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37. BImSchV - Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote
Verordnung zur Neufassung der Siebenunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Vom 17. April 2024
(BGBl. I Nr. 131 vom 19.04.2024 EU1, EU2)
Gl.-Nr.: 2129-8-37-1
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Archiv: 2017
Auf Grund des § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c, Nummer 13, Nummer 15 Buchstabe d und Nummer 19 in Verbindung mit § 37d Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, von denen § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 15 Buchstabe d durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740) neu gefasst worden ist, § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 19 durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe kk des Gesetzes vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4458) und § 37d Absatz 2 Satz 2 durch Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) eingefügt worden ist und § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa, § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii und § 37d Absatz 2 Satz 4 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4458) geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise und mit Zustimmung des Deutschen Bundestages:
Teil 1
Allgemeiner Teil
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Erneuerbare Energien nicht biogenen Ursprungs im Sinne dieser Verordnung sind erneuerbare Energien nach § 3 Nummer 21 Buchstabe a bis d des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist.
(2) Strombasierte Kraftstoffe im Sinne dieser Verordnung sind erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs gemäß Absatz 3.
(3) Erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs im Sinne dieser Verordnung sind strombasierte flüssige oder gasförmige Kraftstoffe, deren Energiegehalt aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs stammt.
(4) Netz im Sinne dieser Verordnung ist das Netz nach § 3 Nummer 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.
(5) Biokraftstoffquotenstelle im Sinne dieser Verordnung ist die zuständige Stelle nach § 8 der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote vom 29. Januar 2007 (BGBl. I S. 60), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. November 2021 (BGBl. I S. 4932) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(6) Repowering im Sinne dieser Verordnung ist die Modernisierung einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, einschließlich des vollständigen oder teilweisen Austauschs von Anlagen oder Betriebssystemen und -geräten zum Austausch von Kapazität oder zur Steigerung der Effizienz oder der Kapazität der Anlage, die mehr als 30 Prozent der Kosten einer Investition verursacht, die für den Bau einer ähnlichen neuen Anlage erforderlich wäre.
(7) Inbetriebnahme im Sinne dieser Verordnung ist
Es erfolgt keine Inbetriebnahme gemäß Satz 1, wenn die Produktion von Strom oder erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs zu Testzwecken aufgenommen wurde.
(8) Gebotszone im Sinne dieser Verordnung ist für EU-Mitgliedstaaten die Zone nach Artikel 2 Nummer 65 der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.06.2019 S. 54), die durch die Verordnung (EU) 2022/869 (ABl. L 152 vom 03.06.2022 S. 45) geändert worden ist, oder ein gleichwertiges Konzept für Drittländer, wobei es sich hierbei um das Vorliegen ähnlicher Marktvorschriften, die physikalischen Merkmale des Stromnetzes, insbesondere den Verbundgrad, oder, bei Fehlen dieser Voraussetzungen, das Land selbst handeln kann.
(9) Nachweispflichtige im Sinne dieser Verordnung sind
(10) Schnittstellen im Sinne dieser Verordnung sind Betriebe einschließlich Betriebsstätten, die erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs herstellen.
(11) Vorgelagerte Schnittstellen im Sinne dieser Verordnung sind Betriebe einschließlich Betriebsstätten, die erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs herstellen, ohne dass die erforderliche Qualitätsstufe für den Einsatz im Verkehr erreicht wird.
(12) Letzte Schnittstellen im Sinne dieser Verordnung sind Betriebe einschließlich Betriebsstätten, die erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs in der erforderlichen Qualitätsstufe für den Einsatz im Verkehr herstellen.
(13) Anerkannte Zertifizierungssysteme im Sinne dieser Verordnung sind Zertifizierungssysteme, die
(14) Zertifikate im Sinne dieser Verordnung sind Konformitätsbescheinigungen darüber, dass Schnittstellen oder Lieferanten einschließlich aller von ihnen unmittelbar oder mittelbar mit der Herstellung, der Lagerung oder dem Transport und dem Vertrieb der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs befassten Betriebe die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllen.
(15) Zertifizierungsstellen im Sinne dieser Verordnung sind unabhängige natürliche oder juristische Personen, die in einem anerkannten Zertifizierungssystem
(16) Redispatch im Sinne dieser Verordnung ist Redispatch nach Artikel 2 Nummer 26 der Verordnung (EU) 2019/943 und bezeichnet eine Maßnahme, einschließlich einer Einschränkung, die von einem oder mehreren Übertragungs- oder Verteilernetzbetreibern durch die Veränderung des Erzeugungs- oder des Lastmusters oder von beidem aktiviert wird, um die physikalischen Lastflüsse im Stromsystem zu ändern und physikalische Engpässe zu mindern oder anderweitig für Systemsicherheit zu sorgen.
(17) Bilanzkreisabrechnungsintervall im Sinne dieser Verordnung bezeichnet ein Bilanzkreisabrechnungsintervall im Sinne von Artikel 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2019/943 innerhalb der Europäischen Union oder ein gleichwertiges Konzept für Drittländer.
(18) Bruttostromerzeugung aus allen Energiequellen im Sinne dieser Verordnung ist die Bruttostromerzeugung aus allen Energiequellen gemäß Anhang B zu der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik (ABl. L 304 vom 14.11.2008 S. 1; L 41 vom 12.02.2009 S. 34), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/132 vom 28. Januar 2022 (ABl. L 20 vom 31.01.2022 S. 208) geändert worden ist, ausgenommen die Stromerzeugung aus Pumpspeicherkraftwerken, zuzüglich Stromimporte und abzüglich Stromexporte.
Teil 2
Anforderungen an erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs
§ 3 Anrechenbarkeit von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs
(1) Erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs werden auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder nach § 37a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes angerechnet, wenn
§ 37a Absatz 6 und 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend.
(2) Für das Inverkehrbringen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gilt § 37a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend. Erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs gelten durch Abgabe an den Letztverbraucher zur Verwendung im Verkehr als in Verkehr gebracht im Sinne des § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, wenn diese Kraftstoffe keine Energieerzeugnisse nach § 1 Absatz 2 und 3 des Energiesteuergesetzes sind.
(3) Für Verpflichtete oder Dritte nach Absatz 1 Satz 2 gilt § 37a Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend. Im Fall von Absatz 2 Satz 2 erfolgt das Inverkehrbringen der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs durch den Betreiber der Tankstelle. Betreiber der Tankstelle ist diejenige Person, die die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht über den technischen Betrieb der Tankstelle besitzt.
(4) Werden erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs als Erfüllungsoption nach § 37a Absatz 5 Satz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwendet, ist der Einsatz als Zwischenprodukt zur Produktion konventioneller Kraftstoffe dem Inverkehrbringen gleichgestellt, wenn der Einsatz im deutschen Steuergebiet erfolgt.
(5) Zur Berechnung des Referenzwertes nach § 37a Absatz 4 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird die energetische Menge des jeweiligen erneuerbaren Kraftstoffs nicht biogenen Ursprungs nach Absatz 1 mit dem Faktor 3 multipliziert.
(6) Die Treibhausgasemissionen der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs nach Absatz 1 werden berechnet durch Multiplikation der energetischen Menge des erneuerbaren Kraftstoffs nicht biogenen Ursprungs
(7) Sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, ist Absatz 1 anzuwenden auf
(8) Werden erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs als Erfüllungsoption nach § 37a Absatz 5 Satz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwendet, so berichtet der Nachweispflichtige der zuständigen Behörde über die energetische Menge aller im Verpflichtungsjahr erzeugten Produkte, die aus dem Herstellungsprozess stammen, in dem die erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs als Zwischenprodukt verwendet wurden. Die zuständige Behörde gibt Näheres über Inhalt und Format im Bundesanzeiger bekannt.
§ 4 Anerkennung von Strom, der über einen Direktanschluss von Stromerzeugungsanlagen bezogen wird
(1) Strom zur Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, der über einen Direktanschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs bezogen wird, kann als vollständig erneuerbar angerechnet werden. Ein Direktanschluss nach Satz 1 liegt vor, wenn die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs
(2) Wird bei der Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs neben Strom, der über einen Direktanschluss im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 bezogen wird, ebenfalls Strom aus dem Netz verwendet, kann der aus dem Netz entnommene Strom als vollständig erneuerbar angerechnet werden, wenn die Anforderungen nach § 5 erfüllt werden.
§ 5 Anerkennung von Strom aus dem Netz
Strom zur Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, der aus dem Netz entnommen wird, kann als vollständig erneuerbar angerechnet werden, wenn
§ 6 Zusätzliche Stromerzeugung
(1) Die Bedingung der zusätzlichen Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs ist erfüllt, wenn eine Schnittstelle
(2) Als Zeitpunkt der Inbetriebnahme gilt für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs, für die ein Stromabnahmevertrag gemäß Absatz 1 Nummer 2 geschlossen wurde und für die nach der Beendigung dieses Stromabnahmevertrags ein neuer Stromabnahmevertrag nach Absatz 1 Nummer 2 mit einer anderen Schnittstelle geschlossen wird, der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage zur Herstellung erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, für die diese Schnittstelle den neuen Stromabnahmevertrag nach Absatz 1 Nummer 2 geschlossen hat.
(3) Die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b ist auch dann erfüllt, wenn die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs Investitions- oder Betriebsbeihilfen erhalten oder erhalten haben und folgende Anforderungen erfüllt sind:
(4) Wird die Anlage zur Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs nach ihrer Inbetriebnahme um zusätzliche Erzeugungskapazität erweitert, so gilt die zusätzliche Erzeugungskapazität als gleichzeitig mit der ursprünglichen Anlage in Betrieb genommen, sofern die Erweiterung der Erzeugungskapazität an demselben Standort und spätestens 36 Monate nach der Inbetriebnahme der ursprünglichen Anlage erfolgt.
(5) Für Anlagen zur Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, die vor dem 1. Januar 2028 in Betrieb genommen werden, sind Schnittstellen bis einschließlich 31. Dezember 2037 von der Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 ausgenommen, um die Bedingung der zusätzlichen Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs zu erfüllen.
(6) Absatz 5 ist nicht anzuwenden auf die Erzeugungskapazität, die einer Anlage zur Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs nach dem 1. Januar 2028 hinzugefügt wird.
§ 7 Zeitliche Korrelation
(1) Die Bedingung der zeitlichen Korrelation zwischen der Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs ist erfüllt, wenn eine Schnittstelle
(2) Ab dem 1. Januar 2030 ist die Bedingung der zeitlichen Korrelation zwischen der Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs nur dann erfüllt, wenn eine Schnittstelle
(3) Abweichend von den Anforderungen in den Absätzen 1 und 2 ist die Bedingung der zeitlichen Korrelation zwischen der Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs erfüllt, wenn eine Schnittstelle die erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs während eines Ein-Stunden-Zeitraums herstellt, in dem der Day-Ahead-Clearingpreis für Strom nach Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (ABl. L 197 vom 25.07.2015 S. 24), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/280 (ABl. L 62 vom 23.02.2021 S. 24) geändert worden ist,
§ 8 Geografische Korrelation
Die Bedingung der geografischen Korrelation zwischen dem Standort der Anlage zur Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs und dem Standort der Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs ist erfüllt, wenn
§ 9 Anerkennung von Strom aus dem Netz in Sonderfällen
(1) Strom zur Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, der aus dem Netz entnommen wird, kann zusätzlich zu Strom aus dem Netz, der die Bedingungen nach den §§ 6 bis 8 erfüllt, als vollständig erneuerbar angerechnet werden, wenn
(2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 3 gelten als erfüllt, wenn der Stromverbrauch der Anlage zur Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs nach Maßgabe von § 13 Absatz 6 oder § 13k des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 32) geändert worden ist, erfolgt.
(3) Sobald der Quotient aus Bruttoendenergieverbrauch von erneuerbarem Strom und Bruttostromerzeugung aus allen Energiequellen nach Absatz 1 Nummer 1 in einem Kalenderjahr 90 Prozent übersteigt, wird angenommen, dass er in den folgenden fünf Kalenderjahren weiterhin über 90 Prozent liegt.
(4) Sobald die Treibhausgasemissionsintensität des Stroms aus dem Netz nach Absatz 1 Nummer 2 in einem Kalenderjahr unter 18 Gramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Megajoule liegt, wird angenommen, dass sie in den folgenden fünf Kalenderjahren weiterhin unter 18 Gramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Megajoule liegt.
(5) Die zuständige Behörde gibt bis zum Ablauf des 31. Oktober jeden Jahres im Bundesanzeiger Folgendes bekannt:
(6) Strom zur Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, der aus dem Netz entnommen wird und gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 nicht als vollständig erneuerbar angerechnet werden kann, wird eine Treibhausgasemissionsintensität, bestimmt nach Teil C des Anhangs zu der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1185, auf Grundlage der neuesten verfügbaren Daten, zugewiesen.
(7) Wird Strom nach Absatz 6 für die Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs verwendet, so entspricht der Anteil der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs an der gesamten Menge der hergestellten Kraftstoffe nach Artikel 27 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 dem durchschnittlichen Anteil von erneuerbarem Strom im jeweiligen Erzeugungsland, zwei Kalenderjahre vor dem Kalenderjahr, in dem der Strom für die Herstellung der Kraftstoffe bereitgestellt wurde.
§ 10 Treibhausgaseinsparungen
(1) Die Treibhausgaseinsparungen durch die Nutzung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs müssen gegenüber dem Komparator für fossile Kraftstoffe von 94 Gramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Megajoule mindestens 70 Prozent betragen.
(2) Die Berechnung der durch die Nutzung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs erzielten Treibhausgaseinsparungen erfolgt nach Teil A des Anhangs zur Delegierten Verordnung (EU) 2023/1185.
(3) Die zuständige Behörde kann Kenngrößen, die in Teil A des Anhangs zu der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1185 definiert sind, sowie Klarstellungen und Konkretisierungen zur Berechnung dieser Kenngrößen im Bundesanzeiger bekannt machen.
§ 11 Mitverarbeitung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs
(1) Für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs zum Einsatz als Erfüllungsoption nach § 37a Absatz 5 Satz 1 Nummer 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen verarbeitet werden und in diesem Verfahren einen konventionellen Einsatzstoff nur teilweise ersetzen, wird nach Teil A Nummer 1 des Anhangs zu der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1185 bei der Berechnung der Treibhausgasemissionen der entstehenden Kraftstoffe in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule auf der Grundlage des Energiegehalts der Einsatzstoffe proportional zwischen den folgenden Verfahrensteilen unterschieden:
(2) Nach Teil A Nummer 3 des Anhangs zu der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1185 wird der jeweilige Anteil erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs an der Gesamtproduktion eines Verfahrens nach Absatz 1 bestimmt, indem die relevante Zufuhr von erneuerbarer Energie nicht biogenen Ursprungs in dem Verfahren durch die gesamte relevante Energiezufuhr des Verfahrens geteilt wird.
Teil 3
Anforderungen an mitverarbeitete biogene Öle und biogenen Wasserstoff
§ 12 Anrechenbarkeit von mitverarbeiteten biogenen Ölen
(1) Abweichend von § 37b Absatz 5 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind hydrierte biogene Öle ab dem Verpflichtungsjahr 2024 auch dann Biokraftstoffe, wenn sie in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen hydriert worden sind. § 37b Absatz 5 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend.
(2) Abweichend von § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes können biogene Öle, die in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen hydriert worden sind, auf die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes angerechnet werden, wenn die landwirtschaftlichen Rohstoffe, Abfälle oder Reststoffe, die bei der Herstellung der biogenen Öle verwendet werden, Rohstoffe nach Anhang IX Teil A zu der Richtlinie (EU) 2018/2001 sind und nachhaltig erzeugt worden sind. Anrechenbar ist ausschließlich der Anteil der biogenen Öle, der als Bestandteil des Kraftstoffs in Verkehr gebracht wird.
(3) Die Bestimmungen der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126, 5143) sowie die Regelungen des § 14 der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3892), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 200) geändert worden ist, bleiben von den Reglungen in Absatz 2 unberührt.
(4) Die Bestimmung der Höhe des Anteils der biogenen Öle im Kraftstoff muss durch Wirtschaftsteilnehmer, die biogene Öle nach Absatz 1 gleichzeitig mit mineralölstämmigen Ölen hydrieren, mithilfe eines nach Artikel 1 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1640 der Kommission vom 5. Juni 2023 über die Methode zur Bestimmung des Anteils an Biokraftstoffen und Biogas für den Verkehr, der sich aus der Verarbeitung von Biomasse in einem einzigen Verfahren mit fossilen Kraftstoffen ergibt (ABl. L 205 vom 18.08.2023 S. 1), zulässigen Hauptprüfverfahrens erfolgen. Zulässige Verfahren zur Durchführung der Radiokarbonmethode sowohl als Hauptprüfverfahren als auch als zweites Prüfverfahren zur Überprüfung der Ergebnisse eines anderen angewandten Hauptprüfverfahrens sind die nach DIN EN 16640, Ausgabe August 2017, festgelegten Verfahren der Beschleuniger-Massenspektrometrie sowie der Flüssigszintillationszählung.
(5) § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 9 der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote bleibt unberührt.
§ 13 Anrechenbarkeit von biogenem Wasserstoff
(1) Biogener Wasserstoff, der in Straßenfahrzeugen eingesetzt wird, ist zusätzlich zu den Biokraftstoffen nach § 37b Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ein Biokraftstoff und ab dem 1. Juli 2023 auf die Erfüllung der Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes anrechenbar, wenn der biogene Wasserstoff
(2) Energieerzeugnisse, die anteilig aus biogenem Wasserstoff nach Absatz 1 hergestellt worden sind, gelten in Höhe dieses Anteils als Biokraftstoffe. Hierbei gelten die Vorgaben des Artikels 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1640.
(3) Von den Regelungen in den Absätzen 1 und 2 unberührt bleiben die Bestimmungen der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung sowie die Regelung des § 14 Absatz 1 Satz 2 bis 4 der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen.
Teil 4
Nachweise
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 14 Anerkannte Nachweise
Als Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen an erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 4 bis 10 werden anerkannt:
§ 15 Vorlage der Nachweise
Der Nachweispflichtige hat die Nachweise bei der Biokraftstoffquotenstelle zusammen mit der Mitteilung nach § 37c Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorzulegen.
Abschnitt 2
Nachweise für die Anrechenbarkeit von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs
§ 16 Ausstellung von Nachweisen
(1) Zur Ausstellung von Nachweisen sind nur letzte Schnittstellen nach § 2 Absatz 12 und vorgelagerte Schnittstellen nach § 2 Absatz 11 unter den Voraussetzungen des Absatzes 5 berechtigt.
(2) Eine letzte Schnittstelle kann für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, die sie hergestellt hat, einen Nachweis ausstellen, wenn
(3) Die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b, c, d, Nummer 3, 4 und 5 wird von den anerkannten Zertifizierungsstellen kontrolliert.
(4) Wird ein erneuerbarer Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs, für den ein Nachweis ausgestellt worden ist, für Zwecke verwendet, für die ein solcher Nachweis nicht erforderlich ist, so darf dieser Nachweis nicht mehr für die Erfüllung der Verpflichtung nach § 3 Absatz 1 heranzogen werden. Der Nachweis ist in diesem Fall an die zuständige Behörde zurückzugeben.
(5) Vorgelagerte Schnittstellen nach § 2 Absatz 11 sind berechtigt, einen Nachweis auszustellen, wenn sie erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs herstellen, die als Erfüllungsoption nach § 37a Absatz 5 Satz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwendet werden.
(6) Die Ausstellung der Nachweise erfolgt in einer elektronischen Datenbank der zuständigen Behörde. Bis zur Aufnahme des Betriebs der elektronischen Datenbank können Nachweise auch in Schriftform ausgestellt werden. Der zuständigen Behörde ist in diesem Fall eine Kopie des Nachweises zukommen zu lassen.
(7) Wurden Herkunftsnachweise für die Produktion einer Lieferung von erneuerbaren Gasen nach § 3 des Herkunftsnachweisregistergesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 9), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 32) geändert worden ist, ausgestellt, dürfen diese Herkunftsnachweise zu dem Zeitpunkt, zu dem über diese Lieferung von erneuerbaren Gasen in der elektronischen Datenbank der zuständigen Behörde ein Nachweis nach § 14 ausgestellt wird, nur noch dann getrennt vom Nachweis gehandelt werden, wenn der Nachweis nicht gemäß seinem Verwendungszweck eingesetzt und gelöscht wird. Eine Verwendung des Nachweises gemäß seinem Verwendungszweck führt zu einer Löschung oder Entwertung der Herkunftsnachweise nach Satz 1.
§ 17 Inhalt und Form der Nachweise
(1) Nachweise müssen die folgenden Angaben enthalten:
(2) Nachweise müssen der Biokraftstoffquotenstelle vorgelegt werden. Sie sind in deutscher Sprache vorzulegen.
(3) Die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 1 wird von den anerkannten Zertifizierungsstellen kontrolliert.
§ 18 Dokumentation der Lieferung in Massenbilanzsystemen
(1) Um die Herkunft der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs von der Schnittstelle, die den Nachweis ausgestellt hat, nachzuweisen,
(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten als erfüllt, wenn
Bei der Dokumentation nach Satz 1 Nummer 2 sind die berechtigten Interessen der Schnittstellen und Lieferanten, insbesondere ihre Geschäftsgeheimnisse, zu wahren.
(3) Bis zur Aufnahme des Betriebs der elektronischen Datenbank der zuständigen Behörde können die Informationen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 auch in Schriftform der zuständigen Behörde vorgelegt werden.
(4) Die Hauptzollämter unterrichten die zuständige Behörde über Unregelmäßigkeiten, die sie im Rahmen ihrer Prüfungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b festgestellt haben.
(5) Die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 ist von dem Lieferanten, der den erneuerbaren Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs an den Nachweispflichtigen liefert, in dem Nachweis zu bestätigen.
§ 19 Anforderungen an Massenbilanzsysteme
(1) Um die Herkunft erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs lückenlos über die gesamte Herstellungs- und Lieferkette nachzuweisen, sind Schnittstellen und Lieferanten verpflichtet, die zum Nachweis der Einhaltung der Mindestanforderungen an die Treibhausgaseinsparungen nach § 10 Absatz 1 erforderlichen Angaben in Massenbilanzsystemen wahrheitsgemäß zu machen. Die Angaben müssen sich auf die gesamte Herstellungs- und Lieferkette beziehen. Die Massenbilanzsysteme müssen die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen.
(2) Schnittstellen und Lieferanten sind verpflichtet, ein Massenbilanzsystem zu verwenden, das
(3) Die zuständige Behörde kann weitergehende Anforderungen an Massenbilanzsysteme festlegen und im Bundesanzeiger bekannt machen.
(4) Weitergehende Anforderungen in Zertifizierungssystemen, die die Vermischung von flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs ganz oder teilweise ausschließen, bleiben unberührt.
§ 20 Fehlende oder nicht ausreichende Angaben
Wird der Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs nicht in dem Staat oder in der Region, der oder die auf dem Nachweis angegeben wurde, in Verkehr gebracht, so muss der Nachweispflichtige gegenüber der Biokraftstoffquotenstelle nachweisen, dass der erneuerbare Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs die Mindestanforderungen an die Treibhausgaseinsparungen nach § 10 Absatz 1 auch in diesem Staat oder in dieser Region erfüllt.
§ 21 Weitere anerkannte Nachweise
(1) Als anerkannt gelten Nachweise, die
(2) Die §§ 20 und 23 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden.
§ 22 Teilnachweise
(1) Die zuständige Behörde stellt für Teilmengen von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, für die bereits ein Nachweis ausgestellt worden ist, auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers des Nachweises Teilnachweise aus. Der Antrag ist elektronisch zu stellen. Die Teilnachweise werden elektronisch nach Vorlage des Nachweises ausgestellt. Bis zur Aufnahme des Betriebs der elektronischen Datenbank können Anträge auch in Schriftform gestellt und Teilnachweise auch in Schriftform ausgestellt werden. § 19 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Absatz 1 ist auf Teilmengen von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, für die bereits ein Teilnachweis ausgestellt worden ist, entsprechend anzuwenden.
(3) Auf die nach den Absätzen 1 und 2 ausgestellten Teilnachweise sind die Bestimmungen dieses Abschnitts entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Absätzen 1 und 2 nichts anderes ergibt.
§ 23 Unwirksamkeit von Nachweisen
(1) Nachweise sind unwirksam, wenn
(2) Ist ein Nachweis ausschließlich nach Absatz 1 Nummer 2 oder 3 unwirksam, so entfällt der Anspruch nach § 3 auf Anrechenbarkeit des erneuerbaren Kraftstoffs nicht biogenen Ursprungs nur unter folgenden Voraussetzungen:
Satz 1 gilt entsprechend für die Teilmenge an erneuerbarem Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs, auf die sich der unwirksame Nachweis bezieht.
Abschnitt 3
Zertifikate für Schnittstellen und Lieferanten von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs
§ 24 Anerkannte Zertifikate
Anerkannte Zertifikate sind
§ 25 Ausstellung von Zertifikaten
(1) Zur Ausstellung von Zertifikaten sind nur anerkannte Zertifizierungsstellen berechtigt, die von dem Zertifizierungssystem nach Absatz 2 Nummer 1 anerkannt worden sind. Die Zertifikate müssen in diesem Zertifizierungssystem ausgestellt werden.
(2) Schnittstellen und Lieferanten kann auf Antrag ein Zertifikat ausgestellt werden, wenn
(3) Nach Ablauf der Gültigkeit eines Zertifikates kann Schnittstellen und Lieferanten auf Antrag ein neues Zertifikat nur ausgestellt werden, wenn
Wenn eine Schnittstelle oder ein Lieferant die Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 während der Dauer der Gültigkeit des vorherigen Zertifikates nicht erfüllt hat und der Umfang der Verstöße nicht erheblich ist, kann abweichend von Satz 1 Nummer 1 ein neues Zertifikat auch ausgestellt werden, wenn die Schnittstelle oder der Lieferant die Anforderungen weder vorsätzlich noch grob fahrlässig nicht erfüllt hat und die Erfüllung der Anforderungen für die Dauer der Gültigkeit des neuen Zertifikates sichergestellt ist.
§ 26 Inhalt der Zertifikate
Zertifikate müssen folgende Angaben enthalten:
§ 27 Unwirksamkeit von Zertifikaten
Zertifikate sind unwirksam, wenn sie eine oder mehrere Angaben nach § 26 nicht enthalten oder diese Angaben nicht richtig oder nicht vollständig sind.
§ 28 Gültigkeit der Zertifikate
(1) Zertifikate sind für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Datum des Laufzeitbeginns nach § 26 Nummer 2 gültig.
(2) Die von den Zertifizierungssystemen getroffenen Regelungen zur Gültigkeit der Laufzeit der Zertifikate für Klein- und Kleinstbetriebe bleiben unberührt.
§ 29 Weitere anerkannte Zertifikate
Als anerkannt gelten auch Zertifikate, die
Abschnitt 4
Zertifizierungsstellen
Unterabschnitt 1
Anerkennung von Zertifizierungsstellen
§ 30 Anerkannte Zertifizierungsstellen
Anerkannte Zertifizierungsstellen sind
§ 31 Anerkennung von Zertifizierungsstellen
(1) Zertifizierungsstellen werden von der zuständigen Behörde auf Antrag anerkannt, wenn sie
(2) Der Nachweis darüber, dass die in Absatz 1 genannten Anforderungen erfüllt sind, ist durch Vorlage von Unterlagen über die betriebliche Ausstattung der jeweiligen Zertifizierungsstelle, ihren Aufbau und ihre Beschäftigten entsprechend den Vorgaben der zuständigen Behörde zu erbringen. Die zuständige Behörde kann über die vorgelegten Unterlagen hinaus weitere Unterlagen anfordern und im Rahmen des Anerkennungsverfahrens bei den Zertifizierungsstellen Prüfungen vor Ort vornehmen, soweit dies zur Entscheidung über den Antrag nach Absatz 1 erforderlich ist. Eine Prüfung vor Ort in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat wird nur durchgeführt, wenn der andere Staat dieser Prüfung zustimmt.
(3) Die Anerkennung kann auch nachträglich mit Auflagen versehen werden, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Tätigkeiten einer Zertifizierungsstelle erforderlich ist.
(4) Die Anerkennung kann beschränkt werden auf
§ 32 Verfahren zur Anerkennung
(1) Das Verfahren zur Anerkennung von Zertifizierungsstellen kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes durchgeführt werden.
(2) Hat die zuständige Behörde nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Antragstellung entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt.
(3) Die Anerkennung ist von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
§ 33 Inhalt der Anerkennung
Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle muss die folgenden Angaben enthalten:
§ 34 Erlöschen der Anerkennung
(1) Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle erlischt, wenn sie zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Sie erlischt auch, wenn die Zertifizierungsstelle ihre Tätigkeit
(2) Das Erlöschen der Anerkennung und der Grund für das Erlöschen nach Absatz 1 sind von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
§ 35 Widerruf der Anerkennung
Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle soll widerrufen werden, wenn die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben nach dieser Verordnung nicht mehr gegeben ist. Die Anerkennung soll insbesondere widerrufen werden, wenn
Die Anerkennung kann auch widerrufen werden, wenn eine Überwachung vor Ort nicht sichergestellt ist. Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben im Übrigen unberührt.
§ 36 Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen
(1) Zertifizierungsstellen gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie von der Europäischen Kommission oder von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zertifizierungsstellen anerkannt sind und sie Aufgaben nach dieser Verordnung auch in einem anerkannten Zertifizierungssystem wahrnehmen.
(2) Die Unterabschnitte 2 und 3 dieses Abschnitts sind nur entsprechend anzuwenden, soweit dies mit den Bestimmungen der Europäischen Kommission vereinbar ist.
Unterabschnitt 2
Aufgaben von Zertifizierungsstellen
§ 37 Führen von Verzeichnissen
Die Zertifizierungsstellen müssen ein Verzeichnis aller Schnittstellen und Lieferanten, denen sie Zertifikate ausgestellt, verweigert oder entzogen haben, führen. Das Verzeichnis muss die Namen, die Anschriften und die Registriernummern der Schnittstellen und Lieferanten enthalten. Die Zertifizierungsstellen müssen das Verzeichnis laufend aktualisieren.
§ 38 Kontrolle von Schnittstellen und Lieferanten
(1) Die Zertifizierungsstellen kontrollieren spätestens sechs Monate nach Ausstellung des ersten Zertifikates und danach mindestens einmal im Jahr, ob die Schnittstellen und die Lieferanten die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Zertifikates nach § 25 Absatz 2 weiterhin erfüllen. Die zuständige Behörde kann bei begründetem Verdacht, dass die in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden, insbesondere auf Grund der Berichte nach § 39 Satz 2,
Satz 2 gilt auch in den Fällen des § 25 Absatz 3 Satz 2.
(2) Die Beschäftigten der Zertifizierungsstellen und der zuständigen Behörde sowie die von der zuständigen Behörde vertraglich beauftragten Personen sind befugt, während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel der Schnittstellen und Lieferanten zu betreten, soweit dies für die Kontrolle nach Absatz 1 erforderlich ist. Diese Befugnis bezieht sich auf alle Orte im Geltungsbereich dieser Verordnung, an denen die Schnittstellen und Lieferanten im Zusammenhang mit der Herstellung oder Lieferung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, für die ein Nachweis nach dieser Verordnung ausgestellt wird, Tätigkeiten ausüben.
(3) Die Schnittstellen und Lieferanten im Geltungsbereich dieser Verordnung sind verpflichtet, die Kontrollen nach den Absätzen 1 und 2 zu dulden.
§ 39 Mitteilungen und Berichte über Kontrollen
Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Behörde jede Vor-Ort-Kontrolle so rechtzeitig ankündigen, dass eine Begleitung durch die zuständige Behörde möglich ist. Nach Abschluss jeder Kontrolle müssen die Zertifizierungsstellen einen Bericht erstellen, der insbesondere das Ergebnis der Kontrolle enthält. Der Bericht ist der zuständigen Behörde elektronisch zu übermitteln.
§ 40 Weitere Berichte und Mitteilungen
(1) Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Behörde nach ihrer Entscheidung über die Ausstellung eines Zertifikates nach § 2 Absatz 14, jedoch spätestens bis zum Laufzeitbeginn des Zertifikates, folgende Dokumente elektronisch übermitteln:
(2) Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr bis zum Ablauf des 28. Februar des folgenden Kalenderjahres und auf Verlangen folgende Berichte und Informationen elektronisch übermitteln:
§ 41 Aufbewahrung, Umgang mit Informationen
(1) Zertifizierungsstellen müssen die Berichte nach § 39 Satz 2 zehn Jahre ab dem Datum ihrer jeweiligen Erstellung und die Kopien der Zertifikate, die sie auf Grund dieser Verordnung ausstellen, zehn Jahre ab dem Datum der Ausstellung des jeweiligen Zertifikates aufbewahren. Die Berichte nach § 39 Satz 2 und die Kopien der Zertifikate sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist unverzüglich, bei elektronischer Aufbewahrung automatisiert zu löschen.
(2) Soweit Zertifizierungsstellen Aufgaben nach dieser Verordnung wahrnehmen, gelten sie als informationspflichtige Stellen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1643), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, im Geltungsbereich des Umweltinformationsgesetzes.
Unterabschnitt 3
Überwachung von Zertifizierungsstellen
§ 42 Überwachung und Maßnahmen
(1) Die zuständige Behörde überwacht die nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungsstellen.
(2) Die Beschäftigten sowie die Beauftragten der zuständigen Behörde sind befugt, während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel der Zertifizierungsstellen zu betreten, soweit dies für die Überwachung erforderlich ist. § 31 Absatz 2 Satz 3, § 38 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Die zuständige Behörde kann gegenüber Zertifizierungsstellen diejenigen Anordnungen treffen, die notwendig sind, um festgestellte Mängel zu beseitigen und künftige Mängel zu verhüten. Insbesondere kann sie anordnen, dass Beschäftigte einer Zertifizierungsstelle wegen fehlender Unabhängigkeit, Fachkunde oder Zuverlässigkeit nicht mehr kontrollieren dürfen, ob die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt werden.
(4) Die zuständige Behörde informiert das jeweils zuständige anerkannte Zertifizierungssystem über die festgestellten Mängel und über die getroffenen Anordnungen.
Unterabschnitt 4
Vorläufige Anerkennung
§ 43 Vorläufige Anerkennung von Zertifizierungsstellen
(1) Die zuständige Behörde kann Zertifizierungsstellen vorläufig anerkennen, wenn die Voraussetzungen nach § 31 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 erfüllt sind und eine abschließende Prüfung der Voraussetzungen nach § 31 Absatz 1 Nummer 2 und 3 noch nicht möglich ist, diese Voraussetzungen jedoch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt sein werden.
(2) Eine vorläufige Anerkennung ist auf zwölf Monate zu befristen.
(3) Ein Rechtsanspruch auf vorläufige Anerkennung besteht nicht.
(4) Zertifizierungsstellen können aus einer vorläufigen Anerkennung keine Rechtsansprüche ableiten.
Teil 5
Zentrales Register und elektronische Datenbank
§ 44 Register für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs
(1) Die zuständige Behörde führt ein zentrales Register über alle Zertifizierungssysteme, Zertifizierungsstellen, Zertifikate, Nachweise, Bescheinigungen und Berichte im Zusammenhang mit der Nachweisführung nach dieser Verordnung (Register für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs).
(2) Die zuständige Behörde ist befugt, zur Führung des Registers für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs folgende personenbezogene Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden:
(3) Die zuständige Behörde kann das zentrale Register nach Absatz 1 zusammen mit dem Herkunftsnachweisregister gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 3 des Herkunftsnachweisregistergesetzes im Einvernehmen mit der nach § 4 Absatz 1 Nummer 6 des Herkunftsnachweisregistergesetzes benannten zuständigen Stelle als ein Register aufbauen und führen, wenn dabei gewährleistet werden kann, dass die Herkunftsnachweise sowie die anerkannten Nachweise nach § 14 als eigenständige Nachweisinstrumente zu erkennen sind.
(4) Die zuständige Behörde hat der Biokraftstoffquotenstelle auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Überwachung der Verpflichtungen der Nachweispflichtigen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 sowie nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlich sind.
§ 45 Datenabgleich
(1) Soweit es zur Sicherstellung der Richtigkeit der Daten im Register für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs erforderlich ist, gleicht die zuständige Behörde diese Daten durch Einsichtnahme mit den Daten ab, die der Biokraftstoffquotenstelle und den Hauptzollämtern vorliegen.
(2) Bei Nachweisen nach § 21 kann die zuständige Behörde, soweit dies zur Sicherstellung der Richtigkeit der Daten im Register für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs erforderlich ist, diese Daten durch Einsichtnahme mit den Daten abgleichen, die der Behörde oder Stelle nach § 21 Absatz 1 Nummer 2, die diese Nachweise ausgestellt hat, vorliegen. § 52 Satz 2 bleibt davon unberührt.
(3) Zur Sicherstellung der Einhaltung des § 16 Absatz 7 gleicht die zuständige Behörde die Daten aus dem Register für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs bei Bedarf mit dem Herkunftsnachweisregister für gasförmige Energieträger nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 des Herkunftsnachweisregistergesetzes ab.
Teil 6
Datenverarbeitung, Berichtspflichten, behördliches Verfahren
§ 46 Auskunftsrecht der zuständigen Behörde
Die zuständige Behörde kann von Nachweispflichtigen, Zertifizierungsstellen, Schnittstellen, Lieferanten, Hauptzollämtern, der Biokraftstoffquotenstelle und von Zertifizierungssystemen weitere Informationen verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die folgenden Aufgaben zu erfüllen:
§ 47 Evaluierung und Bestandsschutz
(1) Die zuständige Behörde evaluiert diese Verordnung regelmäßig. Sie legt der Bundesregierung erstmals bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 und dann jedes Jahr bis zum Ablauf des 31. Dezember einen Erfahrungsbericht in nicht personenbezogener Form vor. Die Evaluierung umfasst die Entwicklung des Hochlaufs der Wasserstofftechnologien, die Verfügbarkeit von flüssigen und gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs in Deutschland und Europa sowie die Auswirkungen der Verordnung auf das Stromsystem, insbesondere die Netzentgelte, den Transportbedarf sowie die Systemsicherheit und -stabilität. Der Bericht soll Beiträge der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) enthalten.
(2) Bei einer Weiterentwicklung der Verordnung wird die Bundesregierung angemessene Übergangsfristen sowie Bestandsschutz- und Ausnahmeregelungen vorsehen.
§ 48 Datenübermittlung
Soweit es zur Durchführung dieser Verordnung oder zur Erfüllung von Berichtspflichten der Bundesregierung erforderlich ist, darf die zuständige Behörde Informationen übermitteln an einen oder mehrere der folgenden Adressaten:
§ 49 Zuständigkeiten
(1) Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist das Umweltbundesamt. Die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung für die Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen für Biokraftstoffe nach den §§ 12 und 13 bleibt davon unberührt.
(2) Die Rechts- und Fachaufsicht über das Umweltbundesamt obliegt dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz. Rechts- und Fachfragen von grundsätzlicher Bedeutung werden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz und, soweit fachlich geboten, nachdem das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hergestellt wurde, mit dem Bundesministerium der Finanzen abgestimmt.
§ 50 Verfahren vor der zuständigen Behörde
Die Amtssprache ist deutsch. Alle Anträge, die bei der zuständigen Behörde gestellt werden, und alle Nachweise, Bescheinigungen, Berichte und sonstigen Unterlagen, die der zuständigen Behörde übermittelt werden, müssen in deutscher Sprache verfasst oder mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache versehen sein. § 23 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, ist entsprechend anzuwenden.
§ 51 Muster und Vordrucke
(1) Für die folgenden Dokumente sind Muster und Vordrucke sowie ein Datensatzformat einer elektronischen Datenübermittlung zu verwenden:
(2) Die zuständige Behörde stellt den Zertifizierungsstellen die Dokumente nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 zur Verfügung. Sie stellt diese Dokumente auf Anfrage auch den anerkannten Zertifizierungssystemen zur Verfügung.
(3) Die zuständige Behörde veröffentlicht die Muster und Vordrucke nach Absatz 1 im Bundesanzeiger und auf ihrer Internetseite. Sie kann für Nachweise und Teilnachweise, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt worden sind, eine Übersetzung der Muster und Vordrucke nach Absatz 1 im Bundesanzeiger und auf ihrer Internetseite veröffentlichen.
§ 52 Informationsaustausch
Der Informationsaustausch mit den zuständigen Ministerien und Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und von Drittstaaten sowie mit den Organen der Europäischen Union obliegt dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz kann den Informationsaustausch nach Satz 1 auf die zuständige Behörde übertragen.
§ 53 Übergangsvorschrift
Diese Verordnung ist auf erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs anzuwenden, die ab dem 1. Juli 2024 in Verkehr gebracht werden. Für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, die bis einschließlich 30. Juni 2024 in Verkehr gebracht werden, gelten die Regelungen der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote vom 15. Mai 2017 (BGBl. I S. 1195) in ihrer bis einschließlich 19. April 2024 geltenden Fassung.
§ 54 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote vom 15. Mai 2017 (BGBl. I S. 1195), die durch Artikel 20 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, außer Kraft.
Anpassungsfaktoren für die Antriebseffizienz | Anlage (zu § 3 Absatz 6 Nummer 3) |
Die Anpassungsfaktoren für die Antriebseffizienz sind:
Vorherrschende Umwandlungstechnologie | Effizienzfaktor |
Verbrennungsmotor | 1 |
Wasserstoffzellengestützter Elektroantrieb | 0,4 |
EU2) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S. 1).
3) Sämtliche hier in Bezug genommene DIN-, ISO/IEC- und DIN-EN-ISO-Normen sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
ENDE |