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Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
Vom 14. Dezember 2018
(BGBl. I Nr. 46 vom 19.12.2018 S. 2480)
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund
Artikel 1
Änderung der Weinverordnung
Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zuletzt durch Artikel 16 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 4 die folgende Angabe eingefügt:
" § 4a Nachweis der Lage im Anbaugebiet oder im Landweingebiet".
b) In der Angabe zu § 32c werden nach dem Wort "Classic" die Wörter "und Selection" gestrichen.
2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
" § 4a Nachweis der Lage im Anbaugebiet oder im Landweingebiet
(zu § 7c Absatz 2 des Weingesetzes)
Sofern ein Antrag nach § 7c Absatz 1 des Weingesetzes auf Neuanpflanzung in einem Gebiet gestellt wird, das für die Erzeugung von Weinen mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe in Betracht kommt und die für das betroffene Gebiet zuständige Landesregierung eine Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 3 Satz 1 erlassen hat, ist dem Antrag ein Formular beizufügen, auf dem die Lage in dem betreffenden Anbaugebiet oder im Landweingebiet durch die zuständige Landesbehörde bestätigt wird. Das Formular wird dem Antragsteller von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung in elektronischer Form bereitgestellt."
3. Nach § 15 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
"(3a) Vor der nach Anhang VIII Teil I Abschnitt A Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Jahren mit außergewöhnlich ungünstigen Witterungsverhältnissen zulässigen Entscheidung über die Erhöhung der Grenzwerte für die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts (erhöhte Anreicherung) um bis zu 0,5 Volumenprozentpunkte übersendet die für die betroffene Region oder im Falle mehrerer Länder die für den größeren Teil der betroffenen Region zuständige Landesstelle der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung einen Antrag auf erhöhte Anreicherung mit den nach Anlage 1 erforderlichen Grundsätzen. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung unterrichtet die Europäische Kommission nach Abstimmung mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft vor einer positiven Entscheidung über den Antrag auf erhöhte Anreicherung. Spätestens eine Woche nach der Unterrichtung nach Satz 2 wird die getroffene Entscheidung im Bundesanzeiger veröffentlicht."
4. In § 21 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter "teilweise Entalkoholisierung" durch die Wörter "Korrektur des Alkoholgehalts von Wein" ersetzt.
5. In § 30 Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern "gekennzeichnet sein" die Wörter "und den Namen der geografischen Einheit, aus der der Wein stammt, sowie den Jahrgang, in dem die bei seiner Bereitung verwendeten Trauben geerntet worden sind, erkennen lassen" gestrichen.
6. In § 32a Nummer 5 wird nach der Angabe " § 23 Absatz 1" die Angabe "Nummer 1 Buchstabe a oder b" gestrichen.
§ 32b Selection
(zu § 24 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Weingesetzes)Die Bezeichnung "Selection" darf nur verwendet werden, wenn es sich um Qualitätswein der Weinart Weißwein oder Rotwein handelt und
- eine einzige Rebsorte angegeben wird,
- er mit Ausnahme der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse ausschließlich aus Weintrauben von gebietstypischen klassischen Rebsorten hergestellt worden ist,
- der zur Herstellung verwendete Most einen natürlichen Mindestalkoholgehalt
- von mindestens 12,2 Volumenprozent oder,
- soweit der natürliche Mindestalkoholgehalt auf Grund des § 17 Absatz 3 Buchstabe d des Weingesetzes für das Prädikat Auslese der angegebenen Rebsorte niedriger festgelegt ist, von mindestens dem danach für die angegebene Rebsorte in dem bestimmten Anbaugebiet oder dessen Teil festgelegten Wert
- aufgewiesen hat,
- die zur Herstellung verwendeten Weintrauben von Rebflächen stammen, deren Ertrag 60 Hektoliter pro Hektar an Wein nicht überschritten hat,
- die zur Herstellung verwendeten Weintrauben von Hand gelesen worden sind,
- eine Einzellage angegeben wird,
- der Jahrgang angegeben wird,
- der Restzuckergehalt, soweit er aus Weintrauben der Rebsorte Riesling hergestellt worden ist, nicht mehr als zwölf Gramm je Liter beträgt und den Gesamtsäuregehalt um nicht mehr als das Eineinhalbfache übersteigt,
- der Restzuckergehalt in anderen als den in Nummer 8 genannten Fällen die nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union bei Wein geltende Geschmacksangabe "trocken" einhält,
- eine Geschmacksangabe nicht verwendet wird und
- er zum Zeitpunkt der Zuteilung einer amtlichen Prüfungsnummer die sich aus den Anforderungen der Nummern 2 bis 4, 8 und 9 ergebenden in einer im Rahmen der amtlichen Qualitätsprüfung durchgeführten gesonderten Prüfung, die nicht vor dem 1. Mai des auf das Erntejahr der verwendeten Trauben folgenden Jahres erfolgen darf, festzustellenden typischen sensorischen Merkmale aufweist.
wird aufgehoben.
8. § 32c wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Classic" die Wörter "und Selection" gestrichen.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der einleitende Satzteil vor der Aufzählung wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die in den §§ 32a und 32b genannten Bezeichnungen dürfen ferner nur verwendet werden, wenn | "Die in § 32a genannte Bezeichnung darf ferner nur verwendet werden, wenn". |
bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Stelle" die Wörter "bis zum 1. Mai im Fall der Bezeichnung "Selection" und" und nach dem Wort "September" die Wörter "im Fall der Bezeichnung "Classic"" gestrichen.
cc) In Nummer 3 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
dd) Nummer 4
4. der Abfüller der nach Landesrecht zuständigen Stelle bis zum 1. Mai eines jeden Jahres die Rebfläche mitteilt, von denen die zur Herstellung des mit der Angabe "Selection" bezeichneten Weines verwendeten Erzeugnisse dieses Jahres stammen müssen, und diese Rebflächen entsprechend gekennzeichnet werden.
wird aufgehoben.
c) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Classic" die Wörter "und der Angabe "Selection"" gestrichen.
d) Absatz 5
(5) Qualitätswein mit der Bezeichnung "Selection" darf nicht vor dem 1. September des auf das Erntejahr der verwendeten Trauben folgenden Jahres abgegeben werden. Als verwendete Trauben im Sinne des Satzes 1 gelten nicht die zur Süßung verwendeten Erzeugnisse.
wird aufgehoben.
9. § 32d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter "dürfen die Bezeichnungen "Classic" und "Selection" durch die Wörter "darf die Bezeichnung "Classic"" ersetzt.
b) Absatz 2
(2) Abweichend von § 32b Nummer 10 darf die nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union bei Wein geltende Geschmacksangabe "trocken" für Weine verwendet werden, bei denen der Jahrgang 2000, 2001 oder 2002 angegeben wird.
wird aufgehoben.
In Absatz 3 werden die Wörter "Bezeichnungen "Classic" oder "Selection" dürfen" durch die Wörter "Bezeichnung "Classic" darf" ersetzt.
c) Absatz 4
(4) Für Qualitätswein, der nach Absatz 1 Nummer 2 als "Selection" bezeichnet werden darf, ist § 32c Absatz 5 nicht anzuwenden.
wird aufgehoben.
d) In Absatz 5 werden nach dem Wort "Classic" die Wörter "oder"Selection"" gestrichen.
10. § 53 Absatz 2 Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
12. entgegen § 32a oder § 32b Qualitätswein als "Classic" oder "Selection" bezeichnet, | "12. entgegen § 32a eine dort genannte Bezeichnung verwendet," |
11. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(aufgehoben) | "Grundsätze zur Anerkennung von Witterungsverhältnissen als für den Weinanbau außergewöhnlich ungünstige Witterungsverhältnisse (zu § 15 Absatz 3a Weinverordnung) Den Weinanbau betreffend werden Witterungsverhältnisse als außergewöhnlich ungünstig angesehen, wenn entweder die unter Nummer 1 oder Nummer 2 dargestellten Bedingungen anhand der Berechnungen des Deutschen Wetterdienstes (DWD) erfüllt sind: 1. Niederschlag, Temperatur, Sonnenscheindauer/Globalstrahlung - Für die Monate Mai bis September werden die Niederschlags-, Temperatur- und Sonnenschein-/Globalstrahlungswerte erfasst.
2. Niederschläge, relative Feuchte, Benetzungsstunden, die in der Reifephase zu Fäulnis an den Trauben führen können
Als außergewöhnlich ungünstige Witterungsverhältnisse werden ebenfalls anerkannt, Witterungsverhältnisse, die eine Anhebung des natürlichen Alkoholgehaltes um 0,5 Volumenprozent im Weinbau erforderlich machen und durch das Verfahren nach Nummer 1 und Nummer 2 nicht erfasst werden, insbesondere Extremwetterereignisse wie Hagel, Dürre/extreme Trockenheit und Frostereignisse. Das massenweise witterungsbedingte Auftreten von Schadinsekten, wie z.B. der Kirschessigfliege, wird einer außergewöhnlich ungünstigen Witterung gleichgestellt." |
12. In der Klammer der Überschrift zu Anlage 7 wird nach der Angabe " § 13 Absatz 1 " die Angabe "Nummer 2" gestrichen.
Artikel 2
Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
Die Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung vom 25. September 2014 (BGBl. I S. 1561), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1651) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 13 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Zu dem in Absatz 2 bestimmten Zweck haben die Erzeugerorganisationen der zuständigen Stelle jährlich bis zum 15. Februar die Namen und Anschriften aller ihrer angeschlossenen Erzeuger, die im jeweils vorangegangenen Beihilfejahr ihrer angeschlossenen Erzeuger waren, und im Falle von Erzeugern zusätzlich deren Betriebsnummer nach der InVeKoS-Verordnung, mitzuteilen. Zu diesem Zweck haben Mitglieder von Erzeugerorganisationen, die Erzeuger sind, ihre in Satz 1 genannte Betriebsnummer der Erzeugerorganisation mitzuteilen. | "(3) Zu dem in Absatz 2 bestimmten Zweck haben die Erzeugerorganisationen der zuständigen Stelle jährlich bis zum 15. Februar die Namen und Anschriften aller ihrer Mitglieder, die im jeweils vorangegangenen Beihilfejahr Mitglieder waren, und im Falle von Erzeugern zusätzlich deren Betriebsnummer nach der InVeKoS-Verordnung, mitzuteilen. Zu diesem Zweck haben Mitglieder von Erzeugerorganisationen, die Erzeuger sind, ihre in Satz 1 genannte Betriebsnummer der Erzeugerorganisation mitzuteilen." |
2. § 16 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 16 Berücksichtigungsfähigkeit von Rechnungen
Rechnungen können auch auf den Namen eines oder mehrerer Mitglieder der Erzeugerorganisation ausgestellt sein. | " § 16 Berücksichtigungsfähigkeit von Rechnungen
Rechnungen können auch auf den Namen eines oder mehrerer der angeschlossenen Erzeuger der jeweiligen Erzeugerorganisation ausgestellt sein." |
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 182115
ENDE |