VwV zum BImSchG - Genehmigungsverfahren NW (2)

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3.4 Schematische Darstellung

3.4.1 Soweit es zur Erläuterung des Antrags erforderlich ist, ist eine schematische Darstellung der Anlage beizufügen. aus der sich der Herstellungsgang unter Verwendung von Symbolen für die vorgesehenen Maschinen, Apparate, Leitungen, Druckbehälter usw. ergibt. In dieser Darstellung sind die Entstehungs- und Ableitungsstellen der Emissionen kenntlich zu machen.

3.4.2 Für die schematische Darstellung aller in Nr. 3.3.1 genannten Anlagen sind - unbeschadet der Nr. 3.4.4 Abs. 2 - die vom Deutschen Normenausschuß zur einheitlichen zeichnerischen Darstellung von Aufbau und Funktion verfahrenstechnischer Anlagen erarbeiteten Vorschriften DIN 28004, Teil 1 bis 4 Fließbilder verfahrenstechnischer Anlagen", Teil 1 bis 3 (Ausgabe Mai 1988), Teil 4 (Ausgabe Mai 1977) - zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstr. 6, 1000 Berlin 30 - zugrunde zu legen.

An den Informationsgehalt der schematischen Darstellung sind in Abhängigkeit von der Art der Anlage bei der Darstellung des Verfahrens und der Entstehung, Führung und Behandlung von Abluft unterschiedliche Anforderungen im Sinne von DIN 28004 Teil 1 zu stellen.

Die Nrn. 32 und 3.3 der DIN 28004 Teil 1 sind dabei in folgender Fassung anzuwenden:

3.2 Verfahrensfließbild

3.2.1 Grundinformationen

  1. Art der für das Verfahren erforderlichen Apparate und Maschinen außer Antriebsmaschinen
  2. Bezeichnung der Apparate und Maschinen außer Antriebsmaschinen
  3. Fließweg und Fließrichtung der Ein- und Ausgangsstoffe sowie der Stoffe und Energien bzw. Energieträger innerhalb eines Verfahrens
  4. Benennung und Durchflüsse bzw. Mengen der Ein- und Ausgangsstoffe (es genügen Angaben zur Klassifizierung und Variationsbreite der geforderten Daten)
  5. Benennung von Energie bzw. Energieträgern
  6. Charakteristische Betriebsbedingungen (es reicht aus, wenn Datenbereiche angegeben werden)
3.2.2 Zusatzinformationen (soweit nach Art der Anlage erforderlich)
  1. entfällt
  2. entfällt
  3. Anordnung wesentlicher Armaturen
  4. Aufgabenstellung für Messen, Steuern, Regeln an wichtigen Stellen
  5. Ergänzende Betriebsbedingungen (es reicht aus, wenn Datenbereiche angegeben werden)
  6. Kennzeichnende Größen von Apparaten und Maschinen (eine qualitative Beschreibung ist ausreichend)
  7. entfällt
  8. Höhenlage von wesentlichen Apparaten und Maschinen
3.3 Rohrleitungs- und Instrumentenfließbild

3.3.1 Grundinformationen

  1. Art der Apparate und Maschinen, einschließlich Antriebsmaschinen, Rohrleitungen bzw. Transportwege und Armaturen
  2. Bezeichnung der Apparate und Maschinen einschließlich Antriebsmaschinen
  3. Kennzeichnende Größen von Apparaten und Maschinen
  4. entfällt
  5. Aufgabenstellung und grundsätzlicher Lösungsweg für Messen, Steuern, Regeln
  6. entfällt
3.3.2 Zusatzinformationen (soweit nach Art der Anlage erforderlich)
  1. Benennung und Durchflüsse bzw. Mengen von Energie bzw. Energieträgern
  2. Fließweg und Fließrichtung von Energien bzw. Energieträgern
  3. entfällt.
3.4.3 Im einzelnen müssen die schematischen Darstellungen wie folgt ausgeführt werden:

3.4.3.1 Bei Anlagen nach Spalte 1 Nrn. 1.12, 1.14, 4.1, 4.4, 4.6, 4.11, 6.1, 7.12 und 8.6 des Anhangs der 4. BImSchV

  1. die Darstellung des Verfahrens
    als Verfahrensfließbild mit allen in DIN 28004 Teil 1 Nr. 3.2 in der Fassung der Nr. 3.42 dieses Erlasses aufgeführten Informationen,
  2. die Darstellung der Entstehung, Führung und Behandlung von Abluft
    als Rohrleitungs- und Instrumentenfließbild mit allen in DIN 28004 Teil 1 Nr. 3.3 - bei Anlagen nach Spalte 1 Nr. 4.11 des Anhangs der 4. BImSchV mit allen in DIN 28004 Teil 1 Nr. 3.2 - in der Fassung der Nr. 3.4.2 dieses Erlasses aufgeführten Informationen;
3.4.3.2 Bei Anlagen nach Spalte 1 Nrn. 1.1 bis 1.3, 1.7, 1.9 bis 1.11, 1.13, 1.15, 1.16, 2.3, 2.4, 2.7, 2.8, 2.10, 2.11, 2.15, 3.1 bis 3.5, 3.7 bis 3.9, 3.21, 4.2, 4.5, 4.7 bis 4.9, 5.1 bis 5.6, 6.2, 6.3, 7.8 bis 7.11, 7.15 bis 7.18, 7.21, 7.23, 8.1 bis 8.5, 9.2 bis 9.10, 9.12 bis 9.14 und 10.2 bis 10.5 des Anhangs der 4. BImSchV
  1. die Darstellung des Verfahrens
    als Verfahrensfließbild mit den in DIN 28004 Teil 1 Nr. 32.1 in der Fassung der Nr. 3.42 dieses Erlasses aufgeführten Informationen,
  2. die Darstellung der Entstehung, Führung und Behandlung von Abluft
    als Verfahrensfließbild mit allen in DIN 28004 Teil 1 Nr. 32 in der Fassung der Nr. 3.42 dieses Erlasses aufgeführten Informationen;
3.4.3.3 bei Anlagen nach Spalte 1 Nrn. 1.5, 2.6 und 7.1 bis 7.3 des Anhangs der 4. BImSchV
die Darstellung des Verfahrens sowie die Darstellung von Entstehung, Führung und Behandlung von Abluft als Grundfließbild mit allen in DIN 28004 Teil 1 Nr. 3.1 aufgeführten Informationen.

3.4.4 Die Ausführlichkeit der Grundfließbilder wird dadurch bestimmt, daß aus dem Fließbild die Entstehungsstellen, Führung und Behandlung von Abluft bzw. Abgas hervorgehen müssen.

Die Genehmigungsbehörden können analoge Fließbilder mit gleichwertigem Informationsgehalt zulassen.

Die Genehmigungsbehörden können im Einzelfall weitergehende als die in den Nummern 3.4.3.1 bis 3.4.3.3 für die einzelnen Anlagen der Spalte 1 des Anhangs der 4. BImSchV gestellten Anforderungen an den Informationsgehalt der schematischen Darstellung stellen, sofern dies für die Entscheidung im Genehmigungsverfahren, insbesondere für die Beurteilung der Anlage hinsichtlich der Frage der Luftreinhaltung oder der Anlagensicherheit notwendig erscheint

Der Antragsteller ist über die Notwendigkeit zusätzlicher Informationen unverzüglich zu unterrichten (s. Nr. 4.1).

3.5 Maschinenaufstellungsplan

Bei ortsfesten Anlagen sollen aus diesem Plan die bauliche Ausführung und der Verwendungszweck der Fabrikationsräume und der Nebenräume, soweit sie zur Anlage gehören, hervorgehen. Die größeren Maschinen, Apparate usw. sollen eingetragen und die Treppen, Bühnen und Rettungswege eingezeichnet sein.

Soweit die statischen und dynamischen Kräfte der Maschinen und Apparate durch tragende Bauteile (z.B. Decken, Wände, Stützen) aufgenommen werden müssen, sind die zu erwartenden Lasten und Kräfte anzugeben. Dies gilt auch für das Absetzen schwerer Einzelteile bei der Montage oder bei der Wartung und Instandsetzung der Maschinen, Apparate und dergleichen.

Die erforderlichen Angaben können auch in den Bauzeichnungen (siehe Nr. 3.2 und § 3 der Bauprüfverordnung) gemacht werden, wenn diese dadurch ihre Übersichtlichkeit nicht verlieren.

Bei ortsveränderlichen Anlagen ist ein Plan vorzulegen, aus dem sich die übliche Aufstellung der Anlagenteile ergibt.

3.6 Immissionsprognose

3.6.1 Allgemeines

Um das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 Nr.1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr.1 BImSchG prüfen zu können, muß die Genehmigungsbehörde die bestehende Immissionsbelastung und den voraussichtlichen Immissionsbeitrag der zu errichtenden Anlage soweit kennen, daß die Möglichkeit einer Überschreitung von Immissionswerten sicher beurteilt werden kann. Eine räumlich und zeitlich differenzierte Darlegung der Immissionsvorbelastung für den Einwirkungsbereich der Anlage und eine diese Vorbelastung berücksichtigende Immissionsprognose können jedoch nicht in jedem Fall als Antragunterlagen verlangt werden. Die Genehmigungsbehörde soll nur in den unter Nr. 3.6.2.1 und 3.6.3.1 angegebenen Fällen auf die Vorlage einer Immissionsprognose durch den Antragsteller hinwirken.

Wird eine Immissionsprognose nicht vorgelegt, obwohl sie nach Nrn. 3.6.2.1 oder 3.6.3.1 erforderlich ist, so kann deshalb nicht die Bearbeitung des Genehmigungsantrages abgelehnt werden; die Genehmigungsbehörde hat die Immissionsprognose dann selbst nach Anhörung des Antragstellers bei einer geeigneten Gutachterstelle in Auftrag zu geben. Die Kosten hat der Antragsteller als Auslagen (§ 10 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NW) vom 23. November 1971 (GV. NW. S. 354), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 1985 - GV. NW. S. 256 -,-SGV. NW. 2011 -) zu erstatten.

3.6.2 Luftverunreinigungen

3.6.2.1 Hinsichtlich der Luftreinhaltung ist eine Immissionsprognose (vorhandene Immissionen und durch den Betrieb der Anlage zu erwartende zusätzliche Immissionen erforderlich, soweit sich nicht aus Nr. 2.6.1.1 Abs. 5 oder Nr. 2.6.2.1 Abs. 2 der TA Luft etwas anderes ergibt.

3.6.2.2 Die Genehmigungsbehörde hat darauf hinzuwirken, daß die für die Ermittlung der Zusatzbelastung gemäß Anhang C der TA Luft erforderlichen Eingangsdaten und die Lage der Aufpunkte mit ihr abgestimmt werden.

3.6.2.3 Die bei der Immissionsprognose zu berücksichtigende Vorbelastung ist in jedem Fall durch die Genehmigungsbehörde festzustellen. Dabei kann auf Daten zurückgegriffen werden, die bei der Landesanstalt für Immissionsschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, den Kreisen oder kreisfreien Städten aufgrund von Ermittlungen nach § 8 des Landes-Immissionsschutzgesetzes - LImschG - vom 18. März 1975 (GV. NW. S. 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 1985 (GV. .NW. S. 292), - SGV. NW. 7129 - oder bei der Überwachungsbehörde vorliegen.

Soweit noch eine meßtechnische Ermittlung der Vorbelastung erforderlich ist, ist sie von der Genehmigungsbehörde bei einer geeigneten Meßstelle in Auftrag zu geben (vgl. Nr.8 dieses Erlasses und den Gem. RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft u. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie v. 15.7.1988 - SMBl. NW. 7130 - über die Ermittlung der Emissionen und Immissionen von luftverunreinigenden Stoffen, Geräuschen und Erschütterungen sowie Prüfung technischer Geräte und Einrichtungen). Die Kosten der Messungen sind Auslagen im Sinne des § 10 GebG NW.

Bei sehr aufwendigen Vorbelastungsmessungen kann zur Kostenersparnis zugelassen werden, daß unter der Verantwortung der beauftragten Meßstelle der Immissionsschutzbeauftragte oder firmenangehörige Hilfskräfte bei der Probennahme und Probenverarbeitung mitwirken. Das Mitwirkungsverhältnis muß so gestaltet sein, daß die volle Verantwortung der beauftragten Meßstelle für die Richtigkeit der Messungen erhalten bleibt.

3.6.2.4 Für die Durchführung der Immissionsprognose ist Nr. 2.6 der TA Luft maßgebend. Hierauf hat die Genehmigungsbehörde den Antragsteller rechtzeitig - ggf. bereits bei der Beratung vor der Antragstellung - hinzuweisen.

3.6.2.5 Vom Antragsteller vorgelegte Immissionsprognosen sind in jedem Falle von der Genehmigungsbehörde der Landesanstalt für Immissionsschutz zur Prüfung zuzuleiten; die Prüfkosten sind durch die Genehmigungsgebühren abgegolten.

3.6.3 Lärm

3.6.3.1 Hinsichtlich der Einwirkungen durch Lärm ist eine Immissionsprognose (vorhandene Immissionen und durch den Betrieb der Anlage zu erwartende zusätzliche Immissionen) erforderlich, wenn aufgrund einer überschlägigen Rechnung eine Überschreitung der in der TA Lärm genannten Immissionswerte durch den Betrieb einer Anlage nicht ausgeschlossen werden kann. Hinsichtlich der Eingangsdaten, die bei der Immissionsprognose zugrunde zu legen sind, ist Nr. 3.6.2.2 Satz 1 entsprechend anzuwenden.

3.6.3.2 Die Genehmigungsbehörde soll darauf hinwirken, daß der Antragsteller die Immissionsprognose von einem geeigneten Sachverständigen (ggf. Sachverständigenorganisation) erstellen läßt- Sachverständiger kann u. U. auch der Immissionsschutzbeauftragte sein. Soweit die vorhandene Immissionsbelastung nicht bekannt ist, können dem mit der Immissionsprognose beauftragten Sachverständigen auch die insoweit noch erforderlichen Ermittlungen übertragen werden. Nr. 3.6.2.3 Abs. 3 gilt entsprechend. Gehen in die Immissionsprognose Emissionsdaten von Geräuschquellen in Arbeitsstätten ein, so kann es zweckmäßig sein, im Rahmen dieser Berechnungen auch den Nachweis zu erbringen, daß die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung erfüllt sind oder die Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme vorliegen.

3.6.4 Erschütterungen

Eine Immissionsprognose (vorhandene Immissionen und durch den Betrieb der Anlage zu erwartende zusätzliche Immissionen) für Erschütterungen, (Gutachten über Erschütterungen) ist erforderlich, wenn im Einzelfall mit derartigen Emissionen in erheblichem Umfang zu rechnen ist und schädliche Umwelteinwirkungen durch Erschütterungen zu befürchten sind. Nr. 3.6.3.2 gilt entsprechend.

3.7 Plan zur Behandlung der Reststoffe und zur Nutzung der Abwärme

In einem besonderen Plan (ggf. mit Alternativen) ist darzustellen, wie die Anforderungen aus § 5 Abs. 1 Nr.3 BImSchG und - soweit die Anlage von einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 2 BImSchG erfaßt wird - auch die Anforderungen aus § 5 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG erfüllt werden sollen. Dabei kann auf Angaben in den übrigen vorgelegten Unterlagen verwiesen werden.

3.7.1 Hinsichtlich der Reststoffe muß der Plan Ausführungen zu den Möglichkeiten ihrer Vermeidung und Verwertung und ggf. zu ihrer Beseitigung als Abfall enthalten.

  1. Die Angaben zu den Reststoffen müssen auf jede Betriebseinheit bezogen und im einzelnen aufgeschlüsselt sein nach Art, Beschaffenheit und Menge. Soweit von Reststoffen besondere Gefahren für Menschen oder die Umwelt ausgehen können, sind hierzu Angaben zu machen. Dabei ist auf bestehende stoffliche Klassifizierungen hinzuweisen. Soweit Reststoffe z.B. in wasser- oder abfallrechtlichen Vorschriften als wassergefährdend oder als Abfall i.S. des § 2 Abs. 2 AbfG klassifiziert sind, muß die jeweilige Klassifizierung angegeben sein.
  2. Für jeden einzelnen Reststoff, der verwertet werden soll, müssen Angaben gemacht sein, die eine Beurteilung ermöglichen, ob der Reststoff ordnungsgemäß und schadlos verwertet wird. Hierzu muß der vorgesehene Verwendungszweck des Reststoffes angegeben werden. Soweit Reststoffe in einer Anlage verwertet werden sollen, soll diese unter Angabe des Standortes, der Art (z.B. Anlage zur Herstellung von Zement) und des Betreibers bezeichnet werden. Entsprechende Angaben sind erforderlich, wenn die Reststoffe nicht in einer Anlage, sondern auf andere Weise verwertet werden sollen.

    Der Zeitraum, währenddessen die Verwertung sichergestellt ist, muß angegeben sein (Zahl der Jahre); sollen die Reststoffe in Anlagen Dritter verwertet werden, ist der Zeitraum der vertraglichen Bindung anzugeben.

    Beizufügen sind Unterlagen zum Nachweis, daß die Anlage, in der die Reststoffe verwertet werden sollen, über ausreichende Kapazitäten verfügt und zur Verarbeitung von Reststoffen dieser Art geeignet ist.

    Soweit der Antragsteller Aufbereitungsmaßnahmen vorgesehen hat, die eine Verwertung der Reststoffe erst ermöglichen (z.B. Separierung oder Konditionierung), soll dies aus den Unterlagen und Erläuterungen hervorgehen.

  3. Für Reststoffe, die als Abfälle beseitigt werden sollen, muß anhand der Verfahrensunterlagen begründet dargelegt sein, daß die technischen Möglichkeiten, die Reststoffe zu vermeiden, ihre Menge zu verringern oder ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten, ausgeschöpft worden sind. Könnten Reststoffe z.B. durch Kreislaufführung von Hilfsstoffen, bessere Ausnutzung von Rohstoffen, höhere Standzeiten von Katalysatoren verringert oder z.B. durch übliche Aufbereitungsmaßnahmen verwertbar gemacht werden, muß erläutert werden, warum diese Möglichkeiten nicht ergriffen werden sollen.

    Handelt es sich um Reststoffe, die durch den Betrieb einer Umweltschutzeinrichtung entstehen (z.B. Abgas- oder Abwasserreinigungsanlage) und die nicht oder nur teilweise verwertet werden sollen, so muß der Antragsteiler darlegen, aus welchen Gründen er sich für das von ihm gewählte Verfahren entschieden hat, sofern auf dem Markt auch andere Verfahren mit verwertbaren Reststoffen angeboten werden.

    In Fällen, in denen geeignete Verwertungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, der Antragsteller ihre Nutzung jedoch, z.B. wegen Behinderung des Arbeitsablaufes oder aus Kostengründen, als unzumutbar betrachtet, sind die gegenüber der Reststoffbeseitigung zu erwartenden Nachteile im einzelnen darzulegen. Soweit die Unzumutbarkeit aus Kostengründen geltend gemacht wird, ist sie plausibel darzulegen.

    Für Reststoffe, die mangels zumutbarer Verwertungs- oder Vermeidungsmöglichkeiten als Abfall beseitigt werden müssen, sind folgende Angaben erforderlich:

  4. Beruft sich der Antragsteller darauf, daß ihm ein anderes als das beabsichtigte Verfahren aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar sei, müssen von ihm Angaben über die Kosten des von ihm vorgesehenen Verfahrens und der im übrigen in Betracht kommenden Reststoffbehandlungsmöglichkeiten gemacht werden.
3.7.2 Soweit Pflichten aus § 5 Abs. 1 Nr. 4 bestehen, ist darzulegen

3.8 Besonderheiten für bestimmte Anlagearten

3.8.1 Ist eine genehmigungsbedürftige Anlage Teil einer kerntechnischen Anlage, so schließt die Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes (AtG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265), die Genehmigung nach § 4 BImSchG ein (§ 8 Abs. 2 AtG).

3.8.2 Soweit eine Dampfkesselanlage nicht insgesamt Teil einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach dem Anhang der 4. BImSchV ist, hat die Genehmigungsbehörde dem Antragsteller bei Anträgen zur Erteilung einer Genehmigung für Dampfkesselfeuerungen zu empfehlen, den Antrag auf Genehmigung der Feuerungsanlage im Sinne des § 4 BImSchG und den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis für die Dampfkesselanlage nach § 10 oder § 13 der Dampfkesselverordnung - DampfkV (jetzt BetrSichV) - vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 173), gleichzeitig zu stellen. Die Formulare nach dem Muster der Anlagen 1 bis 6 sind nur für den Antragsteil zu verwenden, der sich auf die nach § 4 BImSchG genehmigungsbedürftige Feuerungsanlage bezieht- Alle Anträge und dazugehörigen Unterlagen sind bei der zuständigen Genehmigungsbehörde einzureichen. Diese leitet den Antrag auf Erteilung der Dampfkesselerlaubnis und die zugehörigen Erlaubnisunterlagen zur Stellungnahme an den zuständigen Technischen Überwachungsverein.

3.8.3 Dieser Erlaß gilt nicht für Anlagen nach Spalte 1 Nrn. 8.1 bis 8.6 und 9.10 des Anhangs der 4. BImSchV, soweit für diese nach dem Abfallgesetz vom 27August 1986 (BGBl. I S. 1410, berichtigt BGBl. I S. 1501) ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen ist. Bei derartigen Anlagen ist jedoch darauf hinzuwirken, daß die in diesem Erlaß genannten Formulare nach dem Muster der Anlagen 1 bis 6 zusätzlich verwendet werden, soweit sich der Planfeststellungsantrag auf die Luftreinhaltung bezieht.

3.8.4 Bei Anlagen, auf die die Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Mai 1988 (BGBl. I S. 625) anzuwenden ist und die im Anhang I der Störfall-Verordnung bezeichnet sind, muß dem Antrag grundsätzlich auch eine Sicherheitsanalyse beigefügt werden (§ 4 Abs. 2a Satz 1 der 9. BImSchV). Die Genehmigungsbehörde kann in Einzelfällen die Erteilung von Ausnahmen schriftlich zusagen; insoweit entfällt dann die Pflicht zur Beifügung der Sicherheitsanalyse (§ 4 Abs. 2a Satz 2 der 9. BImSchV i. V. m. § 10 der 12. BImSchV). Inhaltlich muß die Sicherheitsanalyse den Anforderungen des § 7 der Störfall-Verordnung entsprechen. In der Sicherheitsanalyse kann jedoch weitgehend auf andere Antragsunterlagen, insbesondere auf die Anlagen- und Betriebsbeschreibung (vgl. Nr. 3.3), verwiesen werden (§ 7 Abs. 2 der Störfall-Verordnung).

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