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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung der Landesregierung, des Sozialministeriums, des Wirtschaftsministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum zur Änderung der Pharmazie- und Medizinprodukte-Zuständigkeitsverordnung und der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten

- Baden-Württemberg -

Vom 28. Februar 2023
(GBl. Nr. 4 vom 03.03.2023 S. 65)



Es wird verordnet auf Grund von

  1. § 4 Absatz 1 und 2 des Landesverwaltungsgesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBI. S. 313, 314), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 185) geändert worden ist,
  2. § 111 Absatz 1 des Polizeigesetzes vom 6. Oktober 2020 (GBl. S. 735, ber. S. 1092) im Einvernehmen mit dem Innenministerium und
  3. § 36 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBI. I S. 603), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I. S. 4607, 4617) geändert worden ist, in Verbindung mit § 11 der Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiZuVO) in der Fassung vom 2. Februar 1990 (GBl. S. 75, ber. S. 268), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GBl. S. 622, 632), durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GBl. S. 617, 620) und durch Artikel 3 der Verordnung vom 29. November 2022 (GBl. S. 601, 602) geändert worden ist:

Artikel 1
Änderung der Pharmazie- und Medizinprodukte-Zuständigkeitsverordnung

§ 3 der Pharmazie- und Medizinprodukte-Zuständigkeitsverordnung vom 17. Oktober 2000 (GBl. S. 694), die zuletzt durch Artikel 58 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 9) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

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§ 3 Zuständigkeiten nach dem Medizinproduktegesetz

(1) Zuständige Behörden für die Durchführung des Medizinproduktegesetzes (MPG) in der Fassung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3147), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 80 des Gesetzes vom 7. April 2013 (BGBl. I S. 3154, 3159), und der nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen in den jeweils geltenden Fassungen sind die Regierungspräsidien.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind zuständig:

  1. für Medizinprodukte mit Messfunktion und für Kontrolluntersuchungen und Vergleichsmessungen in medizinischen Laboratorien das Regierungspräsidium Tübingen,
  2. für die Marktüberwachung von Medizinprodukten im Handel nach den §§ 26 und 27 MPG in Verbindung mit § 3 der Medizinprodukte-Durchführungsvorschrift vom 18. Mai 2012 (BAnz AT 24.05.2012 B2) das Regierungspräsidium Tübingen. Für die Maßnahmen der Marktüberwachung von Medizinprodukten außerhalb des Handels sind die Regierungspräsidien zuständig. Abweichend von § 4 Absatz 1 Nummer 50 OWiZuVO ist in Ordnungswidrigkeitsverfahren bei der Marktüberwachung von Medizinprodukten im Handel nach § 42 Absatz 2 Nummer 12 MPG das Regierungspräsidium Tübingen zuständig.
" § 3 Zuständigkeiten nach dem Medizinprodukterecht

(1) Die Regierungspräsidien sind zuständige Behörden für die Durchführung

  1. der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2202 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 05.05.2017 S. 1, zuletzt ber. ABl. L 241 vom 08.07.2021 S. 7), die durch Verordnung (EU) 2020/561 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2020 (ABl. L 130 vom 24.04.2020 S. 18) geändert worden ist, sowie der auf Grund dieser Verordnung erlassenen Durchführungsakte der Kommission,
  2. der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Invitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 05.05.2017 S. 176, zuletzt ber. ABl. L 233 vom 01.07.2021 S. 9), die durch Verordnung (EU) 2022/112 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Januar 2022 (ABl. L 19 vom 28.01.2022 S. 3) geändert worden ist, sowie der auf Grund dieser Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakte der Kommission,
  3. des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960), das zuletzt durch Artikel 3f des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 938, 950) geändert worden ist, sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
  4. des Medizinproduktegesetzes in der Fassung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3147), das zuletzt durch Artikel 223 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1354) geändert worden ist, sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,

in den jeweils geltenden Fassungen, soweit dort oder in den Absätzen 2 und 3 nicht eine andere Behörde oder Stelle bestimmt ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist das Regierungspräsidium Tübingen zuständig für:

  1. die Aufgaben der Marktüberwachung, einschließlich Registrierungspflichten und Überwachung korrektiver Maßnahmen, bei Importeuren und Händlern nach der Verordnung (EU) 2017/745, der Verordnung (EU) 2017/746 und dem Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz; die Überwachung der Herstellerpflichten jeweils nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/745 sowie der Verordnung (EU) 2017/746 obliegt weiterhin den Regierungspräsidien in örtlicher Zuständigkeit,
  2. die Überwachung des Inverkehrbringens und Betreibens von Medizinprodukten mit Messfunktion sowie für die Überwachung der Qualitätssicherungssysteme medizinischer Laboratorien.

(3) Abweichend von § 4 Absatz 1 Nummer 50 OWiZuVO ist in Ordnungswidrigkeitsverfahren bei der Marktüberwachung nach Absatz 2 das Regierungspräsidium Tübingen zuständig."

Artikel 2
Weitere Änderung der Pharmazie- und Medizinprodukte-Zuständigkeitsverordnung

Die Pharmazie- und Medizinprodukte-Zuständigkeitsverordnung vom 17. Oktober 2000 (GBl. S. 694), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden nach dem Wort "Arzneimittelgesetz," die Wörter "der Verordnung (EU) Nr. 536/2014, dem Tierarzneimittelrecht," und nach dem Wort "Zuständigkeitsverordnung" die Angabe "- PMZuVO" eingefügt und das Wort "Medizinproduktegesetz" durch das Wort "Medizinprodukterecht" ersetzt.

2. § 1 wird wie folgt gefasst:

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§ 1 Zuständigkeiten nach dem Arzneimittelgesetz und dem Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens, Leitstelle Arzneimittelüberwachung Baden-Württemberg

(1) Die Regierungspräsidien sind mit Ausnahme der in Absätzen 2 bis 4 und § 2 genannten Aufgaben zuständige Behörden für die Durchführung des Arzneimittelgesetzes in der Fassung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3395), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3813), der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken in der Fassung vom 8. Juli 2009 (BGBl. I S. 1761) und des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens in der Fassung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3069), zuletzt geändert durch Artikel 1 a des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3108, 3110), in den jeweils geltenden Fassungen. Sie sind auch zuständig für Entscheidungen über die Anwendbarkeit des Arzneimittelgesetzes einschließlich Entscheidungen wegen fehlender Erlaubnisse nach § 13 Abs. 1 oder § 72 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes und daraus sich ergebender Maßnahmen nach dem Elften Abschnitt des Arzneimittelgesetzes.

(2) Das Regierungspräsidium Tübingen ist zuständige Behörde für

  1. die Entgegennahme von Anzeigen nach § 67 Abs. 1, die Durchführung von Maßnahmen nach § 64 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 69 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes und die Überwachung
    1. von Betrieben, Einrichtungen, Personen und nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, die einer Erlaubnis nach § 13 Abs. 1 oder § 72 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes bedürfen oder die die Prüfung von Arzneimitteln nach § 14 Abs. 4 des Arzneimittelgesetzes durchführen oder die Wirkstoffe oder andere zur Arzneimittelherstellung bestimmte Stoffe entwickeln, herstellen, prüfen, verpacken oder in den Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes verbringen, soweit diese Tätigkeiten der Überwachungspflicht nach § 64 des Arzneimittelgesetzes unterliegen,
    2. von pharmazeutischen Unternehmern im Sinne von § 4 Abs. 18 des Arzneimittelgesetzes,
  2. die Erteilung von arzneimittelrechtlichen Erlaubnissen, Zertifikaten und Bescheinigungen nach § 13 Abs. 1 Satz 1, § 52a für Einrichtungen, die unter Nummer 1 Buchst. b dieses Absatzes fallen,  § 72 Abs. 1, § 72a Abs. 1, § 73 Abs. 6 Satz 1 und § 73a Abs. 2 Satz 1 sowie die Entgegennahme von Anzeigen nach § 20 des Arzneimittelgesetzes,
  3. die Entgegennahme von Mitteilungen des pharmazeutischen Unternehmers nach § 63a Abs. 3 und § 74a Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes,
  4. die Bestellung von privaten Sachverständigen nach § 65 Abs. 4 des Arzneimittelgesetzes,
  5. ie Anerkennung der Sachkenntnis von Pharmaberatern nach § 75 Absatz 3 des Arzneimittelgesetzes.

Das Regierungspräsidium Tübingen führt bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben den Zusatz ≫Leitstelle Arzneimittelüberwachung Baden-Württemberg≪. Ausgenommen von Satz 1 Nummer 1 und 2 (Zuständigkeit der Leitstelle Arzneimittelüberwachung Baden-Württemberg) sind Betriebe, Einrichtungen, Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, die Arzneimittel im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 4 des Arzneimittelgesetzes oder Wirkstoffe in den Verkehr bringen, ohne sie herzustellen. Ausgenommen von Satz 1 Nummer 1 und 2 (Zuständigkeit der Leitstelle Arzneimittelüberwachung Baden-Württemberg) sind ferner

  1. pharmazeutische Unternehmer, die gleichzeitig Apotheken sind, Einzelhandel oder Großhandel betreiben, soweit sie keiner Erlaubnis nach § 13 Absatz 1 oder § 72 Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes bedürfen,
  2. tierärztliche Hausapotheken,
  3. Tierheilpraktiker, die Tierarzneimittel in Verkehr bringen, sowie
  4. Transportunternehmen.

(3) Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist im Rahmen von Zollanfragen nach § 73 Absatz 1 in Verbindung mit § 74 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes zuständige Behörde für die Entscheidung über die Anwendbarkeit des Arzneimittelgesetzes.

(4) Das Regierungspräsidium Stuttgart ist zuständige Behörde für die Durchführung des Heilmittelwerbegesetzes.

(5) Die unteren Verwaltungsbehörden sind zuständige Behörden für die Überwachung von landwirtschaftlichen Betrieben und gewerblichen Tierhaltungen nach § 64 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes.

(6) Das Sozialministerium ist zuständige Behörde für die Anerkennung der zentralen Beschaffungsstellen für Arzneimittel nach § 47 Abs. 1 Nr. 5 des Arzneimittelgesetzes.

(7) Neben den nach den Absätzen 1, 4 und 5 zuständigen Behörden kann auch die beim Regierungspräsidium Tübingen gebildete Stabsstelle Ernährungssicherheit für den Bereich der tierärztlichen Hausapotheken, der Überwachung von landwirtschaftlichen Betrieben und gewerblichen Tierhaltungen sowie bei Personen, die als Nichttierärzte berufsmäßig tierheilkundlich tätig sind, Amtshandlungen und Anordnungen nach den dort genannten Vorschriften vornehmen. Maßnahmen der Stabsstelle Ernährungssicherheit gelten als Maßnahmen der nach den Absätzen 1, 4 und 5 zuständigen Behörden.

" § 1 Zuständigkeiten nach dem Arzneimittelgesetz und der Verordnung (EU) Nr. 536/2014

(1) Die Regierungspräsidien sind mit Ausnahme der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Aufgaben zuständige Behörden für die Durchführung

  1. des Arzneimittelgesetzes (AMG) in der Fassung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3395), das zuletzt durch Artikel 8c des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2793, 2816) geändert worden ist,
  2. der auf Grund des Arzneimittelgesetzes erlassenen Verordnungen,
  3. der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG (ABl. L 158 vom 27.05.2014 S. 1, ber. ABl. L 311 vom 17.11.2016 S. 25), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2239 der Kommission vom 6. September 2022 (ABl. L 294 vom 15.11.2022 S. 5) geändert worden ist, und
  4. der auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 erlassenen, unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union

in den jeweils geltenden Fassungen. Hierunter fallen auch die Entscheidungen über die Anwendbarkeit des Arzneimittelgesetzes einschließlich Entscheidungen wegen fehlender Erlaubnisse nach § 13 Absatz 1 oder § 72 Absatz 1 oder 4 AMG und daraus sich ergebender Maßnahmen nach dem Elften Abschnitt des Arzneimittelgesetzes, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 4 nichts Anderes ergibt.

(2) Das Regierungspräsidium Tübingen ist zuständige Behörde für

  1. pharmazeutische Unternehmer im Sinne von § 4 Absatz 18 AMG und
  2. Betriebe, Einrichtungen, Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, die
    1. einer Erlaubnis nach § 13 Absatz 1 oder § 72 Absatz 1 oder 4 AMG oder Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 bedürfen,
    2. die Prüfung von Arzneimitteln nach § 14 Absatz 4 AMG durchführen oder
    3. Wirkstoffe oder andere zur Arzneimittelherstellung bestimmte Stoffe entwickeln, herstellen, prüfen, verpacken oder in den Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes einführen,
      soweit diese Tätigkeiten der Überwachungspflicht nach § 64 AMG und zusätzlich den Grundsätzen der guten Herstellungspraxis nach § 3 Absatz 2 der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung vom 3. November 2006 (BGBl. I S. 2523), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530, 4583) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen,

und führt dabei den Zusatz "Leitstelle Arzneimittelüberwachung Baden-Württemberg".

Die Leitstelle Arzneimittelüberwachung Baden-Württemberg ist in den Fällen von Satz 1 zuständig für die Wahrnehmung folgender Aufgaben:

  1. die Entgegennahme von Anzeigen nach den §§ 20 und 67 Absatz 1 AMG,
  2. die Durchführung der Überwachung nach § 64 AMG,
  3. die Probenahme nach § 65 AMG,
  4. die Anordnung von Maßnahmen nach § 69 AMG,
  5. die Erteilung von arzneimittelrechtlichen Erlaubnissen, Zertifikaten und Bescheinigungen nach § 13 Absatz 1 Satz 1, §§ 52a, 64 Absatz 3f, § 72 Absatz 1 und 4, § 72a Absatz 1 und 1e, § 73 Absatz 6 Satz 1 und § 73a Absatz 2 Satz 1 AMG und Artikel 61 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014,
  6. die Erteilung von Gestattungen nach § 79 Absatz 5 AMG,
  7. die Entgegennahme von Mitteilungen pharmazeutischer Unternehmer nach § 63a Absatz 3 und § 74a Absatz 3 AMG sowie von Meldungen von Blut- und Plasmaspendeeinrichtungen nach § 63i Absatz 3 AMG.

Die Leitstelle Arzneimittelüberwachung Baden-Württemberg ist außerdem landesweit zuständige Behörde für

  1. die Bestellung von privaten Sachverständigen nach § 65 Absatz 4 AMG und
  2. die Anerkennung der Sachkenntnis von Pharmaberatern und -beraterinnen nach § 75 Absatz 3 AMG.

Ausgenommen von Satz 1 sind

  1. pharmazeutische Unternehmer, die gleichzeitig
    1. Apotheken sind,
    2. Einzelhandel betreiben oder
    3. überwiegend Großhandel mit Arzneimitteln anderer pharmazeutischer Unternehmer betreiben,
  2. pharmazeutische Unternehmer, die Gewebezubereitungen in den Verkehr bringen,

soweit sie keiner Erlaubnis nach § 13 Absatz 1 oder § 72 Absatz 1 oder 4 AMG bedürfen.

(3) Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist im Rahmen von Zollanfragen nach § 73 Absatz 1 in Verbindung mit § 74 Absatz 1 AMG zuständige Behörde für die Entscheidung über die Anwendbarkeit des Arzneimittelgesetzes.

(4) Das Sozialministerium ist zuständige Behörde für die Anerkennung der zentralen Beschaffungsstellen für Arzneimittel nach § 47 Absatz 1 Nummer 5 AMG."

3. Nach § 1 werden folgende §§ 2 und 3 eingefügt:

" § 2 Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 2019/6 und dem Tierarzneimittelgesetz

(1) Die Regierungspräsidien sind mit Ausnahme der in den Absätzen 2 bis 5 genannten Aufgaben zuständige Behörden für die Durchführung

  1. der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 07.01.2019 S. 43, zuletzt ber. ABl. L 151 vom 02.06.2022 S. 74), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/805 der Kommission vom 8. März 2021 (ABl. L 180 vom 21.05.2021 S. 3) geändert worden ist,
  2. der auf Grund der Verordnung (EU) 2019/6 erlassenen, unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union,
  3. des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG) vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. S. 2852) geändert worden ist, und
  4. der auf Grund des Tierarzneimittelgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen

in den jeweils geltenden Fassungen. Hierunter fallen auch die Entscheidungen über die Anwendbarkeit der Verordnung (EU) 2019/6 und des Tierarzneimittelgesetzes einschließlich Entscheidungen wegen fehlender Erlaubnisse nach Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 und § 28 Absatz 1 und 3 TAMG und der sich daraus ergebenden Durchführung der Kontrollen nach Artikel 123 der Verordnung (EU) 2019/6 und der Maßnahmen nach den §§ 66 bis 77 TAMG, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nichts Anderes ergibt.

(2) Das Regierungspräsidium Tübingen ist zuständige Behörde für

  1. Inhaberinnen und Inhaber einer Zulassung nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019/6 und § 22 Absatz 1 TAMG,
  2. Inhaberinnen und Inhaber einer Registrierung nach den Artikeln 85 bis 87 der Verordnung (EU) 2019/6,
  3. Inhaberinnen und Inhaber einer Freistellung nach § 4 TAMG,
  4. Betriebe, Einrichtungen, Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, die einer Erlaubnis nach Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 oder § 28 Absatz 1 und 3 TAMG bedürfen, und
  5. Hersteller und Importeure von Wirkstoffen mit einer Registrierung nach Artikel 95 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6

und führt dabei den Zusatz "Leitstelle Arzneimittelüberwachung Baden-Württemberg ist zuständig in Fällen von Satz 1 für die Wahrnehmung folgender Aufgaben:

  1. die Entgegennahme von Anzeigen nach § 79 TAMG,
  2. die Durchführung der Kontrollen nach Artikel 123 der Verordnung (EU) 2019/6 und der Überwachung nach § 72 TAMG,
  3. die Probenahme nach § 73 TAMG,
  4. die Anordnung von Maßnahmen nach den Artikeln 132 bis 134 der Verordnung (EU) 2019/6 sowie § 28 Absatz 2, §§ 76 und 90 TAMG,
  5. die Erteilung von Erlaubnissen, Zertifikaten und Bescheinigungen nach
    1. § 14 Absatz 1 sowie § 28 Absatz 1 und 3 TAMG,
    2. Artikel 88 Absatz 1, Artikel 94 und 98 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) 2019/6,
  6. die Registrierung von Importeuren und Herstellern von Wirkstoffen, die als Ausgangsstoffe für Tierarzneimittel verwendet werden, nach § 16 Absatz 1 TAMG.

Sie ist außerdem landesweit zuständige Behörde für die Bestellung von privaten Sachverständigen nach § 73 Absatz 4 TAMG. Ausgenommen von Satz 1 sind Inhaberinnen und Inhaber einer Zulassung, einer Registrierung oder einer Freistellung nach Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3, die gleichzeitig

  1. Apotheken sind,
  2. Einzelhandel betreiben oder
  3. überwiegend Großhandel mit Tierarzneimitteln oder veterinärmedizintechnischen Produkten anderer Unternehmen betreiben, soweit sie keiner Erlaubnis nach Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 oder § 28 Absatz 1 TAMG bedürfen.

(3) Das Regierungspräsidium Tübingen ist zuständig für

  1. die Entscheidungen über die Anwendbarkeit der Verordnung (EU) 2019/6 und des Tierarzneimittelgesetzes sowie die Durchführung der Kontrollen nach Artikel 123 der Verordnung (EU) 2019/6 und die Durchführung des Tierarzneimittelgesetzes und der Maßnahmen nach § 72, § 73 Absatz 1, §§ 75, 76 und 90 TAMG im Rahmen der Überwachung
    1. tierärztlicher Hausapotheken,
    2. von Personen, die Tierarzneimittel oder veterinärmedizintechnische Produkte selbstständig und berufsmäßig bei Tieren anwenden, ohne Eigentümerin, Eigentümer, Tierhalterin oder Tierhalter dieser Tiere zu sein,
    3. des Einzelhandels mit freiverkäuflichen Tierarzneimitteln oder des Einzelhandels mit freiverkäuflichen veterinärmedizintechnischen Produkten, der von Personen betrieben wird, die gleichzeitig Tierarzneimittel oder veterinärmedizintechnische Produkte selbstständig und berufsmäßig bei Tieren anwenden, ohne Eigentümerin, Eigentümer, Tierhalterin oder Tierhalter dieser Tiere zu sein,
  2. die Entgegennahme einer Anzeige
    1. nach § 79 Absatz 2 TAMG über den Betrieb einer tierärztlichen Hausapotheke,
    2. nach § 79 Absatz 1 TAMG von Personen, die Tierarzneimittel oder veterinärmedizintechnische Produkte selbstständig und berufsmäßig bei Tieren anwenden und zu diesem Zweck lagern, ohne Eigentümerin, Eigentümer, Tierhalterin oder Tierhalter dieser Tiere zu sein,
    3. nach § 79 Absatz 1 TAMG von Personen, die Einzelhandel mit freiverkäuflichen Tierarzneimitteln oder mit freiverkäuflichen veterinärmedizintechnischen Produkten betreiben und gleichzeitig Tierarzneimittel oder veterinärmedizintechnische Produkte selbstständig und berufsmäßig bei Tieren anwenden, ohne Eigentümerin, Eigentümer, Tierhalterin oder Tierhalter dieser Tiere zu sein,
  3. die Entgegennahme von sonstigen Anzeigen, verpflichtenden Mitteilungen und Informationen nach der Verordnung (EU) 2019/6 und dem Tierarzneimittelgesetz im Rahmen ihrer Zuständigkeit für
    1. tierärztliche Hausapotheken,
    2. Personen, die Tierarzneimittel oder veterinärmedizintechnische Produkte selbstständig und berufsmäßig bei Tieren anwenden, ohne Eigentümerin, Eigentümer, Tierhalterin oder Tierhalter dieser Tiere zu sein,
    3. den Einzelhandel mit freiverkäuflichen Tierarzneimitteln oder mit freiverkäuflichen veterinärmedizintechnischen Produkten, der von Personen betrieben wird, die gleichzeitig Tierarzneimittel oder veterinärmedizintechnische Produkte selbstständig und berufsmäßig bei Tieren anwenden, ohne Eigentümerin, Eigentümer, Tierhalterin oder Tierhalter dieser Tiere zu sein

und führt dabei den Zusatz "Stabsstelle Tiergesundheit, Tierschutz und Verbraucherschutz".

(4) Das Regierungspräsidium Stuttgart ist zuständige Behörde für die Durchführung der Artikel 119 bis 121 der Verordnung (EU) 2019/6 und des § 33 TAMG, soweit in Absatz 3 keine abweichende Zuständigkeit geregelt ist.

(5) Die unteren Verwaltungsbehörden sind mit Ausnahme der Großen Kreisstädte und der Verwaltungsgemeinschaften zuständige Behörden für

  1. die Durchführung von Kontrollen nach Artikel 123 der Verordnung (EU) 2019/6 sowie die Durchführung des Tierarzneimittelgesetzes und der Maßnahmen nach den § 58 Absatz 3, §§ 72, 73 Absatz 1, §§ 76 und 90 TAMG im Rahmen der Überwachung von
    1. Betrieben, Einrichtungen oder Personen, die Tiere, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, halten,
    2. gewerblichen Tierhaltungen, insbesondere Betrieben, Einrichtungen oder Personen, die gewerbsmäßig Wirbeltiere, die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, züchten, halten oder vorübergehend für andere Betriebe oder Personen betreuen,
    3. Personen, die Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
  2. die Entgegennahme von Anzeigen, verpflichtenden Mitteilungen und Informationen nach der Verordnung (EU) 2019/6 und dem Tierarzneimittelgesetz in ihrem Zuständigkeitsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a.

(6) Die in den Absätzen 1 bis 5 geregelten Zuständigkeiten finden keine Anwendung auf immunologische Tierarzneimittel im Sinne von § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 TAMG.

§ 3 Zuständigkeit nach dem Heilmittelwerbegesetz

Das Regierungspräsidium Stuttgart ist zuständige Behörde für die Durchführung des Heilmittelwerbegesetzes in der Fassung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3069), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juli 2022 (BGBl. I S. 1082) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung."

4. Der bisherige § 2 wird § 4 und die Wörter "zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990, 2012)" werden durch die Wörter "das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018, 1034) geändert worden ist" ersetzt.

5. Der bisherige § 3 wird § 5.

6. Der bisherige § 4 wird § 6 und in Absatz 1 werden die Wörter "zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juni 2005 (BGBl. S. 1642)" durch die Wörter "das zuletzt durch Artikel 3c des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 938, 948) geändert worden ist" ersetzt.

7. Der bisherige § 5 wird § 7 und wie folgt gefasst:

altneu
§ 7 Zuständigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 953/2003 über Handelsumlenkungen

Die Regierungspräsidien sind zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) 953/2003 des Rates vom 26. Mai 2003 zur Vermeidung von Handelsumlenkungen bei bestimmten grundlegenden Arzneimitteln in die Europäische Union (ABl. Nr. L 135 vom 03.06.2003 S. 5), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1662/2005 (ABl. Nr. L 267 vom 12.10.2005 S. 19), in der jeweils geltenden Fassung.

" § 7 Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 2016/793 über Handelsumlenkungen

Die Regierungspräsidien sind zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EU) 2016/793 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 zur Vermeidung von Handelsumlenkungen bei bestimmten grundlegenden Arzneimitteln in die Europäische Union (ABl. L 135 vom 24.05.2016 S. 39) in der jeweils geltenden Fassung."

8. Der bisherige § 6 wird § 8 und wie folgt gefasst:

altneu
§ 8 Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Betäubungsmittelrechts

Die Regierungspräsidien sind zuständige Behörden im Sinne von

  1. § 13 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2a und 3 Buchstabe c und d, § 16 Absatz 2 Satz 1, § 19 Absatz 1 Satz 3 und 4, § 27 Absatz 3 und 4 sowie § 28 Absatz 1 Satz 2 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 359), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192, 2217), in der jeweils geltenden Fassung,
  2. § 5 Absatz 7 Satz 1, Absatz 8 Satz 9, Absatz 9 b Satz 1 und Absatz 10 Satz 2, § 5a Absatz 4 Satz 8, Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6, § 6 Absatz 3 Satz 2 und 5 und Absatz 4 Satz 2 und 3, § 7 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 und 5, § 8 Absatz 5, § 10 Absatz 4, § 12 Absatz 4 Satz 1 und § 13 Absatz 3 Satz 3 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74, 80), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821, 822), in der jeweils geltenden Fassung.

Neben den nach Satz 1 zuständigen Behörden kann auch die beim Regierungspräsidium Tübingen gebildete Stabsstelle Ernährungssicherheit für den Bereich der tierärztlichen Hausapotheken Amtshandlungen und Anordnungen nach den dort genannten Vorschriften vornehmen. Maßnahmen der Stabsstelle Ernährungssicherheit gelten als Maßnahmen der nach Satz 1 zuständigen Behörden.

" § 8 Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Betäubungsmittelrechts

(1) Die Regierungspräsidien sind mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Aufgaben zuständige Behörden im Sinne von

  1. § 13 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2a und 3 Buchstabe c und d, § 16 Absatz 2 Satz 1, § 19 Absatz 1 Satz 3 und 4, § 27 Absatz 3 und 4 sowie § 28 Absatz 1 Satz 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) in der Fassung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 359), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2022 (BAnz AT 20.12.2022 V1) geändert worden ist,
  2. § 5 Absatz 10 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe e und Absatz 11 Satz 2, § 5a Absatz 2, § 5b Absatz 4 Satz 8, Absatz 5 Satz 3 und Absatz 6, § 5d Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, § 6 Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4 Satz 2 und 3, § 7 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 und 5, § 8 Absatz 5, § 10 Absatz 4, § 12 Absatz 4 Satz 1 und § 13 Absatz 3 Satz 3 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74, 80), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Mai 2021 (BGBl. I S. 1096, 1097) geändert worden ist,

in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Das Regierungspräsidium Tübingen ist zuständig für die Überwachung im Bereich der tierärztlichen Hausapotheken und Tierkliniken im Sinne von

  1. § 16 Absatz 2 Satz 1, § 19 Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie § 27 Absatz 3 und 4 BtMG und
  2. § 8 Absatz 5 und § 13 Absatz 3 Satz 3 BtMVV

und führt dabei den Zusatz "Stabsstelle Tiergesundheit, Tierschutz und Verbraucherschutz".

9. Die bisherigen §§ 7 und 8 werden die §§ 9 und 10.

Artikel 3
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

§ 4 der Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 2. Februar 1990 (GBl. S. 75, ber. S. 268), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GBl. S. 622, 632), durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GBl. S. 617, 620) und durch Artikel 3 der Verordnung vom 29. November 2022 (GBl. S. 601, 602) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Nummer 50 wird das Wort "Medizinproduktegesetz" durch das Wort "Medizinprodukterecht" ersetzt.

2. Absatz 4 wird folgt geändert:

a) In Nummer 22 wird das Wort "und" gestrichen.

b) In Nummer 23 wird der Punkt am Ende durch das Wort ", und" ersetzt.

c) Folgende Nummer 24 wird angefügt:

"24. Medizinprodukterecht, soweit es für den Vollzug der Medizinprodukteüberwachung im Handel bei Importeuren und Händlern sowie die Überwachung des Inverkehrbringens und Betreibens von Medizinprodukten mit Messfunktion und in medizinischen Laboratorien nach § 3 Absatz 3 der Pharmazie- und Medizinprodukte-Zuständigkeitsverordnung zuständig ist."

Artikel 4
Weitere Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

§ 4 der Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 2. Februar 1990 (GBl. S. 75, ber. S. 268), die zuletzt durch Artikel 3 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

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2. dem Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz),"2. dem Arzneimittelgesetz und dem Tierarzneimittelgesetz,"

2. In Absatz 4 Nummer 24 wird die Angabe " § 3 Absatz 3" durch die Angabe " § 5 Absatz 3" ersetzt.

Artikel 5
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts Anderes bestimmt ist.

(2) Die Artikel 1 und 3 treten mit Wirkung vom 26. Mai 2021 in Kraft.

ID 230457

ENDE