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Regelwerk

Änderungstext

Sechste Verordnung
zur Änderung der Fertigpackungsverordnung *

Vom 11. Juni 2008
(BGBl. Nr. 26 vom 30.06.2008 S. 1079)



Auf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 3, 6, 7, 8, 10, 11 und § 19 Abs. 3 des Eichgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 2. Februar 2007 (BGBl. I S. 58) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach Anhörung eines jeweils ausgewählten Kreises von Sachkennern aus der Verbraucherschaft und der beteiligten Wirtschaft:

Artikel 1
Änderung der Fertigpackungsverordnung

Die Fertigpackungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 451, 1307), zuletzt geändert durch Artikel 392 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Fertigpackungen mit den in Anlage 1 genannten Lebensmitteln und einer Nennfüllmenge, die innerhalb der in Anlage 1 Spalte 2 genannten Füllmengenbereiche liegt, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Nennfüllmenge einem der in Anlage 1 Spalte 3 oder 4 aufgeführten Werte entspricht."(1) Fertigpackungen mit den in Anlage 1 unter Nummer 2 aufgeführten Erzeugnissen und einer Nennfüllmenge, die innerhalb der in Anlage 1 unter Nummer 1 genannten Füllmengenbereiche liegt, dürfen gewerbsmäßig nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn die Nennfüllmenge einem der in Anlage 1 unter Nummer 1 aufgeführten Werte entspricht."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (3) Absatz 1 gilt nicht für Lebensmittel, die zu den in § 37 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes bezeichneten Zwecken abgegeben werden."(3) Absatz 1 gilt nicht für Erzeugnisse, die in Duty-Free-Geschäften für den Verzehr außerhalb der Europäischen Union verkauft werden."

2. § 5

§ 5 Verbindliche Werte von Nennfüllmengen für Fertigpackungen mit Garnen

(1) Fertigpackungen mit den in Anlage 2 genannten Garne dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn das Nenngewicht des Garnes einem der in Anlage 2 aufgeführten Werte entspricht

(2) Bei Sammelpackungen ist Absatz 1 nur auf die einzelnen Fertigpackungen anzuwenden.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Fertigpackungen, die ausschließlich für Letztverbraucher bestimmt sind, die das Erzeugnis in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden.

wird aufgehoben.

3. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Darüber hinaus ist das Gesamtfassungsvermögen der Packung anzugeben. Die Angabe ist so zu gestalten, dass sie nicht mit der Angabe des Nennvolumens des Inhalts verwechselt werden kann."

4. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 werden die Wörter "Zucker und" sowie die Wörter "Kakao und Kakaoerzeugnissen, pulverförmigen kakaohaltigen Mischungen," gestrichen und nach dem Wort "Gramm" die Wörter "oder mit Zucker mit einer Füllmenge von weniger als 20 Gramm" eingefügt.

b) In Nummer 7 wird die Angabe " § 37 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 68 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs" ersetzt.

5. In § 22 Abs. 5 wird die Angabe "zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2390/95 der Kommission vom 11. Oktober 1995 (ABl. EG Nr. L 244 S. 60)" durch die Angabe "zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1474/2007 der Kommission vom 13. Dezember 2007 (ABl. EU Nr. L 329 S. 14)" ersetzt.

6. In § 29 Abs. 2 Nr. 4 wird die Angabe " § 13 Abs. 1 der Tabaksteuer-Durchführungsverordnung vom 14. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1738)" durch die Angabe " § 13 Abs. 1 der Tabaksteuerverordnung vom 14. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1738), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. September 2004 (BGBl. I S. 2334)," ersetzt.

7. In § 31 Abs. 2 Nr. 4 werden die Wörter "Natur- und Hilfsstoffen im Sinne des § 4 Abs. 1 der Düngemittelverordnung" durch die Wörter "Stoffen im Sinne des § 1 Nr. 2, 3 bis 5 des Düngemittelgesetzes oder mit Torf" ersetzt.

8. In § 33 Abs. 6 wird die Angabe " § 5" gestrichen.

9. § 35 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe " § 5 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 33 Abs. 6 Satz 1," gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach den Wörtern "indem er" werden die Wörter "vorsätzlich oder fahrlässig" eingefügt.

bb) Die Angabe "Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission vom 5. Juni 1991 mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. EG Nr. L 143 S. 11), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2390/95 der Kommission vom 11. Oktober 1995 (ABl. EG Nr. L 244 S. 60)" wird durch die Angabe "Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission vom 5. Juni 1991 mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. EG Nr. L 143 S. 11), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1474/2007 der Kommission vom 13. Dezember 2007 (ABl. EU Nr. L 329 S. 14)," ersetzt.

10. § 36

§ 36 Bezugsquelle und Niederlegung der DIN-Norm

DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

wird aufgehoben.

11. Die Anlage 1 wird durch die dieser Verordnung beigefügte Anlage ersetzt.

12. Die Anlage 2

Anlage 2 (zu § 5, auch in Verbindung mit § 33 Abs. 5)
Verbindliche Werte für Fertigpackungen und Verkaufseinheiten ohne Umhüllung mit Garnen

ErzeugnisWerte in g
Strickgarne aus Naturfasern (tierischen, pflanzlichen und mineralischen Ursprungs), Chemiefasern oder Gemischen aus diesen Fasern10 - 25 - 50 -100 - 150 -200 - 250 - 300 - 350 - 400 - 450 - 500 -1000

wird aufgehoben.

13. Anlage 4a wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5d werden die Wörter "Natur- und Hilfsstoffe im Sinne der § 4 Abs. 1 der Düngemittelverordnung" durch die Wörter "Stoffe im Sinne des § 1 Nr. 2, 3 bis 5 des Düngemittelgesetzes oder mit Torf" ersetzt.

b) Nummer 8a Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

altneu
 b) Fische und sonstige in § 9 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung genannte Erzeugnisse 2 Tage bis 14 Tage,"b) Fische, sonstige wechselwarme Tiere, Krusten-, Schalen-, Weichtiere oder Erzeugnisse aus diesen Tieren 2 Tage bis 14 Tage,"

14. In Anlage 7 wird Nummer 1.1.2 wie folgt gefasst:

altneu
 1.1.2 Werden selbsttätige Waagen als Kontrollwaagen verwendet, darf die Summe von
  • Verkehrsfehlergrenze der Auswägeeinrichtung nach Anlage 9 der Eichordnung und
  • 0,5fachem des Nennunschärfebereichs

nicht größer sein als das 0,2fache der zulässigen Minusabweichung für die zu prüfende Fertigpackung. Diese Summe braucht jedoch nicht kleiner als 0,6 g zu sein.

"1.1.2 Werden gemäß § 7m Abs. 1, 3 und 4 der Eichordnung zu kennzeichnende selbsttätige Waagen als Kontrollwaagen verwendet, so müssen diese mindestens die Anforderungen der Genauigkeitsklasse XIII (1) gemäß Abschnitt 1 Nr. 4.2 der Anlage 10 (zu § 7k) der Eichordnung erfüllen.

Für die nicht nach § 7m Abs. 1, 3 und 4 zu kennzeichnenden selbsttätigen Waagen gilt Nummer 1.1.2 in der bis vor dem 11. April 2009 geltenden Fassung fort."

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 11. April 2009 in Kraft.

Anlage zu Artikel 1 Nr. 11

"Anlage 1 (zu § 1)
Verbindliche Werte für die Nennfüllmengen von Fertigpackungen mit Wein und Spirituosen

1. Nach Volumen verkaufte Erzeugnisse (Angabe der Menge in Milliliter)

Stiller WeinIm Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 1.500 ml sind ausschließlich die acht nachstehenden Nennfüllmengen zulässig:
ml: 100 - 187 - 250 - 375 - 500 - 750 - 1.000 - 1.500
GelbweinIm Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 1.500 ml ist ausschließlich die nachstehende Nennfüllmenge zulässig:
ml: 620
SchaumweinIm Füllmengenbereich zwischen 125 ml und 1.500 ml sind ausschließlich die fünf nachstehenden Nennfüllmengen zulässig:
ml: 125 - 200 - 375 - 750 - 1.500
LikörweinIm Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 1.500 ml sind ausschließlich die sieben nachstehenden Nennfüllmengen zulässig:
ml: 100 - 200 - 375 - 500 - 750 - 1.000 - 1.500
Aromatisierter WeinIm Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 1.500 ml sind ausschließlich die sieben nachstehenden Nennfüllmengen zulässig:
ml: 100 - 200 - 375 - 500 - 750 - 1.000 - 1.500
SpirituosenIm Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 2.000 ml sind ausschließlich die neun nachstehenden Nennfüllmengen zulässig:
ml: 100 - 200 - 350 - 500 - 700 - 1.000 - 1.500 - 1.750 - 2.000

2. Begriffsbestimmungen für die Erzeugnisse

Stiller WeinWein im Sinne von Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein 1 (KN-Code ex 2204).
GelbweinWein im Sinne von Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (KN-Code ex 2204) mit der Ursprungsbezeichnung "Cötes du Jura", "Arbois", "L'Etoile" und "Chäteau-Chalon" in Flaschen im Sinne von Anhang I Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse 2.
SchaumweinWein im Sinne von Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe b und des Anhangs I Nr. 15, 16, 17 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (KN-Code 2204 10).
LikörweinWein im Sinne von Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe b und des Anhangs I Nr. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (KN-Code 2204 21-2204 29).
Aromatisierter WeinAromatisierter Wein im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails 3 (KN-Code 2205).
SpirituosenSpirituosen im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 4 (KN-Code 2208).
1) ABl. EG Nr. L 179 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 1).

2) ABl. EG Nr. L 118 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 382/2007 (ABl. EU Nr. L 95 S. 12).

3) ABl. EG Nr. L 149 S. 1, zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2005.

4) ABl. EG Nr. L 39 S. 16."

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen, zur Aufhebung der Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/ EWG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 76/211/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 247 S. 17) sowie der Umsetzung der Richtlinie 2001/111/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über bestimmte Zuckerarten für die menschliche Ernährung (ABl. EG Nr. L 10 S. 53), der Richtlinie 2000/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2000 über Kakao- und Schokoladenerzeugnisse für die menschliche Ernährung (ABl. EG Nr. L 197 S. 19) und der Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte (ABl. EU Nr. L 135 S. 1), geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 81).