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LMHV - Lebensmittelhygiene-Verordnung
Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln
Vom 21. Juni 2016
(BGBl. I Nr. 29 vom 29.06.2016 S. 1469; 03.01.2018 S. 99 18; 20.06.2023 Nr. 159 23)
Gl.-Nr.: 2125-44-6
Archiv: 1997, 2007
Siehe Fn. *, **
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung dient der Regelung spezifischer lebensmittelhygienischer Fragen sowie der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf denn Gebiet der Lebensmittelhygiene.
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des
entsprechend.
§ 3 Allgemeine Hygieneanforderungen
Lebensmittel dürfen nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind. Mit lebenden Tieren nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches darf nur so umgegangen werden, dass von ihnen zu gewinnende Lebensmittel bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind.
§ 3a Verwendung von Trinkwasser oder aufbereitetem Wasser 18 23
(1) Soweit die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 oder der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 die Verwendung von Trinkwasser vorsehen, werden die Mindestanforderungen an die Verwendung als Trinkwasser durch die Trinkwasserverordnung bestimmt.
(2) Wer Wasser oder aufbereitetes Wasser nach Anhang II Kapitel VII Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 zur Verarbeitung von oder als Zutat zu Lebensmitteln verwendet, das nicht den Mindestanforderungen an die Verwendung als Trinkwasser nach der Trinkwasserverordnung entspricht, bedarf einer Genehmigung durch die zuständige Behörde.
(3) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch zu stellen.
(4) Im Antrag ist der Verwendungszweck anzugeben und darzulegen, dass
(5) Die Angaben nach Absatz 4 sind auf Aufforderung der zuständigen Behörde durch geeignete Nachweise zu belegen.
(6) Die zuständige Behörde erteilt die Genehmigung, wenn die Wasserqualität die Sicherheit und Genusstauglichkeit des Enderzeugnisses in keiner Weise beeinträchtigen kann.
(7) Sofern pro Tag mindestens 10 Kubikmeter aufbereitetes Wasser aus einer betriebseigenen Wasserversorgungsanlage mit dazugehörender Wassergewinnungsanlage verwendet werden, sind die Bewertung des Einzugsgebiets der Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung und das Risikomanagement für dieses Einzugsgebiet nach der auf Grund von § 50 Absatz 4a des Wasserhaushaltsgesetzes zu erlassenden Rechtsverordnung im Verfahren nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 zu berücksichtigen."
§ 4 Schulung
(1) Leicht verderbliche Lebensmittel dürfen nur von Personen hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, die auf Grund einer Schulung nach Anhang II Kapitel XII Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über ihrer jeweiligen Tätigkeit entsprechende Fachkenntnisse auf den in Anlage 1 genannten Sachgebieten verfügen. Die Fachkenntnisse nach Satz 1 sind auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen. Satz 1 gilt nicht, soweit ausschließlich verpackte Lebensmittel gewogen, gemessen, gestempelt, bedruckt oder in den Verkehr gebracht werden. Satz 1 gilt nicht für die Primärproduktion und die Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen nach § 5.
(2) Bei Personen, die eine wissenschaftliche Ausbildung oder eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, in der Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiet des Verkehrs mit Lebensmitteln einschließlich der Lebensmittelhygiene vermittelt werden, wird vermutet, dass sie für eine der jeweiligen Ausbildung entsprechende Tätigkeit
§ 5 Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen bestimmter Primärerzeugnisse
(1) Wer kleine Mengen der in Absatz 2 genannten Primärerzeugnisse direkt an Verbraucher oder an örtliche Betriebe des Einzelhandels zur unmittelbaren Abgabe an Verbraucher abgibt, hat bei deren Herstellung und Behandlung unbeschadet der Anforderungen der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung die Anforderungen der Anlage 2 einzuhalten. Örtliche Betriebe des Einzelhandels sind im Falle von Absatz 2 Nummer 2 Betriebe des Einzelhandels, die im Umkreis von nicht mehr als 100 Kilometern vom Wohnort des Jägers oder dem Erlegeort des Wildes gelegen sind.
(2) Kleine Mengen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind im Falle von
§ 6 Herstellung bestimmter traditioneller Lebensmittel
Für Lebensmittelunternehmer, die ein in Anlage 3 Spalte 1 genanntes Lebensmittel herstellen, gelten die in Anlage 3 Spalte 2 jeweils bezeichneten Anforderungen des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 nicht hinsichtlich der in Anlage 3 Spalte 3 jeweils bezeichneten Räume oder Geräte und Ausrüstungen.
§ 6a Ausnahmen für die Herstellung von Hart- und Schnittkäse in Betrieben der Alm- oder Alpwirtschaft
Für Lebensmittelunternehmer, die in Betrieben der Alm- oder Alpwirtschaft Hart- oder Schnittkäse mit einer Reifungszeit von jeweils mehr als 60 Tagen herstellen, gelten die in Anlage 3a Spalte 2 jeweils bezeichneten Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 nicht, soweit die in Anlage 3a Spalte 3 jeweils bezeichneten Anforderungen erfüllt werden.
§ 7 (weggefallen)
§ 8 Hygienische Anforderungen an die Beförderung von Rohzucker in Seeschiffen
(1) Rohzucker, der nach Raffination als Lebensmittel verwendet werden soll, darf abweichend von Anhang II Kapitel IV Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 als Massengut in Seeschiffen in nicht ausschließlich für die Beförderung von Lebensmitteln bestimmten Behältern befördert werden, wenn hinsichtlich der Behälter folgende Anforderungen eingehalten werden:
(2) Die für das jeweilige Schiff verantwortliche Person hat Nachweise mit Angaben über die in dem jeweiligen Behälter, in dem sich der Rohzucker befindet, unmittelbar zuvor beförderte Ladung sowie über Art und Umfang der Reinigung nach Absatz 1 Nummer 1 für die Dauer der Beförderung zur Raffinerie mit sich zu führen. Auf den Unterlagen für die Beförderung des Rohzuckers hat die für das jeweilige Schiff verantwortliche Person vor Beginn der Beförderung gut sichtbar und dauerhaft die Angabe "Dieses Erzeugnis ist erst nach Raffination für den menschlichen Verzehr geeignet" anzubringen.
(3) Im Falle einer Umladung der Behälter hat die für das abgebende Schiff verantwortliche Person die Nachweise nach Absatz 2 Satz 1 der für das Empfängerschiff verantwortlichen Person zu übergeben und letztere die übergebenen Nachweise entsprechend Absatz 2 Satz 1 mit sich zu führen.
(4) Nach Abschluss der Beförderung sind die Nachweise nach Absatz 2 Satz 1 von dem Beförderungsunternehmen für ein Jahr aufzubewahren. Satz 1 gilt nicht, soweit die Nachweise der für die Raffination verantwortlichen Person übergeben worden sind. Soweit die Nachweise nach Absatz 2 Satz 1 der für die Raffination verantwortlichen Person übergeben worden sind, sind sie von dieser für ein Jahr aufzubewahren.
(5) Die in den Absätzen 2 und 3 vorgeschriebenen Nachweise sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
§ 9 Zulassung zur Ausfuhr
(1) Soweit ein Drittland die Einfuhr von Lebensmitteln von einer besonderen Zulassung abhängig macht, erteilt die zuständige Behörde im Rahmen der Durchführung des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1) auf Antrag Betrieben, die Lebensmittel herstellen, be- oder verarbeiten, eine Zulassung zur Ausfuhr.
(2) Die Zulassung nach Absatz 1 ist zu erteilen, wenn der Betrieb die allgemeinen und besonderen Anforderungen des Drittlandes an die Einfuhr erfüllt und der Antrag stellende Lebensmittelunternehmer die Einhaltung der hygienischen Anforderungen des Drittlandes zusichert, die sich auf die Herstellung, Be- oder Verarbeitung der Lebensmittel, betriebseigene Kontrollen, besondere amtliche Untersuchungen oder sonstige amtliche Überwachungen beziehen.
(3) Die Zulassung nach Absatz 1 kann unter Vergabe einer Zulassungsnummer erteilt werden. Sie kann unter dem Vorbehalt erteilt werden, dass die Zulassung widerrufen werden kann, wenn der Betrieb die Anforderungen nach Absatz 2 nicht erfüllt. Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf unberührt.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Anforderungen an Fachkenntnisse in der Lebensmittelhygiene | Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1 Satz 1) |
Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen | Anlage 2 (zu § 5 Absatz 1 Satz 1) |
Traditionelle Lebensmittel | Anlage 3 (zu § 6) |
Lebensmittel | Anforderungen des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 | Räume, Geräte und Ausrüstungen |
Milcherzeugnisse | Kapitel II Nummer 1 | Räume mit
in denen die Lebensmittel reifen oder geräuchert werden, Höhlen oder Felsenkeller, in denen die Lebensmittel reifen |
Kapitel V Nummer 1 |
die zur Herstellung, Lagerung oder Verpackung der Erzeugnisse verwendet werden | |
Inn Naturreifeverfahren hergestellte Rohwürste | Kapitel II Nummer 1 | Räume mit
in denen die Erzeugnisse reifen oder geräuchert werden |
Kapitel II Nummer 1 Buchstabe f und Kapitel V Nummer 1 | Spieße und Stellagen aus Holz, an denen die Erzeugnisse während der Reifung oder Räucherung aufgehängt werden | |
Rohe Pökelfleischerzeugnisse | Kapitel II Nummer 1 | Räume, Kammern oder Türme mit
in denen die Erzeugnisse reifen oder geräuchert werden |
Kapitel II Nummer 1 Buchstabe f und Kapitel V Nummer 1 | Spieße und Stellagen aus Holz, an denen die Erzeugnisse während der Reifung oder Räucherung aufgehängt werden | |
Latwerge und Süßwaren | Kapitel V Nummer 1 | Kessel aus Kupfer, die zur Herstellung der Erzeugnisse verwendet werden |
Fruchtaufstriche, Süßwaren, Suppen und Eintöpfe | Kapitel V Nummer 1 | Geräte aus Holz, die zur Herstellung der Erzeugnisse verwendet werden |
Obst und Gemüse in Essig- oder Essig-Zuckerlösung, Gemüse in milch- saurer Gärung, Essig | Kapitel V Nummer 1 | Fässer und Töpfe aus Holz oder Steingut, die zur Herstellung der Erzeugnisse verwendet werden |
Brot und Backwaren | Kapitel V Nummer 1 | Geräte und Ausrüstungen aus Holz, Eisen oder offenporigem Stein, die zur Herstellung der Erzeugnisse verwendet werden |
Ausnahmen für die Herstellung von Hart- und Schnittkäse in Betrieben der Alm- oder Alpwirtschaft | Anlage 3a (zu § 6a) |
1 | 2 | 3 |
Lfd. Nr. | Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 | Anforderungen für die Herstellung von Hart- und Schnittkäse in Betrieben der Alm- und Alpwirtschaft |
1 | Kapitel I Nummer 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Halbsatz 1 (Handwaschbecken mit Warm- und Kaltwasserzufuhr) | Der Betrieb verfügt über andere hygienisch unbedenkliche Handwaschgelegenheiten. |
2 | Kapitel I Nummer 3 Satz 1 und Nummer 8 (Kanalisationsanschluss und Abwasserableitungssystem) | Sicherstellung durch das Eigenkontrollsystem, dass Lebensmittel weder direkt noch indirekt durch Abwässer nachteilig beeinflusst werden. |
3 | Kapitel I Nummer 4 Satz 3 (von Handwaschbecken getrennte Vorrichtungen zum Waschen der Lebens- mittel) | Zeitlich getrennte Nutzung der Vorrichtungen für das Waschen der Hände und das Waschen der Lebensmittel und Vermeidung der nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln. |
4 | Kapitel VII Nummer 1 Buchstabe a (Verfügbarkeit von Trinkwasser) | Ausreichende Verfügbarkeit von Wasser, das einmal jährlich auf die Einhaltungen der Anforderungen der Trinkwasserverordnung untersucht wird. |
*) Auf Grund des Artikels 5 der Verordnung vom 8. März 2016 (BGBl. I S. 444) wird nachstehend der Wortlaut der Lebensmittelhygiene-Verordnung in der seit dem 17. März 2016 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
**) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinie:
Richtlinie 98/28/EG der Kommission vom 29. April 1998 über die Zulassung einer Abweichung von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 93/43/EWG über Lebensmittelhygiene bei der Beförderung von Rohzucker auf See (ABl. L 140 vom 12.05.1998 S. 10).
ENDE |