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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung

Vom 15. Juni 2010
(BGBl. I Nr. 33 vom 25.06.2010 S. 800)



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der Weinverordnung

Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zuletzt durch die Verordnung vom 6. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3256) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die die §§ 1 und 2a betreffenden Zeilen werden gestrichen.

b) Die § 14 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 14 Hygienische Anforderungen" § 14 Hygienische Anforderungen".

c) Nach der § 16 betreffenden Zeile wird folgende Zeile eingefügt:

" § 16a Restzuckergehalt bei Landwein".

d) Die § 20 betreffende Zeile wird gestrichen.

e) Die § 33a betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 33a Verwendung bestimmter Behältnisformen" § 33a Verwendung bestimmter Behältnisse".

f) Die § 34a betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 34a Cremant" § 34a Crémant, Winzersekt".

g) Die § 38 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 38 Hersteller- und Abfüllerangaben; Angaben zum Betrieb und zur Abfüllung" § 38 Angaben zum Betrieb und zur Abfüllung".

h) Die § 40 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 40 Herkunftsangaben" § 40 Angabe kleinerer geografischer Einheiten".

i) Die § 46a betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 46a Zusatzstoffangaben; Angabe bei erhöhtem Koffeingehalt" § 46a Zusatzstoffangaben; Angabe bei erhöhtem Koffeingehalt".

2. § 1

§ 1 Weinbaugebiete für Tafelwein
(zu § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Weingesetzes)

Für Tafelweine werden folgende Weinbaugebiete mit ihren Untergebieten festgelegt:

  1. Albrechtsburg,
  2. Bayern
    1. Donau,
    2. Lindau,
    3. Main,
  3. Neckar,
  4. Niederlausitz,
  5. Oberrhein,
    1. Burgengau,
    2. Römertor,
  6. Rhein-Mosel
    1. Moseltal,
    2. Rhein,
  7. Stargarder Land.

wird aufgehoben.

3. § 2a

§ 2a Genehmigung zur Vermarktung
(zu § 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b i. V. m. § 53 Absatz 1 und § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)

Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

  1. bestimmen, dass nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 3 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. EG Nr. L 179 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung für die in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Flächen die Genehmigung erteilt wird, zur Vermarktung bestimmten Wein zu erzeugen,
  2. das Verfahren für die Genehmigung nach Nummer 1 regeln.

wird aufgehoben.

4. In § 3 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 werden jeweils nach dem Wort "Qualitätswein b.A." die Wörter "oder Landwein" eingefügt.

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Eine Fläche ist für die Erzeugung von Landwein geeignet, wenn zu erwarten ist, dass auf der Fläche in den Gebieten, die für die Bezeichnung von Landwein festgelegt sind, bei herkömmlichen Anbaumethoden im zehnjährigen Durchschnitt bei der Rebsorte Müller-Thurgau ein Mindestgehalt an natürlichem Alkohol von 5,9 Volumenprozent (50°Oe) und bei der Rebsorte Blauer Spätburgunder ein Mindestgehalt an natürlichem Alkohol von 6,7 Volumenprozent (55°Oe) erreicht wird."

6. In § 5 Absatz 1 Satz 1 wird im einleitenden Satzteil das Wort "Qualitätsweines b.A." durch das Wort "Weines" ersetzt.

7. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Qualitätswein b.A." die Wörter "oder Landwein" eingefügt.

8. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift wird folgender Klammerzusatz angefügt:

"(zu § 3b Absatz 3 i.V.m. § 53 Absatz 1 und § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)".

b) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Gemeinschaft" die Wörter "oder der Europäischen Union" eingefügt.

c) Absatz 3

(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 sind die näheren Voraussetzungen und das Verfahren zu regeln, um die Verpflichtung nach Artikel 13 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 vom 31. Mai 2000 (ABl. EG Nr. L 143 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sicherzustellen.

wird aufgehoben.

9. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "die in Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Behandlungsverfahren" durch die Wörter "die nach Artikel 120c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen önologischen Verfahren" ersetzt.

b) Absatz 2

(2) Solange und soweit nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften etwas Abweichendes bestimmt ist, dürfen vorbehaltlich des Absatzes 5 bei der Behandlung eines in einem Drittland hergestellten Likörweines im Inland nur die in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 aufgeführten Stoffe zugesetzt werden.

wird aufgehoben.

c) In Absatz 8 werden nach dem Wort "Gemeinschaft" die Wörter "oder der Europäischen Union" eingefügt.

10. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst:

altneu
Soweit nicht nach Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit der Anlage 7 etwas anderes bestimmt ist, gilt für"Soweit nicht nach Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. Nr. L 70 vom 16.03.2005 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung die Anforderungen des Kapitels III des vorstehend bezeichneten Rechtsaktes gelten und nicht nach Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit der Anlage 7 etwas anderes bestimmt ist, gilt für".

b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

"(7) Prädikatswein mit dem Prädikat "Eiswein", "Beerenauslese" oder "Trockenbeerenauslese" darf abweichend von Anhang I C Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. Nr. L 193 vom 24.07.2009 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, wenn er in Verkehr gebracht wird, einen Gehalt an flüchtiger Säure aufweisen, der folgende Werte nicht übersteigt:

  1. 30 Milliäquivalent pro Liter Prädikatswein mit dem Prädikat "Eiswein" oder "Beerenauslese",
  2. 35 Milliäquivalent pro Liter Prädikatswein mit dem Prädikat "Trockenbeerenauslese"."

11. Der Überschrift des § 14 wird folgender Klammerzusatz angefügt:

"(zu § 16 Absatz 3 Nummer 1 des Weingesetzes)".

12. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts darf bei den in Absatz 2 genannten Erzeugnissen nicht mit konzentriertem Traubenmost oder durch Konzentrierung durch Kälte vorgenommen werden."(3) Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes darf bei
  1. Erzeugnissen, die zur Herstellung von Landwein geeignet und bestimmt sind, nicht mit konzentriertem Traubenmost oder
  2. den in Absatz 2 genannten Erzeugnissen nicht mit konzentriertem Traubenmost oder durch Konzentrierung durch Kälte

vorgenommen werden."

b) In Absatz 4 wird die Angabe "Anhangs V Buchstabe H Nummer 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999" durch die Angabe "Anhangs II Abschnitt A Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009" ersetzt.

13. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Der Klammerzusatz in der Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
(zu § 15 Nummer 2, 3 und 6 des Weingesetzes)"(zu § 15 Nummer 2 und 3, § 22 Absatz 2 Nummer 1 des Weingesetzes)".

b) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 und 1a ersetzt:

altneu
(1) Qualitätswein und Prädikatswein darf nach Maßgabe des Anhangs VI Buchstabe G Nummer 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nur mit Traubenmost gesüßt werden."(1) Qualitätswein b.A. darf nach Maßgabe des Anhangs I D Nummer 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 nur mit Traubenmost gesüßt werden.

(1a) Landwein darf nach Maßgabe des Anhangs I D Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 nur mit Traubenmost gesüßt werden."

14. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:

" § 16a Restzuckergehalt bei Landwein
(zu § 22 Absatz 2 Nummer 1 des Weingesetzes)

Der Restzuckergehalt darf bei einem unter der Bezeichnung Landwein in Verkehr gebrachten Wein nicht den für die Angabe "halbtrocken" höchstzulässigen Wert übersteigen. Satz 1 gilt nicht für einen unter der Bezeichnung "Landwein Neckar", "Landwein Rhein-Neckar", "Landwein Oberrhein" oder "Landwein Rhein" in Verkehr gebrachten Landwein."

15. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Gemeinschaft" die Wörter "oder Europäischen Union" eingefügt.

b) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
(8) Das gesamte Verarbeiten von inländischem Qualitätsschaumwein b.A., Sekt b.A., Qualitätsschaumwein und Sekt muss in demselben Betrieb vorgenommen werden. Abweichend von Satz 1
  1. darf Schaumwein nach Maßgabe des Anhangs VIII Buchstabe G Nummer 1 Unterabsatz 3 Buchstabe a erster bis dritter Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 in den Verkehr gebracht werden;
  2. kann die zuständige Stelle des Landes, in dessen Gebiet mit der Herstellung begonnen worden ist, genehmigen, dass Schaumwein im Sinne des Anhangs VIII Buchstabe G Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 an einen anderen Hersteller von Schaumwein abgegeben wird, soweit dafür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht.
"(8) Das gesamte Verarbeiten von inländischem Qualitätsschaumwein, Sekt und Sekt b.A muss in demselben Betrieb vorgenommen werden. Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Stelle des Landes, in dessen Gebiet mit der Herstellung begonnen worden ist, genehmigen, dass ein Qualitätsschaumwein, Sekt oder Sekt b.A. an einen anderen Hersteller abgegeben oder in nicht etikettierten, vorläufig verschlossenen Behältnissen in Verkehr gebracht wird, soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis dafür besteht."

c) Folgender Absatz 16 wird angefügt:

"(16) Die Gesamtmenge des in den Trestern, dem Mosttrub und dem Weintrub enthaltenen natürlichen Alkohols darf 5 vom Hundert der in dem Wein enthaltenen Menge natürlichen Alkohols, die unter Zugrundelegung eines pauschalen natürlichen Alkoholgehaltes von 8,0 Volumenprozent in der Weinbauzone A und von 8,5 Volumenprozent in der Weinbauzone B zu ermitteln ist, nicht unterschreiten."

16. § 19 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 19 Herstellen von Qualitätswein b.A. außerhalb des bestimmten Anbaugebietes
(zu § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Weingesetzes)

(1) Qualitätswein und Prädikatswein darf, soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht, nach Maßgabe des Anhangs VI Buchstabe D Nummer 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 in einem Gebiet in unmittelbarer Nähe des bestimmten Anbaugebietes hergestellt werden, in dem die Weintrauben geerntet worden sind.

(2) Qualitätsschaumwein b.A. darf, soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht, nach Maßgabe des Anhangs VI Buchstabe D Nummer 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 in einem Gebiet in unmittelbarer Nähe des bestimmten Anbaugebietes hergestellt werden, in dem die zu seiner Herstellung verwendeten Weintrauben geerntet worden sind.

(3) Die zuständige Stelle des weinbautreibenden Landes, in dessen Gebiet die Herstellung vorgenommen werden soll, kann nach Maßgabe

  1. des Anhangs VI Buchstabe D Nummer 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und der zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft genehmigen, dass aus Weintrauben und Traubenmost außerhalb eines Gebietes in unmittelbarer Nähe des betreffenden bestimmten Anbaugebietes, in dem die Weintrauben geerntet worden sind, Qualitätswein oder Prädikatswein hergestellt werden;
  2. des Anhangs VI Buchstabe D Nummer 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und der zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft genehmigen, dass Qualitätsschaumwein b.A. außerhalb eines Gebietes in unmittelbarer Nähe des betreffenden bestimmten Anbaugebietes, in dem die zu seiner Herstellung verwendeten Weintrauben geerntet worden sind, hergestellt wird.

(4) Qualitätsperlwein b.A. darf, soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht, nach Maßgabe des entsprechend anzuwendenden Anhangs VI Buchstabe D Nummer 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 in einem Gebiet in unmittelbarer Nähe des bestimmten Anbaugebietes, in dem die zu seiner Herstellung verwendeten Weintrauben geerntet worden sind, hergestellt werden.

" § 19 Herstellen von Qualitätswein b.A. außerhalb des bestimmten Anbaugebietes
(zu § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Weingesetzes)

Qualitätswein b.A., Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A. darf nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 in einem anderen bestimmten Anbaugebiet hergestellt werden als dem Gebiet, in dem die Trauben geerntet worden sind und das in der Kennzeichnung angegeben wird, sofern jenes bestimmte Anbaugebiet in demselben Land oder in einem benachbarten Land liegt."

17. § 20

§ 20 Herabstufung auf der Erzeugungsstufe
(zu § 17 Absatz 2 Nummer 2 und § 33 Nummer 7 i. V. m. § 54 des Weingesetzes)

(1) Auf der Erzeugungsstufe kann der Erzeuger gegenüber der Einstufung in der Weinerzeugungsmeldung Qualitätswein und Qualitätswein mit Prädikat zu

  1. Tafelwein,
  2. Wein, der zur Herstellung von Tafelwein geeignet ist, oder
  3. Wein, der weder Tafelwein noch zur Herstellung von Tafelwein geeignet ist,

herabstufen. Die Herabstufung ist nur zulässig, soweit

  1. dem Wein eine amtliche Prüfungsnummer nicht zugeteilt werden dürfte oder
  2. hierfür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht.

(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der Erzeuger die Herabstufung eines Weines, dem eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist, der zuständigen Stelle unverzüglich schriftlich zu melden hat.

(3) (weggefallen)

(4) Als Erzeuger im Sinne des Absatzes 1 gilt

  1. die natürliche oder juristische Person,
  2. die Vereinigung der in Nummer 1 genannten Personen,
  3. die nichtrechtsfähige Personenvereinigung,

die aus frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost oder nicht abgefülltem Wein, die aus Eigenproduktion stammen oder erworben worden sind, das herabzustufende Erzeugnis erzeugt hat.

wird aufgehoben.

18. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird das Wort "Qualitätsschaumwein b.A." durch das Wort "Sekt b.A." ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Einem Wein, der nach Anhang IV Nummer 4 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 mit Eichenholzstücken behandelt worden ist, darf eine Prüfungsnummer für einen Prädikatswein nicht zugeteilt werden."(3) Eine Prüfungsnummer für einen Prädikatswein darf einem Wein nicht zugeteilt werden, sofern er unter Anwendung eines der folgenden Verfahren nach Anhang I A der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 hergestellt worden ist:
  1. Verwendung von Eichenholzstücken für die Weinbereitung oder den Weinausbau oder
  2. teilweise Entalkoholisierung."

19. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort "Qualitätsschaumwein b.A." durch das Wort "Sekt b.A." ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "oder nach § 20 vom Erzeuger" gestrichen.

20. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden folgende zwei Sätze angefügt:

"Eine weitergehende Untersuchung im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 kann in einer Analyse des Gehalts an flüchtiger Säure bestehen. Die zuständige Stelle veranlasst stichprobenweise oder unter Anwendung des Zufallsprinzips Analysen zur Feststellung des Gehalts an flüchtiger Säure zur Durchführung der Bestimmungen des Artikels 25 in Verbindung mit Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009."

b) In Absatz 2 Satz 2 sind die Wörter "Tafelwein, zu Wein, der zur Herstellung von Tafelwein geeignet ist, oder zu Wein, der weder Tafelwein noch zur Herstellung von Tafelwein" durch die Wörter "Landwein, zu Wein, der zur Herstellung von Landwein geeignet ist, oder zu Wein, der weder Landwein ist noch zur Herstellung von Landwein" zu ersetzen.

c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Die für das Verfahren nach § 24 Absatz 5 des Weingesetzes zuständige Stelle wird über die Versagung der amtlichen Prüfungsnummer unterrichtet."

d) In Absatz 5 wird

aa) die Angabe "Anhangs VIII Buchstabe E Nummer 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999" durch die Angabe "Artikels 66 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009" ersetzt und

bb) das Wort "Qualitätsschaumwein b.A." durch das Wort "Sekt b.A." ersetzt.

21. In § 25 werden

a) in Absatz 1 Satz 1 die Angabe "und § 20a Absatz 1" und

b) in Absatz 2 die Wörter "und Herabstufungen" gestrichen.

22. In § 28 Satz 1 werden nach dem Wort "Qualitätsperlwein b.A." das Komma und das Wort "Qualitätsschaumwein b.A." gestrichen.

23. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3

(3) Inländischer Tafelwein muss als "Deutscher Tafelwein" bezeichnet werden, sofern nicht die Bezeichnung "Landwein" verwendet wird. Bei inländischem Tafelwein, bei dem zur Angabe der Herkunft keine engere geografische Bezeichnung als das Wort "deutsch" verwendet wird, sind die Bezeichnungen Weißwein oder Rotwein anzugeben.

wird aufgehoben.

b) In Absatz 5 Satz 3 und Absatz 7 Satz 2 wird jeweils das Wort "Qualitätsschaumwein b.A." durch das Wort "Sekt b.A." ersetzt.

c) In Absatz 8 wird

aa) in Satz 1 im einleitenden Satzteil die Angabe "Anhang X in Verbindung mit Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1, Unterabsatz 2 Satz 1 und Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002" durch die Angabe "Anhang XVI in Verbindung mit Artikel 66 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, Unterabsatz 2 Satz 1 und Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009" ersetzt und

bb) in Satz 2 die Angabe "Anhang X" durch die Angabe "Anhang XVI" ersetzt.

24. In § 32b Nummer 9 werden nach dem Wort "Gemeinschaft" die Wörter "oder der Europäischen Union" eingefügt.

25. § 32d wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe "31. Dezember 2010" durch die Angabe "31. Dezember 2015" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Gemeinschaft" die Wörter "oder der Europäischen Union" eingefügt.

c) In Absatz 3 werden

aa) das Wort "Qualitätsschaumwein b.A." durch das Wort "Sekt b.A." und

bb) die Angabe "31. Dezember 2010" durch die Angabe "31. Dezember 2015"

ersetzt.

26. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe "Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 753/2002" durch die Angabe "Anhang XIV Teil B der Verordnung (EG) Nr. 607/2009" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Bei weißem Tafelwein darf die Bezeichnung "Hock" nur verwendet werden, wenn er den Namen des Untergebietes Rhein des Weinbaugebietes Rhein-Mosel trägt, aus Weintrauben weißer Rebsorten hergestellt ist und der Restzuckergehalt innerhalb der nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 für die Geschmacksangabe "lieblich" zulässigen Spanne liegt."(4) Bei Landwein mit der Bezeichnung "Landwein Rhein" darf die Bezeichnung "Hock" nur verwendet werden, wenn er aus Weintrauben weißer Rebsorten hergestellt ist und der Restzuckergehalt innerhalb der nach Anhang XIV Teil B der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 für die Geschmacksangabe "lieblich" zulässigen Spanne liegt."

c) Absatz 5

(5) Bei weißem Qualitätswein b.A. darf die Bezeichnung "Hock" nur verwendet werden, wenn er den Namen eines der bestimmten Anbaugebiete Ahr, Hessische Bergstraße, Mittelrhein, Nahe, Rheingau, Rheinhessen oder Pfalz trägt, aus Weintrauben weißer Rebsorten hergestellt ist und der Restzuckergehalt innerhalb der nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 für die Geschmacksangabe "lieblich" zulässigen Spanne liegt.

wird aufgehoben.

27. § 33a wird wie folgt gefasst:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 33a Verwendung bestimmter Behältnisformen" § 33a Verwendung bestimmter Behältnisse
(zu § 24 Absatz 2 Nummer 4 i. V. m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)".

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

c) In dem neuen Absatz 1 wird die Angabe "Anhang I Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 753/2002" durch die Angabe "Anhang XVII Nummer 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 607/2009" ersetzt.

d) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:

"(2) Ein Sekt b.A. darf ausschließlich in einer Schaumwein-Glasflasche in Verkehr gebracht werden, die vorbehaltlich des Satzes 2 mit einem pilzförmigen Stopfen aus Kork oder einem anderen für den Kontakt mit Lebensmitteln zugelassenen Stoff mit einer Haltevorrichtung verschlossen ist, wobei der Stopfen ganz und der Flaschenhals ganz oder teilweise mit Folie umkleidet sein muss und die Haltevorrichtung mit einem Plättchen unterlegt sein kann. Bei Glasflaschen mit einem Nennvolumen von nicht mehr als 0,20 Liter kann ein sonstiger geeigneter Verschluss verwendet werden.

(3) Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure darf in der in Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 bezeichneten Aufmachung in Verkehr gebracht werden."

28. § 34a wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 34a Cremant
(zu § 24 Absatz 2 Nummer 1 und 2, auch i. V. m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)

(1) Für Qualitätsschaumwein b.A. darf die Bezeichnung "Cremant" nur nach Maßgabe des Anhangs VIII Buchstabe E Nummer 6 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 in Verbindung mit dem Namen des bestimmten Anbaugebietes verwendet werden.

(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung für Qualitätsschaumwein b.A., der aus in ihrem Gebiet geernteten Weintrauben hergestellt worden ist, zusätzliche Voraussetzungen für die Verwendung der Bezeichnung "Cremant" festlegen, soweit dies erforderlich ist, um regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Dabei können sie insbesondere vorschreiben, dass die Bezeichnung "Cremant"

  1. nur verwendet werden darf, wenn der Qualitätsschaumwein b.A. aus Weintrauben bestimmter Rebsorten hergestellt worden ist, oder
  2. nicht für einen roten Qualitätsschaumwein b.A. verwendet werden darf.
" § 34a Crémant, Winzersekt
(zu § 24 Absatz 2, auch i. V. m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)

(1) Bei einem Sekt b.A. darf die Angabe "Crémant" nur gebraucht werden, wenn

  1. die Voraussetzungen nach Artikel 66 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 erfüllt sind,
  2. der Name des bestimmten Anbaugebietes angegeben ist und
  3. die Vermarktung in der in § 33a Absatz 2 vorgeschriebenen Aufmachung erfolgt.

(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung zusätzliche Voraussetzungen für die Verwendung der Bezeichnung "Crémant" festlegen, soweit dies erforderlich ist, um regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.

(3) Ein Sekt b.A. darf unter der Bezeichnung "Winzersekt" nur in Verkehr gebracht werden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

  1. Herstellung aus einem Qualitätswein geeigneten Wein, der aus Trauben hergestellt ist, die
    1. in demselben Weinbaubetrieb geerntet wurden, in dem der Hersteller im Sinne des Artikels 56 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 die Verarbeitung der Trauben zu Wein durchführt, oder
    2. sofern eine Erzeugergemeinschaft der Hersteller des Sektes b.A. ist, der Wein aus Trauben gewonnen worden ist, die in den zusammengeschlossenen Weinbaubetrieben erzeugt worden sind,
  2. Herstellung unter Anwendung des Verfahrens traditioneller, klassischer Flaschengärung:
    1. durch eine zweite alkoholische Gärung in der Flasche,
    2. vom Zeitpunkt der Bereitung der Cuvée an mindestens neun Monate lang ununterbrochen in demselben Betrieb auf seinem Trub gelagert sowie
    3. durch Degorgieren von seinem Trub getrennt,
  3. Kennzeichnung unter Angabe des Weinbaubetriebes oder der Erzeugergemeinschaft, der Rebsorte und des Jahrgangs sowie
  4. Vermarktung durch den Hersteller in der in § 33a Absatz 2 vorgeschriebenen Aufmachung."

29. In § 34b Absatz 1 und 2 werden jeweils

a) die Wörter "Tafelwein mit geografischer Angabe" durch das Wort "Landwein" ersetzt,

b) die Angabe "Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002" durch die Angabe "Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009" ersetzt.

30. § 34c wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 34c Teilweise gegorener Traubenmost
(zu § 24 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 des Weingesetzes)

(1) Für teilweise gegorenen Traubenmost, der im Inland aus inländischen Trauben hergestellt worden ist, darf die Bezeichnung "Federweißer", "Federroter", "Süßer", "Neuer Süßer", "Bremser", "Bitzler", "Suser", "Sauser", "Neuer" oder "Rauscher" verwendet werden. Bei der ausschließlichen Verwendung von Rotweintrauben darf das Wort "Roter" vorangestellt werden.

(2) Für teilweise gegorenen Traubenmost, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hergestellt worden ist, darf die Bezeichnung "Federweißer" oder "Sauser" verwendet werden, sofern in Verbindung mit der Bezeichnung der Name des Herstellungslandes oder das aus diesem Namen abgeleitete Eigenschaftswort angegeben wird. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die für inländischen teilweise gegorenen Traubenmost nach Absatz 1 zulässigen Bezeichnungen sind traditionelle spezifische Begriffe nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002.

(4) Bei inländischem teilweise gegorenem Traubenmost, der zum unmittelbaren Verzehr bestimmt ist, darf zur Angabe der Herkunft nur

  1. die Bezeichnung "deutsch" in Verbindung mit einem traditionellen spezifischen Begriff im Sinne des Absatzes 3 oder
  2. eine Angabe nach Absatz 5 verwendet werden.

(5) Vorbehaltlich des Satzes 2 gelten die für die Bezeichnung von Landwein festgelegten Gebiete für die Bezeichnung von teilweise gegorenem Traubenmost mit der Maßgabe, dass das Wort "Landwein" durch einen traditionellen spezifischen Begriff im Sinne des Absatzes 3 ersetzt wird. Für teilweise gegorenen Traubenmost aus den bestimmten Anbaugebieten Franken und Rheinhessen darf das aus dem Namen des bestimmten Anbaugebietes abgeleitete Eigenschaftswort in Verbindung mit einem traditionellen spezifischen Begriff verwendet werden.

" § 34c Teilweise gegorener Traubenmost
(zu § 24 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 des Weingesetzes)

(1) Bei einem teilweise gegorenen Traubenmost, der zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist, ist in Ergänzung der Bezeichnung nach Anhang XIb Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 der Begriff "Federweißer" nur zulässig, wenn eine geografische Angabe nach Absatz 2 oder 3 verwendet wird. Bei der ausschließlichen Verwendung von Rotweintrauben darf das Wort "Roter" vorangestellt werden.

(2) Für inländischen teilweise gegorenen Traubenmost darf als geografische Angabe vorbehaltlich des Satzes 2 eine Bezeichnung eines für Landwein festgelegten Gebietes verwendet werden mit der Maßgabe, dass das Wort "Landwein" durch den Begriff "Federweißer" ersetzt wird. Für teilweise gegorenen Traubenmost aus den bestimmten Anbaugebieten Franken und Rheinhessen darf abweichend von Satz 1 stattdessen das aus dem Namen des bestimmten Anbaugebietes abgeleitete Eigenschaftswort in Verbindung mit dem Begriff "Federweißer" verwendet werden. Ein mit einer geografischen Angabe bezeichneter teilweise gegorener Traubenmost muss den für die Herstellung von Landwein des betreffenden Gebietes festgelegten Bedingungen entsprechen.

(3) Bei einem teilweise gegorenen Traubenmost, der zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hergestellt worden ist, ist ergänzend zur Bezeichnung nach Anhang XIb Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 der Begriff "Federweißer" nur zulässig, wenn in der Kennzeichnung eine für den jeweiligen Mitgliedstaat eingetragene geschützte geografische Angabe im Sinne des Artikels 118b Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 verwendet wird.

(4) Bei einem inländischen teilweise gegorenen Traubenmost ohne geschützte geografische Angabe im Sinne des Artikels 118b Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, der zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist, darf ergänzend zur Bezeichnung nach Anhang XIb Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 einer der folgenden Begriffe "Süßer", "Neuer Süßer" "Bremser", "Bitzler", "Suser", "Sauser", "Neuer " oder "Rauscher" angegeben werden. Bei einem in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hergestellten teilweise gegorenen Traubenmost ohne geschützte geografische Angabe im Sinne des Artikels 118b Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 darf ergänzend der Begriff "Sauser" verwendet werden. Bei der ausschließlichen Verwendung von Rotweintrauben darf das Wort "Roter" vorangestellt oder der Begriff "Federroter" verwendet werden. Bei einem inländischen teilweise gegorenen Traubenmost von blass- bis hellroter Farbe, der abweichend von § 18 Absatz 1 durch Verschneiden von Weißweintrauben, auch gemaischt, mit Rotweintrauben, auch gemaischt, hergestellt ist, darf die Bezeichnung "Federrotling" verwendet werden."

31. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter "Qualitätsschaumwein b.A. und" gestrichen.

b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Gemeinschaft" die Wörter "oder der Europäischen Union" eingefügt.

32. § 38 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 38 Hersteller- und Abfüllerangaben; Angaben zum Betrieb und zur Abfüllung
(zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)
" § 38 Angaben zum Betrieb und zur Abfüllung
(zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)".

b) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

altneu
(1) Bei inländischem Wein, Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure dürfen als Angaben nach Artikel 15 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 753/ 2002 die Begriffe Weinbau, Weingut, Winzer, Weingärtner oder ein ähnlicher, nach der Verkehrsauffassung üblicher Begriff für einen Betrieb nach Artikel 15 Absatz 2 der vorgenannten Verordnung verwendet werden.

(2) Bei inländischem Tafelwein mit geografischer Angabe und Qualitätswein b.A. dürfen bei der Angabe des Namens eines Weinbaubetriebes nach Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 die Begriffe "Schloss", "Domäne", "Burg", "Stift" oder "Kloster" verwendet werden.

(3) Bei inländischem Tafelwein mit geografischer Angabe und Qualitätswein b.A. sind als Angaben über die Abfüllung nach Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 nur die Angaben "Erzeugerabfüllung", "Gutsabfüllung", "Schlossabfüllung" oder "abgefüllt durch den Zusammenschluss von Weinbaubetrieben" nach Maßgabe der folgenden Absätze zulässig.

"(1) Eine Angabe zum Betrieb ist bei Landwein, Qualitätswein b.A., Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A. nur nach Maßgabe des Artikels 57 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 zulässig.

(2) Die in Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 genannten Voraussetzungen gelten für die in Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 genannten Begriffe "Schloss", "Domäne", "Burg", "Stift" oder "Kloster" nur, soweit diese Begriffe bei der Angabe des Namens eines Weinbaubetriebes verwendet werden.

(3) Bei Landwein und Qualitätswein b.A. sind als Angaben über die Abfüllung nach Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur die Angaben "Erzeugerabfüllung", "Gutsabfüllung", "Schlossabfüllung" oder "abgefüllt durch den Zusammenschluss von Weinbaubetrieben" nach Maßgabe der folgenden Absätze zulässig."

c) In Absatz 9 wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.

33. In § 39 Absatz 2 wird die Angabe "nach Maßgabe des Artikels 31 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 753/2002," gestrichen.

34. § 40 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 40 Herkunftsangaben
(zu § 24 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Weingesetzes)

(1) Abweichend von Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 und unter der Voraussetzung des § 44 Absatz 1 wird die Angabe des Namens einer kleineren geografischen Einheit als der des bestimmten Anbaugebietes bei inländischem Qualitätswein und Prädikatswein zugelassen, wenn

  1. er mindestens zu 85 vom Hundert aus Weintrauben der angegebenen geografischen Einheit bereitet worden ist und,
  2. sofern er gesüßt worden ist, einschließlich des zur Süßung verwendeten Traubenmostes nicht mehr als 25 vom Hundert der zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse aus anderen geografischen Einheiten stammen.

(2) Abweichend von Anhang VIII Buchstabe E Nummer 1 Unterabsatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und unter den Voraussetzungen des § 44 Absatz 1 ist die Angabe des Namens einer kleineren geografischen Einheit als der des bestimmten Anbaugebietes bei inländischem Qualitätsschaumwein b.A. und Sekt b.A. zugelassen, wenn er mindestens zu 85 vom Hundert aus Weintrauben der angegebenen geografischen Einheit hergestellt worden ist.

(3) Bei inländischem Qualitätsperlwein b.A. und inländischem Qualitätslikörwein b.A. ist unter den Voraussetzungen des § 44 Absatz 3 und 4 die Angabe des Namens einer kleineren geografischen Einheit als der des bestimmten Anbaugebietes zugelassen, wenn

  1. er mindestens zu 85 vom Hundert aus Weintrauben der angegebenen geografischen Einheit bereitet worden ist und,
  2. sofern er gesüßt worden ist, einschließlich der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als 25 vom Hundert der zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse aus anderen geografischen Einheiten stammen.
" § 40 Angabe kleinerer geografischer Einheiten
(zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)

Bei Qualitätswein b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A., der gesüßt worden ist, darf der Name einer Lage, eines Bereichs, einer Gemeinde oder eines Ortsteils nach Artikel 67 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 angegeben werden, wenn unter Einhaltung der Bestimmungen des genannten Artikels einschließlich der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als 25 vom Hundert der zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse aus anderen kleineren geografischen Einheiten und alle zur Herstellung verwendeten Trauben aus dem bestimmten Anbaugebiet stammen."

35. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 3

(1) Die nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 zulässige Angabe "halbtrocken" darf nur gebraucht werden, wenn der Restzuckergehalt des Weines
  1. den nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 für "trocken" festgelegten Wert übersteigt und
  2. bis zu höchstens 18 Gramm je Liter beträgt und der in Gramm je Liter Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt des Weines höchstens zehn Gramm je Liter niedriger ist.

(3) Die Bezeichnung Landwein darf nur verwendet werden, wenn der Restzuckergehalt den für die Bezeichnung "halbtrocken" höchstzulässigen Wert nicht übersteigt.

werden aufgehoben.

b) In Absatz 2 wird die Absatzbezeichnung "(2)" gestrichen.

36. § 42 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Bei inländischem Tafelwein mit geografischer Angabe und Qualitätswein b.A., die gesüßt worden sind, darf der Name einer Rebsorte nach Maßgabe des Artikels 19 Absatz 1 und Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 und unter der Voraussetzung des § 44 Absatz 1 angegeben werden, wenn einschließlich der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als 25 vom Hundert der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse von anderen Rebsorten stammen."(1) Bei Landwein, Qualitätswein b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A., der gesüßt worden ist, darf der Name einer Rebsorte nach Maßgabe des Artikels 62 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 angegeben werden, wenn unter Einhaltung der Bestimmungen des genannten Artikels einschließlich der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als 25 vom Hundert der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse von anderen Rebsorten stammen."

b) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter "Tafelwein mit geografischer Angabe" durch das Wort "Landwein" ersetzt.

c) Die Absätze 3 und 4

(3) Abweichend von Anhang VIII Buchstabe E Nummer 2 Unterabsatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und unter den Voraussetzungen des § 44 Absatz 1 und 2 werden bei inländischem Qualitätsschaumwein und Sekt und inländischem Qualitätsschaumwein b.A. und Sekt b.A. zugelassen:
  1. die Angabe einer Rebsorte, wenn das Erzeugnis, mit Ausnahme der in der Fülldosage und der Versanddosage enthaltenen Erzeugnisse, mindestens zu 85 vom Hundert aus Weintrauben der angegebenen Rebsorte bereitet worden ist und diese seine Art bestimmt;
  2. die Angabe zweier oder dreier Rebsorten, wenn das Erzeugnis, mit Ausnahme der in der Fülldosage und der Versanddosage enthaltenen Erzeugnisse, vollständig aus Weintrauben der angegebenen Rebsorten hergestellt worden ist und die Mischung dieser Rebsorten seine Art bestimmt; die Rebsorten sind ihrem Mengenanteil entsprechend in absteigender Folge anzugeben.

Satz 1 gilt auch für inländischen Schaumwein.

(4) Bei inländischem Perlwein mit geografischer Angabe und Likörwein mit geografischer Angabe, die gesüßt worden sind, darf die Rebsorte nach Maßgabe des Artikels 39 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 und unter der Voraussetzung des § 44 Absatz 4 und 5 angegeben werden, wenn einschließlich der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als 25 vom Hundert der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse von anderen Rebsorten stammen.

werden aufgehoben.

37. § 43 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 43 Jahrgangsangaben
(zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)

(1) Bei inländischem Tafelwein mit geografischer Angabe und Qualitätswein b.A., die gesüßt worden sind, darf der Jahrgang nach Maßgabe des Artikels 18 Absatz 1 und Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 und unter der Voraussetzung des § 44 Absatz 1 angegeben werden, wenn einschließlich der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als 25 vom Hundert der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse aus anderen Jahrgängen stammen.

(2) Bei inländischem Perlwein mit geografischer Angabe, der gesüßt worden ist, darf der Jahrgang nach Maßgabe des Artikels 39 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 1 und Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 und unter der Voraussetzung des § 44 Absatz 4 angegeben werden, wenn einschließlich der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als 25 vom Hundert der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse aus anderen Jahrgängen stammen.

(3) Bei inländischem Likörwein mit geografischer Angabe, der gesüßt worden ist, darf der Jahrgang nach Maßgabe des Artikels 39 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 und unter der Voraussetzung des § 44 Absatz 5 angegeben werden, wenn einschließlich der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als 25 vom Hundert der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse aus anderen Jahrgängen stammen.

" § 43 Jahrgangsangaben
(zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)

Bei Landwein, Qualitätswein b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A., der gesüßt worden ist, darf der Name des Jahrgangs nach Maßgabe des Artikels 61 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 angegeben werden, wenn unter Einhaltung der Bestimmungen des genannten Artikels einschließlich der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als 25 vom Hundert der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse aus anderen Jahrgängen stammen."

38. § 44 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 44 Kumulierungsverbot
(zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)

(1) § 40 Absatz 1 sowie Artikel 18 und Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 können nur dann gleichzeitig Anwendung finden, wenn mindestens 85 vom Hundert des aus der Mischung hervorgegangenen Qualitätsweines b.A. aus der kleineren geografischen Einheit als dem bestimmten Anbaugebiet, von der Rebsorte und aus dem Jahrgang stammen, mit denen das Erzeugnis bezeichnet wird.

(2) § 40 Absatz 2, § 42 Absatz 2 Satz 1 und Anhang VIII Buchstabe E Nummer 7 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 können nur dann gleichzeitig Anwendung finden, wenn mindestens 85 vom Hundert des aus der Mischung hervorgegangenen Qualitätsschaumweines b.A. oder Sektes b.A. aus der kleineren geografischen Einheit als dem bestimmten Anbaugebiet, von der Rebsorte und aus dem Jahrgang stammen, mit denen das Erzeugnis bezeichnet wird.

(3) § 42 Absatz 2 Satz 1 und Anhang VIII Buchstabe E Nummer 7 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 können nur dann gleichzeitig Anwendung finden, wenn mindestens 85 vom Hundert des aus der Mischung hervorgegangenen Qualitätsschaumweines oder Sektes von der Rebsorte und aus dem Jahrgang stammen, mit denen das Erzeugnis bezeichnet wird.

(4) § 40 Absatz 3, Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a und b in Verbindung mit Artikel 18 und Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 können nur dann gleichzeitig Anwendung finden, wenn mindestens 85 vom Hundert des aus der Mischung hervorgegangenen Qualitätsperlweines b.A. aus der kleineren geografischen Einheit als dem bestimmten Anbaugebiet, von der Rebsorte und aus dem Jahrgang stammen, mit denen das Erzeugnis bezeichnet wird.

(5) § 40 Absatz 3, Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a und b in Verbindung mit Artikel 18 und Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 können nur dann gleichzeitig Anwendung finden, wenn mindestens 85 vom Hundert des aus der Mischung hervorgegangenen Qualitätslikörweines b.A. aus der kleineren geografischen Einheit als dem bestimmten Anbaugebiet, von der Rebsorte und aus dem Jahrgang stammen, mit denen das Erzeugnis bezeichnet wird.

" § 44 Kumulierungsverbot
(zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)

(1) Artikel 61 Absatz 1 und Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 dürfen bei Landwein, Qualitätswein b.A., Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A. nur dann gleichzeitig angewendet werden, wenn mindestens 85 vom Hundert des aus der Mischung hervorgegangenen Erzeugnisses von der Rebsorte und aus dem Jahrgang stammen, mit denen das Erzeugnis bezeichnet wird.

(2) Artikel 61 Absatz 1, Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i und Artikel 67 Absatz 1, 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 dürfen bei Qualitätswein b.A., Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A. nur dann gleichzeitig angewendet werden, wenn mindestens 85 vom Hundert des aus der Mischung hervorgegangenen Erzeugnisses aus der kleineren geografischen Einheit als dem bestimmten Anbaugebiet, von der Rebsorte und aus dem Jahrgang stammen, mit denen das Erzeugnis bezeichnet wird."

39. § 45 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 45 Verwendung von Kennziffern
(zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)

(1) Als Code im Sinne des Anhangs VII Abschnitt E Nummer 1 zweiter Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ist die amtliche Schlüsselnummer des von den statistischen Landesämtern herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses unter Voranstellung des Buchstabens "D" zu verwenden.

(2) Folgende Angaben dürfen mittels einer von der zuständigen Behörde zugeteilten Kennziffer erfolgen:

  1. bei Wein, Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, der im Inland abgefüllt ist, die Angaben über den Abfüller und den Abfüllungsort oder über den Einführer, sofern die Etikettierung die Angabe eines anderen an der Vermarktung Beteiligten nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 753/ 2002 beinhaltet,
  2. bei Schaumwein, der im Inland hergestellt ist, die Angaben über den Hersteller und den Herstellungsort, wenn die Etikettierung den Namen eines anderen an der Vermarktung Beteiligten sowie die Gemeinde oder den Ortsteil, in dem er seinen Sitz hat, im vollen Wortlaut enthält.

Der Kennziffer ist das Bundesland mit der Abkürzung gemäß Anlage 11 voranzustellen.

" § 45 Verwendung von Kennziffern
(zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)

(1) Eine nach Artikel 56 Absatz 2, 3 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 erforderliche Angabe kann nach Maßgabe des Artikels 56 Absatz 5 Unterabsatz 2 durch einen Code nur ersetzt werden, wenn in der Etikettierung die Angabe eines anderen an der Vermarktung beteiligten Betriebes mit Name und Anschrift in der Europäischen Union enthalten ist.

(2) Der Code besteht aus einer von der zuständigen Behörde zugeteilten Kennziffer unter Voranstellung des Buchstabens "D" und der Angabe des Landes mit der Abkürzung gemäß Anlage 11."

40. § 46b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. im Falle der übrigen Erzeugnisse nach Maßgabe des Artikels 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 sowie des Anhangs VII Abschnitt D Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999"2. im Falle der übrigen Erzeugnisse nach Maßgabe des Artikels 51 in Verbindung mit Artikel 50 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 und des Absatzes 4".

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Bei den übrigen Erzeugnissen gilt Absatz 3 Nummer 2 entsprechend."

41. § 47 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b und Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b wird jeweils die Angabe "im Sinne des Artikels 52 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999" gestrichen.

b) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden jeweils

aa) im einleitenden Satzteil nach dem Wort "dürfen" die Wörter ", auch soweit sie nach Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 aufgemacht sind," eingefügt und

bb) in Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe "im Sinne des Artikels 52 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999" gestrichen.

42. § 51

§ 51 Ausnahmen von der Etikettierungspflicht
(zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)

(1) Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 werden

  1. Erzeugnisse, die zwischen zwei oder mehreren Anlagen ein- und desselben Betriebes in der gleichen Verwaltungseinheit oder angrenzenden Verwaltungseinheiten befördert werden, unter den Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 753/2002,
  2. Traubenmost und Wein in Mengen bis zu 30 Litern je Partie, der nicht zum Verkauf bestimmt ist, sowie
  3. Traubenmost und Wein, der zum Eigenverbrauch in den Familien des Erzeugers und seiner Angestellten bestimmt ist,

von der Verpflichtung zur Etikettierung befreit.

(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung für Prädikatsweine, die vor ihrem Verkauf lange in der Flasche reifen, nach Maßgabe von Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 753/ 2002 Ausnahmen von der Etikettierungspflicht regeln.

wird aufgehoben.

43. § 52 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.

b) Die Nummer 2

2. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 2 eine Herabstufung vornimmt oder

wird aufgehoben.

c) Die bisherige Nummer 3 wird die neue Nummer 2.

44. § 53 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 9 werden der Buchstabe b und der abschließende Satzteil wie folgt gefasst:

altneu
b) entgegen § 31, § 32 Absatz 1, 5 Satz 1 oder 3, Absatz 7 oder 8, § 33 Absatz 1, 4 oder 5, § 34, § 34a Absatz 1 oder § 41 Angaben, Bezeichnungen oder Qualitätshinweise verwendet oder gebraucht,

ohne dass die dort bezeichneten Erzeugnisse den festgelegten Anforderungen entsprechen,

"b) entgegen § 31, § 32 Absatz 1, 5 Satz 1 oder 3, Absatz 7 oder 8, § 33 Absatz 1 oder 4, § 34, § 34a Absatz 1, oder § 41 Angaben oder Bezeichnungen verwendet oder gebraucht,

ohne dass die dort bezeichneten Erzeugnisse den festgelegten Anforderungen entsprechen,".

b) Nummer 10 wie folgt gefasst:

altneu
10. entgegen § 32 Absatz 3 Satz 1 oder 2 oder Absatz 4 eine Bezeichnung verwendet oder eine Bezeichnung nicht angibt,"10. entgegen § 32 Absatz 4 eine Bezeichnung nicht angibt,".

c) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 14a eingefügt:

"14a. entgegen § 34a Absatz 3 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt,".

d) In Nummer 15 werden nach der Angabe " § 34b" ein Komma und die Angabe " § 34c Absatz 1 oder 3" eingefügt.

e) Nummer 24 wird wie folgt gefasst:

altneu
24. entgegen § 45 Absatz 1 als Code nicht die amtliche Schlüsselnummer unter Voranstellung des Buchstabens "D" verwendet,"24. entgegen § 45 Satz 1 eine Angabe durch einen Code ersetzt,".

f) Nummer 25

25. entgegen § 45 Absatz 2 Satz 2 der Kennziffer das Bundesland mit der vorgeschriebenen Abkürzung nicht voranstellt,

wird aufgehoben.

g) Die bisherigen Nummern 26 bis 32 werden die neuen Nummern 25 bis 31.

45. Dem § 54 werden folgende Absätze 11 und 12 angefügt:

"(11) Abweichend von Absatz 10 Satz 1 dürfen die in Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 genannten Erzeugnisse über den 31. Mai 2009 hinaus bis zum 31. Dezember 2010 nach den bis zum 18. März 2008 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden."

"(12) Erzeugnisse dürfen bis zum 31. Dezember 2010 noch nach den bis zum 25. Juni 2010 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden."

46. In der Anlage 9 Abschnitt I Nummer 4 wird in der letzten Zeile das Wort "Qualitätsschaumwein b.A." durch das Wort "Sekt b.A." ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung

Die Alkoholhaltige Getränke-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1255), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Mai 2008 (BGBl. I S. 797) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Nummer 2 werden die Wörter "Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 19 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. EG Nr. L 179 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 1)" durch die Wörter "Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 120a Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

2. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Absatz 1 Satz 6 wird durch folgenden Satz ersetzt:

altneu
Anhang VII Abschnitt C Nr. 4 und Anhang VIII Abschnitt I Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein vom 17. Mai 1999 (ABl. EG Nr. L 179 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt."Artikel 113d Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bleibt unberührt."

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Soweit die in § 10 Absatz 3 bezeichneten Getränke die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen, dürfen sie als "...-Schaumwein" in der in Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. Nr. L 193 vom 24.07.2009 S. 60) in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Aufmachung in Verkehr gebracht werden."

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.