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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in Lebensmitteln und zur Änderung oder Aufhebung anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen *

Vom 19. März 2010
(BGBl. I Nr. 12 vom 26.03.2010 S. 286)



Es verordnen das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Artikel 1
KmV - Kontaminanten-Verordnung
Verordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in Lebensmitteln

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung der Diätverordnung

Die Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 30. Januar 2008 (BGBl. I S. 132) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Auf Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs, die mit einem Hinweis nach Satz 1 Nr. 2 in den Verkehr gebracht werden, sind die §§ 4, 14, 19 und 22 entsprechend anzuwenden."Auf Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs, die mit einem Hinweis nach Satz 1 Nummer 2 in den Verkehr gebracht werden, sind
  1. die §§ 4, 14, 19 und 22 sowie
  2. § 2 Absatz 1 Nummer 2 der Kontaminanten-Verordnung

entsprechend anzuwenden."

2. § 14 Absatz 1 Nummer 2,

2. vorbehaltlich des Artikels 1 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt 1 Nr. 1.5 der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 77 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 684/2004 der Kommission vom 13. April 2004 (ABl. EU Nr. L 106 S. 6), darf ihr Gehalt an Nitrat 250 Milligramm pro Kilogramm, bezogen auf das verzehrfertige Erzeugnis, nicht überschreiten;

Absatz 2 Nummer 6

6. vorbehaltlich des Artikels 1 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt 2 Nr. 2.1.5, 2.1.6 und 2.1.7 der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 darf ihr Gehalt an Aflatoxinen B1, B2, G1, G2 einzeln oder insgesamt den Wert von 0,05 Mikrogramm pro Kilogramm und von Aflatoxin M1 den Wert von 0,01 Mikrogramm pro Kilogramm, jeweils bezogen auf das verzehrfertige Erzeugnis, nicht überschreiten.

und Absatz 3

(3) Es dürfen zur Herstellung von diätetischen Lebensmitteln für Säuglinge oder Kleinkinder nicht verwendet werden
  1. Maiserzeugnisse (Mais zum direkten Verzehr und verarbeitete Maiserzeugnisse), sofern ihr Gehalt an Fumonisinen (B1 und B2) einzeln oder insgesamt den Wert von 100 Mikrogramm pro Kilogramm,
  2. Getreideerzeugnisse (Getreidekörner zum direkten Verzehr und verarbeitete Getreideerzeugnisse), sofern ihr Gehalt an
    1. Zearalenon den Wert von 20 Mikrogramm pro Kilogramm,
    2. Deoxynivalenol den Wert von 100 Mikrogramm pro Kilogramm
  3. überschreitet.

werden aufgehoben.

3. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

b) Nummer 3a

3a. entgegen § 14 Abs. 3 ein dort genanntes Erzeugnis verwendet oder

wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung

Die Rückstands-Höchstmengenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2082; 2002 I S. 1004), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3230) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 6 Satz 2 wird das Wort "SchadstoffHöchstmengenverordnung" durch das Wort "Kontaminanten-Verordnung" ersetzt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 1a

(1) Nach § 58 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. EU Nr. L 364 S. 5) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abschnitt 1 des Anhangs ein dort genanntes Lebensmittel, dessen Gehalt an Nitrat einen dort aufgeführten Höchstgehalt überschreitet, in den Verkehr bringt.

(1a) Nach § 58 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abschnitt 1 des Anhangs ein dort genanntes Lebensmittel, dessen Gehalt an Nitrat einen dort aufgeführten Höchstgehalt überschreitet, als Lebensmittelzutat verwendet oder
  2. entgegen Artikel 3 Abs. 2 in Verbindung mit Abschnitt 1 des Anhangs ein dort genanntes Lebensmittel, bei dem die Höchstgehalte an Nitrat eingehalten werden, mit einem Lebensmittel vermischt, bei dem die Höchstgehalte an Nitrat überschritten werden.

werden aufgehoben.

b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die neuen Absätze 1 und 2.

c) Absatz 4

(4) Nach § 59 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung begeht, sofern festgestellte Verunreinigungen auf Einwirkungen der Luft, des Wassers oder des Bodens beruhen.

wird aufgehoben.

d) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die neuen Absätze 3 und 4.

e) Im neuen Absatz 3 wird die Angabe "Absatz 2, 3 oder 4" durch die Angabe "Absatz 1 oder 2" ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Technische Hilfsstoff-Verordnung

Die §§ 6a und 7 Absatz 1 der Technische Hilfsstoff-Verordnung vom 8. November 1991 (BGBl. I S. 2100), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. Januar 2008 (BGBl. I S. 132) geändert worden ist,

§ 6a Probenahmeverfahren und Analysemethoden 05a

Bei der amtlichen Kontrolle des Gehalts an 3-MCPD in Erzeugnissen nach Anhang I Abschnitt 4 der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 77 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 856/2005 vom 6. Juni 2005 (ABl. EU Nr. L 143 S. 3) geändert worden ist, sind

  1. die Proben nach dem Verfahren des Anhangs I der Richtlinie 2001/22/EG der Kommission vom 8. März 2001 zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle auf Einhaltung der Höchstgehalte für Blei, Cadmium, Quecksilber und 3-MCPD in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 77 S. 14, Nr. L 325 S. 34), die durch die Richtlinie 2005/4/EG der Kommission vom 19. Januar 2005 (ABl. EU Nr. L 19 S. 50) geändert worden ist, zu nehmen,
  2. bei der Probenvorbereitung und der Durchführung der Analyse die im Anhang II der Richtlinie 2001/22/EG beschriebenen Kriterien zu erfüllen.

§ 7 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten 06

(1) Nach § 58 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. 77 S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 563/2002 vom 2. April 2002 (ABl. EG Nr. L 86 S. 5), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt 4 ein dort genanntes Lebensmittel in den Verkehr bringt oder
  2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt 4 ein dort genanntes Erzeugnis als Zutat bei der Herstellung zusammengesetzter Lebensmittel verwendet.

werden aufgehoben.

Artikel 5
Aufheben von Rechtsverordnungen

Es werden aufgehoben:

  1. die Mykotoxin-Höchstmengenverordnung vom 2. Juni 1999 (BGBl. I S. 1248), die zuletzt durch Artikel 17 der Verordnung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 444) geändert worden ist,
  2. die Zinnverordnung vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3552), die durch Artikel 18 der Verordnung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 444) geändert worden ist,
  3. die Schadstoff-Höchstmengenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 2007 (BGBl. I S. 1473).

Artikel 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

*) Die Verpflichtungen aus der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 37 vom 13.02.1993 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.07.2009 S. 14) geändert worden ist, sind beachtet worden.

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.07.1998 S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006 S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.