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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Verordnungen im Milchbereich sowie zur Änderung der Margarine- und Mischfettverordnung

Vom 17. Dezember 2010
(BGBl. Nr. 66 vom 22.12.2010 S. 2132)



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der Milch-Güteverordnung

Die Milch-Güteverordnung vom 9. Juli 1980 (BGBl. I S. 878, 1081), die zuletzt durch Artikel 17 der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "Molkereien und Milchsammelstellen" durch die Wörter "Abnehmer von Milch" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden

aa) das Wort "Milch" durch das Wort "Rohmilch" und

bb) die Wörter "ein in Absatz 1 genanntes Unternehmen" durch die Wörter "einen Abnehmer" ersetzt.

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Abnehmer im Sinne dieser Verordnung ist, wer Anlieferungsmilch von Milcherzeugern erwirbt, soweit im Durchschnitt eines Jahres täglich 500 Liter Anlieferungsmilch oder mehr erworben und angeliefert werden."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter "von der Molkerei oder Milchsammelstelle" durch die Wörter "vom Abnehmer" ersetzt.

b) In Absatz 9 wird Satz 5 wie folgt gefasst:

altneu
 Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn die Milch an eine Molkerei, Milchsammelstelle oder eine andere Stelle angeliefert wird, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung liegt."Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn die Milch an einen Abnehmer außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung geliefert wird."

c) In Absatz 10 werden

aa) nach dem Wort "Untersuchungsstelle" das Komma gestrichen,

bb) die Wörter "Molkerei oder Milchsammelstelle" durch die Wörter "oder der Abnehmer" ersetzt und

cc) nach den Wörtern "wenn sie" die Wörter "oder er" eingefügt.

3. In § 3 Absatz 3 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "Molkereien oder Milchsammelstellen" durch das Wort "Abnehmer" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "von der Molkerei" durch die Wörter "vom Abnehmer" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Molkerei oder Milchsammelstelle" durch die Wörter "des Abnehmers" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Die Höhe der Zu- und Abschläge ist an der durchschnittlichen Nettoverwertung für Fett und Eiweiß des Vorjahres auszurichten."In die in Absatz 1 genannte Milchabrechnung ist zudem Folgendes aufzunehmen:
  1. der durchschnittliche Fett- und Eiweißgehalt der gesamten Anlieferungsmilch des Abnehmers und der Preis für diese Anlieferungsmilch,
  2. die Höhe der Zu- und Abschläge nach Satz 1 und die ihrer Berechnung zugrunde gelegten Werte für eine Fett- und Eiweißeinheit sowie
  3. der Preis für eine Anlieferungsmilch mit einem Fettgehalt von 4,0 vom Hundert und einem Eiweißgehalt von 3,4 vom Hundert."

cc) Satz 3

Der durchschnittliche Fett- und Eiweißgehalt der gesamten Anlieferungsmilch der Molkerei oder Milchsammelstelle , der sich hierfür ergebende Preis, die Höhe der Zu- und Abschläge sowie der Preis für eine Anlieferungsmilch mit einem Fettgehalt von 3,7 vom Hundert und einem Eiweißgehalt von 3,4 vom Hundert sind in der Milchgeldabrechnung auszuweisen.

wird aufgehoben.

c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "die Molkerei oder Milchsammelstelle" durch die Wörter "den Abnehmer" ersetzt.

5. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "Molkerei oder Milchsammelstelle haben" durch die Wörter "Der Abnehmer hat" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "Sie haben" durch die Wörter "Er hat" ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Milcherzeugnisverordnung

§ 4 Absatz 2 der Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970 (BGBl. I S. 1150), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 14. Juli 2010 (BGBl. I S. 929) geändert worden ist,

(2) Abweichend von § 6 Abs. 2 Nr. 2 und 3 der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung darf die Kennzeichnung bei
  1. Sauermilch-, Joghurt- und Kefirerzeugnissen mit einem Fettgehalt von höchstens 1,8 Gewichtshundertteilen,
  2. ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen mit einem Fettgehalt von höchstens 4,5 Gewichtshundertteilen,
  3. Milchmischerzeugnissen aus einer Standardsorte der Gruppen I bis III der Anlage 1 mit einem Fettgehalt von höchstens 1,8 Gewichtshundertteilen und einem Energiegehalt der beigegebenen Lebensmittel, der den Wert von insgesamt 126 kJ je 100 g Endprodukt nicht übersteigt, und
  4. Milchmischgetränken, die aus Milch mit einem Fettgehalt von höchstens 1,8 Gewichtshundertteilen hergestellt sind, mir einem Energiegehalt der beigegebenen Lebensmittel, der den Wert von insgesamt 126 kJ je 100 g Endprodukt nicht übersteigt,

den Hinweis "leicht" oder "light/lite" enthalten.

wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung der Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung

Die Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung vom 19. Juni 1974 (BGBl. I S. 1301), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 14. Juli 2010 (BGBl. I S. 929) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 wird die Angabe "Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe b bis d der Verordnung (EG) Nr. 2597/97 des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich Konsummilch (ABl. EG Nr. L 351 S. 13)" durch die Angabe "Nummern III 1 erster Unterabsatz Buchstabe b bis d und zweiter Unterabsatz des Anhangs XIII der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1)" ersetzt.

2. § 2 a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. als Verkehrsbezeichnung die Angabe Vollmilch, teilentrahmte (fettarme) Milch oder entrahmte Milch (Magermilch),"1. als Verkehrsbezeichnung die Angabe Vollmilch, teilentrahmte (fettarme) Milch, entrahmte Milch (Magermilch) oder bei Milch, bei der die Fettgehaltsstufe diesen Kategorien nicht entspricht, Trinkmilch,"

b) In Nummer 3 werden die Wörter "und hocherhitzter" gestrichen.

3. § 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

altneu
 b. "...% Fett" bei im Fettgehalt eingestellter Vollmilch und teilentrahmter (fettarmer) Milch;"b) .. % Fett" bei im Fettgehalt eingestellter Vollmilch, teilentrahmter (fettarmer) Milch und Trinkmilch,".

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Entrahmte Konsummilch, die nach den bis zum 11. Juni 1999 geltenden Vorschriften gekennzeichnet ist, darf noch bis zum 31. Dezember 1999 in den Verkehr gebracht werden."(2) Milch, die
  1. nicht den Fettgehaltsstufen für Vollmilch, teilentrahmte (fettarme) Milch oder entrahmte Milch (Magermilch) entspricht, und
  2. mit einer anderen Bezeichnung als Trinkmilch gekennzeichnet ist,

darf noch bis zum 1. Juni 2011 in den Verkehr gebracht werden."

b) Absatz 3

(3) Pasteurisierte oder hocherhitzte Konsummilch, die vor dem 1. Juli 2000 nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Nr. 3 in der bis darin geltenden Fassung gekennzeichnet worden ist, darf bis zum 31. Dezember 2000 in den Verkehr gebracht werden.

wird aufgehoben.

Artikel 4
Änderung der Käseverordnung

Die Käseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 14. Juli 2010 (BGBl. I S. 929) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f zweiter Anstrich werden die Wörter "die von der" durch die Wörter "die von dem" ersetzt.

2. In § 4 Absatz 4 wird die Angabe "Satz 1" gestrichen.

3. § 14 Absatz 2a wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2a) Abweichend von Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a kann bei Käse mit einer Ursprungsbezeichnung oder geographischen Angabe im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 208 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 1), die danach vorgesehene Bezeichnung verwendet werden."(2a) Abweichend von Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a kann bei Käse mit einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 93 vom 31.03.2006 S. 12) die danach vorgesehene Bezeichnung verwendet werden."

4. § 15 Absatz 4 und

(4) Abweichend von § 6 Abs. 2 Nr. 2 und 3 der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung darf die Kennzeichnung bei Käse mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von höchstens 32,5 den Hinweis "leicht" oder "light/lite" enthalten; Speisequark und Schichtkäse dürfen den Hinweis "leicht" oder "light/lite" nur enthalten, wenn der Fettgehalt in der Trockenmasse weniger als 12,5 beträgt.

§ 16 Absatz 3

(3) Abweichend von § 6 Abs. 2 Nr. 2 und 3 der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung darf die Kennzeichnung bei Erzeugnissen aus Käse mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von höchstens 32,5 und einem Energiegehalt bei beigegebenen Lebensmittel von insgesamt nicht mehr als 126 kJ je 100 g Endprodukt den Hinweis "leicht" oder "light/lite" enthalten. Erzeugnisse aus Speisequark und Schichtkäse dürfen den Hinweis "leicht" oder "light/lite" nur enthalten, wenn der Fettgehalt in der Trockenmasse weniger als 12,5 beträgt und der Energiegehalt der beigegebenen Lebensmittel den Wert von 126 kJ je 100 g Endprodukt nicht übersteigt.

werden aufgehoben.

5. § 31a

§ 31a Übergangsvorschrift 04 04a 10a

Käse und Erzeugnisse aus Käse dürfen noch bis zum 31. Dezember 2004 nach den bis zum 23. Juli 2004 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet sowie bis zum Aufbrauchen der Bestände in Verkehr gebracht werden.

Anmerkung:
Die Absätze 1 und 2 des § 31a wurden in der vorherigen Änderung 04 durch obigen Texte ersetzt insofern ist die Anfügung des Absatzes 3 durch die aktuelle Änderung nicht kompatibel

(3) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 13. November 2004 an geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 24. November 2005 nach den bis zum 12. November 2004 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach dem 24. November 2005 noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

wird aufgehoben.

Artikel 5
Änderung der Butterverordnung

In § 1 Absatz 1 der Butterverordnung vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 144), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 14. Juli 2010 (BGBl. I S. 929) geändert worden ist, wird die Angabe "des Anhanges der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 des Rates vom 5. Dezember 1994 mit Normen für Streichfette (ABl. EG Nr. L 316, S. 2)" durch die Angabe "der Anlage zu Anhang XV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1)" ersetzt.

Artikel 6
Aufhebung der Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung

Die Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung vom 18. Januar 1984 (BGBl. I S. 99), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. März 2007 (BGBl. I S. 474) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 7
Aufhebung der Milchfett-Verarbeitungs-Verordnung

Die Milchfett-Verarbeitungs-Verordnung vom 22. März 2007 (BGBl. I S. 474) wird aufgehoben.

Artikel 8
Änderung der Kasein-Verwendungsverordnung

Die Kasein-Verwendungsverordnung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2538), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 11 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden

a) die Wörter "Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union" ersetzt und

b) die Wörter "im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse" gestrichen.

2. § 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 3 Genehmigung

Der Antrag auf eine nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforderliche Genehmigung für eine Verwendung von Kasein und Kaseinat bei der Herstellung von Erzeugnissen im Sinne des Codes 0406 der Kombinierten Nomenklatur des harmonisierten Systems der Europäischen Gemeinschaft ist bei der Bundesanstalt nach dem von ihr im Bundesanzeiger bekannt gemachten Muster zu stellen."

3. § 4 wird aufgehoben.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter "dem Schmelzkäse" durch die Wörter "den Erzeugnissen im Sinne des Codes 0406 der Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaft" ersetzt.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 2.

5. In § 6 wird im einleitenden Satzteil die Angabe "oder 2" gestrichen.

6. In § 7 Satz 1 wird die Angabe "oder 2" gestrichen.

7. Die §§ 9 und 11 werden aufgehoben.

Artikel 9
Änderung der Margarine- und Mischfettverordnung

Dem § 6 der Margarine- und Mischfettverordnung vom 31. August 1990 (BGBl. I S. 1989, 2259), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 14. Juli 2010 (BGBl. I S. 929) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 4 des Milch- und Margarinegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 513/2010 der Kommission vom 15. Juni 2010 (ABl. Nr. L 150 vom 16.06.2010 S. 40) geändert worden ist, verstößt, indem er

  1. entgegen Anhang XV Abschnitt I Nummer 1 ein dort genanntes Erzeugnis abgibt, das den in der Anlage zu Anhang XV genannten Anforderungen nicht genügt,
  2. entgegen Anhang XV Abschnitt I Nummer 2 Satz 1 eine dort genannte Verkehrsbezeichnung für ein dort genanntes Erzeugnis nicht verwendet,
  3. entgegen Anhang XV Abschnitt I Nummer 2 Satz 2 eine dort genannte Verkehrsbezeichnung für ein anderes als ein dort genanntes Erzeugnis verwendet oder
  4. entgegen Anhang XV Abschnitt III Nummer 2 einen Hinweis gibt, der ein dort genanntes Erzeugnis betrifft und einen anderen Fettgehalt nennt, bedingt oder vermuten lässt."

Artikel 10
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 tritt am 1. Januar 2011, Artikel 2 und Artikel 4 Nummer 4 treten am 1. Juni 2011 in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.