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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung
zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen sowie der Aromenverordnung

Vom 27. September 2007
(BGBl. Nr. 49 vom 12.10.2007 S. 2308, ber. 19.10.2007 S. 2465)



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der Sechzehnten Verordnung zur Änderung der Weinverordnung

Artikel 2 Abs. 2 der Sechzehnten Verordnung zur Änderung der Weinverordnung vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 494)

(2) Die Weinverordnung gilt vom 16. Oktober 2007 an wieder in ihrer am 16. April 2007 maßgebenden Fassung sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.

wird aufgehoben.

Artikel 2
Änderung der Weinverordnung

Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. August 2007 (BGBl. I S. 2129), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die § 20a betreffende Zeile wird gestrichen.

b) Die § 31 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:

" § 31 Weine für religiöse Zwecke".

c) Die § 33 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:

" § 33 Liebfrau(en)milch; Hock".

d) Nach der § 33 betreffenden Zeile wird folgende Zeile eingefügt:

" § 33a Verwendung bestimmter Behältnisformen".

e) Die § 35 betreffende Zeile wird gestrichen.

Die § 38 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:

" § 38 Hersteller- und Abfüllerangaben; Angaben zum Betrieb und zur Abfüllung".

f) Die § 46b betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:

" § 46b Zutaten, die allergische oder andere Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können".

g) Die § 48 betreffende Zeile wird gestrichen.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 3 wird die Nummer 4 eingefügt.

b) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die neuen Nummern 5 bis 7.

c) Die neue Nummer 6 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

altneu
 a) Mosel,"a) Moseltal,"

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 3 wird die Nummer 4 eingefügt.

b) Die bisherigen Nummern 4 bis 20 werden die neuen Nummern 5 bis 21.

c) Die neue Nummer 17 wird wie folgt gefasst:

altneu
 17. Saarländischer Landwein der Mosel,"17. Saarländischer Landwein,"

4. In § 16 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 1, § 24 Abs. 2 Satz 1, § 27 Abs. 2, § 34b Abs. 1 und 2 und § 40 Abs. 1 werden jeweils die Wörter "Qualitätswein mit Prädikat" durch das Wort "Prädikatswein" ersetzt.

5. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 7 und 11

(7) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, im Weingesetz oder in auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Herstellung und die Vermarktung von
  1. inländischem Schaumwein, der wegen seiner Beschaffenheit zum Verzehr für Diabetiker geeignet ist, nach Anhang V Buchstaben H und I und Anhang VI Buchstabe K der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999,
  2. inländischem Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure sowie inländischem Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, der wegen seiner Beschaffenheit zum Verzehr für Diabetiker geeignet ist, nach Anhang V Buchstabe H der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.

(11) Bei der Herstellung von inländischem Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, der wegen seiner Beschaffenheit zum Verzehr für Diabetiker geeignet ist, darf Fruktose als Bestandteil der Versanddosage zugesetzt werden.

werden aufgehoben.

b) In Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter "Qualitätswein mit Prädikat" durch das Wort "Prädikatswein" ersetzt.

6. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In den Absätzen 1 und 3 Nr. 1 werden jeweils die Wörter "Qualitätswein mit Prädikat" durch das Wort "Prädikatswein" ersetzt.

b) Absatz 5

(5) Abweichend von § 2 Nr. 11 des Weingesetzes umfasst das Herstellen im Sinne des Absatzes 1 und des Absatzes 3 Nr. 1 nur die Arbeitsvorgänge bis zur Trennung der Hefe vom Wein, einschließlich der Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts und der Entsäuerung.

wird aufgehoben.

7. § 20a

§ 20a Qualitätswein garantierten Ursprungs; Qualitätsschaumwein garantierten Ursprungs
(zu § 18 Abs. 4 und § 24 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Weingesetzes)

(1) Qualitätswein b.A. darf, soweit es sich um inländischen Wein handelt, als Qualitätswein garantierten Ursprungs und, soweit es sich um im Inland hergestellten Schaumwein handelt, als Qualitätsschaumwein garantierten Ursprungs nur bezeichnet werden, wenn

  1. für ihn auf Antrag eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist und
  2. er den von den Landesregierungen nach § 18 Abs. 2 des Weingesetzes über die für Qualitätswein b.A. allgemein geltenden Vorschriften hinaus für seine Herstellung erlassenen besonderen Erzeugungsvorschriften und für ihn festgesetzten besonderen analytischen und sensorischen Anforderungen entspricht.

(2) Wird die Bezeichnung "Qualitätsschaumwein garantierten Ursprungs" gebraucht, darf die Bezeichnung "Qualitätsschaumwein b.A." nicht verwendet werden.

wird aufgehoben.

8. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden

aa) am Ende der Nummer 1 das Komma durch das Wort "und" ersetzt,

bb) am Ende der Nummer 2 das Wort "und" durch einen Punkt ersetzt und

cc) die Nummer 3

3. soweit er als Qualitätswein garantierten Ursprungs oder Qualitätsschaumwein garantierten Ursprungs bezeichnet werden soll,
  1. er die für dieses Erzeugnis typischen Bewertungsmerkmale aufweist und
  2. dem in § 18 Abs. 1 des Weingesetzes genannten einheitlichen Geschmackstyp entspricht.

aufgehoben.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Qualitätswein mit Prädikat" durch das Wort "Prädikatswein" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (3) Eine amtliche Prüfungsnummer darf einem Wein, bei dem die Bezeichnung "im Barrique gereift" verwendet werden soll, nicht vor dem 1. September des Jahres zugeteilt werden, das auf das Erntejahr der Weintrauben folgt, aus denen der Wein ganz oder teilweise bereitet worden ist. Satz 1 gilt nicht bei Verschnitten verschiedener Jahrgänge, sofern der Verschnittanteil des älteren Jahrgangs
  1. mindestens 75 vom Hundert beträgt und
  2. nach Maßgabe des § 32 Abs. 8 Nr. 1 gelagert worden ist.
"(3) Einem Wein, der nach Anhang IV Nr. 4 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 mit Eichenholzstücken behandelt worden ist, darf eine Prüfungsnummer für einen Prädikatswein nicht zugeteilt werden."

d) Absatz 3a

(3a) Einem Wein, der nach Anhang IV Nr. 4 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 mit Eichenholzstücken behandelt worden ist, darf eine amtliche Prüfnummer für einen Qualitätswein mit Prädikat nicht zugeteilt werden.

wird aufgehoben.

9. In § 23 Abs. 2 werden die Wörter "Qualitätswein mit dem Prädikat" durch die Wörter "Prädikatswein mit dem Prädikat" ersetzt.

10. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Abweichend von § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 des Weingesetzes und § 20a Abs. 1 dürfen die beantragte Prüfungsnummer und die Bezeichnung Qualitätswein b.A., Qualitätswein, Qualitätswein garantierten Ursprungs, Qualitätswein mit Prädikat in Verbindung mit dem beantragten Prädikat, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Sekt b.A. oder Qualitätsschaumwein garantierten Ursprungs vom Antragsteller schon vor der Zuteilung einer Prüfungsnummer auf dem Behältnis des abgefüllten Erzeugnisses und bei Preisangeboten angegeben werden."Abweichend von § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 des Weingesetzes dürfen die beantragte Prüfungsnummer und die Bezeichnung Qualitätswein b.A., Qualitätswein, Prädikatswein in Verbindung mit dem beantragten Prädikatsbegriff, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätsschaumwein b.A. oder Sekt b.A. vom Antragsteller schon vor der Zuteilung einer Prüfungsnummer auf dem Behältnis des abgefüllten Erzeugnisses und bei Preisangeboten angegeben werden."

b) In Satz 5 werden die Wörter "Qualitätswein mit Prädikat" durch das Wort "Prädikatswein" ersetzt.

11. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Bei inländischem Wein, dem eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist, dürfen als Auszeichnungen im Sinne des Artikels 21 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. EG Nr. L 118 S. 1, Nr. L 265 S. 19) in der jeweils geltenden Fassung nur angegeben werden:
  1. Auszeichnungen
    1. der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft und
    2. der von einer Landesregierung anerkannten Träger von Weinprämierungen,
  2. wenn der Wein bei einer in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 3,50 erhalten hat,
  3. folgende Gütezeichen:
    1. "Deutsches Weinsiegel" der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft und
    2. Gütezeichen, die durch Rechtsverordnung der weinbautreibenden Länderzugelassen sind,

wenn der Wein bei der Sinnenprüfung nach § 24 Abs. 1 oder einer in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II gesondert durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 2,50 erhalten hat. Abweichend von Satz 1 können

  1. das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft für die Vergabe von Auszeichnungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und Gütezeichen nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und
  2. die nach Landesrecht zuständigen Behörden für die Vergabe von Auszeichnungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und Gütezeichen nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b

ein anderes als das in Anlage 9 Abschnitt II geregelte Bewertungsschema zulassen, sofern sich die Bewertung an international anerkannten Verfahren für Weinwettbewerbe orientiert.

"(1) Auf Grund eines im Inland durchgeführten Wettbewerbs sind Hinweise im Sinne des Artikels 21 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 bei Qualitätsweinen b.A. und Prädikatsweinen nur zulässig, soweit es sich handelt um den Hinweis auf
  1. Auszeichnungen
  1. der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft e. V. oder
  2. eines Trägers eines Wettbewerbs, der von einer Landesregierung erlaubt worden ist, und

der Wein bei einer in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 3,50 erhalten hat,

  1. folgende Gütezeichen
  1. "Deutsches Weinsiegel" der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft e. V. oder
  2. ein von der Landesregierung eines Weinbau treibenden Landes zugelassenes Gütezeichen, und

der Wein bei einer in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 2,50 erhalten hat.

Anstelle einer Bewertung nach Anlage 9 Abschnitt II kann ein an internationalen Verfahren für Weinwettbewerbe orientiertes Bewertungsschema angewendet werden, wenn dieses zugelassen worden ist durch

  1. das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, soweit ein Wettbewerb der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft e. V. betroffen ist,
  2. die den Wettbewerb erlaubende Landesregierung, soweit ein anderer Träger von Weinwettbewerben betroffen ist."

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Eine Auszeichnung darf für eine homogene Partie Wein verliehen werden, die
  1. aus demselben Behältnis stammt und
  2. in folgenden Mengen mit der Absicht zur Abgabe an den Verbraucher in Behältnissen mit einem Nennvolumen von zwei Liter oder weniger vorrätig gehalten wird:
    1. Qualitätswein mindestens 1000 Liter,
    2. Qualitätswein mit dem Prädikat Beerenauslese, Trockenbeerenauslese oder Eiswein jeweils mindestens 100 Liter,
    3. Qualitätswein mit dem Prädikat Auslese mindestens 200 Liter,
    4. Qualitätswein mit dem Prädikat Spätlese mindestens 400 Liter,
    5. Qualitätswein mit dem Prädikat Kabinett und Qualitätswein, der als "Riesling-Hochgewächs" bezeichnet wird, jeweils mindestens 600 Liter,
    6. Qualitätswein, bei dem die Bezeichnung "im Barrique gereift" verwendet wird, mindestens 200 Liter,
    7. Qualitätswein, bei dem neben der Bezeichnung "Riesling-Hochgewächs" die Bezeichnung "im Barrique gereift" verwendet wird, mindestens 200 Liter,
    8. Qualitätswein mit dem Prädikat Kabinett oder Spätlese, bei dem die Bezeichnung "im Barrique gereift" verwendet wird, jeweils mindestens 200 Liter oder
    9. Qualitätswein, der die Bezeichnung "Selection" nach § 32b führt, mindestens 200 Liter.
"Eine Auszeichnung darf für Wein einer homogenen Partie vergeben werden, der aus demselben Behältnis stammt und mindestens folgende Mengen umfasst:
  1. Qualitätswein 1 000 Liter,
  2. die Prädikatsweine Beerenauslese, Trockenbeerenauslese oder Eiswein jeweils mindestens 100 Liter,
  3. der Prädikatswein Auslese und Qualitätswein, der als "Selection" bezeichnet wird, sowie Prädikatswein und Qualitätswein, der eine Angabe nach Anhang X in Verbindung mit Artikel 22 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 753/ 2002 trägt, jeweils mindestens 200 Liter,
  4. die Prädikatsweine Kabinett und Spätlese sowie Qualitätswein, der als "Riesling-Hochgewächs" bezeichnet wird, jeweils mindestens 400 Liter."

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass abweichend von Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a bis e Auszeichnungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b und Gütezeichen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b verliehen werden dürfen, sofern die zur Prüfung angestellte Partie mehr als 100 Liter und weniger als 1000 Liter umfasst und im Übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 haben die Landesregierungen die Mindestmenge für die einzelnen Weinkategorien festzulegen."(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Auszeichnungen und Gütezeichen bei von Absatz 2 abweichenden Mindestmengen vergeben werden dürfen, wenn die zur Prüfung angestellte Partie mehr als 100 Liter und weniger als 1 000 Liter umfasst und die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 vorliegen."

d) In Absatz 4 wird

aa) in Nummer 1 Buchstabe a nach dem Wort "Landwirtschaftsgesellschaft" die Angabe "e. V." eingefügt,

bb) Nummer 2 wie folgt gefasst:

altneu
 2. Gütezeichen, die durch Rechtsverordnung der weinbautreibenden Länder zugelassen sind, wenn das Erzeugnis bei der Sinnenprüfung nach § 24 Abs. 1 oder einer in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II gesondert durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 2,50 erhalten hat."2. Gütezeichen, die von der Landesregierung eines Weinbau treibenden Landes zugelassen sind, wenn der Qualitätsschaumwein b.A. bei einer in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 2,50 erhalten hat."

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."

e) Absatz 4a wird wie folgt gefasst:

altneu
 (4a) Bei inländischem Qualitätsperlwein b.A. dürfen als Auszeichnungen nur angegeben werden:
  1. Auszeichnungen
    1. der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft und
    2. der von einer Landesregierung anerkannten Träger von Perlweinprämierungen,
  2. wenn das Erzeugnis bei einer in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 3,50 erhalten hat,
  3. Gütezeichen, die durch Rechtsverordnung der weinbautreibenden Länder zugelassen sind, wenn das Erzeugnis bei der Sinnenprüfung nach § 24 Abs. 1 oder einer in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II gesondert durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 2,50 erhalten hat.
"(4a) Bei inländischem Qualitätsperlwein b.A. gilt für Hinweise im Sinne des Artikels 21 in Verbindung mit Artikel 39 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Absatz 1 entsprechend."

12. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Qualitätswein mit Prädikat" durch das Wort "Prädikatswein" ersetzt.

b) Die Absätze 8 bis 10 werden durch folgenden Absatz 8 ersetzt:

altneu
 (8) Bei inländischem Qualitätswein und Qualitätswein mit Prädikat darf die Bezeichnung "im Barrique gereift" nur verwendet werden, wenn
  1. zumindest ein Teil des Weines oder der zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse in einem Barrique-Fass mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 350 Litern gelagert worden ist und
  2. der Wein zum Zeitpunkt der Zuteilung einer amtlichen Prüfungsnummer die für die Reifung im Barrique-Fass typischen sensorischen Merkmale aufweist.

(9) Bei inländischem Qualitätswein und Qualitätswein mit Prädikat darf die Bezeichnung "im Holzfass gereift" nur verwendet werden, wenn mindestens 75 vom Hundert des Weines oder der zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse mindestens

  1. sechs Monate, soweit es sich um Rotwein handelt, oder
  2. vier Monate, soweit es sich um anderen als Rotwein handelt,

in einem Holzfass gelagert worden sind.

(10) Wird die Bezeichnung "im Barrique gereift" gebraucht, darf die Bezeichnung "im Holzfass gereift" nicht verwendet werden.

"(8) Bei inländischen Qualitätsweinen b.A. und Prädikatsweinen, die in Holzbehältnissen gegoren, ausgebaut oder gereift wurden, ist die Verwendung einer Angabe nach Anhang X in Verbindung mit Artikel 22 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1, Unterabs. 2 Satz 1 und Unterabs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 nur zulässig, wenn
  1. mindestens 75 vom Hundert des Weines oder der zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse in dem Holzbehältnis der angegebenen Art gegoren, ausgebaut oder gereift worden sind,
  2. die Dauer der Gärung, des Ausbaus oder der Reifung in dem Holzbehältnis
    aa) mindestens sechs Monate bei Rotwein,
    bb) mindestens vier Monate bei anderem als Rotwein betragen hat und
  3. sofern die Angabe "im Barrique gegoren", "im Barrique ausgebaut" oder "im Barrique gereift" verwendet wird, das Barrique-Fass ein Fassungsvermögen von nicht mehr als 350 Litern hat.

Eine Kennzeichnung mit mehreren Angaben nach Anhang X der genannten Verordnung ist nicht zulässig."

13. In § 32a Nr. 4 Buchstabe a werden die Wörter "Mosel-Saar-Ruwer" durch das Wort "Mosel" ersetzt.

14. In § 32d Abs. 1 Nr. 4 und § 51 Abs. 2 werden jeweils die Wörter "Qualitätsweine mit Prädikat" durch das Wort "Prädikatsweine" ersetzt.

15. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Moseltaler;" gestrichen.

b) Absatz 2

(2) Weißer Qualitätswein des bestimmten Anbaugebietes Mosel-Saar-Ruwer darf als "Moseltaler" nur bezeichnet werden, wenn er
  1. ausschließlich aus Trauben der Rebsorten Riesling, Müller-Thurgau, Elbling oder Kerner hergestellt ist,
  2. einen Restzuckergehalt zwischen 15 und 30 Gramm je Liter und
  3. einen als Weinsäure berechneten Gesamtsäuregehalt von mindestens sieben Gramm je Liter hat.

wird aufgehoben.

c) In Absatz 3 werden die Wörter "den in den Absätzen 1 und 2 genannten Weinen" durch die Wörter "dem in Absatz 1 genannten Wein" ersetzt.

16. Nach § 33 wird der § 33a eingefügt.

17. § 34c Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Für die Bezeichnung von teilweise gegorenem Traubenmost aus dem Anbaugebiet Franken darf die Angabe "Fränkischer" in Verbindung mit einem traditionellen spezifischen Begriff verwendet werden."Für teilweise gegorenen Traubenmost aus den bestimmten Anbaugebieten Franken und Rheinhessen darf das aus dem Namen des bestimmten Anbaugebietes abgeleitete Eigenschaftswort in Verbindung mit einem traditionellen spezifischen Begriff verwendet werden."

18. § 35

§ 35 Angaben bei Qualitätswein garantierten Ursprungs
(zu § 24 Abs. 2 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)

Soweit die Landesregierungen nach § 18 Abs. 2 des Weingesetzes für die Herstellung von Qualitätswein garantierten Ursprungs besondere Erzeugungsvorschriften und besondere analytische und sensorische Anforderungen an Qualitätswein garantierten Ursprungs festgesetzt haben, können sie durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass nach Maßgabe der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, des Weingesetzes und dieser Verordnung ein Qualitätswein garantierten Ursprungs nur in bestimmte Behältnisformen abgefüllt werden darf.

wird aufgehoben.

19. § 48

§ 48 Für Diabetiker geeignete Erzeugnisse 07c
(zu § 24 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes)

(1) Wein, Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, der wegen seiner Beschaffenheit zum Verzehr für Diabetiker geeignet ist, darf auf Behältnissen, deren Verpackung, Getränkekarten sowie Preisangeboten mit der Angabe "Für Diabetiker geeignet - nur nach Befragen des Arztes" gekennzeichnet werden.

(2) Wein ist als zum Verzehr für Diabetiker geeignet anzusehen, wenn er

  1. in einem Liter
    1. höchstens vier Gramm Glukose,
    2. höchstens 20 Gramm Gesamtzucker, als Invertzucker berechnet, und
    3. höchstens 150 Milligramm gesamte schweflige Säure enthält und
  2. einen vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 12 Volumenprozent aufweist.

(3) Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure ist als zum Verzehr für Diabetiker geeignet anzusehen, wenn er

  1. in einem Liter
    1. höchstens vier Gramm Glukose und keine Saccharose,
    2. höchstens 40 Gramm Fruktose,
    3. höchstens 185 Milligramm gesamte schweflige Säure
  2. enthält und
  3. einen vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 12 Volumenprozent aufweist.

(4) Bei Erzeugnissen, die nach Absatz 1 gekennzeichnet sind, müssen auf den Behältnissen

  1. der Gehalt an Gesamtzucker, als Invertzucker berechnet, in Gramm je Liter und, sofern dieser vier Gramm je Liter übersteigt, der Gehalt an Glukose und der Gehalt an Fruktose in Gramm und
  2. der Brennwert des Alkohols und der physiologische Gesamtbrennwert, jeweils auf einen Liter berechnet, angegeben werden.

wird aufgehoben.

20. § 53 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummer 7

7. entgegen § 20a Abs. 1 eine Bezeichnung verwendet,

wird aufgehoben.

b) Nummer 9 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a wird die Angabe " § 30 Abs. 1 oder 4" durch die Wörter " § 30 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 einen Hinweis gibt oder" ersetzt.

bb) In Buchstabe b werden die Angabe "Abs. 7, 8 oder 9" durch die Angabe "Abs. 7 oder 8" und die Angabe " § 33 Abs. 1, 2, 4 oder 5" durch die Angabe " § 33 Abs. 1, 4 oder 5" ersetzt.

21. § 54 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 6 werden die Wörter "abweichend von § 21 Abs. 3a eine amtliche Prüfnummer für einen Qualitätswein mit Prädikat" durch die Wörter "abweichend von § 21 Abs. 3 eine amtliche Prüfungsnummer für einen Prädikatswein" ersetzt.

b) Die Absätze 7 und 8 werden angefügt.

22. In der Anlage 1 Nr. 1 werden in der ersten Spalte die Wörter "Mosel-Saar-Ruwer:" durch das Wort "Mosel:" ersetzt.

23. Anlage 7a Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 63a bis 63e werden wie folgt gefasst:

altneu
 63a. Imazamox ****

63b. Imazosulfuron

63c. Iodsulfuron-Methyl-Natrium

63d. Indoxacarb

63e. Ioxynil

"63a. Imazamox

63b. Imazosulfuron

63c. Iodsulfuron-Methyl-Natrium

63d. Indoxacarb

63e. Ioxynil".

b) Die Nummern 78a bis 78c werden durch folgende Nummern 78a bis 78d ersetzt:

altneu
 78a. Milbemectin (Summe aus MA4 + 8,9Z-MA4)

78b. Monolinuron *)

78c. Myclobutanil

"78a. Milbemectin (Summe aus MA4 + 8,9Z-MA4)

78b. Molinat

78c. Monolinuron

78d. Myclobutanil".

24. Anlage 9 Abschnitt I wird wie folgt geändert:

a) In der Nummer 4 wird die Zeile "beantragte Bezeichnung "im Barrique gereift"," gestrichen.

b) In der Nummer 5 werden die Wörter "Qualitätswein mit Prädikat" durch das Wort "Prädikatswein" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Wein-Überwachungsverordnung

Die Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. November 2005 (BGBl. I S. 3379), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 werden die Wörter "Qualitätswein mit Prädikat" durch das Wort "Prädikatswein" ersetzt.

2. In § 29 Abs. 3 Nr. 2 werden

a) die Wörter "Qualitätswein mit Prädikat oder" durch die Wörter "Prädikatsweine oder" und

b) die Wörter "und Qualitätswein mit Prädikat" durch die Wörter "und Prädikatswein"

ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Aromenverordnung

Die Aromenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 2006 (BGBl. I S. 1127) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 3 gilt nicht für den in Anlage 4 bezeichneten Stoff Cumarin; Absatz 3a bleibt unberührt."

b) Nach Absatz 3 wird der Absatz 3a eingefügt.

2. Dem § 6 wird der Absatz 7 angefügt.

Artikel 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.