umwelt-online: Fertigpackungsverordnung (3)

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(aufgehoben)Anlage 2 08
(zu § 5, auch in Verbindung mit § 33 Abs. 5)

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(aufgehoben) Anlage 3


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Verfahren zur Prüfung der Füllmengen nach Gewicht oder Volumen gekennzeichneter Fertigpackungen durch die zuständigen Behörden Anlage 4a 08 16
(zu § 34 Abs. 1)

1. Ort der Prüfung

Fertigpackungen sind in der Regel beim Hersteller oder beim Einführer zu prüfen. Die Prüfung soll grundsätzlich im Abfüllbetrieb vorgenommen werden. Sie kann auch in einem Lager sowie in den Räumen der zuständigen Behörde erfolgen.

2. Umfang der Prüfung

Die Prüfung der Fertigpackungen besteht aus

  1. der Feststellung der Losgröße,
  2. der Entnahme der zugehörigen Zufallsstichprobe,
  3. den zusätzlichen Feststellungen der Nummer 6,
  4. der Feststellung des Mittelwertes nach § 22 Abs. 1 und 2,
  5. der Feststellung der Einhaltung der zulässigen Minusabweichungen nach § 22 Abs. 3 und 4.

3. Feststellung der Losgröße

Die Losgröße entspricht der Gesamtmenge der Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge, gleicher und gleicher Herstellung, die am selben Ort abgefüllt sind. Die Losgröße wird bei der Prüfung im begrenzt durch die in einer Stunde hergestellten Fertigpackungen.

Die Losgröße wird bei der Prüfung in einem Lager durch die Zugehörigkeit zu einer Lieferung oder Charge begrenzt; falls die Zugehörigkeit zu einer Lieferung oder Charge nicht festgestellt werden kann, wird die Losgröße durch die Anzahl der gleichbeschaffenen Fertigpackungen des Lagerbestandes begrenzt.

In jedem Falle ist die Losgröße auf 10.000 Fertigpackungen begrenzt.

4. Umfang der Stichproben

Bei der stichprobenweisen Prüfung der Fertigpackungen muß es sich um eine Zufallsstichprobe handeln. Für den Umfang der Stichproben gelten nachstehende Tabellen. Der Stichprobenumfang bemißt sich nach Tabelle d oder e, wenn alle Fertigpackungen der Stichprobe zerstört werden müssen.

Der Umfang sonstiger Prüfungen richtet sich nach Nummer 6.

  1. Nicht - zerstörende Prüfung

    Normale Doppel - Stichprobenprüfung

     

    NReihenfolgen1, n2nkc1, ckd1, dkk
    l00 bis 5001.
    2.
    30
    30

    60
    1
    4
    3
    5
    0,503
    0,344
    501 bis 32001.
    2.
    50
    50

    100
    2
    6
    5
    7
    0,379
    0,262
    3201 und mehr1.
    2.
    80
    80

    160
    3
    8
    7
    9
    0,295
    0,207
  2. Nicht - zerstörende Prüfung

    Normale Einfach-Stichprobenprüfung

     

    Nncdk
    100 bis 500
    501 bis 3200
    3201 und mehr
    50
    80
    125
    3
    5
    7
    4
    6
    8
    0,379
    0,295
    0,234
  3. Nicht-zerstörende Prüfung Vollprüfung
    N

    10 bis 99

    Bei einer Losgröße von weniger als 100 Fertigpackungen erstreckt sich die nicht-zerstörende Prüfung auf sämtliche Fertigpackungen (Vollprüfung).

  4. Zerstörende Prüfung Einfach-Stichprobenprüfung mit vermindertem Stichprobenumfang
    Nncdk
    100 bis 500
    501 bis 3200
    3201 und mehr
    8
    13
    20
    0
    1
    1
    1
    2
    2
    1,237
    0,847
    0,640
  5. Zerstörende Prüfung

    Einfach-Stichprobenprüfung mit vermindertem Stichprobenumfang für Fertigpackungen, die mit dem Zeichen "e" der Anlage 9 gekennzeichnet sind


    Nncdk
    unabhängig vom Losumfang
    (N > 100)
    20120,640

    Nicht-zerstörende Prüfung

    Einfach-Stichprobenprüfplan für Fertigpackungen mit Natur- und Hilfsstoffen über 10 L


    Nnbei Prüfung zum Zeitpunkt der Herstellungbei Prüfung am Lager und im Handel
    cdcd
    unabhängig vom Losumfang
    (N > 20)
    201223

    In den Tabellen bedeuten:

    NLosgröße
    nStichprobenumfang
    n1, n2Stichprobenumfang der 1. oder der 2. Stichprobe
    nkkumulierter Stichprobenumfang = Summe aus dem Stichprobenumfang der 1. und 2. Stichprobe
    cAnnahmezahl
    c1, ckAnnahmezahl der 1. oder der kumulierten Stichprobe
    dRückweisezahl
    d1, dkRückweisezahl der 1. oder der kumulierten Stichprobe
    kFaktor zur Berechnung des Vertrauensbereichs; k = t / √ n mit t als Zufallsvariable der Studentverteilung

5. Bestimmung der Füllmengen

Es sind in der Regel zu bestimmen

  1. Gewichte durch Wägung,
  2. Gewichte von Textilerzeugnissen im Sinne des Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 über die Bezeichnung von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 272 vom 18.10.2011 S. 1) nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik; als Gewicht gilt das Trockengewicht ohne Umhüllung, Einlage und dergleichen und ohne Beschwerung, wenn die Beschwerung nicht durch die Art des Erzeugnisses und die Herstellung bedingt ist, zuzüglich eines Feuchtigkeitszuschlages für die in in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 aufgeführten Fasern,
  3. Volumen durch Wägung in Verbindung mit einer Bestimmung der mittleren Dichte,
  4. Füllvolumen bei Fertigpackungen mit  Stoffe im Sinne des § 1 Nr. 2, 3 bis 5 des Düngemittelgesetzes oder mit Torf durch Wägung in Verbindung mit einer Bestimmung der mittleren Schüttdichte nach den anerkannten Regeln der Technik.

Die Unsicherheit der Meßergebnisse soll nicht größer sein als das 0,2fache der zulässigen Minusabweichung von der Nennfüllmenge. Bei den Feststellungen nach den Nummern 7 und 8 ist diese Unsicherheit nicht zu berücksichtigen.

6. Zusätzliche Feststellungen

6.1 Unsicherheit

Die Proben für die Feststellungen nach den Nummern 6.2 und 6.3 müssen zufällig ausgewählt werden. Die Unsicherheit der ermittelten Werte soll nicht größer sein als

  1. das ± 0,2fache der zulässigen Minusabweichung von der Nennfüllmenge bei den Feststellungen nach Nummer 6.2,
  2. 0,5% bei den Feststellungen nach Nummer 6.3.

Bei den Feststellungen nach den Nummern 7 und 8 ist diese Unsicherheit nicht zu berücksichtigen.

6.2 Bestimmung der mittleren Tara

Die Tarastreuung kann vernachlässigt werden, wenn das Taragewicht im Mittel nicht mehr als 10 v. H. der Nennfüllmenge beträgt. Als Taramittelgewicht gilt bei der Prüfung am Abfüllort das Mittel von 10, bei der Prüfung im Lager oder in den Räumen der zuständigen Behörde das Mittel von 5 Taraproben.

Die Tarastreuung kann ferner vernachlässigt werden, wenn die Standardabweichung der Taragewichte von 25 Taraproben bei der Prüfung am Abfüllort und von 5 Taraproben bei der Prüfung im Lager oder in den Räumen der zuständigen Behörde nicht größer als das 0,25fache der zulässigen Minusabweichung ist.

In allen anderen Fällen ist das Gewicht jeder einzelnen Leerpackung festzustellen.

6.3 Bestimmung des Trocknungsverlustes bei Textilerzeugnissen

Der mittlere Trocknungsverlust des Erzeugnisses ist an mindestens 3 Fertigpackungen aus der Stichprobe nach Nummer 4 Buchstabe a, b oder c zu bestimmen. Das Gesamtgewicht dieser Trocknungsprobe muß mindestens 35 g betragen.

7. Feststellung des Mittelwertes

7.1 Die Vorschriften des § 22 Abs. 1 und 2 über die mittlere Füllmenge sind erfüllt, wenn der festgestellte Mittelwert der Füllmengen; x1

  1. aus der Stichprobe nach Nummer 4 Buchstabe a, b, d und e, vermehrt um den Betrag k * s oder
  2. bei einer Vollprüfung nach Nummer 4 Buchstabe c größer oder gleich der Nennfüllmenge ist.

Der k-Wert ergibt sich aus den Tabellen unter Nummer 4; s ist die Standardabweichung der Füllmengen xi der

 

7.2 Fertigpackungen mit nach Gewicht gekennzeichneten Textilerzeugnissen

Von dem festgestellten Mittelwert der Stichprobe und den festgestellten Einzelgewichten xi der Stichprobe wird der mittlere Trocknungsverlust abgezogen; der aus in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 berechnete Feuchtigkeitszuschlag wird hinzugerechnet. Im übrigen gilt Nummer 7.1.

8. Feststellung der Einhaltung der zulässigen Minusabweichungen

8.1 Normale Doppel-Stichprobenprüfung nach Nummer 4 Buchstabe a

Ist die Anzahl der Fertigpackungen, die die zulässigen Minusabweichungen überschreiten, in der ersten Stichprobe gleich der ersten Annahmezahl c1 oder kleiner, so sind die Vorschriften erfüllt.

Ist die Anzahl der Fertigpackungen, die die zulässigen Minusabweichungen überschreiten,. gleich der ersten Rückweisezahl d1 oder größer, so sind die Vorschriften nicht erfüllt.

Liegt die Anzahl der Fertigpackungen der ersten Stichprobe, die die zulässigen Minusabweichungen überschreiten, zwischen der ersten Annahmezahl c1 und der ersten Rückweisezahl d1, so ist eine zweite Stichprobe zu untersuchen, deren Umfang im Plan angegeben ist. Die jeweilige Anzahl der Fertigpackungen der ersten und zweiten Stichprobe, die die zulässigen Minusabweichungen überschreiten, sind zu kumulieren.

Ist die kumulierte Anzahl der Fertigpackungen gleich der kumulierten Annahmezahl ck, oder kleiner, so sind Vorschriften erfüllt.

Ist die kumulierte Anzahl gleich der kumulierten Rückweisezahl dk oder größer, so sind die Vorschriften nicht erfüllt.

8.2 Normale-Einfachstichprobenprüfung nach Nummer 4 Buchstabe b

Ist die Anzahl der Fertigpackungen, die die zulässigen Minusabweichungen überschreiten, gleich der Rückweisezahl d oder größer, sind die Vorschriften nicht erfüllt.

8.3 Vollprüfung nach Nummer 4 Buchstabe c

Ist die Anzahl der Fertigpackungen, die die zulässigen Minusabweichungen überschreiten, größer als 2 v. H. der Anzahl der in der Vollprüfung geprüften Fertigpackungen, sind die Vorschriften nicht erfüllt.

8.4 Einfach-Stichprobenprüfung nach Nummer 4 Buchstabe d, e und f

Ist die Anzahl der Fertigpackungen, die die zulässigen Minusabweichungen überschreiten, gleich der Rückweisezahl d oder größer, so sind die Vorschriften nicht erfüllt.

8a. Prüfung des Abtropfgewichtes

Abtropfgewichte sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu bestimmen. Die Nummern 1 bis 5 und 7 gelten entsprechend. Bei Fertigpackungen mit den nachstehend genannten Erzeugnissen muß das angegebene Abtropfgewicht den Anforderungen des § 22a Abs. 1 bis 3 in dem nachstehenden Zeitraum, gerechnet vom Zeitpunkt der Herstellung an, genügen

  1. Obst, Gemüse und sonstige pflanzliche Lebensmittel 30 Tage bis Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums,
  2. Fische, sonstige wechselwarme Tiere, Krusten-, Schalen-, Weichtiere oder Erzeugnisse aus diesen Tieren 2 Tage bis 14 Tage,
  3. Fleisch und Fleischerzeugnisse 5 Tage bis Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums,
  4. sonstige Erzeugnisse 14 Tage bis Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums.

9. Nachschau

Die Nachschau der Herstellung und Einfuhr von gleichbeschaffenen Fertigpackungen (§ 16 des Eichgesetzes und § 34 Abs. 1 dieser Verordnung) hat in der Regel mindestens einmal jährlich zu erfolgen. Bei Fertigpackungen, die mit dem Zeichen "e" der Anlage 9 gekennzeichnet sind und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt worden sind, erfolgt die Nachschau in der Regel nur aus besonderem Anlaß. Das gleiche gilt für Fertigpackungen, die über einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder über einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Geltungsbereich dieser Verordnung eingeführt worden sind.

10. Unverpackte Backwaren und Verkaufseinheiten gleichen Gewichts ohne Umhüllung

Die Nummern 1 bis 8 dieser Anlage sind auf die Prüfung unverpackter Backwaren und Verkaufseinheiten gleichen Gewichts ohne Umhüllung entsprechend anzuwenden.


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Verfahren zur Prüfung der Füllmengen nach Länge, Fläche oder Stückzahl gekennzeichneter Fertigpackungen durch die zuständigen Behörden Anlage 4b
(zu § 34 Abs. 1)

1. Ort der Prüfung

Fertigpackungen sind in der Regel beim Hersteller oder beim Einführer zu prüfen. Die Prüfung soll grundsätzlich im Abfüllbetrieb vorgenommen werden. Sie kann auch in einem Lager sowie in den Räumen der zuständigen Behörde erfolgen.

2. Umfang der Prüfung

Die Prüfung der Fertigpackungen besteht aus

  1. der Feststellung der Losgröße,
  2. der Entnahme der zugehörigen Zufallsstichprobe,
  3. den zusätzlichen Feststellungen der Nummer 6, soweit erforderlich,
  4. der Feststellung des Mittelwertes nach § 23 Abs. 1 und 2 und § 24 Abs. 2,
  5. der Feststellung der Einhaltung der zulässigen Minusabweichungen nach § 23 Abs. 3 und § 24 Abs. 2.

3. Feststellung der Losgröße

Die Losgröße entspricht der Gesamtmenge der Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge, gleicher Aufmachung und gleicher Herstellung, die am selben Ort abgefüllt sind. Die Losgröße wird bei der Prüfung im Abfüllbetrieb begrenzt durch die in einer Stunde hergestellten Fertigpackungen.

Die Losgröße wird bei der Prüfung in einem Lager durch die Zugehörigkeit zu einer Lieferung oder Charge begrenzt; falls die Zugehörigkeit zu einer Lieferung oder Charge nicht festgestellt werden kann, wird die Losgröße durch die Anzahl der gleichbeschaffenen Fertigpackungen des Lagerbestandes begrenzt.

In jedem Falle ist die Losgröße auf 10.000 Fertigpackungen begrenzt.

4. Umfang der Stichproben

Bei der stichprobenweisen Prüfung der Fertigpackungen muß es sich um eine Zufallsstichprobe handeln. Für den Stichprobenumfang gilt folgende Tabelle:

 

Nnca
26 bis 50
51 bis 150
151 bis 500
501 bis 3200
3201 und mehr
3
5
8
13
20
0
0
1
1
1
1,0
0,35
0,2
0,15
0,1

Bei Fertigpackungen mit einer Nennfüllmenge Von 30 Stück oder weniger gilt in jedem Falle c = 0.

In der Tabelle bedeuten:

NLosgröße
nStichprobenumfang
cAnnahmezahl
aFaktor zur Berechnung des Sicherheitszuschlages

5. Bestimmung der Füllmengen

Es sind in der Regel zu bestimmen:

5.1 Längen durch Längenmessung,

5.2 Längen von Garnen durch Wägung in Verbindung mit einer Bestimmung der Feinheit,

5.3 Flächen durch Längenmessung,

5.4 Stückzahl durch Zählung.

Abweichend von den Nummern 5.1, 5.3 und 5.4 können bestimmt werden:

5.5 Längen durch Wägung in Verbindung mit der Bestimmung der mittleren längenbezogenen Masse nach Nummer 6.1, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:

5.5.1 Die Wägewerte der nach Nummer 6.1 ermittelten Einzellängen dürfen vom gebildeten Mittelwert um nicht mehr als + 1 v. H. abweichen.

5.5.2 Bei der Prüfung der Fertigpackungen muß der Wägewert, der 2 v. H; der gekennzeichneten Länge entspricht, mindestens das 10fache des Teilungswertes der verwendeten Waage betragen.

5.6 Stückzahlen durch Wägung in Verbindung mit der Bestimmung der mittleren stückzahlbezogenen Masse nach Nummer 6.2. wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:

5.6.1 Die Wägewerte der 10 Mittelwerte , die nach Nummer 6.2 bestimmt sind, dürfen von dem Gesamtmittelwert um nicht mehr als ± 1 v. H. abweichen.

5.6.2 Bei der Prüfung der Fertigpackungen muß der Wägewert, der der zulässigen Minusabweichung entspricht, mindestens das 10fache des Teilungswertes der verwendeten Waage betragen.

Bei den Feststellungen nach den Nummern 7 und 8 sind die in dieser Nummer enthaltenen Unsicherheiten nicht zu berücksichtigen.

Für die Feststellungen nach den Nummern 5.5 und 5.6 sind in der Regel Netto-Wägungen vorzunehmen.

6. Zusätzliche Feststellungen

6.1 Bestimmungen der mittleren längenbezogenen Masse

Die mittlere längenbezogene Masse des Erzeugnisses ist aus dem Gewicht von mindestens 5 Einzellängen von je mindestens 1 m Länge zu bestimmen. ist die mittlere längenbezogene Masse größer als 200g / m brauchen die Einzellängen nicht größer als 0,2 m zu sein.

6.2 Bestimmung der mittleren stückzahlbezogenen Masse

Die mittlere stückzahlbezogene Masse ist aus 10 Gruppen zu mindestens je 10 Einzelstücken zu bestimmen. Die Gesamtzahl der Einzelstücke muß dabei mindestens 10 v. H. der Nennstückzahl der Fertigpackungen betragen.

6.3 Bestimmung der Länge von Textilerzeugnissen

Die Länge von Textilerzeugnissen ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu bestimmen. Die mittlere feuchtigkeitsbedingte Längenänderung von Textilerzeugnissen und die mittlere Feinheit von Garnen sind an drei Proben aus der Stichprobe nach Nummer 4 zu bestimmen.

7. Feststellung des Mittelwertes

Die Vorschriften des § 23 Abs. 1 und 2 und des § 24 Abs. 2 über die mittlere Füllmenge sind erfüllt, wenn der festgestellte Mittelwert der Füllmengen xi aus der Stichprobe, vermehrt um den Betrag A ⋅ R größer oder gleich der Nennfüllmenge ist.

Der Faktor A ergibt sich aus der Tabelle unter Nummer 4; R ist die Spannweite der Füllmengen xi der Stichprobe.

8. Feststellung der Einhaltung der zulässigen Minusabweichungen

Die Anzahl der Fertigpackungen mit einer Füllmenge, deren Minusabweichung größer ist als zulässig, wird festgestellt. Ist diese Anzahl größer als die Annahmezahl c in der Tabelle unter Nummer 4, sind die Vorschriften über die zulässige Minusabweichung nicht erfüllt.

9. Verkaufseinheiten gleicher Länge oder gleicher Fläche ohne Umhüllung

Die Vorschriften dieser Anlage sind auf die Prüfung von Verkaufseinheiten gleicher Länge oder gleicher Fläche entsprechend anzuwenden.


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Verfahren zur Prüfung von Maßbehältnissen durch die zuständigen Behörden Anlage 5
(zu § 34 Abs. 2)

1. Ort der Prüfung

Maßbehältnisse sind in der Regel beim Hersteller der Flaschen oder beim Importeur zu prüfen. Die Prüfung soll grundsätzlich bei der Herstellung vorgenommen werden, sie kann auch im Lager erfolgen.

2. Entnahme der Zufallsstichprobe

Es wird eine Stichprobe von 35 Maßbehältnissen zufallsmäßig aus einem Los entnommen, das einer Stundenproduktion von Flaschen desselben Musters aus derselben Herstellung entspricht und bei importierten Flaschen durch die Anzahl der gleichbeschaffenen Flaschen einer Lieferung oder, falls die Zugehörigkeit zu einer Lieferung nicht festgestellt werden kann, durch den Lagerbestand bestimmt ist.

3. Messung des Volumens der Flaschen der Stichprobe

Die Flaschen werden leer gewogen. Sie werden mit Wasser von bekannter Dichte bei einer Temperatur von 20 °C randvoll oder bis zur Höhe des angegebenen Abstandes von der oberen Randebene gefüllt. Sie werden gefüllt gewogen.

Die Unsicherheit der Bestimmung des Volumens darf höchstens 1 Fünftel der nach § 3 Abs. 2 zulässigen Abweichungen für das Nennvolumen der Flaschen betragen.

4. Auswertung der Ergebnisse

4.1 Zu berechnen sind

der Mittelwert der gemessenen Volumen xi der Flaschen der Stichprobe,

die Standardabweichung s der gemessenen Volumen; der Flaschen der Stichprobe.

4.2 Es werden folgende Grenzwerte berechnet:

obere Toleranzgrenze T0 als Summe aus dem Randvollvolumen oder dem durch die angegebene Entfernung begrenzten Volumen und der zugehörigen Abweichung nach § 3 Abs. 2 oder 3,

untere Toleranzgrenze Tu als Differenz aus dem Randvollvolumen oder dem durch die angegebene Entfernung begrenzten Volumen und der zugehörigen Abweichung nach § 3 Abs. 2 oder 3.

4.3 Annahmekriterien

Das Los genügt den Vorschriften des § 3 Abs. 2 oder 3, wenn die Werte und s gleichzeitig folgende drei Ungleichungen erfüllen:

+ k * s < To

- k * s > Tu

s < F (T0 - Tu)

mit k = 1,57 und F = 0,266

4.4 Berechnung der Werte und s

Der Mittelwert der Stichprobe ist


Die Standardabweichung der Stichprobe ist

5. Wenn das Kontrollergebnis nicht zufriedenstellend ist, kann eine zweite Prüfung durchgeführt Werden. Die Stichprobe ist dann aus einem Los zu entnehmen, das einer längeren Produktionsdauer entspricht, oder es sind die Eintragungen auf geeigneten Kontrollkarten des Herstellers zu berücksichtigen, wenn dessen Betrieb von den zuständigen Behörden kontrolliert worden ist.

6. Die Nachschau der Herstellung und Einfuhr von Maßbehältnissen (§ 16 des Eichgesetzes sowie § 34 Abs. 2 dieser Verordnung) hat in der Regel mindestens einmal jährlich zu erfolgen. Bei Maßbehältnissen, die mit dem Zeichen nach Anlage 8 gekennzeichnet sind und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt worden sind, erfolgt die Nachschau in der Regel nur aus besonderem Anlaß. Das gleiche gilt für Maßbehältnisse, die über einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder über einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Geltungsbereich dieser Verordnung eingeführt worden sind.


Anlage 6 (weggefallen)


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Geeignete Kontrollmeßgeräte im Sinne des § 27 und geeignete Waagen im Sinne des § 31 der Fertigpackungsverordnung Anlage 7 08 14 Inkrafttreten

1. Zu § 27

1.1 Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt ist, sind Kontrollmeßgeräte im Sinne des § 27 Abs. 1 geeignet, wenn sie geeicht sind und die Verkehrsfehlergrenze nicht größer ist als das 0,2fache der zulässigen Minusabweichung der zu prüfenden Fertigpackung. Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen für die Kontrolle von Fertigpackungen mit bestimmten Erzeugnissen die Verwendung nicht dem Mess- und Eichgesetz entsprechender Kontrollmeßgeräte zulassen, wenn die Geräte eine ausreichende Meßgenauigkeit erwarten lassen.

1.1.1 Werden nichtselbsttätige Waagen als Kontrollwaagen verwendet, darf der Eichwert nicht größer sein als

Nennfüllmenge QN der Fertigpackungen
in g oder ml
größter zulässiger Eichwert in g
weniger als 10
von 10 bis weniger als 50
von 50 bis weniger als 150
von 150 bis weniger als 500
von 500 bis weniger als 2500
2500 und mehr
0,1
0,2
0,5
1,0
2,0
5,0

1.1.2 Werden gemäß § 7m Abs. 1, 3 und 4 der Eichordnung zu kennzeichnende selbsttätige Waagen als Kontrollwaagen verwendet, so müssen diese mindestens die Anforderungen der Genauigkeitsklasse XIII (1) gemäß Abschnitt 1 Nr. 4.2 der Anlage 10 (zu § 7k) der Eichordnung erfüllen.

Für die nicht nach § 7m Abs. 1, 3 und 4 zu kennzeichnenden selbsttätigen Waagen gilt Nummer 1.1.2 in der bis vor dem 11. April 2009 geltenden Fassung fort.

2. Zu § 27 in Verbindung mit § 32 Abs. 5 Satz 2

Als Kontrollmeßgeräte zur Prüfung unverpackter Backwaren sind geeichte Handelswaagen geeignet.

3. Zu § 27 in Verbindung mit § 33 Abs. 6 Satz 2

Für die Prüfung von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gilt Nummer 1 entsprechend.

4. Zu § 31

4.1 Soweit in Nummer 4.2 nichts anderes festgelegt ist, sind als nachgeschaltete Waagen im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 geeignet:

4.2 Werden nichtselbsttätige Waagen als Kontrollwaagen verwendet, darf der Eichwert nicht größer sein als

 

Nennfüllmenge QN
der Fertigpackungen in kg oder L
größter zulässiger Eichwert in g
mehr als 10 bis weniger als 15
15 bis weniger als 25
25 bis weniger als 100
10
20
50.

5. Zusatzeinrichtungen an Kontrollmeßgeräten nach den Nummern 1 bis 4, die zur Registrierung und Auswertung von Meßwerten dienen, unterliegen nicht der Eichpflicht. Sie sind von der zuständigen Behörde auf ordnungsgemäße Arbeitsweise zu überprüfen.


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Zeichen nach § 2 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe b Anlage 8

 

Mindesthöhe des Zeichens: 3 mm


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Zeichen nach § 21 Abs. 1 Anlage 9


 

Mindesthöhe des Zeichens: 3 mm

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