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Regelwerk

MilchKennzV - Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung
Verordnung über die Kennzeichnung wärmebehandelter Konsummilch

Vom 19. Juni 1974
(BGBl. I S. 1816; 18.06.1975 S. 1437; 22.12.1981 S. 1625; 23.06.1989 S. 1140; 16.08.1990 S. 1774; 14.02.1992 S. 258; 27.04.1993 S. 512, S. 2436; 24.04.1995 S. 544; 08.06.1999 S. 1261; 08.08.2007 S. 1816 07 Begründung; 14.07.2010 S. 929 10; 17.12.2010 S. 2132 10a; 25.07.2013 S. 2722 13; 05.07.2017 S. 2272 17)
Gl.-Nr.: 7842-2-8



§ 1 Anwendungsbereich 10a 13

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung finden Anwendung auf Konsummilch im Sinne von Nummern III 1 erster Unterabsatz Buchstabe b bis d und zweiter Unterabsatz des Anhangs XIII der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299 vom 16.11.2007 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, die in Fertigpackungen im Sinne des § 42 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes oder im Einzelhandel nicht fertig verpackt gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht wird.

(2) Dem gewerbsmäßigen Inverkehrbringen steht es gleich, wenn Konsummilch an Mitglieder von Genossenschaften oder ähnlichen Einrichtungen oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung in den Verkehr gebracht wird.

§ 2 Allgemeine Kennzeichnungsvorschriften 07 10a 13

(1) Konsummilch darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach den Vorschriften dieser Verordnung gekennzeichnet ist.

(2) Bei Konsummilch in Fertigpackungen, die zur Abgabe an den Verbraucher bestimmt sind, sind anzugeben

  1. als Verkehrsbezeichnung die Angabe Vollmilch, teilentrahmte (fettarme) Milch, entrahmte Milch (Magermilch) oder bei Milch, bei der die Fettgehaltsstufe diesen Kategorien nicht entspricht, Trinkmilch,
  2. der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Einfüllers oder eines in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers,
  3. das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe des § 7 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung, bei pasteurisierter Konsummilch zusätzlich mit der Angabe "bei + 8 Grad C",
  4. das den Anforderungen des Anhangs III Abschnitt IX Kapitel II Teil II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Verfahren der Wärmebehandlung durch die Angabe

    bei ultrahocherhitzter Konsummilch zusätzlich der Buchstabe "H" mindestens in gleicher Schriftgröße wie die Angabe der Milchsorte,

  5. ferner die Angaben nach § 3.

(3) Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach Absatz 2 gilt § 3 Abs. 3 und 4 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend. Die Angabe nach Absatz 2 Nr. 4 ist in engem räumlichen Zusammenhang mit der Angabe nach Absatz 2 Nr. 1 anzubringen. Bei Konsummilch, die in zur Wiederverwendung bestimmten Flaschen abgegeben wird, brauchen abweichend von Satz 1 die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 und 3 nicht in einem Sichtfeld mit der Mengenkennzeichnung nach § 43 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes angebracht zu werden; bei der Kennzeichnung können die Abkürzungen

"mind."für "mindestens",
"haltb."für "haltbar",
"pasteur."für "pasteurisiert"

verwendet werden.

(4) Bei Konsummilch, die im Einzelhandel nicht in Fertigpackungen abgegeben wird, sind auf einem Schild bei der Ware in deutscher Sprache, deutlich sichtbar und in leicht lesbarer Schrift anzugeben

  1. die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 und 4,
  2. die Angaben nach § 3.

§ 3 Besondere Kennzeichnungsvorschriften 07 10a

Die Kennzeichnung muß ferner enthalten den Fettgehalt der Konsummilch in vom Hundert des Gewichts durch die Angabe

  1. "mindestens ...% Fett" bei Vollmilch mit natürlichem Fettgehalt,
  2. ... % Fett" bei im Fettgehalt eingestellter Vollmilch, teilentrahmter (fettarmer) Milch und Trinkmilch,
  3. "höchstens ...% Fett" bei entrahmter Milch;".

§ 4 Ordnungswidrigkeiten 07

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 bis 4, Abs. 3 oder 4 Nr. 1 Konsummilch, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist, gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 des Milch- und Margarinegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Nr. 2 Konsummilch, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist, gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.

§ 4a Anpassung an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und an die Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung 17

(1) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden, soweit ihr Bestimmungen entgegenstehen aus

  1. der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011 S. 18; L 331 vom 18.11.2014 S. 41; L 50 vom 21.02.2015 S. 48; L 266 vom 30.09.2016 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung oder
  2. den auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gestützten Rechtsakten der Europäischen Union.

(2) Wird Konsummilch in einer in § 4 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung geregelten Form der Abgabe in den Verkehr gebracht, so ist diese Verordnung nur vorbehaltlich des § 4 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung anzuwenden.

(3) Soweit in dieser Verordnung auf die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung oder Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung verwiesen wird, ist die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der bis zum 12. Juli 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt

§ 5 Inkrafttreten, Übergangsvorschriften 10a

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Milch, die

  1. nicht den Fettgehaltsstufen für Vollmilch, teilentrahmte (fettarme) Milch oder entrahmte Milch (Magermilch) entspricht, und
  2. mit einer anderen Bezeichnung als Trinkmilch gekennzeichnet ist,

darf noch bis zum 1. Juni 2011 in den Verkehr gebracht werden.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE