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Anhang 5 Teil C
Liste 1
08
"Liste 1 Nitrite und Nitrate

E-NummerBezeichnungLebensmittelVerwendete Höchstmenge
(berechnet als NaNO2) mg/kg
Höchstmenge (§ 2 Nr. 2)
(berechnet als NaNO2) mg/kg
E 249Kaliumnitrit 1Fleischerzeugnisse150
E 250Natriumnitrit 1Sterilisierte Fleischerzeugnisse
(Fo> 3,00) 2
100
Traditionelle nassgepökelte Fleischerzeugnisse (1):  
Wiltshire bacon (1.1);
Entremeada entrecosto, chispe, orelheira e cabega (salgados), Toucinho fumado (1.2)
und ähnliche Erzeugnisse
 175
Wiltshire ham (1.1) und ähnliche Erzeugnisse100
Rohschinken nassgepökelt (1.6)
und ähnliche Erzeugnisse
50
Cured tongue (1.3)50
Traditionelle trockengepökelte Fleischerzeugnisse (2):  
Dry cured bacon (2.1) und ähnliche Erzeugnisse 175
Dry cured ham (2.1);
Jamón curado, paleta curada, lomo embuchado y cecina (2.2)
100
Presunto, presunto da pá und paio do lombo (2.3)
und ähnliche Erzeugnisse
Rohschinken trockengepökelt (2.5)
und ähnliche Erzeugnisse
 50
Andere traditionell gepökelte Fleischerzeugnisse (3):  
Vysodina
Selsky salam
Turistický trvanlivýsalám
Polican
Herkules
Lovecksalám
Dunajskä klobäsa
Paprikás (3.5)
und ähnliche Erzeugnisse
180 
Rohschinken
trocken-/nassgepökelt (3.1)
und ähnliche Erzeugnisse
Jelied veal and brisket (3.2)
 50
E 251
E 252
Kaliumnitrat 3
Natriumnitrat 3
Nicht wärmebehandelte Fleischerzeugnisse150
Traditionelle nassgepökelte Fleischerzeugnisse (1):  
Kylmäsavustettu poronliha
Kalrökt renkött (1.4)
300 
Wiltshire bacon und Wiltshire ham (1.1);
Entremeada
Entrecosto, chispe, orelheira e cabeca (salgados),
Toucinho fumado (1.2)
Rohschinken nassgepökelt (1.6)
und ähnliche Erzeugnisse
 250
Bacon, Filet de bacon (1.5);
und ähnliche Erzeugnisse
 250
(ohne Zusatz von E 249 oder E 250)
Cured tongue (1.3) 10
Traditionelle trockengepökelte
Fleischerzeugnisse (2):
  
Dry cured bacon and Dry cured ham (2.1);
Jamón curado, paleta curada, lomo embuchado y cecina (2.2)
Presunto, presunto da pá und paio do lombo (2.3);
Rohschinken trockengepökelt (2.5)
und ähnliche Erzeugnisse
 250
Jambon sec, jambon sel sec et autres pieces maturées séchées similaires (2.4) 250
(ohne Zusatz von E 249 oder E 250)
Andere traditionell gepökelte Fleischerzeugnisse (3):  
Rohwürste
(Salami und Kantwurst) (3.3)
300
(ohne Zusatz von E 249 oder E 250)
 
Rohschinken
trocken-/nassgepökelt (3.1)
und ähnliche Erzeugnisse
 250
Salchichón y chorizo tradicionales de larga curanción (3.4);
Saucissons secs (3.6)
und ähnliche Erzeugnisse
250
(ohne Zusatz von E 249 oder E 250)
 
Jelied veal and brisket (3.2) 10
Hartkäse, halbfester Schnittkäse und Schnittkäse150
(in der Käsereimilch oder gleichwertige Menge bei Zusatz nach Entzug von Molke und Zusatz von Wasser)
 
Käseanaloge auf Milchbasis
Eingelegte Heringe und Sprotten500 
1) Zusatz zu Lebensmitteln nur als Nitritpökelsalz.
2) Fo-Wert 3 entspricht 3 Minuten Erhitzung auf 121 °C (Verminderung der Bakterienlast von einer Milliarde Sporen je 1000 Dosen auf eine Spore in 1000 Dosen).
3) Aufgrund der natürlichen Umwandlung von Nitriten in Nitrate in säurearmem Milieu können manche wärmebehandelten Fleischerzeugnisse Nitrate enthalten.

(1) Fleischerzeugnisse werden in eine Pökellösung eingelegt, die Nitrite und/oder Nitrate, Salz und andere Bestandteile enthält. Die Fleischerzeugnisse können weiteren Behandlungen, zum Beispiel Räucherung, unterzogen werden.

(1.1) Einspritzen von Pökellösung in das Fleisch und anschließende 3- bis 10-tägige Tauchpökelung. Die Tauchpökellösung enthält auch mikrobiologische Starterkulturen.

(1.2) 3- bis 5-tägige Tauchpökelung. Das Erzeugnis wird nicht wärmebehandelt und hat eine hohe Wasseraktivität.

(1.3) Mindestens 4-tägige Tauchpökelung und Vorkochen.

(1.4) Einspritzen von Pökellösung in das Fleisch und anschließende Tauchpökelung. Die Pökelzeit beträgt 14 bis 21 Tage, ihr schließt sich eine Reifung durch Kalträucherung von 4 bis 5 Wochen an.

(1.5) 4- bis 5-tägige Tauchpökelung bei 5 bis 7 °C, normalerweise Reifung von 24 bis 40 Stunden bei 22 °C, mögliche 24-stündige Räucherung bei 20 bis 25 °C und 3- bis 6-wöchige Lagerung bei 12 bis 14 °C.

(1.6) Die Pökeldauer beträgt je nach Form und Gewicht der Fleischstücke ungefähr 2 Tage/kg mit anschließender Stabilisation/Reifung.

(2) Beim Trockenpökeln wird eine trockene Pökelmischung, die Nitrite und/oder Nitrate, Salz und andere Bestandteile enthält, auf die Oberfläche des Fleisches aufgebracht; eine Stabilisations-/Reifezeit schließt sich an. Die Fleischerzeugnisse können weiteren Behandlungen, zum Beispiel Räucherung, unterzogen werden.

(2.1) Trockenpökelung mit anschließender Reifung von mindestens 4 Tagen.

(2.2) Trockenpökelung; ihr schließt sich eine Stabilisationszeit von mindestens 10 Tagen und eine Reifezeit von mehr als 45 Tagen an.

(2.3) 10- bis 15-tägige Trockenpökelung; ihr schließt sich eine Stabilisationszeit von 30 bis 45 Tagen und eine Reifezeit von mindestens 2 Monaten an.

(2.4) Trockenpökelung von 3 Tagen + 1 Tag/kg; an den Salzungsvorgang schließt sich ein Zeitraum von 1 Woche und eine Alterungs-/Reifezeit von 45 Tagen bis 18 Monaten an.

(2.5) Die Pökeldauer beträgt je nach Form und Gewicht der Fleischstücke ungefähr 10 bis 14 Tage mit anschließender Stabilisation/Reifung.

(3) Kombination von Tauch- und Trockenpökelvorgängen oder Verwendung von Nitrit und/oder Nitrat in einem zusammengesetzten Erzeugnis oder Einspritzen der Pökellösung vor dem Kochen. Die Erzeugnisse können weiteren Behandlungen, zum Beispiel Räucherung, unterzogen werden.

(3.1) Kombination von Nass- und Trockenpökelung (ohne Einspritzen der Pökellösung). Die Pökeldauer beträgt je nach Form und Gewicht der Fleischstücke ungefähr 14 bis 35 Tage mit anschließender Stabilisation/Reifung.

(3.2) Einspritzen einer Pökellösung und nach Ablauf von mindestens 2 Tagen Kochen in kochendem Wasser bis zu 3 Stunden lang.

(3.3) Das Erzeugnis hat eine Reifedauer von mindestens 4 Wochen und ein Wasser-Eiweiß-Verhältnis unter 1,7.

(3.4) Reifedauer von mindestens 30 Tagen.

(3.5) Getrocknetes Erzeugnis, das auf 70 °C erhitzt und anschließend einem 8- bis 12-tägigen Trocknungs- oder Räucherverfahren unterzogen wird. Fermentierte Erzeugnisse werden einem 14- bis 30-tägigen dreistufigen Fermentierungsverfahren unterzogen und anschließend geräuchert.

(3.6) Rohe fermentierte getrocknete Wurst ohne Zusatz von Nitriten. Das Erzeugnis wird bei Temperaturen zwischen 18 und 22 °C oder weniger (10 bis 12 °C) fermentiert; daran schließt sich eine Alterungs-/ Reifezeit von mindestens 3 Wochen an. Das Erzeugnis hat ein Wasser-Eiweiß-Verhältnis unter 1,7.

Anhang 5 Teil C 05 11a
Liste 2
Andere Konservierungsstoffe

E-
Nummer
ZusatzstoffLebensmittelHöchstmenge
1234
E 231Orthophenylphenol 12 mg/kg,
E 232Natriumorthophenylphenol (jeweils nur zur Oberflächenbehandlung)Zitrusfrüchteberechnet als Orthophenyl-
phenol
E 234NisinGrieß- und Tapiokapudding und ähnliche Erzeugnisse3 mg/kg
Gereifter Käse und Schmelzkäse12,5 mg/kg
Clotted cream10 mg/kg
Mascarpone10 mg/kg
Pasteurisiertes Flüssigei (Eiklar, Eigelb oder Vollei)6,25 mg/l
E 235Natamycin
(nur zur Oberflächenbehandlung)
Hartkäse, Schnittkäse und halbfester Schnittkäse; getrocknete, gepökelte Würste1 mg/dm2 Oberfläche (5 mm unter der Oberfläche nicht nachweisbar)
E 239HexamethylentetraminProvolone-Käse25 mg/kg,
berechnet als Formaldehyd
E 280PropionsäureAbgepacktes und geschnittenes Brot und Roggenbrot3000 mg/kg
E 281Natriumpropionat
E 282CalciumpropionatBrot mit reduziertem Energiegehalt; Vorgebackenes und abgepacktes Brot; Abgepackte Feine Backwaren (einschließlich Mehlwaren "flour confectionary") mit einer Wasseraktivität von mehr als 0,65; Abgepackte rolls, buns und pitta2000 mg/kg
E 283Kaliumpropionat
Christmas pudding;
Abgepacktes Brot
1000 mg/kg
Polsebrod, boller und dansk flutes, vorverpackt2000 mg/kg
Käse oder Käseanaloge (nur zur Oberflächenbehandlung)qs
 jeweils berechnet als Propionsäure
E 284
E 285
BorsäureStörrogen (Kaviar)4 g/kg, berechnet als Borsäure
Natriumtetraborat (Borax)
E 1105LysozymGereifter Käseqs

Anhang 5 05 08 11a
Teil D
Antioxidationsmittel für bestimmte Lebensmittel

E-NummerZusatzstoffLebensmittelHöchstmenge (mg/kg)
1234
E 310PropylgallatFette und Öle für die gewerbliche Herstellung von wärmebehandelten Lebensmitteln200*) (Gallate, TBHQ und BHA, einzeln oder in Kombination)
E 311Octylgallat 100*) (BHT)
E 312DodecylgallatBratöl und -fett, außer Oliventresteröl 
E 319Tert.-Butylhydrochinon (TBHQ)Schmalz; Fischöl; Rinder-, Geflügel- und Schaffettjeweils auf den Fettgehalt bezogen
E 320Butylhydroxyanisol (BHA)Kuchenmischungen
Knabbererzeugnisse auf Getreidebasis
Milchpulver für Verkaufsautomaten
200 (Gallate, TBHQ und BHA, einzeln oder in Kombination)
E 321Butylhydroxytoluol (BHT)Trockensuppen und -brühen
Saucen
Trockenfleisch
Verarbeitete Nüsse
Vorgekochte Getreidekost
jeweils auf den Fettgehalt bezogen
Würzmittel200 (Gallate und BHA, einzeln oder in Kombination) auf den Fettgehalt bezogen
Trockenkartoffeln25 (Gallate, TBHQ und BHA, einzeln oder in Kombination)
Kaugummi
Nahrungsergänzungsmittel
400 (Gallate, TBHQ, BHT und BHA, einzeln oder in Kombination)
Etherische Öle1.000 (Gallate, TBHQ und BHA, einzeln oder in Kombination)
Andere Aromen als etherische Öle100*) (Gallate, einzeln oder in Kombination)
200*) (TBHQ, BHA, einzeln oder in Kombination)
E 315
E 316
Isoascorbinsäure
Natriumisoascorbat
Gepökelte Fleischerzeugnisse oder haltbar gemachte Fleischerzeugnisse500
Haltbar gemachte oder teilweise haltbar gemachte Fischerzeugnisse1.500
Fisch mit roter Haut, gefroren oder tiefgefroren1.500
jeweils berechnet als Isoascorbinsäure
E 392Extrakt aus RosmarinPflanzenöle (ausgenommen natives Öl und Olivenöl) und Fett, sofern der Gehalt an mehrfach ungesättigten Fettsäuren mehr als 15 % (Massenanteil) des Gesamtfettsäuregehalts beträgt, zur Verwendung in nicht wärmebehandelten Lebensmitteln30 mg/kg
(ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure) auf den Fettgehalt bezogen
Fischöle und Algenöl50 mg/kg

(ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure) auf den Fettgehalt bezogen

Schmalz, Rinder-, Geflügel-, Schaf- und Schweinefett

Fette und Öle für die gewerbliche Herstellung von wärmebehandelten Lebensmitteln

Bratöl und -fett, außer Olivenöl und Oliventresteröl

Knabbererzeugnisse (Snacks auf Getreide-, Kartoffel- oder Stärkebasis)

Saucen100 mg/kg
(ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure) auf den Fettgehalt bezogen
Feine Backwaren200 mg/kg
(ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure) auf den Fettgehalt bezogen
Nahrungsergänzungsmittel400 mg/kg
(ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)
Trockenkartoffeln Eierzeugnisse

Kaugummi

200 mg/kg
(ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)
Milchpulver für Verkaufsautomaten Würzmittel

Verarbeitete Nüsse

200 mg/kg
(ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure) auf den Fettgehalt bezogen
Trockensuppen und -brühen50 mg/kg
(ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)
Trockenfleisch150 mg/kg (ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)
Fleisch- und Fischerzeugnisse, außer Trockenfleisch und getrockneter Wurst150 mg/kg (ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure) auf den Fettgehalt bezogen
Getrocknete Wurst100 mg/kg (ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)
Aromen1.000 mg/kg
(ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)
Trockenmilch zur Herstellung von Speiseeis30 mg/kg
(ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)
E 5864-HexylresorcinFrische, gefrorene und tiefgefrorene Krebstiere2 als Rückstand in Krebstierfleisch

*) Bei gemeinsamer Verwendung von Gallaten, TBHQ, BHA und BHT sind die Einzelmengen prozentual zu reduzieren.

.

In Säuglings- und Kleinkindernahrung zugelassene Zusatzstoffe Anlage 6 05
(zu § 6 und § 7)



2 als Rückstand in Krebstierfleisch

Teil A 05

Nahrungen für Säuglinge und Kleinkinder nach Maßgabe der Teile B, C, D und E dürfen E 414 (Gummi arabicum) und E 551 (Siliciumdioxid) enthalten, die sich aus dem Zusatz von Zubereitungen ergeben, die nicht mehr als 150 g/kg an E 414 und nicht mehr als 10 g/kg an E 551 enthalten; ferner ist der Zusatz von E 421 (Mannit) zulässig, sofern dieser als Trägerstoff für Vitamin B12 dient (Verhältnis Vitamin B12: Mannit nicht kleiner als 1:1000). Der Restgehalt an E 414 in dem verzehrfertigen Erzeugnis sollte nicht mehr als 10 mg/kg betragen.

Nahrungen für Säuglinge und Kleinkinder nach Maßgabe der Teile B, C, D und E dürfen E 1450 (Stärkenatriumoctenylsuccinat) enthalten, das sich aus dem Zusatz von Vitaminpräparaten oder von Zubereitungen mit mehrfach ungesättigten Fettsäuren ergibt. In dem verzehrfertigen Erzeugnis dürfen nicht mehr als 100 mg/kg E 1450 aus Vitaminpräparaten und nicht mehr als 1000 mg/kg E 1450 aus Zubereitungen mit mehrfach ungesättigten Fettsäuren enthalten sein.

Nahrungen für Säuglinge und Kleinkinder nach Maßgabe der Teile B, C, D und E dürfen E 301 (Natriumascorbat) in den Umhüllungen von Lebensmittelzubereitungen mit mehrfach ungesättigten Fettsäuren auf qs-Ebene enthalten. Der Restgehalt von E 301 in dem verzehrfertigen Erzeugnis darf nicht mehr als 75 mg/l betragen.

Anhang 6 Teil B
In Säuglingsanfangsnahrung zugelassene Zusatzstoffe

E-NummerZusatzstoffHöchstmenge
123
E 270L(+)-Milchsäureqs
E 330Citronensäureqs
E 304L-Ascorbylpalmitat10 mg/l
E 306Stark tocopherolhaltige Extrakte10 mg/l
E 307Alpha-Tocopherol
E 308Gamma-Tocopherol
E 309Delta-Tocopherol
E 322Lecithine1 g/l 1
E 331Natriumcitrate2 g/l
einzeln oder kombiniert nach Anlage 10 der Diätverordnung
E 332Kaliumcitrate
E 338Phosphorsäurenach Anlage 10 der Diätverordnung
E 339Natriumphosphate1 g/l
ausgedrückt als P2O5 einzeln oder kombiniert nach Anlage 10 der Diätverordnung
E 340Kaliumphosphate
E 412Guarkernmehl1 g/l, sofern das Erzeugnis teilweise hydrolysiertes Eiweiß enthält und den in Anlage 15 der Diätverordnung festgelegten Bedingungen entspricht
E 471Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren4 g/l 1
E 472cCitronensäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren7,5 g/l für Erzeugnisse in Pulverform
9 g/l
für Erzeugnisse in flüssiger Form, sofern die Erzeugnisse teilweise hydrolysierte Eiweiße, Peptide oder Aminosäuren enthalten und den in Anlage 15 der Diätverordnung festgelegten Bedingungen entsprechen 1
E 473Zuckerester von Speisefettsäuren120 mg/l in Erzeugnissen, die hydrolysierte Eiweiße, Peptide oder Aminosäuren enthalten 1
1) Wird einem Lebensmittel mehr als einer der Stoffe E 322, E 471, E 472c und E 473 zugesetzt, so sind bei jedem dieser Stoffe von der für dieses Lebensmittel festgesetzten Höchstmenge die Mengen abzuziehen, in der diejeweils anderen Stoffe in diesem Lebensmittel vorhanden sind.

Anhang 6
Teil C

In Säuglingsfolgenahrung zugelassene Zusatzstoffe

E-NummerZusatzstoffHöchstmenge
123
E 270L(+)-Milchsäureqs
E 330Citronensäureqs
E 304Fettsäureester der Ascorbinsäure10 mg/l
E 306Stark tocopherolhaltige Extrakte10 mg/l
E 307Alpha-Tocopherol
E 308Gamma-Tocopherol
E 309Delta-Tocopherol
E 331Natriumcitrate2 g/l einzeln oder kombiniert nach Anlage 10 der Diätverordnung
E 332Kaliumcitrate
E 338Phosphorsäurenach Anlage 11 der Diätverordnung
E 339Natriumphosphate1 g/l ausgedrückt als P2O5 einzeln oder kombiniert nach Anlage 10 der Diätverordnung
E 340Kaliumphosphate
E 440Pektine (nur in gesäuerter Folgenahrung)5 g/l
E 322Lecithine1 g/1 1
E 471Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren4 g/1 1
E 407Carrageen0,3 g/l 2
E 410Johannisbrotkernmehl1 g/1 2
E 412Guarkernmehl1 g/l 2
E 472cCitronensäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren7,5 g/l für Erzeugnisse in Pulverform
9 g/l für Erzeugnisse in flüssiger Form, sofern die Erzeugnisse teilhydrolysierte Eiweißstoffe, Peptide oder Aminosäuren enthalten und den in Anlage 15 der Diätverordnung festgelegten Bedingungen entsprechen 1
E 473Zuckerester von Speisefettsäuren120 mg/l in Erzeugnissen mit hydrolysierten Eiweißstoffen, Peptiden oder Aminosäuren 1
1) Wird einem Lebensmittel mehr als einer der Stoffe E 322, E 471, E 472c und E 473 zugesetzt, so sind bei jedem dieser Stoffe von der für dieses Lebensmittel festgesetzten Höchstmenge die Mengen abzuziehen, in der diejeweils anderen Stoffe in diesem Lebensmittel vorhanden sind.
2) Wird einem Lebensmittel mehr als einer der Stoffe E 407,E 410 und E 412 zugesetzt, so ist bei jedem dieser Stoffe von der für dieses Lebensmittel festgesetzten Höchstmenge die Menge abzuziehen, in der die jeweils anderen Stoffe in diesem Lebensmittel vorhanden sind.

Anhang 6 Teil D 05 08
In Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder zugelassene Zusatzstoffe

E-
Nummer
ZusatzstoffLebens-
mittel
Höchst
menge
1234
E 170CalciumcarbonatGetreidebeikost und andere Beikost


(nur zur Korrektur des pH-Wertes)

qs
E 260Essigsäure
E 261Kaliumacetat
E 262Natriumacetate
E 263Calciumacetat
E 270Milchsäure (nur L(+))
E 325Natriumlactat (nur L(+))
E326Kaliumlactat Milchsäure (nur L(+))
E 327Calciumlactat (nur L(+))
E 296Äpfelsäure
E 330Citronensäure
E 331Natriumcitrate
E 332Kaliumcitrate
E 333Calciumcitrate
E 507Salzsäure
E 524Natriumhydroxid
E 525Kaliumhydroxid
E 526Calciumhydroxid
E 500Natriumcarbonate (nur als Backtriebmittel)Getreidebeikost und andere Beikostqs
E 501Kaliumcarbonate (nur als Backtriebmittel)
E 503Ammoniumcarbonate (nur als Backtriebmittel)
E 300AscorbinsäurGetränke, Säfte oder Babynahrung auf Obst- und Gemüsebasis0,3 g/kg
E 301NatriumascorbatFetthaltige Lebensmittel auf Getreidebasis einschließlich Kekse und Zwieback0,2 g/kg
E 302Calciumascorbatberechnet als Ascorbinsäure
E 304Fettsäureester der AscorbinsäureFetthaltige Getreidekost; Kekse; Zwieback oder Babynahrung0,1 g/kg
E 306Stark tocopherolhaltige Extrakte
E 307Alpha-Tocopherol
E 308Gamma-Tocopherol
E 309Delta-Tocopherol
E-
Nummer
ZusatzstoffLebens-
mittel
Höchst
menge
1234
E 338Phosphorsäure
(nur zur Korrektur des pH-Wertes)
Getreidebeikost und andere Beikost1 g/kg,
berechnet als P2O5
E 339NatriumphosphateGetreidekost1 g/kg,
berechnet als P2O5
E 340Kaliumphosphate
E 341Calciumphosphate
E 322LecithineKekse oder Zwieback; Lebensmittel auf Getreidebasis; Babynahrung10 g/kg
E 471Mono- und Diglyceride von SpeisefettsäurenKekse oder Zwieback; Lebensmittel auf Getreidebasis; Babynahrung5 g/kg
E 472aEssigsäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren
E 472bMilchsäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren
E 472cCitronensäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren
E 400AlginsäureDesserts;
Pudding
0,5 g/kg
E 401Natriumalginat
E 402Kaliumalginat
E 404Calciumalginat
E 410JohannisbrotkernmehlGetreidebeikost und andere Beikost10 g/kg
E 412Guarkernmehl
E 414Gummi arabicumGlutenfreie Lebensmittel auf Getreidebasis20 g/kg
E 415Xanthan
E 440Pektine
E 551SiliciumdioxidTrockengetreidekost2 g/kg
E 334Weinsäure (nur L(+))Kekse oder Zwieback5 9/kg
E 335Natriumtartrat (nur L(+))
E 336Kaliumtartrat Form (nur L(+))
E 354Calciumtartrat (nur L(+))
E 450i) Dinatriumdiphosphat
E 575Glucono-delta-lacton
E 920L-CysteinKekse für Säuglinge und Kleinkinder1 g/kg
E 1404Oxidierte StärkeGetreidebeikost und andere Beikost50 g/kg
E 1410Monostärkephosphat
E 1412Distärkephosphat
E 1413Phosphatiertes Distärkephosphat
E 1414Acetyliertes Distärkephosphat
E 1420Acetylierte Stärke
E 1422Acetyliertes Distärkeadipat
E 1450Stärkenatriumoctenylsuccinat
E 333Calciumcitrate 1In Erzeugnissen auf der Basis von Früchten mit niedrigem Zucker gehaltqs
E 341Calciumphosphate 1In Desserts auf Früchtebasis1 g/kg, berechnet als P2O5
E 1451Acetylierte oxidierte StärkeGetreidebeikost und andere Beikost50 g/kg
1) Nicht zugelassen in Säuglings- und Kleinkindernahrung für besondere medizinische Zwecke.

Anhang 6 Teil E 05 08
Zusatzstoffe, die in Säuglings- und Kleinkindernahrung für besondere medizinische Zwecke zugelassen sind 1

E-NummerZusatzstoffHöchstmengeBesondere Bedingungen
1234
E 401Natriumalginat1 g/lAb 4 Monaten in Sonderkost mit angepasster Zusammensetzung, die für Stoffwechselstörungen und allgemein für Sondenernährung erforderlich ist
E 405Propylenglycolalginat200 mg/lAb 12 Monaten in Sonderkost für Kleinkinder mit Kuhmilchunverträglichkeit oder angeborenen Stoffwechselstörungen
E 410Johannisbrotkernmehl10 g/lAb Geburt in Erzeugnissen zur Verringerung des gastroösophagealen Refluxes
E 412Guarkernmehl10 g/lAb Geburt in Erzeugnissen in flüssiger Spezialnahrung, die hydrolysierte Eiweißstoffe, Peptide oder Aminosäuren enthält und den in Anlage 15 der Diätverordnung festgesetzten Bedingungen entspricht
E 415Xanthan1,2 g/lAb Geburt zur Verwendung in Erzeugnissen auf Aminosäure- oder Peptidbasis für Patienten, die Probleme der Eiweißmalabsorption haben, sowie für Patienten mit gastrointestinalen Störungen oder angeborenen Stoffwechselstörungen
E 440Pektine10 g/lAb Geburt in Erzeugnissen, die bei Magen-Darmstörungen verwendet werden
E 466Natriumcarboxymethylcellulose10 g/l oder kgAb Geburt in Erzeugnissen zur diätetischen Behandlung von angeborenen Störungen des Fettsäurestoffwechsels
E 471Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren5 g/lAb Geburt in Spezialkost, vor allem eiweißfreie Lebensmittel
E 472cZitronensäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren7,5 g/l für Erzeugnisse in Pulverform

9 g/l für Erzeugnisse in flüssiger Form

ab Geburt
E 473Zuckerester von Speisefettsäuren120 mg/lErzeugnisse mit hydrolysierten Eiweißstoffen, Peptiden und Aminosäuren
E 1450Stärkenatriumoctenylsuccinat20 g/lIn Säuglingsanfangsnahrung und -folgenahrung
1) Ferner gelten, soweit dort nichts anderes geregelt ist, die Zulassungen nach Maßgabe der Teile B, C und D.

.

Zusatzstoffe, die für Trinkwasser zugelassen sindAnlage 6a
(zu § 6a)


E-NummerZusatzstofftechnologischer ZweckHöchstmenge
1234
E 170CalciumcarbonatEinstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, des Calciumgehaltes, der Säurekapazitätqs
E 509CalciumchloridEinstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, des Calciumgehaltes, der Säurekapazitätqs
E 516CalciumsulfatEinstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, des Calciumgehaltes, der Säurekapazitätqs
E 526CalciumhydroxidEinstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, des Calciumgehaltes, der Säurekapazitätqs
E 529CalciumoxidEinstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, des Calciumgehaltes, der Säurekapazitätqs
E 507SalzsäureEinstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, der Säurekapazitätqs
E 500 INatriumcarbonatEinstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, der Säurekapazitätqs
E 500 IINatriumhydrogencarbonatEinstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, der Säurekapazitätqs
E 501 IKaliumcarbonatEinstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, der Säurekapazitätqs
E 501 IIKaliumhydrogencarbonatEinstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, der Säurekapazitätqs
E 525KaliumhydroxidEinstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, der Säurekapazitätqs
E 524NatriumhydroxidEinstellung des pH-Wertesqs
E 513SchwefelsäureEinstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, der Säurekapazitätqs
E 174
-
-
-
-
Silber,
Silberchlorid,
Silbersulfat,
Natriumsilberchloridkomplex,
Silbernitrat
Konservierung, nur bei nicht systematischem Gebrauch0,08 mg/l, berechnet als Silber

.

Zusatzstoffe für bestimmte technologische Zwecke Anlage 7 05 08
(zu § 5 Abs. 1)

1) "Konservierungsstoffe" sind Stoffe, die die Haltbarkeit von Lebensmitteln verlängern, indem sie sie vor den schädlichen Auswirkungen von Mikroorganismen schützen.

2) "Antioxidationsmittel" sind Stoffe, die die Haltbarkeit von Lebensmitteln verlängern, indem sie sie vor den schädlichen Auswirkungen der Oxidation, wie Ranzigwerden von Fett und Farbveränderungen, schützen.

3) "Trägerstoffe einschließlich Trägerlösungsmittel" sind Stoffe, die verwendet werden, um einen Lebensmittelzusatzstoff oder ein Aroma zu lösen, zu verdünnen, zu dispergieren oder auf andere Weise physikalisch zu modifizieren, ohne seine Funktion zu verändern (und ohne selbst eine technologische Wirkung auszuüben), um dessen Handhabung, Einsatz oder Verwendung zu erleichtern.

4) "Säuerungsmittel" sind Stoffe, die den Säuregrad eines Lebensmittels erhöhen und/oder diesem einen sauren Geschmack verleihen.

5) "Säureregulatoren" sind Stoffe, die den Säuregrad oder die Alkalität eines Lebensmittels verändern oder steuern.

6) "Trennmittel" sind Stoffe, die die Tendenz der einzelnen Partikel eines Lebensmittels, aneinander haften zu bleiben, herabsetzen.

7) "Schaumverhüter" sind Stoffe, die die Schaumbildung verhindern oder verringern.

8) "Füllstoffe" sind Stoffe, die einen Teil des Volumens eines Lebensmittels bilden, ohne nennenswert zu dessen Gehalt an verwertbarer Energie beizutragen.

9) "Emulgatoren" sind Stoffe, die es ermöglichen, die einheitliche Dispersion zweier oder mehrerer nichtmischbarer Phasen, wie z.B. Öl und Wasser, in einem Lebensmittel herzustellen oder aufrechtzuerhalten.

10) "Schmelzsalze" sind Stoffe, die in Käse enthaltene Proteine in eine dispergierte Form überführen und hierdurch eine homogene Verteilung von Fett und anderen Bestandteilen herbeiführen.

11) "Festigungsmittel" sind Stoffe, die dem Zellgewebe von Obst und Gemüse Festigkeit und Frische verleihen bzw. diese erhalten oder die zusammen mit einem Geliermittel ein Gel erzeugen oder festigen.

12) "Geschmacksverstärker" sind Stoffe, die den Geschmack und/oder Geruch eines Lebensmittels verstärken.

13) "Schaummittel" sind Stoffe, die die Bildung einer einheitlichen Dispersion einer gasförmigen Phase in einem flüssigen oder festen Lebensmittel ermöglichen.

14) "Geliermittel" sind Stoffe, die Lebensmitteln durch Gelbildung eine verfestigte Form geben.

15) "Überzugmittel (einschließlich Gleitmittel)" sind Stoffe, die der Außenoberfläche eines Lebensmittels ein glänzendes Aussehen verleihen oder einen Schutzüberzug bilden.

16) "Feuchthaltemittel" sind Stoffe, die das Austrocknen von Lebensmitteln verhindern, indem sie die Auswirkungen einer Atmosphäre mit geringem Feuchtigkeitsgehalt ausgleichen, oder Stoffe, die die Auflösung eines Pulvers in einem wäßrigen Medium fördern.

17) "Modifizierte Stärken" sind durch ein- oder mehrmalige chemische Behandlung aus eßbaren Stärken gewonnene Stoffe. Diese eßbaren Stärken können einer physikalischen oder enzymatischen Behandlung unterzogen und durch Säure- oder Alkalibehandlung dünnkochend gemacht oder gebleicht worden sein.

18) "Packgase" sind Gase außer Luft, die vor oder nach dem Lebensmittel oder gleichzeitig mit diesem in das entsprechende Behältnis abgefüllt worden sind.

19) "Treibgase" sind Gase, die ein Lebensmittel aus seinem Behältnis herauspressen.

20) "Backtriebmittel" sind Stoffe oder Kombinationen von Stoffen, die Gas freisetzen und dadurch das Volumen eines Teigs vergrößern.

21) "Komplexbildner" sind Stoffe, die mit Metallionen chemische Komplexe bilden.

22) "Stabilisatoren" sind Stoffe, die es ermöglichen, den physikalisch-chemischen Zustand eines Lebensmittels aufrechtzuerhalten; zu den Stabilisatoren zählen Stoffe, die es ermöglichen, die einheitliche Dispersion zweier oder mehrerer nicht mischbarer Phasen in einem Lebensmittel aufrechtzuerhalten, Stoffe, durch welche die vorhandene Farbe eines Lebensmittels stabilisiert, bewahrt oder intensiviert wird, und Stoffe, die die Bindefähigkeit eines Lebensmittels verbessern, einschließlich der Bildung von Proteinvernetzungen, die die Bindung von Lebensmittelstücken in rekonstituierte Lebensmittel ermöglichen.

23) "Verdickungsmittel" sind Stoffe, die die Viskosität eines Lebensmittels erhöhen.

24) "Kaumasse" ist die nur zum Kauen bestimmte nicht verdauliche Zubereitung, die als Grundstoff für die Herstellung von Kaugummi bestimmt und nicht zum Verschlucken bestimmt ist.

25) "Mehlbehandlungsmittel" sind Stoffe -außer Emulgatoren -, die dem Mehl oder dem Teig zugefügt werden, um deren Backfähigkeit zu verbessern.

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