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Änderungstext
Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Lebensmittelhygiene
Vom 30. März 2011
(BAnz. Nr. 54 vom 06.04.2011 S. 1287)
Nach Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift Lebensmittelhygiene vom 12. September 2007 (BAnz. Nr. 180a vom 25. September 2007) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2009 (BAnz. Nr. 178a vom 25. November 2009) wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift zu Abschnitt 2 werden nach dem Wort "Zulassung" die Wörter "oder Genehmigung" eingefügt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Zulassung" die Wörter "oder Genehmigung" eingefügt.
b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
"(8) Die zuständige Behörde hat Sammelstellen und Gerbereien die Genehmigung zur Abgabe von Rohstoffen für die Herstellung von Speisegelatine nach Anhang III Abschnitt XIV Kapitel I Nummer 5 und die Genehmigung zur Abgabe von Rohstoffen für die Herstellung von für den menschlichen Verzehr bestimmtem Kollagen nach Abschnitt XV Kapitel I Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 unter Vergabe einer Genehmigungsnummer zu erteilen. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend. Absatz 7 gilt entsprechend, sofern die Betriebe in eine Mitteilung an das Bundesamt und eine Veröffentlichung durch das Bundesamt eingewilligt haben."
3. § 9 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Im Falle der Untersuchung nach Anhang I Abschnitt IV Kapitel IV Teil B Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 ist nicht von den Untersuchungszeiten nach Satz 1 Nummer 3 auszugehen. | "Im Falle der Untersuchungen nach Artikel 6b in Verbindung mit Anhang VIb Nummer 3 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 ist nicht von den Untersuchungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 auszugehen." |
4. In § 11 werden die Wörter "ungekühlten Transport von Fleisch" durch die Wörter "Transport von ungekühltem Fleisch" ersetzt.
5. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3.9.3.1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 8 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Das Gemisch wird so in Petrischalen ausgegossen, dass nach dem Erstarren eine gleichmäßige Schichtdicke von 2 mm vorhanden ist. | "In jeweils eine Petrischale von 90 mm Durchmesser sind ca. 11 ml des beimpften Nährbodens (Agars) gleichmäßig auszugießen. Bei einem abweichenden Durchmesser der Petrischalen sind die Volumina anzupassen." |
bb) Der neue Satz 11 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die vorbereiteten Testplatten sollten innerhalb von drei Tagen nach der Herstellung verwendet worden sein. | "Die vorbereiteten Testplatten sollten innerhalb einer Woche nach der Herstellung verwendet worden sein." |
b) In Nummer 3.9.4.1.2.1 werden dem Satz 2 folgende Wörter angefügt:
"oder darüber."
c) Nummer 3.9.7 wird wie folgt geändert:
aa) Dem Satz 1 werden folgende Wörter angefügt:
"oder im Falle der Muskulatur herauszuschneiden."
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Es sind etwa 0,15 g Muskelgewebe zu verwenden."
cc) Nach dem neuen Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:
"Bei Muskelstücken ist darauf zu achten, dass sich keine Faszie oder Fettgewebe zwischen Muskulatur und beimpftem Nährboden befindet. Das Auflegen auf den beimpften Nährboden erfolgt mit dem Querschnitt der Muskelfasern nach unten, um eine gute Diffusion eventuell vorhandener Hemmstoffe aus den Muskelfasern zu gewährleisten."
dd) Folgende Sätze werden angefügt:
"Arbeitstäglich und mindestens bei jeder neuen Charge von Nährböden ist auf die Mitführung und ordnungsgemäße Beurteilung der mit Testblättchen beschickten Kontrollplatten zu achten. Eine Auswertung des Untersuchungsansatzes auf Hemmstoffe sollte grundsätzlich nur vorgenommen werden, wenn die gleichzeitig angesetzten Kontrollplatten mindestens die in Tabelle 1 vorgeschriebenen Hemmhöfe zeigen. Liegen diese Hemmzonen nicht vor, so sind geeignete Korrekturmaßnahmen zu ergreifen."
d) Nummer 3.9.8 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2
Die weitere Auswertung kann nur vorgenommen werden, wenn die gleichzeitig angesetzten Kontrollplatten einwandfreie Hemmzonen zeigen, deren Breiten den Angaben in Tabelle 1 entsprechen.
wird aufgehoben.
bb) Der neue Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Eine vollständige Wachstumshemmung mit einer auf der Nährbodenoberfläche durchgehenden Hemmzone von mindestens 2 mm ist als positiv, eine solche von weniger als 2 mm, aber mehr als mindestens 1 mm, als zweifelhaft anzusehen. | "Wachstumshemmzonen von mindestens 1 mm und höchstens 2 mm sind als zweifelhaft anzusehen, wenn sie klar abgegrenzt sind. Wachstumshemmzonen von mindestens 2 mm sind als positiv anzusehen, wenn sie klar abgegrenzt sind. Wachstumshemmzonen von mindestens 2 mm sind als zweifelhaft anzusehen, wenn sie doppelte, nicht klar abgrenzbare oder unvollständige Hemmhöfe oder geringes, unspezifisches oder unvollständiges Keimwachstum aufweisen. Alle positiven und zweifelhaft beurteilten Proben sind durch chemischinstrumentelle Analytik, vorzugsweise Flüssigchromatografie-Tandem-Massenspektrometrie (LC-MSMS), zu bestätigen. Die Befunde aller im Hemmstofftest positiv und zweifelhaft beurteilten Proben sind dem Bundesamt zusammen mit den quantitativen Ergebnissen der Bestätigungsuntersuchungen zu melden, auch wenn das Bestätigungsergebnis negativ ist." |
e) In Nummer 3.9.10.1.1 Satz 3 werden die Wörter "der Rückstandshöchstmenge entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juli 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG Nr. L 224, S. 1)" durch die Wörter "der Rückstandshöchstmengen oder Referenzwerte für Maßnahmen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 152 vom 16.06.2009 S. 11), auch in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.01.2010 S. 1)," ersetzt.
f) Der Nummer 3 wird folgende Nummer 3.9.10.4 angefügt:
"3.9.10.4 Qualitätssichernde Maßnahmen
3.9.10.4.1 Qualitätssichernde Maßnahmen bei der Testdurchführung
Bei jeder Testdurchführung ist auf die Mitführung und ordnungsgemäße Beurteilung der gemäß Nummer 3.9.7 mit Testblättchen beschickten Kontrollplatten zu achten. Zusätzlich sind dotierte Matrixproben für die Überprüfung der Nachweisempfindlichkeit und des Nachweisvermögens in regelmäßigen Abständen zu untersuchen. Hierzu sind homogenisierte Gewebeproben mit für die Durchführung der Überwachung relevanten Stoffen in hierfür maßgeblichen Konzentrationen zu dotieren.
3.9.10.4.2 Qualitätssichernde Maßnahmen bezüglich des Untersuchungspersonals
Das Untersuchungspersonal hat regelmäßig an geeigneten Schulungsmaßnahmen zur Durchführung des DreiplattenHemmstofftests teilzunehmen.".
Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.