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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen

Vom 2. Mai 2013
(BGBl. I Nr. 21 vom 02.05.2013 S. 1021; 07.10.2013 S. 3754 ber. 13)



Siehe Fn. 1

Es verordnen

Artikel 1 13
Änderung der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen

Die Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2194) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zum Fünften und Sechsten Abschnitt wie folgt gefasst:

"Fünfter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften

§ 13 Umgang mit leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen

§ 14 Ableitung der Abgase

§ 15 An- und Abfahren von Anlagen

§ 16 Allgemeine Anforderungen

§ 17 Berichterstattung an die Europäische Kommission, Unterrichtung der Öffentlichkeit

§ 18 Weitergehende Anforderungen

§ 19 Zulassung von Ausnahmen

§ 20 Ordnungswidrigkeiten

Sechster Abschnitt
(weggefallen)".

2. In § 1 Absatz 1 werden jeweils die Wörter "Siedepunkt bei 1.013 mbar bis zu 423 Kelvin [150 °C]" durch die Wörter "Siedepunkt bei 1.013 Hektopascal bis zu 423 Kelvin [150 Grad Celsius]" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "Kubikmeter" ein Komma und die Wörter "bezogen auf das Abgasvolumen im Normzustand (273,15 Kelvin, 1.013 Hektopascal)," eingefugt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "(273 K [0 °C], 1.013 mbar)" gestrichen.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "als 308 Kelvin [35 °C] 2 Gramm je Kubikmeter" durch die Wörter "als 308 Kelvin (35 Grad Celsius) 2 Gramm je Kubikmeter" und die Wörter "nicht überschreitet" durch ein Komma und die Wörter "bezogen auf das Abgasvolumen im Normzustand (273,15 Kelvin, 1.013 Hektopascal), nicht überschreitet" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "(273 K [0 °C], 1.013 mbar)" gestrichen.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "(273 K [0 °C], 1.013 mbar)" durch die Wörter "(273,15 Kelvin, 1.013 Hektopascal)" ersetzt.

b) In Satz 4 werden nach den Wörtern "mehr als 1 Gramm je Kubikmeter" ein Komma und die Wörter "bezogen auf das Abgasvolumen im Normzustand," eingefügt.

6. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Der Betreiber einer Anlage, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes keiner Genehmigung bedarf, hat diese der zuständigen Behörde vor der Inbetriebnahme anzuzeigen. Vor dem 25. August 2001 errichtete nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, in denen andere leichtflüchtige halogenierte organische Verbindungen als die in § 2 Abs. 2 Satz 1 genannten leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffe eingesetzt werden, sind der zuständigen Behörde vor dem 25. August 2003 anzuzeigen."(1) Der Betreiber einer Anlage, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes keiner Genehmigung bedarf, hat diese der zuständigen Behörde vor der Inbetriebnahme anzuzeigen; die Anzeigepflicht gilt auch für den Fall einer wesentlichen Änderung der Anlage gemäß Absatz 2."

b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:

"(2) Eine wesentliche Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage im Sinne von Absatz 1 ist

  1. eine Änderung, die nach der Beurteilung durch die zuständige Behörde erhebliche negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder auf die Umwelt haben kann,
  2. eine Änderung der Nennkapazität bei Anlagen mit einem Lösemittelverbrauch von 10 Tonnen pro Jahr oder weniger, die zu einer Erhöhung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen um mehr als 25 Prozent führt,
  3. eine Änderung der Nennkapazität bei anderen als den in Nummer 2 genannten Anlagen, die zu einer Erhöhung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen um mehr als 10 Prozent führt.

(3) Die in Absatz 2 Nummer 2 und 3 genannte Nennkapazität ist die maximale Masse der in einer Anlage eingesetzten organischen Lösemittel, gemittelt über einen Tag, sofern die Anlage unter Bedingungen des Normalbetriebs entsprechend ihrer Auslegung betrieben wird."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und nach dem Wort "errichteten" werden die Wörter "oder wesentlich geänderten" eingefügt sowie die Wörter "nach § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekanntgegebenen Stelle" durch die Wörter "nach § 29b Absatz 2 in Verbindung mit § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle" ersetzt.

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und in Satz 1 werden die Wörter "nach § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekanntgegebenen Stelle" durch die Wörter "nach § 29b Absatz 2 in Verbindung mit § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle" ersetzt.

e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und die Wörter "nach § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekanntgegebenen Stelle" werden durch die Wörter "nach § 29b Absatz 2 in Verbindung mit § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle" ersetzt.

f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.

g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8 und in Satz 1 werden die Wörter "Absatz 2 bis 4" durch die Wörter "Absatz 4 bis 6" ersetzt.

h) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 9 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 5" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "durch eine von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der nach Landesrecht bestimmten Behörde bekanntgegebenen Stelle" durch die Wörter "durch eine von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der nach Landesrecht bestimmten Behörde gemäß § 29b Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle" ersetzt.

i) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 10 und die Angabe "Absatz 7" durch die Angabe "Absatz 9" ersetzt.

j) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 11.

7. Nach § 14 wird folgender § 15 eingefügt:

" § 15 An- und Abfahren von Anlagen 13

(1) Der Betreiber einer Anlage hat alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Emissionen während des An- und Abfahrens so gering wie möglich zu halten.

(2) An- oder Abfahren sind Vorgänge, mit denen der Betriebs- oder Bereitschaftszustand einer Anlage oder eines Anlagenteils hergestellt oder beendet wird. Regelmäßig wiederkehrende Phasen von Tätigkeiten, die in der Anlage durchgeführt werden, gelten nicht als An- oder Abfahren."

8. Der bisherige § 15 wird § 16 .

9. Der bisherige § 15a wird § 17 und Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "des Artikels 11 der Richtlinie 1999/13/EG " durch die Wörter "des Artikels 72 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17)" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "des Artikels 11 der Richtlinie 1999/13/EG " durch die Wörter "des Artikels 72 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2010/75/EU" ersetzt.

10. Der bisherige § 16 wird § 18 .

11. Der bisherige § 17 wird § 19 und wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird die Angabe " §§ 10 bis 15" durch die Angabe " §§ 10 bis 16" und die Angabe "1999/13/EG" durch die Angabe "2010/75/EU" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird die Angabe "1999/13/EG" durch die Angabe "2010/75/EU" ersetzt.

12. Der bisherige § 18 wird § 20 und Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 13a eingefügt:

"13a. entgegen § 12 Absatz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,".

b) In Nummer 21 wird die Angabe " § 15" durch die Angabe " § 16" ersetzt.

c) In Nummer 22 wird die Angabe " § 15a" durch die Angabe " § 17" ersetzt.

13. Der Sechste Abschnitt

Sechster Abschnitt
Schlussvorschriften

§ 19 Übergangsregelung 01

(1) Werden in vor dem 25. August 2001 errichteten Anlagen Lösemittel eingesetzt, die leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe mit einem Anteil an Dichlormethan von mehr als 50 vom Hundert enthalten, dürfen die Emissionen an leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 oder § 5 Abs. 1 Satz 1 bis zum 31. Oktober 2007 eine Massenkonzentration von 50 Milligramm je Kubikmeter nicht überschreiten.

(2) Die Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 3, § 4 Abs. 2 Satz 3 und § 5 Satz 3 sind bei Anlagen, die vor dem 28. August 2001 errichtet worden sind, spätestens bis zum 31. Oktober 2007 einzuhalten.

(3) Die Anforderungen der §§ 3, 4, 5, 13 und 14 sind bei vor dem 25. August 2001 errichteten Anlagen, in denen andere leichtflüchtige halogenierte organische Verbindungen als die in § 2 Abs. 2 Satz 1 genannten leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffe eingesetzt werden, spätestens bis zum 31. Oktober 2007 einzuhalten.

wird aufgehoben.

Artikel 2 13
13. BImSchV - Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

(wie eingefügt)

Artikel 3 13
17. BImSchV - Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen
Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

(wie eingefügt)

Artikel 4
Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin

Die Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin vom 27. Mai 1998 (BGBl. I S. 1174), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. April 2012 (BGBl. I S. 661) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Der Nummer 7 wird folgender Satzteil angefügt:

"Konzentrationsangaben beziehen sich auf das unverdünnte Abgasvolumen im Normzustand (273 Kelvin, 1.013 Hektopascal) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf;".

b) Die Nummern 14 bis 19 werden wie folgt gefasst:

altneu
14. Massenstrom der organischen Stoffe:
die während einer Stunde emittierte Masse an organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff abzüglich Methan;

15. nicht genehmigungsbedürftige Anlage:
Anlage, die keiner Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedarf;

16. öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger:
ein nach § 36 der Gewerbeordnung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. November 2011 (BGBl. I S. 2298) geändert worden ist, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger;

17. Reinigungsgrad:
das Verhältnis der Differenz zwischen der einer Abgasreinigungseinrichtung zugeführten und in ihrem Abgas emittierten Masse an organischen Stoffen zu der zugeführten Masse an organischen Stoffen, angegeben als Vomhundertsatz;

18. Ottokraftstoffe:
Erdölderivate mit einem Anteil von bis zu 10 Volumenprozent Bioethanol, die der UN-Nummer 1203 der jeweiligen Tabelle A in Teil 3 Kapitel 3.2.1 der Anlagen A und B zum ADR, in Teil 3 Kapitel 3.2 der RID oder in Teil 3 Kapitel 3.2.1 der Anlage zum ADN entsprechen und die zur Verwendung als Kraftstoff für Ottomotore bestimmt sind;

19. Rohbenzin:
aus der Raffination von Erdöl oder Erdgas gewonnenes unbehandeltes Erdöldestillat, das der UN-Nummer 1268 in der jeweiligen Tabelle A in Teil 3 Kapitel 3.2.1 der Anlagen A und B zum ADR, in Teil 3 Kapitel 3.2 der RID oder in Teil 3 Kapitel 3.2.1 der Anlage zum ADN entspricht;

"14. Massenstrom der organischen Stoffe:
die während einer Stunde emittierte Masse an organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff abzüglich Methan; der Massenstrom ist die während einer Betriebsstunde bei bestimmungsgemäßem Betrieb einer Anlage unter den für die Luftreinhaltung ungünstigsten Betriebsbedingungen auftretende Emission der gesamten Anlage;

15. nicht genehmigungsbedürftige Anlage:
Anlage, die keiner Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedarf;

16. öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger:
ein nach § 36 der Gewerbeordnung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. November 2011 (BGBl. I S. 2298) geändert worden ist, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger;

17. Ottokraftstoffe:
Erdölderivate mit einem Anteil von bis zu 10 Volumenprozent Bioethanol, die der UN-Nummer 1203 der jeweiligen Tabelle A in Teil 3 Kapitel 3.2.1 der Anlagen A und B zum ADR, in Teil 3 Kapitel 3.2 der RID oder in Teil 3 Kapitel 3.2.1 der Anlage zum ADN entsprechen und die zur Verwendung als Kraftstoff für Ottomotoren bestimmt sind;

18. Reinigungsgrad:
das Verhältnis der Differenz zwischen der einer Abgasreinigungseinrichtung zugeführten und in ihrem Abgas emittierten Masse an organischen Stoffen zu der zugeführten Masse an organischen Stoffen, angegeben in Prozent;

19. Rohbenzin:
aus der Raffination von Erdöl oder Erdgas gewonnenes unbehandeltes Erdöldestillat, das der UN-Nummer 1268 in der jeweiligen Tabelle A in Teil 3 Kapitel 3.2.1 der Anlagen A und B zum ADR, in Teil 3 Kapitel 3.2 der RID oder in Teil 3 Kapitel 3.2.1 der Anlage zum ADN entspricht;".

2. § 3 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Schwimmdachtanks hat der Betreiber nach dem Stand der Technik mit Randabdichtungen auszurüsten."Schwimmdachtanks hat der Betreiber nach dem Stand der Technik mit Randabdichtungen auszustatten und zu betreiben."

3. § 4 Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a werden die Wörter "insgesamt 0,50 Kilogramm pro Stunde oder mehr beträgt" durch die Wörter "insgesamt mehr als 0,50 Kilogramm pro Stunde beträgt" ersetzt.

b) In Buchstabe b werden die Wörter "insgesamt weniger als 0,50 Kilogramm pro Stunde beträgt" durch die Wörter "insgesamt 0,50 Kilogramm pro Stunde oder weniger beträgt" ersetzt.

4. In § 8 Absatz 3 werden die Wörter "nach § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekanntgegebenen Stelle" durch die Wörter "nach § 29b Absatz 2 in Verbindung mit § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle" ersetzt.

5. In § 9 Satz 1 werden nach den Wörtern "vom 24. Juli 2002 (GMBl S. 511)" die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

6. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 2.entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 einen Festdachtank nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ausstattet oder betreibt oder" 2. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 einen Schwimmdachtank oder einen Festdachtank nicht in der vorgeschriebenen Weise ausstattet oder betreibt oder".

b) Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

altneu
b) entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 einen Festdachtank nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ausstattet oder betreibt,"b) entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 einen Schwimmdachtank oder einen Festdachtank nicht in der vorgeschriebenen Weise ausstattet oder betreibt,"

Artikel 5
Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen

Die Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen vom 7. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1730), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. April 2012 (BGBl. I S. 661) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Der Nummer 7 wird folgender Satzteil angefügt:

"Konzentrationsangaben beziehen sich auf das unverdünnte Abgasvolumen im Normzustand (273 Kelvin, 1.013 Hektopascal) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf; ".

b) In Nummer 19 wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt.

2. In § 3 Absatz 7 Nummer 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort "Tankstellen" die Wörter "im Sinne des § 2 Nummer 4" eingefügt.

3. In § 5 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort "zwei" durch das Wort "zweieinhalb" ersetzt.

4. Dem § 10 wird folgender Satz angefügt:

"Tankstellen, die zwischen dem 1. Januar 1993 und dem 27. April 2012 errichtet worden sind, haben im Falle der Abgabe von Kraftstoffgemischen die Anforderungen des § 3 Absatz 1 spätestens ab dem 1. Januar 2019 zu erfüllen."

Artikel 6
Änderung der Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie

Die Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie vom 8. November 1996 (BGBl. I S. 1722) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Titandioxid, Anlagen zum fabrikmäßigen Aufkonzentrieren von Dünnsäure und Anlagen zum fabrikmäßigen Spalten sulfathaltiger Salze.

" § 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von

  1. Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Titandioxid nach dem Sulfat- und Chloridverfahren,
  2. Anlagen zum fabrikmäßigen Aufkonzentrieren von Abfallsäuren."

2. In § 2 Nummer 2 wird die Angabe "(273 K, 1.013 hPa)" durch die Wörter "(273,15 Kelvin, 1.013 Hektopascal)" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "50" durch die Angabe "30" ersetzt und nach dem Wort "Kubikmeter" werden ein Komma und die Wörter "bezogen auf 20 Prozent Luftsauerstoff," eingefügt.

bb) Satz 2

An einer kleinen Einzelquelle darf ein Emissionsgrenzwert von 150 Milligramm je Kubikmeter nicht überschritten werden.

wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Die in der Aufschluß- und Kalzinierungsphase anfallenden Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, dürfen das Massenverhältnis von 10 Kilogramm je Tonne erzeugtem Titandioxid nicht überschreiten. Die Anlagen sind mit Einrichtungen zur Verhinderung der Emission von Schwefelsäuretröpfchen auszurüsten."(2) Die in der Aufschluss- und Kalzinierungsphase anfallenden Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid einschließlich Schwefelsäuretröpfchen, angegeben als Schwefeldioxid, dürfen einen Emissionsgrenzwert von einem halben Gramm je Kubikmeter als Tagesmittelwert sowie das Massenverhältnis von 4 Kilogramm je Tonne erzeugtem Titandioxid als Jahresmittelwert der gesamten Anlage nicht überschreiten. Die Anlagen sind mit Einrichtungen zur Vermeidung der Emission von Schwefelsäuretröpfchen auszurüsten."

c) In Absatz 3 werden die Wörter "sauren Abfällen" durch das Wort "Abfallsäuren" und wird die Angabe "500 Milligramm" durch die Angabe "ein viertel Gramm" ersetzt.

d) Absatz 4

(4) Die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, die beim Spalten von durch die Behandlung von Reststoffen entstehenden Salzen anfallen, sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen.

wird aufgehoben.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "50" durch die Angabe "30" ersetzt und nach dem Wort "Kubikmeter" werden die Wörter "bezogen auf 20 Prozent Luftsauerstoff" eingefügt.

bb) Satz 2

An einer kleinen Einzelquelle darf ein Emissionsgrenzwert von 150 Milligramm je Kubikmeter nicht überschritten werden.

wird aufgehoben.

b) In Absatz 2 wird die Angabe "5" durch die Angabe "3" ersetzt und werden die Wörter "und einen Emissionsgrenzwert von 40 Milligramm je Kubikmeter zu keiner Zeit überschreiten" gestrichen.

5. Die § § 5 und 6 werden wie folgt gefasst:

altneu
  § 5 Verfahren zur Messung und Überwachung

Zur Messung und Überwachung der Emissionen an Staub, Schwefeldioxid, Schwefeltrioxid und Chlor finden die entsprechenden Anforderungen der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft) vom 27 Februar 1986 (GMBl. S. 95, 202) Anwendung. Dabei ist der Anhang der Richtlinie 92/112/EWG vom 15. Dezember 1992 über die Modalitäten zur Vereinheitlichung der Programme zur Verringerung und späteren Unterbindung der Verschmutzung durch Abfälle der Titandioxid-lndustrie (ABl. EG Nr. L 409 S. 11) anzuwenden.

§ 6 Andere oder weitergehende Anforderungen

Andere oder weitergehende Anforderungen, die sich insbesondere aus Pflichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ergeben, bleiben unberührt.

" § 5 Verfahren zur Messung und Überwachung

(1) In Ergänzung der Anforderungen der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft) vom 24. Juli 2002 (GMBl S. 511) hat der Betreiber die Emissionen in die Luft von gasförmigem Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid gemessen als Schwefeldioxid kontinuierlich zu überwachen:

  1. aus Anlagen zum Aufschluss und zur Kalzinierung oder
  2. Anlagen, die das Sulfatverfahren anwenden, bei der Konzentrierung von Abfallsäuren.

(2) Der Betreiber von Anlagen hat die Emissionen von Staub oder von Chlor in die Luft an relevanten Quellen kontinuierlich zu überwachen. Die kontinuierliche Überwachung von Chlor gemäß Satz 1 hat sechs Monate nach Bekanntgabe einer geeigneten Messeinrichtung zu erfolgen.

§ 6 Andere oder weitergehende Anforderungen

Andere oder weitergehende Anforderungen, die sich insbesondere aus Pflichten nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft ergeben, bleiben unberührt."

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 1.entgegen § 3 Abs.1 oder Abs. 3 oder § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 einen dort genannten Emissionsgrenzwert überschreitet oder"1. entgegen § 3 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 oder § 4 Absatz 1 oder Absatz 2 einen dort genannten Emissionsgrenzwert überschreitet,"

b) In Nummer 2 wird das Wort "überschreitet." durch die Wörter "überschreitet oder" ersetzt.

c) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:

" 3. entgegen § 5 Absatz 2 die dort genannten Emissionen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig überwacht."

Artikel 7 13
Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen

Die Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2194) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Das Vorhandensein gemeinsamer, verbindender Betriebseinrichtungen zwischen den Teilanlagen ist nicht erforderlich."

b) In Absatz 2 wird die Angabe "mbar" durch das Wort "Hektopascal" und die Angabe "°C" durch die Wörter "Grad Celsius" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 11 Satz 2 werden nach dem Wort "übersteigt" die Wörter "oder unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen eine entsprechende Flüchtigkeit aufweist" eingefügt.

b) Nach Nummer 24 wird die folgende Nummer 25 eingefügt:

"25. öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger:
ein nach § 36 der Gewerbeordnung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714) geändert worden ist, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger;".

c) Die bisherigen Nummern 25 bis 29 werden die Nummern 26 bis 30.

d) Die bisherige Nummer 30 wird Nummer 31 und der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

e) Nach Nummer 31 wird folgende Nummer 32 angefügt:

" 32. zugelassene Überwachungsstelle:
Überwachungsstelle, die nach § 17 Absatz 5 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. März 2011 (BGBl. I S. 338) geändert worden ist, oder nach § 37 Absatz 5 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131) jeweils in Verbindung mit § 21 Absatz 2 der Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, von der zuständigen Landesbehörde für die Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 der Betriebssicherheitsverordnung dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales als Prüfstelle benannt und von diesem im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht worden ist."

3. 13 § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Satz 1 ist auch bei anderen als den dort genannten Stoffen einzuhalten, soweit diese Stoffe der Nummer 3.1.7 Klasse I der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft) vom 27. Februar 1986 (GMBl S. 95) zuzuordnen sind."Satz 1 ist auch bei anderen als den dort genannten Stoffen einzuhalten, soweit diese Stoffe den organischen Stoffen der Klasse I der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft) vom 24. Juli 2002 (GMBl S. 511) in der jeweils geltenden Fassung zuzuordnen sind."

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Anlagen der Nummer 18 des Anhangs I, in denen n-Hexan als Extraktionsmittel eingesetzt wird, haben die Anforderungen des Satzes 1spätestens ab dem 1. Januar 2019 zu erfüllen."

b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (6) Beim Umfüllen von organischen Lösemitteln mit einem Siedepunkt bei 1013 mbar bis zu 423 Kelvin [150 °C] sind besondere technische Maßnahmen zur Emissionsminderung zu treffen, wenn davon jährlich 100 Tonnen oder mehr umgefüllt werden."(6) Beim Umfüllen von organischen Lösemitteln mit einem Siedepunkt bei 1.013 Hektopascal bis zu 423 Kelvin (150 Grad Celsius) sind besondere technische Maßnahmen zur Emissionsminderung zu treffen, wenn davon jährlich 100 Tonnen oder mehr umgefüllt werden. Auf genehmigungsbedürftige Anlagen finden darüber hinaus die Anforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft zum Verarbeiten, Fördern, Umfüllen oder Lagern von flüssigen organischen Stoffen Anwendung."

c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

"(7) Auf genehmigungsbedürftige Anlagen wird stets der Stand der Technik nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes angewendet. Hieraus können sich über die Absätze 2 bis 4 hinausgehende Anforderungen ergeben."

4. In § 4 werden die Sätze 3 und 4 durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
 Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen muss der Reduzierungsplan die Anforderungen des Satzes 1 unter Berücksichtigung des Standes der Technik nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfüllen. Dieser Plan muss von realistischen technischen Voraussetzungen ausgehen, insbesondere muss die Verfügbarkeit von Ersatzstoffen zum jeweiligen Zeitpunkt gewährleistet sein."Dieser Plan muss von realistischen technischen Voraussetzungen ausgehen, insbesondere muss die Verfügbarkeit von Ersatzstoffen zum jeweiligen Zeitpunkt gewährleistet sein. Auf genehmigungsbedürftige Anlagen wird stets der Stand der Technik nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes angewendet. Hieraus können sich über die Sätze 1 und 2 hinausgehende Anforderungen ergeben."

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2

Nicht genehmigungsbedürftige Altanlagen sind der zuständigen Behörde spätestens bis zum 25. August 2003 anzuzeigen.

wird aufgehoben.

b) Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 1. erstmalig
  1. bei Altanlagen bis zum Ende des auf das Jahr, in dem die Anforderungen erstmals einzuhalten waren, folgenden zweiten Kalenderjahres,
  2. bei Neuanlagen und wesentlich geänderten Anlagen frühestens drei Monate und spätestens sechs Monate nach der Inbetriebnahme

und sodann

"1. erstmals bei Neuanlagen und wesentlich geänderten Anlagen frühestens drei Monate und spätestens sechs Monate nach der Inbetriebnahme und sodann".

c) In Absatz 6 werden nach Satz 2 die folgenden Sätze eingefügt:

"Die zuständige Behörde kann den Betreiber anweisen, die Lösemittelbilanz, sofern sie offensichtlich mit schwerwiegenden Mängeln behaftet ist und der Betreiber diese nicht in angemessener Frist behebt, von einer zugelassenen Überwachungsstelle oder einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen gemäß den Anforderungen im Anhang V aufstellen zu lassen. Satz 3 gilt nicht für Anlagen des Anhangs I Nummer 3.1."

d) Absatz 7 Satz 2

Die Aufstellung des Reduzierungsplans bei Altanlagen hat der Betreiber der zuständigen Behörde spätestens bis zum 31. Oktober 2004 mitzuteilen.

wird aufgehoben.

6. § 7 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Die gefassten Abgase von genehmigungsbedürftigen Anlagen hat der Betreiber nach den Anforderungen der Nummer 2.4 der TA Luft (TA Luft : Nr. 5.5) abzuleiten."(2) Die gefassten Abgase von genehmigungsbedürftigen Anlagen hat der Betreiber nach den Anforderungen für die Ableitung von Abgasen gemäß der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft abzuleiten."

7. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Artikel 11 der Richtlinie 1999/13/EG" durch die Wörter "Artikel 72 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 7)" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Artikels 11 der Richtlinie 1999/13/EG " durch die Wörter "Artikels 72 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2010/75/EU" ersetzt.

8. In den § § 10 und 11 Nummer 3 wird jeweils die Angabe "1999/13/EG" durch die Angabe "2010/75/EU" ersetzt.

9. 13 § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden die Wörter " § 5 Abs. 6 Satz 1 oder 3" durch die Wörter " § 5 Absatz 6 Satz 1, 3 oder Satz 5" ersetzt.

bb) In Nummer 4 werden die Wörter "Absatz 7 Satz 2 gestrichen.

cc) In Nummer 5 wird die Angabe " § 5 Abs. 7 Satz 4" durch die Wörter " § 5 Absatz 7 Satz 3" ersetzt.

b) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter "Abs. 6 Satz 1 oder 3" durch die Wörter "Absatz 6 Satz 1, 3 oder Satz 5" ersetzt.

10. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1

(1) Die Anforderungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 5 Satz 1 und § 7 Abs. 1 sind bei Altanlagen spätestens bis zum 31. Oktober 2007 einzuhalten, sofern im Anhang III nichts anderes bestimmt ist. Abweichend von Satz 1 sind die Anforderungen der §§ 3, 4 und 7 Abs. 1 bei Altanlagen,
  1. an denen eine wesentliche Änderung vorgenommen wird oder
  2. die infolge einer wesentlichen Änderung erstmals unter diese Verordnung fallen,

ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der wesentlich geänderten Anlage einzuhalten. § 3 Abs. 2 Satz 1 bleibt von Satz 1 und 2 unberührt.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1.

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Die Anforderungen der Nummer 3.1.2 des Anhangs III sind im Fall des Einsatzes von organischen Lösemitteln, die keine Kohlenwasserstofflösemittel sind, spätestens ab dem 1. Januar 2015 einzuhalten."

11. In Anhang II Nummer 5 wird Buchstabe a

a. zur Lackierung von Kraftfahrzeugen gemäß der Richtlinie 70/156/EWG oder eines Teils dieser Kraftfahrzeuge im Zuge einer Reparatur, Konservierung oder Verschönerung außerhalb der Fertigungsanlagen,

gestrichen und werden die bisherigen Buchstaben b und c die Buchstaben a und b.

12. 13Anhang III wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1.1.2 in Satz 1 werden nach dem Wort "Hundert" die Wörter "der eingesetzten Lösemittel" eingefügt.

b) In Nummer 1.1.3 in Satz 1 wird die Angabe "8" durch die Angabe "5" ersetzt.

c) Nach Nummer 1.1.3 wird folgende Nummer 1.1.4 eingefügt:

"1.1.4 Gesamtemissionsgrenzwert für Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken, mit einer Verbrauchskapazität von mehr als 150 Kilogramm organischen Lösungsmitteln pro Stunde oder von mehr als 200 Tonnen pro Jahr

Der Gesamtemissionsgrenzwert beträgt 10 Gewichtsprozent des Druckfarbenverbrauchs."

d) In Nummer 1.2.1 wird die Angabe ",2)" und die dazu gehörende Bemerkung

2) Bei Altanlagen darf der Mittelwert über 2 Stunden maximal 110 mg C/m3 betragen, sofern der Tagesmittelwert eingehalten wird.

gestrichen.

e) Nummer 1.2.2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 1.2.2 Grenzwert für die Gesamtemissionen

Der Grenzwert für die Gesamtemissionen beträgt 5 vom Hundert, bei Altanlagen 10 vom Hundert der eingesetzten Lösemittel.

"1.2.2 Der Grenzwert für die Gesamtemission beträgt 5 Gewichtsprozente vom eingesetzten Lösemittel."

f) Nummer 3.1.2 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor dem Buchstaben a werden vor dem Wort "Kohlenwasserstofflösemitteln" die Wörter "organischen Lösemitteln einschließlich" eingefügt.

bb) Buchstabe c wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe c werden vor der Angabe "KWL" die Wörter "organische Lösemittel einschließlich" eingefügt.

bbb) Im sechsten Spiegelstrich wird das Wort "mbar" durch das Wort "Hektopascal" ersetzt.

g) Nummer 4.3.1 wird wie folgt geändert:

aa) Unter der Angabe "70" wird die Angabe "50 1" eingefügt.

bb) In der Spalte Bemerkungen werden die Wörter "1 Gilt für Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken, mit einer Verbrauchskapazität von mehr als 150 Kilogramm organischen Lösungsmitteln pro Stunde oder von mehr als 200 Tonnen pro Jahr." eingefügt.

h) In Nummer 4.5.1 wird die Angabe "1301" und die dazu gehörende Bemerkung

1) Für genehmigungsbedürftige Altanlagen bis zum 31. Dezember 2005.

gestrichen.

i) In Nummer 8.1.3 in Satz 2 werden das Komma und die Wörter "bei Altanlagen spätestens bis zum 31. Oktober 2005," gestrichen.

j) Nummer 9.1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe b werden die Wörter "ab dem 1. November 2007" gestrichen.

bbb) In Buchstabe c wird das Wort "anzuwenden" durch das Wort "einzuhalten" ersetzt.

bb) Satz 2

Buchstabe a gilt bis zum 31. Dezember 2012 nicht für Altanlagen.

wird aufgehoben.

k) In Nummer 10.1.1 Bemerkung 1) werden nach dem Wort "Beschichten" die Wörter "oder Bedrucken" eingefügt.

l) In Nummer 12.1.3 werden nach dem Wort "Altanlagen" die Wörter "bis zum 31. Dezember 2013" eingefügt.

m) Nummer 12.1.4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 12.1.4 Besondere Anforderungen

Der Grenzwert für die Gesamtemissionen an flüchtigen organischen Verbindungen nach Nummer 12.1.1 gilt alternativ zum Emissionsgrenzwert für gefasste Abgase nach Nummer 12.1.2 und dem Grenzwert für diffuse Emissionen nach Nummer 12.1.3, bei genehmigungsbedürftigen Anlagen jedoch mit der Maßgabe, dass bei der Anwendung des Grenzwertes für die Gesamtemissionen der Emissionsgrenzwert nach 12.1.2 bei gefassten behandelten Abgasen einzuhalten ist.

"12.1.4 Besondere Anforderungen

Der Grenzwert für die Gesamtemissionen an flüchtigen organischen Verbindungen nach Nummer 12.1.1 gilt alternativ zum Emissionsgrenzwert für gefasste Abgase nach Nummer 12.1.2 und zum Grenzwert für diffuse Emissionen nach Nummer 12.1.3. Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen gelten aus Vorsorgegründen zusätzlich zum Gesamtemissionsgrenzwert nach Nummer 12.1.1 die Anforderungen nach Nummer 12.1.2 für gefasste behandelte Abgase; die Anwendung des Standes der Technik auf alle gefassten Abgase wird hierbei vorausgesetzt."

n) Nach Nummer 14.1.2 wird folgende Nummer 14.1.3 eingefügt:

"14.1.3 Besondere Anforderungen

Anstatt des Grenzwertes für diffuse Emissionen in Nummer 14.1.2 muss bei Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken, mit einer Verbrauchskapazität von mehr als 150 Kilogramm organischen Lösungsmitteln pro Stunde oder von mehr als 200 Tonnen pro Jahr, in denen Klebebänder beschichtet werden, ein Gesamtemissionsgrenzwert von 1 Prozent der Masse der eingesetzten Lösemittel eingehalten werden."

o) Nummer 16.1.1 wird wie folgt geändert:

aa) In Spalte 1 werden die Angaben "3 2" und "5 2" gestrichen sowie nach dem Wort "Altanlagen" die Angabe "2" eingefügt.

bb) In Spalte 2 wird die Angabe "1,5 2" gestrichen.

cc) In Spalte 3 "Bemerkungen" werden die Wörter "Für genehmigungsbedürftige Anlagen bis zum 31. Oktober 2007." durch die Wörter "Gilt bis zum 31. Dezember 2013." ersetzt.

p) In Nummer 16.1.2 Spalte 3 "Bemerkungen" werden die Wörter "nach Nummer 3.1.7" gestrichen und wird das Wort "TA Luft" durch die Wörter "Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

q) Die Nummer 16.1.4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 16.1.4 Besondere Anforderungen.

Der Grenzwert für die Gesamtemissionen an flüchtigen organischen Verbindungen nach Nummer 16.1.1 gilt alternativ zum Emissionsgrenzwert für gefasste Abgase nach Nummer 16.1.2 und dem Grenzwert für diffuse Emissionen nach Nummer. 16.1.3, bei genehmigungsbedürftigen Anlagen jedoch mit der Maßgabe, dass bei der Anwendung des Grenzwertes für die Gesamtemissionen der Emissionsgrenzwert nach Nummer 16.1.2 bei gefassten behandelten Abgasen einzuhalten ist.

"16.1.4 Besondere Anforderungen

Der Grenzwert für die Gesamtemissionen an flüchtigen organischen Verbindungen nach Nummer 16.1.1 gilt alternativ zum Emissionsgrenzwert für gefasste Abgase nach Nummer 16.1.2 und zum Grenzwert für diffuse Emissionen nach Nummer 16.1.3. Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen gelten aus Vorsorgegründen zusätzlich zum Gesamtemissionsgrenzwert nach Nummer 16.1.1 die Anforderungen nach Nummer 16.1.2 für gefasste behandelte Abgase; die Anwendung des Standes der Technik auf alle gefassten Abgase wird hierbei vorausgesetzt."

r) In den Nummern 16.2.2 und 16.3.2 werden jeweils in der Bemerkung 2) in Spalte 3 die Angabe "Nummer 3.1.7" gestrichen und die Angabe "TA Luft" durch die Wörter "Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

s) In Nummer 16.4.2 wird in der Bemerkung 3) in der Spalte 3 die Angabe "Nummer 3.1.7" gestrichen und die Angabe "TA Luft" durch die Wörter "Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

t) Nummer 17.1.4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 17.1.4 Besondere Anforderungen

Der Grenzwert für die Gesamtemissionen nach Nummer 17.1.1 gilt alternativ zum Emissionsgrenzwert für gefasste Abgase nach Nummer 17.1.2 und dem Grenzwert für diffuse Emissionen nach Nummer 17.1.3, bei genehmigungsbedürftigen Anlagen jedoch mit der Maßgabe, dass bei der Anwendung des Grenzwertes für die Gesamtemissionen der Emissionsgrenzwert nach 17.1.2 bei gefassten behandelten Abgasen einzuhalten ist.

"17.1.4 Besondere Anforderungen

Der Grenzwert für die Gesamtemissionen an flüchtigen organischen Verbindungen nach Nummer 17.1.1 gilt alternativ zum Emissionsgrenzwert für gefasste Abgase nach Nummer 17.1.2 und zum Grenzwert für diffuse Emissionen nach Nummer 17.1.3. Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen gelten aus Vorsorgegründen zusätzlich zum Gesamtemissionsgrenzwert nach Nummer 17.1.1 die Anforderungen nach Nummer 17.1.2 für gefasste behandelte Abgase; die Anwendung des Standes der Technik auf alle gefassten Abgase wird hierbei vorausgesetzt."

u) Nummer 19.1.1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 19.1.1 Grenzwerte für die Gesamtemissionen

Die Gesamtemissionen dürfen 5 vom Hundert, bei Altanlagen 15 vom Hundert der Masse der eingesetzten organischen Lösemittel nicht überschreiten.

"19.1.1 Grenzwerte für die Gesamtemissionen

Die Gesamtemissionen dürfen 5 Prozent der Masse der eingesetzten Lösemittel nicht überschreiten, bei Altanlagen gilt dies ab dem 1. Januar 2013."

v) In Nummer 19.1.3 wird Satz 1 wie folgt gefasst:

altneu
 Der Grenzwert für diffuse Emissionen beträgt 5 vom Hundert, für Altanlagen 15 vom Hundert."Der Grenzwert für diffuse Emissionen beträgt 5 Prozent der Masse der eingesetzten Lösemittel, bei Altanlagen gilt dies ab dem 1. Januar 2013."

w) Nummer 19.1.4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 19.1.4 Besondere Anforderungen

Der Grenzwert für die Gesamtemissionen an flüchtigen organischen Verbindungen nach Nummer 19.1.1 gilt alternativ zum Emissionsgrenzwert für gefasste Abgase nach Nummer 19.1.2 und dem Grenzwert für diffuse Emissionen nach Nummer 19.1.3, bei genehmigungsbedürftigen Anlagen jedoch mit der Maßgabe, dass bei der Anwendung des Grenzwertes für die Gesamtemissionen der Emissionsgrenzwert nach Nummer 19.1.2 bei gefassten behandelten Abgasen einzuhalten ist.

"19.1.4 Besondere Anforderungen

Der Grenzwert für die Gesamtemissionen an flüchtigen organischen Verbindungen nach Nummer 19.1.1 gilt alternativ zum Emissionsgrenzwert für gefasste Abgase nach Nummer 19.1.2 und zum Grenzwert für diffuse Emissionen nach Nummer 19.1.3. Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen gelten aus Vorsorgegründen zusätzlich zum Gesamtemissionsgrenzwert nach Nummer 19.1.1 die Anforderungen nach Nummer 19.1.2 für gefasste behandelte Abgase; die Anwendung des Standes der Technik auf alle gefassten Abgase wird hierbei vorausgesetzt."

13. 13 Der Anhang IV Abschnitt B wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "ab den nachstehenden Zeitpunkten zu reduzieren:" durch die Wörter "zu reduzieren" und die danach folgende Tabelle

Zeitpunkte
für die Einhaltung der maximal zulässigen Gesamtemissionen
Maximal zulässige
Gesamtemissionen pro Jahr
Neue AnlagenAltanlagen 
ab dem 25. August 2001ab dem 1. November 2005Zielemission x 1,5
ab dem 1. November 2004ab dem 1. November 2007Zielemission

durch einen Punkt ersetzt.

b) Die Tabelle in Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Eintragungen zu Nummer 1.1 und 1.2 werden gestrichen.

bb) Zu Nummer 5.1 wird die Angabe "< 15" gestrichen.

c) Folgende Nummern 5 und 6 werden angefügt:

"5. Für Anlagen der Nummern 8.1 und 9.2 des Anhangs I, die Teil oder Nebeneinrichtungen von Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken, mit einer Verbrauchskapazität von mehr als 150 Kilogramm organischen Lösungsmitteln pro Stunde oder von mehr als 200 Tonnen pro Jahr sind, sind die folgenden Gesamtemissionsgrenzwerte einzuhalten:

6. Die Anwendung des Reduzierungsplans IV B ist für Tätigkeiten zur Verarbeitung von flüssigen ungesättigten Polyesterharzen mit Styrolzusatz zu Formmassen, Formteilen oder Fertigerzeugnissen nicht geeignet,"

14. Anhang V Nummer 2.2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 2.2 Bestimmung der diffusen Emissionen

Die diffusen Emissionen lassen sich entweder mit einer mittelbaren oder mit einer direkten Methode bestimmen:

2.2.1 Mittelbare Methode

  1. ohne Zuordnung der Emissionen in gefassten unbehandelten Abgasen zu den diffusen Emissionen
    F = I1 -O1 - O5 - O6 - O7 - O8für die Anlagen nach Anhang 1 Nrn. 1.2, 2.1, 3.1, 4.1 bis 4.5, 7.1 und 7.2, 10.1, 11.1, 12.1 und 12.2, 13.1, 15.1, 16.1 bis 16.4, 17.1, 18.1, 19.1,
  2. mit Zuordnung der Emissionen in gefassten unbehandelten Abgasen zu den diffusen Emissionen
    F = I1 - O1.1 - O5 - O6 - O7 - O8für die Anlagen nach Anhang 1 Nrn. 1.1, 1.3, 5.1, 6.1, 8.1, 9.1 und 9.2, 10.2, 14.1.

2.2.2 Direkte Methode

  1. ohne Zuordnung der Emissionen in gefassten unbehandelten Abgasen zu den diffusen Emissionen
    F= O2 + O3 + O4 + O9für die Anlagen nach Anhang 1 Nrn. 1.2, 2.1, 3.1, 4.1 bis 4.5, 7.1 und 7.2, 10.1, 11.1, 12.1 und 12.2, 13.1, 15.1, 16.1 bis 16.4, 17.1, 18.1, 19.1,
  2. mit Zuordnung der Emissionen in gefassten unbehandelten Abgasen zu den diffusen Emissionen
    F = O1.2 + O2 + O3 + O4 + O9für die Anlagen nach Anhang 1 Nrn. 1.1, 1.3, 5.1, 6.1, 8.1, 9.1 und 9.2, 10.2, 14.1.

Die Mengen der einzelnen Ein- oder Austräge können durch Messungen bestimmt werden. Alternative gleichwertige Berechnungen können durchgeführt werden. Der Grenzwert für diffuse Emissionen wird als Anteil am Lösemitteleinsatz ausgedrückt, der sich nach der folgenden Beziehung berechnet:

I = I1 + I2.

"2.2 Bestimmung der diffusen Emissionen

Die diffusen Emissionen sind entweder mit der nachfolgenden mittelbaren oder der direkten Methode zu bestimmen:

Mittelbare Methode

  1. Ohne Zuordnung der Emissionen in gefassten unbehandelten Abgasen zu den diffusen Emissionen
    F = I1 - O1 - O5 - O6 - O7 - O8
    für die Anlagen der Nummern 1.2, 2.1, 3.1, 4.1 bis 4.5, 7.1 und 7.2, 10.1, 11.1, 12.1 und 12.2, 13.1, 15.1, 16.1 bis 16.4, 17.1, 18.1, 19.1 nach Anhang I,
  2. mit Zuordnung der Emissionen in gefassten unbehandelten Abgasen zu den diffusen Emissionen
    F = I1 - O1.1 - O5 - O6 - O7 - O8
    für die Anlagen der Nummern 1.1, 1.3, 5.1, 6.1, 8.1, 9.1 und 9.2, 10.2 oder 14.1. nach Anhang I.

Direkte Methode

  1. Ohne Zuordnung der Emissionen in gefassten unbehandelten Abgasen zu den diffusen Emissionen
    F = O2 + O3 + O4 + O9
    für die Anlagen der Nummern 1.2, 2.1, 3.1, 4.1 bis 4.5, 7.1 und 7.2, 10.1, 11.1, 12.1 und 12.2, 13.1, 15.1, 16.1 bis 16.4, 17.1, 18.1, 19.1 nach Anhang I,
  2. mit Zuordnung der Emissionen in gefassten unbehandelten Abgasen zu den diffusen Emissionen
    F = O1.2 + O2 + O3 + O4 + O9
    für die Anlagen der Nummern 1.1, 1.3, 5.1, 6.1, 8.1, 9.1 und 9.2, 10.2, 14.1 nach Anhang I.

Die Mengen der einzelnen Ein- oder Austräge werden durch zeitlich begrenzte aber umfassende Messungen bestimmt, die solange nicht wiederholt werden müssen, bis die Anlagenausrüstung verändert wird. Alternative gleichwertige Berechnungen können durchgeführt werden. Der Grenzwert für diffuse Emissionen wird als Anteil am Lösemitteleinsatz ausgedrückt, der sich nach der folgenden Beziehung berechnet:

I = I1 + I2."

Artikel 8
Folgeänderungen

(1) In § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849) werden die Wörter "Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen" durch die Wörter "Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen" ersetzt.

(2) In § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Verordnung über Emissionserklärungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2007 (BGBl. I S. 289), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973) geändert worden ist, werden die Worte "Anhang I der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1633)" durch die Worte "Anlage 2 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1044)" ersetzt.

(3) Die Bundeseisenbahngebührenverordnung vom 27. März 2008 (BGBl. I S. 546), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2632) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Anlage 1 Teil I Abschnitt 1 Nummer 1.1 Spalte 3 wird die Angabe " § 21 BImSchV 13" durch die Angabe " § 26 BImSchV 13" und die Angabe " § 19 BImSchV 17" durch die Angabe " § 24 BImSchV 17" ersetzt.

2. In Anlage 4 Teil I Abschnitt 1 Nummer 1.1 Spalte 3 wird die Angabe " § 21 BImSchV 13" durch die Angabe " § 26 BImSchV 13" und die Angabe " § 19 BImSchV 17" durch die Angabe " § 24 BImSchV 17" ersetzt.

3. In Anlage 5 Teil I Abschnitt 1 Nummer 1.1 Spalte 3 wird die Angabe " § 21 BImSchV 13" durch die Angabe " § 26 BImSchV 13" und die Angabe " § 19 BImSchV 17" durch die Angabe " § 24 BImSchV 17" ersetzt.

4. In Anlage 6 Teil I Abschnitt 1 Nummer 1.1 Spalte 3 wird die Angabe " § 21 BImSchV 13" durch die Angabe " § 26 BImSchV 13" und die Angabe " § 19 BImSchV 17" durch die Angabe " § 24 BImSchV 17" ersetzt.

(4) § 5 der EMAS-Privilegierungs-Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 5 Wiederkehrende Messungen, Funktionsprüfungen

(1) Die zuständige Behörde soll dem Betreiber einer EMAS-Anlage auf Antrag gestatten, für diese Anlage wiederkehrende

  1. Messungen nach § 12 Abs. 3 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  2. Messungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über Großfeuerungsanlagen vom 22. Juni 1983 (BGBl. I S. 719), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  3. Messungen nach § 13 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe vom 23. November 1990 (BGBl. I S. 2545, 2832), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  4. Messungen nach § 8 Abs. 3 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin vom 27. Mai 1998 (BGBl. I S. 1174), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

mit eigenem Personal durchzuführen, wenn der Betreiber, Immissionsschutzbeauftragte oder ein sonstiger geeigneter Betriebsangehöriger die hierfür erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt und sichergestellt ist, dass geeignete Geräte und Einrichtungen eingesetzt werden.

(2) Unter den gleichen Voraussetzungen soll die zuständige Behörde dem Betreiber einer EMAS-Anlage auf Antrag gestatten, für diese Anlage Funktionsprüfungen nach

  1. § 12 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen in der jeweils geltenden Fassung,
  2. § 28 Abs. 1 der Verordnung über Großfeuerungsanlagen in der jeweils geltenden Fassung,
  3. § 10 Abs. 3 der Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe in der jeweils geltenden Fassung,
  4. § 7 Abs. 3 der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung vom 19. März 1997 (BGBl. I S. 545), die durch Artikel 11 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

mit eigenem Personal durchzuführen. Satz 1 gilt nicht für die erstmalige Funktionsprüfung.


  § 5 Wiederkehrende Messungen, Funktionsprüfungen

(1) Die zuständige Behörde soll dem Betreiber einer EMAS-Anlage auf Antrag gestatten, für diese Anlage wiederkehrende

  1. Messungen nach § 12 Absatz 3 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  2. Wiederholungsmessungen nach § 23 Absatz 2 der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1023), in der jeweils geltenden Fassung,
  3. Wiederholungsmessungen nach § 18 Absatz 3 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1044), in der jeweils geltenden Fassung,
  4. Messungen nach § 8 Absatz 3 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin vom 27. Mai 1998 (BGBl. I S. 1174), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

mit eigenem Personal durchzuführen, wenn der Betreiber, Immissionsschutzbeauftragte oder ein sonstiger geeigneter Betriebsangehöriger die hierfür erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt und sichergestellt ist, dass geeignete Geräte und Einrichtungen eingesetzt werden.

(2) Unter den gleichen Voraussetzungen soll die zuständige Behörde dem Betreiber einer EMAS-Anlage auf Antrag gestatten, für diese Anlage Funktionsprüfungen nach

  1. § 12 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen,
  2. § 19 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen,
  3. § 15 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen,
  4. § 7 Absatz 3 der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung vom 19. März 1997 (BGBl. I S. 545), die durch Artikel 11 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

mit eigenem Personal durchzuführen. Satz 1 gilt nicht für die erstmalige Funktionsprüfung."

Artikel 9
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut

  1. der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen,
  2. der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin,
  3. der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen,
  4. der Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie sowie
  5. der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen

in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 10
Inkrafttreten; Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 2. Mai 2013 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen vom 20. Juli 2004 (BGBl. I S. 1717, 2847), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726) geändert worden ist, und die Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1633), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. Januar 2009 (BGBl. I S. 129) geändert worden ist, außer Kraft.

1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der

* Hinweis der Schriftleitung:

Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 22 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist.

ENDE