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BbgGDIG - Brandenburgisches Geodateninfrastrukturgesetz
Gesetz über die Geodateninfrastruktur
- Brandenburg -
Vom 13. April 2010
(GVBl. I Nr. 17 vom 13.04.2010 Nr. 17 10; 08.05.2018 Nr. 8 18)
§ 1 Ziel
(1) Das Gesetz schafft den rechtlichen Rahmen für den Aufbau und den Betrieb der Geodateninfrastruktur Brandenburg als Bestandteil der nationalen Geodateninfrastruktur im Sinne der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 108 vom 25.04.2007 S. 1).
(2) Die Geodateninfrastruktur Brandenburg soll sicherstellen, dass Geodaten über das Gebiet des Landes Brandenburg den öffentlichen Stellen, der Wirtschaft, der Wissenschaft und dem Einzelnen für eine breite Nutzung
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Das Gesetz begründet Pflichten für Behörden. Es eröffnet Rechte für die in § 1 Absatz 2 genannten Nutzer.
(2) Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind
(3) Dieses Gesetz gilt auch für natürliche und juristische Personen des Privatrechts (Dritte), denen nach § 9 Absatz 4 Anschluss an die Geodateninfrastruktur gewährt wird.
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Geodaten sind Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geographischen Gebiet. Sie gliedern sich in Geobasis- und Geofachdaten. Geobasisdaten sind die Geodaten des amtlichen Vermessungswesens; Geodaten anderer Fachbereiche werden als Geofachdaten bezeichnet.
(2) Metadaten sind Informationen, die Geodaten oder Geodatendienste beschreiben und es ermöglichen, diese zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen.
(3) Geodatendienste sind Netzdienste, die Geodaten und Metadaten in strukturierter Form zugänglich machen. Sie umfassen insbesondere
(4) Interoperabilität ist die Kombinierbarkeit von Daten beziehungsweise die Kombinierbarkeit und Interaktionsfähigkeit verschiedener Systeme oder Techniken unter Einhaltung gemeinsamer Standards.
(5) Netzdienste sind netzbasierte Anwendungen zur Kommunikation, Transaktion und Interaktion.
(6) Die Cieodateninfrastruktur ist eine Infrastruktur, bestehend aus Geodaten, Metadaten, Geodatendiensten, Netzdiensten und -technologien, Vereinbarungen über gemeinsame Nutzung, über Zugang und Verwendung sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, -prozesse und -verfahren mit dem Ziel, Geodaten verschiedener Herkunft interoperabel verfügbar zu machen.
(7) Ein Geoportal ist eine Kommunikations-, Transaktions- und Interaktionsplattform, die über Geodatendienste und weitere Netzdienste den Zugang zu den Geodaten ermöglicht.
§ 4 Betroffene Geodaten und Geodatendienste
(1) Dieses Gesetz gilt für Geodaten, die noch in Verwendung stehen und folgende Bedingungen erfüllen:
oder werden für diese bereitgehalten und
(2) Sind identische Kopien derselben Geodaten bei verschiedenen Behörden vorhanden oder werden sie für diese bereitgehalten, so gilt das Gesetz nur für die Referenzversion, von der die verschiedenen Kopien abgeleitet sind.
(3) Dieses Gesetz gilt auch für Geodatendienste, die sich auf die in Absatz 1 genannten Geodaten beziehen.
(4) Im Fall von Geodaten nach Absatz 1 und Geodatendiensten nach Absatz 3, an denen Dritte Rechte geistigen Eigentums haben, kann die Behörde Maßnahmen gemäß diesem Gesetz nur mit deren Zustimmung treffen.
(5) Die bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden vorhandenen Geodaten und Geodatendienste im Sinne von Absatz 1 und 3 unterliegen diesem Gesetz nur, wenn ihre Erfassung oder Verbreitung rechtlich vorgeschrieben ist.
§ 5 Geodaten
(1) Die Geodaten nach § 4 Absatz 1 sind Bestandteil der nationalen Geodatenbasis. Sie werden durch die hierfür jeweils ursprünglich zuständigen Stellen bereitgestellt.
(2) Die Daten des amtlichen Vermessungswesens sind als Geobasisdaten nach § 6 Absatz 2 des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes die fachneutralen Kernkomponenten der Geodateninfrastruktur Brandenburg. Die Geofachdaten der öffentlichen Stellen sind auf der Grundlage der Geobasisdaten zu erfassen und zu führen.
(3) Soweit Geodaten sich auf einen geographischen Standort oder ein geographisches Gebiet beziehen, dessen Lage sich auf das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer weiterer Länder oder auf das Hoheitsgebiet der Republik Polen erstreckt, stimmen die zuständigen Behörden mit den jeweils zuständigen Stellen dieser Länder, des Bundes oder der Republik Polen die Darstellung und die Position des geographischen Standorts beziehungsweise des geographischen Gebiets ab.
§ 6 Geodatendienste und weitere Netzdienste
(1) Die Behörden gewährleisten, dass für die bei ihnen vorgehaltenen Geodaten und Metadaten Geodatendienste bereitstehen. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung können sie sich übergeordneter oder zentraler Dienste bedienen. Soweit für die Nutzung von Diensten Gebühren oder Entgelte gefordert werden oder lizenzrechtliche Regelungen zu treffen sind, sind Netzdienste zur Abwicklung eines elektronischen Geschäftsverkehrs und zur Sicherstellung des Betriebs von Geodatendiensten zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Dienste nach Absatz 1 sollen Nutzeranforderungen berücksichtigen und müssen über computergestützte Netzwerke öffentlich verfügbar sein.
(3) Transformationsdienste sind mit anderen Diensten nach Absatz 1 so zu kombinieren, dass sämtliche Geodatendienste im Einklang mit diesem Gesetz betrieben werden können.
(4) Für Suchdienste ist zumindest folgende Kombination von Suchkriterien zu gewährleisten:
§ 7 Metadaten
(1) Die Behörden, welche Geodaten als Referenzversion im Sinne von § 4 Absatz 2 und Geodatendienste bereitstellen, haben die zugehörigen Metadaten zu erstellen, zu führen und bereitzustellen sowie in Übereinstimmung mit den Geodaten und Geodatendiensten zu halten.
(2) Als Metadaten zu Geodaten sind mindestens anzugeben:
(3) Als Metadaten zu Geodatendiensten sind mindestens anzugeben:
§ 8 Interoperabilität
Geodaten und Geodatendienste sowie Metadaten sind interoperabel bereitzustellen.
§ 9 Geodateninfrastruktur und Geoportal
(1) Metadaten, Geodaten, Geodatendienste und weitere Netzdienste werden für den Aufbau und den Betrieb der Geodateninfrastruktur Brandenburg als Bestandteil der nationalen Geodateninfrastruktur über ein elektronisches Netzwerk verknüpft.
(2) Beim Aufbau und Betrieb der Geodateninfrastruktur arbeitet das Land Brandenburg mit dem Bund und den anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere mit dem Land Berlin, zusammen. Mit dem Land Berlin wird eine gemeinsame Geodateninfrastruktur aufgebaut.
(3) Im Geschäftsbereich der gemäß § 10 Absatz 2 zuständigen obersten Landesbehörde wird ein Geoportal für den Zugang zum elektronischen Netzwerk nach Absatz 1 eingerichtet.
(4) Geodaten, Geodatendienste und Metadaten Dritter sind auf deren Anfrage über das Geoportal nach Absatz 3 bereitzustellen, sofern sie sich verpflichten, die Daten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bereitzustellen und hierfür die technischen Voraussetzungen zu schaffen. Die Bereitstellung bedarf der Genehmigung durch die ressortübergreifende Kontaktstelle nach § 10 Absatz 1. Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn wesentliche Genehmigungsvoraussetzungen wegfallen.
(5) Die Bereitstellung von Geodaten, Geodatendiensten und Metadaten an das Geoportal hat unter Beachtung der im Brandenburgischen Datenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2008 (GVBl. I S. 114) in der jeweils geltenden Fassung und im Bundesdatenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2814) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Grundsätze des Schutzes personenbezogener Daten zu erfolgen. Die Regelungen des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 83 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
§ 10 Koordinierung
(1) Die nationale Anlaufstelle auf Bundesebene nach Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2007/2/EG wird durch eine ressortübergreifende Kontaktstelle im Land Brandenburg unterstützt.
(2) Die für Inneres zuständige oberste Landesbehörde ist federführend bei der Konzeption und koordinierend bei der Umsetzung der Geodateninfrastruktur Brandenburg und deren künftigem Betrieb tätig. Sie richtet die ressortübergreifende Kontaktstelle ein.
§ 11 Nutzung und Lizenzierung
(1) Geodaten und Geodatendienste sind vorbehaltlich des § 12 und nach Maßgabe des § 13 öffentlich bereitzustellen. Werden Geodaten über Darstellungsdienste bereitgestellt, kann dies in einer Form geschehen, welche eine Weiterverwendung, insbesondere zu kommerziellen Zwecken, oder das Ausdrucken ausschließt.
(2) Behörden, die Geodaten nach § 4 Absatz 1 und Geodatendienste nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 anbieten, können für deren Nutzung Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder Lizenzen in sonstiger Form festsetzen.
(3) Soweit für die Bereitstellung von Geodaten und Geodatendiensten an Behörden oder Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben oder zur Erfüllung ihrer aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Berichtspflichten Lizenzen erteilt werden, müssen sie mit dem allgemeinen Ziel des Austauschs von Geodaten und Geodatendiensten zwischen Behörden vereinbar sein.
(4) Soweit Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft öffentliche Aufgaben wahrnehmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, finden die Regelungen des Absatzes 3 auch auf diese Anwendung. Satz 1 gilt auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit auch für die Lizenzerteilung an durch internationale Übereinkünfte geschaffene Einrichtungen, soweit die Europäische Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten zu deren Vertragsparteien gehören.
(5) Die Bedingungen für den Zugang zu den Geodaten durch Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft sind einheitlich zu gestalten.
§ 12 Schutz öffentlicher und sonstiger Belange 18
(1) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten und Geodatendiensten über Suchdienste im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 kann beschränkt werden, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen, die öffentliche Sicherheit oder die Verteidigung haben kann, es sei denn, das öffentliche Interesse am Zugang überwiegt.
(2) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten nach § 4 Absatz 1 und Geodatendiensten nach § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 5 kann beschränkt werden, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hat auf
es sei denn, das öffentliche Interesse am Zugang überwiegt.
(3) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten nach § 4 Absatz 1 und Geodatendiensten nach § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 5 ist zu beschränken, soweit dadurch
würden. Dies gilt nicht, wenn die Betroffenen eingewilligt haben oder das öffentliche Interesse an dem Zugang überwiegt. Vor der Entscheidung über die Offenlegung der durch Satz 1 Nummer 1 und 2 geschützten Informationen sind die Betroffenen anzuhören. Die Behörde hat in der Regel von einer Betroffenheit im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 auszugehen, soweit übermittelte Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind. Soweit die Behörde dies verlangt, haben mögliche Betroffene im Einzelnen darzulegen, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 vorliegt. Informationen, die Dritte einer Behörde übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich dazu verpflichtet werden zu können, und deren Offenlegung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Geodaten über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Absatz 2 Nummer 2 und 4, Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie in Satz 6 genannten Gründe abgelehnt werden.
(4) Gegenüber Behörden im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 1 sowie gegenüber entsprechenden Stellen der Länder, des Bundes, der Gemeinden sowie Gemeindeverbände und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sowie gegenüber Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft können der Zugang zu Geodaten und Geodatendiensten sowie der Austausch und die Nutzung von Geodaten beschränkt werden, wenn hierdurch
gefährdet werden. § 9 Absatz 5 gilt entsprechend.
§ 13 Gebühren und Entgelte
(1) Behörden, die Geodaten nach § 4 und Geodatendienste nach § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 5 anbieten, können für deren Nutzung Gebühren oder Entgelte fordern, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
(2) Suchdienste stehen kostenlos zur Verfügung.
(3) Darstellungsdienste stehen kostenlos zur Verfügung, soweit sie nicht über eine netzgebundene Bildschirmdarstellung hinausgehen. Abweichend von Satz 1 können für die Nutzung von Darstellungsdiensten Gebühren oder Entgelte gefordert werden, wenn diese die Pflege der Geodaten und der entsprechenden Geodatendienste sichern, insbesondere in Fällen, in denen große Datenmengen mehrfach monatlich aktualisiert werden.
(4) Soweit von Behörden oder Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft Gebühren oder Entgelte gefordert werden, müssen sie mit dem allgemeinen Ziel des Austauschs von Geodaten und Geodatendiensten zwischen Behörden vereinbar sein. Die Gebühren oder Entgelte dürfen das zur Gewährleistung der nötigen Qualität und des Angebots von Geodaten und Geodatendiensten notwendige Minimum zuzüglich einer angemessenen Rendite nicht übersteigen. Dabei sind die Selbstfinanzierungserfordernisse der Behörden, die Geodaten und Geodatendienste anbieten, sowie der Aufwand der Datenerhebung und der öffentliche Zweck des Datenzugangs der Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft angemessen zu berücksichtigen. Werden Geodaten oder Geodatendienste Organen oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft zur Erfüllung von aus dem Gemeinschaftsumweltrecht erwachsenden Berichtspflichten zur Verfügung gestellt, werden keine Gebühren oder Entgelte gefordert.
(5) Soweit Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft öffentliche Aufgaben wahrnehmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, finden die Regelungen des Absatzes 3 auch auf diese Anwendung. Satz 1 gilt auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit auch für durch internationale Übereinkünfte geschaffene Einrichtungen, soweit die Europäische Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten zu deren Vertragsparteien gehören.
§ 14 Verordnungsermächtigung
(1) Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Umwelt zuständigen Mitglied der Landesregierung Rechtsverordnungen zur Erfüllung der Verpflichtungen der Richtlinie 2007/2/EG mit folgendem Inhalt zu erlassen, soweit nicht unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht Anwendung findet:
allgemein zugänglich sind.
(2) Führt die Regelung der Einzelheiten zu einer Mehrbelastung der Gemeinden und Gemeindeverbände, die sich nicht bereits aus dem Gemeinschaftsrecht ergibt, kann in der Rechtsverordnung auch der finanzielle Ausgleich gemäß Artikel 97 Absatz 3 der Verfassung des Landes Brandenburg geregelt werden.
Geodatenthemen zu § 4 Absatz 1 Nummer 4 entsprechend Anhang I der Richtlinie 2007/2/EG | Anhang 1 |
Geodatenthemen zu § 4 Absatz 1 Nummer 4 entsprechend Anhang II der Richtlinie 2007/2/EG | Anhang 2 |
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Geodatenthemen zu § 4 Absatz 1 Nummer 4 entsprechend Anhang III der Richtlinie 2007/2/EG | Anhang 3 |
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ENDE |