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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts *
Vom 11. November 2010
(BGBl. I Nr. 57 vom 22.11.2010 S. 1537)
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund
Artikel 1
Änderung der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung
Die Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1828), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Juli 2010 (BGBl. I S. 929) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden
aa) im einleitenden Satzteil nach dem Wort "Wer" und
bb) in Nummer 1 nach der Angabe "Anlage 4 Nummer 1.3" jeweils die Wörter "von ihm" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 werden nach den Wörtern "über das Wildbret verfügen darf" die Wörter " , und der Untersucher dem Jäger bis zu diesem Zeitpunkt nicht mitgeteilt hat, dass Trichinen nachgewiesen worden sind" eingefügt.
2. Dem § 2c Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die zuständige Behörde kann die Zubereitung, Be- oder Verarbeitung von in Satz 1 bezeichnetem Fleisch vor Abschluss der Untersuchung nach § 2a Absatz 1 Nummer 3 genehmigen, sofern der zur Anmeldung der Untersuchung Verpflichtete sicherstellt, dass der Verzehr dieses Fleisches bis zur Bestätigung, dass Trichinen nicht nachgewiesen worden sind, ausgeschlossen ist."
3. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
" § 4a Inverkehrbringen von erlegten Wildschweinen und Dachsen, bei denen die Probenahme zur Untersuchung auf Trichinen durch den Jäger erfolgt ist
Ein Tierkörper eines Wildschweins oder Dachses, bei dem die Entnahme von Proben zur Untersuchung auf Trichinen durch einen Jäger erfolgt ist, auf den diese Aufgabe nach § 6 Absatz 2 Satz 1 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung übertragen worden ist, darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
ist."
4. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
" § 12a Ausnahmen für Wildfarmen mit geringem Produktionsvolumen an Schalenwild
(1) Im Falle der Durchführung der Schlachttieruntersuchung nicht innerhalb von 24 Stunden vor der Schlachtung oder Tötung auf Grund einer behördlichen Genehmigung nach § 7b Absatz 1 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung ist dem Tierkörper abweichend von Anhang III Abschnitt III Nummer 3 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 bei der Beförderung zum Schlachthof beizufügen:
bescheinigt werden, und
(2) In den Fällen des Absatzes 1 und des § 7b Absatz 2 Satz 2 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung darf das von dem jeweiligen Schalenwild gewonnene Fleisch nur
5. In § 20a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils nach den Wörtern "abgegeben werden, wenn" das Wort "die" eingefügt.
6. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Nummer 5 folgende Nummer 5a eingefügt:
"5a. entgegen § 12a Absatz 2 Fleisch von Schalenwild abgibt,".
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1
entgegen § 2c Absatz 1 Fleisch oder Absatz 2 Fleisch oder Wild zubereitet oder be- oder verarbeitet,
wird aufgehoben.
bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 8 werden die Nummern 1 bis 7.
7. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird nach Nummer 6 folgende Nummer 6a eingefügt:
"6a. entgegen § 4a Nummer 1 einen Tierkörper in den Verkehr bringt,".
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:
"1. entgegen § 4a Nummer 2 einen Tierkörper in den Verkehr bringt,".
bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die neuen Nummern 2 bis 4.
8. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
a) Kapitel II Nummer 2.1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2.1 Das zur Zerlegung bestimmte Fleisch darf nur der Zerlegungskapazität entsprechend in den Raum nach Nummer 1.1 verbracht werden, wobei sicherzustellen ist, dass
2.1.1 Nebenprodukte der Schlachtung von Huftieren, Farmwild und Großwild im Sinne des Anhangs I Nr. 1.2, 1.6 und 1.8 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 auf einer Temperatur von nicht mehr als + 3 °C, 2.1.2. während der Zerlegung eine zeitliche Trennung zwischen den verschiedenen Produktionspartien gewährleistet ist. | "2.1 Für die Herstellung von Hackfleisch und Fleischzubereitungen darf nur frisches Fleisch verwendet werden, das
2.1.1 in zugelassenen Schlachthöfen gewonnen oder behandelt worden ist, 2.1.2 in zugelassenen Zerlegungsbetrieben, zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieben oder Betrieben des Einzelhandels bearbeitet oder behandelt worden ist, 2.1.3 von einem Jäger im Rahmen der Regelung des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 oder des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 als Haarwild in der Decke oder Federwild im Federkleid oder im Rahmen der Regelung des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zerlegt angenommen worden ist oder 2.1.4 vor dem 31. Dezember 2013 von einem Erzeuger in den in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1162/2009 der Kommission vom 30. November 2009 zur Festlegung von Übergangsregelungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 314 vom 01.12.2009 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Fällen angenommen worden ist." |
b) Kapitel III Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1 Für die Herstellung von Fleischerzeugnissen darf nur frisches Fleisch verwendet werden, das
1.1 in zugelassenen Schlachthöfen oder, befristet bis zum 31. Dezember 2009, in Schlachtbetrieben, die vor dem 1. Januar 2006 nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 der Fleischhygiene-Verordnung oder nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 der Geflügelfleischhygiene-Verordnung jeweils in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung von der zuständigen Behörde registriert worden sind, gewonnen oder behandelt worden ist, 1.2 in zugelassenen Zerlegungsbetrieben, zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieben, Betrieben des Einzelhandels oder, befristet bis zum 31. Dezember 2009, in Zerlegungsbetrieben, die vor dem 1. Januar 2006 nach § 11a Abs. 3 Nr. 2 der Fleischhygiene-Verordnung oder nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 der Geflügelfleischhygiene-Verordnung jeweils in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung von der zuständigen Behörde registriert worden sind, bearbeitet oder behandelt worden ist, oder 1.3 von einem Jäger im Rahmen der Regelung des Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und des Artikels 1 Abs. 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 als Haarwild in der Decke oder Federwild im Federkleid oder im Rahmen der Regelung des Artikels 1 Abs. 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zerlegt angenommen worden ist. | "1. Für die Herstellung von Fleischerzeugnis-Äsen darf nur frisches Fleisch verwendet werden, das
1.1 in zugelassenen Schlachthöfen gewonnen oder behandelt worden ist, 1.2 in zugelassenen Zerlegungsbetrieben, zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieben oder Betrieben des Einzelhandels bearbeitet oder behandelt worden ist, 1.3 von einem Jäger im Rahmen der Regelung des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 oder des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 als Haarwild in der Decke oder Federwild im Federkleid oder im Rahmen der Regelung des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zerlegt angenommen worden ist oder 1.4 vor dem 31. Dezember 2013 von einem Erzeuger in den in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1162/2009 bestimmten Fällen angenommen worden ist." |
Artikel 2
Änderung der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung
Die Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1864), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 14. Juli 2010 (BGBl. I S. 929) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2" durch die Angabe " § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2, auch in Verbindung mit Absatz 3," ersetzt.
2. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt:
" § 7b Amtliche Untersuchungen in Wildfarmen mit geringem Produktionsvolumen an Schalenwild
(1) Im Rahmen der Genehmigung der Schlachtung oder Tötung von Schalenwild zur Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr am Herkunftsort nach Anhang III Abschnitt III Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 kann die zuständige Behörde auf Antrag auch genehmigen, dass in Wildfarmen mit geringem Produktionsvolumen die Schlachtung oder Tötung abweichend von Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang I Abschnitt I Kapitel II
Teil B Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 auch dann erfolgen darf, wenn die amtliche Schlachttieruntersuchung abweichend von Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang I Abschnitt I Kapitel II
Teil B Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 nicht innerhalb von 24 Stunden, jedoch innerhalb von 28 Tagen vor der Schlachtung durchgeführt worden ist, sofern eine Person mit den Kenntnissen einer kundigen Person nach Anhang III Abschnitt IV Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 unmittelbar vor der Schlachtung oder Tötung festgestellt hat, dass bei dem zu schlachtenden oder zu tötenden Tier keine Verhaltensstörungen zu beobachten sind und ein Verdacht auf schädliche Einwirkungen durch die Umwelt (Umweltkontamination) nicht besteht.
(2) Im Falle des Absatzes 1 hat der amtliche oder zugelassene Tierarzt, der die Schlachttieruntersuchung durchgeführt hat, in Nummer 5 der Gesundheitsbescheinigung nach Anhang I Abschnitt IV Kapitel X Teil B der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 den zweiten Anstrich der Erklärung zu streichen. Die Genehmigung nach Anhang III Abschnitt III Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 darf unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch dann erteilt werden, wenn der Betrieb nicht über Verfahren nach Anhang III Abschnitt III Nummer 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verfügt.
(3) Wildfarmen mit geringem Produktionsvolumen im Sinne dieser Vorschrift sind Wildfarmen, die jährlich nicht mehr als 50 Stück Schalenwild schlachten oder zur Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr töten oder zur Schlachtung abgeben."
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
"(5) Fleisch von Schalenwild,
ist abweichend von Anhang I Abschnitt I Kapitel III Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 mit einem Kennzeichen nach Form und Inhalt des Musters der Anlage 1 Nummer 5 zu kennzeichnen."
b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die neuen Absätze 6 und 7.
4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
"5. Stempel für genusstaugliches Fleisch von Schalenwild nach § 7b
b) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
* Die Verpflichtungen aus
sind beachtet worden.
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