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Regelwerk, Immissionsschutz, Lärm
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LImSchG - Landesimmissionsschutzgesetz
- Brandenburg -

Fassung vom 22. Juli 1999
(GVBl I 1999 S. 386; 28.6.2000 I S. 90; 24.05.2004 S. 186; 28.06.2006 S. 74 06; 27.05.2009 S. 175 09; 15.07.2010 Nr. 28; 11.07.2014 Nr. 32 14; 25.01.2016 Nr. 5 16; 19.05.2016 S. 1 16a Inkrafttreten; 08.05.2018 Nr. 8 18)
Gl.-Nr.: 54-6



Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften 

§ 1 Zweck des Gesetzes

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, die Wahrnehmung der Aufgaben des Landes im Bereich des Immissionsschutzes sicherzustellen und eine Grundlage für die Ausführung 

  1. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
  2. des Benzinbleigesetzes,
  3. des Fluglärmgesetzes,
  4. des Atomgesetzes,
  5. des Strahlenschutzvorsorgegesetzes,
  6. des Gentechnikgesetzes und
  7. des Chemikaliengesetzes

sowie hierauf beruhender Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften zu schaffen.

(2) Zweck dieses Gesetzes ist es zudem, Menschen, die natürliche Umwelt sowie Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen, soweit zu diesem Zweck nicht Regelungen durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz oder andere Bestimmungen des Bundes getroffen sind.

(3) Zweck dieses Gesetzes ist es schließlich, Menschen, die natürliche Umwelt sowie Kultur- und Sachgüter vor sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen, soweit dies der Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen. Gemeinschaft dient.

§ 2 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen 

(1) Das Gesetz gilt für die Errichtung, den Betrieb, die Änderung, die Stillegung und den Abriß von Anlagen sowie für das Verhalten von Personen, soweit hierdurch schädliche Umwelteinwirkungen verursacht werden können.

(2) Andere Vorschriften, die dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder der Vorsorge hiergegen dienen, sowie der allgemeinen Gefahrenabwehr dienende Vorschriften werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(3) Die Begriffe der schädlichen Umwelteinwirkung, der Immission, der Emission, der Luftverunreinigung, der Anlage, des Betriebsbereiches und des Standes der Technik werden im Sinne von § 3 Abs. 1 bis 6 Bundes-Immissionsschutzgesetz verwandt. Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind auch Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeuge, soweit sie nicht zum Personal- oder Güterverkehr auf öffentlichen Verkehrswegen oder im Luftraum eingesetzt werden.

§ 3 Immissionsschutzpflichten

(1) Jeder hat sich so zu verhalten, daß schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden, soweit dies nach den Umständen des Einzelfalles möglich und zumutbar ist.

(2) Tiere sind so zu halten, daß niemand durch die Immissionen, die durch sie hervorgerufen werden, mehr als nur geringfügig belästigt wird. Vorschriften für die landwirtschaftliche Tierhaltung bleiben davon unberührt.

(3) Es ist verboten,

  1. lärm- oder abgaserzeugende Motoren unnötig anzulassen oder laufen zu lassen,
  2. motorisierte Wassergeräte außer Boote, insbesondere Wasserkatzen, Schneefahrzeuge. wie Motorschlitten und Schneekatzen, zu betreiben, es sei denn auf der Grundlage eines nach dem Bundesberggesetz zugelassenen Betriebsplanes, oder zur Verhütung oder Beseitigung einer Notlage.

(4) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, hat durch geeignete Maßnahmen für die Einhaltung der Pflichten der Absätze 1 bis 3 zu sorgen.

(5) Bei der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen ist Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zu treffen, soweit dies nach der Art der Anlage zumutbar und nicht im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(6) Sportveranstaltungen mit Verbrennungsmotoren außerhalb genehmigungsbedürftiger Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedürfen einer vorherigen Ausnahmezulassung, wenn von ihnen störende Geräusche für Dritte oder Beeinträchtigungen der natürlichen Umwelt zu erwarten sind. Das gleiche gilt für andere, öffentliche Veranstaltungen, sofern sie nicht nach § 10 Abs. 3 oder 4 zugelassen sind und hiervon erhebliche Beeinträchtigungen zu erwarten sind.

§ 4 Rechtsverordnungen der Landesregierung

(1) Die Landesregierung hat durch Rechtsverordnung die zur Ausführung der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Gesetze und der auf deren Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften zuständigen Behörden zu bestimmen.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, daß bestimmte Verhaltensweisen, Tätigkeiten oder die Errichtung oder der Betrieb bestimmter immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen bestimmten Anforderungen genügen müssen oder ganz oder teilweise untersagt werden können, wenn durch diese schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz hervorgerufen werden können und der Zweck durch eine Verordnung aufgrund der § § 23, 40 oder 49 Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht erreicht ist oder nicht erreicht werden kann. Sie wird auch ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, daß immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, daß

  1. Abfälle vermieden werden, es sei denn, sie werden ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder, soweit Vermeidung und Verwertung technisch nicht möglich oder unzumutbar sind, ohne Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit beseitigt,
  2. entstehende Wärme für Anlagen des Betreibers genutzt oder an Dritte, die sich zur Abnahme bereit erklärt haben, abgegeben wird, soweit dies nach Art und Standort der Anlage technisch möglich und zumutbar sowie mit den Pflichten nach Nummer 1, § 3 Abs. 5 sowie nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz vereinbar ist, und
  3. daß auch nach einer Betriebseinstellung
    1. von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
    2. vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden,
    3. die Anlage ausreichend zu sichern und zu kontrollieren ist.

(3) Die Landesregierung kann die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder 2 durch Rechtsverordnung auf eine oder mehrere oberste Landesbehörden übertragen.

(4) Das für Immissionsschutz zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, soweit Anlagen Betriebsbereiche oder Bestandteile von Betriebsbereichen sind und nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, in entsprechender Anwendung von § 23 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz durch Rechtsverordnung Regelungen zum Schutz vor Gefahren zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG und zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle für Mensch und Umwelt zu treffen. Beinhaltet die Verordnung technische Anforderungen an bauliche Anlagen, ist sie im Einvernehmen mit dem für Bauaufsicht zuständigen Mitglied der Landesregierung zu erlassen.

§ 5 Ordnungsbehördliche Verordnungen der Gemeinden

(1) Die Gemeinden können unter Beachtung der Ziele und Erfordernisse der Bauleitplanung. Raumordnung und Landesplanung durch ordnungsbehördliche Verordnung vorschreiben, daß im Gemeindegebiet oder in Teilen des Gemeindegebietes im Hinblick auf die besondere Schutzwürdigkeit des Gebietes

  1. bestimmte Anlagen nicht oder nur beschränkt betrieben,
  2. bestimmte Brennstoffe allgemein oder zu bestimmten Zwecken nicht verbrannt oder
  3. bestimmte Tätigkeiten nicht oder nur beschränkt ausgeübt

werden dürfen oder bestimmte Verhaltensweisen nicht oder nur beschränkt zulässig sind, soweit und solange dies zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen geboten ist.

(2) Vor dem Erlaß von Verordnungen nach Absatz 1 ist den Behörden und den Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II Ziffer 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885, 1122) findet entsprechend Anwendung.

(3) Verordnungen nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

§ 6 (aufgehoben)

Abschnitt II
Schutz der Luft, Wärmenutzung

§ 7 Verbrennen im Freien 06 09

(1) Das Verbrennen sowie das Abbrennen von Stoffen ist im Freien untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder belästigt werden können. Dies gilt auch für das Abbrennen von Ödland, Wiesen, Böschungen und anderen Flächen sowie von landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Rückständen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit das Verbrennen abfallrechtlich geregelt ist.

(2) Die nach § 21 zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 zulassen, wenn lediglich kurzfristig mit Luftverunreinigungen zu rechnen ist. Das für Immissionsschutz zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die näheren Anforderungen an die Zulassung des Verbrennens und Abbrennens im Freien und dessen Durchführung zu bestimmen und dabei insbesondere einzuhaltende Zeiten, sonstige Vorkehrungen oder Anzeigepflichten festzulegen. Bei Vorliegen eines entsprechenden Bedürfnisses können auch allgemeine Ausnahmen vom Verbot des Absatzes 1 zugelassen werden. Die Ermächtigung nach den Sätzen 2 und 3 kann das für Immissionsschutz zuständige Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf Gemeinden übertragen.

§ 8 Anforderungen an die Wärmebedarfsdeckung 14

(1) Die Gemeinden können durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebietes bestimmte Arten und Techniken der Wärmebedarfsdeckung, insbesondere den Anschluß an Nah- oder Fernwärmenetze und die Benutzung dieser Einrichtungen vorschreiben, wenn dies dem Zweck dieses Gesetzes entspricht.

(2) Die Satzung nach Absatz 1 kann bestimmte Ausnahmen vom Anschluß- und Benutzungszwang, insbesondere bei Gebäuden mit einem niedrigen Wärmebedarf vorsehen. Sie kann den Zwang auf bestimmte Teile des Gebietes, Gruppen von Grundstücken, Gewerbetreibenden oder Personen beschränken. Bei Erstreckung des Anschluß- und Benutzungszwanges auf Grundstücke mit bestehenden anderen Heizeinrichtungen soll die Satzung zumutbare Übergangsregelungen vorsehen. Sofern in den Gebäuden der Wärmebedarf überwiegend mit regenerativen Energien gedeckt wird, besteht kein Anschluß- und Benutzungszwang.

(3) Der Neuanschluß von elektrischen Direktheizungen zur Erzeugung von Raumwärme mit mehr als zehn vom Hundert des Gesamtwärmebedarfes und mehr als zwei KW Leistung für jede Wohnungs- oder Betriebseinheit ist unzulässig. Ausnahmen können vom Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung durch Rechtsverordnung zugelassen werden, wenn andere Arten der Raumheizung nicht oder zu nicht zumutbaren Bedingungen zur Verfügung stehen.

§ 9 Wärmenutzungs- und Energieanwendungsberatung 00a

(1) Die Landesregierung gewährleistet eine angemessene und interessenunabhängige Beratung wärme- oder stromerzeugender sowie wärme- oder stromverbrauchender Betriebe, Haushaltungen, Selbstverwaltungskörperschaften, Behörden und sonstiger Einrichtungen. Das Land errichtet eine Energiesparagentur.

(2) Die Beratung erstreckt sich auf eine umweltschonende, sparsame und kostengünstige Wärmenutzung, Wärme- und Stromerzeugung sowie eine rationelle, sparsame und umweltverträgliche Energieanwendung.

(3) Der Beratungsträger ist verpflichtet, Beratungssuchenden angemessenen Rat zu erteilen; und berechtigt, in allen Verwaltungs- und Planungsverfahren mit Bedeutung für die Nutzung entstehender Wärme oder Energieanwendung gegenüber der zuständigen Behörde, dem Antragsteller oder Planungsträger Stellung zu nehmen.

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