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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Neuordnung lebensmittelrechtlicher Vorschriften über Lebensmittelzusatzstoffe

Vom 2. Juni 2021
(BGBl. I Nr. 28 vom 08.06.2021 S. 1362)



Siehe Fn. 1

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund

Artikel 1
LMZDV - Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung
Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über Lebensmittelzusatzstoffe

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung der Diätverordnung

Die Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), die zuletzt durch Artikel 22 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Bei der Gewinnung, Herstellung und Zubereitung diätetischer Lebensmittel dürfen Zusatzstoffe nur nach Maßgabe dieser Verordnung zugesetzt werden."(1) Bei der Gewinnung, Herstellung und Zubereitung diätetischer Lebensmittel dürfen, vorbehaltlich unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, Stoffe nur nach Maßgabe dieser Verordnung zugesetzt werden."

2. § 6

§ 6

Für die Verwendung von Zusatzstoffen in diätetischen Lebensmitteln zu technologischen Zwecken gilt die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung. Zusätzlich zu den dort zugelassenen Zusatzstoffen sind für diätetische Lebensmittel, ausgenommen diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder die in Anlage 5 Nr. 2 der Aromenverordnung aufgeführten Stoffe als geschmacksbeeinflussende Stoffe für Aromen zugelassen, sofern sie dazu bestimmt sind, einem technologischen Zweck zu dienen. Der Gehalt an diesen Zusatzstoffen darf die in Anlage 5 Nr. 2 der Aromenverordnung festgesetzten Höchstmengen nicht überschreiten.

wird aufgehoben.

3. In § 25 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter " § 9 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung" durch die Wörter " § 5 der Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung" ersetzt.

4. In § 26 Absatz 3 wird die Angabe " § 6 Satz 3," gestrichen.

Artikel 3
Änderung der Milcherzeugnisverordnung

Die Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970 (BGBl. I S. 1150), die zuletzt durch Artikel 21 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 1 Satz 2

§ 8 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung sowie § 9 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung sind anzuwenden.

wird aufgehoben.

2. § 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 5 Zulassung von Zusatzstoffen

(1) Als Zusatz beim Herstellen von Milcherzeugnissen werden die in Anlage 2 aufgeführten Zusatzstoffe für die dort bezeichneten Verwendungszwecke zugelassen. Der Gehalt an den Zusatzstoffen darf die in der Anlage 2 angegebenen Höchstmengen nicht überschreiten.

(1a) Milchstreichfetterzeugnisse im Sinne der Nummern 2 und 3 der Anlage 2 sind Milchstreichfette im Sinne des Abschnittes A Nummer 2 bis 4 der Anlage II des Anhangs VII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671)

(2) Die in Anlage 2 aufgeführten Zusatzstoffe werden auch zugelassen als Zusatz zu Lebensmitteln, die zur Herstellung von Milchmischerzeugnissen bestimmt sind (beigegebene Lebensmittel).

(3) Abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes besteht nicht die Verpflichtung, den Gehalt an den nach den Absätzen 1 und 2 zugelassenen Zusatzstoffen kenntlich zu machen. § 3 Abs. 2 Nr. 3 bleibt unberührt.

(4) Die Vorschriften der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung sind anzuwenden.

" § 5 Verwendung von Vitaminen

(1) Bei der Herstellung von Milcherzeugnissen dürfen die in Anlage 2 aufgeführten Vitamine für die dort bezeichneten Zwecke verwendet werden. Der Gehalt an den Vitaminen darf die in der Anlage 2 angegebenen Höchstmengen nicht überschreiten.

(2) Milchstreichfetterzeugnisse im Sinne der Nummern 2 und 3 der Anlage 2 sind Milchstreichfette im Sinne des Abschnittes A Nummer 2 bis 4 der Anlage II des Anhangs VII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671; L 189 vom 27.06.2014 S. 261; L 130 vom 19.05.2016 S. 18; L 34 vom 09.02.2017 S. 41; L 106 vom 06.04.2020 S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2393 (ABl. L 350 vom 29.12.2017 S. 15) geändert worden ist.

(3) Die in Anlage 2 aufgeführten Vitamine dürfen auch zur Herstellung von beigegebenen Lebensmitteln verwendet werden.

(4) Abweichend von § 16 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes besteht nicht die Verpflichtung, den Gehalt an den nach den Absätzen 1 und 3 verwendeten Vitaminen kenntlich zu machen. § 3 Absatz 2 Nummer 3 bleibt unberührt."

3. In § 7 Absatz 2 wird das Wort "Zusatzstoffe" durch das Wort "Vitamine" ersetzt.

4. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
Anlage 2
(zu § 5 Abs. 1)

Zugelassene Zusatzstoffe

"Anlage 2
(zu § 5 Absatz 1)

Vitamine".

b) In Nummer 1 wird das Wort "Zusatzstoffe" durch das Wort "Vitamine" ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Käseverordnung

Die Käseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412), die zuletzt durch Artikel 18 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 14 Absatz 1 Satz 2

§ 9 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung ist anzuwenden.

wird aufgehoben.

2. § 23 Satz 4

Die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung bleibt unberührt.

wird aufgehoben.

3. In der Anlage 1 Abschnitt A wird die Spalte 3 zu den Standardsorten Camembert und Brie jeweils wie folgt gefasst:

altneu
Reifung nur mit Kulturen von Penicillium Camemberti oder Penicillium Candidum (Camembertschimmel),

Reifung nur mit Kulturen von Camembertschimmel

"Reifung nur mit Kulturen von Penicillium camembertii (Camembertschimmel) und Geotrichum candidum (Milchschimmel)".

Artikel 5
Änderung der Butterverordnung

§ 2 Absatz 4

(4) Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach Absatz 2 gilt § 3 Abs. 3 und 4 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend.

und § 5 Absatz 5

(5) Die Vorschriften der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung sind anzuwenden.

der Butterverordnung vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 144), die zuletzt durch Artikel 19 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, werden aufgehoben.

Artikel 6
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Vorläufigen Biergesetzes

In § 17 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Vorläufigen Biergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1993 (BGBl. I S. 1422), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1686) geändert worden ist, wird das Wort "Zusatzstoff-Zulassungsverordnung" durch das Wort "Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung" ersetzt.

Artikel 7
Änderung der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung

In § 10 Absatz 6 der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1255), die zuletzt durch Artikel 15 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, wird das Wort "Zusatzstoff-Zulassungsverordnung" durch das Wort "Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung" ersetzt.

Artikel 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 231), die zuletzt durch Artikel 23 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, und die Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 269), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. März 2011 (BGBl. I S. 530) geändert worden ist, außer Kraft.

1) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text) (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S. 1) sind beachtet worden.

ID 211177
ENDE