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Änderungstext
Bekanntmachung von Änderungen bestimmter Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches
Vom 8. Januar 2010
(BAnz. Nr.16 vom 29.01.2010 S. 336)
Die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission hat in ihrer 25. Plenarsitzung am 29. Oktober 2009 folgende Änderungen von Leitsätzen beschlossen:
Diese Änderungen der Leitsätze werden hiermit nach § 15 Absatz 3 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie veröffentlicht.
Änderung der Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse
Die Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse vom 27./28. November 1974 (Beilage zum BAnz. Nr. 134 vom 25. Juli 1975, GMBl Nr. 23 S. 489 vom 25. Juli 1975), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 14. April 2008 (BAnz. Nr. 89a vom 18. Juni 2008, GMBl Nr. 23 - 25 S. 453 vom 19. Juni 2008), werden wie folgt geändert:
Abschnitt II. wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2.2312.1 wird nach dem Wort "Kalbsleberwurst 15," das Wort "Kalbfleisch-Leberwurst 15," eingefügt. Unter dem Punkt "Ausgangsmaterial" wird in der dritten Zeile das Wort "oder" durch die Wörter "und ggf." ersetzt und die Wörter "oder Kalbfleisch-Leberwurst" angefügt. Unter dem Punkt "Besondere Merkmale" wird folgender Absatz angefügt:
"Eine Leberwurst, die unter Verwendung von Kalbfleisch und ohne Zusatz von Kalbsleber hergestellt wird, wird als Kalbfleisch-Leberwurst bezeichnet.".
2. In Nummer 2.504 wird folgender Absatz angefügt:
"Vom Knochen befreite Teile des Kotelettstranges werden auch als Lachs bezeichnet.".
3. In Nummer 2.507.2.1 wird unter dem Punkt "Besondere Merkmale" das Wort "vielfach" durch das Wort "auch" ersetzt. Nach den Wörtern "zum Rohverzehr bestimmt;" wird folgender Halbsatz angefügt:
"sofern die Erzeugnisse zum Verzehr im durchgegarten Zustand bestimmt sind, wird dies deutlich kenntlich gemacht (z.B. Rindergehacktes zum Braten);".
4. In Nummer 2.507.2.2 wird unter dem Punkt "Besondere Merkmale" nach den Wörtern "vielfach zum Rohverzehr bestimmt;" folgender Halbsatz angefügt:
"sofern die Erzeugnisse zum Verzehr im durchgegarten Zustand bestimmt sind, wird dies deutlich kenntlich gemacht (z.B. Schweinehackfleisch zum Braten) ;".
5. In Nummer 2.507.2.3 wird unter dem Punkt "Besondere Merkmale" das Wort "vielfach" durch das Wort "auch" ersetzt. Nach den Wörtern "zum Rohverzehr bestimmt;" wird folgender Halbsatz angefügt:
"sofern die Erzeugnisse zum Verzehr im durchgegarten Zustand bestimmt sind, wird dies deutlich kenntlich gemacht (z.B. Gemischtes Hackfleisch zum Braten);".
6. In Nummer 2.511.21 werden im ersten Satz nach den Wörtern "aus Kalbfleisch (1.112)" die Wörter "und/oder Jungrindfleisch" eingefügt. Im zweiten Satz werden die Wörter "aus Kalbfleisch" durch die Wörter "aus Kalb-/Jungrindfleisch" ersetzt.
7. In Nummer 2.511.7 werden nach den Wörtern "Döner Kebap" die Wörter ", Hähnchen-/Puten-Döner Kebab, Hähnchen-/ Puten-Döner Kebap" angefügt.
Unter dem Punkt "Ausgangsmaterial" wird folgende Zeile angefügt:
"grob entsehntes Geflügelfleisch (1.132) (Huhn, Pute) bei Hähnchen-/Puten-Döner Kebab, Hähnchen-/Puten-Döner Kebap".
Unter dem Punkt "Besondere Merkmale" werden folgende Sätze angefügt:
"Bei Hähnchen-/Puten-Döner Kebab, Hähnchen-/Puten-Döner Kebap wird kein wie Hackfleisch zerkleinertes Fleisch eingesetzt; der maximale Hautanteil beträgt 18 %.".
Die Angaben zu den Fußnoten werden wie folgt geändert:
Die Fußnote 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2) Anlage 2 der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Rindfleisch in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2387) in der jeweils geltenden Fassung | "2) Artikel 113b in Verbindung mit Anhang XIa der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in der jeweils geltenden Fassung." |
Änderung der Leitsätze für Kartoffelerzeugnisse
Die Leitsätze für Kartoffelerzeugnisse vom 17. April 1997 (BAnz. Nr. 239a vom 20. Dezember 1997, GMBl Nr. 45 S. 858 vom 19. Dezember 1997), geändert durch Bekanntmachung vom 27. November 2002 (BAnz. Nr. 46b vom 7. März 2003, GMBl Nr. 8 - 10 S. 222 vom 20. Februar 2003), werden wie folgt geändert:
Abschnitt II wird wie folgt geändert:
In Buchstabe h wird die Nummer 1 wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||
1.Kartoffelchips Kartoffelchips sind fritierte Kartoffelscheiben gleichmäßiger Dicke von höchstens 1,9 mm mit glattem oder gewelltem Schnitt. Sie werden aus geschälten Kartoffeln hergestellt und vor dem Fritieren gegebenenfalls noch behandelt (z.B. Waschen, Blanchieren). Der Fritiervorgang ist so bemessen, daß der Feuchtigkeitsgehalt von Kartoffelchips unmittelbar nach Beendigung des Fritierens höchstens 3 Prozent beträgt. Während des Fritierens übersteigt die Temperatur des Fritieröles in der Regel 190 °C * nicht. Die Zugabe geschmackgebender und geschmackbeeinflussender Zutaten ist üblich. Farbe: gleichmäßig, max. 3 Prozent der Masse einer Pakkung (Probenmenge mindestens 200 g) entsprechen der Nr. 4 (und dunkler) der Farbskala 10 Geschmack: arteigen, variiert durch Würzung, nicht bitter Textur: knusprig, nicht weich oder pappig Mängel/Toleranzen: max. 5 Prozent der Masse als dunkle Stellen 5 (Probenmenge mindestens 200 g). | "1. Kartoffelchips
Kartoffelchips sind fritierte Kartoffelscheiben gleichmäßiger Dicke mit glattem oder gewelltem Schnitt. Sie werden aus geschälten Kartoffeln hergestellt und vor dem Fritieren gegebenenfalls noch behandelt (z.B. gewaschen, blanchiert). Der Fritiervorgang ist so bemessen, dass der Feuchtigkeitsgehalt von Kartoffelchips unmittelbar nach Beendigung des Fritierens höchstens 3 Prozent und in der Fertigpackung mindestens 1 Prozent beträgt. Während des Fritierens übersteigt die Temperatur des Fritieröles in der Regel 190°C nicht.* Die Auslauftemperatur übersteigt 175 °C nicht. Die Zugabe Geschmack gebender und Geschmack beeinflussender Zutaten ist üblich.**
**) Bei Kartoffeln für die Herstellung von Kartoffelchips beträgt der Gesamtgehalt an reduzierenden Zuckern maximal 1,5 % in der Trockenmasse. Die Kartoffeln werden nicht unter 6°C gelagert, ausgenommen typspezifische Lagerungen." |
Die Angaben zu den Fußnoten werden wie folgt geändert:
1. Die Fußnote 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2) Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel vom 29. Oktober 1991 (BGBl. I S. 2051) in der jeweils geltenden Fassung. | "2) Verordnung über liefgefrorene Lebensmittel in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2007 (BGBl. I S. 258) in der jeweils geltenden Fassung." |
2. Die Fußnote 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
8) Aromenverordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1625,1677) in der jeweils geltenden Fassung. | "8) Aromenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 2006 (BGBl. I S. 1127) in der jeweils geltenden Fassung." |
Änderung der Leitsätze für Feine Backwaren
(GMBl. Nr. 5/6 S. 120 ff vom 04.02.2010)
Die Leitsätze für Feine Backwaren vom 17./18. September 1991 (Beilage zum BAnz. Nr. 86 vom 8. Mai 1992, GMBl Nr. 17 S. 325 vom 8. Mai 1992), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 27. November 2002 (BAnz. Nr. 46b vom 7. März 2003, GMBl Nr. 8 - 10 S. 220 vom 20. Februar 2003), werden wie folgt geändert:
Die Angaben zu den Fußnoten werden wie folgt geändert:
Die Fußnoten 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
3) § 1 der Aromenverordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1625, 1677) in der jeweils geltenden Fassung.
4) § 1 der Kakaoverordnung vom 30. Juni 1975 (BGBl. I S. 1760) in der jeweils geltenden Fassung. 5) Auf § 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S.2296) in der jeweils geltenden Fassung wird hingewiesen. | "3) § 1 der Aromenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 2006 (BGBl. I S. 1127) in der jeweils geltenden Fassung.
4) § 1 der Kakaoverordnung vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2738) in der jeweils geltenden Fassung. 5) Auf § 11 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) in der jeweils geltenden Fassung wird hingewiesen." |
Änderung der Leitsätze für Ölsamen und daraus hergestellte Massen und Süßwaren
Die Leitsätze für Ölsamen und daraus hergestellte Massen und Süßwaren vom 27. Januar 1965 (Beilage zum BAnz. Nr. 101 vom 2. Juni 1965, GMBl Nr. 17 S. 165 vom 23. Juni 1965), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 10. Oktober 1997 (BAnz. Nr. 239a vom 20. Dezember 1997, GMBl Nr. 45 S. 869 vom 19. Dezember 1997), werden wie folgt geändert:
Abschnitt I. wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2 werden im ersten Satz die Wörter "können bis 5" durch die Wörter "enthalten nicht mehr als 4" ersetzt. Das Wort "enthalten" am Ende des Satzes wird gestrichen.
2. Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt und die nachfolgenden Nummern werden entsprechend angepasst:
"3. Als "Aprikosenkerne" gelten nur süße Aprikosenkerne; Aprikosenkerne enthalten nicht mehr als 4 Gewichtsprozent bittere Aprikosenkerne. Bittere Aprikosenkerne werden stets als solche bezeichnet.".
Abschnitt II. wird wie folgt geändert:
1. In Teil A Buchstabe a wird in Nummer 2 der folgende Satz angefügt: "Sie enthalten nicht mehr als 7 % Wasser.".
2. In Teil A Buchstabe a werden die Nummern 6 und 7 wie folgt gefasst:
alt | neu |
6. Aprikosenkerne sind von der Hartschale befreite süße oder bittere Aprikosenkerne.
7. Blanchierte Aprikosenkerne sind von der Hartschale und nach dem Brühen von der Samenhaut befreite süße oder bittere Aprikosenkerne. | "6. Aprikosenkerne sind von der Hartschale befreite süße Aprikosenkerne.
7. Blanchierte Aprikosenkerne sind von der Hartschale und nach dem Brühen von der Samenhaut befreite süße Aprikosenkerne." |
3. In Teil A Buchstabe a wird nach der Nummer 7 folgende Nummer 8 eingefügt und die nachfolgenden Nummern werden entsprechend angepasst:
"8. Bittere Aprikosenkerne sind von der Hartschale befreite bittere Aprikosenkerne.".
4. In Teil B wird die Nummer 2 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Persipanrohmasse ist eine aus blanchierten geschälten, ggf. entbitterten bitteren Mandeln, Aprikosen- oder Pfirsichkernen hergestellte Masse. Sie enthält höchstens 20 % Feuchtigkeit. Der Anteil an zugesetztem Zucker beträgt höchstens 35 %, an zugesetzter Stärke als Indikator 0,5%, beides bezogen auf die Persipanrohmasse mit 20 % Feuchtigkeitsgehalt. | "Persipanrohmasse ist eine aus blanchierten/geschälten, ggf. entbitterten bitteren Mandel-, Aprikosen- oder Pfirsichkernen hergestellte Masse. Sie enthält höchstens 20 % Feuchtigkeit. Der Anteil an zugesetztem Zucker beträgt höchstens 35%, an zugesetzter Stärke als Indikator 0,5 %, beides bezogen auf die Persipanrohmasse mit 20% Feuchtigkeitsgehalt." |
Die Angaben zu den Fußnoten werden wie folgt geändert:
Die Fußnoten 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
1) Der Begriff ist nicht auf die in der Zuckerartenverordnung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 5021 in der jeweils geltenden Fassung definierten Zuckerarten beschränkt. Er umfaßt beispielsweise auch Lactose, Fructose.
2) Auf § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. September 1984 (BGBl. I S. 1221) in der jeweils geltenden Fassung wird hingewiesen. 3) Kakaoverordnung vom 30. Juni 1 975 (BGBl. I S. 17601 in der jeweils geltenden Fassung. | "1) Der Begriff ist nicht auf die in der Zuckerartenverordnung vom 23. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2089) in der jeweils geltenden Fassung definierten Zuckerarten beschränkt. Er umfasst beispielsweise auch Lactose.
2) Auf § 3 Absatz 1 Nummer 3 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2464) in der jeweils geltenden Fassung wird hingewiesen. 3) Kakaoverordnung vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2738) in der jeweils geltenden Fassung." |