Regelwerk |
Änderungstext
Vierte Verordnung zur Änderung der Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung
-Brandenburg -
Vom 5. September 2014
(GVBl. II vom 15.09.2014 Nr. 65)
Auf Grund des § 4 Absatz 1 und 3 des Landesimmissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1999 (GVBl. I S. 386) in Verbindung mit § 2 Absatz 4 der Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung vom 31. März 2008 (GVBl. II S. 122) verordnet die Ministerin für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz:
Die Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung vom 31. März 2008 (GVBl. II S. 122), die zuletzt durch die Verordnung vom 24. Februar 2012 (GVBl. II Nr. 13) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz ist zuständig für die Entgegennahme, Plausibilitätsprüfung und Weiterleitung der jährlichen Berichte über Emissionen nach § 25 Absatz 3 der 13. BImSchV und § 22 Absatz 3 der 17. BImSchV."
b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Das Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter "Das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz" werden
durch die Wörter "Das Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter "Luftreinhalte- und Aktionsplänen" durch die Wörter "Luftreinhalteplänen und der Pläne für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen" ersetzt.
cc) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern 4 und 5 eingefügt:
" 4. die Aufstellung von Überwachungsplänen nach § 52 Absatz 1b in Verbindung mit § 52a Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
5. die Übermittlung von Informationen über die Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU nach § 61 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,".
dd) Die bisherigen Nummern 4 bis 17 werden die Nummern 6 bis 19.
ee) Die neuen Nummern 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
6. die Bewilligung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 1 der Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (3. BImSchV),
7. die Vorlage einer jährlichen Übersicht beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit über die durchgeführten Kontrollen nach § 5 Abs. 4 der Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (3. BImSchV), | " 6. die Bewilligung von Ausnahmen nach § 16 Absatz 1 und 3 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV),
7. die Vorlage einer jährlichen Übersicht beim Bundesumweltamt über die durchgeführten Kontrollen nach § 18 Absatz 4 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV)," |
ff) In der neuen Nummer 11 werden die Wörter "nach § 21 Absatz 2" durch die Angabe " § 26 Absatz 2" ersetzt.
gg) Die neuen Nummern 13 bis 19 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
13. die Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz (19. BImSchV),
14.das Weiterleiten der Mitteilung über höhere Immissionsgrenzwerte für Blei an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach § 5 Absatz 2 der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV), 15. den Antrag einer Fristverlängerung bezüglich der Immissionsgrenzwerte für Benzol beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach § 6 Absatz 3 der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV), 16. die Festlegung der Ballungsräume und Gebiete nach § 9 Abs. 2 und 3, die Aufstellung einer Liste derjenigen Gebiete und Ballungsräume, in denen die Werte eines oder mehrerer Schadstoffe die Summe von Immissionsgrenzwert und Toleranzmarge überschreiten und die Aufstellung einer Liste, bei denen die Werte eines oder mehrerer Schadstoffe zwischen dem Immissionsgrenzwert und der Toleranzmarge liegen, nach § 11 Abs. 1 und 2 sowie für die Benennung der betreffenden Gebiete oder Ballungsräume an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, in denen die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden oder dies wegen bestimmter schwer beeinflussbarer Umstände nicht möglich ist, nach § 11 Abs. 5 bis 8 der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV), 17. die Berichterstattung an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zur Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach § 13 der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV), 18.das Weiterleiten der Berichte an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit über die Daten, Zielüberschreitungen und Maßnahmen nach § 18 der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV), 19. die Festlegung von Ballungsräumen und Bestimmung von Gebieten nach § 3 sowie für die Berichtspflichten nach § 6 der Verordnung zur Verminderung von Sommersmog, Versauerung und Nährstoffeinträgen (33. BImSchV) | " 13. die Festlegung der Gebiete und Ballungsräume nach § 11 der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV),
14. das Erstellen der Liste von Gebieten und Ballungsräumen, in denen der Zielwert für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren erreicht, unter- oder überschritten wird, und darstellen der ergriffenen Maßnahmen, um die Zielwerte zu erreichen nach den §§ 20 und 22 der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV), 15. das Übermitteln der Aufstellung über ausgewiesene Gebiete und Ballungsräume, in denen die Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte für einen bestimmten Schadstoff Emissionsbeiträgen aus natürlichen Quellen zuzurechnen sind nach § 24 Absatz 1 der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV), 16. die Unterrichtungs- und Berichtspflichten nach § 30 Absatz 1 bis 6 und Absatz 8 der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV), 17. die Übermittlung von Daten und Informationen zur Weiterleitung an die Kommission nach § 24 Absatz 1, § 25 Absatz 1 und nach den §§ 31 und 32 Absatz 2 und 3 der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV), 18. die Mitteilung an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit über die Standorte der betriebenen Probenahmestellen nach Anlage 5 (zu den §§ 14 und 15) der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV), 19. die Übermittlung der Daten an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zur Weiterleitung an die Kommission nach § 24 Absatz 1, § 25 Absatz 1, §§ 31 und 32 der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV)." |
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter "Lagern von Ottokraftstoffen" durch die Wörter "Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin" ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter "und den §§ 5 bis 6" durch die Angabe "und § 5" ersetzt.
4. In § 6 Nummer 3 werden die Wörter "Anforderungen der Betriebsregelungen" durch die Wörter "Anforderungen der Betriebsregelungen einschließlich der Erteilung von Ausnahmen nach § 7 Absatz 2 der 32. BImSchV" ersetzt.
5. In § 11 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter "Luftreinhalte- oder Aktionspläne" durch die Wörter "Luftreinhaltepläne oder der Pläne für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen" ersetzt.
6. In § 14 Absatz 3 werden die Wörter "nach § 19 Nr. 1 bis 3 und 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes" durch die Wörter "nach § 32 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 14/2035
ENDE