umwelt-online: Fertigpackungsverordnung (2)

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§ 25 Minusabweichungen bei bestimmten Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge

(1) Nach Gewicht gekennzeichnete Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge dürfen erstmals gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Minusabweichung von der Nennfüllmenge die in der nachstehenden Tabelle festgelegten Werte nicht überschreitet:

Nennfüllmenge QN in gZulässige Minusabweichung in g
weniger als 1001,0
100 bis weniger als 5002,0
500 bis weniger als 20005,0
2000 bis 1000010,0

(2) Nach Lange oder Fläche gekennzeichnete Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge dürfen erstmals gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Minusabweichungen von der Nennfüllmenge die in § 23 Abs. 3 festgelegten Werte nicht überschreitet.

§ 26 Bezugstemperatur

Die Anforderungen in den § § 3 und 22 sind auf eine Temperatur von 20 °C (Bezugstemperatur) bezogen. Die Bezugstemperatur gilt nicht für Speiseeis.

§ 27 Kontrollmeßgeräte und Aufzeichnungen

(1) Wer Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gewerbsmäßig herstellt, hat diese nach den allgemein anerkannten Regeln der statistischen Qualitätssicherung so regelmäßig zu überprüfen, daß die Einhaltung der Verpflichtungen nach den § § 22 bis 24 gewährleistet ist. Die Überprüfung ist mit geeigneten Kontrollmeßgeräten nach Anlage 7 und mit allgemein anerkannten Meßverfahren vorzunehmen.

(2) Kontrollwaagen nach Anlage 7 Nr. 1 dürfen zur Überprüfung nur verwendet werden, wenn sie mit dem Verwendungsbereich in der Form "Kontrollmeßgerät für Packungen von ... g (oder kg) bis zu Höchstlast" dauerhaft gekennzeichnet sind. Die untere Grenze des Verwendungsbereichs ergibt sich aus Anlage 7, die obere Grenze durch die Höchstlast der Waage.

(3) Zur Überprüfung der Füllmengen von Maßbehältnissen und der Gewichte von Garnen können anstelle von Kontrollmeßgeräten andere geeignete Kontrolleinrichtungen oder Kontrollmittel verwendet werden. Das gleiche gilt für die Überprüfung der Füllmenge nach Lange, Fläche oder Stückzahl gekennzeichneter Fertigpackungen.

(4) Bei Fertigpackungen mit Gewichts- und Volumenkennzeichnung sind die Ergebnisse der Überprüfung nach Absatz 1 entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der statistischen Qualitätssicherung aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind bis zur jeweils folgenden Prüfung nach § 34 Abs. 1 aufzubewahren und zur Einsicht vorzulegen.

(5) Werden Fertigpackungen, auf die nicht das EWG-Zeichen der Anlage 9 aufgebracht wird, überwiegend von Hand hergestellt, kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 und von Anlage 7 Nr. 1 zulassen, wenn dadurch die Einhaltung der Verpflichtungen nach den §§ 22 bis 24 nicht gefährdet wird.

§ 28 Verwendung von Meßgeräten

Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen ohne Verwendung von Meßgeräten hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn die § § 22 bis 24 und 27 eingehalten sind. Unter der gleichen Voraussetzung sind Meßgeräte, die nur zur Herstellung von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge verwendet werden, von der Eichpflicht ausgenommen.

§ 29 Herstellerangabe 06 08

(1) Auf Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge müssen der Name oder die Firma und der Ort der gewerblichen Niederlassung dessen, der die Fertigpackungen hergestellt hat, angegeben sein. Bringt ein anderer als der Hersteller die Fertigpackungen unter seinem Namen oder seiner Firma in den Verkehr, ist anstatt des Herstellers dieser andere anzugeben. Die Angabe darf abgekürzt oder durch ein Zeichen ersetzt werden, sofern das Unternehmen für die zuständige Behörde aus der Abkürzung oder dem Zeichen leicht zu ermitteln ist.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf

  1. Fertigpackungen, die nach § 18 Abs. 2 gekennzeichnet sind,
  2. Fertigpackungen mit Saatgut, die mit einer Betriebsnummer gekennzeichnet sind, die nach den Vorschriften der zum Saatgutverkehrsgesetz erlassenen Rechtsverordnungen festgesetzt ist,
  3. Aerosolpackungen, die nach den Vorschriften der Druckbehälterverordnung und den hierzu vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassenen Technischen Regeln gekennzeichnet sind,
  4. Fertigpackungen mit Tabakerzeugnissen, bei denen das Steuerzeichen nach § 13 Abs. 1 der Tabaksteuerverordnung vom 14. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1738), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. September 2004 (BGBl. I S. 2334), entwertet ist.

Vierter Abschnitt
Besondere Vorschriften für Fertigpackungen mit Füllmengen von weniger als 5 Gramm oder Milliliter oder mehr als 10 Kilogramm oder Liter

§ 30 Fertigpackungen mit Füllmengen von weniger als 5 Gramm oder Milliliter

(1) Fertigpackungen mit einer Füllmenge von weniger als 5 Gramm oder Milliliter dürfen ohne Füllmengenangaben in den Verkehr gebracht werden, soweit nicht andere Rechtsvorschriften eine Mengenkennzeichnung vorschreiben.

(2) Werden Fertigpackungen aufgrund des Absatzes 1 ohne Füllmengenangaben in den Verkehr gebracht, so sind die Vorschriften dieser Verordnung nicht anzuwenden.

§ 31 Fertigpackungen mit Füllmengen von mehr als 10 Kilogramm oder Liter 08

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Fertigpackungen mit einer Füllmenge von mehr als 10 Kilogramm oder Liter nicht anzuwenden.

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt:

  1. Abfülleinrichtungen zur Herstellung von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge sind von der Eichpflicht ausgenommen, wenn ihnen eine geeignete Waage nach Anlage 7 so nachgeschaltet ist, daß alle Fertigpackungen aussortiert werden, bei denen die Minusabweichung von der angegebenen Füllmenge die in der nachstehenden Tabelle festgelegten Werte überschreitet. Bei Fertigpackungen mit einer Füllmengenangabe nach Volumen ist die Dichte mit einem geeigneten Dichtemeßgerät zu bestimmen.
    Nennfüllmenge QN
    in Kilogramm oder Liter
    Zulässige Minusabweichung
    in % von QNin Gramm oder Millimeter
    10 bis 15-150
    15 bis 501,0-
    50 bis 100-500
    Mehr als 1000,5-
  2. Bei Fertigpackungen mit Lebensmitteln darf von der Füllmengenangabe auf der Fertigpackung nur abgesehen werden, wenn die Füllmenge in den Begleitpapieren angegeben ist, und die Fertigpackungen
    1. auf einer der Abgabe an den Letztverbraucher vorausgehenden Handelsstufe in den Verkehr gebracht werden oder
    2. ausschließlich an Letztverbraucher abgegeben werden, die das Erzeugnis in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen oder in ihrer behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit verwenden.

    Fertigpackungen mit Obst oder Kartoffeln dürfen erstmals gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Minusabweichung von der angegebenen Füllmenge die in der Tabelle zu Nummer 1 festgelegten Werte nicht überschreitet.

  3. Bei Fertigpackungen mit Kohlen, Koks oder Briketts darf von der Füllmengenangabe auf der Fertigpackung nur abgesehen werden, wenn die Füllmenge in den Begleitpapieren angegeben ist. Fertigpackungen mit diesen Erzeugnissen dürfen erstmals gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Minusabweichung von der angegebenen Füllmenge die in der Tabelle zu Nummer 1 festgelegten Werte nicht überschreitet. Die Minusabweichung darf bei jedem folgenden Inverkehrbringen das 2fache der Werte der Tabelle zu Nummer 1 nicht überschreiten. Die Fertigpackungen dürfen gewerbsmäßig nur mit einer Nennfüllmenge von 25, 50 oder 75 Kilogramm in den Verkehr gebracht werden; ausgenommen sind Fertigpackungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften hergestellt worden sind oder sich dort in freiem Verkehr befunden haben.
  4. Auf Fertigpackungen mit Stoffen im Sinne des § 1 Nr. 2, 3 bis 5 des Düngemittelgesetzes oder mit Torf ist die Füllmenge nach den § § 6 und 18 anzugeben. Die Fertigpackungen dürfen mit nicht geeichten Meßgeräten oder ohne Verwendung von Meßgeräten hergestellt werden. Sie dürfen erstmals gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Minusabweichung von der angegebenen Füllmenge 3 Prozent nicht überschreitet. Die Einhaltung dieser Verpflichtung ist mit geeigneten Kontrollmeßgeräten zu überwachen.
  5. Auf Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit Lacken und Anstrichfarben mit einer Füllmenge bis einschließlich 20 Liter ist die Füllmenge nach den § § 6, 7 Abs. 5 und § 18 und der Hersteller nach § 29 anzugeben.

Fünfter Abschnitt
Offene Packungen, unverpackte Backwaren und Verkaufseinheiten ohne Umhüllung

§ 31a Offene Packungen

Die Vorschriften dieser Verordnung über Fertigpackungen sind auf offene Packungen, die in Abwesenheit des Käufers abgefüllt werden, entsprechend anzuwenden. Abweichend von § 22 Abs. 4 dürfen nachfüllbare offene Packungen gleicher Nennfüllmenge auch auf einer nachfolgenden Handelsstufe nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Füllmenge in diesem Zeitpunkt die für Fertigpackungen festgelegte unterste Minusabweichung von der Nennfüllmenge nicht überschreitet.

§ 32 Unverpackte Backwaren

(1) Unverpackte Backwaren gleichen Nenngewichts wie Brot, Kleingebäck und Feine Backwaren (Backwaren), die nach Gewicht in den Verkehr gebracht werden, dürfen gewerbsmäßig nur so hergestellt werden, daß ihr Gewicht zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel das Nenngewicht nicht unterschreitet.

(2) Unverpackte Backwaren nach Absatz 1 dürfen gewerbsmäßig nur in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden, wenn ihr Gewicht zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel das Nenngewicht nicht unterschreitet.

(3) Backwaren dürfen erstmals gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Minusabweichung vom Nenngewicht das Zweifache der in der Tabelle des § 22 Abs. 3 festgelegten Werte nicht überschreitet.

(4) Die Backwaren dürfen ohne Verwendung von Meßgeräten hergestellt und in den Verkehr gebracht werden. Meßgeräte, die nur zur Herstellung dieser Backwaren verwendet werden, sind von der Eichpflicht ausgenommen.

(5) § 6 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Eichgesetzes und § 33a Nr. 1 bis 3 dieser Verordnung gelten entsprechend. Für die Einhaltung der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 3 gilt § 27 entsprechend.

(6) Unverpacktes Brot gleichen Gewichts mit einem Gewicht von mehr als 250 Gramm darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn das Gewicht leicht erkennbar und deutlich lesbar auf dem Brot oder durch ein Schild auf oder neben dem Brot angegeben ist. Die Vorschriften des § 6 Abs. 2 und 6, des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, des § 18 Abs. 4 und des § 20 Abs. 1 über die Füllmengenangabe gelten entsprechend.

§ 33 Verkaufseinheiten ohne Umhüllung 08

(1) Verkaufseinheiten gleichen Nenngewichts, gleicher Nennlänge oder gleicher Nennfläche ohne Umhüllung mit den nachstehend genannten Erzeugnissen (Verkaufseinheiten) dürfen gewerbsmäßig nur so hergestellt werden, daß das Gewicht, die Länge oder die Fläche zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel das Nenngewicht, die Nennlänge oder die Nennfläche nicht unterschreitet:

(2) Verkaufseinheiten dürfen gewerbsmäßig nur in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden, wenn das Gewicht, die Länge oder die Fläche zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel das Nenngewicht, die Nennlänge oder die Nennfläche nicht unterschreitet.

(3) Verkaufseinheiten dürfen erstmals gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihr Gewicht, ihre Länge oder ihre Fläche die in den § § 22 und 23 festgelegten Minusabweichungen nicht überschreitet.

(4) Verkaufseinheiten dürfen ohne Verwendung von Meßgeräten hergestellt und in den Verkehr gebracht werden. Meßgeräte, die nur zur Herstellung von Verkaufseinheiten verwendet werden, sind von der Eichpflicht ausgenommen.

(5) Verkaufseinheiten dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf ihnen das Gewicht, die Länge oder die Fläche leicht erkennbar und deutlich lesbar angegeben ist. Sofern nicht die Angabe in einer bestimmten Größe vorgeschrieben ist, hat sie der allgemeinen Verkehrsauffassung zu entsprechen.

(6) § 6 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Eichgesetzes und die § 6 Abs. 2,5 und 6, § 18 Abs. 2 und 4, § § 29 bis 31 Abs. 1 und § 33a Nr. 1 und 3 dieser Verordnung gelten entsprechend. Für die Einhaltung der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 3 gilt § 27 entsprechend.

(7) Die Absätze 1 und 6 gelten nicht für Verkaufseinheiten, die ausschließlich für Letztverbraucher bestimmt sind, die das Erzeugnis in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden.

Sechster Abschnitt
Ausnahmen, Nachschau, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 33a Ausnahmen 17a

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für

  1. Fertigpackungen, die zum Verbringen aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung oder für die Ausrüstung von Seeschiffen bestimmt sind, ausgenommen, Fertigpackungen mit dem EWG-Zeichen der Anlage 9,
  2. Fertigpackungen, deren Menge nicht nach Gewicht, Volumen oder Länge zu kennzeichnen ist und die an Letztverbraucher abgegeben werden, die das Erzeugnis in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden,
  3. Gratisproben, die als solche gekennzeichnet sind,
  4. geeichte formbeständige Behältnisse.

(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden, soweit ihr Bestimmungen entgegenstehen aus

  1. der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011 S. 18; L 331 vom 18.11.2014 S. 41; L 50 vom 21.02.2015 S. 48; L 266 vom 30.09.2016 S. 7) oder
  2. den auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gestützten Rechtsakten der Europäischen Union.

Dabei ist der Vorrang der nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 der Europäischen Kommission mitgeteilten und im Bundesanzeiger durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bekannt gemachten nationalen Vorschriften zu beachten.

§ 34 Nachschau 17a

(1) Die Einhaltung folgender Vorschriften ist von den zuständigen Behörden durch Stichproben zu prüfen: die Einhaltung

  1. der § § 22 bis 24, des § 32 Absatz 1 bis 3, des § 33 Absatz 1 bis 3 und
  2. des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 1 und 3 und in Verbindung mit Anhang IX Nummer 3 Satz 1, Nummer 4 und 5 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.

Die Prüfung kann bei der Herstellung oder dem Verbringen in den Geltungsbereich dieser Verordnung und in allen Stufen des Handels erfolgen. Für die Prüfung ist das Verfahren zur Prüfung der Füllmengen von Fertigpackungen der Anlagen 4a und 4b anzuwenden. Für die Prüfung von Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(2) Die Einhaltung des § 3 ist von der zuständigen Behörde durch Stichproben in den Betrieben zu prüfen, die Maßbehältnisse herstellen oder in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringen. Für die Prüfung ist das Verfahren zur Prüfung von Maßbehältnissen der Anlage 5 anzuwenden.

§ 35 (aufgehoben) 08 14 Inkrafttreten

§ 36 (aufgehoben) 08

§ 37 Übergangsvorschriften

Die nach früheren Vorschriften erteilten Fabrikmarken für Flaschen gelten als Herstellerzeichen im Sinne dieser Verordnung.

§ 38 (aufgehoben)

§ 39 (Inkrafttreten, abgelöste Vorschriften)


.

Verbindliche Werte für die Nennfüllmengen von Fertigpackungen mit Wein und SpirituosenAnlage 1 08
(zu § 1)


1. Nach Volumen verkaufte Erzeugnisse (Angabe der Menge in Milliliter)
Stiller WeinIm Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 1.500 ml sind ausschließlich die acht nachstehenden Nennfüllmengen zulässig:
ml: 100 - 187 - 250 - 375 - 500 - 750 - 1.000 - 1.500
GelbweinIm Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 1.500 ml ist ausschließlich die nachstehende Nennfüllmenge zulässig:
ml: 620
SchaumweinIm Füllmengenbereich zwischen 125 ml und 1.500 ml sind ausschließlich die fünf nachstehenden Nennfüllmengen zulässig:
ml: 125 - 200 - 375 - 750 - 1.500
LikörweinIm Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 1.500 ml sind ausschließlich die sieben nachstehenden Nennfüllmengen zulässig:
ml: 100 - 200 - 375 - 500 - 750 - 1.000 - 1.500
Aromatisierter WeinIm Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 1.500 ml sind ausschließlich die sieben nachstehenden Nennfüllmengen zulässig:
ml: 100 - 200 - 375 - 500 - 750 - 1.000 - 1.500
SpirituosenIm Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 2.000 ml sind ausschließlich die neun nachstehenden Nennfüllmengen zulässig:
ml: 100 - 200 - 350 - 500 - 700 - 1.000 - 1.500 - 1.750 - 2.000
2. Begriffsbestimmungen für die Erzeugnisse
Stiller WeinWein im Sinne von Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein 1 (KN-Code ex 2204).
GelbweinWein im Sinne von Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (KN-Code ex 2204) mit der Ursprungsbezeichnung "Cötes du Jura", "Arbois", "L'Etoile" und "Chäteau-Chalon" in Flaschen im Sinne von Anhang I Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse 2.
SchaumweinWein im Sinne von Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe b und des Anhangs I Nr. 15, 16, 17 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (KN-Code 2204 10).
LikörweinWein im Sinne von Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe b und des Anhangs I Nr. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (KN-Code 2204 21-2204 29).
Aromatisierter WeinAromatisierter Wein im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails 3 (KN-Code 2205).
SpirituosenSpirituosen im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 4 (KN-Code 2208).

1) ABl. EG Nr. L 179 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 1).

2) ABl. EG Nr. L 118 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 382/2007 (ABl. EU Nr. L 95 S. 12).

3) ABl. EG Nr. L 149 S. 1, zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2005.

4) ABl. EG Nr. L 39 S. 16.)

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