Druck- und Lokalversion Regelwerk, Immissionsschutz, BImSchVs, Störfallprävention

Verordnung über die Anwendung der Störfall-Verordnung auf nicht wirtschaftlich genutzte Betriebsbereiche
- Brandenburg -

Vom 9. Mai 2000
(GVBl. II 2000 S. 130)
Gl.-Nr.: 54-5



Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Landesimmissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1999 (GVBl. I S. 386) verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung im Einvernehmen mit dem Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr:

§ 1

Für Betriebsbereiche oder Teile von Betriebsbereichen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gelten in dem durch § 1 Abs. 1 und 2 der Störfall-Verordnung beschriebenen Anwendungsbereich die Regelungen des § 2 und des zweiten und vierten Teils der Störfall-Verordnung entsprechend.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.