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Umweltinspektionserlass - Risikobasierte Planung und Durchführung von medienübergreifenden Umweltinspektionen
- Nordrhein-Westfalen -
Stand: 29.05.2015
Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26.06.2015 Az.: V-1/V-7-1034
1 Einleitung
Ein wirksamer Schutz der Umwelt vor den Auswirkungen der modernen Industriegesellschaft lässt sich nur dann erreichen, wenn auch die Einhaltung der rechtlichen Regelungen für industrielle und gewerbliche Anlagen vor Ort sichergestellt wird. Wie Beispiele aus der jüngeren Vergangenheit zeigen, ist hierfür eine effiziente behördliche Überwachung unerlässlich. Entsprechende Überwachungspflichten finden sich bereits seit langem in den medienbezogenen Fachgesetzen und seit jüngster Zeit auf einer medienübergreifenden Basis in der Industrieemissions-Richtlinie (IE-RL).
Mit der Einführung des Umweltinspektionserlasses im Januar 2011 wurden die Überwachungsbehörden in Nordrhein-Westfalen dazu aufgefordert, die Planung der Regelüberwachung auf Grundlage einer risikobasierten Prioritätensetzung durchzuführen und Umweltinspektionspläne/Überwachungspläne für den bekannten Anlagenbestand in ihrem Zuständigkeitsbereich aufzustellen. Dazu gehören auch die IE-Anlagen 1.
Mit der Umsetzung der Anforderungen der IE-RL in deutsches Recht wird für IE-Anlagen das System anlagenübergreifender Überwachungspläne und Überwachungsprogramme deutschlandweit eingeführt.
In Nordrhein-Westfalen sind die seit 2011 vorhandenen Regelungen des Umweltinspektionserlasses, die sich auf alle umweltrelevanten Anlagen beziehen, mit diesen neuen Anforderungen zu synchronisieren bzw. aneinander anzupassen. Die Vorgaben hinsichtlich
entsprachen bereits weitgehend denen der IE-RL bzw. der sie umsetzenden deutschen Vorschriften. Ergänzungen und Klarstellungen waren insbesondere im Hinblick auf die formellen und inhaltlichen Anforderungen an die Überwachungspläne und Überwachungsprogramme für IE-Anlagen notwendig.
Dieser Erlass bildet die Basis für die Implementierung eines Systems medienübergreifender Umweltinspektionen, das sowohl den Anforderungen an eine sachgerechte und ressourceneffiziente behördliche Überwachung von umweltrelevanten Anlagen im Allgemeinen als auch den besonderen Anforderungen an IE-Anlagen gerecht wird.
Dabei bezeichnen Umweltinspektionen die behördlichen Überwachungsmaßnahmen, die - insbesondere durch Vor-Ort-Besichtigungen - dem Ziel dienen, die Einhaltung der in Rechtsvorschriften und Genehmigungen festgelegten einschlägigen Umweltanforderungen zu überprüfen und die Auswirkungen der kontrollierten Anlagen auf die Umwelt zu überwachen.
Die Regelungen dieses Erlasses betreffen im Wesentlichen die geplante, sich wiederholende und systematische umweltrechtliche Überwachung aller relevanten Anlagen sowie die umweltbehördlichen Maßnahmen zur Abfallstromkontrolle innerhalb von Anlagen. Die Planung der Regelüberwachung wird auf Grundlage einer risikobasierten Prioritätensetzung durchgeführt.
Da auch der medienübergreifenden Überwachung im Wesentlichen die jeweils bestehenden Anforderungen aus den verschiedenen umweltrechtlichen Fachgesetzen zugrunde liegen, werden diese im Erlass kurz dargestellt und durch die Regelungen und Aspekte medienübergreifender Regelungen ergänzt.
Ein weiterer wichtiger Aspekt des Konzeptes zur risikobasierten Planung und Durchführung von medienübergreifenden Umweltinspektionen ist es, die behördliche Überwachung für die Betreiber von Anlagen und für die Öffentlichkeit sichtbar und transparenter zu machen. Durch die im Jahr 2012 in Nordrhein-Westfalen eingeführte Verpflichtung zur Dokumentation und Veröffentlichung der Umweltinspektionsergebnisse wurde die entsprechende Anforderung der IE-RL bereits erfüllt.
2 Rechtliche Regelungen für die Überwachung
2.1 Medienübergreifende Anlagenüberwachung
Umweltinspektionen im Sinne dieses Erlasses sollen grundsätzlich medienübergreifend geplant und durchgeführt werden. Dadurch lassen sich unterschiedliche - und bislang auf einzelne Umweltmedien ausgerichtete - Überwachungsaktivitäten koordinieren, gegebenenfalls zusammenfassen und so Synergien nutzen.
Mit der Umsetzung der IE-RL in deutsches Recht hält der Ansatz einer medienübergreifenden Planung und Durchführung von Überwachungsmaßnahmen auch Einzug in eine Reihe der medienbezogenen Fachgesetze. So wurden die entsprechenden europäischen Vorgaben zur Überwachung im § 52a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), im § 47 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), in den §§ 12, 13, 21a, 22, 22a Deponieverordnung (DepV) und im § 9 der Verordnung zur Regelung des Verfahrens bei Zulassung und Überwachung industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässerbenutzungen (Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung - IZÜV) umgesetzt.
Der Begriff der - auch in diesem Erlass gebräuchlichen - "medienübergreifenden Umweltinspektion" wurde bei der deutschen Umsetzung der IE-RL nicht übernommen. Die Umweltinspektion im Sinne dieses Erlasses entspricht jedoch der in den abfall-, wasser- und immissionsschutzrechtlichen Vorschriften als "Vor-Ort-Besichtigung" bezeichneten Überwachungsmaßnahme.
2.2 Immissionsschutz
§ 52 BImSchG regelt die allgemeine immissionsschutzrechtliche Überwachungspflicht der zuständigen Behörden. Die Überwachung hat den Zweck, für die Einhaltung aller Normen des BImSchG und der hierauf gestützten Rechtsverordnungen zu sorgen. Sie erfasst sowohl genehmigungsbedürftige als auch nicht genehmigungsbedürftige Anlagen. Hinsichtlich der Überprüfungspflicht bei genehmigungsbedürftigen Anlagen sieht § 52 Abs. 1 BImSchG vor, dass Genehmigungen im Sinne des § 4 BImSchG regelmäßig überprüft werden müssen und soweit erforderlich durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 BImSchG auf den neuesten Stand zu bringen sind.
Der zur Umsetzung des IE-RL neu eingefügte § 52a BImSchG verpflichtet die Behörden für Anlagen, die in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen, die Überwachung anhand einer systematischen Beurteilung der mit den Anlagen verbundenen Umweltrisiken zu planen. Auf Grundlage dieser anlagenübergreifenden Planung sind konkretisierende Überwachungsprogramme aufzustellen und regelmäßig zu aktualisieren, aus denen hervorgeht, in welchen Zeiträumen Vor-Ort-Besichtigungen (Umweltinspektionen) stattfinden müssen.
Die Überwachung nach § 52 BImSchG beinhaltet auch eine Überprüfung der vorliegenden Genehmigung auf Aktualität. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich aufgrund der Veröffentlichung neuer europäischer BVT-Schlussfolgerungen erhöhte Anforderungen an die Anlagen auch nach deutschem Recht ergeben haben.
2.3 Abfallwirtschaft
Zweck des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist die Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen. Zudem soll der Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sichergestellt werden.
Insbesondere enthält das Gesetz abfallrechtliche Pflichten, die sich an die Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie an Sammler, Beförderer, Händler und Makler richten (§ 3 Abs. 8 - 13 KrWG). Zudem regelt es die Produkt- und Planungsverantwortung (§ 23 ff. und § 28 ff. KrWG), die Abfallüberwachung (§ 47 - 55 KrWG) und Anforderungen an die Betriebsorganisation (§ 58 - 61 KrWG).
Die konkreten Anforderungen an Nachweise und Register sind in der Nachweisverordnung festgelegt. Regelungen zur Überwachung der Sammler, Beförderer, Händler und Makler enthält die Anzeige- und Erlaubnisverordnung.
Gemäß § 35 Abs. 2 Landesabfallgesetz (LAbfG) vom 17.12.2009 ist der Vollzug dieser Vorschriften von der zuständigen Behörde als Sonderordnungsbehörde zu überwachen. Gemäß § 47 Abs. 1 KrWG überwachen die zuständigen Behörden die Anforderungen an die Abfallvermeidung und die Abfallbewirtschaftung. Der Umfang der Abfallbewirtschaftung folgt aus § 3 Abs. 14 KrWG.
Nach § 47 Abs. 2 KrWG überprüft die zuständige Behörde in regelmäßigen Abständen und in angemessenem Umfang Erzeuger von gefährlichen Abfällen, Anlagen und Unternehmen, die Abfälle entsorgen, sowie Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen.
§ 62 KrWG enthält eine allgemeine Anordnungsbefugnis zur Durchführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. Nach § 51 KrWG können Anordnungen zur Nachweis- und Registerführung getroffen werden.
Im Fall einer grenzüberschreitenden Abfallverbringung sind folgende anlagengezogenen Regelungen zu beachten:
Die grenzüberschreitende Abfallverbringung wird durch die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA) geregelt. Ergänzende Bestimmungen enthält das Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG).
Die VVA verlangt lt. Artikel 50 zur Durchsetzung der Vorschriften der Richtlinie u. a. Kontrollen von Anlagen und Unternehmen sowie die stichprobenartige Kontrolle von Verbringungen von Abfällen oder der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung. Die Kontrollen können insbesondere am Herkunfts- oder am Bestimmungsort des Abfalls erfolgen. Sie umfassen die Einsichtnahme in Unterlagen, Identitätsprüfungen und ggf. die Kontrolle der Beschaffenheit der Abfälle. Die VVA wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 660/2015 vom 15. Mai 2014 geändert. Hierdurch werden die Anforderungen an die Kontrollen konkretisiert. Zudem stellen die Mitgliedsstaaten bis zum 01.01.2017 Kontrollpläne auf.
Das Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen und des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (Abfallverbringungsgesetz - AbfVerbrG) vom 19. Juli 2007 enthält die für den Vollzug der EU-Verordnung notwendigen Regelungen, u. a. zur Kontrolle von Anlagen (§ 11) sowie zu Anordnungen im Einzelfall (§ 13).
Die Bezirksregierungen als Abfallbehörden kontrollieren die Abfallströme im Rahmen der Vorab- und Verbleibskontrolle gemäß deutschem und internationalem Verbringungsrecht.
Auch die Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte enthält Anforderungen an Inspektion und Monitoring der Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten, insbesondere bei Exporten nach außerhalb der europäischen Gemeinschaft. Dazu sind insbesondere in Anhang VI der Richtlinie detaillierte Mindestanforderungen festgelegt. Die Richtlinie wird derzeit in nationales Recht umgesetzt. Die Anlagen zur Entsorgung von Elektroaltgeräten - Erstbehandlungsanlagen und Behandlungsanlagen - können IE-Anlagen sein.
Die Überprüfung des gesamten Entsorgungsweges vom Anfallort eines Abfalls bis zum letztendlichen Verbleib kann insbesondere dann sinnvoll bzw. notwendig sein, wenn Abfälle mehrere Entsorgungsverfahren bzw. -anlagen durchlaufen, für die unterschiedliche Behörden zuständig sind. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass teilweise auch die Abfallschlüsselnummern verändert werden.
2.3.1 Deponien
Gemäß EG-Deponierichtlinie (1999/31/EG) vom 26.04.1999 sind Deponien regelmäßig und umfangreich vom Deponiebetreiber zu überwachen. Diese Anforderungen werden in der bundesweiten Deponieverordnung (DepV) vom 27.04.2009 umgesetzt und weiter konkretisiert. Eine noch weitere Konkretisierung erfolgt dann in der Deponieselbstüberwachungsverordnung des Landes NRW (DepSüVO) vom 27.08.2010.
Zur Umsetzung der IE-RL wurden in der DepV die §§ 12, 13, 21a, 22, 22a geändert bzw. ergänzt. Sie umfassen vor allem Vorgaben für die zuständigen Behörden zu Informations- und Dokumentationspflichten, Regelungen zu den Überwachungsplänen und Überwachungsprogrammen und auch Vorgaben zu den Überwachungszeiträumen, für die der IE-RL unterfallenden Deponien (Deponieklassen I bis IV nach DepV; Deponieklasse IV gibt es nicht in Nordrhein-Westfalen).
Nach § 47 Abs. 7 KrWG sind die zuständigen Behörden verpflichtet, Überwachungspläne und Überwachungsprogramme für zulassungspflichtige Deponien in ihrem Zuständigkeitsbereich aufzustellen. Ausgenommen sind Inertdeponien (Deponieklasse 0) und kleinere Deponien mit einer Aufnahmekapazität von bis zu 10 t pro Tag oder einer Gesamtkapazität von bis zu 25.000 t. Diese Deponien unterliegen jedoch der allgemeinen abfallrechtlichen Überwachung nach § 47 Abs. 2 KrWG.
Gemäß LAGA-Beschluss vom 14./15.02.2012 (Niederschrift zur 101. ARA-Sitzung) sind Deponien in der Nachsorgephase keine IE-Anlagen. Die Nachsorgephase beginnt, wenn die endgültige Stilllegung der Deponie nach § 40 Abs. 3 KrWG vom Deponiebetreiber beantragt wurde und von der zuständigen Behörde festgestellt wurde.
Die Regelungen dieses Erlasses gelten für abfallrechtlich zugelassene Deponien, nicht für bergrechtlich zugelassene Anlagen.
Die Vor-Ort-Besichtigungen berücksichtigen auch eine Überprüfung der Zulassung auf Aktualität. Die zuständige Behörde hat gemäß § 22 DepV die Zulassungen alle vier Jahre auf die Einhaltung des Standes der Technik zu überprüfen ggfls. anzupassen.
2.4 Wasserwirtschaft
Aufgabe der Gewässeraufsicht ist gemäß § 100 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. §§ 116 ff. Landeswassergesetz (LWG), die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen. Diese allgemeine Pflicht wird durch verschiedene Regelungen konkretisiert.
Für die von der IZÜV erfassten Gewässerbenutzungen, Indirekteinleitungen und Anlagen ist die Überwachung nach Maßgabe des § 8 IZÜV vorzunehmen.
Nach § 4 Abs. 4 des Abwasserabgabengesetzes ist die Einhaltung der wasserrechtlichen Erlaubnis für abwasserabgabepflichtige Einleitungen im Rahmen der Gewässerüberwachung nach den wasserrechtlichen Vorschriften durch staatliche oder staatlich anerkannte Stellen zu überwachen.
Die Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser enthält in Artikel 15 die Vorgabe, dass die Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen regelmäßig nach einem in Anhang 1 Abschnitt D festgeschriebenen Verfahren zu überwachen sind. Die Richtlinie ist in Nordrhein-Westfalen durch die Kommunalabwasserverordnung - KomAbwV vom 30. September 1997 in Landesrecht umgesetzt. Die Vorgaben für die Überwachung der vom Anwendungsbereich erfassten Einleitungen und Indirekteinleitungen ergeben sich aus § 9 KomAbwV. Das gilt auch für die in der Anlage 1 zu § 1 Absatz 2 KomAbwV angeführten Industriebranchen.
Nach § 120 LWG sind Abwassereinleitungen von im Jahresdurchschnitt mehr als einem Kubikmeter je zwei Stunden grundsätzlich in der Weise zu überwachen, dass mehrmals im Jahr Proben zu entnehmen und zu untersuchen sind.
Im Übrigen regelt in Ergänzung der bundesrechtlichen Vorgabe § 116 LWG, dass
zu überwachen sind. Für den Abwasserbereich besteht damit eine generelle Verpflichtung der Überwachung bestimmter Einleitungen in Gewässer und öffentliche bzw. private Kanalisationen und auch der Abwasseranlagen.
Mit Erlass vom 17. Juni 2010 (Az.: IV-7-316.000 2001) wurde ein Konzept "Überwachung von Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen" eingeführt. Dieses Konzept ist als Richtschnur für die Planung und Durchführung der Überwachung von kommunalen Abwasseranlagen, Industrie- und Gewerbebetrieben einschließlich deren Abwasseranlagen sowie zur Überwachung von Abwassereinleitungen in Gewässer und öffentliche bzw. private Abwasseranlagen anzuwenden. Dort werden für die Überwachung nach den §§ 116 und 120 LWG konkretisierende Vorgaben auch hinsichtlich der Häufigkeit der Überwachung gemacht. In den Fällen, in denen Abwasseranlagen als Bestandteile anderer Anlagen aufgrund einer risikobasierten Prioritätensetzung regelmäßigen Inspektionen unterzogen werden sollen, empfiehlt es sich ebenfalls deren Intervalle mit denen der Überwachungsmaßnahmen nach § 116 LWG abzustimmen.
Unabhängig von der behördlichen Gewässeraufsicht sind nach § 60 WHG und §§ 60 und 61 LWG Abwassereinleiter (Direkt- und Indirekteinleiter) und Betreiber von Abwasseranlagen zu einer Selbstüberwachung verpflichtet. Art und Umfang dieser Selbstüberwachung werden für kommunale Kläranlagen und deren Einleitungen für Kanalisationen durch die Selbstüberwachungsverordnung kommunal - SüwV-kom vom 25. Mai 2004 bestimmt. Die Selbstüberwachungsvorgaben für Kanalisationsnetze für die öffentliche Abwasserbeseitigung oder die private Abwasserbeseitigung von befestigten gewerblichen Flächen (Niederschlagswasser und Schmutzwasser), die größer als drei Hektar sind, enthält die Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abwasser) vom 17.10.2013.
Für Indirekteinleitungen können sich zudem Überwachungsanforderungen auch aus dem kommunalen Satzungsrecht ergeben sowie aus den Genehmigungsbescheiden, mit denen die Anforderungen aus den Anhängen der AbwasserVO umgesetzt werden.
Die Anlagenüberwachung nach § 100 WHG i.V.m. §§ 116 ff. LWG umfasst auch die Überwachung der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Bestimmte Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen müssen auf Grundlage des § 62 WHG in Verbindung mit der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen des Bundes vom 31. März 2010 von anerkannten Sachverständigen vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung, wiederkehrend und bei Stilllegung der Anlage auf den ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden.
Diese Vorgabe wird in § 12 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) (red. Anm.: ab 2018 AwSV) konkretisiert. Danach hat der Betreiber
grundsätzlich spätestens alle fünf Jahre, bei unterirdischer Lagerung in Wasser- und Quellenschutzgebieten spätestens alle zweieinhalb Jahre, durch einen unabhängigen Sachverständigen prüfen zu lassen. Der Sachverständige hat über jede durchgeführte Prüfung einen Prüfbericht sowohl dem Betreiber als auch der Behörde vorzulegen.
Die Behörde hat über die prüfpflichtigen Anlagen eine Überwachungsdatei zu führen. Diese dient u.a. der
Die Erkenntnisse aus den Sachverständigenprüfungen und der Überwachungsdatei sind bei der behördlichen Überwachung zu berücksichtigen.
Nicht prüfpflichtige Anlagen sind bei der Anlagenüberwachung zumindest auf offensichtlich bestehende Mängel hin zu überprüfen.
Nach § 100 Abs. 2 WHG sind im Rahmen der Überwachung erteilte Zulassungen regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich aufgrund der Veröffentlichung neuer europäischer BVT-Schlussfolgerungen erhöhte Anforderungen an die Anlagen auch nach deutschem Recht oder wenn sich aus Immissionsbetrachtungen z.B. aufgrund der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie Notwendigkeiten weitergehender Anforderungen ergeben.
2.5 Bodenschutz
Bodenbezogene vorsorgeorientierte Überwachungsaufgaben für IE-Anlagen können aus immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheiden resultieren.
Gem. § 21 Abs. 2 a) der 9. BImSchV muss der Genehmigungsbescheid für IE-Anlagen u.a. Auflagen zum Schutz des Bodens und des Grundwassers enthalten. Außerdem sind gemäß Abs. 3 b) Anforderungen an die Überwachung der Maßnahmen zur Vermeidung der Verschmutzung von Boden und Grundwasser festzulegen. Nach Abs. 3 c) müssen weiter Anforderungen an die Überwachung von Boden und Grundwasser hinsichtlich der in der Anlage verwendeten, erzeugten oder freigesetzten relevanten Stoffe, einschließlich der Zeiträume, in denen die Überwachung stattzufinden hat, enthalten sein. Die Zeiträume für die Überwachung sind so festzulegen, dass sie mindestens alle 5 Jahre für das Grundwasser und mindestens alle zehn Jahre für den Boden betragen, es sei denn, diese Überwachung erfolgt anhand einer systematischen Beurteilung des Verschmutzungsrisikos.
Diese vorsorgeorientierte Betreiberpflichten dienen der Überwachung des "bestimmungsgemäßen" Anlagenbetriebs und sind im Rahmen der Regelüberwachung behördlicherseits zu kontrollieren.
Daneben bestehen für alle Anlagen auch bodenschutzrechtliche Überwachungspflichten.
Wenn im Rahmen der Überwachung von Anlagen ein Verdacht auf schädliche Bodenveränderungen abzuklären ist und sich nicht schon nach § 5 Abs. 3 und 4 BImSchG Untersuchungspflichten des Betreibers ableiten lassen sowie keine konkreten Anhaltspunkte gemäß § 9 Abs. 2 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) vorliegen, sind Untersuchungen im Sinne der Amtsermittlung nach § 9 Abs. 1 BBodSchG zu veranlassen. Im Einzelfall können die Bezirksregierungen das LANUV mit der Durchführung gezielter Probenahmen und Bodenuntersuchungen beauftragen.
Soweit Grundstücke mit Anlagen nach Anhang I der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) vor dem 31.12.2009 in den Altlastenkatastern der Kreise/ kreisfreien Städte erfasst worden sind, besteht die Zuständigkeit der Unteren Bodenschutzbehörde
Im Rahmen der Überwachung sind nach Betriebsstörungen/Leckagen mit Stoffaustritten in Boden- und Grundwasser aus dem laufenden Anlagenbetrieb oder auf Grund sonstiger konkreter Anhaltspunkte für den Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung zur Ermittlung des Schadensausmaßes und Abklärung eines ggf. bestehenden Sanierungsbedarfes gezielte Boden- und/oder Grundwassermessungen am Schadensort durch den Betreiber zu veranlassen.
2.6 Angrenzende Rechtsbereiche
Im Rahmen der risikobasierten Planung für Umweltinspektionen können auch Anlagen als umweltrelevant eingestuft und damit in das Programm der Regelüberwachung aufgenommen werden, die nach dem Immissionsschutzrecht, Wasserrecht oder Abfallrecht keiner eigenständigen Genehmigung oder Zulassung bedürfen.
Bedarf die Errichtung, die Änderung oder die Nutzungsänderung dieser Anlagen einer Genehmigung nach Baurecht, ist die Bauaufsichtsbehörde bei Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen grundsätzlich auch für andere öffentlich-rechtliche Vorschriften zuständig. Im entsprechenden Genehmigungsverfahren wird im Rahmen von Stellungnahmen der Umweltschutzbehörde auch geprüft, inwiefern dem Vorhaben Belange des Bodenschutzes, Immissionsschutzes, Abfallrechts und Gewässerschutzes entgegenstehen. Gegebenenfalls können in der Baugenehmigung durch entsprechende Nebenbestimmungen Regelungen getroffen werden. Daher kann es sinnvoll sein, bei diesen Anlagen die baurechtlichen Genehmigungsunterlagen in die Vorbereitung der Inspektionen einzubeziehen.
Sofern die Umweltinspektionen Verstöße gegen die Regelungen der Baugenehmigung ergeben, ist die zuständige Bauaufsichtsbehörde zu informieren. Für die Durchsetzung der in Nebenbestimmungen formulierten umweltrechtlichen Anforderungen ist grundsätzlich die Bauaufsichtsbehörde zuständig (Siehe zur Abgrenzung auch Erlass V-2 vom 01.03.2010 "Vollzug von Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheides").
Unbeschadet der Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde für die Beseitigung von insoweit baurechtswidrigen Zuständen verbleibt die jeweilige Fachzuständigkeit der Umweltschutzbehörde. Insbesondere gilt dies für die Zuwiderhandlung gegen umweltrechtliche Vorschriften und Anforderungen, für die keine Regelungen in Baugenehmigungen getroffen wurden. Die Anordnung der Beseitigung materieller Mängel, auch wenn sie sich aus der Umsetzung umweltrechtlicher Anforderungen ergeben, ist in der Regel mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde im Voraus abzustimmen bzw. zu koordinieren, da ansonsten die Gefahr besteht, dass baurechtlich illegale Nutzungen oder Anlagen durch die verfügten materiellen Anpassungen verfestigt werden könnten.
2.6.2 Mängel aus anderen Rechtsbereichen
Werden im Rahmen der Umweltinspektionen Hinweise auf eventuelle Mängel aus anderen Rechtsbereichen (z.B. Brandschutz, Arbeits- oder Gesundheitsschutz, Veterinärrecht) festgestellt, sind darüber die jeweils zuständigen Behörden bzw. Fachdezernate zu informieren.
2.7 Gemeinsame Inspektionen nach Umwelt- und Störfallrecht
Dieser Erlass trifft grundsätzlich keine Regelungen zum Überwachungsprogramm nach § 16 der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) für Betriebsbereiche und die darin vorhandenen Anlagen.
Zwischen Umweltinspektionen und Inspektionen nach Störfallrecht gibt es jedoch thematische Überschneidungen, sodass gemeinsame Inspektionen in bestimmten Fällen aus organisatorischen und arbeitsökonomischen Gründen sinnvoll sein können. Auch die SEVESO-III-Richtlinie trägt dem Umstand möglicher gemeinsamer Inspektionen in Artikel 20 Absatz 9 Rechnung: "Wenn möglich werden [Seveso-]Inspektionen mit Inspektionen im Rahmen anderer Rechtsvorschriften der Union koordiniert und gegebenenfalls miteinander verbunden."
Um Schnittpunkte und Synergieeffekte in der Praxis auszuloten, wurde in Nordrhein-Westfalen das Pilotprojekt "Synergieeffekte bei Umwelt- und Störfallinspektionen" durchgeführt. In den nächsten zwei Jahren sollen in allen Regierungsbezirken (an Anlagen, wo dies aufgrund anlagentechnischer und organisatorischer Gegebenheiten realisierbar erscheint) auf freiwilliger Basis gemeinsame Störfall - und Umweltinspektionen durchgeführt werden, um die bislang gewonnenen Erkenntnisse auf eine breitere Basis zu stellen (s.a. Abb. 1 in Kap. 3).
3 Planung der Umweltinspektionen
Kernpunkt dieses Erlasses sowie der Regelungen für die Überwachungsplanung im Sinne der IE-RL ist die Systematisierung der Anlagenüberwachung sowie die Aufstellung anlagen- bzw. betriebsbezogener Programme mit Fristvorgaben für die Durchführung von Umweltinspektionen. Grundlage dafür ist die systematische Beurteilung der Risiken für Mensch und Umwelt, die von den jeweiligen Anlagen ausgehen. Für die Beurteilung der Umweltrelevanz werden einheitliche Kriterien angewandt. Neben dem Aspekt der grundsätzlichen Umweltrelevanz sind dies standortbezogene, anlagenbezogene sowie betreiberbezogene Kriterien. Eine ausführliche Darstellung enthält Anlage 1 "Kriterien für eine risikobasierte Planung von medienübergreifenden Umweltinspektionen".
Abbildung 1: Ablauf der risikobasierten Umweltinspektionsplanung
Die Inspektionsplanung und Überwachung im Sinne dieses Erlasses erfasst dabei alle Anlagen, die einer immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen oder abfallrechtlichen Genehmigung bedürfen, sowie nicht genehmigungsbedürftige Anlagen mit bekanntem Risikopotenzial und die anlagenbezogenen Aspekte der Abfallstromkontrollen (s.a. Abb. 1). Bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen können die Festlegung von Prioritäten und die Auswahl der Anlagen für eine Regelüberwachung u.a. über Branchenzuordnungen erfolgen.
Mit den Änderungen der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der IE-RL wurden verschiedene Begrifflichkeiten eingeführt, die den bisher in Nordrhein-Westfalen eingeführten Begriffen nicht immer exakt entsprechen bzw. mit leicht unterschiedlichen Inhalten belegt sind. Dies ist insbesondere bei den in den Rechtsvorschriften verwendeten Begriffen Überwachungspläne und Überwachungsprogramme der Fall. Von nun an gelten die im Folgenden verwendeten einheitlichen Anforderungen an Überwachungspläne und Überwachungsprogramme.
3.1 Überwachungspläne für Anlagen nach IE-RL
Für die IE-Anlagen in ihrem Zuständigkeitsbereich stellen die zuständigen Behörden Überwachungspläne im Sinne des § 52a Abs.1 BImSchG, § 9 Abs. 1 IZÜV oder § 22a Abs. 1 DepV auf.
Aufgrund der in der Regel unmittelbaren Nachbarschaft von IE-Anlagen in unterschiedlicher Zuständigkeit (Bezirksregierung / Untere Umweltschutzbehörde) wird empfohlen, für alle IE-Anlagen in einem Regierungsbezirk - auch im Sinne einer besseren Übersichtlichkeit und Transparenz für die Öffentlichkeit - einen gemeinsamen Überwachungsplan aufzustellen.
Dies bietet die Möglichkeit alle Anlagen in einer Region in einem Plan aufzulisten und die allgemeine Bewertung der wichtigen Umweltprobleme im Geltungsbereich des Plans gemeinsam darzustellen.
Im Einzelnen haben die Überwachungspläne Folgendes zu enthalten:
3.1.1 Räumlicher Geltungsbereich
Der Überwachungsplan bezieht sich auf das gesamte Zuständigkeitsgebiet der jeweiligen Umweltschutzbehörde.
3.1.2 Allgemeine Bewertung der Umweltprobleme im Geltungsbereich des Plans
Im Zusammenhang mit der Aufstellung von Überwachungsplänen sind für die allgemeine Bewertung der Umweltprobleme im Geltungsbereich des jeweiligen Plans im Bereich Immissionsschutz insbesondere die aufgestellten Luftreinhalte- und Lärmminderungspläne zu berücksichtigen. Auch die Medien Boden und Grundwasser sollen bei der Aufstellung der Überwachungspläne Berücksichtigung finden, z.B. durch anlagenübergreifende Auswertung von Anzahl, räumlicher Verteilung und Bearbeitungsstand von Altlasten/altlastverdächtigen Flächen und schädlichen Bodenveränderungen oder belasteten Grundwasserkörpern im Plangebiet.
Für den Bereich der Abwasserbeseitigung sind die Aussagen zum chemischen und ökologischen Zustand der Oberflächengewässer im Bewirtschaftungsplan und im Maßnahmenprogramm zu beachten. Dies gilt auch in den Fällen, in denen andere Umweltbelastungen eine gesonderte Betrachtung erfordern, z.B. Gebiete mit Abwassermissständen oder Gebiete mit besonderer Schadstoffbelastung (z.B. PCB, Schwermetalle).
Da die Bezirksregierung für ihren Regierungsbezirk in jedem Fall einen Überwachungsplan erstellt, sind die gegebenenfalls von den Unteren Umweltschutzbehörden für den eigenen Zuständigkeitsbereich eigenständig erstellten Überwachungspläne jeweils mit dieser abzustimmen. Dies bezieht sich insbesondere auf die Darstellung der allgemeinen Umweltprobleme im Geltungsbereich der jeweiligen Pläne.
3.1.3 Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plan fallenden Anlagen
Integraler Bestandteil der Überwachungspläne ist eine Auflistung aller IE-Anlagen im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Behörde.
Bei gemeinsamen Überwachungsplänen der Bezirksregierung und der Unteren Umweltschutzbehörden sind alle IE-Anlagen im entsprechenden Gebiet aufzulisten.
3.1.4 Verfahren für die Aufstellung von Programmen für die regelmäßige Überwachung
Das der Aufstellung von Programmen für die regelmäßige Überwachung zugrundeliegende Verfahren gründet sich in Nordrhein-Westfalen auf eine risikobasierten Prioritätensetzung. Die an der Umweltrelevanz orientierte Planung der Inspektionstätigkeit erfolgt - auch für IE-Anlagen - anhand des Kriterienkataloges (s. Anlage 1). Insofern ergeben sich durch die Umsetzung der IE-RL diesbezüglich keine neuen Vorgaben. Auch die Ermittlung der Umweltrelevanz der Anlagen mit Hilfe des IRAM-Systems 2 erfolgt auf Grundlage vergleichbarer Kriterien.
3.1.5 Verfahren für die Überwachung aus besonderem Anlass
Eine Überwachung aus besonderem Anlass (Anlassüberwachung) erfolgt unabhängig von den regelmäßig geplanten Vor-Ort-Besichtigungen (Regelüberwachung), z.B. wenn der jeweiligen Behörde Erkenntnisse über mögliche ernsthafte Umweltbeeinträchtigungen durch eine Anlage vorliegen. Diese können sich beispielsweise aufgrund von Anwohnerbeschwerden, von Schadensfällen, von Ergebnissen der Emissions- und Immissionsüberwachung oder mutmaßlich illegaler Abfallentsorgung ergeben. Hinweisen auf gesundheitsgefährdende oder in erheblichem Maße umweltrelevante Rechtsverstöße ist unverzüglich nachzugehen.
3.1.6 Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Überwachungsbehörden
Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Überwachungsbehörden im Umweltbereich sind in Nordrhein-Westfalen entbehrlich, da im Zuge der Verwaltungsstrukturreform im Jahr 2008 und der damit verbundenen neuen Zuständigkeitsregelungen im Regelfall jeweils eine Behörde (Bezirksregierung oder Untere Umweltschutzbehörde) für alle umweltrechtlichen Aspekte einer Anlage bzw. auf einem Betriebsgrundstück zuständig ist.
Gegebenenfalls kann es jedoch sinnvoll oder gar erforderlich sein, in die Vorbereitung oder Durchführung von Überwachungsmaßnahmen auch Behörden mit Zuständigkeiten für angrenzende Rechtsbereiche, wie Bauen, Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz, Brandschutz oder Veterinärrecht einzubinden (s.a. Kap. 2.6).
Bei einem Neuschaden auf einem im Altlastenkataster eingetragenen Grundstück ist die fachliche Abstimmung zwischen Unterer und Oberer Bodenschutzbehörde notwendig.
3.2 Überwachungsprogramme für alle umweltrelevanten Anlagen
Jede Umweltschutzbehörde erstellt ein anlagenbezogenes Überwachungsprogramm. Dieses ist die Grundlage für die Überwachungstätigkeiten der Umweltschutzbehörde.
Während der Überwachungsplan ausschließlich für IE-Anlagen zu erstellen ist, enthält das Überwachungsprogramm neben den IE-Anlagen auch alle anderen umweltrelevanten Anlagen im bekannten Bestand.
Für die Erstellung des Überwachungsprogramms werden die Anlagen zunächst von der jeweiligen Umweltschutzbehörde gemäß den in diesem Erlass vorgegebenen Kriterien (siehe Anlage 1: "Kriterien für die risikobasierte Planung von medienübergreifenden Umweltinspektionen") entsprechend ihrem Umweltrisiko bewertet. Anschließend legt die jeweilige Umweltschutzbehörde aufgrund ihrer Bewertung ein Überwachungsintervall für die Anlage fest. Bei der Festlegung der Überwachungsintervalle sind die bestehenden rechtlichen Vorgaben (siehe auch Kapitel 4.1) zu beachten. Bei IE-Anlagen sind gemäß den fachrechtlichen Vorgaben (§ 52a Abs. 3 BImSchG, § 22a Abs. 3 DepV, § 9 Abs. 3 IZÜV) je nach Risikostufe für den Abstand zwischen zwei Umweltinspektionen maximal Fristen von einem bis zu drei Jahren vorzusehen.
Die fertiggestellten anlagenbezogenen Überwachungsprogramme enthalten für jede dort gelistete Anlage das Überwachungsintervall für die Umweltinspektionen im Rahmen der Regelüberwachung. Konkrete Überwachungstermine sollen dabei jedoch nicht genannt werden.
4 Durchführung von Umweltinspektionen
Umweltinspektionen haben das Ziel, die Einhaltung der in Rechtsvorschriften und Genehmigungen festgelegten einschlägigen Umweltanforderungen zu überprüfen und die Auswirkungen der kontrollierten Anlagen auf die Umwelt zu überwachen. Sie erstrecken sich insbesondere auf
Die Umweltinspektionen können als Regel-, Anlass- und Programmüberwachung durchgeführt werden.
Die Regelüberwachung ist eine geplante, sich wiederholende und systematische Kontrolle der Vorschriften und Genehmigungen sowie der Auswirkungen der kontrollierten Anlagen auf die Umwelt, um die Wirksamkeit bereits erteilter Genehmigungen, Erlaubnisse oder Zulassungen zu beurteilen und festzustellen, ob Verbesserungen oder sonstige Änderungen der geltenden Anforderungen notwendig sind.
Die Anlassüberwachung wird durch besondere Umstände zeitnah ausgelöst, z.B. im Fall von Beschwerden, umweltrelevanten Unfällen, Zwischenfällen und Bekanntwerden der Nichteinhaltung von Vorschriften.
Die Programmüberwachung ist eine geplante Schwerpunktüberwachung. Sie ist eine konzeptionell vorbereitete Aktion und kann sich auf Stoffe, Branchen und Anlagen beziehen.
Umweltinspektionen im Rahmen der Regelüberwachung sollten nach Möglichkeit medienübergreifend geplant und durchgeführt werden. Aus diesem Grunde empfiehlt es sich, an der gemeinsamen Planung alle für die Überwachung der jeweiligen Umweltmedien, des Immissionsschutzes, der Abfallentsorgung, der Abfallströme, des Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen, der Abwasserbeseitigung und des Bodenschutzes zuständigen Behörden bzw. Dienststellen an der Terminplanung zu beteiligen.
Jedoch müssen nicht alle Überwachungsmaßnahmen, die unter anderem in Form von Ortsterminen durchgeführt werden, zwingend medienübergreifende Umweltinspektionen bzw. Vor-Ort-Besichtigungen im Sinne der IE-Richtlinie mit den entsprechenden Inhalten und Dokumentationspflichten sein. Dies gilt z.B. für Anlassüberwachungen, die aufgrund von Beschwerden durchgeführt werden und sich nur auf den Beschwerdegegenstand beschränken.
4.1 Überwachungsintervalle
Bei der systematischen Planung von Umweltinspektionen sind die in Rechtsvorschriften vorgesehenen Überwachungsintervalle (Abstände zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen) zu beachten. Für die Anlagen im Anwendungsbereich der IE-RL sind je nach festgestellter Umweltrelevanz (Risikostufe) Fristen von einem Jahr bis drei Jahren vorgesehen.
Soweit bei der Überwachung ein schwerwiegender Mangel festgestellt wird, soll innerhalb einer angemessenen Frist eine weitere Vor-Ort-Besichtigung durchgeführt werden. Bei IE-Anlagen beträgt diese Frist maximal sechs Monate.
Mit Inkrafttreten der die Anforderungen der IE-RL umsetzenden bundeseinheitlichen Regelungen zum 2. Mai 2013 laufen auch die Fristen für die Umsetzung der neuen behördlichen Überwachungsaufgaben. Demnach sind auch die IE-Anlagen mit der niedrigsten Risikostufe spätestens bis zum 2. Mai 2016 einer ersten Vor-Ort-Besichtigung im Sinne dieses Erlasses zu unterziehen.
4.2 Angemeldete / unangemeldete Umweltinspektionen
Unangemeldete Vor-Ort-Besichtigungen sind integraler Bestandteil der behördlichen Überwachung. In der Regel werden unangemeldete Ortstermine durchgeführt, wenn ein konkreter Anlass besteht. Dies können neben aktuellen oder wiederkehrenden (Nachbarschafts-)Beschwerden oder Hinweisen auf schwerwiegende Umweltverstöße auch Auffälligkeiten im Rahmen der analytischen Überwachung (z.B. Abwasseruntersuchungen, Hinweise auf Boden- und Grundwasserverunreinigungen in der Nachbarschaft) oder elektronischen Nachweisführung (Abfallentsorgung) sein. Auch dienen unangemeldete Kontrollen mitunter zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Mängelbeseitigung im Nachgang zu ursprünglich angekündigten Inspektionen.
Unangemeldete Kontrollen bergen zwar das Risiko, dass zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Besichtigung das Betriebsgelände bzw. bestimmte Anlagen nicht zugänglich oder aber verantwortliche bzw. auskunftsfähige Personen nicht vor Ort sind. Allerdings ermöglicht eine unangemeldete behördliche Inaugenscheinnahme des Betriebsgrundstücks und der Einrichtungen einen wirklichkeitsgetreuen Einblick in die Betriebsführung und den Anlagenzustand. Darauf deutet die merklich erhöhte Mängelquote bei den bisher unangemeldet durchgeführten Inspektionen hin.
In den anlagenbezogenen Überwachungsprogrammen sollen die Umweltschutzbehörden daher anstreben, zumindest 25 % der jährlich durchgeführten Umweltinspektionen unangemeldet durchzuführen.
Dabei kann es sinnvoll sein - wie von einigen Behörden bereits erfolgreich praktiziert - den Inspektionstermin in einen unangemeldeten Besichtigungsteil und einen anschließenden angemeldeten Inspektionsteil, etwa zur Sichtung von Unterlagen und zur Prüfung von Nachweise, aufzugliedern. Der Bericht der beiden Teilbegehungen kann dann als unangemeldete Umweltinspektion dokumentiert werden.
Bei dem Verdacht auf Vorliegen einer Umweltstraftat ist immer eine unangemeldete Umweltinspektion durchzuführen. (Hinweise zur Beteiligung der Strafverfolgungsbehörden enthält der Runderlass "Zusammenarbeit zwischen den Umweltschutzbehörden/fachdienststellen und den Strafverfolgungsbehörden bei der Bekämpfung von Verstößen gegen die Umwelt" vom 20.06.1985)
4.3 Umweltinspektionsberichte
Die Ergebnisse von medienübergreifenden Umweltinspektionen - sowohl bei einer Regel- als auch der Anlass- oder Programmüberwachung - und die sich daraus ergebenden Maßnahmen sind zu dokumentieren und in einem Umweltinspektionsbericht darzulegen.
4.3.1 Mindestinhalt des Umweltinspektionsberichtes
Der zu veröffentlichende Umweltinspektionsbericht (Bericht über die Vor-Ort-Besichtigung) hat folgenden notwendigen Inhalt:
4.3.2 Erläuterungen zur Mängelklassifizierung:
Die konkrete Einstufung eines Mangels bedarf immer einer Prüfung und sachgerechten Entscheidung im Einzelfall. Insofern haben die Erläuterungen zur Mängelklassifizierung bewertungslenkende Funktion. Ein Automatismus zwischen der Mängelbewertung und den beschriebenen behördlich angezeigten Maßnahmen besteht indes nicht
So kam es bei der bisherigen Einstufung formeller Mängel, wie fehlender Zulassungen und Genehmigungen, in der Vergangenheit mitunter zu nicht sachgerechten Ergebnissen. Waren beispielsweise bei ungenehmigtem Anlagenbetrieb gemäß § 20 Abs. 2 BImSchG keine schädlichen Umwelteinwirkungen festzustellen, wurde dies - bei enger Auslegung der oben genannten Erläuterung - als geringfügiger Mangel eingestuft, obwohl der Sachverhalt gleichzeitig eine Straftatbestand nach § 327 StGB darstellt.
Die Entscheidung jedoch, ob etwa eine fehlende Genehmigung tatsächlich keine Umweltbeeinträchtigungen hervorrufen kann, ist dem Zulassungsverfahren vorbehalten. Fehlende Zulassungen oder Genehmigungen sind daher in der Regel nicht als geringfügige Mängel einzustufen .
Die in Abhängigkeit von der Schwere und Bedeutung der Mängel behördlich zu veranlassenden Maßnahmen können unter anderem sein: Revisionsschreiben, nachträgliche Anordnungen, Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens, Widerruf der Genehmigung, Untersagung des Betriebes, Information an die Staatsanwaltschaft sowie an die Stabsstelle Umweltkriminalität im MKULNV.
5 Veröffentlichung von Planung und Ergebnissen der Umweltinspektionen
5.1 Überwachungspläne und Überwachungsprogramme
Die Veröffentlichung der Überwachungspläne und Überwachungsprogramme für die IE-Anlagen erfolgt auf den Internetseiten der jeweiligen Überwachungsbehörde. Für IE-Anlagen ist beim Überwachungsprogramm das Ergebnis der Einstufung für das zeitliche Intervall anzugeben. Bei gemeinsamen Überwachungsplänen werden diese jeweils (auch) auf den Internetseiten der betreffenden Bezirksregierung veröffentlicht. Auf die Veröffentlichung der zugehörigen Überwachungsprogramme bei den Kreisen und kreisfreien Städten ist hinzuweisen.
Eine Verpflichtung zur Veröffentlichung der Überwachungsprogramme und -zyklen für Nicht-IE-Anlagen besteht nicht.
Kreise und kreisfreie Städte, in deren Aufsichtsbezirk auch IE-Anlagen in der Zuständigkeit der Bezirksregierung vorhanden sind, sollten dort auch einen Link zum Überwachungsplan der entsprechenden Bezirksregierung veröffentlichen.
5.2 Umweltinspektionsberichte
Seit 2012 besteht die Verpflichtung der Überwachungsbehörden zur Dokumentation und Veröffentlichung der Umweltinspektionsberichte. Demnach sind die wesentlichen Ergebnisse der Überwachungsmaßnahmen, insbesondere der Vor-Ort-Besichtigungen in Umweltinspektionsberichten zusammenzufassen, vorgefundene formelle und materielle Mängel hinsichtlich ihrer Bedeutung zu kategorisieren und diese Berichte der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Damit erfolgt die Veröffentlichung von Umweltinspektionsberichten für IE-Anlagen unter den identischen Vorgaben wie für allen anderen umweltrelevanten Anlagen.
Der Bericht wird dem Betreiber innerhalb von zwei Monaten nach der Umweltinspektion übermittelt und innerhalb von vier Monaten nach der Umweltinspektion auf der Internetseite der Überwachungsbehörde veröffentlicht 3.
Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung der Umweltinspektionsberichte ist § 10 Abs. 2 Nr. 4 UIG, für die unter das Regime der IE-RL fallenden Anlagen leitet sich die Ermächtigung für die aktive Verbreitung der Berichte explizit aus § 52a Abs. 5 Satz 3 BImSchG ab.
Bereits bei der Erstellung des Berichts ist darauf zu achten, dass Rechte Dritter (z.B. Datenschutz, Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) der Veröffentlichung nicht entgegenstehen. Im Umweltinspektionsbericht ist daher in der Regel nicht anzugeben, gegen welche konkrete Person ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet wird. Dabei kann es erforderlich sein, z.B. auf Angaben zur Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens ganz zu verzichten, wenn diese Angabe einen unmittelbaren Rückschluss auf konkrete Personen erlauben kann.
Sofern der Betreiber dem Inhalt eines Berichtsentwurfs widerspricht und keine einvernehmliche Klärung mit der Behörde erzielt werden kann, entscheidet die Behörde über den Inhalt des Umweltinspektionsberichtes. Über diese Entscheidung ist der Betreiber rechtzeitig vor einer Veröffentlichung zu informieren, damit er Gelegenheit hat, beim Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtschutz zu beantragen. Die Entscheidung der Behörde und die Information des Betreibers sind in der Akte zu dokumentieren.
Veröffentlichte Umweltinspektionsberichte sind zu ergänzen, sofern der Betreiber Mängel, die im Bericht aufgeführt sind, im Anschluss an die Überwachung beseitigt.
Umweltinspektionsberichte sind aus dem Internet zu entfernen, sobald turnusmäßig ein neuer Umweltinspektionsbericht für dieselbe Anlage und mit vergleichbarem Prüfumfang vorliegt und im Internet veröffentlicht wird.
______________
1) Als IE-Anlagen werden in diesem Zusammenhang alle Anlagen bezeichnet, die in den Geltungsbereich der Industrieemissions-Richtlinie (Art. 10) fallen. Dies sind neben den entsprechend mit "E" gekennzeichneten Anlagen in Anhang 1 in der 4. BImSchV, auch Deponien der Klassen I, II, III u. IV (Nr. 5.4) sowie eigenständig betriebene Anlagen zum Behandeln von Abwasser aus IE-Anlagen (Nr. 6.11)
2) Integrated Risk Assesment Method - Methode zur integrierten Risikoabschätzung, entwickelt von der europäischen IMPEL-Projektgruppe easy Tools
3) Die rechtliche Begründung der Vorgabe zur aktiven Veröffentlichung von Umweltinspektionsberichten kann dem Erlass "Veröffentlichung von Umweltinspektionsberichten" des MKULNV vom 3 1. Juli 2013 entnommen werden.
4) Die Gültigkeitserklärung im Rahmen des EMAS-Systems sowie die Zertifizierung der nach DIN EN ISO 14001 werden für die Betriebs- bzw. Betreiberorganisation ausgesprochen. Jedoch beziehen beide sich immer auf einen bestimmten Betriebsstandort und werden daher als Standortbezogenes Kriterium aufgeführt.
Kriterien für die risikobasierte Planung von medienübergreifenden Umweltinspektionen (Regelüberwachung) | Anlage 1 |
Die Bewertung der grundsätzlichen Umweltrelevanz (1.) gibt Auskunft über die potenziellen Auswirkungen einer definierten Gruppe von Anlagen auf die Umwelt. Die standortbezogenen (2.) und anlagenbezogenen (3.) Kriterien sind ein Maß für die Bewertung der tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen einer spezifischen Anlage aus dieser Gruppe auf die Umwelt. Die Bewertung der betreiberbezogenen (4.) Kriterien gibt darüber hinaus Anhaltspunkte über die Wahrscheinlichkeit der Realisierung dieser Auswirkungen. Gemeinsam mit den standort- und den anlagenbezogenen Kriterien bestimmen Letztere, ob sich das individuelle Umweltrisiko einer bestimmten Anlage gegenüber der Gruppe erhöht oder erniedrigt. Dementsprechend sollte die Überwachungsfrequenz (Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen) erhöht oder erniedrigt werden.
Die im Folgenden aufgeführten Kriterien sind bei der risikobasierten Planung von Umweltinspektionen (Regelüberwachung) heranzuziehen.
1. Grundsätzliche Umweltrelevanz
Die Rechtssystematik des europäischen und nationalen Umweltrechts berücksichtigt prinzipiell die Umweltrelevanz von Anlagen sowie die Abfallstromkontrolle. Für die Planung der Umweltinspektionen sind Anlagen zunächst hinsichtlich ihrer grundsätzlichen Umweltrelevanz mit entsprechenden Überwachungsintervallen zu bewerten.
2. Standortbezogene Kriterien
3 Anlagenbezogene Kriterien
3.1. Branchenzugehörigkeit
3.2. Abwasser
3.3 Emissionen
3.4 Abfall
3.5 Abfallstromkontrolle
3.6 Boden- und Grundwasser
3.7 Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
3.8 Talsperren
3.9 Wassergewinnung
4 Betreiberbezogene Kriterien
Beispiel-Umweltinspektionsbericht (ISA - Umweltinspektion Kurzbericht.doc) | Anlage 2 |
Bezirksregierung Köln
Umweltinspektionsbericht
Beh.-/ASt.-/Anlagennummer | 300 / 0123456 / 0004 |
Aktenzeichen Bericht | 53.3.4 SB-UI-Spez.-Pap. vom 10.07.2014 |
Betreiber/Firma | Mustermann Spezialpapier GmbH |
Standort | Zellstoffweg 2-10, 52349 Düren |
Anlage | PM 4 Anlage zur Herstellung von Papier Nr. 6.2.1 (Anhang 1 zur 4. BImSchV) 6.1.b (Tätigkeit nach Anhang 1 der IE-RL) |
Datum der Umweltinspektion Gesamtaufwand davon Vor-Ort-Aufwand | 26.05.2014 40 Stunden (einschl. Vor- und Nachbereitung) 8 Stunden |
Weitere beteiligte Behörden | Untere Bodenschutzbehörde |
A) Inspektionsumfang
Angemeldete medienübergreifende Überwachung mit Schwerpunkt "Lagerung und Umgang mit wassergefährdenden Stoffen"
B) Grundlage der Überwachung
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) vom 20.03.2004 (red. Anm.: ab 2018 AwSV)
Genehmigungsbescheid vom 09.09.2012, Az.: 53.0044/12/0602.1-16
Genehmigungsbescheid vom 31.03.2002, Az.: 56.8851.6.2-102/01
C) Inspektionsergebnis (Mängeldefinitionen siehe Anlage)
> Einhaltung der rechtlichen Anforderungen innerhalb des Prüfrahmens Einhaltung der rechtlichen Anforderungen innerhalb des Prüfrahmens | |
keine Mängel | - |
geringfügige Mängel | Beaufschlagung einer Auffangwanne mit Reinigungswasser, dadurch Leckagen nicht Mangel mit Datum vom 01.06.2014 beseitigt |
erhebliche Mängel | Heizölverbrauchertankanlage: Fehlende Sachverständigenprüfung einer oberirdischen einwandigen Rohrleitung. Mangel mit Datum vom 17.06.2014 beseitigt. |
schwerwiegende Mängel | - |
D) Veranlasste Maßnahmen
Maßnahmen der Behörde | Revisionsschreiben mit Aufforderung zur Mängelbeseitigung |
Mängeldefinitionen | Anlage |
Geringfügige Mängel
sind festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die augenscheinlich nicht zu Umweltbeeinträchtigungen führen können. Ein Vermerk oder ein Revisionsschreiben ist ausreichend. Der Betreiber bestätigt die Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen, vereinbarten Frist.
Erhebliche Mängel
sind festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die zu Umweltbeeinträchtigungen führen können. Die Beseitigung der Mängel ist innerhalb einer festgesetzten Frist mit anschließender Vollzugsmeldung zu fordern. Die Mängelbeseitigung soll zeitnah vor Ort überprüft und dokumentiert werden.
Schwerwiegende Mängel
sind festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die zu akuten, erheblichen Umweltbeeinträchtigungen führen können. Eine Beseitigung dieser Mängel durch den Betreiber ist unverzüglich zu fordern. Ggf. ist eine Stilllegung/Teilstilllegung der Anlage zu prüfen. Die Mängelbeseitigung ist zeitnah zu überprüfen und zu dokumentieren. Die Folgeinspektion wird spätestens nach 6 Monaten durchgeführt.
ENDE |