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Regelwerk

Änderungstext

Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung*)

Vom 21. September 2006
(BGBl. I Nr. 44 vom 30.09.2006 S. 2154)



Es verordnen auf Grund

Artikel 1

Die Rückstands-Höchstmengenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2082, 2002 I S. 1004), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. Juni 2006 (BGBl. I S. 1408), wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Birnen mit einem Gehalt von bis zu 0,3 mg/kg an Chlormequat dürfen noch bis zum 31. Juli 2006 in Verkehr gebracht werden. "(3) Birnen mit einem Gehalt von bis zu 0,2 mg/kg an Chlormequat dürfen noch bis zum 31. Juli 2009 in den Verkehr gebracht werden."

2. In Anlage 1 Liste A werden in der Position "Benomyl, Carbendazim, Thiophanatmethyl" in der Spalte "Höchstmenge in mg pro kg" die Angabe "0,1" durch die Angabe "0,05" ersetzt.

3. Anlage 2 Liste A wird wie folgt geändert:

a) Die Position "Benomyl, Carbendazim, Thiophanatmethyl" wird durch die folgende Position "Benomyl, Carbendazim, Thiophanatmethyl" ersetzt:

"Benomyl17.804-35-2Methyl-1-(butylcarba=moyl) benzimidazol-2-yl- carbamatinsgesamt berechnet als Carbendazim2Gerste, Hafer, Okra
0,5Auberginen, Keltertrauben, Kirschen, Pflaumen, Rosenkohl, Tomaten
Carbendazim10.605-21-7Methylbenzimidazol-2-ylcarbamat0,3Tafeltrauben
0,2Aprikosen, Bohnen mit Hülsen (frisch), Erbsen mit Hülsen (frisch), Kernobst, Papayas, Pfirsiche, Sojabohnen
0,1Roggen, Triticale, Weizen, andere pflanzliche Lebensmittel außer übriges Getreide
0,01übriges Getreide".

b) Die Position "Carbofuran" wird wie folgt gefasst:

"Carbofuran1563-66-22,3-Dihydro-2,2-di= methyl-7-benzofuranyl methylcarbamat - 7 0,3Zitrusfrüchte
    3 insgesamt 0,1Ölsaaten
3-Hydroxy= carbofuran16.655-82-62,3-Dihydro-2,2-di=

methyl-3-hydroxy-7-

 8 berechnet als 3 Carbofuran 0,05Hopfen, Tee
   benzofuranylmethyl="carbamat" 9 0,02andere pflanzliche Lebensmittel".

c) In der Position "Cyazofamid" werden in der Spalte "in oder auf folgenden Lebensmitteln" aa) die Wörter "Tafel- und Keltertrauben" durch das Wort "Trauben" und

bb) das Wort "Gurken" durch die Wörter "Cucurbitaceen mit genießbarer Schale" ersetzt.

d) Die Position "Deiquat" wird wie folgt gefasst:

"Deiquat2764-72-99,10-Dihydro-8a,10adiazoniaphenanthrenIon10Gerste
5Leinsamen
2Hafer, Rapssamen
1Hirse, Mais, Sonnenblumenkerne
0,5Hanfsamen, Senfsaat
0,2Hülsenfrüchte, Sojabohnen
0,1Hopfen, übrige Ölsaat, Tee
0,05andere pflanzliche Lebensmittel".

e) Nach der Position "Diphenylamin" wird die folgende Position "Diquat" eingefügt:

"Diquat siehe Deiquat".

f) Die Position "Fenbutatinoxid" wird wie folgt gefasst:

"Fenbutatinoxid13.356-08-6Hexakis-(2-methyl-2 phenylpropyl)-distannoxan5Brombeeren, Himbeeren, Zitrusfrüchte
3Bananen
2Kernobst, Trauben
1Erdbeeren, Solanaceen
0,5Gurken außer Einlegegurken, Zucchini
0,1Hopfen, Tee
0,05andere pflanzliche Lebensmittel".

g) In der Position "Fenhexamid" wird in der Spalte "in oder auf folgenden Lebensmitteln" das Wort "Salat" durch die Wörter "frische Kräuter, Salatarten" ersetzt.

h) In der Position "Lambda-Cyhalothrin" wird in der Spalte "in oder auf folgenden Lebensmitteln" das Wort "Spinat" durch die Wörter "Spinat und verwandte Arten" ersetzt.

i) In der Position "Linuron" werden in der Spalte "in oder auf folgenden Lebensmitteln" die Wörter "Petersilie, Sellerieblätter" durch die Wörter "frische Kräuter" ersetzt.

j) In der Position "Propiconazol" wird die Spalte "in oder auf folgenden Lebensmitteln" wie folgt geändert: aa) Das Wort "Lauch," wird gestrichen. bb) Das Wort "Ölsaaten" wird durch die Wörter "Ölsaat, Porree" ersetzt.

k) Die Position "Pymetrozin" wird wie folgt gefasst:

"Pymetrozin123.312-89-0(E)-6Methyl-4-[(pyridin- 3-ylmethylen)amino]-4,5-dihydro-2H-[1,2,4]triazin-3-on15Hopfen
2Salatarten
1Hülsengemüse (frisch), frische Kräuter, Paprika
0,5Auberginen, Cucurbitaceen mit genießbarer Schale, Tomaten
0,3Zitrusfrüchte
0,2Blattkohle, Cucurbitaceen mit ungenießbarer Schale
0,1Tee
0,05Aprikosen, Baumwollsamen, Kopfkohl, Pfirsiche
0,02andere pflanzliche Lebensmittel".

l) Die Position "Pyraclostrobin" wird wie folgt gefasst:

"Pyraclostrobin175.013-18-0Methyl-N-[2-[[1-(4-

chlorphenyl)pyrazol-3-yl]

oxy]-otoluol]-N-

methoxycarbamat

10Hopfen
2Keltertrauben, frische Kräuter, Salatarten
1Pistazien, Tafeltrauben, Zitrusfrüchte
0,5Erdbeeren, Paprika, Porree
0,3Gerste, Hafer, Hülsenfrüchte, Kernobst, Meerrettich, Pastinaken
0,2Aprikosen, Auberginen, Kirschen, Kopfkohl, Knoblauch, Pfirsiche, Rosenkohl, Schalotten, Tomaten, Zwiebeln
0,1Blumenkohle, Karotten, Pflaumen, Roggen, Triticale, Weizen
0,05Mangos, Papayas, Tee, teeähnliche Erzeugnisse
0,02andere pflanzliche Lebensmittel".

m) Nach der Position "Thiofanox, Thiofanoxsulfoxid, Thiofanoxsulfon" wird die folgende Position "Thiophanat= methyl" eingefügt:

"Thiophanatmethyl23.564-05-8Dimethyl-4,4*-opheny=lenbis-(3-thioallophanat)3Keltertrauben
2Aprikosen, Auberginen, Pfirsiche,

Tomaten

1Okra, Papayas, Rosenkohl
0,5Kernobst
0,3Cucurbitaceen mit ungenießbarer

Schale, Gerste, Hafer, Kirschen,

Pflaumen, Sojabohnen

0,2Schalenfrüchte
0,1andere pflanzliche Lebensmittel außer

Getreide

0,05Roggen, Triticale, Weizen
0,01übriges Getreide".

n) In der Position "Triadimefon" werden in der Spalte "in oder auf folgenden Lebensmitteln" nach dem Wort "Frühlingszwiebeln" die Wörter " , Kleinfrüchte und Beeren" eingefügt.

4. Anlage 4 Liste B wird wie folgt geändert:

a) In der Gruppe "2. Gemüse, 2.3 Fruchtgemüse, 2.3.1. Solananceen" wird nach dem Eintrag "Auberginen" der Eintrag "Okra" eingefügt.

b) In der Gruppe "2. Gemüse, 2.5 Blattgemüse und frische Kräuter, 2.5.1. Salatarten" wird vor dem Eintrag "Endivie" der Eintrag "Blätter und Blattstiele der Brassica" eingefügt.

c) In der Gruppe "2. Gemüse, 2.5 Blattgemüse und frische Kräuter, 2.5.1. Salatarten" wird nach dem Eintrag "Kresse" der Eintrag "Rucola" eingefügt.

d) In der Gruppe "4. Ölsaat" wird nach dem Eintrag "Erdnüsse" der Eintrag "Hanfsamen" eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

_____________
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinien: