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BremGeoZG - Bremisches Geodatenzugangsgesetz
Gesetz über den Zugang zu digitalen Geodaten des Landes Bremen
- Bremen -
Vom 24. November 2009
(GBl. Nr. 65 vom 09.12.2009 S. 531; 15.11.2016 S. 803 16; 20.10.2020 S. 1172 20)
Siehe Fn *
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Teil 1
Ziel und Anwendungsbereich
§ 1 Ziel des Gesetzes
Dieses Gesetz dient dem Aufbau der Geodateninfrastruktur des Landes Bremen als Bestandteil der nationalen Geodateninfrastruktur. Es schafft den rechtlichen Rahmen für
(1) Dieses Gesetz gilt für geodatenhaltende Stellen des Landes Bremen, der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven sowie der der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Geodatenhaltende Stellen im Sinne des Satzes 1 sind die informationspflichtigen Stellen nach § 2 Absatz 1 und 2 des Umweltinformationsgesetzes für das Land Bremen.
(2) Natürliche und juristische Personen des Privatrechts können Geodaten und Geodatendienste sowie Metadaten über das Geoportal nach § 9 Absatz 2 bereitstellen, wenn sie sich verpflichten, diese Daten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bereitzustellen und hierfür die technischen Voraussetzungen zu schaffen.
Teil 2
Begriffsbestimmungen
§ 3 Allgemeine Begriffe
(1) Geodaten sind alle Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geographischen Gebiet.
(2) Metadaten sind Informationen, die Geodaten und Geodatendienste beschreiben und es ermöglichen, Geodaten und Geodatendienste zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen.
(3) Geodatendienste sind vernetzbare Anwendungen, die Geodaten und Metadaten in strukturierter Form zugänglich machen. Dies sind im Einzelnen:
(4) Interoperabilität ist die Kombinierbarkeit von Daten beziehungsweise die Kombinierbarkeit und Interaktionsfähigkeit verschiedener Systeme und Techniken unter Einhaltung gemeinsamer Standards.
(5) Geodateninfrastruktur ist eine Infrastruktur bestehend aus Geodaten, Metadaten und Geodatendiensten, Netzdiensten und -technologien, Vereinbarungen über gemeinsame Nutzung, über Zugang und Verwendung sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, -prozesse und -verfahren mit dem Ziel, Geodaten verschiedener Herkunft interoperabel verfügbar zu machen.
(6) Geoportal ist eine elektronische Kommunikations-, Transaktions- und Interaktionsplattform, die über Geodatendienste und weitere Netzdienste den Zugang zu den Geodaten ermöglicht.
(7) Netzdienste sind netzbasierte Anwendungen zur Kommunikation, Transaktion und Interaktion.
§ 4 Betroffene Geodaten und Geodatendienste 16
(1) Dieses Gesetz gilt für Geodaten, die noch in Verwendung stehen und die folgenden Bedingungen erfüllen:
oder werden für diese bereitgehalten;
(2) Einzelheiten zur Spezifikation der den Themen zugeordneten Geodaten können durch Rechtsverordnung nach § 14 geregelt werden.
(3) Sind neben einer Referenzversion mehrere identische Kopien der gleichen Geodaten bei verschiedenen geodatenhaltenden Stellen vorhanden oder werden sie für diese bereitgehalten, so gilt dieses Gesetz nur für die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind. Die Bestimmungen zum Schutz öffentlicher und sonstiger Belange nach § 12 bleiben unberührt.
(4) Dieses Gesetz gilt auch für Geodatendienste im Sinne des § 3 Absatz 3, die sich auf die Daten beziehen, die in den Geodaten enthalten sind, auf die dieses Gesetz Anwendung findet.
(5) Verfügt die geodatenhaltende Stelle bezogen auf Geodaten und Geodatendienste nicht selbst über die Rechte an geistigem Eigentum, so bleiben diese Rechte von den Vorschriften dieses Gesetzes unberührt.
(6) Die bei den geodatenhaltenden Stellen der untersten Verwaltungsebene und den Stadtgemeinden vorhandenen Geodaten im Sinne des Absatzes 1 unterliegen diesem Gesetz nur, wenn ihre Sammlung oder Verbreitung rechtlich vorgeschrieben ist.
Teil 3
Anforderungen an die Geodateninfrastruktur
§ 5 Bereitstellung der Geodaten
(1) Die fachneutralen Kernkomponenten der Geodateninfrastruktur des Landes Bremen sind die amtlichen Daten des Liegenschaftskatasters, der Geotopografie und des geodätischen Raumbezugs. Sie werden für Zwecke dieses Gesetzes durch die hierfür zuständigen Stellen der Vermessungs- und Katasterverwaltung bereitgestellt.
(2) Die Geodaten nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 sind Bestandteil der Datengrundlage der Geodateninfrastruktur des Landes Bremen. Sie werden durch die hierfür jeweils ursprünglich zuständigen Stellen bereitgestellt.
(3) Die geodatenhaltenden Stellen haben ihre Geodaten auf der Grundlage der Daten nach Absatz 1 zu erfassen und zu führen.
(4) Soweit Geodaten sich auf einen Standort oder ein geografisches Gebiet beziehen, dessen Lage sich auch auf das Hoheitsgebiet eines weiteren oder mehrerer Länder oder auf andere Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Schweiz erstreckt, stimmen die zuständigen geodatenhaltenden Stellen mit den jeweils zuständigen Stellen dieser Länder, des Bundes oder Staaten die Darstellung und die Position des Standorts beziehungsweise des geografischen Gebiets ab.
§ 6 Bereitstellung der Geodatendienste und Netzdienste 16
(1) Die geodatenhaltenden Stellen gewährleisten, dass für die von ihnen erhobenen, geführten oder bereitgestellten Geodaten und Metadaten die in § 3 Absatz 3 genannten Geodatendienste über die technischen Komponenten der Geodateninfrastruktur des Landes Bremen nach § 9 Absatz 1 und 2 bereitgestellt werden. Soweit für Dienste Geldleistungen gefordert werden, sollen Netzdienste zur Abwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs und zur Sicherung des Betriebs von Geodatendiensten zur Verfügung gestellt werden.
(2) Die Dienste nach Absatz 1 sollen Nutzeranforderungen berücksichtigen und müssen über elektronische Netzwerke öffentlich verfügbar sein.
(3) Transformationsdienste sind mit den anderen Diensten nach Absatz 1 so zu kombinieren, dass die Geodatendienste und Netzdienste im Einklang mit diesem Gesetz betrieben werden können.
(4) Für Suchdienste sind zumindest folgende Suchkriterien zu gewährleisten:
(5) Einzelheiten zur Spezifikation der Geodatendienste und Netzdienste können durch Rechtsverordnung nach § 14 geregelt werden.
§ 7 Bereitstellung von Metadaten 16
(1) Die geodatenhaltenden Stellen, welche Geodaten und Geodatendienste als Referenzversion im Sinne von § 4 Absatz 3 bereitstellen, haben die zugehörigen Metadaten zu erstellen, zu führen und bereitzustellen, sowie in Übereinstimmung mit den Geodaten und Geodatendiensten zu halten.
(2) Als Metadaten zu Geodaten sind mindestens nachstehende Inhalte oder Angaben zu folgenden Aspekten zu führen:
(3) Als Metadaten zu Geodatendiensten und Netzdiensten sind mindestens Angaben zu folgenden Aspekten zu führen:
(4) Einzelheiten zur Spezifikation der Metadaten können durch Rechtsverordnung nach § 14 geregelt werden.
(1) Geodaten und Geodatendienste sowie Metadaten sind interoperabel bereitzustellen.
(2) Einzelheiten können durch Rechtsverordnung nach § 14 geregelt werden.
§ 9 Geodateninfrastruktur und Geoportal 16
(1) Metadaten, Geodaten, Geodatendienste und Netzdienste werden für den Aufbau und den Betrieb der Geodateninfrastruktur des Landes Bremen als Bestandteile der nationalen Geodateninfrastruktur über ein elektronisches Netzwerk verknüpft.
(2) Der Zugang zum elektronischen Netzwerk nach Absatz 1 erfolgt durch ein Geoportal.
(3) Einzelheiten können durch Rechtsverordnung nach § 14 geregelt werden.
§ 10 Koordinierung
(1) Zur Unterstützung der nationalen Anlaufstelle gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2007/2/EG wird durch die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau eine ressortübergreifende Kontaktstelle eingerichtet.
(2) Die geodatenhaltenden Stellen sind verpflichtet, der Kontaktstelle der Geodateninfrastruktur des Landes Bremen im Sinne des Absatzes 1 alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
Teil 4
Nutzung von Geodaten
§ 11 Allgemeine Nutzung
Geodaten und Geodatendienste sind vorbehaltlich der Vorschrift des § 12 Absatz 1 und 2 öffentlich verfügbar bereitzustellen. Werden Geodaten über Darstellungsdienste bereitgestellt, kann dies in einer Form geschehen, die eine Weiterverwendung im Sinne von § 2 Nummer 3 des Informationsweiterverwendungsgesetzes ausschließt.
§ 12 Schutz öffentlicher und sonstiger Belange
(1) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten und Geodatendiensten über Suchdienste im Sinne des § 6 Absatz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 Nummer 1 kann beschränkt werden, wenn er nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen, bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder die Verteidigung haben kann.
(2) Für den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten und Geodatendiensten über die Dienste nach § 6 Absatz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 Nummer 2 bis 5 gelten die Zugangsbeschränkungen des Umweltinformationsgesetzes für das Land Bremen in Verbindung mit § 8 Absatz 1 sowie § 9 des Umweltinformationsgesetzes entsprechend.
(3) Der Zugang zu Geodaten und Geodatendiensten sowie der Austausch und die Nutzung von Geodaten können beschränkt werden
(4) Beschränkungen nach Absatz 3 können vorgenommen werden, wenn hierdurch
gefährdet werden können.
§ 13 Geldleistungen und Lizenzen 16
(1) Geodatenhaltende Stellen, die Geodaten nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 oder Geodatendienste nach § 6 Absatz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 anbieten, können für deren Nutzung Lizenzen erteilen und Geldleistungen fordern, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
(2) Such- und Darstellungsdienste nach § 6 Absatz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 Nummer 1 und 2 stehen der Öffentlichkeit kostenlos zur Verfügung, soweit die Darstellungsdienste nicht über eine netzgebundene Bildschirmdarstellung hinausgehen; die geodatenhaltende Stelle kann die Weiterverwendung von Geodaten, die über Darstellungsdienste bereitgestellt werden, für einen kommerziellen Zweck sowie die Möglichkeit des Ausdruckens unterbinden. Soweit dem keine anderweitigen Rechtsvorschriften entgegenstehen, können abweichend von Satz 1 für die Nutzung von Darstellungsdiensten Geldleistungen gefordert werden, wenn die Geldleistung die Pflege der Geodaten und der entsprechenden Geodatendienste sichert, insbesondere in Fällen, in denen große Datenmengen häufig aktualisiert werden.
(3) Soweit für die Nutzung von Geodaten oder Geodatendiensten Geldleistungen gefordert werden, sind für deren Abwicklung Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs nach § 6 Absatz 1 Satz 2 zu nutzen. Für solche Dienste können Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder Lizenzen in sonstiger Form vorgesehen werden.
(4) Geodatenhaltende Stellen eröffnen den Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben oder zur Erfüllung ihrer aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Berichtspflichten Zugang zu Geodaten und Geodatendiensten. Soweit hierfür nach Absatz 1 und Absatz 2 Lizenzen erteilt oder Geldleistungen gefordert werden, müssen sie mit dem allgemeinen Ziel des Austauschs von Geodaten und Geodatendiensten zwischen geodatenhaltenden Stellen vereinbar sein. Die von Organen oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft geforderten Geldleistungen dürfen das zur Gewährleistung der nötigen Qualität und des Angebots von Geodaten und Geodatendiensten notwendige Minimum zuzüglich einer angemessenen Rendite nicht übersteigen. Dabei sind die Selbstfinanzierungserfordernisse der geodatenhaltenden Stellen, die Geodaten und Geodatendienste anbieten, sowie der Aufwand der Datenerhebung und der öffentliche Zweck des Datenzugangs der Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft angemessen zu berücksichtigen. Werden Geodaten oder Geodatendienste Organen oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft zur Erfüllung von aus dem Gemeinschaftsumweltrecht erwachsenden Berichtspflichten zur Verfügung gestellt, werden keine Geldleistungen gefordert.
(5) Soweit geodatenhaltende Stellen anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft öffentliche Aufgaben wahrnehmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, finden die Regelungen des Absatzes 4 auch auf diese Anwendung. Absatz 4 gilt auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit auch für die Lizenzerteilung an und die Geldleistungsforderung von Einrichtungen, die durch internationale Ubereinkünfte geschaffen wurden, soweit die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedsstaaten zu deren Vertragsparteien gehören.
(6) Die Bedingungen für den Zugang zu den Geodaten und ihre Nutzungkönnen durch Rechtsverordnung nach § 14 geregelt werden.
Teil 5
Schlussbestimmungen
§ 14 Verordnungsermächtigung
Der Senat wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnungen zu regeln. Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 5 dienen der Erfüllung der Verpflichtungen aus den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 5 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8, Artikel 16, Artikel 17 Absatz 8 und Artikel 21 Absatz 4 der Richtlinie 2007/2/EG , soweit diese den Anwendungsbereich dieses Gesetzes betreffen.
§ 15 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
_________
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25. April 2007, S. 1).
ENDE |