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Butterverordnung - Verordnung über Butter und andere Milchstreichfette
Vom 3. Februar 1997
(BGBl. I 1997 S. 144; 29.01.1998 S. 230; 16.07.2004 S. 1704 04; 10.11.2004 S. 2799, 2801 04a; 08.08.2007 S. 1816 07 Begründung; 14.07.2010 S. 929 10; 17.12.2010 S. 2132 10a; 25.07.2013 S. 2722 13; 05.07.2017 S. 2272 17; 02.06.2021 S. 1362 21)
Gl.-Nr.: 7842-13
Es verordnen das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten auf Grund
Abschnitt 1
Allgemeines
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung finden Anwendung auf Butter, Dreiviertelfettbutter, Halbfettbutter und Milchstreichfett X vom Hundert (Milchstreichfette) im Sinne des Teils A der Anlage zu Anhang XV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299 vom 16.11.2007 S. 1)in der jeweils geltenden Fassung (im folgenden: EG-Verordnung).
(2) Die Vorschriften gelten für das Herstellen, Behandeln sowie das Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse.
Molkerei im Sinne dieser Verordnung ist ein milchwirtschaftliches Unternehmen, das im Durchschnitt eines Jahres täglich mindestens 500 Liter Milch oder eine hieraus herzustellende entsprechende Menge an Milcherzeugnissen be- oder verarbeitet und die hierfür erforderlichen technischen Einrichtungen besitzt.
Abschnitt 2
Butter
§ 2 Ergänzende Vorschriften zur Herstellung 07 21
(1) Unbeschadet der Vorschriften der EG-Verordnung darf Butter nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 hergestellt ist.
(2) Butter darf als Rohmilcherzeugnis nur hergestellt werden, wenn zur Säuerung ausschließlich spezifische Milchsäurebakterien verwendet werden.
(3) Butter, die zur Abgabe an andere als Verbraucher bestimmt ist, muß gemäß den Bestimmungen im Teil A Nr. 1 des Anhanges der EG-Verordnung hergestellt sein.
(4) Die Vorschriften der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung sind anzuwenden.
§ 3 Ergänzende Vorschriften zur Kennzeichnung 04a 07 13
(1) Unbeschadet der Vorschriften der EG-Verordnung darf Butter nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach Maßgabe der Absätze 2 und 6 Satz 1 bis 3, des Absatzes 7 Satz 1 und des Absatzes 9 gekennzeichnet ist.
(2) Die Kennzeichnung von Butter in Fertigpackungen im Sinne des § 42 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes, die zur Abgabe an den Verbraucher bestimmt sind, muß enthalten
(3) Die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 können bei Fertigpackungen, deren größte Einzelfläche weniger als 10 cm2 beträgt, entfallen.
(4) (aufgehoben)
(5) Die Absätze 2 und 4 gelten nicht für Butter in Fertigpackungen, die in der Verkaufsstätte zur alsbaldigen Abgabe an den Verbraucher hergestellt und dort, jedoch nicht zur Selbstbedienung, abgegeben werden.
(6) Die Kennzeichnung von Butter, die unverpackt oder in Fertigpackungen nach Absatz 5 abgegeben wird, muß das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe des § 7 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung enthalten. Absatz 2 Nr. 3 letzter Halbsatz gilt entsprechend. Die Kennzeichnung ist auf dem Behältnis, in dem die Butter angeboten wird, oder der Fertigpackung im Sinne des Satzes 1 in deutscher Sprache und deutlich lesbar vorzunehmen. Die Kennzeichnung kann auch in einer anderen leicht verständlichen Sprache erfolgen, wenn dadurch die Information des Verbrauchers nicht beeinträchtigt wird. Satz 1 gilt nicht für Butter, die unverpackt in Gaststätten oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung zum unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle abgegeben wird.
(7) (aufgehoben)
(8) (aufgehoben)
(9) Bei Butter, die zur Abgabe an andere als Verbraucher bestimmt ist, muß die Kennzeichnung enthalten
Abschnitt 3
Butter der Handelsklassen
§ 4 Inverkehrbringen nach Handelsklassen
Butter darf nach Handelsklassen im Sinne des Satzes 2 nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach Maßgabe des § 5 hergestellt ist und die Qualitätsanforderungen nach § 6 erfüllt. Handelsklassen sind "Deutsche Markenbutter" und "Deutsche Molkereibutter".
(1) Butter der Handelsklassen darf nur unmittelbar aus Milch von Kühen oder daraus unmittelbar gewonnener Sahne (Rahm) oder Molkensahne (Molkenrahm) hergestellt werden, die nach einem Verfahren gemäß Anhang III Abschnitt IX Kapitel II Teil II Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung pasteurisiert worden ist. Nach Durchführung des Verfahrens muß der Peroxydasenachweis negativ sein. Butter der Handelsklasse "Deutsche Markenbutter" darf nur unmittelbar aus pasteurisierter Sahne hergestellt werden.
(2) Butter der Handelsklassen darf nur unter Verwendung von Wasser und Speisesalz, auch jodiertem Speisesalz, hergestellt werden.
(3) Butter der Handelsklassen muß einer der folgenden Buttersorten entsprechen:
(4) Sauerrahmbutter und Mildgesäuerte Butter dürfen nur unter Verwendung von spezifischen Milchsäurebakterienkulturen hergestellt werden; zusätzlich darf bei Mildgesäuerter Butter ein aus diesen gewonnenes Milchsäurekonzentrat, das ausschließlich durch Einwirkung von Milchsäurebakterien auf Milchinhaltsstoffe erzeugt wurde, verwendet werden.
(5) (aufgehoben)
§ 6 Qualitätsanforderungen
(1) Butter erfüllt die Voraussetzungen der Handelsklasse "Deutsche Markenbutter", wenn sie
(2) Butter erfüllt die Voraussetzungen der Handelsklasse "Deutsche Molkereibutter", wenn sie
(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Nr. 2 erfüllt Butter, die zur Abgabe an andere als Verbraucher bestimmt ist, die Voraussetzungen als Handelsklasse auch ohne Bewertung der in § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 genannten Streichfähigkeit.
§ 7 Prüfung der Handelsklasse
(1) Zur Überwachung der Qualität von Butter, die mit der Handelsklasse "Deutsche Markenbutter" bezeichnet werden soll, ist monatlich, zur Überwachung der Qualität von Butter, die mit der Handelsklasse "Deutsche Molkereibutter" bezeichnet werden soll, ist alle zwei Monate eine Butterprüfung nach den in der Anlage 1 genannten Bestimmungen durchzuführen. Die Herstellerbetriebe sind nach Maßgabe der Nummern 2 und 3 der Anlage 1 auf eigene Kosten zur Probenahme und zum Versand der Proben verpflichtet.
(2) Die Überwachungsstelle kann die Prüfung nach Absatz 1 auch auf Ausformstellen und Großhandelsbetriebe erstrecken.
(3) Die Prüfung der Handelsklasse ist nach Maßgabe der Nummer 5 der Anlage 1 durchzuführen. In diesem Rahmen, unbeschadet des § 6 Abs. 3, sind folgende Eigenschaften zu prüfen und zu bewerten:
Der pH-Wert im Serum ist zuvor durch eine Laboruntersuchung festzustellen.
(4) Zusätzlich erfolgt eine stichprobenartige Prüfung der Qualität von Butter eine Handelsklasse in Molkereien, Ausformstellen und im Lebensmittelhandel.
§ 8 Markenberechtigung
(1) Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Deutsche Markenbutter" wird von der nach Landesrecht zuständigen Stelle auf schriftlichen Antrag für jede Buttersorte erteilt, wenn bei mindestens drei aufeinanderfolgenden monatlichen Prüfungen nach § 7 Abs. 1 bei jeder Butterprobe die Anforderungen des § 5 Abs. 1 bis 4 und des § 6 Abs. 1 erfüllt werden.
(2) Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Deutsche Markenbutter" ist zu widerrufen, wenn
(3) Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Deutsche Markenbutter" wird wieder erteilt, wenn
(4) Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Deutsche Markenbutter" erlischt, wenn
§ 9 Abwertung
(1) Erfüllt Butter infolge einer nachträglichen Veränderung nicht mehr die Mindestanforderungen der angegebenen Handelsklasse, so ist sie nach den in § 7 Abs. 3 genannten Kriterien neu zu bewerten und entsprechend der Bewertung als "Deutsche Molkereibutter" oder "Butter" einzustufen.
(2) Ist bei einer Beanstandung der Verkäufer mit der Abwertung nicht einverstanden, so entscheidet ein sachverständiger Gutachter. Die Buttersachverständigen werden von der nach Landesrecht zuständigen Behörde ernannt.
§ 10 Verpackung von Butter der Handelsklassen
(1) Butter der Handelsklassen darf nur so verpackt werden, daß die sensorischen Eigenschaften der Butter nach § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 erhalten bleiben.
(2) Zur Verpackung in Buttereinwickler dürfen für Deutsche Markenbutter nur solche verwendet werden, die der Gruppe B oder C nach DIN 1082 Ausgabe März 1996 * entsprechen.
§ 11 Zusätzliche Kennzeichnung
Butter der Handelsklassen darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Kennzeichnung, unbeschadet der Vorschriften der EG-Verordnung und des § 3 Abs. 2 bis 6 und 9, folgende Angaben enthält:
§ 12 Butter aus anderen Mitgliedstaaten
(1) Butter, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hergestellt ist, darf im Geltungsbereich dieser Verordnung unter der Bezeichnung "Markenbutter", auch in Verbindung mit einem Hinweis auf das Herstellungsland, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Butter den Anforderungen an
entspricht.
(2) Die Kennzeichnung muß unbeschadet der Vorschriften der EG-Verordnung und des § 3 Abs. 2 die Angabe der Buttersorte (§ 5 Abs. 3) enthalten. Bei Verpackung in Buttereinwickler gilt die Vorschrift des § 10 Abs. 2 entsprechend.
(3) Die Einhaltung der Anforderungen an die Herstellung nach § 5 ist auf Verlangen von demjenigen, der die Butter in den Verkehr bringt, durch eine amtliche Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herstellungslandes nach dem Muster der Anlage 2 nachzuweisen. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden prüfen die Qualitätsanforderungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 beim Inverkehrbringen im Geltungsbereich der Verordnung.
§ 13 Gütezeichen für Markenbutter
(1) Für Markenbutter darf das nebenstehend abgebildete Gütezeichen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 verwendet werden. Das Gütezeichen besteht aus einem stilisierten Adler mit ovaler Umrandung. Die Umrandung enthält die Inschrift: "In Deutschland geprüfte Markenware".
(2) Für im Geltungsbereich dieser Verordnung hergestellte Butter darf das Gütezeichen nur von einer Molkerei geführt werden, die die Markenberechtigung nach § 8 hat.
(3) Für Butter im Sinne des § 12 darf das Gütezeichen von der herstellenden Molkerei verwendet werden, wenn die Molkerei auf schriftlichen Antrag von einer nach Landesrecht zuständigen Stelle nach drei aufeinanderfolgenden monatlichen Prüfungen der Butter nach § 7 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Anlage 1 ein Prüfzertifikat erhalten hat, wonach die Butter die Qualitätsanforderungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt.
(4) Für Widerruf, Wiedererteilung und Erlöschen des Prüfzertifikats gilt § 8 Abs. 2 bis 4 entsprechend.
(5) Im Falle der Verwendung des Gütezeichens nach Absatz 1 sind auf der Verpackung die Worte "Amtliche Qualitätskontrolle des Landes . . . Überwachungsstelle ..." anzubringen.
Abschnitt 4
Dreiviertelfettbutter, Halbfettbutter und Milchstreichfett X vom Hundert
§ 14 Ergänzende Herstellungsvorschriften
Unbeschadet der Vorschriften der EG-Verordnung dürfen bei der Herstellung von Dreiviertelfettbutter, Halbfettbutter und Milchstreichfett X vom Hundert verwendet werden
§ 15 Ergänzende Kennzeichnung 13
(1) Unbeschadet der Vorschriften der EG-Verordnung dürfen die Erzeugnisse Dreiviertelfettbutter, Halbfettbutter und Milchstreichfett X vom Hundert nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1, des Absatzes 3 Satz 1 bis 3 und der Absätze 4 und 5 gekennzeichnet sind.
(2) Bei den Erzeugnissen Dreiviertelfettbutter, Halbfettbutter und Milchstreichfett X vom Hundert in Fertigpackungen im Sinne des § 42 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes, die zur Abgabe an den Verbraucher bestimmt sind, sind die in § 3 Abs. 2 genannten Angaben anzubringen. Die Angaben nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 können bei Fertigpackungen deren größte Einzelfläche weniger als 10 cm2 beträgt, entfallen. Für die Art und Weise der Kennzeichnung gilt § 3 Abs. 3 und 4 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend.
(3) Die Kennzeichnung der Erzeugnisse Dreiviertelfettbutter, Halbfettbutter und Milchstreichfett X vom Hundert, die unverpackt oder in Fertigpackungen, die in der Verkaufsstätte zur alsbaldigen Abgabe an den Verbraucher hergestellt und dort, jedoch nicht zur Selbstbedienung, abgegeben werden, muß das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe des § 7 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung enthalten. § 3 Abs. 2 Nr. 3 letzter Halbsatz gilt entsprechend. Die Kennzeichnung ist auf dem Behältnis, in dem die Butter angeboten wird, oder der Fertigpackung im Sinne des Satzes 1 in deutscher Sprache und deutlich lesbar vorzunehmen. § 3 Abs. 6 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(4) Bei den Erzeugnissen Dreiviertelfettbutter, Halbfettbutter und Milchstreichfett X vom Hundert, die zur Abgabe an andere als Verbraucher bestimmt sind, muß die Kennzeichnung enthalten
(5) Bei Halbfettbutter und Milchstreichfett X vom Hundert mit einem Fettgehalt von 50 Gewichtshundertteilen oder weniger ist auf der Verpackung an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und unverwischbar ein Hinweis anzubringen, daß das Erzeugnis zum Braten nicht geeignet ist.
Abschnitt 5
Schlußbestimmungen
§ 16 Überwachung, Befugnisse der Landesbehörden
(1) Die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung wird von den nach Landesrecht zuständigen Behörden, die Einhaltung der Vorschriften über die Butterprüfung durch die von ihnen eingerichteten oder beauftragten Überwachungsstellen überwacht.
(2) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden einzelner oder mehrerer Bundesländer können vereinbaren, daß Butterprüfungen für ihre Zuständigkeitsbereiche gemeinsam durchgeführt werden und daß die Überprüfungen nach § 7 Abs. 4 auch durch Bundesländer erfolgen, die selbst keine Butterprüfungen vornehmen.
(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung nach § 12 des Milch- und Margarinegesetzes bestimmen, auf welche Weise die Prüfung der Handelsklasse sowie das Verfahren zur Erteilung, zum Entzug und zur Wiedererteilung der Markenberechtigung für Herstellerbetriebe, deren Produktionsmenge im vorhergehenden Kalenderjahr 100 Tonnen bei einer der Buttersorten nicht überschritt, abweichend von § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 bis 4 und Nummer 2.2 der Anlage 1 durchzuführen sind.
§ 17 Ordnungswidrigkeiten 07 10
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 des Milch- und Margarinegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 9 des Milch- und Fettgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 13 Abs. 2 das Gütezeichen führt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 oder § 15 Abs. 1 ein dort genanntes Erzeugnis in den Verkehr bringt, das nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist.
§ 18 Übergangsbestimmungen 04a 17
(1) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 13. November 2004 an geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 24. November 2005 nach den bis zum 12. November 2004 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach dem 24. November 2005 noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
"(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden, soweit ihr Bestimmungen entgegenstehen aus
(3) Werden Erzeugnisse im Sinne des § 1 Absatz 1 in einer in § 4 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung geregelten Form der Abgabe in den Verkehr gebracht, so ist diese Verordnung nur vorbehaltlich des § 4 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung anzuwenden.
(4) Soweit in dieser Verordnung auf die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung oder Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung verwiesen wird, ist die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der bis zum 12. Juli 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Die Absätze 2 und 3 bleiben unberührt.
Bestimmungen für die Durchführung von Butterprüfungen | Anlage 1 (zu § 7 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 2) |
1. Überwachungsstelle, Prüfungsstelle, Sachverständige
1.1 Die Überwachungsstelle führt die monatliche Butterprüfung nach Maßgabe dieser Bestimmungen durch. Sie kann die Durchführung der Butterprüfung der Milchwirtschaftlichen Untersuchungsanstalt oder einer sonstigen sachverständigen Untersuchungsanstalt als Prüfungsstelle übertragen; die Bestimmungen des Wassergehaltes, des pH-Wertes, der Härte und der Wasserverteilung können gesondert übertragen werden.
Die Angehörigen der Prüfungsstelle sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
1.2 Zur Durchführung der sensorischen Prüfungen beruft die Überwachungsstelle Sachverständige jeweils für die Dauer von zwei Jahren.
1.3 Als Sachverständige können Milchwirtschaftler, Vertreter des Fachhandels, der Milchwirtschaftlichen Untersuchungsanstalten und der Verbraucherorganisationen sowie der für die amtliche Lebensmittelüberwachung zuständigen Untersuchungsanstalten berufen werden. Die Sachverständigen müssen die Voraussetzungen der in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren gemäß § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (Amtliche Sammlung) unter Gliederungsnummer L 00.90-1 genannten Bestimmungen erfüllen.
2. Abruf, Zahl, Entnahme, Form und Gewicht der Proben
2.1 Die Herstellerbetriebe haben aus der laufenden Produktion des Tages, an dem der Abruf durch die Überwachungsstelle oder die beauftragte Stelle erfolgt, von jeder hergestellten Buttersorte sachgemäß Proben zu entnehmen.
Der Zeitpunkt für die Entnahme der einzelnen Proben ist so festzulegen, daß die gesamte Tagesproduktion anteilmäßig nach Menge und Zeit erfaßt wird. Der Zeitpunkt für die Entnahme ist nicht an den Prüfungsmonat gebunden.
2.2 Die Herstellerbetriebe haben für jede Prüfung an zwei Abruftagen von jeder Buttersorte (§ 5 Abs. 3) Butterproben einzusenden. Die Zahl der für jede Prüfung einzusendenden Proben ergibt sich aus der Produktionsmenge des vorhergehenden Kalenderjahres wie folgt:
Vorjahresproduktion in Tonnen/Buttersorte | Probenzahl/ Buttersorte |
bis 5000 | 3 |
über 5000 bis 10.000 | 5 |
über 10.000 | 7 |
Die Überwachungsstelle oder die von ihr beauftragte Stelle kann auf Antrag bei einer erheblichen Verringerung der Butterproduktion einer Sorte die Zahl der einzusendenden Proben auf die für das laufende Jahr zu erwartende Produktion senken.
2.3 Die Überwachungsstelle oder die von ihr beauftragte Stelle teilt am jeweiligen Abruftag dem Herstellerbetrieb mit, wieviele der Butterproben einzusenden sind, wobei an jedem Abruftag mindestens eine Butterprobe je Betrieb vorzusehen ist.
2.4 Betriebe, die nicht täglich buttern oder nicht täglich Butter jeder Buttersorte herstellen, haben an jedem Produktionstag die Proben je Sorte sachgemäß zu entnehmen und aufzubewahren.
2.5 Jede Butterprobe besteht aus einem 2 kg-Würfel mit zwei gleichen Hälften. Es ist das von der Überwachungsstelle vorgeschriebene Verpackungsmaterial zu verwenden und der Begleitschein ausgefüllt beizufügen. Bei Butter, die zur Abgabe an Verbraucher bestimmt ist, kann die Butterprobe nach Zulassung durch die Überwachungsstelle aus acht ausgeformten und verpackten Stücken zu 250 g bestehen.
2.6 Die Überwachung der Probeentnahme kann durch Beauftragte der Überwachungsstelle erfolgen.
3. Versand der Butterproben
3.1 Die Herstellerbetriebe haben dafür Sorge zu tragen, daß die Butter bis zum Eingang bei der Prüfstelle eine Temperatur von 12 °C nicht überschreitet.
3.2 Die Proben sind am Abruftag an die von der Überwachungsstelle festgelegte Adresse zu versenden.
3.3 Die Kosten für Proben und Verwand sind von den Einsendern zu tragen.
4. Eingangskontrolle und Lagerung
4.1 Beim Eingang in der Prüfstelle sind die Proben zu registrieren. Dabei sind insbesondere zu überprüfen und aufzuzeichnen
Zusätzlich sind die Begleitscheine zu überprüfen. Die Aufzeichnungen sind für die Dauer eines Jahres aufzubewahren.
4.2 Proben, die durch den Transport in ihrem Zustand infolge vom Hersteller zu vertretender Umstände wesentlich beeinträchtigt sind, werden zu den Untersuchungen und Prüfungen nicht zugelassen.
4.3 Die Butterproben sind bei 10°C ± 1°C sachgemäß zu lagern. Die Einhaltung der vorgeschriebenen Temperatur ist lückenlos nachzuweisen.
5. Durchführung der Untersuchungen und Prüfungen
5.1 Die Butterproben sind am 8., spätestens jedoch am 10. Tag nach Abruf auf
zu untersuchen und zu bewerten.
Die Butterproben sind am 14., spätestens jedoch am 21. Tag nach Abruf auf ihre sensorischen Eigenschaften nach den in der Gliederungsnummer L 04.00-12, Stand Juni 1990, der Amtlichen Sammlung genannten Bestimmungen (DIN 10455, Ausgabe April 1989)1) zu prüfen und zu bewerten.
5.2 Proben, die bei ungesalzener Butter weniger als 82 Gewichtshundertteile, bei gesalzener Butter weniger als 80 Gewichtshundertteile Fett oder mehr als 16 Gewichtshundertteile Wasser oder bei gesalzener Butter mehr als 2 Gewichtshundertteile fettfreie Milchtrockenmasse enthalten oder deren pH-Wert im Serum der angegebenen Sorte nicht entspricht, werden zur Prüfung nicht zugelassen.
5.3 Die Wasserverteilung wird mit 0 bis 5 Punkten entsprechend der Vergleichstafel nach den in der Gliederungsnummer L 04.00-9, Stand Mai 1986, der Amtlichen Sammlung genannten Bestimmungen (DIN 10311, Ausgabe August 1985)1) bewertet.
5.4 Das Ergebnis der Prüfung der Streichfähigkeit nach den in der Gliederungsnummer L 04.00-14, Stand Februar 1996, der Amtlichen Sammlung genannten Bestimmungen für die Messung der Härte (DIN 10331, Ausgabe März 1996)1) wird wie folgt bewertet:
Schnittfestigkeit in Newton | Bewertung |
bis 0,80 | = 5 Punkte |
0,81 bis 1,00 | = 4 Punkte |
1,01 bis 1,20 | = 3 Punkte |
1,21 bis 1,50 | = 2 Punkte |
über 1,51 | = 1 Punkt |
6. Sonstiges
6.1 Die Untersuchungsergebnisse und die Bewertungen der Prüfungsergebnisse sind den Betrieben unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
6.2 Zur Wahrung eines weitgehend einheitlichen Beurteilungsmaßstabes in der Durchführung der sensorischen Prüfungen soll von den Überwachungsstellen an mindestens 2 Prüfungen innerhalb eines Kalenderjahres jeweils ein Sachverständiger von einer anderen Überwachungsstelle teilnehmen.
Muster der Bescheinigung über Markenbutter 07 | Anlage 2 (zu § 12 Abs. 3) |
Land: . . . . . .
Zuständiges Ministerium: . . . . . .
Ausstellende Behörde: . . . . . .
Bescheinigung über Markenbutter
für (Firma) : . . . . . .
zur Vorlage bei einer Kontrolle nach § 12 Abs. 3 Butterverordnung
Dem milchbe-/verarbeitenden Unternehmen (Firma): . . . . . .
Veterinärkontrollnummer: . . . . . . wird hiermit bescheinigt,
daß die in seinem Betrieb hergestellte und für ein Inverkehrbringen in der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung "Markenbutter" bestimmte Butter folgende Merkmale erfüllt:
Buttersorte (bitte ankreuzen):
❏ | Sauerrahmbutter |
❏ | Süßrahmbutter |
❏ | Mildgesäuerte Butter |
Herstellung:
(Ort, Datum) (Unterschrift, Stempel)
_________
*) Zu beziehen bei Beuthe Verlag GmbH, 10772 Berlin.
ENDE |