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Änderungstext
Verordnung zur Neuordnung lebensmittelrechtlicher Vorschriften über Lebensmittelzusatzstoffe
Vom 2. Juni 2021
(BGBl. I Nr. 28 vom 08.06.2021 S. 1362)
Siehe Fn. 1
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund
Artikel 1
LMZDV - Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung
Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über Lebensmittelzusatzstoffe
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung der Diätverordnung
Die Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), die zuletzt durch Artikel 22 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Bei der Gewinnung, Herstellung und Zubereitung diätetischer Lebensmittel dürfen Zusatzstoffe nur nach Maßgabe dieser Verordnung zugesetzt werden. | "(1) Bei der Gewinnung, Herstellung und Zubereitung diätetischer Lebensmittel dürfen, vorbehaltlich unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, Stoffe nur nach Maßgabe dieser Verordnung zugesetzt werden." |
§ 6Für die Verwendung von Zusatzstoffen in diätetischen Lebensmitteln zu technologischen Zwecken gilt die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung. Zusätzlich zu den dort zugelassenen Zusatzstoffen sind für diätetische Lebensmittel, ausgenommen diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder die in Anlage 5 Nr. 2 der Aromenverordnung aufgeführten Stoffe als geschmacksbeeinflussende Stoffe für Aromen zugelassen, sofern sie dazu bestimmt sind, einem technologischen Zweck zu dienen. Der Gehalt an diesen Zusatzstoffen darf die in Anlage 5 Nr. 2 der Aromenverordnung festgesetzten Höchstmengen nicht überschreiten.
wird aufgehoben.
3. In § 25 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter " § 9 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung" durch die Wörter " § 5 der Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung" ersetzt.
4. In § 26 Absatz 3 wird die Angabe " § 6 Satz 3," gestrichen.
Artikel 3
Änderung der Milcherzeugnisverordnung
Die Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970 (BGBl. I S. 1150), die zuletzt durch Artikel 21 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 8 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung sowie § 9 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung sind anzuwenden.
wird aufgehoben.
2. § 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 5 Zulassung von Zusatzstoffen
(1) Als Zusatz beim Herstellen von Milcherzeugnissen werden die in Anlage 2 aufgeführten Zusatzstoffe für die dort bezeichneten Verwendungszwecke zugelassen. Der Gehalt an den Zusatzstoffen darf die in der Anlage 2 angegebenen Höchstmengen nicht überschreiten. (1a) Milchstreichfetterzeugnisse im Sinne der Nummern 2 und 3 der Anlage 2 sind Milchstreichfette im Sinne des Abschnittes A Nummer 2 bis 4 der Anlage II des Anhangs VII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671) (2) Die in Anlage 2 aufgeführten Zusatzstoffe werden auch zugelassen als Zusatz zu Lebensmitteln, die zur Herstellung von Milchmischerzeugnissen bestimmt sind (beigegebene Lebensmittel). (3) Abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes besteht nicht die Verpflichtung, den Gehalt an den nach den Absätzen 1 und 2 zugelassenen Zusatzstoffen kenntlich zu machen. § 3 Abs. 2 Nr. 3 bleibt unberührt. (4) Die Vorschriften der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung sind anzuwenden. | " § 5 Verwendung von Vitaminen
(1) Bei der Herstellung von Milcherzeugnissen dürfen die in Anlage 2 aufgeführten Vitamine für die dort bezeichneten Zwecke verwendet werden. Der Gehalt an den Vitaminen darf die in der Anlage 2 angegebenen Höchstmengen nicht überschreiten. (2) Milchstreichfetterzeugnisse im Sinne der Nummern 2 und 3 der Anlage 2 sind Milchstreichfette im Sinne des Abschnittes A Nummer 2 bis 4 der Anlage II des Anhangs VII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671; L 189 vom 27.06.2014 S. 261; L 130 vom 19.05.2016 S. 18; L 34 vom 09.02.2017 S. 41; L 106 vom 06.04.2020 S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2393 (ABl. L 350 vom 29.12.2017 S. 15) geändert worden ist. (3) Die in Anlage 2 aufgeführten Vitamine dürfen auch zur Herstellung von beigegebenen Lebensmitteln verwendet werden. (4) Abweichend von § 16 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes besteht nicht die Verpflichtung, den Gehalt an den nach den Absätzen 1 und 3 verwendeten Vitaminen kenntlich zu machen. § 3 Absatz 2 Nummer 3 bleibt unberührt." |
3. In § 7 Absatz 2 wird das Wort "Zusatzstoffe" durch das Wort "Vitamine" ersetzt.
4. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Anlage 2 (zu § 5 Abs. 1) Zugelassene Zusatzstoffe | "Anlage 2 (zu § 5 Absatz 1) Vitamine". |
b) In Nummer 1 wird das Wort "Zusatzstoffe" durch das Wort "Vitamine" ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Käseverordnung
Die Käseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412), die zuletzt durch Artikel 18 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 9 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung ist anzuwenden.
wird aufgehoben.
Die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung bleibt unberührt.
wird aufgehoben.
3. In der Anlage 1 Abschnitt A wird die Spalte 3 zu den Standardsorten Camembert und Brie jeweils wie folgt gefasst:
alt | neu |
Reifung nur mit Kulturen von Penicillium Camemberti oder Penicillium Candidum (Camembertschimmel),
Reifung nur mit Kulturen von Camembertschimmel | "Reifung nur mit Kulturen von Penicillium camembertii (Camembertschimmel) und Geotrichum candidum (Milchschimmel)". |
Artikel 5
Änderung der Butterverordnung
§ 2 Absatz 4
(4) Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach Absatz 2 gilt § 3 Abs. 3 und 4 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend.
und § 5 Absatz 5
(5) Die Vorschriften der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung sind anzuwenden.
der Butterverordnung vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 144), die zuletzt durch Artikel 19 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, werden aufgehoben.
Artikel 6
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Vorläufigen Biergesetzes
In § 17 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Vorläufigen Biergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1993 (BGBl. I S. 1422), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1686) geändert worden ist, wird das Wort "Zusatzstoff-Zulassungsverordnung" durch das Wort "Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung" ersetzt.
Artikel 7
Änderung der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
In § 10 Absatz 6 der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1255), die zuletzt durch Artikel 15 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, wird das Wort "Zusatzstoff-Zulassungsverordnung" durch das Wort "Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung" ersetzt.
Artikel 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 231), die zuletzt durch Artikel 23 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, und die Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 269), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. März 2011 (BGBl. I S. 530) geändert worden ist, außer Kraft.
ENDE |