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Änderungstext
Fünfte Verordnung zur Änderung der Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung
- Brandenburg -
Vom 6. Dezember 2021
(GVBl. II Nr. 98 vom 10.12.2021)
Auf Grund des § 4 Absatz 1 und 3 des Landesimmissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1999 (GVBl. I S. 386) in Verbindung mit § 2 Absatz 4 der Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung vom 31. März 2008 (GVBl. II S. 122) und auf Grund des § 6 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. Nr. 9, S. 186), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 28 S. 2) geändert worden ist, verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Arbeit und Energie:
Die Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung vom 31. März 2008 (GVBl. II S. 122), die zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 5) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Bei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nimmt das Landesamt für Umwelt auch die Aufgaben der einheitlichen Stelle im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen wahr (§ 10 Absatz 5a und § 23b Absatz 3a Bundes-Immissionsschutzgesetz)."
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft" durch die Wörter "Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft" durch die Wörter "Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz" ersetzt.
bb) In den Nummern 6 bis 9 sowie 16 und 17 werden jeweils die Wörter "Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit" durch die Wörter "Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit" ersetzt.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Die örtlichen Ordnungsbehörden nehmen die Aufgaben nach Absatz 1 als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Sie unterliegen bei der Ausführung der ihnen zugewiesenen immissionsschutzrechtlichen Aufgaben der Sonderaufsicht durch die für Immissionsschutz zuständige oberste Landesbehörde."
4. In § 9 Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe " § 51" durch die Angabe " § 57" ersetzt.
5. In § 13 Absatz 1 wird die Angabe " § 6" durch die Angabe " § 7" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 212640
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