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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Anpassung umweltrechtlicher Verordnungen an die Terminologie der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 *

Vom 20. Dezember 2010
(BGBl. Nr. 66 vom 22.12.2010 S. 2194)



Die Bundesregierung verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen

Die Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Der Betreiber einer Anlage hat
  1. eingesetzte Stoffe oder Zubereitungen, denen auf Grund ihres Gehalts an nach der Gefahrstoffverordnung als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuften flüchtigen organischen Verbindungen die R-Sätze R 45, R 46, R 49, R 60 oder R 61 nach der Richtlinie. 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die. Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. EG Nr. L 196 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 1999 (ABl. EG Nr. L 199 S. 57), zuletzt angepasst durch die Richtlinie 2000/33/ EG der Kommission vom 25. April 2000 (ABl. EG Nr. L 136 S. 90), in der jeweils geltenden Fassung zugeordnet sind oder die mit diesen Sätzen zu kennzeichnen sind oder
  2. eingesetzte Stoffe oder Zubereitungen, die flüchtige organische Verbindungen enthalten, die nach § 20 Abs. 4 der Gefahrstoffverordnung als Stoffe mit einer krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Wirkung bekannt gegeben worden sind,

in kürzest möglicher Frist so weit wie möglich und unter Berücksichtigung der Gebrauchstauglichkeit, der Verwendung und der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen durch weniger schädliche Stoffe oder Zubereitungen zu ersetzen.

"Der Betreiber einer Anlage hat folgende schädliche Stoffe oder Gemische durch weniger schädliche zu ersetzen:
  1. Stoffe oder Gemische, die
    1. eingesetzt werden und denen aufgrund ihres Gehalts an nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 790/2009 (ABl. Nr. L 235 vom 05.09.2009 S. 1) geändert worden ist, als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuften flüchtigen organischen Verbindungen die Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360D oder H360F oder die R-Sätze R 45, R 46, R 49, R 60 oder R 61 zugeordnet sind oder die mit diesen Sätzen zu kennzeichnen sind,
    2. ab dem 1. Juni 2015 eingesetzt werden und denen aufgrund ihres Gehalts an nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuften flüchtigen organischen Verbindungen die Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360D oder H360F zugeordnet sind oder die mit diesen Sätzen zu kennzeichnen sind, oder
  2. eingesetzte Stoffe oder Gemische, die flüchtige organische Verbindungen enthalten, die nach § 21 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung als Stoffe mit einer krebserzeugenden, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdenden Wirkung bekannt gegeben worden sind.

Diese Stoffe oder Gemische sind in kürzestmöglicher Frist so weit wie möglich zu ersetzen, wobei die Gebrauchstauglichkeit, die Verwendung und die Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen zu berücksichtigen sind."

b) In Satz 2 wird das Wort "Zubereitungen" durch das Wort "Gemische" ersetzt.

2. In § 3 Absatz 2 Satz 3,
§ 4 Absatz 2 Satz 3 und
§ 5 Satz 3 wird jeweils das Wort "Zubereitungen" vor dem Wort "nach" durch das Wort "Gemischen" und vor dem Wort "ersetzt" durch das Wort "Gemische" ersetzt.

3. In § 18 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "eine Zubereitung" durch die Wörter "ein Gemisch" ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen

Die Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 8 wird das Wort "Zubereitungen" durch das Wort "Gemischen" ersetzt.

b) In Nummer 5, 7 und 18 werden jeweils die Wörter "eine Zubereitung" durch die Wörter "ein Gemisch" und das Wort "Zubereitungen" durch das Wort "Gemische" ersetzt.

c) In Nummer 30 wird das Wort "Zubereitungen" durch das Wort "Gemische" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Betreiber einer Anlage hat
  1. eingesetzte Stoffe oder Zubereitungen, denen auf Grund ihres Gehalts an nach der Gefahrstoffverordnung als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuften flüchtigen organischen Verbindungen die R-Sätze R 45, R 46, R 49, R 60 oder R 61 nach der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. EG Nr. L 196 S.1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 1999 (ABl. EG Nr. L 199 S. 57), zuletzt angepasst durch die Richtlinie 2000/33/EG der Kommission vom 25. April 2000 (ABl. EG Nr. L 136 S. 90), in der jeweils geltenden Fassung zugeordnet sind oder die mit diesen Sätzen zu kennzeichnen sind, oder
  2. eingesetzte Stoffe oder Zubereitungen, die flüchtige organische Verbindungen enthalten, die nach § 20 Abs. 4 der Gefahrstoffverordnung als Stoffe mit einer krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Wirkung bekannt gegeben worden sind,

in kürzest möglicher Frist so weit wie möglich und unter Berücksichtigung der Gebrauchstauglichkeit, der Verwendung und der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen durch weniger schädliche Stoffe oder Zubereitungen zu ersetzen.

"Der Betreiber einer Anlage hat folgende schädliche Stoffe oder Gemische durch weniger schädliche zu ersetzen:
  1. Stoffe oder Gemische, die
    1. eingesetzt werden und denen aufgrund ihres Gehalts an nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 790/2009 (ABl. Nr. L 235 vom 05.09.2009 S. 1) geändert worden ist, als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuften flüchtigen organischen Verbindungen die Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360D oder H360F oder die R-Sätze R 45, R 46, R 49, R 60 oder R 61 zugeordnet sind oder die mit diesen Sätzen zu kennzeichnen sind,
    2. ab dem 1. Juni 2015 eingesetzt werden und denen aufgrund ihres Gehalts an nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuften flüchtigen organischen Verbindungen die Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360D oder H360F zugeordnet sind oder die mit diesen Sätzen zu kennzeichnen sind, oder
  2. eingesetzte Stoffe oder Gemische, die flüchtige organische Verbindungen enthalten, die nach § 21 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung als Stoffe mit einer krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Wirkung bekannt gegeben worden sind.

Diese Stoffe oder Gemische sind in kürzestmöglicher Frist so weit wie möglich zu ersetzen, wobei die Gebrauchstauglichkeit, die Verwendung und die Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen zu berücksichtigen sind."

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Die Emissionen einer Anlage an flüchtigen organischen Verbindungen, denen der R-Satz R 40 zugeordnet ist, dürfen, auch beim Vorhandensein mehrerer dieser Verbindungen, einen Massenstrom von 100 Gramm je Stunde oder in gefassten Abgasen eine Massenkonzentration von 20 Milligramm je Kubikmeter nicht überschreiten."Ab dem 1. Dezember 2010 dürfen die Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aus einer Anlage, denen die R-Sätze R 40 oder R 68 zugeordnet sind, auch wenn mehrere dieser Verbindungen vorhanden sind, folgende Werte nicht überschreiten:
  1. einen Massenstrom von 100 Gramm je Stunde oder
  2. in gefassten Abgasen eine Massenkonzentration von 20 Milligramm je Kubikmeter.

Ab dem 1. Juni 2015 gelten diese Emissionsgrenzwerte ebenso für die Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aus einer Anlage, denen die Gefahrenhinweise H341 oder H351 zugeordnet sind, auch wenn mehrere dieser Verbindungen vorhanden sind."

3. Anhang III wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2.1.2 Spalte "Bemerkungen" Nummer 1 wird das Wort ,Zubereitungen" durch das Wort "Gemische" ersetzt.

b) Nach Nummer 5.1.2 wird folgende Nummer 5.1.3 eingefügt:

"5.1.3 Ergänzende Anforderungen

Zur Reinigung der Werkzeuge, die bei der Verarbeitung von Beschichtungsstoffen in Betriebsstätten und ortsfesten Einrichtungen eingesetzt werden, sind ab dem 1. September 2011 geschlossene oder mindestens halbgeschlossene Reinigungsgeräte nach dem Stand der Technik zu verwenden."

c) In Nummer 17.1.3 Satz 2 und Nummer 19.1.3 Satz 2 wird jeweils das Wort "Zubereitungen" durch das Wort "Gemischen" ersetzt.

4. Anhang IV Teil C Nummer 4 wird wie folgt geändert:

a) In der Fußnote 1 werden nach der Angabe "< 250" ein Komma und die Wörter "soweit die Anwendung des Einsatzstoffes nach dem Stand der Technik möglich ist" eingefügt.

b) In der Fußnote 2 werden nach der Angabe "< 420" ein Komma und die Wörter "soweit die Anwendung des Einsatzstoffes nach dem Stand der Technik möglich ist" eingefügt.

5. In Anhang V Nummer 1.1 Ziffer I1 und I2 sowie Nummer 1.2 Ziffer 07 und 08 wird jeweils das Wort "Zubereitungen" durch das Wort "Gemischen" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Altfahrzeug-Verordnung

Die Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 1 Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

altneu
13. "gefährlicher Stoff"
jeden Stoff, der nach § 3a des Chemikaliengesetzes als gefährlich gilt;
"13. "gefährlicher Stoff" jeden Stoff, der die Kriterien für eine der folgenden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1) dargelegten Gefahrenklassen oder -kategorien erfüllt:
  1. Gefahrenklassen 2.1 bis 2.4, 2.6 und 2.7, 2.8 Typen A und B, 2.9, 2.10, 2.12, 2.13 Kategorien 1 und 2, 2.14 Kategorien 1 und 2, 2.15 Typen A bis F,
  2. Gefahrenklassen 3.1 bis 3.6, 3.7 mit Ausnahme von Wirkungen auf oder über die Laktation, 3.8 mit Ausnahme von narkotisierenden Wirkungen, 3.9 und 3.10,
  3. Gefahrenklasse 4.1,
  4. Gefahrenklasse 5.1;".

2. § 4 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Hierzu ist Muster 12 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zu verwenden."Hierzu ist das Muster in Abschnitt 2 der Anlage 8 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu verwenden."

Artikel 4
Änderung der Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung

Die Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3508), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. Juli 2006 (BGBl. I S. 1575) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 werden das Wort "Zubereitungen" durch das Wort "Gemische" und die Wörter "in der Zubereitung" durch die Wörter "in einem Gemisch" ersetzt.

b) In Nummer 10 wird das Wort "Zubereitungen" durch das Wort "Gemischen" ersetzt.

c) In Nummer 13 werden die Wörter "der gebrauchsfertigen Zubereitung" durch die Wörter "dem gebrauchsfertigen Gemisch" und die Wörter "in einer Zubereitung" durch die Wörter "in einem Gemisch" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Gemeinschaften" durch das Wort "Union" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a werden die Wörter "31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes" durch die Wörter "Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen" ersetzt.

bb) In Buchstabe b wird das Wort "Zubereitungen" durch "Gemische" ersetzt.

c) In Absatz 4 wird jeweils das Wort "Zubereitungen" durch das Wort "Gemische" ersetzt.

Artikel 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/112/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinien 76/768/EWG, 88/378/EWG und 1999/13/EG des Rates sowie der Richtlinien 2000/53/EG , 2002/96/EG und 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (ABl. Nr. L 345 vom 23.12.2008 S. 68).