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Störfall-RSchr Bln - Vollzug der Störfall-Verordnung im Land Berlin
- Berlin -

Vom 27. Mai 2004
(ABl. Nr. 34 vom 29.07.2004 S. 3001)



Gemeinsames Rundschreiben der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
und der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz zum

Stadt VIII C 17
Telefon: 90 25 - 21 65 oder 90 25 - 0, intern 9 25 - 21 65

1 Anwendungsbereich (§ 1 StörfallV)

1.1 Betriebsbereiche und Anlagen

Bei der Entscheidung, ob ein Betriebsbereich nach § 3 Abs. 5a BImSchG vorliegt, ist der räumliche Bezug zwischen verschiedenen Anlagen eines Betreibers maßgeblich. Auf die Arbeitshilfe SFK-GS-35 [8] sowie zum Rechtsbegriff des Betreibers auf den Forschungsbericht "Industrieparks und Störfallrecht" [9] wird als weitere Erkenntnisquellen verwiesen.

1.1.1 Einzelne oder zusammenhängende Grundstücke

Die auf einem Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken eines Betreibers befindlichen und unter seiner Aufsicht stehenden Anlagen bilden grundsätzlich einen Betriebsbereich. Dies gilt auch, wenn sich darauf einzelne Anlagen, Infrastruktureinrichtungen o. ä. anderer Betreiber befinden. Für diese Fälle ist eine Prüfung der räumlichen Nähe oder der gegenseitigen Beeinflussung vorhandener Stoffmengen nicht erforderlich.

1.1.2 Räumlich getrennte Grundstücke

Sind Grundstücke eines Betreibers räumlich voneinander getrennt, zum Beispiel durch Grundstücke oder Anlagen anderer Betreiber, durch Brachland, öffentliche Verkehrsflächen o. ä., ist für die Zusammenrechnung vorhandener Stoffmengen das Kriterium des Vorliegens eines entsprechend erhöhten Gefahrenpotentials zu erfüllen. Die Erhöhung des Gefahrenpotentials kann sich aus der räumlichen Nähe der Anlagen eines Betreibers ergeben.

Für die Frage, ob ein Betriebsbereich vorliegt oder mehrere, ist auf die Kriterien des § 15 der Störfall-Verordnung (Domino-Effekt, siehe Nummer 13) zurückzugreifen. Demnach ist ein einheitlicher Betriebsbereich anzunehmen, wenn bei Anlagen aufgrund ihres Standorts, ihres gegenseitigen Abstands und der in den Anlagen vorhandenen gefährlichen Stoffe

(zusätzliche Gefahrenmomente aufgrund der Nähe der Anlagen) zu erwarten ist.

Statt durch räumliche Nähe kann ein Gefahrenbezug auch durch Infrastruktureinrichtungen, die die jeweiligen Gefahrenpotentiale verbinden (z.B. Rohrleitungen), hergestellt werden. Auch durch Tätigkeiten (z.B. Transport, Bereitstellung, Umschlag) kann eine Erhöhung des vorhandenen Gefahrenpotentials erfolgen, so dass Stoffmengen zum Beispiel in einer ortsfesten Anlage sowie an einem nahegelegenen Umschlagplatz einen Betriebsbereich bilden können. Diese Frage ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen.

1.1.3 Anlageteil oder Nebeneinrichtung einer Anlage

Ist eine Anlage nach Anhang VII (Anm.: aufgehoben) Teil 2 und 3 der Störfall-Verordnung Anlageteil oder Nebeneinrichtung einer Anlage, die nicht in Anhang VII (Anm.: aufgehoben) Teil 2 und 3 der Störfall-Verordnung bezeichnet ist, so sind die in § 1 Abs. 3 der Störfall-Verordnung genannten Vorschriften nur auf dieses Anlageteil oder auf diese Nebeneinrichtung anzuwenden.

1.2 Ermittlung der Menge eines Stoffes oder des Volumens eines explosionsfähigen Staub/Luft-Gemisches

1.2.1 Bei der Ermittlung der Menge eines gefährlichen Stoffes im Sinne der Störfall-Verordnung bleibt die Menge unberücksichtigt, die als Verunreinigung nur in solchen geringen Konzentrationen vorhanden ist, dass sie nach der Richtlinie 1999/45/EG [10] nicht einstufungsrelevant ist. Zum Vorhandensein gefährlicher Stoffe siehe Nummer 2.5.

1.2.2 Für die Bestimmung des Volumens von explosionsfähigen Staub/Luft-Gemischen (Anhang VII Teil 1 (aufgehoben) Nr. 1) ist das Gesamtvolumen der Bereiche maßgebend, in denen nach Zone 20 gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 4 der Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (ElexV [11]) eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre durch Staub langzeitig oder häufig vorhanden ist. Die ElexV ist am 1. Januar 2003 außer Kraft getreten und wurde bezüglich der Zoneneinteilung explosionsgefährdeter Bereiche in Anhang 3 der Betriebssicherheitsverordnung [12] überführt. Danach ist Zone 20 ein Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbarem Staub ständig, über lange Zeiträume oder häufig im Sinne von zeitlich überwiegend vorhanden ist.

1.3 Einzelfallregelung (§ 1 Abs. 2 und 4 StörfallV)

Wenn der Betriebsbereich trotz Nichterreichens der Mengenschwelle nach Anhang I Spalte 5 der Störfall-Verordnung insgesamt ein erhöhtes Gefahrenpotential aufweist, das mit dem vergleichbar ist, das Betriebsbereiche bei Überschreiten der vorgenannten Mengenschwellen regelmäßig aufweisen, so kann die zuständige Behörde einzelne, mehrere oder alle in § 1 Abs. 2 der Verordnung genannten Rechtspflichten auferlegen.

Kriterien für die Vergleichbarkeit sind

Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen

Entsprechendes gilt für genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 1 Abs. 3 der Verordnung.

2 Begriffsbestimmungen (§ 2 StörfallV)

2.1 Bestimmungsgemäßer Betrieb

Bestimmungsgemäßer Betrieb ist der zulässige Betrieb, für den die Anlagen, Infrastrukturen und Tätigkeiten in einem Betriebsbereich nach ihrem technischen Zweck bestimmt, ausgelegt und geeignet sind. Analoges gilt für genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 1 Abs. 3 der Störfall-Verordnung. Betriebszustände, die der erteilten Genehmigung, vollziehbaren nachträglichen Anordnungen oder Rechtsvorschriften nicht entsprechen, gehören nicht zum bestimmungsgemäßen Betrieb.

Der bestimmungsgemäße Betrieb umfasst

2.2 Anlagen

Anlagen im Sinne der Störfall-Verordnung sind Anlagen nach § 3 Abs. 5 BImSchG.

2.3 Tätigkeiten

Tätigkeit ist ein Vorgang, der dem technischen Zweck dient, für den eine oder mehrere Anlagen, sonstige Einrichtungen und Infrastrukturen eines Betriebsbereichs ausgelegt oder vorgesehen sind und betrieben werden. In einer oder mehreren Anlagen, sonstigen Einrichtungen und Infrastrukturen können auch mehrere Tätigkeiten stattfinden.

Sofern von Tätigkeiten in Verbindung mit Gefahren gesprochen wird, sind jeweils die Tätigkeiten unter Beteiligung von gefährlichen Stoffen zu betrachten.

Tätigkeiten sind zum Beispiel:

2.4 Gefährliche Stoffe

Gefährliche Stoffe im Sinne der Störfall-Verordnung liegen vor als:

Rohstoff:
Stoffe und Zubereitungen für die Verarbeitung oder Bearbeitung. Hierzu gehören auch Hilfsstoffe, wie zum Beispiel Lösungsmittel, Katalysatoren.
Endprodukt:
Stoffe und Zubereitungen, die nach dem Hauptzweck bei der Verarbeitung oder Bearbeitung von Rohstoffen entstehen.
Nebenprodukt:
Stoffe und Zubereitungen, die - neben dem Hauptzweck - bei der Verarbeitung oder Bearbeitung von Rohstoffen entstehen.
Rückstand:
Stoffe und Zubereitungen, die bei der Verarbeitung oder Bearbeitung entstehen oder anfallen und als Abfälle verwertet oder beseitigt werden müssen.
Zwischenprodukt:
Stoffe und Zubereitungen, die während der Verarbeitung oder Bearbeitung isolierfähig und zweckgerichtet entstehen.

2.5 Vorhandensein gefährlicher Stoffe

Das Vorhandensein gefährlicher Stoffe im Hinblick auf die Festlegung des Anwendungsbereichs der Störfall-Verordnung umfasst drei Fälle, bei denen die in Anhang I Spalte 4 oder Anhang VII Teil 1 (aufgehoben) Spalte 4 bzw. Spalte 6 der Verordnung genannten Mengenschwellen erreicht oder überschritten werden müssen:

Soweit der Betreiber eines Betriebsbereichs Pflichten nach der Störfall-Verordnung zu erfüllen hat, die vom Vorhandensein gefährlicher Stoffe abhängen, hat er dabei auch solche gefährlichen Stoffe zu berücksichtigen, bei denen vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass sie bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs anfallen.

In Hinblick auf das Vorhandensein gefährlicher Stoffe werden Verunreinigungen nur berücksichtigt, wenn sie nach der Richtlinie 1999/45/EG [10] einstufungsrelevant sind.

2.6 Ereignisse größeren Ausmaßes

Ereignisse größeren Ausmaßes sind Emissionen, Brände oder Explosionen, die in der Regel über den gestörten Teil des Betriebsbereichs hinausgehen und weitere Teile des Betriebsbereichs oder dessen Umgebung erfassen. Entsprechendes gilt für genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 1 Abs. 3 der Störfall-Verordnung.

2.7 Ernste Gefahr

Ernste Gefahren können sowohl durch Ereignisse größeren Ausmaßes als auch durch andere Ereignisse unmittelbar, zum Beispiel durch Emissionen, Brände oder Explosionen, oder zu einem späteren Zeitpunkt, zum Beispiel durch verzögerte krebserzeugende, fortpflanzungsgefährdende oder umweltgefährdende Wirkung von gefährlichen Stoffen im Sinne der Störfall-Verordnung, hervorgerufen werden.

In der Begriffsbestimmung der ernsten Gefahr in § 2 Nr. 4 der Störfall-Verordnung wird unterschieden zwischen einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen und einer Gefahr für die Umwelt. Eine Gefahr im Sinne von § 2 Nr. 4 Buchstabe a oder b kann für Menschen innerhalb und außerhalb des Betriebsbereichs oder der Anlage eintreten, also auch für die Beschäftigten.

2.7.1 Menschen (Leben, Gesundheit)

Für das Vorliegen einer ernsten Gefahr im Sinne des § 2 Nr. 4 Buchstabe a reicht es aus, wenn das Leben nur eines Menschen konkret gefährdet ist oder schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen für einen Menschen zu befürchten sind.

Schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen sind zum Beispiel der Verlust von Körperteilen oder Körperfunktionen (z.B. Sehfähigkeit oder Gehör), die dauernde Entstellung oder eine unheilbare oder erst nach längerer Zeit heilbare Verletzung oder Erkrankung.

Nach § 2 Nr. 4 Buchstabe b reicht auch eine nicht schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigung für das Vorliegen einer ernsten Gefahr aus, wenn eine größere Zahl von Menschen betroffen ist.

DA jede Gesundheitsbeeinträchtigung ausreicht, muss diese von der bloßen Belästigung abgegrenzt sein. Die Schwelle zur Gesundheitsbeeinträchtigung wird überschritten, wenn nicht nur das körperliche Wohlbefinden beeinträchtigt wird (z.B. durch Wahrnehmen eines unangenehmen Geruchs), sondern bestimmte Körperfunktionen ausgelöst oder gehemmt werden (z.B. durch eine Emission unmittelbar ausgelöster Brechreiz, Erbrechen). Für die Bewertung, ob eine Zahl von beeinträchtigten Personen als groß anzusehen ist, ist in erster Linie die Schwere der Gesundheitsbeeinträchtigung maßgebend. Bei größeren Gesundheitsbeeinträchtigungen, die an die Grenze zu schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen heranreichen, kann daher auch bei einer geringeren Zahl von betroffenen Personen eine ernste Gefahr vorliegen.

2.7.2 Umwelt- und Sachschäden

Eine Beeinträchtigung des Gemeinwohls nach § 2 Nr. 4 Buchstabe c der Störfall-Verordnung kann zum Beispiel vorliegen bei einer

3 Allgemeine Betreiberpflichten (§ 3 StörfallV)

§ 3 der Störfall-Verordnung verpflichtet den Betreiber, technische und organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung von Störfällen sowie zur Begrenzung ihrer Auswirkungen durchzuführen. Dabei sind insbesondere die in Nummer 9.2.6.1 genannten Gefahrenquellen zu betrachten. Bei der Auswahl möglicher Gefahrenquellen wird zunächst im Sinne einer Wahrscheinlichkeitsbetrachtung zwischen vernünftigerweise auszuschließenden und vernünftigerweise nicht auszuschließenden Gefahrenquellen unterschieden (§ 3 Abs. 2 StörfallV).

  1. Vernünftigerweise nicht auszuschließende Gefahrenquellen können zu Störfällen führen, die grundsätzlich zu verhindern sind, indem Vorkehrungen nach § 3 Abs. 1 StörfallV getroffen werden.
  2. Vernünftigerweise auszuschließende Gefahrenquellen können zu Dennoch-Störfällen führen, deren Eintreten zwar nicht zu verhindern ist, gegen deren Auswirkungen jedoch unabhängig von den störfallverhindernden Vorkehrungen nach § 3 Abs. 1 StörfallV zusätzliche störfallauswirkungsbegrenzende Vorkehrungen zu treffen sind (§ 3 Abs. 3 StörfallV). Das Versagen von Vorkehrungen nach § 3 Abs. 1 StörfallV stellt beispielsweise eine vernünftigerweise auszuschließende Gefahrenquelle dar, die zu einem Dennoch-Störfall führen kann.
  3. Vernünftigerweise auszuschließende Gefahrenquellen können jedoch auch so unwahrscheinlich sein, dass sie jenseits der Erfahrung und Berechenbarkeit liegen. Gegen diese exzeptionellen Störfälle sind keine anlagenbezogenen Vorkehrungen zu treffen.

Maßstab für die Beurteilung der zu treffenden technischen und organisatorischen Vorkehrungen sind Art und Ausmaß der mit dem Wirksamwerden der Gefahrenquellen verbundenen Gefahren. Diese können nur durch Auswirkungsbetrachtungen (Szenarien, siehe 9.2.6.2) ermittelt werden. Je größer die mögliche Gefahr, desto mehr Aufwand ist nach dem Stand der Sicherheitstechnik erforderlich (Verhältnismäßigkeits-Grundsatz). In diese Betrachtung sind die vernünftigerweise auszuschließenden Gefahrenquellen nicht einzubeziehen.

Die Verpflichtungen aus anderen als immissionsschutzrechtlichen Vorschriften nach § 3 Abs. 1 der Störfall-Verordnung betreffen unter anderem auch die Anforderungen der spezialrechtlichen Regelungen nach Baurecht, Gerätesicherheitsrecht (Betriebssicherheitsrecht) und Wasserrecht. Diese speziellen Regelungen sind zunächst zur Ermittlung der Anforderungen nach § 3 Abs. 1 als Erkenntnisquelle heranzuziehen. Anhand dieser Regelungen ist dann im Einzelfall zu prüfen, ob die jeweiligen Schutzanforderungen nach § 3 Abs. 1 nach ihrer Art und ihrem inhaltlichen Anspruch ausreichen oder weiter gehende Anforderungen zu stellen sind. Teilweise können spezialrechtliche Regelungen auch Anforderungen nach § 3 Abs. 3 der Störfall-Verordnung betreffen, wie zum Beispiel die nach Wasserrecht vorhandenen Warn- und Alarmpläne auf regionaler und überregionaler Ebene.

Nach § 3 Abs. 3 der Verordnung sind über Absatz 1 hinaus vorbeugende Maßnahmen zu treffen, um die Auswirkungen von Störfällen so gering wie möglich zu halten. Hierbei handelt es sich um einen von Absatz 1 unabhängigen Regelungstatbestand, das heißt, die im Absatz 2 enthaltenen Einschränkungen hinsichtlich der zu berücksichtigenden Gefahrenquellen gelten bei der Erfüllung der Pflichten nach Absatz 3 nicht. Die vorbeugenden Maßnahmen im Sinne des Absatzes 3 unterscheiden sich von den Vorkehrungen nach Absatz 1 nicht in der Zielsetzung und der rechtlichen Einordnung, sondern im Hinblick auf den Zeitpunkt, zu dem sie wirksam werden sollen. Absatz 3 betrifft insbesondere Maßnahmen gegen Gefahrenquellen, die erst nach Eintritt eines Störfalls wirksam werden (Schadensbegrenzungsmaßnahmen). Die Pflicht zu vorbeugenden Maßnahmen im Sinne von Absatz 3 hat drittschützenden Charakter und ist nicht mit dem Begriff Vorsorge im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG identisch.

Der nach § 3 Abs. 4 der Störfall-Verordnung einzuhaltende Stand der Sicherheitstechnik ist in § 2 Nr. 5 der Störfall-Verordnung in Anlehnung an § 3 Abs. 6 BImSchG definiert. Die Sicherheitsvorkehrungen können technischer und organisatorischer Art sein. Der Stand der Sicherheitstechnik entwickelt sich dynamisch und muss im Einzelfall festgestellt werden.

Zur Bewertung, ob der Stand der Sicherheitstechnik eingehalten wird, sind u. a. heranzuziehen

Zur systematischen Ermittlung des Standes der Sicherheitstechnik wird auf den Leitfaden SFK-GS-33 [16] als weitere Erkenntnisquelle verwiesen.

4 Anforderungen zur Verhinderung von Störfällen (§ 4 StörfallV)

Nach § 4 der Störfall-Verordnung hat der Betreiber die zur Verhinderung von Störfällen erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Die Anforderungen des § 4 sind nicht abschließend. Bei der Erfüllung dieser Pflicht sind die in Anhang 1 Nr. 1 und 3 dieses Gemeinsamen Rundschreibens genannten Gesichtspunkte zu berücksichtigen.

5 Anforderungen zur Begrenzung von Störfallauswirkungen (§ 5 StörfallV)

Nach § 5 der Störfall-Verordnung hat der Betreiber die zur Begrenzung von Störfallauswirkungen erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Die Anforderungen des § 5 sind nicht abschließend. Bei der Erfüllung dieser Pflicht sind die in Anhang 1 Nr. 2 dieses Gemeinsamen Rundschreibens genannten Gesichtspunkte zu berücksichtigen.

Sicherheits- und Schutzeinrichtungen sowie Maßnahmen, die der Erfüllung der Pflichten nach § 4 der Verordnung dienen (Verhindern von Störfällen), können im Einzelnen auch geeignet sein, die Auswirkungen von Störfällen so gering wie möglich zu halten. Insoweit wird auch auf die Beachtung des Anhangs 1 Nr. 1 dieses Gemeinsamen Rundschreibens verwiesen.

6 Ergänzende Anforderungen (§ 6 StörfallV)

Nach § 6 der Störfall-Verordnung hat der Betreiber über die in den § § 4 und 5 der Verordnung genannten Anforderungen hinaus ergänzende Anforderungen zu erfüllen. Bei der Erfüllung dieser Pflicht sind die in Anhang 1 Nr. 3 dieses Gemeinsamen Rundschreibens genannten Gesichtspunkte zu berücksichtigen.

7 Anzeige (§ 7 StörfallV)

7.1 Identität, Menge und physikalische Form der gefährlichen Stoffe (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 und 5 StörfallV)

Die Anzeige muss zu § 7 Abs. 1 Nr. 4 und 5 folgende Angaben enthalten:

Wenn weitere Stoffeigenschaften (z.B. Korngrößenverteilung, Instabilität) für die Auslösung von Störfällen bedeutsam sind, sind diese Eigenschaften anzugeben.

7.2 Anzeigepflicht von Änderungen

Anzuzeigende Änderungen des Betriebsbereichs oder von Verfahren und Tätigkeiten (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 3) sind beispielsweise folgende, sofern sich daraus erhebliche Auswirkungen hinsichtlich der mit einem Störfall verbundenen Gefahren ergeben könnten:

Anzuzeigen sind darüber hinaus ein Betreiberwechsel sowie die endgültige Stilllegung einer Anlage oder eines Anlageteils mit gefährlichen Stoffen.

8 Konzept zur Verhinderung von Störfällen (§ 8 StörfallV)

Zur Vollständigkeit des Konzeptes gehört, dass diesem ein den Gefahren von Störfällen angemessenes Sicherheitsmanagementsystem nach den Grundsätzen des Anhangs III der Störfall-Verordnung zu Grunde liegt. Empfehlungen zur Gestaltung und Darlegung des Konzepts enthält der Leitfaden SFK-GS-23 Rev. 1 [17].

Auf den Forschungsbericht "Entwicklung von Arbeitshilfen zur Erstellung und Prüfung eines Konzeptes zur Verhinderung von Störfällen" [18] wird als weitere Erkenntnisquelle verwiesen.

9 Sicherheitsbericht (§ 9 StörfallV)

9.1 Allgemeine Grundsätze

9.1.1 Vollständigkeit des Sicherheitsberichts

Die Vollständigkeit ist gegeben, wenn

Im Sicherheitsbericht müssen die wesentlichen Untersuchungsschritte der Methoden deutlich werden, die zur systematischen Analyse des Betriebsbereichs im Hinblick auf dessen sicherheitsrelevante Teile, die Gefahrenquellen, die Störfallauswirkungen und die Sicherheitsvorkehrungen angewendet wurden. Dabei kommen verschiedene Methoden in Betracht (z.B. tabellarische Auflistungen, PAAG-Verfahren [19], Ausfalleffektanalyse (DIN 25 448), Fehlerbaumanalyse (DIN 25 424-1), Ereignisablaufanalyse (DIN 25 419). Auf das VDI Handbuch "Technische Zuverlässigkeit" [20] wird als weitere Erkenntnisquelle verwiesen.

9.1.2 Richtigkeit des Sicherheitsberichts

Der Sicherheitsbericht entspricht den Anforderungen des § 9 der Störfall-Verordnung, wenn

9.1.3 Form und Struktur des Sicherheitsberichts

Der Sicherheitsbericht ist schriftlich oder, mit Zustimmung der zuständigen Behörde, in elektronischer Form auf Datenträger vorzulegen. Besteht der Sicherheitsbericht aus mehr als einem Dokument, so ist ein Verzeichnis der Dokumente zu erstellen und jeweils die letzte Änderung dieser Dokumente zu vermerken.

Soweit er auf Datenträger vorgelegt wird, muss dieser schreibgeschützt sein. Der Datenträger muss mit einem gängigen, frei käuflichen Anwendungsprogramm lesbar sein. Das Drucken des Berichts muss zulässig sein.

Die Struktur des Sicherheitsberichts muss nicht notwendigerweise den Gliederungspunkten dieses Gemeinsamen Rundschreibens entsprechen. Maßgebend ist die zusammenhängende Beschreibung der Gefahrenquellen, ihrer Ursachen, ihrer möglichen Folgen und der getroffenen Gegenmaßnahmen (störfallverhindernde oder auswirkungsbegrenzende Vorkehrungen) im Sinne einer geschlossenen Darstellung.

Auf die Arbeitshilfe SFK-GS-34 [21] wird als weitere Erkenntnisquelle verwiesen.

9.1.4 Gleichwertige Berichte aus anderen Rechtsvorschriften (§ 9 Abs. 3 StörfallV)

Als gleichwertige Berichte nach anderen Rechtsvorschriften kommen für die Zusammenfassung insbesondere in Frage Unterlagen nach:

9.2 Angaben im Sicherheitsbericht (§ 9 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II StörfallV)

9.2.1 Sicherheitsmanagementsystem und Betriebsorganisation

Empfehlungen zu der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 der Störfall-Verordnung erforderlichen Darlegung, dass ein Konzept zur Verhinderung von Störfällen umgesetzt wurde und ein Sicherheitsmanagementsystem zu seiner Anwendung vorhanden ist, enthält der Leitfaden SFK-GS-24 Rev. 1 [24].

Auf die Leitfäden SFK-GS-31 Rev.1 [25] und SFK-GS-32 [26] wird als weitere Erkenntnisquellen verwiesen.

9.2.2 Umfeld des Betriebsbereichs

9.2.2.1 Beschreibung des Standorts und seines Umfelds

Werden Anlagen, Anlageteile, Stoffe etc. innerhalb des Sicherheitsberichts an mehr als einer Stelle genannt, so hat eine einheitliche Bezeichnung zu erfolgen.

9.2.2.1.1 Örtliche Lage

In der Beschreibung des Betriebsbereichs müssen Angaben zu seinem Umfeld, zur örtlichen Lage des Betriebsbereichs und seiner Anlagen sowie zur Infrastruktur innerhalb des Betriebsbereichs enthalten sein, insbesondere über

Die Angaben sollen, soweit möglich, aus maßstabsgerechten zeichnerischen Darstellungen bestehen.

9.2.2.1.2 Schutzzonen

Schutzzonen oder sonstige besondere Zoneneinteilungen, zum Beispiel explosionsgefährdete Bereiche und Schutz- oder Sicherheitsabstände, müssen für den Betriebsbereich und seine Anlagen angegeben sein.

9.2.2.1.3 Zugänglichkeit des Betriebsbereichs

In der Beschreibung des Betriebsbereichs müssen Angaben über die Zugänglichkeit des Betriebsbereichs und seiner Anlagen enthalten sein, insbesondere über die

9.2.2.1.4 Meteorologische, geologische und hydrografische Daten

Nach Anhang II Abschnitt II Nr. 1 der Störfall-Verordnung muss die Beschreibung des Umfelds des Betriebsbereichs Angaben über die sicherheitsrelevanten meteorologischen, geologischen und hydrografischen Daten enthalten. Die Angaben sollen eine Beurteilung ermöglichen, inwiefern durch die Meteorologie, Geologie und Hydrologie Einwirkungen auf die Anlagen des Betriebsbereichs möglich sind. Sie sollen ebenfalls eine Abschätzung der Auswirkungen von Störfällen ermöglichen.

Solche Angaben sind in der Regel:

Soweit die erforderlichen Daten für den Ort des Betriebsbereichs oder für den angegebenen Zeitraum nicht verfügbar sind, sind begründete Abschätzungen vorzunehmen.

9.2.2.1.5 Vorgeschichte des Standorts

Die Vorgeschichte des Standorts, insbesondere hinsichtlich seiner industriellgewerblichen Nutzung, ist zu beschreiben, soweit dies für die Sicherheit des Betriebsbereichs und seiner Anlagen von Bedeutung sein kann. Insbesondere sind anzugeben:

9.2.2.2 Verzeichnis der Anlagen und Tätigkeiten innerhalb des Betriebsbereichs

Nach Anhang II Abschnitt II Nr. 2 der Störfall-Verordnung ist eine Übersicht über die Anlagen und Tätigkeiten zu erstellen, bei denen die Gefahr eines Störfalls bestehen kann und die daher Gegenstand des Sicherheitsberichts sind. Diese sind identisch mit den sicherheitsrelevanten Teilen des Betriebsbereichs im Sinne des Abschnitts III Nr. 1 des Anhangs II der Verordnung. Die Angaben müssen insbesondere enthalten:

9.2.2.3 Beschreibung der Bereiche, die von einem Störfall betroffen werden könnten

Nach Anhang II Abschnitt II Nr. 3 der Störfall-Verordnung sind die Bereiche, die von einem Störfall betroffen werden könnten, zu beschreiben. Dabei ist auf die nach Nummer 9.2.2.1.1 aufzuführenden Bereiche im Umfeld des Betriebsbereichs Bezug zu nehmen. Die Angaben und Beschreibungen müssen eine Beurteilung der möglichen Störfallauswirkungen zulassen. Sie sind - soweit sinnvoll - mit maßstabsgerechten zeichnerischen Darstellungen zu ergänzen.

Hinsichtlich der für die Bestimmung der Bereiche zugrunde zu legenden Störfallszenarien, einschließlich solcher für vernünftigerweise auszuschließende Störfälle, wird auf Nummer 9.2.6.2 verwiesen.

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