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Änderungstext
Zwölfte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen
Vom 21. Oktober 2022
(BGBl. I Nr. 39 vom 28.10.2022 S. 1873)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund des § 7c Absatz 2, des § 7f Nummer 2, des § 13 Absatz 3 Nummer 1, 2 und 3, des § 15 Nummer 1, 5 und 7, des § 22c Absatz 9 Satz 3, des § 24 Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 4 und 5, des § 26 Absatz 3 Satz 1 und des § 30, § 13 Absatz 3 auch in Verbindung mit § 54 Absatz 1 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), von denen § 13 Absatz 3 im Satzteil vor Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 4, § 15 Nummer 1, 5 und 7 im Satzteil vor Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 4, § 24 Absatz 2 im Satzteil vor Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 24, § 26 Absatz 3 im Satzteil vor Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 4 und § 30 im Satzteil vor Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1586) geändert worden sind und von denen § 7c Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGB. I S. 1207), § 7f durch Artikel 1 Nummer 11, § 22c Absatz 9 Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 15 des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I S. 74) eingefügt worden sind:
Artikel 1
Änderung der Weinverordnung
Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zuletzt durch Artikel 1a der Verordnung vom 22. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5259) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a0) Die Angabe zu § 4a wird gestrichen.
a) Die Angabe zu § 12 wird gestrichen.
b) Die Angabe zu § 17 wird gestrichen.
c) Die Angabe zu § 47 wird wie folgt gefasst:
" § 47 Schäumende Getränke aus entalkoholisiertem Wein, teilweise entalkoholisiertem Wein und Wein".
§ 4a Nachweis der Lage im Anbaugebiet oder im Landweingebiet
(zu § 7c Absatz 2 des Weingesetzes)Sofern ein Antrag nach § 7c Absatz 1 des Weingesetzes auf Neuanpflanzung in einem Gebiet gestellt wird, das für die Erzeugung von Weinen mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe in Betracht kommt und die für das betroffene Gebiet zuständige Landesregierung eine Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 3 Satz 1 erlassen hat, ist dem Antrag ein Formular beizufügen, auf dem die Lage in dem betreffenden Anbaugebiet oder im Landweingebiet durch die zuständige Landesbehörde bestätigt wird. Das Formular wird dem Antragsteller von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung in elektronischer Form bereitgestellt.
wird aufgehoben.
3. In § 6 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "0,1" durch die Angabe "0,5" ersetzt.
4. In § 11 werden nach Absatz 1 die folgenden Absätze 2 und 3 eingefügt:
"(2) Ein Erzeugnis,
(3) Eine Cuvée im Sinne des Anhangs II Teil IV Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,
§ 12 Reinheitsanforderungen
(zu § 13 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Weingesetzes)Bei der Herstellung von Erzeugnissen dürfen die in Anlage 5 genannten Stoffe nur zugesetzt werden, wenn sie den dort aufgeführten Reinheitsanforderungen entsprechen.
wird aufgehoben.
(9) Die Länder können durch Rechtsverordnung in Jahren mit außergewöhnlichen Witterungsbedingungen die Säuerung von frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, Jungwein und Wein nach den in Anhang VIII Teil I Abschnitt C Nummer 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Bedingungen zulassen.
wird aufgehoben.
7. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "und Landwein" gestrichen.
b) Folgender Absatz 2a wird eingefügt:
"(2a) Der im gärfähig befüllten Behältnis festgestellte natürliche Alkoholgehalt von gemaischten Rotweintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, Jungwein und Wein darf, soweit diese Erzeugnisse zur Erzeugung von Wein geschützter geografischer Angabe geeignet sind, nach Maßgabe des Anhangs VIII Teil I Abschnitt A und B der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erhöht werden. Abweichend von Anhang VIII Teil I Abschnitt B Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf, soweit der natürliche Alkoholgehalt nach Satz 1 erhöht worden ist, bei Wein mit geschützter geografischer Angabe der Gesamtalkoholgehalt bei Weißwein 12,5 Volumenprozent in der Weinbauzone A und 13 Volumenprozent in der Weinbauzone B sowie bei Rotwein 13 Volumenprozent in der Weinbauzone A und 13,5 Volumenprozent in der Weinbauzone B nicht übersteigen."
§ 17 Umrechnung von Oechslegraden in Volumenprozent Alkohol
(zu § 15 Nummer 7 des Weingesetzes)Die Ermittlung des natürlichen Alkoholgehalts in Volumenprozent (%vol) aus den Oechslegraden (°Oe) erfolgt nach der in der Anlage 8 aufgeführten Tabelle. Für andere Umrechnungen ist die Tabelle nicht anzuwenden.
wird aufgehoben.
9. § 20a Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung veröffentlicht den bewilligenden Bescheid in nicht personenbezogener Form zusammen mit der geänderten Produktspezifikation im Bundesanzeiger und auf der Homepage der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. | "(6) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung hat die geänderte Produktspezifikation auf ihrer Homepage und den bewilligenden Bescheid in nicht personenbezogener Form im Bundesanzeiger und auf ihrer Homepage zu veröffentlichen." |
10. In § 30 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter "im Bundesanzeiger" durch die Wörter "auf seiner Homepage" ersetzt.
11. § 32b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 32b Erstes Gewächs und Großes Gewächs (zu den §§ 16a und 24 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Weingesetzes) | " § 32b Erstes Gewächs und Großes Gewächs (zu § 24 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Weingesetzes)". |
a1) Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. der zur Herstellung verwendete Traubenmost einen natürlichen Mindestalkoholgehalt von mindestens 11,0 Volumenprozent aufweist, | "5. der zur Herstellung verwendete Traubenmost in den Anbaugebieten Mosel, Saale-Unstrut und Sachsen einen natürlichen Mindestalkoholgehalt von mindestens 10,5 Volumenprozent sowie in allen übrigen Anbaugebieten von mindestens 11,0 Volumenprozent aufweist." |
a2) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe "6" durch die Angabe "5" ersetzt.
bb) Nummer 4
4. der zur Herstellung verwendete Traubenmost einen natürlichen Mindestalkoholgehalt von mindestens 12,0 Volumenprozent aufweist,
wird aufgehoben.
cc) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die Nummern 4 und 5.
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Soweit die nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 4 vorgesehenen Festlegungen in den Produktspezifikationen noch nicht getroffen sind, sind die entsprechenden verbandsinternen oder betrieblich festgelegten Anforderungen an die bestehenden Bezeichnungen weiter anzuwenden."
12. Dem § 37 werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt:
"(4) Erzeugnisse, in deren Kennzeichnung und Aufmachung der Begriff "entalkoholisierter" im Sinne des Artikels 119 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 Nummer i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu verwenden ist, dürfen zusätzlich die Angabe "alkoholfrei" in Kennzeichnung und Aufmachung tragen. Sobald der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 0,05 Volumenprozent beträgt, ist die Angabe "alkoholfrei" um die Angabe "(< 0,5 % vol)" zu ergänzen.
(5) Erzeugnisse, in deren Kennzeichnung und Aufmachung der Begriff "teilweise entalkoholisierter" im Sinne des Artikels 119 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 Nummer ii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu verwenden ist, dürfen zusätzlich die Angabe "alkoholreduziert" in Kennzeichnung und Aufmachung tragen."
(2) Bei inländischen weinhaltigen Getränken darf ein Hinweis auf die Herkunft der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse nicht verwendet werden.
wird aufgehoben.
14. In § 42 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Schaumwein und" durch das Wort "Schaumwein," ersetzt und nach dem Wort "Qualitätsschaumwein" die Wörter "sowie entalkoholisierter und teilweise entalkoholisierter Wein" eingefügt.
15. § 47 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 47 Alkoholfreier und alkoholreduzierter Wein (zu § 26 Absatz 3 Satz 1 des Weingesetzes) (1) Getränke, die nicht Erzeugnisse im Sinne des Weingesetzes sind, dürfen hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn sie
Auf dem mit dem Behältnis verbundenen Etikett hat derjenige, der das Etikett anbringt, die Angabe "alkoholfreier Wein" in Schriftzeichen der gleichen Art, Farbe und Größe so anzugeben, dass sie sich deutlich von den anderen Angaben abhebt. (2) Getränke, die nicht Erzeugnisse im Sinne des Weingesetzes sind, dürfen hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn sie
Auf dem mit dem Behältnis verbundenen Etikett hat derjenige, der das Etikett anbringt, die Angabe "alkoholreduzierter Wein" in Schriftzeichen der gleichen Art, Farbe und Größe so anzugeben, dass sie sich deutlich von den anderen Angaben abhebt. (3) Schäumende Getränke, die durch Vergärung oder unter Zusatz von Kohlensäure aus Getränken, die den Bestimmungen des Absatzes 1 entsprechen, hergestellt sind, dürfen , auch soweit sie nach Artikel 57 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 aufgemacht sind, in den Verkehr gebracht werden, wenn sie
Auf dem mit dem Behältnis verbundenen Etikett hat derjenige, der das Etikett anbringt, die Angabe "Schäumendes Getränk aus alkoholfreiem Wein" in Schriftzeichen der gleichen Art, Farbe und Größe so anzugeben, dass sie sich deutlich von den anderen Angaben abhebt. (4) Schäumende Getränke, die durch Vergärung oder unter Zusatz von Kohlensäure aus Getränken, die den Bestimmungen des Absatzes 2 entsprechen, hergestellt sind, dürfen , auch soweit sie nach Artikel 57 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 aufgemacht sind, in den Verkehr gebracht werden, wenn sie
Auf dem mit dem Behältnis verbundenen Etikett hat derjenige, der das Etikett anbringt, die Angabe "Schäumendes Getränk aus alkoholreduziertem Wein" in Schriftzeichen der gleichen Art, Farbe und Größe so anzugeben, dass sie sich deutlich von den anderen Angaben abhebt. (4a) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3, des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3, des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 und des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2 kann der Name einer einzigen Rebsorte angegeben werden, soweit diese Rebsorte die Art der dort genannten Getränke bestimmt. (5) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Getränke dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn bei ihrer Herstellung Wasser und, soweit sie gesüßt worden sind, zur Süßung ein anderer Stoff als Saccharose oder andere Erzeugnisse als Traubenmost oder rektifiziertes Traubenmostkonzentrat nicht zugesetzt worden sind. | " § 47 Schäumende Getränke aus entalkoholisiertem Wein, teilweise entalkoholisiertem Wein und Wein (zu § 26 Absatz 3 Satz 1 des Weingesetzes) (1) Schäumende Getränke, die unter Zusatz von Kohlensäure aus entalkoholisiertem Wein hergestellt sind, dürfen, auch soweit sie nach Artikel 57 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 aufgemacht sind, in den Verkehr gebracht werden, wenn sie
Auf dem mit dem Behältnis verbundenen Etikett hat derjenige, der das Etikett anbringt, die Angabe "Schäumendes Getränk aus entalkoholisiertem Wein" in Schriftzeichen der gleichen Art, Farbe und Größe so anzugeben, dass sie sich deutlich von den anderen Angaben abhebt. (2) Schäumende Getränke, die durch Vergärung oder unter Zusatz von Kohlensäure aus teilweise entalkoholisiertem Wein oder dem Vermischen aus entalkoholisiertem oder teilweise entalkoholisiertem Wein und Wein hergestellt sind, dürfen, auch soweit sie nach Artikel 57 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 aufgemacht sind, in den Verkehr gebracht werden, wenn sie
Auf dem mit dem Behältnis verbundenen Etikett hat derjenige, der das Etikett anbringt, die Angabe "Schäumendes Getränk aus alkoholreduziertem Wein" in Schriftzeichen der gleichen Art, Farbe und Größe so anzugeben, dass sie sich deutlich von den anderen Angaben abhebt. (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 darf der Name einer einzigen Rebsorte angegeben werden, wenn mindestens 85 Prozent des Erzeugnisses aus dieser Rebsorte hergestellt worden sind. (4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Getränke dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn bei ihrer Herstellung
|
16. § 52 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2 und 2a ersetzt:
alt | neu |
2.(aufgehoben) | "2. entgegen § 11 Absatz 2 ein Erzeugnis säuert, anreichert oder entsäuert,
2a. entgegen § 11 Absatz 3 eine Cuveé entsäuert oder säuert," |
b) Nummer 5
5. entgegen § 12 einen Stoff zusetzt,
wird aufgehoben.
17. Dem § 54 werden die folgenden Absätze 20 und 21 angefügt:
"(20) Getränke aus Trauben bis einschließlich des Erntejahrgangs 2022, dürfen noch bis 31. Dezember 2022 nach den bis zum Ablauf des 28. Oktober 2022 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden.
(21) Getränke aus Trauben bis einschließlich des Erntejahrgangs 2022, die nach den bis zum Ablauf des 28. Oktober 2022 geltenden Vorschriften zulässig gekennzeichnet wurden, dürfen bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden."
.
Reinheitsanforderungen Anlage 5
(zu § 12)I. Reinheitsanforderungen für Kaliumhydrogentartrat
Gehalt: mind. 99,0 % Trockenverlust (105 Grad C): max. 1,0 % Blei: max. 5,0 mg/kg Arsen: max. 3,0 mg/kg pH-Wert (0,5%ige wässrige Lösung): 3,5 bis 4,0 II. Reinheitsanforderungen für Speisegelatine und Speisegelatine in wässriger Lösung
Speisegelatine ist nur zur Behandlung zugelassen, wenn sie
- weniger als 2,5 vom Hundert Asche,
- weniger als 400 mg/kg schweflige Säure,
- weniger als 2 mg/kg Arsen,
- weniger als 30 mg/kg Kupfer,
- weniger als 5 mg/kg Blei
enthält und Wasserstoffperoxid nicht nachweisbar ist. Die aerobe Keimzahl (Nährmedium: Trypton-Hefeextrakt-Glukose-Agar) darf 10.000 in einem Gramm nicht übersteigen. Coliforme Bakterien dürfen in 0,1 Gramm, Clostridien sowie Escherichia coli in einem Gramm nicht nachweisbar sein.
Speisegelatine in wässriger Lösung ist zur Behandlung nur zugelassen, wenn der Gelatineanteil mindestens 20 vom Hundert beträgt, der Gehalt an schwefliger Säure in einem Liter 2.500 mg/l nicht übersteigt und im Übrigen die für Speisegelatine in Satz 1 genannten Reinheitsanforderungen erfüllt sind.
III. Reinheitsanforderungen für Bentonit
Bentonit ist nur zur Behandlung zugelassen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
- In 100 Gramm lufttrockenem Bentonit dürfen nicht mehr als
- 0,5 Gramm in 1%iger Weinsäure lösliches Natrium (Na),
- 0,8 Gramm in 1%iger Weinsäure lösliches Calcium (Ca),
- 0,5 Gramm in 1%iger Weinsäure lösliches Magnesium (Mg),
- 0,2 Gramm in 1%iger Weinsäure lösliches Eisen (Fe),
- 0,2 Milligramm in 1%iger Weinsäure lösliches Arsen (As),
- 2,0 Milligramm in 1%iger Weinsäure lösliches Blei (Pb),
- 1,0 Gramm Kohlensäure (CO2), gebunden, (bestimmt nach der "Vorschrift im Internationalen Codex der Weinbehandlungsmittel" des "Internationalen Amtes für Rebe und Wein")
- enthalten sein.
Die Untersuchungslösung für die unter den Buchstaben a bis f angegebenen Untersuchungen wird in der Weise hergestellt, dass 2,5 Gramm des lufttrockenen Bentonits in einem 250-Milliliter-Messkolben mit 1%iger Weinsäurelösung zur Marke aufgefüllt und unter gelegentlichem Umschwenken 24 Stunden stehen gelassen wird. Mit der durch Dekantieren oder Zentrifugieren erhaltenen Lösung werden die Untersuchungen auf den Gehalt der angegebenen Elemente durchgeführt.- Die Asche der in 1%iger Weinsäure löslichen Stoffe darf den Betrag von drei Gramm pro 100 Gramm lufttrockenen Bentonit nicht übersteigen; die Untersuchungslösung wird wie unter Nummer 1 hergestellt.
- Der Wirkungswert des Bentonits (nicht luftgetrocknet) muss mindestens 40 % betragen; der Wirkungswert wird wie folgt ermittelt:
- Herstellung der Modell-Lösung:
1. fünf Gramm Äpfelsäure, 500 Milligramm Kaliumdisulfit (Kaliumpyrosulfit), 100 Gramm Methanol z.A. werden mit destilliertem Wasser zu 1 Liter gelöst und die Lösung mit Kaliumcarbonat (in fester Form) genau auf pH 3,5 eingestellt,
2. 500 Milligramm Gelatine weiß (z.B. Merck), Lebensmittelqualität, werden mit der Lösung nach Nummer 1 bei 35 Grad Celsius (im Wasserbad) zu 1 Liter gelöst.- Bestimmungen:
50 Milliliter der Lösung nach Buchstabe a Nummer 2 werden mit 50 Milligramm des zu untersuchenden Bentonits eine Stunde geschüttelt. Nach dem Schütteln wird die Lösung zentrifugiert. Der klare Überstand wird zur Stickstoffbestimmung verwendet.- Berechnung:
Stickstoffgehalt unbehandelte Probe minus Stickstoffgehalt behandelte Probe x 100 Stickstoffgehalt unbehandelte Probe IV. Reinheitsanforderungen für Aktivkohle
Aktivkohle ist nur zur Behandlung zugelassen, wenn in 100 Gramm lufttrockener Aktivkohle
- nicht mehr als
- 5 Milligramm in 20%iger Salpetersäure lösliches Blei (Pb),
- 150 Milligramm in 20%iger Salpetersäure lösliches Zink (Zn),
- 0,5 Milligramm in 20%iger Salpetersäure lösliches Arsen (As)
- enthalten sind. Die Untersuchungslösung wird in der Weise hergestellt, dass etwa zwei Gramm lufttrockene Aktivkohle genau eingewogen, 30 Milliliter 20%iger Salpetersäure 5 Minuten erhitzt und durch ein gehärtetes Filter in einem 100-Milliliter-Messkolben filtriert werden. Der Rückstand wird mit heißem, destilliertem Wasser zur Marke aufgefüllt;
- Cyanverbindungen, Teerprodukte und polycyclische aromatische Verbindungen nicht nachweisbar sind.
V. Reinheitsanforderungen für Saccharose
Saccharose darf zur Alkoholerhöhung nur verwendet werden, wenn sie technisch rein und nicht färbend ist; sie muss in der Trockensubstanz mindestens 99,5 vom Hundert vergärbaren Zucker enthalten.
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Tabelle zur Ermittlung des natürlichen Alkoholgehalts in Volumenprozent aus dem Oechslegrad Anlage 8
(zu § 17)
°Oe %vol Alkohol °Oe %vol Alkohol °Oe %vol Alkohol °Oe %vol Alkohol °Oe %vol Alkohol °Oe %vol Alkohol 40 4,4 59 7,3 78 10,3 97 13,3 116 16,3 135 19,2 41 4,5 60 7,5 79 10,5 98 13,4 117 16,4 136 19,4 42 4,7 61 7,7 80 10,6 99 13,6 118 16,6 137 19,5 43 4,8 62 7,8 81 10,8 100 13,8 119 16,7 138 19,7 44 5,0 63 8,0 82 10,9 101 13,9 120 16,9 139 19,8 45 5,2 64 8,1 83 11,1 102 14,1 121 17,0 140 20,0 46 5,3 65 8,3 84 11,3 103 14,2 122 17,2 141 20,2 47 5,5 66 8,4 85 11,4 104 14,4 123 17,3 142 20,3 48 5,6 67 8,6 86 11,6 105 14,5 124 17,5 143 20,5 49 5,8 68 8,8 87 11,7 106 14,7 125 17,7 144 20,6 50 5,9 69 8,9 88 11,9 107 14,8 126 17,8 145 20,8 51 6,1 70 9,1 89 12,0 108 15,0 127 18,0 146 20,9 52 6,3 71 9,2 90 12,2 109 15,2 128 18,1 147 21,1 53 6,4 72 9,4 91 12,4 110 15,3 129 18,3 148 21,3 54 6,6 73 9,5 92 12,5 111 15,5 130 18,4 149 21,4 55 6,7 74 9,7 93 12,7 112 15,6 131 18,6 150 21,5 56 6,9 75 9,8 94 12,8 113 15,8 132 18,8 57 7,0 76 10,0 95 13,0 114 15,9 133 18,9 58 7,2 77 10,2 96 13,1 115 16,1 134 19,1
werden aufgehoben.
Artikel 2
Änderung der Wein-Überwachungsverordnung
Die Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Januar 2016 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
"(1) Wer ein Erzeugnis des Weinsektors innerhalb der Union in Verkehr bringt, hat das amtlich zugelassene Begleitdokument im Sinne des Artikels 147 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beim Inverkehrbringen beizufügen."
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1a.
2. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 14 wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 15 eingefügt:
"15. entgegen § 22 Absatz 1 ein Begleitdokument nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beifügt oder".
c) Die bisherige Nummer 15 wird Nummer 16 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
"16. entgegen § 22 Absatz 1a, 2 oder 4 Satz 1 eine Kopie nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übersendet oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zuleitet." |
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 222261
ENDE |