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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung

Vom 20. Juni 2023
(BGBl. I Nr. 159 vom 23.06.2023)



Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Es verordnen auf Grund

Artikel 1
TrinkwV - Trinkwasserverordnung
Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung

Die Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036), die zuletzt durch Artikel 25 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Absatz 3 wird die Angabe " § 6" durch die Angabe " § 7" ersetzt.

2. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 13 Mikrobiologische Anforderungen" § 13 Mikrobiologische Anforderungen, Anforderungen hinsichtlich Indikatorparametern und sonstige Anforderungen".

b) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:

"(3) Trinkwasser, das in zur Abgabe an Endverbraucher bestimmte Fertigpackungen abgefüllt wird, muss am Punkt der Abfüllung

  1. die mikrobiologischen Anforderungen nach Anlage 7 Teil A einhalten und
  2. die Anforderungen hinsichtlich der Indikatorparameter nach Anlage 7 Teil B einhalten.

(4) Trinkwasser darf nicht in zur Abgabe an den Endverbraucher bestimmte Fertigpackungen abgefüllt werden, wenn

  1. für das Trinkwasser eine Abweichung für chemische Parameter nach § 66 Absatz 1 der Trinkwasserverordnung zugelassen wurde oder
  2. das Trinkwasser am Punkt der Abfüllung nicht den mikrobiologischen Anforderungen und den Anforderungen hinsichtlich der Indikatorparameter nach Absatz 3 entspricht."

3. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummer 10 wird angefügt:

"10. Trinkwasser, das nach § 13 Absatz 4 nicht abgefüllt werden darf."

4. Folgende Anlage 7 wird angefügt:

"Anlage 7
Mikrobiologische Anforderungen und Anforderungen hinsichtlich Indikatorparametern für Trinkwasser, das in zur Abgabe an Endverbraucher bestimmte Fertigpackungen abgefüllt wird
(zu § 13 Absatz 3)

Teil A: Mikrobiologische Anforderungen

ParameterEinheit alsGrenzwert/Anforderung 1Referenzmethode
Escherichia coli (E. coli)Anzahl/250 ml0DIN EN ISO 9308-1:2017-09
DIN EN ISO 9308-2:2014-06
Intestinale EnterokokkenAnzahl/250 ml0DIN EN ISO 7899-2:2000-11
Pseudomonas aeruginosaAnzahl/250 ml0DIN EN ISO 16266:2008-05

Teil B: Indikatorparameter

ParameterEinheit alsGrenzwert/Anforderung 1Bemerkungen
WasserstoffionenkonzentrationpH-Einheiten< 4,5 und > 9,5Für Wasser, das von Natur aus kohlensäurehaltig ist oder das mit Kohlensäure versetzt wurde, kann
der Mindestwert niedriger liegen.
Coliforme BakterienAnzahl/250 ml0DIN EN ISO 9308-1:2017-09 DIN EN ISO 9308-2:2014-06
Koloniezahl bei 22 °CAnzahl/ml100DIN EN ISO 6222:1999-07
Koloniezahl bei 36 °CAnzahl/ml20DIN EN ISO 6222:1999-07

1) Die festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analyseverfahren und der Probenahmeverfahren.

Artikel 3
Änderung der Lebensmittelhygiene-Verordnung

§ 3a der Lebensmittelhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2016 (BGBl. I S. 1469), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Januar 2018 (BGBl. I S. 99) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 3a Verwendung von Trinkwasser

Soweit die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 oder der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 die Verwendung von Trinkwasser oder von Wasser, das den Trinkwassernormen entspricht, vorsehen, werden die Mindestanforderungen der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. Nr. L 330 vom 05.12.1998 S. 32), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2015/1787 (ABl. Nr. L 260 vom 07.10.2015 S. 6) geändert worden ist, durch die Trinkwasserverordnung bestimmt.

" § 3a Verwendung von Trinkwasser oder aufbereitetem Wasser

(1) Soweit die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 oder der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 die Verwendung von Trinkwasser vorsehen, werden die Mindestanforderungen an die Verwendung als Trinkwasser durch die Trinkwasserverordnung bestimmt.

(2) Wer Wasser oder aufbereitetes Wasser nach Anhang II Kapitel VII Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 zur Verarbeitung von oder als Zutat zu Lebensmitteln verwendet, das nicht den Mindestanforderungen an die Verwendung als Trinkwasser nach der Trinkwasserverordnung entspricht, bedarf einer Genehmigung durch die zuständige Behörde.

(3) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch zu stellen.

(4) Im Antrag ist der Verwendungszweck anzugeben und darzulegen, dass

  1. die Wasserqualität die Sicherheit und Genusstauglichkeit des Enderzeugnisses in keiner Weise beeinträchtigen kann,
  2. die Wasserversorgung die einschlägigen rechtlichen Vorgaben erfüllt und
  3. Verfahren nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 eingerichtet sind, mit denen
    1. die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben kontrolliert wird und
    2. Abhilfemaßnahmen vorgesehen sind, um sicherzustellen, dass die Beschaffenheit des Wassers die Sicherheit des Enderzeugnisses nicht beeinträchtigt.

(5) Die Angaben nach Absatz 4 sind auf Aufforderung der zuständigen Behörde durch geeignete Nachweise zu belegen.

(6) Die zuständige Behörde erteilt die Genehmigung, wenn die Wasserqualität die Sicherheit und Genusstauglichkeit des Enderzeugnisses in keiner Weise beeinträchtigen kann.

(7) Sofern pro Tag mindestens 10 Kubikmeter aufbereitetes Wasser aus einer betriebseigenen Wasserversorgungsanlage mit dazugehörender Wassergewinnungsanlage verwendet werden, sind die Bewertung des Einzugsgebiets der Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung und das Risikomanagement für dieses Einzugsgebiet nach der auf Grund von § 50 Absatz 4a des Wasserhaushaltsgesetzes zu erlassenden Rechtsverordnung im Verfahren nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 zu berücksichtigen."

Artikel 4
Folgeänderungen

(1) Abschnitt 6 der Anlage der Besonderen Gebührenverordnung BMU vom 30. Juni 2021 (BGBl. I S. 2334) wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 werden die Wörter "Liste nach § 11 Absatz 1 TrinkwV auf Antrag nach § 11 Absatz 5 TrinkwV" durch die Wörter "Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren auf Antrag nach § 20 Absatz 4 TrinkwV" ersetzt.

2. In Nummer 2 werden die Wörter "Genehmigung einer befristeten Ausnahme von § 11 Absatz 1 Satz 1 und 5 sowie Absatz 2 TrinkwV zur Erprobung von Aufbereitungsstoffen oder Desinfektionsverfahren auf Antrag nach § 12 Absatz 1 Satz 1 TrinkwV" durch die Wörter "Ausnahmegenehmigung nach § 21 Absatz 1 TrinkwV" ersetzt.

3. In Nummer 3 werden die Wörter "nach § 15 Absatz 1b TrinkwV" durch die Wörter "nach § 43 Absatz 2 TrinkwV" ersetzt.

4. In Nummer 4 werden die Wörter "nach § 17 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 oder 3 TrinkwV auf Antrag nach § 17 Absatz 4 Satz 2 TrinkwV" durch die Wörter "nach § 15 Absatz 3 Nummer 2 oder Nummer 3 TrinkwV auf Antrag nach § 15 Absatz 5 Satz 1 TrinkwV" ersetzt.

5. In Nummer 4.1 und 4.2 werden jeweils die Wörter "zur Herstellung von Materialien oder Werkstoffen nach § 17 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2" durch die Wörter "zur Herstellung von Werkstoffen oder Materialien nach § 15 Absatz 3 Nummer 2" ersetzt.

6. In Nummer 4.3 werden die Wörter "Aufnahme von Materialien oder Werkstoffen in die Positivliste nach § 17 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3" durch die Wörter "Aufnahme eines Werkstoffs oder Materials in die Positivliste nach § 15 Absatz 3 Nummer 3" ersetzt.

(2) Teil I Abschnitt 9 der Anlage der Besonderen Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3182), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 1036) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 9.1 wird die Angabe " § 9" durch die Angabe " § 63" ersetzt.

2. In den Nummern 9.2, 9.3, 9.4, 9.5, 9.6, 9.7, 9.9 und 9.11 wird die Angabe " §§ 18 bis 20" jeweils durch die Angabe " §§ 54 bis 60" ersetzt.

(3) Anlage 14 Tabelle 3 Zeile 14 der Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 5), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5068) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

Alt:

1234
Gruppengrenzwert-Nr.Substanz-Nr.SMG (T)
[mg/kg]
Gruppengrenzwert-Spezifikation
"1419
42
43
266
6berechnet als Bor (Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 98/83/EG )

Neu:

1234
Gruppengrenzwert-Nr.Substanz-Nr.SMG (T)
[mg/kg]
Gruppengrenzwert-Spezifikation
"1419
42
43
266
6berechnet als Bor (Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 435 vom 23.12.2020 S. 1)).

(4) In § 8 der Verordnung über die Zuständigkeit des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1685), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 89) geändert worden ist, wird die Angabe " § 25" durch die Angabe " § 72 Absatz 1" ersetzt und werden die Wörter "soweit nach § 22 der Trinkwasserverordnung der Vollzug der Verordnung im Bereich der Bundeswehr sowie im Bereich der auf Grund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr obliegt" durch die Wörter "soweit nach § 54a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes der Vollzug der Trinkwasserverordnung den zuständigen Stellen der Bundeswehr obliegt" ersetzt.

Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4343) geändert worden ist, außer Kraft.

1) Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 435 vom 23.12.2020 S. 1) und der Richtlinie 2013/51/EURATOM des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Festlegung von Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 296 vom 07.11.2013 S. 12).
Artikel 2 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern (ABl. L 164 vom 26.06.2009 S. 45) und der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/2184.
Artikel 3 dieser Verordnung dient der Umsetzung von Artikel 3 Absatz 5 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2020/2184.

ID: 231278

ENDE