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Regelwerk
Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung

Vom 12. Oktober 2013
(BGBl. I Nr. 64 vom 30.10.2013 S. 3862)



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der Weinverordnung

Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der den Abschnitt 4 betreffenden Zeile werden die Wörter "Qualitätswein b.A." durch die Wörter "Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A. oder Landwein" ersetzt.

b) In der § 19 betreffenden Zeile werden die Wörter "Qualitätswein b.A. "durch die Wörter "Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A." ersetzt.

c) Nach der § 19 betreffenden Zeile wird folgende § 20 betreffende Zeile eingefügt:

" § 20 Herstellen von Landwein außerhalb des Landweingebiets (zu § 22 Absatz 2 Nummer 2 des Weingesetzes)".

2. In § 3 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1, § 4 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 werden jeweils die Wörter "Qualitätswein b.A." durch die Wörter "Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A." ersetzt.

3. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. 100 Liter Jungwein = 100 Liter Wein."

4. § 10a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Destillation von Wein, der nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes zu destillieren ist, darf nur in einer nach den §§ 52 und 134 des Gesetzes über das Branntweinmonopol zugelassenen Verschlussbrennerei durchgeführt werden. "(1) Die Destillation von Wein, der nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes zu destillieren ist, darf nur in einer zugelassenen Verschlussbrennerei im Sinne des § 133 Absatz 2 des Branntweinmonopolgesetzes durchgeführt werden."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Die Überwachung bei der Destillation von in Absatz 1 genanntem Wein richtet sich nach den Vorschriften des fünften Abschnitts des Gesetzes über das Branntweinmonopol und den zu ihrer Ausführung erlassenen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung. "(3) Die Überwachung bei der Destillation von in Absatz 1 genanntem Wein richtet sich nach den Vorschriften des Branntweinmonopolgesetzes und den zu ihrer Ausführung erlassenen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung."

5. In § 11 werden die Absätze 4 bis 7 und 9

(4) Bei der Herstellung von aromatisiertem Wein, aromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails dürfen vorbehaltlich des Absatzes 7 Satz 1 und 2 neben den in Anlage 4 genannten Stoffen
  1. als Konservierungsstoffe im Sinne der Anlage 7 Nummer 1 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung nur Sorbinsäure, Kaliumsorbat und Calciumsorbat,
  2. als Trägerstoffe und Trägerlösungsmittel im Sinne der Anlage 7 Nummer 3 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung für Stoffe, die bei ihrer Herstellung zugesetzt werden dürfen, nur die in Anlage 4 der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung zugelassenen Stoffe unter den dort festgelegten Bedingungen,
  3. a. als Zusatzstoffe im Sinne der Anlage 7 Nummer 1 bis 23 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung für Aromen, die bei ihrer Herstellung verwendet werden dürfen, nur die nach § 5 in Verbindung mit den Anlagen 3 bis 5 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung zugelassenen Stoffe unter den dort festgelegten Bedingungen sowie
  4. nur
    1. die durch § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 4 Teil A der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung für Lebensmittel allgemein zugelassenen Stoffe und
    2. die in Anlage 2 genannten Stoffe
  5. zu den sich aus § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 2 und 4 bis 25 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung ergebenden Zwecken

zugesetzt werden. Bei der Herstellung von weinhaltigen Getränken dürfen vorbehaltlich des Absatzes 7 Satz 1 und 2 neben den in Anlage 4 genannten Stoffen

  1. nur
    1. die durch § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 4 Teil A der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung für Lebensmittel allgemein zugelassenen Stoffe und
    2. die in Anlage 2 genannten Stoffe
  2. zu den sich aus § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 2 und 4 bis 25 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung ergebenden Zwecken,
  3. als Trägerstoffe und Trägerlösungsmittel im Sinne der Anlage 7 Nummer 3 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung für Stoffe, die bei ihrer Herstellung zugesetzt werden dürfen, nur die durch § 4 in Verbindung mit Anlage 4 der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung zugelassenen Stoffe unter den dort festgelegten Bedingungen sowie
  4. als Stoffe, die dazu verwendet werden, einem Erzeugnis einen süßen Geschmack zu verleihen (Süßungsmittel), nur die in Anlage 3 genannten Stoffe

zugesetzt werden. Abweichend von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b und Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b darf Kohlendioxid den dort genannten Erzeugnissen auch zu anderen als den dort aufgeführten Zwecken zugesetzt werden.

(5) Bei der Herstellung von

  1. aromatisierten weinhaltigen Getränken mit Ausnahme von Sangria, Clarea und Zurra,
  2. aromatisiertem Wein,
  3. aromatisierten weinhaltigen Cocktails,
  4. weinhaltigen Getränken,
  5. Likörwein und
  6. Qualitätslikörwein b.A.

dürfen als Stoffe, die einem Erzeugnis Farbe geben oder die Farbe in einem Erzeugnis wiederherstellen (Farbstoffe), nur die in Anlage 4 genannten Stoffe zugesetzt werden.

(6) Soweit für die bei den in den Absätzen 4 und 5 genannten Stoffe durch § 4 in Verbindung mit Anlage 4 der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung, § 7 in Verbindung mit den Anlagen 3 bis 5 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung oder § 13 Absatz 1 ein Höchstgehalt nicht festgesetzt worden ist, dürfen diese Stoffe gemäß der guten Herstellungspraxis nur in einer Menge zugesetzt werden, die erforderlich ist, um die gewünschte Wirkung zu erzielen. Der Verbraucher darf durch den Zusatz der in Satz 1 genannten Stoffe nicht irregeführt werden. Soweit für Farbstoffe durch § 13 Absatz 1 ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, bezieht sich dieser auf die Menge des färbenden Anteils des Farbstoffs.

(7) Soweit einem zur Herstellung von weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails oder aromatisiertem Wein bestimmten Bestandteil ein Stoff zugesetzt werden darf, der bei diesen Erzeugnissen nicht zugelassen ist, darf dieser Bestandteil bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendet werden. Einem für die Herstellung von weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails oder aromatisiertem Wein bestimmten Erzeugnis oder Lebensmittel, das kein Erzeugnis ist, dürfen auch die Stoffe zugesetzt werden, die nur bei der Herstellung des jeweiligen Erzeugnisses zugelassen sind. Einem Erzeugnis, das als Zutat für ein anderes Lebensmittel, das kein Erzeugnis ist, bestimmt ist, dürfen auch die Zusatzstoffe zugesetzt werden, die nur für das andere Lebensmittel zugelassen sind.

(9) Bei der Herstellung von weinhaltigen Getränken, aromatisiertem Wein, aromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails darf Dimethyldicarbonat (E 242) nur in einer Menge von höchstens 250 Milligramm je Liter zugesetzt werden. Ein in Satz 1 genanntes Erzeugnis darf, wenn es in den Verkehr gebracht wird, Rückstände von Dimethyldicarbonat (E 242) nicht aufweisen.

aufgehoben.

6. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "vorhandene oder potenzielle" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden

aaa) die Wörter "vorhandene oder potenziellen" gestrichen und

bbb) die Wörter "Qualitätswein b.A." durch das Wort "Qualitätswein" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Qualitätswein b.A." durch das Wort "Qualitätswein" ersetzt.

7. In § 16 Absatz 1 werden die Wörter "Qualitätswein b.A." durch die Wörter "Qualitätswein oder Prädikatswein" ersetzt.

8. In der Überschrift des Abschnitts 4 werden die Wörter "Qualitätswein b.A." durch die Wörter "Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A. oder Landwein" ersetzt.

9. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 19 Herstellen von Qualitätswein b.A. außerhalb des bestimmten Anbaugebietes 10
(zu § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Weingesetzes)
 " § 19 Herstellen von Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A. außerhalb des bestimmten Anbaugebietes
(zu § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Weingesetzes)".

b) Die Wörter "Qualitätswein b.A." werden durch die Wörter "Qualitätswein, Prädikatswein" ersetzt.

10. Nach § 19 wird folgender § 20 eingefügt:

altneu
§ 20 (aufgehoben) 10 " § 20 Herstellen von Landwein außerhalb des Landweingebiets
(zu § 22 Absatz 2 Nummer 2 des Weingesetzes)

Landwein darf nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 in einem anderen Landweingebiet hergestellt werden als dem Gebiet, in dem die Trauben geerntet worden sind und das in der Kennzeichnung angegeben wird, sofern das Landweingebiet in demselben Land oder in einem benachbarten Land liegt."

11. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Qualitätswein b.A." durch die Wörter "Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Sekt, Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A." ersetzt.

b) In Absatz 4 werden die Wörter "vorhandene oder potenzielle" gestrichen.

12. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 2 wird nach dem Wort "für" das Wort "Sekt" eingefügt.

b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "Qualitätswein b.A." durch die Wörter "Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Sekt b.A. oder Sekt" und die Wörter "der Wein" durch die Wörter "das Erzeugnis" ersetzt.

13. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 werden die Wörter "Qualitätswein b.A." durch die Wörter "Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A. oder Qualitätsperlwein b.A." ersetzt.

b) In Absatz 5 werden nach den Wörtern "Sekt b.A." die Wörter "oder Sekt" eingefügt.

14. In § 28 Satz 1 werden die Wörter "Qualitätswein b.A." gestrichen.

15. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Eine bei einem im Inland durchgeführten Wettbewerb erhaltene Auszeichnung oder ein Gütezeichen darf nur in der Kennzeichnung inländischen Qualitätsweins b.A., Sekts b.A. oder inländischen Qualitätsperlweins b.A. und nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angegeben werden."(1) Eine bei einem im Inland durchgeführten Wettbewerb erhaltene Auszeichnung oder ein Gütezeichen darf in der Kennzeichnung inländischer Erzeugnisse nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angegeben werden."

b) In Absatz 2 Nummer 2b werden die Wörter "eines Weinbau treibenden Landes" gestrichen.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Eine Auszeichnung oder ein Gütezeichen darf nur für Wein einer homogenen Partie vergeben werden, der aus demselben Behältnis stammt und mindestens folgende Mengen umfasst:
  1. Qualitätswein 1.000 Liter,
  2. die Prädikatsweine Beerenauslese, Trockenbeerenauslese oder Eiswein jeweils mindestens 100 Liter,
  3. der Prädikatswein Auslese und Qualitätswein, der als "Selection" bezeichnet wird, sowie Prädikatswein und Qualitätswein, der eine Angabe nach Anhang XVI in Verbindung mit Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 trägt, jeweils mindestens 200 Liter,
  4. die Prädikatsweine Kabinett und Spätlese sowie Qualitätswein, der als "Riesling-Hochgewächs" bezeichnet wird, jeweils mindestens 400 Liter.

Nach der Abfüllung müssen die Behältnisse entsprechend den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, des Weingesetzes und der auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gekennzeichnet sein und den Namen der geografischen Einheit, aus der der Wein stammt, sowie den Jahrgang, in dem die bei seiner Bereitung verwendeten Trauben geerntet worden sind, erkennen lassen und mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss versehen sein.

 "(3) Eine Auszeichnung oder ein Gütezeichen darf nur für Wein einer homogenen Partie vergeben werden, der aus demselben Behältnis stammt. Nach der Abfüllung müssen die Behältnisse entsprechend den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, des Weingesetzes und der auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gekennzeichnet sein und den Namen der geografischen Einheit, aus der der Wein stammt, sowie den Jahrgang, in dem die bei seiner Bereitung verwendeten Trauben geerntet worden sind, erkennen lassen und mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss versehen sein."

d) Absatz 4

(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Auszeichnungen oder Gütezeichen bei von Absatz 3 abweichenden Mindestmengen vergeben werden dürfen, wenn die zur Prüfung angestellte Partie mehr als 100 Liter und weniger als 1.000 Liter umfasst und die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 2 vorliegen.

wird aufgehoben.

16. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Qualitätswein b.A." durch die Wörter "Qualitätswein oder Prädikatswein" ersetzt.

b) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter "Qualitätswein b.A." durch die Wörter "Qualitätswein oder einem Prädikatswein" ersetzt.

c) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter "Qualitätsweinen b.A. und" durch die Wörter "Qualitätsweinen oder" ersetzt.

17. § 33a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Qualitätsweine b.A." jeweils durch die Wörter "Qualitätsweine, Prädikatsweine und Sekte b.A." ersetzt.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Schaumwein-Glasflasche" die Wörter "- auch in der Form des Bocksbeutels nach Maßgabe des Absatzes 1 -" eingefügt.

c) In Absatz 3 wird das Wort "darf" durch die Wörter "und unter Verwendung von Likör, der Goldflitter enthält, hergestellte aromatisierte schaumweinhaltige Getränke dürfen" ersetzt.

18. In § 34 Absatz 3 werden die Wörter "Für einen in Frankreich geernteten Qualitätswein b.A. des bestimmten Anbaugebietes Beaujolais" durch die Wörter "Für einen Wein der geschützten Ursprungsbezeichnung Beaujolais" ersetzt.

19. § 38 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Qualitätswein b.A." durch die Wörter "Qualitätswein, Prädikatswein" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "Landwein und Qualitätswein b.A." durch die Wörter "Landwein, Qualitätswein, Prädikatswein" ersetzt.

20. In § 39 Absatz 1 werden die Wörter "Qualitätsweines b.A." durch die Wörter "Qualitätsweines, Prädikatsweines, Sekts b.A., Qualitätslikörweines b.A. oder Qualitätsperlweines b.A." ersetzt.

21. § 39a wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird in der Klammer nach der Angabe "zu" die Angabe " § 22c Absatz 8 Nummer 3, den §§ " eingefügt.

b) In Absatz 1 werden die Wörter "Qualitätswein b.A." durch die Wörter "Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung" ersetzt.

c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Für das in Artikel 118h der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannte Einspruchsverfahren und das in Artikel 118q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannte Verfahren zur Änderung von Produktspezifikationen ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zuständig. Die in § 22c Absatz 1 bis 7 des Weingesetzes enthaltenen Verfahrensregelungen gelten entsprechend."

22. § 40 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 40 Angabe kleinerer geografischer Einheiten 10
(zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)

Bei Qualitätswein b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A., der gesüßt worden ist, darf der Name einer Lage, eines Bereichs, einer Gemeinde oder eines Ortsteils nach Artikel 67 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 angegeben werden, wenn unter Einhaltung der Bestimmungen des genannten Artikels einschließlich der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als 25 vom Hundert der zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse aus anderen kleineren geografischen Einheiten und alle zur Herstellung verwendeten Trauben aus dem bestimmten Anbaugebiet stammen.

 " § 40 Angabe kleinerer geografischer Einheiten
(zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)

Bei Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A., der gesüßt worden ist, darf der Name einer Lage, eines Bereichs, einer Gemeinde, eines Ortsteils oder kleinerer geografischer Einheiten, die in der Liegenschaftskarte abgegrenzt sind, soweit deren Namen in die Weinbergrolle eingetragen sind, nach Artikel 67 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 angegeben werden, wenn unter Einhaltung der Bestimmungen des genannten Artikels einschließlich der zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als 25 vom Hundert der zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse aus anderen kleineren geografischen Einheiten und alle zur Herstellung verwendeten Trauben aus dem bestimmten Anbaugebiet stammen."

23. § 42 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Qualitätswein b.A." durch die Wörter "Qualitätswein, Prädikatswein" ersetzt.

b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter "Qualitätswein b.A." durch die Wörter "Qualitätswein und Prädikatswein" ersetzt.

c) In Absatz 3 wird nach dem Wort "ausgenommen" das Wort "Perlwein," eingefügt.

24. In § 43 werden die Wörter "Qualitätswein b.A." durch die Wörter "Qualitätswein, Prädikatswein" ersetzt.

25. In § 44 Absatz 1 und 2 werden die Wörter "Qualitätswein b.A." durch die Wörter "Qualitätswein, Prädikatswein" ersetzt.

26. In § 47 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b, Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b und Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b wird jeweils nach dem Wort "Qualitätsweines" die Angabe "b.A." durch die Wörter "oder Prädikatsweines" ersetzt.

27. In § 49 Absatz 4 werden

a) die Wörter "Qualitätswein b.A. oder Qualitätsschaumwein" durch die Wörter "Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Sekt b.A., Qualitätsschaumwein und Sekt" ersetzt.

b) die Wörter "die Kurzform "A.P. Nummer" durch die Wörter "eine Kurzform" ersetzt.

28. In § 50 Absatz 6 werden

a) die Wörter "Qualitätswein b.A. oder Qualitätsschaumwein" durch die Wörter "Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätsschaumwein und Sekt b.A." ersetzt und

b) nach dem Wort "Kurzform" die Wörter "A.P. Nummer" gestrichen.

29. § 52 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird nach der Angabe " § 11 Absatz 1 " die Angabe "oder 2" gestrichen.

b) Die Nummern 2 und 4a

2. entgegen § 11 Absatz 4 Satz 1 oder 2 oder Absatz 5 einen anderen Stoff zusetzt,

4a. entgegen § 11 Absatz 9 Satz 1 einen Stoff zusetzt,

werden aufgehoben.

30. Die Anlagen 2 bis 4 sowie 6 werden aufgehoben.

.
Stoffe, die bei der Herstellung bestimmter Erzeugnisse zugesetzt werden dürfenAnlage 2
(zu § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b und Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b)

Bei der Herstellung von weinhaltigen Getränken, aromatisiertem Wein, aromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails dürfen nur

1.E 290Kohlendioxid,
2.E 338Phosphorsäure,
3.E 339Natriumphosphate (Mononatriumphosphat, Dinatriumphosphat, Trinatriumphosphat),
4.E 340Kaliumphosphate (Monokaliumphosphat, Dikaliumphosphat, Trikaliumphosphat),
4a.E 341Calciumphosphate (Monocalciumphosphat, Dicalciumphosphat, Tricalciumphosphat),
4b.E 343Magnesiumphosphate (Monomagnesiumphosphat, Dimagnesiumphosphat),
4c.E 425Konjak (Konjakgummi, Konjak-Glukomannan),
4d.E 450Diphosphate (Dinatriumdiphosphat, Trinatriumdiphosphat, Tetranatriumdiphosphat, Tetrakaliumdiphosphat, Dicalciumdiphosphat, Calciumdihydrogendiphosphat),
4e.E 451Triphosphate (Pentanatriumtriphosphat, Pentakaliumtriphosphat),
5.E 452Polyphosphate (Natriumpolyphosphat, Kaliumpolyphosphat, Natriumcalciumpolyphosphat, Calciumpolyphosphat),
6.E 473Zuckerester von Speisefettsäuren,
7.E 474Zuckerglyceride,
8.E 626Guanylsäure,
9.E 627Dinatriumguanylat,
10.E 628Dikaliumguanylat,
11.E 629Calciumguanylat,
12.E 630Inosinsäure,
13.E 631Dinatriuminosinat,
14.E 632Dikaliuminosinat,
15.E 633Calciuminosinat,
16.E 634Calcium-5´-ribonukleotid,
17.E 635Dinatrium-5´-ribonukleotid,
18.E 938Argon,
19.E 939Helium,
20.E 941Stickstoff,
21.E 942Distickstoffmonoxid,
22.E 948Sauerstoff und
23.E 949Wasserstoff

zugesetzt werden.

.

Süßungsmittel, die bei der Herstellung weinhaltiger Getränke zugesetzt werden dürfenAnlage 3
(zu § 11 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3)

Bei der Herstellung von weinhaltigen Getränken dürfen als Süßungsmittel nur

1.E 950Acesulfam-K,
2.E 951Aspartam,
3.E 952Cyclohexansulfamidsäure und ihre Na- und Ca-Salze,
4.E 954Saccharin und seine Na-, K- und Ca-Salze,
5.E 955Sucralose,
6.E 959Neohesperidin DC und
7.E 962Aspartam-Acesulfamsalz

zugesetzt werden.

 

.

Farbstoffe, die bei der Herstellung bestimmter Erzeugnisse zugesetzt werden dürfenAnlage 4
(zu § 11 Absatz 5)

A. Bei der Herstellung von aromatisierten weinhaltigen Getränken mit Ausnahme von Sangria, Clarea und Zurra sowie aromatisiertem Wein dürfen als Farbstoffe nur

1.E 150aEinfaches Zuckerkulör,
2.E 150bSulfitlaugen-Zuckerkulör,
3.E 150cAmmoniak-Zuckerkulör und
4.E 150dAmmonsulfit-Zuckerkulör

zugesetzt werden.

B. (weggefallen)

C. Bei der Herstellung von Americano dürfen neben den in Buchstabe A genannten Farbstoffen als Farbstoffe nur

1.E 100Kurkumin,
2.E 101Riboflavin, Riboflavin-5´-Phosphat,
3.E 102Tartrazin,
4.E 104Chinolingelb,
5.E 120Cochenille, Karminsäure, Karmin,
6.E 122Azorubin, Carmoisin,
7.E 123Amaranth,
8.E 124Ponceau 4R und
9.E 163Anthocyane

zugesetzt werden.

D. Bei der Herstellung von Bitter soda und Bitter vino dürfen neben den in Buchstabe A genannten Farbstoffen als Farbstoffe nur

1.E 100Kurkumin,
2.E 101Riboflavin, Riboflavin-5´-Phosphat,
3.E 102Tartrazin,
4.E 104Chinolingelb,
5.E 110Sunsetgelb FCF, Gelborange S,
6.E 120Cochenille, Karminsäure, Karmin,
7.E 122Azorubin, Carmoisin,
8.E 123Amaranth,
9.E 124Ponceau 4R, Cochenillerot A und
10.E 129Allurarot AC

zugesetzt werden.

E. Bei der Herstellung von Likörwein und Qualitätslikörwein b.A. dürfen als Farbstoffe nur

1.E 150aEinfaches Zuckerkulör,
2.E 150bSulfitlaugen-Zuckerkulör,
3.E 150cAmmoniak-Zuckerkulör,
4.E 150dAmmonsulfit-Zuckerkulör
5.(weggefallen)

zugesetzt werden.

F. Bei der Herstellung von weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails dürfen als Farbstoffe nur

1.E 101Riboflavin, Riboflavin-5´-Phosphat,
2.E 140Chlorophylle und Chlorophylline,
3.E 141Kupferhaltige Komplexe der Chlorophylle und Chlorophylline,
4.E 150aEinfaches Zuckerkulör,
5.E 150bSulfitlaugen-Zuckerkulör,
6.E 150cAmmoniak-Zuckerkulör,
7.E 150dAmmonsulfit-Zuckerkulör,
8.E 153Pflanzenkohle,
9.E 160aCarotine,
10.E 160cPaprikaextrakt, Capsanthin, Capsorubin,
11.E 162Beetenrot, Betanin,
12.E 163Anthocyane,
13.E 170Calciumcarbonat,
14.E 171Titandioxid und
15.E 172Eisenoxide und -hydroxide

zugesetzt werden.

G. Bei der Herstellung von aromatisierten weinhaltigen Cocktails dürfen neben den in Buchstabe F genannten Farbstoffen als Farbstoffe nur

1.E 100Kurkumin,
2.E 102Tartrazin,
3.E 104Chinolingelb,
4.E 110Sunsetgelb FCF, Gelborange S,
5.E 122Azorubin, Carmoisin,
7.E 124Ponceau 4R, Cochenillerot A,
8.E 129Allurarot AC,
9.E 131Patentblau V,
10.E 132Indigotin I, Indigokarmin,
11.E 133Brillantblau FCF,
12.E 142Grün S,
13.E 151Brillantschwarz BN, Schwarz PN,
14.E 155Braun HT,
15.E 160dLycopin,
16.E 160eBetaapo-8´-Carotinal (C30),
17.E 160fBetaapo-8´-Carotinsäure-Ethylester (C30) und
18.E 161bLutein

zugesetzt werden.

 .

Gehalt an StoffenAnlage 6
(zu § 13 Absatz 1 Nummer 1)


  1. Die nachfolgend genannten Erzeugnisse dürfen, wenn sie in den Verkehr gebracht werden, keinen Gehalt an Sulfaten, als Kaliumsulfat berechnet, aufweisen, der in einem Liter die folgenden Werte übersteigt:
    1. bei inländischem
      aa) Wein 1.000 mg/l,
      bb) Perlwein (Perlwein, der im Inland aus inländischen Weintrauben hergestellt worden ist) 1.000 mg/l,
      cc) Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure (Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, der im Inland aus inländischen Weintrauben hergestellt worden ist) 1.000 mg/l,
      dd) Schaumwein (Schaumwein, der im Inland hergestellt worden ist) 1.500 mg/l,
      ee) Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure (Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, der im Inland hergestellt worden ist) 1.500 mg/l,
      ff) Likörwein (Likörwein, der im Inland hergestellt worden ist) 1.500 mg/l
      ,
    2. bei folgenden, im Inland hergestellten Erzeugnissen, bei deren Herstellung andere als inländische Erzeugnisse verwendet worden sind:
      aa) Wein 1.000 mg/l,
      bb) Perlwein 1.000 mg/l,
      cc) Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure 1.000 mg/l
      ,
    3. bei folgenden Drittlandserzeugnissen:
      aa) Wein 1.000 mg/l,
      bb) Perlwein 1.000 mg/l,
      cc) Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure 1.000 mg/l,
      dd) Schaumwein 1.500 mg/l,
      ee) Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure 1.500 mg/l,
      ff) Likörwein, ausgenommen Likörwein, der nach den Rechtsvorschriften des Ursprungslandes die Bezeichnung Boberg führen darf, 1.500 mg/l,
      gg) Likörwein, der nach den Rechtsvorschriften des Ursprungslandes die Bezeichnung Boberg führen darf, 2.500 mg/l.
      hh) bis kk) (weggefallen)
  2. (weggefallen)
  3. (weggefallen)
  4. Aromatisierte weinhaltige Getränke, aromatisierte weinhaltige Cocktails und aromatisierter Wein dürfen, wenn sie in den Verkehr gebracht werden, keinen Gehalt an Sorbinsäure aufweisen, der in einem Liter 200 mg/l übersteigt.
  5. Weinhaltige Getränke, aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails dürfen, wenn sie in den Verkehr gebracht werden, keinen Gehalt aufweisen an
    1. folgenden Stoffen, als P2O5 berechnet, der in einem Liter insgesamt 1 g/l übersteigt:
      A.E 338Phosphorsäure,
      B.E 339Natriumphosphate (Mononatriumphosphat, Dinatriumphosphat, Trinatriumphosphat),
      C.E 340Kaliumphosphate (Monokaliumphosphat, Dikaliumphosphat, Trikaliumphosphat),
      D.E 341Calciumphosphate (Monocalciumphosphat, Dicalciumphosphat, Tricalciumphosphat),
      E.E 343Magnesiumphosphate (Monomagnesiumphosphat, Dimagnesiumphosphat),
      F.E 450Diphosphate (Dinatriumdiphosphat, Trinatriumdiphosphat, Tetranatriumdiphosphat, Tetrakaliumdiphosphat, Dicalciumdiphosphat, Calciumdihydrogendiphosphat),
      G.E 451Triphosphate (Pentanatriumtriphosphat, Pentakaliumtriphosphat) und
      H.E 452Polyphosphate (Natriumpolyphosphat, Kaliumpolyphosphat, Natriumcalciumpolyphosphat, Calciumpolyphosphat),
    2. E 425 Konjak (Konjakgummi, Konjak-Glukomannan), der in einem Liter insgesamt 10 g/l,
    3. E 473 Zuckerester von Speisefettsäuren und
      E474Zuckerglyceriden, der in einem Liter insgesamt 5 g/l,
    4. folgenden Stoffen, als Guanylsäure berechnet, der in einem Liter insgesamt 500 mg/l übersteigt:
      A.E 626Guanylsäure,
      B.E 627Dinatriumguanylat,
      C.E 628Dikaliumguanylat,
      D.E 629Calciumguanylat,
      E.E 630Inosinsäure,
      F.E 631Dinatriuminosinat,
      G.E 632Dikaliuminosinat,
      H.E 633Calciuminosinat,
      I.E 634Calcium-5´-ribonukleotid und
      J.E 635Dinatrium-5´-ribonukleotid.
  6. Americano darf, wenn er in den Verkehr gebracht wird, keinen Gehalt an folgenden Stoffen aufweisen, der in einem Liter insgesamt 100 mg/l übersteigt:
    A.E 100Kurkumin,
    B.E 101Riboflavin, Riboflavin-5´-Phosphat,
    C.E 102Tartrazin,
    D.E 104Chinolingelb,
    E.E 120Cochenille, Karminsäure, Karmin,
    F.E 122Azorubin, Carmoisin,
    G.E 123Amaranth und
    H.E 124Ponceau 4R.
  7. Bitter soda und Bitter vino dürfen, wenn sie in den Verkehr gebracht werden, keinen Gehalt an folgenden Stoffen aufweisen, der in einem Liter insgesamt 100 mg/l übersteigt:
    A.E 100Kurkumin,
    B.E 101Riboflavin, Riboflavin-5´-Phosphat,
    C.E 102Tartrazin,
    D.E 104Chinolingelb,
    E.E 110Sunsetgelb FCF, Gelborange S,
    F.E 120Cochenille, Karminsäure, Karmin,
    G.E 122Azorubin, Carmoisin,
    H.E 123Amaranth,
    I.E 124Ponceau 4R, Cochenillerot A und
    J.E 129Allurarot AC.
  8. Aromatisierte weinhaltige Cocktails dürfen, wenn sie in den Verkehr gebracht werden, keinen Gehalt an folgenden Stoffen aufweisen, der in einem Liter insgesamt 200 mg/l übersteigt:
    A.E 100Kurkumin,
    B.E 102Tartrazin,
    C.E 104Chinolingelb,
    D.E 110Sunsetgelb FCF, Gelborange S,
    E.E 120Cochenille, Karminsäure, Karmin,
    F.E 122Azorubin, Carmoisin,
    G.E 124Ponceau 4R, Cochenillerot A,
    HE 129Allurarot AC,
    I..E 131Patentblau V,
    J.E 132Indigotin I, Indigokarmin,
    K.E 133Brillantblau FCF,
    L.E 142Grün S,
    M.E 151Brillantschwarz BN, Schwarz PN,
    N.E 155Braun HT,
    O.E 160dLycopin,
    P.E 160eBetaapo-8´-Carotinal (C30),
    Q.E 160fBetaapo-8´-Carotinsäure-Ethylester (C30) und
    R.E 161b Lutein.Lutein.
  9. (weggefallen)
  10. Weinhaltige Getränke dürfen, wenn sie in den Verkehr gebracht werden, keinen Gehalt aufweisen an
    a)E 950Acesulfam-K, der in einem Liter 350 mg/l,
    b)E 951Aspartam, der in einem Liter 600 mg/l,
    c)E 952Cyclohexansulfamidsäure und ihre Na- und Ca-Salze, als freie Säure berechnet, der in einem Liter 250 mg/l,
    d)E 954Saccharin und seine Na-, K- und Ca-Salze, als freies Imid berechnet, der in einem Liter 80 mg/l,
    e)E 959Neohesperidin DC, der in einem Liter 30 mg/l

übersteigt.

Artikel 2
Änderung der Wein-Überwachungsverordnung

Die Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Absatz 7 wird das Wort "Qualitätsweines" durch die Wörter "Qualitätsweines oder Prädikatsweines" ersetzt.

2. In § 18 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter "Qualitätswein b.A." durch die Wörter "Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Sekt b.A." ersetzt.

3. § 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Das Wort "unverzüglich" wird durch die Wörter "spätestens am Tag nach Beginn der Beförderung" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Für Erzeugnisse nach Satz 1, deren Beförderung im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland beginnt und endet, erfolgt durch die in Satz 1 genannten Verpflichteten die Übermittlung des Begleitpapiers spätestens am Tag nach Beginn der Beförderung."

4. § 23 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 23 Begleitpapier, Ermächtigungen 10
(zu § 30 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)

Die Landesregierungen können, soweit bei der Beförderung von nicht abgefülltem Traubenmost, nicht abgefülltem Wein, nicht abgefüllten Erzeugnissen, die für die Herstellung von Schaumwein, Qualitätsschaumwein oder Sekt b.A. bestimmt sind, oder nicht abgefülltem Qualitätswein b.A., der aus in ihrem Gebiet geernteten Weintrauben gewonnen worden ist, sowie bei der Beförderung von aus in ihrem Gebiet geernteten Weintrauben ein Begleitpapier auszustellen ist, durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der zur Ausstellung des Begleitpapiers Verpflichtete

  1. in dem Begleitpapier neben den nach der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und dieser Verordnung erforderlichen Angaben weitere Angaben zu machen hat,
  2. unverzüglich eine oder mehrere Kopien des Begleitpapiers der für den Verladeort zuständigen Stelle zuzuleiten hat.
" § 23 Begleitpapier, Ermächtigungen
(zu § 30 Satz 1 Nummer 2 i. V. m. § 53 Absatz 1 und § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)

Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der zur Ausstellung des Begleitpapiers Verpflichtete

  1. in dem Begleitpapier neben den nach der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und dieser Verordnung erforderlichen Angaben weitere Angaben zu machen hat,
  2. spätestens am Tag nach Beginn der Beförderung eine oder mehrere Kopien des Begleitpapiers der für den Verladeort zuständigen Stelle zuzuleiten hat."

5. § 29 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. 100 Liter Jungwein = 100 Liter Wein."

Artikel 3
Änderung der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts

Die Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2001 (BGBl. I S. 2159), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juli 2009 (eBAnz AT77 2009 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende der Vorschrift durch das Wort "oder" ersetzt.

c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. entgegen Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 ein dort genanntes Erzeugnis aufbewahrt."

2. In § 4 Absatz 1 wird die Angabe " § 49 Nummer 7" durch die Wörter " § 49 Satz 1 Nummer 7" ersetzt.

3. In den §§ 5 bis 9 werden jeweils die Wörter " § 50 Absatz 2 Nummer 12" durch die Wörter " § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12" ersetzt.

4. Die Anlage (zu § 10 Absatz 1) wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "Europäischen Union" ersetzt.

b) In Nummer 1 werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 491/2009 (ABl. Nr. L 154 vom 17.06.2009 S. 1)" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 261/2012 (ABl. Nr. L 94 vom 30.03.2012 S. 38)" ersetzt.

c) In Nummer 6 werden nach der Angabe "(ABl. Nr. L 193 vom 24.07.2009 S. 60)" die Wörter ", die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 315/2012 (ABl. Nr. L 103 vom 13.04.2012 S. 38) geändert worden ist" eingefügt.

Artikel 4
Änderung der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung

§ 1 der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1255), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 519) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 

altneu
(1) Bei der gewerbsmäßigen Herstellung von Weinbrand oder Brandy im Sinne des Anhangs II Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. EU Nr. L 39 S. 16) dürfen über die nach der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 zulässigen Stoffe hinaus nur folgende Stoffe verwendet werden:
  1. zur Abrundung der Geschmacks- und Geruchsmerkmale Auszüge, die
    1. durch Lagerung von Weindestillat auf Eichenholz oder Eichenholzspänen oder
    2. durch Lagerung von Weindestillat auf getrockneten Pflaumen, grünen (unreifen) Walnüssen, auch getrocknet, oder getrockneten Mandelschalen, auch geröstet,s
  2. hergestellt wurden, wobei das zur Herstellung verwendete Weindestillat zu weniger als 94,8 Volumenprozent destilliert worden sein muss,
  3. die nach Maßgabe der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung zugelassenen Zusatzstoffe.

Die in Anhang I Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 aufgeführten Erzeugnisse können auch karamellisiert sein.

 "(1) Bei der gewerbsmäßigen Herstellung von Weinbrand oder Brandy im Sinne des Anhangs II Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. Nr. L 39 vom 13.02.2008 S. 16) dürfen im Einklang mit Anhang II Nummer 5 Buchstabe d Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008zur Abrundung der Geschmacks- und Geruchsmerkmale Auszüge verwendet werden. Diese Auszüge werden
  1. durch Lagerung von Weindestillat auf Eichenholz oder Eichenholzspänen oder
  2. durch Lagerung von Weindestillat auf getrockneten Pflaumen, grünen (unreifen) Walnüssen, auch getrocknet, oder getrockneten Mandelschalen, auch geröstet, hergestellt,

wobei das zur Herstellung verwendete Weindestillat zu weniger als 94,8 Volumenprozent destilliert worden sein muss. Die in Anhang I Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 aufgeführten Erzeugnisse können auch karamellisiert sein."

2. In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe "Absatz 1 Nr. 1 "durch die Angabe "Absatz 1 Satz 2" ersetzt.

Artikel 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE