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Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften, der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung und der Agrarmarktstrukturverordnung
Vom 18. Juni 2014
(BGBl. I Nr. 27 vom 26.06.2014 S. 798)
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) auf Grund
Artikel 1
Änderung der Weinverordnung
Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. April 2014 (BGBl. I S. 340) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 120c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1)" durch die Wörter "Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671)" ersetzt.
2. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden
aa) die Nummer 1 aufgehoben
1. Anlage 6 oder
und
bb) in Nummer 2 die Gliederungsbezeichnung "2."gestrichen.
b) In Absatz 6 werden die Wörter
"Anhang XVa Abschnitt C Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 491/2009 der Kommission (ABl. Nr. L 154 vom 17.06.2009 S. 1) geändert worden ist, eine Säuerung nach Maßgabe des Anhangs XVa Abschnitt C Nummer 2, 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" durch die Wörter "Anhang VIII Teil I Abschnitt C Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eine Säuerung nach Maßgabe des Anhangs VIII Teil I Abschnitt C Nummer 2, 3 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" ersetzt.
c) In Absatz 6a werden die Wörter "Anhang XVa Abschnitt C Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 513/2010 der Kommission vom 15. Juni 2010 (ABl. Nr. L 150 vom 16.06.2010 S. 40) geändert worden ist, eine Säuerung nach Maßgabe des Anhangs XVa Abschnitt C Nummer 2, 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" durch die Wörter "Anhang VIII Teil I Abschnitt C Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates eine Säuerung nach Maßgabe des Anhangs VIII Teil I Abschnitt C Nummer 2, 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013" ersetzt.
d) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a eingefügt:
"(8a) Jungwein, der aus im deutschen Weinanbaugebiet im Jahre 2013 geernteten Trauben erzeugt worden ist, darf abweichend von Anhang VIII Teil I Abschnitt D Nummer 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bis zum 15. Mai 2014 nach Anhang VIII Teil I Abschnitt C Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entsäuert werden."
e) In Absatz 9 werden die Wörter "Anhang XVa Abschnitt C Nummer 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" durch die Wörter "Anhang VIII Teil I Abschnitt C Nummer 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" ersetzt.
3. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "des Anhangs XVa Abschnitt A und B der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" durch die Wörter "c" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Anhang XVa Abschnitt B Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" durch die Wörter "Anhang VIII Teil I Abschnitt B Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "des Anhangs XVa Abschnitt A und B der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" durch die Wörter "des Anhangs VIII Teil I Abschnitt A und B der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Anhang XVa Abschnitt B Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" durch die Wörter "Anhang VIII Teil I Abschnitt B Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" ersetzt.
4. § 19 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 19 Herstellen von Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A. außerhalb des bestimmten Anbaugebietes (zu § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Weingesetzes) Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A. darf nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 in einem anderen bestimmten Anbaugebiet hergestellt werden als dem Gebiet, in dem die Trauben geerntet worden sind und das in der Kennzeichnung angegeben wird, sofern jenes bestimmte Anbaugebiet in demselben Land oder in einem benachbarten Land liegt. | " § 19 Herstellen von Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A. außerhalb des bestimmten Anbaugebietes (zu § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Weingesetzes)
Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A. darf nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 in einem anderen Gebiet hergestellt werden als dem bestimmten Anbaugebiet, in dem die Trauben geerntet worden sind und das in der Kennzeichnung angegeben wird, sofern das Gebiet der Herstellung in demselben Land oder in einem benachbarten Land liegt." |
5. § 20 wird wie folgt gefasst
alt | neu |
§ 20 Herstellen von Landwein außerhalb des Landweingebiets (zu § 22 Absatz 2 Nummer 2 des Weingesetzes) Landwein darf nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 in einem anderen Landweingebiet hergestellt werden als dem Gebiet, in dem die Trauben geerntet worden sind und das in der Kennzeichnung angegeben wird, sofern das Landweingebiet in demselben Land oder in einem benachbarten Land liegt. | " § 20 Herstellen von Landwein außerhalb des Landweingebietes (zu § 22 Absatz 2 Nummer 2 des Weingesetzes)
Landwein darf nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 in einem anderen Gebiet hergestellt werden als dem Landweingebiet, in dem die Trauben geerntet worden sind und das in der Kennzeichnung angegeben wird, sofern das Gebiet der Herstellung in demselben Land oder in einem benachbarten Land liegt." |
6. § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. für Sekt, Sekt b.A., Qualitätslikörwein b.A. und Qualitätsperlwein b.A. der Hersteller. | "2. für Sekt, Sekt b.A., Qualitätslikörwein b.A. und Qualitätsperlwein b.A. der Hersteller." |
7. In § 30 Absatz 6 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt.
8. § 34c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Anhang XIb Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" durch die Wörter "Anhang VII Teil II Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter "Anhang XIb Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" durch die Wörter "Anhang VII Teil II Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013" und die Wörter "des Artikels 11 8b Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" durch die Wörter "des Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "des Artikels 118b Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" durch die Wörter "des Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" und die Wörter "Anhang XIb Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" durch die Wörter "Anhang VII Teil II Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "des Artikels 118b Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" durch die Wörter "des Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" ersetzt.
(gültig ab 01.01.2015
9. In § 38 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Der Betrieb darf zur Kennzeichnung eines aromatisierten Weines, eines aromatisierten weinhaltigen Getränkes oder eines aromatisierten weinhaltigen Cocktails die Begriffe "Burg", "Domäne", "Schloss","Stift","Weinbau","Weingärtner", "Weingut" und "Winzer" als Wort oder Wortbestandteil nur verwenden, wenn
Unbeschadet des Absatzes 1 in Verbindung mit Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 darf ein in Satz 1 genannter Begriff bei der Kennzeichnung anderer als der in Satz 1 genannten Erzeugnisse im Sinne des § 2 Nummer 1 des Weingesetzes nicht verwendet werden. Satz 2 gilt nicht für die Kennzeichnung weinhaltiger Getränke, soweit Teil der Kennzeichnung ein in Satz 1 genannter Begriff ist, der am 27. Juni 2014 eine geschützte Marke oder ein Bestandteil einer geschützten Marke ist."
10. § 39 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "Lage" die Wörter "oder einer kleineren geografischen Einheit gemäß § 23 Absatz 1 des Weingesetzes" eingefügt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Der Name einer Lage nach Satz 1 Nummer 2 darf um den Namen einer kleineren geografischen Einheit ergänzt werden."
11. § 39a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "des Artikels 118u Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" durch die Wörter "des Artikels 112 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter "des Artikels 118b Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" durch die Wörter "des Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" ersetzt.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter "des Artikels 11 8c Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" durch die Wörter "des Artikels 94 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" ersetzt.
cc) In Nummer 3 werden die Wörter "der Mindestalkoholgehalt" durch die Wörter "der natürliche Alkoholgehalt" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter "des Artikels 118b Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" durch die Wörter "des Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" ersetzt.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter "des Artikels 118c Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" durch die Wörter "des Artikels 94 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" ersetzt.
cc) In Nummer 5 werden die Wörter "der Mindestalkoholgehalt" durch die Wörter "der natürliche Alkoholgehalt" ersetzt.
d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ein Wein, der mit einer im Verfahren nach Artikel 118i der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geschützten Ursprungsbezeichnung bezeichnet ist, muss mit dem Namen des in § 3 Absatz 1 des Weingesetzes festgelegten bestimmten Anbaugebietes gekennzeichnet sein, in dem das von der Eintragung nach Artikel 118i der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erfasste abgegrenzte Gebiet liegt. | "Ein Wein, der nach Erlass eines in Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bezeichneten Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung bezeichnet ist, muss mit dem Namen des in § 3 Absatz 1 des Weingesetzes festgelegten Anbaugebietes gekennzeichnet sein, in dem das von der Eintragung in das Register nach Artikel 104 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfasste abgegrenzte Gebiet liegt." |
e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) Ein Wein, der mit einer im Verfahren nach Artikel 118i der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geschützten geografischen Angabe bezeichnet ist, muss mit dem Namen des in § 2 festgelegten Landweingebietes gekennzeichnet sein, in dem das von der Eintragung nach Artikel 118i der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erfasste abgegrenzte Gebiet liegt. | "(6) Ein Wein, der nach Erlass eines in Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bezeichneten Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission mit einer geschützten geografischen Angabe bezeichnet ist, muss mit dem Namen des in § 2 festgelegten Landweingebietes gekennzeichnet sein, in dem das von der Eintragung in das Register nach Artikel 104 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfasste abgegrenzte Gebiet liegt." |
f) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter "Artikel 118h der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" durch die Wörter "Artikel 98 der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013" und die Wörter "Artikel 118q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" durch die Wörter "Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" ersetzt.
12. In § 42 Absatz 3 werden die Wörter "des Artikels 118b Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" durch die Wörter "des Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" ersetzt.
13. In § 46a werden die Absätze 1 bis 4
(1) Bei weinhaltigen Getränken ist der Gehalt an
- einem in Anlage 6 Nummer 10 genannten Stoff durch die Angabe "mit Süßungsmittel",
- mehreren in Anlage 6 Nummer 10 genannten Stoffen durch die Angabe "mit Süßungsmitteln"
in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung auf den Behältnissen anzugeben.
(2) Bei weinhaltigen Getränken, die Zucker und einen in Anlage 6 Nummer 10 genannten Stoff enthalten, ist dies auf den Behältnissen durch die Angabe "mit einer Zuckerart und Süßungsmittel" in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung anzugeben; soweit sie Zucker und mehrere in Anlage 6 Nummer 10 genannte Stoffe enthalten, ist dies auf den Behältnissen durch die Angabe "mit Zucker und Süßungsmitteln" in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung anzugeben.
(3) Soweit weinhaltige Getränke Aspartam enthalten, ist der Hinweis "enthält eine Phenylalaninquelle" anzubringen.
(4) Für die Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 gilt § 9 Absatz 6 Satz 2 Nummer 4 bis 6 und Satz 3 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung entsprechend.
aufgehoben.
14. Dem § 54 wird folgender Absatz 14 angefügt:
"(14) § 38 Absatz 1a ist erst ab dem 1. Januar 2015 anzuwenden; bis zu diesem Zeitpunkt abgefüllte Erzeugnisse und Getränke dürfen noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden."
Artikel 2
Änderung der Wein-Überwachungsverordnung
Die Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3862) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter "Anhang XVa Abschnitt D Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1)" durch die Wörter "Anhang VIII Teil I Abschnitt D Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671)" ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter "der Anhang XVa Abschnitt D der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" durch die Wörter "Anhang VIII Teil I Abschnitt D der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" ersetzt.
2. In § 38 Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 120c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" durch die Wörter "Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Weinverordnung
Artikel 2 Absatz 2 der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Weinverordnung vom 9. April 2014 (BGBl. I S. 340)
(2) Die Weinverordnung gilt mit Ablauf des 14. Oktober 2014 an wieder in ihrer am 14. April 2014 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung der Wein-Vergünstigungsverordnung
§ 5 Absatz 1 der Wein-Vergünstigungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1987 (BGBl. I S. 1300), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. September 2010 (BGBl. I S. 1260) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"(1) Vergünstigungen zur Absatzförderung in Drittländern nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671) in Verbindung mit § 3b Absatz 2 Satz 1 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 917) geändert worden ist, werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gewährt."
Artikel 5
Änderung der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
Die Alkoholhaltige Getränke-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1255), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 12. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3862) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Wörter "Artikel 120a Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1)" durch die Wörter "Artikel 81 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671)" ersetzt.
b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
zur Abrundung der Geruchs- und Geschmacksmerkmale nur nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Nr. 1 hergestellte Auszüge aus den dort in Buchstabe b genannten Stoffen verwendet worden sind, | "6. zur Abrundung der Geruchs- und Geschmacksmerkmale nur nach Maßgabe des § 1 Absatz 1 Satz 2 hergestellte Auszüge aus den dort in Nummer 2 genannten Stoffen verwendet worden sind,". |
2. In § 11 Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter "Artikel 113d Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" durch die Wörter "Anhang VII Teil II Nummer 1 Unterabsatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" ersetzt.
Artikel 6
Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung
Die Agrarmarktstrukturverordnung vom 15. November 2013 (BGBl. I S. 3998) wird wie folgt geändert:
1. § 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Stellt ein Erzeuger während seiner Mitgliedschaft die nach Absatz 1 erforderliche Erzeugung ein, erlischt seine Mitgliedschaft vorbehaltlich einer Mitgliedschaft im Sinne des Absatzes 3 innerhalb eines Jahres nach der Einstellung, soweit die Satzung der Erzeugerorganisation keine kürzere Frist vorsieht oder vereins- oder gesellschaftsrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. | "(2) Für den Fall, dass ein Erzeuger während seiner Mitgliedschaft die nach Absatz 1 vorgeschriebene Erzeugung einstellt, muss die Satzung einer Erzeugerorganisation vorsehen, dass das Mitglied, vorbehaltlich einer Mitgliedschaft im Sinne des Absatzes 3, innerhalb eines Jahres nach der Einstellung aus der Erzeugerorganisation ausscheidet, sofern vereins- oder gesellschaftsrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen."
|
2. In § 11 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "die die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllen" durch die Wörter "die keine der Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen" ersetzt.
3. In § 15 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Bundesministerium" die Wörter "für Ernährung und Landwirtschaft" eingefügt.
4. In § 20 Absatz 1 werden nach dem Wort "Bundesministeriums" die Wörter "für Ernährung und Landwirtschaft" eingefügt.
5. § 23 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Erfüllt eine Agrarorganisation, für die nach § 11 des Agrarmarktstrukturgesetzes das Fortbestehen der Anerkennung bestimmt ist, nicht alle Anerkennungsvoraussetzungen nach dem Agrarmarktstrukturgesetz und dieser Verordnung, hat sie diese Voraussetzungen vorbehaltlich des Satzes 3 bis zum 29. Mai 2015 zu erfüllen.
Werden diese Voraussetzungen bis zu dem genannten Zeitpunkt nicht erfüllt, stellt die zuständige Stelle das Erlöschen durch Bescheid fest. § 5 Absatz 3 Satz 2 bis 4 und Absatz 4 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der in § 5 Absatz 3 Satz 1 genannten Frist der in Satz 1 genannte Zeitpunkt tritt.
(2) Absatz 1 ist auf die Anerkennungsvoraussetzungen des § 3 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff und § 9 Absatz 3 Satz 1 nicht anzuwenden. | " § 23 Übergangsbestimmungen
(1) Agrarorganisationen, die
gelten als weiterhin anerkannt. (2) Agrarorganisationen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, die die in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten unionsrechtlichen Vorschriften nicht erfüllen, bleiben bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 anerkannt. Erfüllt die jeweilige Agrarorganisation die in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Vorschriften bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 nicht, erlischt ihre Anerkennung am 1. Januar 2015. Die zuständige Behörde stellt das Erlöschen durch Bescheid fest. (3) Erfüllt eine Agrarorganisation,
nicht alle Anerkennungsvoraussetzungen nach dem Agrarmarktstrukturgesetz und dieser Verordnung, hat sie diese Voraussetzungen vorbehaltlich des Satzes 4 bis zum 29. Mai 2015 zu erfüllen. Werden diese Voraussetzungen bis zu dem genannten Zeitpunkt nicht erfüllt, erlischt die Anerkennung der betroffenen Agrarorganisation. Die zuständige Behörde stellt das Erlöschen durch Bescheid fest. § 5 Absatz 3 Satz 2 bis 4 und Absatz 4 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der in § 5 Absatz 3 Satz 1 genannten Frist der in Satz 1 genannte Zeitpunkt tritt. Satz 1 ist auf die Anerkennungsvoraussetzungen des § 3 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff und des § 9 Absatz 3 Satz 1 nicht anzuwenden." |
6. Die Anlage wird in Abschnitt I Nummer 1 wie folgt geändert:
a) Nach Buchstabe e wird folgender Buchstabe f eingefügt:
"f) KN-Code 1207 50 90: Senfsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat,".
b) Die bisherigen Buchstaben f und g werden die neuen Buchstaben g und h.
Artikel 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ENDE