Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung futtermittelrechtlicher und tierschutzrechtlicher Vorschriften

Vom 30. Juni 2017
(BGBl. I Nr. 44 vom 05.07.2017 S. 2147)



Siehe Fn *

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 18 wie folgt gefasst:

" § 18 (weggefallen)".

2. § 18

§ 18 Verfütterungsverbot und Ermächtigungen

(1) Das Verfüttern von Fetten aus Gewebe warmblütiger Landtiere und von Fischen sowie von Mischfuttermitteln, die diese Einzelfuttermittel enthalten, an Nutztiere, soweit es sich um Wiederkäuer handelt, ist verboten. Das Verbot des Satzes 1 gilt nicht für Milch und Milcherzeugnisse. Vorschriften über die Verfütterung von Speise- und Küchenabfällen bleiben unberührt. Unberührt bleiben auch die Verfütterungsverbote nach der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. Nr. L 147 vom 31.05.2001 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Abweichend von tierseuchenrechtlichen Vorschriften über das innergemeinschaftliche Verbringen und die Ausfuhr dürfen Futtermittel im Sinne des Absatzes 1 nicht nach

  1. anderen Mitgliedstaaten verbracht oder
  2. Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder andere Drittländer ausgeführt

werden.

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,

  1. soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, die Verbote der Absätze 1 und 2 auf andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Futtermittel oder Tiere ganz oder teilweise zu erstrecken, oder
  2. soweit es mit den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecken vereinbar ist, Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 2 zuzulassen.


wird aufgehoben.

3. § 57 Absatz 9

(9) Die Vorschrift des § 18 Absatz 2 bleibt unberührt.

wird aufgehoben.

4. In § 58 Absatz 1 werden die Nummern 9 und 10

9. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 Nummer 1, ein Futtermittel verfüttert,

10. entgegen § 18 Absatz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 Nummer 1, ein Futtermittel verbringt oder ausführt,

aufgehoben.

5. § 68 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe " §§ 18, 20, 26 und 30" durch die Angabe " §§ 20, 26 und 30" ersetzt.

b) In Nummer 2 werden die Wörter ", § 18 Absatz 3 Nummer 1" gestrichen.

Artikel 2
Änderung des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes

(gültig ab 01.09.2017)

Das Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2394), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 93 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:

altneu
TierErzHaVerbG - Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz
Gesetz zur Durchführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Verbote und Beschränkungen
hinsichtlich der Einfuhr, Ausfuhr, des Inverkehrbringens oder des Handels mit bestimmten Tierfellen oder tierischen Erzeugnissen
"TierErzHaVerbG - Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz
Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über Verbote und Beschränkungen hinsichtlich des Handels mit bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zu Haltungs- und Abgabeverboten in bestimmten Fällen".

2. Vor § 1 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Abschnitt 1
Zuständigkeiten".

3. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden die Wörter "Artikels 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, auch in Verbindung mit im Rahmen des Absatzes 3 und 4 erlassenen Rechtsakten" durch die Wörter "Artikels 3 Absatz 1 Satz 2, Absatz 1 a und 2, jeweils auch in Verbindung mit im Rahmen des Absatzes 4, 5 oder 6 erlassenen Rechtsakten" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Im Rahmen der Zuständigkeit nach Satz 1 obliegt der Bundesanstalt auch die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen."

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Durchführung" die Wörter "dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie" eingefügt.

4. Nach § 1 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Abschnitt 2
Durchführung unionsrechtlicher Verbote und Beschränkungen hinsichtlich der Einfuhr, der Ausfuhr oder des Handels mit bestimmten Tierfellen oder tierischen Erzeugnissen".

5. § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter "Artikel 3 Absatz 1" werden durch die Wörter "Artikel 3 Absatz 1 oder 1a" ersetzt.

b) Nach den Wörtern "im Rahmen des Artikels 3 Absatz 4" wird die Angabe "oder 5" eingefügt.

6. Nach § 2 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:

"Abschnitt 3
Haltungs- und Abgabeverbote in bestimmten Fällen

§ 3 Pelztiere

(1) Pelztiere im Sinne des Absatzes 2 dürfen ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde nicht gehalten oder gezüchtet werden. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, soweit

  1. die Tiere nicht der Natur entnommen sind und
  2. die in der Anlage aufgeführten Anforderungen an die Haltung eingehalten sind.

Die §§ 1 und 2 des Tierschutzgesetzes bleiben unberührt. Die Erlaubnis ist auf zehn Jahre befristet. Sie kann erneut erteilt werden. Die erneute Erlaubnis ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der zuvor erteilten Erlaubnis zu beantragen. Die Erlaubnis kann, auch nachträglich, mit Bedingungen und Auflagen versehen werden, soweit es zum Schutz der Pelztiere erforderlich ist.

(2) Pelztiere im Sinne dieses Gesetzes sind Tiere der Arten Nerz (Neovison vison), Iltis (Mustela putorius), Rotfuchs (Vulpes vulpes), Polarfuchs (Alopex lagopus), Sumpfbiber (Myocastor coypus), Chinchilla (Chinchilla chinchilla, Chinchilla brevicaudata und Chinchilla lanigera) und Marderhund (Nyctereutes procyonoides) sowie deren Zuchtformen, die zur Erzeugung von Häuten oder Fellen oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden oder deren Nachzucht zu diesen Zwecken gehalten werden soll.

(3) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass bei der Erteilung eine Anforderung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 nicht erfüllt worden ist. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine Anforderung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 nicht erfüllt wird. Abweichend von Satz 2 kann das Ruhen der Erlaubnis angeordnet werden, wenn damit zu rechnen ist, dass die Gründe für den Widerruf in angemessener Frist beseitigt werden können. Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten unberührt.

(4) Auf die Haltung von Pelztieren im Sinne des Absatzes 2 sind § 11 Absatz 5, 7 und 8, § 16 Absatz 1 Satz 2 und 5 und § 16a des Tierschutzgesetzes anzuwenden. In Rechtsverordnungen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 und § 16 Absatz 5 des Tierschutzgesetzes können auch Regelungen hinsichtlich der nach Absatz 1 erlaubnispflichtigen Tätigkeiten getroffen werden.

(5) Betrieben, die nach Absatz 1 der Erlaubnis bedürfen und die am 31. August 2017 über eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes verfügen, gilt die Erlaubnis im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 als vorläufig erteilt. Die vorläufige Erlaubnis erlischt,

  1. wenn nicht bis zum 5. Juli 2022 eine Erlaubnis beantragt wird oder
  2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.

Für die vorläufige Erlaubnis gelten abweichend von Absatz 3 für die Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnis die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten.

§ 4 Trächtige Tiere

Es ist verboten, ein Säugetier, ausgenommen Schafe und Ziegen, das sich im letzten Drittel der Trächtigkeit befindet, zum Zweck der Schlachtung abzugeben. Das Verbot gilt nicht, wenn die Tötung eines solchen Tieres

  1. nach tierseuchenrechtlichen Bestimmungen vorgeschrieben oder angeordnet worden ist oder
  2. im Einzelfall nach tierärztlicher Indikation geboten ist und überwiegende Gründe des Tierschutzes einer Abgabe zur Schlachtung nicht entgegenstehen.

Im Falle des Satzes 2 Nummer 2 hat der Tierarzt dem Tierhalter unverzüglich eine Bescheinigung auszuhändigen, aus der sich dessen Voraussetzungen einschließlich der von ihm festgestellten Indikation ergeben. Die Bescheinigung ist vom Tierhalter mindestens drei Jahre aufzubewahren."

7. Nach dem neuen § 4 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Abschnitt 4
Überwachung".

8. Die bisherigen §§ 3 und 4 werden die §§ 5 und 6.

9. In dem neuen § 6 Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort "Aufgaben" die Wörter "nach Absatz 1" eingefügt.
(red. Anm.: Dieses Wort befindet sich nicht in Absatz 2, sinngemäß in Absatz 4 geändert)

10. Nach § 6 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Abschnitt 5
Ermächtigungen, Schlussvorschriften".

11. Der bisherige § 5 wird § 7 und wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 1 werden die folgenden Nummern la und 1b eingefügt:

"la. eine Tätigkeit ohne die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 erforderliche Erlaubnis ausübt oder einer mit einer solchen Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

1b. entgegen § 4 Satz 1 ein Säugetier abgibt,".

bb) In Nummer 2 wird die Angabe " § 3" durch die Angabe " § 5" ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird die Angabe " § 3" durch die Angabe " § 5" und die Angabe " § 6" durch die Angabe " § 8" ersetzt.

dd) In Nummer 4 wird die Angabe " § 6" durch die Angabe " § 8" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird die Angabe "Nr. 1" durch die Wörter "Nummer 1 und 1a" ersetzt.

12. Der bisherige § 6 wird § 8 und wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "des Artikels 3 Absatz 1" werden durch die Wörter "des Artikels 3 Absatz 1, 1a" ersetzt.

bb) Nach den Wörtern "im Rahmen des Artikels 3 Absatz 4" wird die Angabe "oder 5" eingefügt.

b) In Absatz 3 wird die Angabe " § 4" durch die Angabe " § 6" ersetzt.

13. Die bisherigen §§ 7 bis 9 werden die §§ 9 bis 11.

14. Folgende Anlage wird angefügt:

"Anlage
(zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2)

Anforderungen an die Haltung von Pelztieren

Die §§ 3 und 4 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung bleiben von den Vorschriften dieser Anlage unberührt.

Abschnitt A
Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Pelztiere

1. Pelztiere dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen nach den Nummern 2 bis 9 entsprechen.

2. Die Haltungseinrichtung muss

  1. so beschaffen sein, dass alle Pelztiere artgemäß fressen, trinken und ruhen können;
  2. einen gesonderten Bereich mit festen Wänden aufweisen, in den sich die Tiere zurückziehen können und der so bemessen ist, dass alle Tiere darin gleichzeitig liegen können, und dessen Öffnung so angebracht ist, dass neugeborene Tiere zurückgehalten werden und erwachsene Tiere leichten Zugang haben (Nestkasten);
  3. mit frostgeschützten Tränkvorrichtungen ausgestattet sein, die so verteilt und bemessen sind, dass alle Pelztiere jederzeit Zugang zu Tränkwasser haben;
  4. mit Öffnungen versehen sein, die ein Entnehmen der Pelztiere ohne Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden für die Tiere erlauben;
  5. ausreichenden Schutz vor direkter Sonneneinstrahlung bieten.

3. Der Nestkasten nach Nummer 2 Buchstabe b muss

  1. für Rotfüchse und Polarfüchse (Füchse) erhöht angebracht sein und aus einer Hauptkammer sowie einer Vorkammer bestehen, die den Eingang zur Hauptkammer verbirgt;
  2. für Sumpfbiber aus mindestens zwei Kammern bestehen und mit zwei Ausgängen ausgestattet sein.

4. Haltungseinrichtungen dürfen nicht übereinander angeordnet sein.

5. Haltungseinrichtungen müssen zusätzlich zu den Innenflächen eines Nestkastens und den Flächen eines Schwimmbeckens oder Sandbades folgende Grundflächen aufweisen:

  1. für Nerze und Iltisse für jedes ausgewachsene Tier und für jedes Jungtier nach dem Absetzen eine Grundfläche von mindestens 1 Quadratmeter, mindestens jedoch eine Grundfläche von 3 Quadratmetern;
  2. für Füchse und Marderhunde für jedes ausgewachsene Tier und für jedes Jungtier nach dem Absetzen eine Grundfläche von mindestens 3 Quadratmetern, mindestens jedoch eine Grundfläche von 12 Quadratmetern;
  3. für Sumpfbiber für jedes ausgewachsene Tier eine Grundfläche von mindestens 2 Quadratmetern und für jedes Jungtier nach dem Absetzen eine Grundfläche von mindestens 0,5 Quadratmetern, mindestens jedoch eine Grundfläche von 4 Quadratmetern;
  4. für Chinchillas für jedes ausgewachsene Tier eine Grundfläche von mindestens 0,5 Quadratmetern und für jedes Jungtier nach dem Absetzen eine Grundfläche von mindestens 0,3 Quadratmetern, mindestens jedoch eine Grundfläche von 1 Quadratmeter.

6. Haltungseinrichtungen müssen mindestens folgende Innenhöhen aufweisen:

  1. für Nerze und Iltisse 1 Meter;
  2. für Füchse und Marderhunde 1,5 Meter;
  3. für Sumpfbiber 45 Zentimeter;
  4. für Chinchillas 1 Meter.

7. Der Boden der Haltungseinrichtung

  1. darf für Füchse und Marderhunde zur Ableitung flüssiger Ausscheidungen einen Perforationsgrad von höchstens 10 Prozent aufweisen und muss auf einer Fläche von mindestens 2 Quadratmetern so beschaffen sein, dass die Tiere graben können;
  2. muss für Sumpfbiber, mit Ausnahme des Bereichs um das Schwimmbecken, planbefestigt sein;
  3. muss für Nerze, Iltisse und Chinchillas mindestens zur Hälfte planbefestigt sein.

8. Die Haltungseinrichtung muss

  1. für Nerze und Iltisse mit mindestens einer Plattform je Tier, auf der ein ausgewachsenes Tier liegen und sich aufrichten kann und unter der sich ein ausgewachsenes Tier aufrichten kann, sowie mit Vorrichtungen zum Klettern, die nicht aus Drahtgitter bestehen, Haltungseinrichtungen für Nerze zusätzlich mit einem mit Wasser gefüllten Schwimmbecken mit einer Oberfläche von mindestens 1 Quadratmeter und einer Wassertiefe von mindestens 30 Zentimetern;
  2. für Füchse und Marderhunde mit mindestens einer Plattform je Tier, auf der ein ausgewachsenes Tier liegen und aufrecht sitzen kann und unter der ein ausgewachsenes Tier aufrecht sitzen kann;
  3. für Sumpfbiber mit einem mit Wasser gefüllten Schwimmbecken mit einer Oberfläche von mindestens 1 Quadratmeter je Tier und einer Wassertiefe von mindestens 30 Zentimetern;
  4. für Chinchillas mit mindestens einer Plattform je Tier sowie einem mit quarzfreiem Sand gefüllten Sandbad von mindestens 250 Quadratzentimetern Fläche ausgestattet sein. Haltungseinrichtungen müssen ferner mit Tunnelröhren, Haltungseinrichtungen für Sumpfbiber und Chinchillas zusätzlich mit Kisten ausgestattet sein.

9. Gebäude müssen so zu beleuchten sein, dass sich die Tiere untereinander erkennen und durch die mit der Fütterung und Pflege betrauten Personen in Augenschein genommen werden können. Gebäude, die nach dem 12. Dezember 2006 in Benutzung genommen worden sind, müssen mit Lichtöffnungen versehen sein, deren Fläche mindestens 5 Prozent der Grundfläche entspricht und die so angeordnet sind, dass eine möglichst gleichmäßige Verteilung des Lichts gewährleistet wird.

Abschnitt B
Anforderungen an das Halten von Pelztieren

10. Wer Pelztiere hält, hat sicherzustellen, dass

  1. nicht ausgewachsene Tiere nicht einzeln gehalten werden;
  2. jedes Tier Artgenossen sehen kann;
  3. jedes Tier jederzeit Zugang zu geeignetem Tränkwasser hat;
  4. jedes Tier jederzeit Zugang zu verhaltensgerechtem Beschäftigungsmaterial außerhalb des Nestkastens hat;
  5. der Nestkasten mit Heu, Stroh oder einem anderen geeigneten Material versehen ist, das gewährleistet, dass die Tiere den Nestkasten mit ihrer Körperwärme warmhalten können;
  6. die Exkremente mindestens täglich aus dem Gebäude oder Gebäudeteil, in dem die Tiere gehalten werden, oder bei der Haltung außerhalb geschlossener Gebäude mindestens wöchentlich entfernt werden;
  7. die Haltungseinrichtung jeweils zwischen dem Ausstallen und dem nächsten Einstallen der Tiere gereinigt und desinfiziert wird.

11. Pelztiere sollen von Geburt an an den Umgang mit Menschen gewöhnt werden.

Abschnitt C
Besondere Anforderungen an das Halten von Nerzen, Iltissen, Füchsen und Marderhunden

Jungtiere dürfen erst im Alter von über neun Wochen abgesetzt werden. Abweichend von Satz 1 können Jungtiere früher abgesetzt werden, soweit dies zum Schutz des Muttertieres oder der Jungtiere vor Schmerzen, Leiden oder Schäden erforderlich ist.

Abschnitt D
Besondere Anforderungen an das Halten von Sumpfbibern und Chinchillas

Wer mehrere Sumpfbiber oder Chinchillas auf demselben Grundstück hält, hat sie, soweit nicht ein Fall des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vorliegt, in der Gruppe zu halten."

Artikel 3
Folgeänderungen

(gültig ab 01.09.2017)

(1) Artikel 4 Absatz 93 des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
(93) § 7 des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2394), das zuletzt durch Artikel 626 Absatz 8 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
altneu
§ 7 Gebühren und Auslagen

(1) Die nach § 1 jeweils zuständige Behörde erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007, der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 oder den zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 oder der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 erlassenen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union kostendeckende Gebühren und Auslagen. Bei der Bemessung der Höhe der Gebühren nach Satz 1 ist auch der mit den Mitwirkungshandlungen der Bundesfinanzverwaltung verbundene Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze sowie Regelungen über Ermäßigungen und Befreiungen für bestimmte Arten von individuell zurechenbare öffentliche Leistungen vorzusehen und den Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühr näher zu bestimmen, soweit die in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften durch die Bundesanstalt ausgeführt werden. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können die zu erstattenden Auslagen abweichend vom Bundesgebührengesetz geregelt werden.

(3) Durch Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann für den Bereich der Bundesverwaltung der Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühr abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden.

" § 7 Gebühren und Auslagen

Durch Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann für den Bereich der Bundesverwaltung der Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühr abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden."

"(93) § 9 des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2394), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2147) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

" § 9 Gebühren und Auslagen

Durch die Besondere Gebührenordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann für den Bereich der Bundesverwaltung der Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühr abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden."

(2) Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. April 2016 (BGBl. I S. 758) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die den Abschnitt 7 betreffenden Angaben wie folgt gefasst:

"Abschnitt 7
(weggefallen)

§§ 38 bis 43 (weggefallen)".

2. § 2 Nummer 27,

. Pelztiere: Tiere der Arten Nerz (Mustela vison), Iltis (Mustela putorius), Rotfuchs (Vulpes vulpes), Polarfuchs (Alopex lagopus), Sumpfbiber (Myocastor coypus), Chinchilla (Chinchilla chinchilla, Chinchilla brevicaudata und Chinchilla lanigera) und Marderhund (Nyctereutes procyonoides).

Abschnitt 7

Abschnitt 7 06 09 14
Anforderungen an das Halten von Pelztieren

§ 38 Verbot der Haltung bestimmter Tiere 09 09 14  14  

Tiere der in § 2 Nummer 28 genannten Arten dürfen nicht zur Erzeugung von Pelzen oder zur Zucht von Pelztieren gehalten werden, soweit sie der Natur entnommen wurden.

§ 39 Anwendungsbereich 09 14  

Pelztiere dürfen, unbeschadet der Anforderungen der §§ 3 und 4, nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts gehalten werden.

§ 40 Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Pelztiere 09 Entsch.BGH Anwendbarkeit 14

(1) Pelztiere dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 9 entsprechen.

(2) Die Haltungseinrichtung muss

  1. so beschaffen sein, dass alle Pelztiere artgemäß fressen, trinken und ruhen können;
  2. einen gesonderten Bereich mit festen Wänden aufweisen, in den sich die Tiere zurückziehen können und der so bemessen ist, dass alle Tiere darin gleichzeitig liegen können, und dessen Öffnung so angebracht ist, dass neugeborene Tiere zurückgehalten werden und erwachsene Tiere leichten Zugang haben (Nestkasten);
  3. mit frostgeschützten Tränkvorrichtungen ausgestattet sein, die so verteilt und bemessen sind, dass alle Pelztiere jederzeit Zugang zu Tränkwasser haben;
  4. mit Öffnungen versehen sein, die ein Entnehmen der Pelztiere ohne Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden für die Tiere erlauben;
  5. ausreichenden Schutz vor direkter Sonneneinstrahlung bieten.

(3) Der Nestkasten nach Absatz 2 Nr. 2 muss

  1. für Rotfüchse und Polarfüchse (Füchse) erhöht angebracht sein und aus einer Hauptkammer sowie einer Vorkammer bestehen, die den Eingang zur Hauptkammer verbirgt,
  2. für Sumpfbiber aus mindestens zwei Kammern bestehen und mit zwei Ausgängen ausgestattet sein.

(4) Haltungseinrichtungen dürfen nicht übereinander angeordnet sein.

(5) Haltungseinrichtungen müssen zusätzlich zu den Innenflächen eines Nestkastens und den Flächen eines Schwimmbeckens oder Sandbades folgende Grundflächen aufweisen:

  1. für Nerze und Iltisse für jedes ausgewachsene Tier und für jedes Jungtier nach dem Absetzen eine Grundfläche von mindestens einem Quadratmeter, mindestens jedoch eine Grundfläche von drei Quadratmetern;
  2. für Füchse und Marderhunde für jedes ausgewachsene Tier und für jedes Jungtier nach dem Absetzen eine Grundfläche von mindestens drei Quadratmetern, mindestens jedoch eine Grundfläche von zwölf Quadratmetern;
  3. für Sumpfbiber für jedes ausgewachsene Tier eine Grundfläche von mindestens zwei Quadratmetern und für jedes Jungtier nach dem Absetzen eine Grundfläche von mindestens 0,5 Quadratmetern, mindestens jedoch eine Grundfläche von vier Quadratmetern;
  4. für Chinchillas für jedes ausgewachsene Tier eine Grundfläche von mindestens 0,5 Quadratmetern und für jedes Jungtier nach dem Absetzen eine Grundfläche von mindestens 0,3 Quadratmetern, mindestens jedoch eine Grundfläche von einem Quadratmeter.

(6) Haltungseinrichtungen müssen mindestens folgende Innenhöhen aufweisen:

  1. für Nerze und Iltisse einen Meter;
  2. für Füchse und Marderhunde 1,5 Meter;
  3. für Sumpfbiber 45 Zentimeter;
  4. für Chinchillas einen Meter.

(7) Der Boden der Haltungseinrichtung

  1. darf für Füchse und Marderhunde zur Ableitung flüssiger Ausscheidungen einen Perforationsgrad von höchstens 10 Prozent aufweisen und muss auf einer Fläche von mindestens zwei Quadratmetern so beschaffen sein, dass die Tiere graben können,
  2. muss für Sumpfbiber, mit Ausnahme des Bereichs um das Schwimmbecken, planbefestigt sein,
  3. muss für Nerze, Iltisse und Chinchillas mindestens zur Hälfte planbefestigt sein.

(8) Die Haltungseinrichtung muss

  1. für Nerze und Iltisse mit mindestens einer Plattform je Tier, auf der ein ausgewachsenes Tier liegen und sich aufrichten kann und unter der sich ein ausgewachsenes Tier aufrichten kann, sowie mit Vorrichtungen zum Klettern, die nicht aus Drahtgitter bestehen, Haltungseinrichtungen für Nerze zusätzlich mit einem mit Wasser gefüllten Schwimmbecken mit einer Oberfläche von mindestens einem Quadratmeter und einer Wassertiefe von mindestens 30 Zentimetern,
  2. für Füchse und Marderhunde mit mindestens einer Plattform je Tier, auf denen ein ausgewachsenes Tier liegen und aufrecht sitzen kann und unter denen ein ausgewachsenes Tier aufrecht sitzen kann,
  3. für Sumpfbiber mit einem mit Wasser gefüllten Schwimmbecken mit einer Oberfläche von mindestens einem Quadratmeter je Tier und einer Wassertiefe von mindestens 30 Zentimetern,
  4. für Chinchillas mit mindestens einer Plattform je Tier sowie einem mit quarzfreiem Sand gefüllten Sandbad von mindestens 250 Quadratzentimeter Fläche

ausgestattet sein. Haltungseinrichtungen müssen ferner mit Tunnelröhren, Haltungseinrichtungen für Sumpfbiber und Chinchillas zusätzlich mit Kisten ausgestattet sein.

(9) Gebäude müssen so zu beleuchten sein, dass sich die Tiere untereinander erkennen und durch die mit der Fütterung und Pflege betrauten Personen in Augenschein genommen werden können. Gebäude, die nach dem 12. Dezember 2006 in Benutzung genommen werden, müssen mit Lichtöffnungen versehen sein, deren Fläche mindestens 5 Prozent der Grundfläche entspricht und die so angeordnet sind, dass eine möglichst gleichmäßige Verteilung des Lichts gewährleistet wird.

§ 41 Allgemeine Anforderungen an das Halten von Pelztieren 09 14  

(1) Wer Pelztiere hält, hat sicherzustellen, dass

  1. nicht ausgewachsene Tiere nicht einzeln gehalten werden;
  2. jedes Tier Artgenossen sehen kann;
  3. jedes Tier jederzeit Zugang zu geeignetem Tränkwasser hat;
  4. jedes Tier jederzeit Zugang zu verhaltensgerechtem Beschäftigungsmaterial außerhalb des Nestkastens hat;
  5. der Nestkasten mit Heu, Stroh oder einem anderen geeigneten Material versehen ist, das gewährleistet, dass die Tiere den Nestkasten mit ihrer Körperwärme warm halten können;
  6. die Exkremente mindestens täglich aus dem Gebäude oder Gebäudeteil, in dem die Tiere gehalten werden, oder bei der Haltung außerhalb geschlossener Gebäude mindestens wöchentlich entfernt werden;
  7. die Haltungseinrichtung jeweils zwischen dem Ausstallen und dem nächsten Einstallen der Tiere gereinigt und desinfiziert wird.

(2) Pelztiere sollen von Geburt an an den Umgang mit Menschen gewöhnt werden.

§ 42 Besondere Anforderungen an das Halten von Nerzen, Iltissen, Füchsen und Marderhunden 09 14  

Jungtiere dürfen erst im Alter von über neun Wochen abgesetzt werden. Abweichend von Satz 1 können Jungtiere früher abgesetzt werden, soweit dies zum Schutz des Muttertieres oder der Jungtiere vor Schmerzen, Leiden oder Schäden erforderlich ist.

§ 43 Besondere Anforderungen an das Halten von Sumpfbibern und Chinchillas 09 14  

Wer mehrere Sumpfbiber oder Chinchillas auf demselben Grundstück hält, hat sie, soweit nicht ein Fall des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 vorliegt, in der Gruppe zu halten.

und § 45 Absatz 30 bis 32

(30) Abweichend von § 32 in Verbindung mit § 33 Abs. 1, 2 Nr. 2, Abs. 3 und 8 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 sowie mit § 34 Abs. 1 Nr. 4 und 5 dürfen Pelztiere in Haltungseinrichtungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 11. Juni 2007 gehalten werden.

(31) Abweichend von § 32 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 und 5 dürfen Pelztiere noch bis zum 11. Dezember 2011 gehalten werden.

(32) Abweichend von § 32 in Verbindung mit § 33 Abs. 1, 6, 7 und 8 Satz 1 Nr. 1 bis 3 dürfen Pelztiere noch bis zum 11. Dezember 2016 gehalten werden.

werden aufgehoben.

3. In § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter "der Abschnitte 2 bis 7" durch die Wörter "der Abschnitte 2 bis 6" ersetzt.

4. § 44 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 45a wird das Komma am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

b) In Nummer 46 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

c) Die Nummern 47 bis 54

47. entgegen § 40 Absatz 1 ein Pelztier hält,

48. entgegen § 41 Absatz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass nicht ausgewachsene Pelztiere nicht einzeln gehalten werden,

49. entgegen § 41 Absatz 1 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass jedes Tier Zugang zu Tränkwasser hat,

50. entgegen § 41 Absatz 1 Nummer 5 nicht sicherstellt, dass der Nestkasten mit Heu, Stroh oder einem anderen geeigneten Material versehen ist,

51. entgegen § 41 Absatz 1 Nummer 6 nicht sicherstellt, dass die Exkremente entfernt werden,

52. entgegen § 41 Absatz 1 Nummer 7 nicht sicherstellt, dass eine Haltungseinrichtung gereinigt und desinfiziert wird,

53. entgegen § 42 Satz 1 Jungtiere absetzt oder

54. entgegen § 43 mehrere Sumpfbiber oder Chinchillas nicht in der Gruppe hält.

werden aufgehoben.

(3) Artikel 626 Absatz 8 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), die durch Artikel 5 Absatz 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist,

(8) In § 7 des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 407 dieser Verordnung geändert worden ist, werden die Wörter "Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt.

wird aufgehoben.

Artikel 4
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Die Artikel 2 und 3 treten am 1. September 2017 in Kraft.

*) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S. 1).

ID: 17/1074

ENDE