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Gesetz zur Anpassung des bereichsspezifischen Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679
- Brandenburg -
Vom 8. Mai 2018
(GVBl. I Nr. 8 vom 08.05.2018)
Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Meldegesetzes
Das Brandenburgische Meldegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 2006 (GVBl. I S. 6), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 26) geändert worden ist, dieses wiederum geändert durch das Gesetz vom 29. April 2015 (GVBl. I Nr. 12), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 2 Speicherung von Daten | " § 2 Verarbeitung personenbezogener Daten". |
b) Das Wort "speichern" wird durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils das Wort "erhoben" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
bb) Satz 3
Die Betroffenen sind darauf hinzuweisen.
wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 wird das Wort "verwendet" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "gespeichert" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die nach Absatz 1 zu speichernden Daten werden logisch getrennt nach Meldebehörden gespeichert. | "(3) Die Daten nach Absatz 1 werden logisch getrennt nach Meldebehörden verarbeitet." |
4. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Registerbehörde darf die gespeicherten Daten nur zur Erfüllung der in § 5 genannten Aufgaben verarbeiten. | "Die Registerbehörde darf die Daten nach § 6 nur zur Erfüllung der in § 5 genannten Aufgaben verarbeiten." |
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Zum Schutz der Betroffenen gelten die §§ 7, 8, 9 Satz 1 Nummer 1 sowie die §§ 10 und 11 des Bundesmeldegesetzes entsprechend. | "(2) Die §§ 7, 8, 10 und 11 des Bundesmeldegesetzes gelten entsprechend." |
Artikel 2
Änderung des Brandenburgischen Statistikgesetzes
Das Brandenburgische Statistikgesetz vom 11. Oktober 1996 (GVBl. I S. 294), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. April 2006 (GVBl. I S. 46) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 8 wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 8 Vergabe statistischer Arbeiten | " § 8 (weggefallen)". |
§ 8 Vergabe statistischer Arbeiten(1) Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg oder die Gemeinden und Gemeindeverbände können als Auftraggeber andere Stellen oder Personen als Auftragnehmer mit der Durchführung statistischer Arbeiten beauftragen, sofern sichergestellt ist, dass die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und der statistischen Geheimhaltung sowie die für die jeweilige Statistik maßgeblichen Rechtsvorschriften eingehalten werden. Für die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften ist der Auftraggeber verantwortlich.
(2) Eine Vergabe des Auftrags an Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ist unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zulässig. Erfolgt die Vergabe des Auftrags an nichtöffentliche Stellen, so hat sich der Auftragnehmer der Kontrolle des Auftraggebers zu unterwerfen. Eine Weiterübertragung des Auftrags oder von Auftragsteilen an Dritte ist vertraglich auszuschließen. § 11 Abs. 1 und 3 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes bleiben unberührt.
(3) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, soweit bei der Durchführung statistischer Arbeiten auch personenbezogene Daten verarbeitet werden, die einem Berufs- oder einem anderen besonderen Amtsgeheimnis unterliegen oder wenn einer Datenverarbeitung im Auftrag andere bereichsspezifische Rechtsvorschriften entgegenstehen.
wird aufgehoben.
3. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Die zu Befragenden sind" durch die Wörter "Ergänzend zu den Informationspflichten nach den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72) sind die zu Befragenden" ersetzt.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Die in den Artikeln 15, 16, 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehenen Rechte der betroffenen Personen bestehen nicht, soweit die Wahrnehmung dieser Rechte die Verwirklichung der Statistikzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würde oder die Inanspruchnahme oder Gewährung dieser Rechte unmöglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde."
Artikel 3
Änderung des Brandenburgischen Ordensgesetzes
(nicht dargestellt)
Artikel 4
Änderung des Stiftungsgesetzes für das Land Brandenburg
(nicht dargestellt)
Artikel 5
Änderung des Brandenburgischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Das Brandenburgische Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 28. Juli 2000 (GVBl. I S. 114), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 35 S. 3) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 34 wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 34 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten | " § 34 Einschränkung eines Grundrechts". |
2. Dem § 2 werden die folgenden Absätze 5 und 6 angefügt:
"(5) Die nach § 1 Absatz 1 zuständige Verwaltungsbehörde führt für jeden Verein mit Sitz im Land Brandenburg, dessen Rechtsfähigkeit auf staatlicher Verleihung beruht, eine Akte. Zu dieser Akte gehören alle Unterlagen des Verleihungsverfahrens, der Satzungsänderungsverfahren, der Verfahren zur Ausübung des Unterrichtungsrechts, des Eintragungsverfahrens sowie des Auflösungsverfahrens einschließlich die der behördlichen Beratung. Die Vereinsakte ist bis zehn Jahre nach Erlöschen des Vereins aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Abschluss des Liquidationsverfahrens.
(6) Abweichend von Absatz 5 Satz 3 sind die Unterlagen zur Zusammensetzung des Vertretungsorgans 30 Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Posteingang der schriftlichen Mitteilung nach § 3. Soweit der Verein während dieser Frist erlischt, gilt die früher endende Aufbewahrungsfrist."
3. § 34 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 34 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten
außer Kraft. | " § 34 Einschränkung eines Grundrechts
Durch die Vorschriften dieses Gesetzes über das Vereinsverzeichnis wird das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt." |
Artikel 6
Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg
§ 5 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 262, 264), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32 S. 23) geändert worden ist, wird
§ 5 Personenbezogene Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Akteneinsicht(1) Die Behörde darf Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer natürlichen Person sowie Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nicht unbefugt offenbaren. Das Brandenburgische Datenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2008 (GVBl. I S. 114) in der jeweils geltenden Fassung ist zu beachten.
(2) § 26 Absatz 2 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Pflicht zur Abgabe von personenbezogenen Daten oder von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nur besteht, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist. Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auch auf solche Fragen, zu deren Beantwortung er durch Rechtsvorschrift verpflichtet ist, verweigern, wenn deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(3) § 29 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Behörde die Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben dem Betroffenen mitzuteilen und zu begründen hat. Die Gründe müssen hinreichend gewichtig und konkret angebbar sein.
aufgehoben.
Artikel 7
Änderung des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes
(nicht dargestellt)
Artikel 8
Änderung des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes
Das Brandenburgische Kommunalwahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2009 (GVBl. I S. 326), das zuletzt durch das Gesetz vom 27. März 2017 (GVBl. I Nr. 6) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 98 die folgenden Angaben eingefügt:
" § 98a Veröffentlichung von Wahldaten im Internet
§ 98b Einschränkung eines Grundrechts".
2. § 92 Absatz 6 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Zu diesem Zweck dürfen folgende Merkmale erhoben und gespeichert werden:
Die wahlberechtigten Personen haben das Recht, der Speicherung ihrer Daten nach Satz 2 zu widersprechen; hierauf ist vor jeder Wahl durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen. | "Zu diesem Zweck dürfen folgende Daten verarbeitet werden:
Auf das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72) ist vor jeder Wahl durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen." |
3. Nach § 98 werden folgende §§ 98a und 98b eingefügt:
" § 98a Veröffentlichung von Wahldaten im Internet
(1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter, die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter sowie die Wahlleiterinnen und Wahlleiter der Städte und Gemeinden können den Inhalt der nach diesem Gesetz und der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen mit Ausnahme der Anschriften der Bewerberinnen und Bewerber zusätzlich im Internet veröffentlichen (zusätzliche Internetveröffentlichungen). Dabei sind die Unversehrtheit, Vollständigkeit und Ursprungszuordnung der Veröffentlichung nach dem Stand der Technik zu gewährleisten.
(2) Muster-Stimmzettel dürfen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 bis einen Monat nach der Wahl im Internet veröffentlicht werden; sie dürfen nicht die Anschriften der Bewerberinnen und Bewerber enthalten.
(3) Personenbezogene Daten der zu den in § 1 genannten Wahlen zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber in zusätzlichen Internetveröffentlichungen von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 38 Absatz 1 sind spätestens einen Monat nach den Wahlen zu löschen. Personenbezogene Daten der Ersatzpersonen in zusätzlichen Internetveröffentlichungen von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 50 sind spätestens einen Monat nach Ablauf der Wahlperiode zu löschen.
(4) Die Löschungsfristen nach Absatz 3 gelten nicht für die vorgeschriebenen Bekanntmachungen, die in Amtsblättern, Tageszeitungen oder sonstigen Druckwerken veröffentlicht worden sind, selbst wenn die Druckwerke auch im Internet verfügbar sind.
§ 98b Einschränkung eines Grundrechts
Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt."
Artikel 9
Änderung des Volksabstimmungsgesetzes
Das Volksabstimmungsgesetz vom 14. April 1993 (GVBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 26 S. 4) geändert worden ist, dieses wiederum geändert durch das Gesetz vom 29. April 2015 (GVBl. I Nr. 12), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 72 wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 72 In-Kraft-Treten | " § 72 Einschränkung eines Grundrechts". |
2. § 66 Absatz 5 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Zu diesem Zweck dürfen folgende Merkmale erhoben und gespeichert werden:
Die stimmberechtigten Personen haben das Recht, der Speicherung ihrer Daten nach Satz 2 zu widersprechen; hierauf ist vor jeder Wahl durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen. | "Zu diesem Zweck dürfen folgende Daten verarbeitet werden:
Auf das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72) ist vor jeder Wahl durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen." |
3. In § 69 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "genutzt" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
4. § 72 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 72 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. | " § 72 Einschränkung eines Grundrechts
Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt." |
Artikel 10
Änderung des Landesbeamtengesetzes
Das Landesbeamtengesetz vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 3 S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 94 werden vor dem Wort "Inhalt" die Wörter "Verarbeitung personenbezogener Daten," eingefügt.
b) Die Angaben zu den §§ 96 und 97 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 96 Anhörungspflicht
§ 97 Einsichtsrecht | " § 96 Anhörung
§ 97 Auskunft an den betroffenen Beamten". |
c) In der Angabe zu § 98 wird das Wort "Vorlage" durch das Wort "Übermittlung" ersetzt.
2. § 94 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden dem Wort "Inhalt" die Wörter "Verarbeitung personenbezogener Daten," vorangestellt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerber, Beamte und ehemalige Beamte nur erheben, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller oder sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt. Personalaktendaten dürfen nur für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalplanung verarbeitet werden. | "(1) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerber, Beamte und ehemalige Beamte verarbeiten, soweit dies für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft, insbesondere zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller oder sozialer Maßnahmen einschließlich der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt. Ungeachtet des Vorrangs der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates von 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72) finden die Vorschriften des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes ergänzend Anwendung." |
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
"(6) Die Möglichkeit der Verarbeitung von Personalaktendaten im Auftrag gemäß den Artikeln 28 und 29 der Verordnung (EU) 2016/679 bleibt unberührt."
3. In § 95 Satz 4 werden die Wörter "Die Beihilfeakte darf für andere als Beihilfezwecke nur verwendet oder weitergegeben werden" durch die Wörter "Beihilfedaten dürfen für andere als Beihilfezwecke nur verarbeitet werden" ersetzt.
4. Die Überschrift des § 96 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 96 Anhörungspflicht | " § 96 Anhörung". |
5. § 97 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 97 Einsichtsrecht
(1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in seine vollständige Personalakte. (2) Einem Bevollmächtigten des Beamten ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, und deren Bevollmächtigte. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. (3) Die personalaktenführende Behörde bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird. Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können Auszüge, Abschriften, Ablichtungen oder Ausdrucke gefertigt werden; dem Beamten ist auf Verlangen ein Ausdruck der zu seiner Person automatisiert gespeicherten Personalaktendaten zu überlassen. (4) Der Beamte hat ein Recht auf Einsicht auch in andere Akten, die personenbezogene Daten über ihn enthalten und für sein Dienstverhältnis verarbeitet oder genutzt werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für Sicherheitsakten. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten des Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist dem Beamten Auskunft zu erteilen. | " § 97 Auskunft an den betroffenen Beamten
(1) Während und nach Beendigung des Beamtenverhältnisses kann der Beamte Auskunft aus seiner Personalakte auch in Form der Einsichtnahme verlangen. Die personalaktenführende Behörde bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird. Auf Verlangen werden eine vollständige Kopie oder Auszüge aus der Personalakte zur Verfügung gestellt; dies gilt entsprechend auch für den Ausdruck automatisiert gespeicherter Personalaktendaten. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, gilt Absatz 1 entsprechend auch für andere Akten, die personenbezogene Daten über den Beamten enthalten und für sein Dienstverhältnis verarbeitet werden. Satz 1 findet keine Anwendung
|
6. § 98 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Vorlage" durch das Wort "Übermittlung" ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "vorzulegen" durch die Wörter "zu übermitteln" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "gilt" die Wörter "für den Landespersonalausschuss, soweit dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist," eingefügt und das Wort "Vorlage" durch das Wort "Übermittlung" ersetzt.
cc) In Satz 3 wird das Wort "vorgelegt" durch das Wort "übermittelt" ersetzt.
dd) In Satz 5 wird das Wort "Vorlage" durch das Wort "Übermittlung" ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort "an" das Wort "sonstige" eingefügt.
d) In Absatz 3 wird das Wort "Vorlage" durch das Wort "Übermittlung" ersetzt.
Artikel 11
Änderung des Landesdisziplinargesetzes
(nicht dargestellt)
Artikel 12
Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes
Das Landespersonalvertretungsgesetz vom 15. September 1993 (GVBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 5 S. 16) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 40 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "zustimmen" durch das Wort "einwilligen" ersetzt.
2. In § 10 Absatz 2 Satz 2, § 60 Absatz 3 Satz 2 und 3 sowie § 62 Absatz 7 Satz 1 wird jeweils das Wort "Zustimmung" durch das Wort "Einwilligung" ersetzt.
Artikel 13
Änderung des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes
Das Brandenburgische Verfassungsschutzgesetz vom 5. April 1993 (GVBl. I S. 78), das zuletzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 2014 (GVBl. I Nr. 44) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach der Eingangsformel wird das Wort "Inhaltsverzeichnis" durch das Wort "Inhaltsübersicht" ersetzt.
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zu den §§ 8 und 9 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 8 Speicherung, Veränderung, Nutzung, Berichtigung, Sperrung und Löschung personenbezogener Daten
§ 9 weggefallen | " § 8 Verarbeitung und Verarbeitungseinschränkung personenbezogener Daten
§ 9 Sicherheit der Datenverarbeitung". |
b) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 27 Geltung des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes. | " § 27 Geltung des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes und der Verordnung (EU) 2016/679". |
c) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 29 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten | " § 29 Einschränkung von Grundrechten". |
3. § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten, soweit nicht die Bestimmungen des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes oder besondere Regelungen in diesem Gesetz entgegenstehen. | "(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten, soweit nicht Bestimmungen des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes, die gemäß § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zur Anwendung kommenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72) oder besondere Regelungen in diesem Gesetz entgegenstehen." |
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die mit den Mitteln nach § 6 Abs. 3 gewonnenen Informationen dürfen nur für den jeweiligen Erhebungszweck genutzt werden. Eine anderweitige Nutzung ist nur zulässig, wenn das zur Informationsgewinnung verwendete Mittel auch für den jeweils anderen Nutzungszweck hätte eingesetzt werden dürfen. Sie ist ferner zulässig im Rahmen von Sicherheitsüberprüfungen nach § 3 Abs. 2 und in Verwaltungsverfahren, in denen die Beteiligung der Verfassungsschutzbehörde gesetzlich vorgeschrieben ist. | "(2) Die mit den Mitteln nach § 6 Absatz 3 gewonnenen Informationen dürfen nur für den jeweiligen Erhebungszweck verarbeitet werden. Eine anderweitige Verarbeitung ist nur zulässig, wenn das zur Informationsgewinnung verwendete Mittel auch für den jeweils anderen Verarbeitungszweck hätte eingesetzt werden dürfen. Sie ist ferner zulässig im Rahmen von Sicherheitsüberprüfungen nach § 3 Absatz 2 und in Verwaltungsverfahren, in denen die Beteiligung der Verfassungsschutzbehörde gesetzlich vorgeschrieben ist." |
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ein solcher Eingriff bedarf im Einzelfall der vorherigen Zustimmung des Ministers des Innern, im Falle seiner Verhinderung der seines Vertreters. | "Ein solcher Eingriff bedarf im Einzelfall der vorherigen Zustimmung des Ministers oder der Ministerin des Innern, im Falle der Verhinderung der jeweiligen Vertretung." |
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die durch den Eingriff erhobenen Informationen dürfen nur nach Maßgabe des § 4 Abs. des Artikel 10-Gesetzes, zur Erforschung oder Verfolgung einer Straftat nach § 129 des Strafgesetzbuches sowie für die in Absatz 2 Satz 3 genannten Zwecke genutzt werden. | "Die durch den Eingriff erhobenen Informationen dürfen nur nach Maßgabe des § 4 Absatz 2 des Artikel 10-Gesetzes, zur Erforschung oder Verfolgung einer Straftat nach § 129 des Strafgesetzbuches sowie für die in Absatz 2 Satz 3 genannten Zwecke verarbeitet werden." |
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 8 Speicherung, Veränderung, Nutzung, Berichtigung, Sperrung und Löschung personenbezogener Daten | " § 8 Verarbeitung und Verarbeitungseinschränkung personenbezogener Daten". |
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Informationen, insbesondere personenbezogene Daten, speichern, verändern und nutzen, wenn
| "Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Informationen, insbesondere personenbezogene Daten verarbeiten, wenn
|
c) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter "sind die Daten zu sperren" durch die Wörter "ist die Verarbeitung dieser Daten einzuschränken" ersetzt.
d) In Absatz 6 werden die Wörter "nach § 38 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes" durch die Wörter "nach § 33 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes" ersetzt.
6. § 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 9 weggefallen | " § 9 Sicherheit der Verarbeitung
(1) Die Verfassungsschutzbehörde oder der Auftragsverarbeiter haben unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten, der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der Eintrittswahrscheinlichkeit und der Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen Gefahren für die Rechtsgüter der betroffenen Person die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten. Hierbei sind die einschlägigen Technischen Richtlinien und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik sowie die Regelungen des materiellen Geheimschutzes einzuhalten. (2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen können unter anderem die Pseudonymisierung und Verschlüsselung personenbezogener Daten umfassen, soweit solche Mittel in Anbetracht der Verarbeitungszwecke möglich sind. Die Maßnahmen nach Absatz 1 sollen dazu führen, dass
(3) Im Falle einer automatisierten Verarbeitung sind Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind zu gewährleisten, dass
(4) Werden personenbezogene Daten nichtautomatisiert oder in Akten verarbeitet, sind Maßnahmen zu treffen, um insbesondere den Zugriff Unbefugter bei der Bearbeitung, der Aufbewahrung, dem Transport und der Vernichtung zu verhindern. (5) Bei der Beurteilung des angemessenen Schutzniveaus sind insbesondere die Risiken zu berücksichtigen, die mit der Verarbeitung verbunden sind, insbesondere durch Vernichtung, Verlust, Veränderung oder unbefugte Offenlegung von beziehungsweise unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten, die übermittelt, gespeichert oder auf andere Weise verarbeitet wurden. (6) § 4 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes gilt entsprechend." |
7. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die Ablehnung der Auskunftserteilung oder der Einsichtsgewährung bedarf keiner Begründung, soweit dadurch der Zweck der Verweigerung gefährdet würde; die Gründe sind aber festzuhalten. Die antragstellende Person ist auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen einer Begründung und darauf hinzuweisen, dass sie sich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann. Dem Landesbeauftragten ist auf sein Verlangen Auskunft zu erteilen und Einsicht zu gewähren. Stellt der Minister des Innern, im Falle seiner Verhinderung der Staatssekretär, im Einzelfall fest, dass durch die Auskunft oder die Einsicht die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde, erhält nur der Landesbeauftragte persönlich Auskunft oder Einsicht. Mitteilungen der Landesbeauftragten an die antragstellende Person dürfen keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Verfassungsschutzbehörde zulassen, sofern sie nicht einer weiter gehenden Auskunft zugestimmt hat. | "(3) Die Ablehnung der Auskunftserteilung oder der Einsichtsgewährung bedarf keiner Begründung, soweit dadurch der Zweck der Verweigerung gefährdet würde; die Gründe sind aber festzuhalten. Die antragstellende Person ist auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen einer Begründung und darauf hinzuweisen, dass sie sich an den Landesbeauftragten oder die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht (der oder die Landesbeauftragte) wenden kann. Dem oder der Landesbeauftragten ist auf Verlangen Auskunft zu erteilen und Einsicht zu gewähren. Stellt der Minister oder die Ministerin des Innern, im Falle der Verhinderung der Staatssekretär oder die Staatssekretärin, im Einzelfall fest, dass durch die Auskunft oder die Einsicht die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde, erhält nur der oder die Landesbeauftragte persönlich Auskunft oder Einsicht. Mitteilungen des oder der Landesbeauftragten an die antragstellende Person dürfen keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Verfassungsschutzbehörde zulassen, sofern sie nicht einer weitergehenden Auskunft zugestimmt hat." |
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) Wird der Landesbeauftragte für den Datenschutz nach § 12 Abs. 3 tätig, so kann er die Parlamentarische Kontrollkommission von sich aus unterrichten, wenn sich im Einzelfall Beanstandungen ergeben, eine Auskunft an die betroffene Person aber aus Geheimhaltungsgründen unterbleiben muss. | "(6) Wird der oder die Landesbeauftragte nach § 12 Absatz 3 Satz 3 tätig, so kann er oder sie die Parlamentarische Kontrollkommission unterrichten, wenn sich im Einzelfall Beanstandungen ergeben, eine Auskunft an die betroffene Person aber aus Geheimhaltungsgründen unterbleiben muss." |
8. In § 14 Absatz 4 Satz 4 wird das Wort "genutzt" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
9. § 25 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Für die Parlamentarische Kontrollkommission gilt § 23 Abs. 3 Satz 1 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes entsprechend. | "(5) Für die Parlamentarische Kontrollkommission gilt § 18 Absatz 7 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes entsprechend." |
10. § 27 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 27 Geltung des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes
Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 3 durch die Verfassungsschutzbehörde finden die §§ 4a, 9, 12 bis 19, 33c und 33d des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes keine Anwendung. | " § 27 Geltung des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes und der Verordnung (EU) 2016/679
(1) Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 3 durch die Verfassungsschutzbehörde finden
(2) Für die Tätigkeit der Aufsichtsbehörde gelten Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe a bis i und t, Absatz 3 und 4, Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a, b und d bis f, Absatz 2 und 3 jeweils Buchstabe a und b sowie Artikel 59 der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechend." |
11. § 29 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 29 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; gleichzeitig tritt das Vorschaltgesetz zum Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Brandenburg vom 3. Dezember 1991 (GVBl. S. 540) außer Kraft. | " § 29 Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden das Grundrecht des Briefgeheimnisses sowie des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes, Artikel 16 der Verfassung des Landes Brandenburg) und das Recht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt." |
Artikel 14
Änderung des Brandenburgischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
Das Brandenburgische Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 30. Juli 2001 (GVBl. I S. 126), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBl. I Nr. 16 S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach der Eingangsformel wird das Wort "Inhaltsverzeichnis" durch das Wort "Inhaltsübersicht" ersetzt.
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 23 Speichern, Verändern und Nutzen personenbezogener Daten | " § 23 Verarbeitung personenbezogener Daten". |
b) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 25 Berichtigen, Löschen und Sperren personenbezogener Daten | " § 25 Berichtigung, Verarbeitungseinschränkung und Löschung personenbezogener Daten". |
c) Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 33 Speichern, Verändern und Nutzen personenbezogener Daten | " § 33 Verarbeitung personenbezogener Daten". |
d) Nach der Angabe zu § 34 werden die folgenden Angaben eingefügt:
" § 35 Geltung des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes und der Verordnung (EU) 2016/679
§ 36 Einschränkung eines Grundrechts".
e) Die bisherigen Angaben zu den §§ 35 und 36 werden die Angaben zu den §§ 37 und 38.
3. § 23 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 23 Speichern, Verändern und Nutzen personenbezogener Daten
(1) Die zuständige Stelle darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben
auch automatisiert speichern, verändern und nutzen. (2) Die mitwirkende Behörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben
auch automatisiert speichern, verändern und nutzen. Die Daten nach Nr. 1 dürfen auch in den nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zulässigen Verbunddateien gespeichert und genutzt werden. | " § 23 Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die zuständige Stelle darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben
auch automatisiert verarbeiten. (2) Die mitwirkende Behörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben
auch automatisiert verarbeiten. Die Daten nach Satz 1 Nummer 1 dürfen auch in den nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zulässigen Verbunddateien verarbeitet werden." |
4. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung erhobenen personenbezogenen Daten dürfen sowohl von der zuständigen Stelle als auch von der mitwirkenden Behörde nur für Zwecke
genutzt und übermittelt werden. Die Strafverfolgungsbehörden dürfen die ihnen nach Satz 1 Nr. 2 übermittelten Daten für Zwecke eines Strafverfahrens nur verwenden, wenn die Strafverfolgung auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre. Die zuständige Stelle darf die gespeicherten personenbezogenen Daten außerdem für Zwecke der disziplinarrechtlichen Verfolgung sowie dienst- oder arbeitsrechtlicher Maßnahmen nutzen und übermitteln, wenn dies zur Gewährleistung des Verschlusssachenschutzes erforderlich ist. Die mitwirkende Behörde darf die gespeicherten personenbezogenen Daten darüber hinaus im Rahmen des erforderlichen Umfangs zur Aufklärung von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht oder von Bestrebungen, die darauf gerichtet sind, Gewalt anzuwenden oder Gewaltanwendung vorzubereiten oder zur Aufklärung sonstiger Bestrebungen von erheblicher Bedeutung nutzen und übermitteln. | "(1) Die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung erhobenen personenbezogenen Daten dürfen sowohl von der zuständigen Stelle als auch von der mitwirkenden Behörde nur für Zwecke
verarbeitet werden. Die Strafverfolgungsbehörden dürfen die ihnen nach Satz 1 Nummer 2 übermittelten Daten für Zwecke eines Strafverfahrens nur verarbeiten, wenn die Strafverfolgung auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre. Die zuständige Stelle darf die gespeicherten personenbezogenen Daten außerdem für Zwecke der disziplinarrechtlichen Verfolgung sowie dienst- oder arbeitsrechtlicher Maßnahmen verarbeiten, wenn dies zur Gewährleistung des Verschlusssachenschutzes erforderlich ist. Die mitwirkende Behörde darf die gespeicherten personenbezogenen Daten darüber hinaus im Rahmen des erforderlichen Umfangs zur Aufklärung von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht oder von Bestrebungen, die darauf gerichtet sind, Gewalt anzuwenden oder Gewaltanwendung vorzubereiten, oder zur Aufklärung sonstiger Bestrebungen von erheblicher Bedeutung verarbeiten." |
b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "Nutzung oder Übermittlung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
5. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 25 Berichtigen, Löschen und Sperren personenbezogener Daten | " § 25 Berichtigung, Verarbeitungseinschränkung und Löschung personenbezogener Daten". |
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
In diesem Fall sind die Daten zu sperren. | "In diesem Fall ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken." |
bb) In Satz 3 werden die Wörter "oder genutzt" gestrichen.
cc) In Satz 4 wird das Wort "Sperrung" durch das Wort "Verarbeitungseinschränkung" ersetzt.
6. § 26 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Wird die Auskunft ganz oder teilweise abgelehnt, ist der Antragsteller auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf hinzuweisen, dass er sich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht wenden kann. | "Wird die Auskunft ganz oder teilweise abgelehnt, ist der Antragsteller oder die Antragstellerin auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf hinzuweisen, dass er oder sie sich an den Landesbeauftragten oder die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht (der oder die Landesbeauftragte) wenden kann." |
b) In Satz 4 werden nach dem Wort "Diesem" die Wörter "oder dieser" und nach dem Wort "Antragstellers" die Wörter "oder der Antragstellerin" eingefügt.
c) In Satz 5 werden die Wörter "dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht" durch die Wörter "dem oder der Landesbeauftragten" ersetzt.
d) In Satz 6 werden die Wörter "des Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht" durch die Wörter "des oder der Landesbeauftragten" ersetzt.
7. § 31 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Um den Geheim- und Sabotageschutz zu Gewähr leisten, können sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach § 7 Abs. 2 an die nicht öffentliche Stelle übermittelt werden; sie dürfen von dieser ausschließlich zu diesem Zweck genutzt werden. | "Um den Geheim- und Sabotageschutz zu gewährleisten, können sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach § 7 Absatz 2 an die nichtöffentliche Stelle übermittelt werden; sie dürfen von dieser ausschließlich zu diesem Zweck verarbeitet werden." |
8. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 33 Speichern, Verändern und Nutzen personenbezogener Daten | " § 33 Verarbeitung personenbezogener Daten". |
b) In Satz 1 werden die Wörter "speichern, verändern und nutzen" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
c) In Satz 2 werden die Wörter "gespeichert, verändert und genutzt" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
9. Nach § 34 werden die folgenden §§ 35 und 36 eingefügt:
" § 35 Geltung des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes und der Verordnung (EU) 2016/679
(1) Bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben finden
(2) Für die Tätigkeit der Aufsichtsbehörde gelten Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe a bis i und t, Absatz 3 und 4, Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a, b und d bis f, Absatz 2 und 3 jeweils Buchstabe a und b sowie Artikel 59 der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechend.
§ 36 Einschränkung eines Grundrechts
Durch dieses Gesetz wird das Recht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt."
10. Die bisherigen §§ 35 und 36 werden die §§ 37 und 38 .
Artikel 15
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes
(nicht dargestellt)
Artikel 16
Änderung des Brandenburgischen Geodateninfrastrukturgesetzes
§ 12 Absatz 3 des Brandenburgischen Geodateninfrastrukturgesetzes vom 13. April 2010 (GVBl. I Nr. 17) wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten nach § 4 Absatz 1 und Geodatendiensten nach § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 5 ist zu beschränken, soweit dadurch
würden. Dies gilt nicht, wenn die Betroffenen zugestimmt haben oder das öffentliche Interesse an dem Zugang überwiegt. Vor der Entscheidung über die Offenbarung der durch Satz 1 Nummer 1 und 2 geschützten Informationen sind die Betroffenen anzuhören. Die Behörde hat in der Regel von einer Betroffenheit im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 auszugehen, soweit übermittelte Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind. Soweit die Behörde dies verlangt, haben mögliche Betroffene im Einzelnen darzulegen, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 vorliegt. Informationen, die Dritte einer Behörde übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich dazu verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Geodaten über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 Nummer 2 und 4, Satz 2 Nummer 1 und 2 sowie in Satz 5 genannten Gründe abgelehnt werden. | "(3) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten nach § 4 Absatz 1 und Geodatendiensten nach § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 5 ist zu beschränken, soweit dadurch
würden. Dies gilt nicht, wenn die Betroffenen eingewilligt haben oder das öffentliche Interesse an dem Zugang überwiegt. Vor der Entscheidung über die Offenlegung der durch Satz 1 Nummer 1 und 2 geschützten Informationen sind die Betroffenen anzuhören. Die Behörde hat in der Regel von einer Betroffenheit im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 auszugehen, soweit übermittelte Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind. Soweit die Behörde dies verlangt, haben mögliche Betroffene im Einzelnen darzulegen, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 vorliegt. Informationen, die Dritte einer Behörde übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich dazu verpflichtet werden zu können, und deren Offenlegung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Geodaten über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Absatz 2 Nummer 2 und 4, Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie in Satz 6 genannten Gründe abgelehnt werden." |
Artikel 17
Änderung des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes
§ 10 des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes vom 27. Mai 2009 (GVBl. I S. 166), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2010 (GVBl. I Nr. 17 S. 11) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Geobasisinformationen sind allen bereitzustellen. Für die Bereitstellung von personenbezogenen Geobasisinformationen ist das Vorliegen eines berechtigten Interesses erforderlich. Das berechtigte Interesse ist darzulegen. Die Darlegung des berechtigten Interesses ist entbehrlich, wenn die betroffene Person ihre Zustimmung erklärt hat. | "(1) Die Geobasisinformationen sind allen bereitzustellen. Personenbezogene Geobasisinformationen dürfen an öffentliche Stellen übermittelt werden, wenn dies für die Erfüllung der in der Zuständigkeit dieser Stellen oder der übermittelnden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist. An Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs dürfen personenbezogene Geobasisinformationen übermittelt werden, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 2 und 3 ist darzulegen." |
2. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Auf Antrag bei der zuständigen Stelle sollen Geobasisinformationen in digitaler Form unter Einsatz automatisierter Abrufverfahren bereitgestellt werden. Die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren, die auch die Übermittlung personenbezogener Informationen an Dritte ermöglichen, ist bei Vorliegen des berechtigten Interesses zulässig. Bestehende Abrufverfahren bleiben unberührt. | "(4) Auf Antrag bei der zuständigen Stelle sollen Geobasisinformationen in digitaler Form unter Einsatz automatisierter Abrufverfahren bereitgestellt werden. Die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren, die die Übermittlung personenbezogener Daten ermöglichen, ist zulässig, soweit diese Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen und der Zwecke, zu denen die Daten abgerufen werden sollen, angemessen sind. Die Vorschriften über die Zulässigkeit der einzelnen Datenübermittlung gemäß Absatz 1 bleiben unberührt." |
3. In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "der Empfänger der Informationen" durch die Wörter "die abrufende Stelle" ersetzt.
4. Die Absätze 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) Bei der Bereitstellung personenbezogener Informationen unter Einsatz automatisierter Abrufverfahren sind die nach dem Brandenburgischen Datenschutzgesetz erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen.
Bei Zuwiderhandlung kann der automatisierte Abruf unterbunden werden.
Die Zugriffsberechtigung ist personenbezogen einzurichten.
Bei einem Abruf durch Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs ist nur eine objektbezogene Suche zulässig.
(7) Sämtliche Abrufe sind zu protokollieren. Hierzu zählen die abrufende natürliche Person, die Objekte, deren Daten abgerufen wurden, und das Datum des Abrufs. Die Protokolle sind ein halbes Jahr aufzubewahren. Die in den Protokollen gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit dies zur Einhaltung der rechtlichen, technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Absatz 6 erforderlich ist. | "(6) Bei der Einrichtung eines Verfahrens zum automatisierten Abruf personenbezogener Daten trifft die für die Einrichtung des Verfahrens zuständige Stelle die nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72) erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen.
Insbesondere ist zu gewährleisten, dass die abrufende Stelle eindeutig identifiziert werden kann.
Die abrufende Stelle hat zu gewährleisten, dass nur Befugte die Daten abrufen können.
Bei Zuwiderhandlung kann der automatisierte Abruf unterbunden werden.
Bei einem Abruf von Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs ist nur eine objektbezogene Suche zulässig.
(7) Sämtliche Abrufe sind zu protokollieren. Hierzu zählen die abrufende natürliche Person, die Objekte, deren Daten abgerufen wurden, und das Datum des Abrufs. Die Protokolle sind ein Jahr aufzubewahren. Die in den Protokollen gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit dies für Abrechnungszwecke und zur Kontrolle der Einhaltung der rechtlichen, technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Absatz 6 erforderlich ist." |
Artikel 18
Änderung des Landesimmissionsschutzgesetzes
Das Landesimmissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1999 (GVBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2016 (GVBl. I Nr. 14 S. 61) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 20 wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 20 Datenschutz, Auskunftspflicht und Akteneinsichtsrecht | " § 20 (weggefallen)". |
§ 20 Datenschutz, Auskunftspflicht und Akteneinsichtsrecht(1) Die nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes zuständigen Behörden und Einrichtungen, dürfen zur rechtmäßigen Erfüllung der ihnen durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben und für den jeweils damit verbundenen Zweck personenbezogene Daten verarbeiten. Personenbezogene Daten sind grundsätzlich bei den Betroffenen mit ihrer Kenntnis zu erheben. Bei den Betroffenen dürfen Daten ohne ihre Kenntnis nur erhoben werden, wenn eine andere Rechtsvorschrift dies vorsieht oder, soweit es sich um eine Rechtsvorschrift des Bundes handelt, dies zwingend voraussetzt oder der Schutz von Leben öder Gesundheit oder die Abwehr einer erheblichen Gefährdung der natürlichen Lebensgrundlagen dies erforderlich macht. Durch die Art und Weise des Erhebens dürfen schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden. Die Betroffenen sind verpflichtet, den zuständigen Behörden auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen; hierauf sollen sie hingewiesen werden. Satz 1 gilt auch für Dritte, wenn sie von den betreffenden Behörden oder Einrichtungen beauftragt und auf die Geheimhaltung von personenbezogenen Daten verpflichtet werden.
(2) Das für Immissionsschutz zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung Einzelheiten zu den Voraussetzungen und dem Verfahren
- der Erhebung, Speicherung und Löschung personenbezogener Daten,
- ihrer Übermittlung zwischen Behörden,
- ihrer Übermittlung an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs,
- ihrer Übermittlung an ausländische und internationale Stellen und
- die von den Betroffenen zu erteilenden Auskünfte
festzulegen.
(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich im übrigen nach dem Brandenburgischen Datenschutzgesetz.
(4) Der Zugang zu Informationen nach dem Umweltinformationsgesetz sowie nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz bleibt hiervon unberührt.
wird aufgehoben.
Artikel 19
Änderung des Landesaufnahmegesetzes
(nicht dargestellt)
Artikel 20
Änderung des Brandenburgischen Sozialberufsgesetzes
(nicht dargestellt)
Artikel 21
Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes
§ 22 des Landesgleichstellungsgesetzes vom 4. Juli 1994 (GVBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2013 (GVBl. I Nr. 35; 2014 Nr. 1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 7
(7) Die Gleichstellungsbeauftragte gilt als Daten verarbeitende Stelle im Sinne von § 3 Abs. 4 Nr. 1 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes. Für die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz durch die Gleichstellungsbeauftragte ist auch die Dienststelle verantwortlich. § 24 Abs. 1 Satz 1 und 3 bleibt unberührt.
wird aufgehoben.
2. Absatz 8 wird Absatz 7 und wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "erheben, zu speichern und zu nutzen" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
b) Folgende Sätze werden angefügt:
"Für die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz durch die Gleichstellungsbeauftragte ist auch die Dienststelle verantwortlich. § 24 Absatz 1 Satz 1 und 3 bleibt unberührt."
Artikel 22
Änderung des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg
§ 2 Absatz 3 des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 262), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GVBl. I Nr. 38 S. 4) geändert worden ist,
(3) Der Einheitliche Ansprechpartner für das Land Brandenburg ist berechtigt, zur Erfüllung der ihm durch oder aufgrund dieses Gesetzes zugewiesenen Aufgaben personenbezogene Daten unter den Voraussetzungen des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2008 (GVBl. I S. 114), das zuletzt durch das Gesetz vom 27. Juli 2015 (GVBl. I Nr. 22) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu verarbeiten.
wird aufgehoben.
Artikel 23
Änderung des Brandenburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
§ 17 des Brandenburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vom 5. Dezember 2013 (GVBl. I Nr. 37), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GVBl. I Nr. 38) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 6 Nummer 2 werden die Wörter " § 4a Satz 1 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes" durch die Wörter "Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72)" ersetzt.
2. Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
"Für die Übermittlung gilt § 8 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes."
Artikel 24
Änderung des Brandenburgischen Hochschulgesetzes
Das Brandenburgische Hochschulgesetz vom 28. April 2014 (GVBl. I Nr. 18), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juli 2015 (GVBl. I Nr. 18 S. 8) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung regeln, unter welchen Voraussetzungen eine Auskunftspflicht besteht oder eine Erhebung ohne Einwilligung der Betroffenen durchgeführt werden kann; dabei sind der Zweck, der Inhalt und der Umfang der Auskunftspflicht sowie die Erhebungsmerkmale und das Erhebungsverfahren festzulegen. | "Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung regeln, unter welchen Voraussetzungen eine Auskunftspflicht besteht oder eine Verarbeitung ohne Einwilligung der betroffenen Personen durchgeführt werden kann; dabei sind der Zweck, der Inhalt und der Umfang der Auskunftspflicht sowie die Erhebungsmerkmale und das Erhebungsverfahren festzulegen." |
b) In Satz 3 Nummer 5 und 6 wird jeweils das Wort "Betroffenen" durch die Wörter "betroffenen Personen" ersetzt
c) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 28 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2008 (GVBl. I S. 114), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2010 (GVBl. I Nr. 21) geändert worden ist, bleibt unberührt. | " § 25 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes gilt entsprechend." |
2. § 68 Absatz 4 Satz 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Gleichstellungsbeauftragte ist berechtigt, als datenverarbeitende Stelle nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes personenbezogene Daten in diesem Zusammenhang zu erheben, zu speichern und zu nutzen, soweit und solange dies zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist. | "Die Gleichstellungsbeauftragte ist berechtigt, als Verantwortliche personenbezogene Daten in diesem Zusammenhang zu verarbeiten, soweit und solange dies zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist." |
Artikel 25
Änderung des Brandenburgischen Archivgesetzes
Das Brandenburgische Archivgesetz vom 7. April 1994 (GVBl. I S. 94), das durch Artikel 23 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBl. I Nr. 16 S. 9) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter " § 37 Abs. 1 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes vom 20. Januar 1992 (GVBl. I S. 2)" durch die Wörter "Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72)" ersetzt.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
"Ein weitergehender Auskunftsanspruch betroffener Personen nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht. Die Entscheidung über das bei der Auskunftserteilung zu verwendende Format trifft abweichend von Artikel 15 Absatz 3 Satz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 das zuständige öffentliche Archiv."
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "und Löschung" gestrichen.
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
"Weitergehende Ansprüche Betroffener aus Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 bestehen nicht. Die Artikel 18, 19 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 finden keine Anwendung. Abweichend von Artikel 20 der Verordnung (EU) 2016/679 entscheidet das zuständige Archiv über das Format, in dem die Daten bereitgestellt werden."
Artikel 26
Änderung des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes
(nicht dargestellt)
Artikel 27
Änderung des Brandenburgischen Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung
§ 7 des Brandenburgischen Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung vom 26. November 1998 (GVBl. I S. 218)
§ 7 Verarbeitung personenbezogener DatenZur Erfüllung der der Anerkennungsbehörde nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zulässig. Sie erfolgt nach Maßgabe des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes.
wird aufgehoben.
Artikel 28
Änderung des Brandenburgischen Architektengesetzes
§ 21 des Brandenburgischen Architektengesetzes vom 11. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 2) wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "erheben, speichern und" gestrichen.
2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter "der oder die Betroffene" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Übermittlung von Daten an nichtöffentliche Stellen ist nur zulässig, wenn sich die nichtöffentliche Stelle verpflichtet hat, die Daten nur für den Zweck zu verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihr übermittelt werden sollen."
3. Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Architektenkammer ist nach Maßgabe der Vorschriften des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2008 (GVBl. I S. 114), das zuletzt durch das Gesetz vom 27. Juli 2015 (GVBl. I Nr. 22) geändert worden ist, berechtigt, Daten aus den Architektenlisten und den Verzeichnissen nach § 2 Absatz 3, § 7 Absatz 1 und § 8 Absatz 2, insbesondere zu Eintragungsanträgen und Anzeigen nach § 2 Absatz 1, Versagungen und Löschungen sowie über Maßnahmen in einem Ehrenverfahren an Behörden in der Bundesrepublik Deutschland und auswärtiger Staaten zu übermitteln und einzuholen. | "Die Architektenkammer ist berechtigt, Daten aus den Architektenlisten und den Verzeichnissen nach § 2 Absatz 3, § 7 Absatz 1 und § 8 Absatz 2, insbesondere zu Eintragungsanträgen und Anzeigen nach § 2 Absatz 1, Versagungen und Löschungen sowie über Maßnahmen in einem Ehrenverfahren an Behörden in der Bundesrepublik Deutschland und auswärtiger Staaten zu übermitteln und von diesen einzuholen." |
4. Die Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Mit der Löschung nach § 6 sind zugleich sämtliche bei der Architektenkammer über die betroffene Person gespeicherten Daten zu sperren.
Angaben über Maßnahmen in einem Ehrenverfahren sind in jedem Fall nach fünf Jahren ab deren Verhängung zu sperren.
Die gesperrten Daten dürfen nur noch verarbeitet werden, wenn dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, aus sonstigen im überwiegenden Interesse der Architektenkammer oder im rechtlichen Interesse eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist oder die betroffene Person eingewilligt hat.
(6) Bei der Architektenkammer gespeicherte Daten sind zu löschen, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der von der Architektenkammer wahrzunehmenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind und durch die Löschung schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden. Im Falle einer derartigen Beeinträchtigung sind die entsprechenden Daten nach Absatz 5 zu sperren. Rügen nach § 26 und Verweise nach § 29 werden nach Ablauf von fünf Jahren gelöscht, wenn die betroffene Person sich innerhalb dieses Zeitraums keiner weiteren Berufspflichtverletzung schuldig gemacht hat. Fünf Jahre nach der Löschung nach § 6 sind sämtliche bei der Architektenkammer gespeicherten Daten der betroffenen Person zu löschen, sofern diese nicht die weitere Speicherung beantragt. Die Architektenkammer ist verpflichtet, die betroffene Person auf diese Möglichkeit hinzuweisen. | "(5) In den Fällen der Löschung nach § 6 ist die Verarbeitung aller bei der Architektenkammer über die betroffene Person gespeicherter Daten gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72) einzuschränken.
Die Verarbeitung von Angaben über Maßnahmen in einem Ehrenverfahren ist in jedem Fall nach fünf Jahren ab deren Verhängung einzuschränken.
(6) Rügen nach § 26 und Verweise nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 sind nach Ablauf von fünf Jahren zu löschen, wenn die betroffene Person sich innerhalb dieses Zeitraums keiner weiteren Berufspflichtverletzung schuldig gemacht hat." |
Artikel 29
Änderung des Brandenburgischen Ingenieurgesetzes
§ 21 des Brandenburgischen Ingenieurgesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4) wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "erheben, speichern und" gestrichen.
2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter "der oder die Betroffene" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Übermittlung von Daten an nichtöffentliche Stellen ist nur zulässig, wenn sich die nichtöffentliche Stelle verpflichtet hat, die Daten nur für den Zweck zu verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihr übermittelt werden sollen."
3. Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Ingenieurkammer ist nach Maßgabe der Vorschriften des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2008 (GVBl. I S. 114), das durch das Gesetz vom 27. Juli 2015 (GVBl. I Nr. 22) geändert worden ist, berechtigt, Daten aus der Ingenieurliste und den Verzeichnissen nach § 2 Absatz 3, § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 2 und § 33 Absatz 5, insbesondere zu Eintragungsanträgen und Anzeigen nach § 2 Absatz 1, Versagungen und Löschungen sowie über Maßnahmen in einem Ehrenverfahren an Behörden in der Bundesrepublik Deutschland und auswärtiger Staaten zu übermitteln und einzuholen. | "Die Ingenieurkammer ist berechtigt, Daten aus der Ingenieurliste und den Verzeichnissen nach § 2 Absatz 3, § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 2 und § 33 Absatz 5, insbesondere zu Eintragungsanträgen und Anzeigen nach § 2 Absatz 1, Versagungen und Löschungen sowie über Maßnahmen in einem Ehrenverfahren an Behörden in der Bundesrepublik Deutschland und auswärtiger Staaten zu übermitteln und von diesen einzuholen." |
4. Die Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Mit der Löschung nach § 6 sind zugleich sämtliche bei der Ingenieurkammer über die betroffene Person gespeicherten Daten zu sperren.
Angaben über Maßnahmen in einem Ehrenverfahren sind in jedem Fall nach fünf Jahren ab deren Verhängung zu sperren.
Die gesperrten Daten dürfen nur noch verarbeitet werden, wenn dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, aus sonstigen im überwiegenden Interesse der Ingenieurkammer oder im rechtlichen Interesse eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist oder der oder die Betroffene eingewilligt hat.
(6) Bei der Ingenieurkammer gespeicherte Daten sind zu löschen, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der von der Ingenieurkammer wahrzunehmenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind und durch die Löschung schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden. Im Falle einer derartigen Beeinträchtigung sind die entsprechenden Daten nach Absatz 5 zu sperren. Rügen nach § 26 und Verweise nach § 29 werden nach Ablauf von fünf Jahren gelöscht, wenn die betroffene Person sich innerhalb dieses Zeitraums keiner weiteren Berufspflichtverletzung schuldig gemacht hat. Fünf Jahre nach der Löschung nach § 6 sind sämtliche bei der Ingenieurkammer gespeicherten Daten der betroffenen Person zu löschen, sofern diese nicht die weitere Speicherung beantragt. Die Ingenieurkammer ist verpflichtet, die betroffene Person auf diese Möglichkeit hinzuweisen. | "(5) In den Fällen der Löschung nach § 6 ist die Verarbeitung aller bei der Ingenieurkammer über die betroffene Person gespeicherter Daten gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72) einzuschränken.
Die Verarbeitung von Angaben über Maßnahmen in einem Ehrenverfahren ist in jedem Fall nach fünf Jahren ab deren Verhängung einzuschränken.
(6) Rügen nach § 26 und Verweise nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 sind nach Ablauf von fünf Jahren zu löschen, wenn die betroffene Person sich innerhalb dieses Zeitraums keiner weiteren Berufspflichtverletzung schuldig gemacht hat." |
Artikel 30
Änderung des Brandenburgischen Schulgesetzes
(nicht dargestellt)
Artikel 31
Änderung des Brandenburgischen Pressegesetzes
Das Brandenburgische Pressegesetz vom 13. Mai 1993 (GVBl. I S. 162), das zuletzt durch das Gesetz vom 21. Juni 2012 (GVBl. I Nr. 27) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 16a wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 16a Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes | " § 16a Datenverarbeitung zu journalistischen und literarischen Zwecken". |
2. § 16a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 16a Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes
Soweit Unternehmen oder Hilfsunternehmen der Presse personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistischredaktionellen oder literarischen Zwecken erheben, verarbeiten oder nutzen, gelten von den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes nur die §§ 5, 9 und 38a sowie § 7 mit der Maßgabe, dass nur für Schäden gehaftet wird, die durch eine Verletzung des Datengeheimnisses nach § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes oder durch unzureichende technische oder organisatorische Maßnahmen im Sinne des § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes eintreten. | " § 16a Datenverarbeitung zu journalistischen und literarischen Zwecken
(1) Soweit Unternehmen der Presse und deren Hilfs- oder Beteiligungsunternehmen personenbezogene Daten zu journalistischen oder literarischen Zwecken verarbeiten, ist es den hiermit befassten Personen untersagt, diese personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken zu verarbeiten (Datengeheimnis). Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit sind diese Personen auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch bei Beendigung der Tätigkeit fort. (2) Im Übrigen findet § 29 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes Anwendung." |
Artikel 32
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.
ID 180783
ENDE |