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Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts *
Vom 11. Mai 2010
(BGBl. I Nr. 23 vom 20.05.2010 S. 612)
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund
Artikel 1
Änderung der Lebensmittelhygiene-Verordnung
Die Lebensmittelhygiene-Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1817) wird wie folgt geändert:
1. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
" § 6a Ausnahmen für die Herstellung von Hart- und Schnittkäse in Betrieben der Alm- oder Alpwirtschaft
Für Lebensmittelunternehmer, die in Betrieben der Alm- oder Alpwirtschaft Hart- oder Schnittkäse mit einer Reifungszeit von jeweils mehr als 60 Tagen herstellen, gelten die in Anlage 3a Spalte 2 jeweils bezeichneten Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 nicht, soweit die in Anlage 3a Spalte 3 jeweils bezeichneten Anforderungen erfüllt werden."
2. Nach Anlage 3 wird folgende Anlage 3a eingefügt:
"Anlage 3a (zu § 6a) Ausnahmen für die Herstellung von Hart- und Schnittkäse in Betrieben der Alm- oder Alpwirtschaft
1 | 2 | 3 |
Lfd. Nr. | Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 | Anforderungen für die Herstellung von Hart- und Schnittkäse in Betrieben der Alm- und Alpwirtschaft |
1 | Kapitel 1 Nummer 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Halbsatz 1 (Handwaschbecken mit Warm- und Kaltwasserzufuhr) | Der Betrieb verfügt über andere hygienisch unbedenkliche Handwaschgelegenheiten. |
2 | Kapitel 1 Nummer 3 Satz 1 und Nummer 8 (Kanalisationsanschluss und Abwasserableitungssystem) | Sicherstellung durch das Eigenkontrollsystem, dass Lebensmittel weder direkt noch indirekt durch Abwässer nachteilig beeinflusst werden. |
3 | Kapitel 1 Nummer 4 Satz 3 (von Handwaschbecken getrennte Vorrichtungen zum Waschen der Lebensmittel) | Zeitlich getrennte Nutzung der Vorrichtungen für das Waschen der Hände und das Waschen der Lebensmittel und Vermeidung der nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln. |
4 | Kapitel VII Nummer 1 Buchstabe a (Verfügbarkeit von Trinkwasser) | Ausreichende Verfügbarkeit von Wasser, das einmal jährlich auf die Einhaltungen der Anforderungen der Trinkwasserverordnung untersucht wird." |
Artikel 2
Änderung der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung
Die Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1828) wird wie folgt geändert:
1. Nach Abschnitt 1 wird folgender Abschnitt 1a eingefügt:
"Abschnitt 1a
Amtliche Untersuchungen bei der Gewinnung von Fleisch für den eigenen häuslichen Verbrauch
§ 2a Hausschlachtungen
(1) Wer als Haustiere oder Farmwild gehaltene Huftiere außerhalb eines zugelassenen Schlachthofes für den eigenen häuslichen Verbrauch schlachten oder töten will, hat das jeweilige Tier bei der zuständigen Behörde
(2) Die Anmeldung nach Absatz 1 hat unter Angabe des in Aussicht genommenen Zeitpunktes der Schlachtung oder Tötung zu erfolgen.
§ 2b Verwendung von erlegtem Großwild für den eigenen häuslichen Verbrauch
(1) Wer selbst erlegtes Großwild für den eigenen häuslichen Verbrauch in Eigenbesitz genommen hat, hat das Wild vor der weiteren Bearbeitung bei der für den Erlegeort oder seinen Wohnort zuständigen Behörde
(2) Im Falle des § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung hat der Jäger das Wild zur Untersuchung auf Trichinen nach Absatz 1 Nummer 2 unter Verwendung eines Wildursprungsscheins nach Form und Inhalt des Musters der Anlage 8a anzumelden. Der Wildursprungsschein nach Satz 1 hat unbeschadet weitergehender landesrechtlicher Vorschriften aus einem für die zuständige Behörde bestimmten Original und zwei Durchschriften zu bestehen. Der Jäger darf einen Tierkörper oder Fleisch von Wildschweinen oder Dachsen nicht für den eigenen häuslichen Verbrauch verwenden, bevor
Die zuständige Behörde kann dem Jäger eine Durchschrift des Wildursprungsscheins elektronisch übermitteln.
§ 2c Verbote und Beschränkungen
(1) Es ist verboten, Fleisch von nach § 2a Absatz 1 geschlachteten Tieren vor Abschluss einer nach § 2a Absatz 1 erforderlichen amtlichen Untersuchung für den menschlichen Verzehr im eigenen häuslichen Bereich zuzubereiten oder zu be- oder verarbeiten.
(2) Es ist verboten, nach § 2b Absatz 1 erlegtes Wild vor Abschluss einer nach § 2b Absatz 1 erforderlichen amtlichen Untersuchung für den menschlichen Verzehr im eigenen häuslichen Bereich zuzubereiten oder zu be- oder verarbeiten."
2. Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Im Falle des § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung hat der Jäger das Wild zur Untersuchung auf Trichinen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 unter Verwendung eines Wildursprungsscheins nach Form und Inhalt des Musters der Anlage 8a anzumelden. Der Wildursprungsschein nach Satz 1 hat unbeschadet weitergehender landesrechtlicher Vorschriften aus einem für die zuständige Behörde bestimmten Original und zwei Durchschriften zu bestehen. Der Jäger darf einen Tierkörper oder Fleisch von Wildschweinen oder Dachsen nicht in den Verkehr bringen, es sei denn,
Die zuständige Behörde kann dem Jäger eine Durchschrift des Wildursprungsscheins elektronisch übermitteln."
3. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
" § 13a Ausnahmen für das Inverkehrbringen von Hackfleisch
Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt V Kapitel III Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 kann die zuständige Behörde genehmigen, dass Hackfleisch aus Fleisch von Schweinen hergestellt wird, das nach der Schlachtung und Zerlegung bis zur Verarbeitung nicht gekühlt worden ist, soweit das Hackfleisch
4. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
" § 16a Inverkehrbringen bestimmter aufgetauter Lebensmittel tierischen Ursprungs
Fleisch, Hackfleisch und Fleischzubereitungen, die nach der Herstellung gefroren oder tiefgefroren worden sind, dürfen in aufgetautem oder teilweise aufgetautem Zustand unverpackt nur an Verbraucher abgegeben werden, wenn gut sichtbar und eindeutig mit der Angabe "aufgetaut" auf diesen Zustand hingewiesen wird."
5. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:
" § 19a Ausnahmen für die Herstellung von Hart- und Schnittkäse in Betrieben der Alm- oder Alpwirtschaft
Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nummer 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 darf Rohmilch aus Milcherzeugungsbetrieben auf Almen oder Alpen, die
unterzogen worden ist."
6. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
" § 20a Besondere Anforderungen bei Abgabe roheihaltiger Lebensmittel
(1) In Gaststätten oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung dürfen Lebensmittel, die dort unter Verwendung roher Bestandteile von Eiern hergestellt und nicht einem Verfahren nach Absatz 3 unterzogen worden sind, an Verbraucher nur abgegeben werden, wenn Lebensmittel zum unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle bestimmt sind und
Abweichend von Satz 1 dürfen die dort genannten Lebensmittel auch zum Verzehr außer Haus abgegeben werden, wenn am Ort der Abgabe auf oder neben dem jeweiligen Lebensmittel deutlich sichtbar der Hinweis "sofort verbrauchen" angebracht ist.
(2) In Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung für Menschen, die auf Grund ihres Alters, einer Erkrankung oder einer Beeinträchtigung des körpereigenen Abwehrsystems gegenüber lebensmittelbedingten Infektionen besonders empfindlich sind, dürfen Lebensmittel, die dort unter Verwendung roher Bestandteile von Eiern hergestellt worden sind, nur an Verbraucher abgeben werden, wenn Lebensmittel einem Verfahren nach Absatz 3 unterzogen worden sind. Von verzehrsfertigen Lebensmitteln, die nach Satz 1 abgegeben werden, hat der Lebensmittelunternehmer vor der Abgabe eine Rückstellprobe, die mit dem Datum und der Uhrzeit der Herstellung zu kennzeichnen ist, anzufertigen und bei einer Temperatur von nicht mehr als -18 °C für die Dauer von sieben Tagen ab dem Zeitpunkt der Abgabe aufzubewahren. Die Rückstellproben sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen und auszuhändigen.
(3) Ein Verfahren im Sinne von Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 ist jedes Erhitzungsverfahren, das die Abtötung von Salmonellen sicherstellt oder ein Verfahren gleicher Wirkung."
7. In § 22 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Es ist verboten, Fleisch von Hunden, Katzen, anderen hundeartigen und katzenartigen Tieren (Caniden und Feliden) sowie von Affen zum Zwecke des menschlichen Verzehrs zu gewinnen oder in den Verkehr zu bringen."
8. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 8 wird durch folgende Nummern 8 bis 10 ersetzt:
alt | neu |
8. entgegen § 22 Abs. 1 Fleisch in den Verkehr bringt oder | "8. entgegen § 20a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 ein dort bezeichnetes Lebensmittel an Verbraucher abgibt,
9. entgegen § 22 Absatz 1 Fleisch in den Verkehr bringt, 10. entgegen § 22 Absatz la Fleisch zum Zwecke des menschlichen Verzehrs gewinnt oder in den Verkehr bringt oder". |
bb) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 11.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 1 werden folgende Nummern 1 und 2 vorangestellt:
"1. entgegen § 2c Absatz 1 Fleisch oder Absatz 2 Fleisch oder Wild zubereitet oder be- oder verarbeitet,
2. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 3 einen Tierkörper oder Fleisch in den Verkehr bringt".
bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die Nummern 3 bis 5.
cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6 und in dieser wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
dd) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:
"7. entgegen § 16a ein dort bezeichnetes Lebensmittel an Verbraucher abgibt oder".
ee) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 8.
9. § 24 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8 wird in Buchstabe l das Komma durch das Wort "oder" und in Buchstabe m das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt; Buchstabe n
n. Kapitel VI Satz 1 ein dort bezeichnetes Lebensmittel in den Verkehr bringt,
wird gestrichen.
b) Nach Nummer 13 werden folgende Nummern 14 und 15 eingefügt:
"14. entgegen § 20a Absatz 2 Satz 2 eine Rückstellprobe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anfertigt oder nicht, nicht richtig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
15. entgegen § 20a Absatz 2 Satz 3 eine Rückstellprobe nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,".
c) Die bisherigen Nummern 14 und 15 werden die Nummern 16 und 17.
10. Nach § 24 wird folgender Abschnitt eingefügt:
"Abschnitt 7
Schlussvorschriften
§ 25 Übergangsvorschriften
Abweichend von § 2b Absatz 2 und § 4 Absatz 3 ist bis zum 20. November 2010 § 4 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 Kapitel VI Nummer 5 der Fleischhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2001 (BGBl. I S. 230, 231) in der bis zum 20. Mai 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Wildursprungsscheine, die nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage 8a nicht entsprechen, können bis zum 20. November 2011 weiterverwendet werden."
11. Nach Anlage 8 werden folgende Anlagen 8a und 8b eingefügt:
Anlage 8a (zu § 2b Absatz 2, § 4 Absatz 3 und § 25) Wildursprungsschein für Untersuchung auf Trichinen im Falle der Trichinenprobenahme durch den Jäger (§ 6 Absatz 2 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung)
Zuständige Behörde: ................................................................................................................
Nummern der Wildmarke: __ __ __ __ __ __ __
Wildschwein *: [ ] Dachs *: [ ]
Jagdbezirk, Erlegeort, Eigenjagdbezirk: ............................................................................................................
Jäger (Adresse, Telefon, Fax, E-Mail):
.................................................
.................................................
.................................................
.................................................
Datum und Unterschrift des Jägers
Erlegungsdatum: .................................................
Abgabe an
................................................................................................................
(Trichinenlaboratorium)
Zeitpunkt: Datum: .................................. Uhrzeit: ...................................
Prüfbericht Nr.: ...................................................
Eingangsdatum: ........................................... Prüfdatum: ...............................................
Methode *:
Trichinenlarven nach VO (EG) Nr. 2075/2005
[ ] Referenzverfahren
[ ] Trichomatic
Ergebnis der Untersuchung auf Trichinen oder Zeitpunkt, zu dem über das erlegte Großwild verfügt werden darf:
Datum: ........................................... Uhrzeit: ..........................................
.................................................
Unterschrift Untersucher (Trichinenlaboratorium)
(amtlicher Stempel)
1) Zutreffendes ankreuzen
Anlage 8b (zu § 13a) Gebiet, in dem abweichend von Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt V Kapitel III Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Hackfleisch aus nicht gekühltem Fleisch hergestellt und in den Verkehr gebracht werden darf
Artikel 3
Änderung der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung
Die Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1864) wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird nach der Kurzbezeichnung "Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung" die Angabe "- Tier-LMÜV" eingefügt.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1; in ihm wird in Satz 1 Nummer 2 nach der Angabe "Artikel 2 Abs. 3" die Angabe "Unterabsatz 3 in Verbindung mit Anhang I Kapitel I oder II und Anhang III" eingefügt.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Die zuständige Behörde kann einem Jäger, der Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines ist und
im Fall von Wildschweinen oder Dachsen die Entnahme von Proben zur Untersuchung auf Trichinen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 darf nur erfolgen, wenn
3. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
" § 7a Amtliche Untersuchungen bei der Gewinnung von Fleisch für den eigenen häuslichen Verbrauch
(1) Bei Tieren, die nach § 2a Absatz 1 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung zur amtlichen Untersuchung angemeldet worden sind, ist
durchzuführen. Die zuständige Behörde kann abweichend von Satz 1 Nummer 3 die Untersuchung auf Trichinen nach Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 3 in Verbindung mit Anhang I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 durchführen.
(2) Bei erlegtem Großwild, das nach § 2b der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung zur amtlichen Fleischuntersuchung oder zur amtlichen Untersuchung auf Trichinen angemeldet worden ist, gilt § 6 Absatz 1 entsprechend."
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden
aa) jeweils nach der Angabe " § 6" die Angabe "Absatz 1" eingefügt und
bb) folgender Satz angefügt:
"Satz 1 gilt nicht im Falle des § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2."
b) In Absatz 3 wird jeweils nach der Angabe " § 6" die Angabe "Absatz 1" eingefügt.
5. Nach § 10 wird folgender § 11 eingefügt:
" § 11 Übergangsvorschriften
Abweichend von § 6 Absatz 2 ist bis zum 20. November 2010 § 22a Absatz 1 Satz 2 und 3 des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1242, 1585) in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung weiter anzuwenden."
Artikel 4
Änderung der Verordnung mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern
Nach § 3 der Verordnung mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1871) wird folgender § 3a eingefügt:
" § 3a Rückstellproben im Fall des Artikels 19 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002
Lebensmittelunternehmer, die der zuständigen Behörde eine Mitteilung nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. Nr. L 31 vom 01.02.2002 S. 1) machen, müssen von Lebensmitteln der gleichen Partie, die noch nicht in den Verkehr gebracht worden sind, eine Rückstellprobe von mindestens 150 Gramm anfertigen und für die Dauer von mindestens sieben Tagen vom Zeitpunkt der Mitteilung an aufbewahren. Rückstellproben nach Satz 1 sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen und auszuhändigen."
Artikel 5
Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung
Die Lebensmitteleinfuhr-Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1871), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. Juli 2009 (BGBl. I S. 1793) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
" § 13a Verbot der Einfuhr bestimmter Lebensmittel
Es ist verboten, Fleisch von Hunden, Katzen, anderen hundeartigen oder katzenartigen Tieren (Caniden und Feliden) oder Affen einzuführen."
2. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. entgegen § 13a Fleisch einführt."
Artikel 6
Neubekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Lebensmittelhygiene-Verordnung, der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung, der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung und der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung in der jeweils ab dem 21. Mai 2010 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
sind beachtet worden.