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Verwaltungsvorschriften zum Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
- Nordrhein-Westfalen -

Gem. RdErl d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales
-III R - 8001.7 (111 Nr. 36/75) -, d. Innenministers - V A 4 - 850.01 u. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr - VB 3-81-222 - v. 21.11.1975

(MBl. NW. 1975 S. 2218; 1977 S. 2034; 1981 S. 1724; 1982 S. 1562; 1988 S. 1110; 1990 S. 227;10.03.2003 aufgehoben)
(SMBl. 7130)



Das Verfahren zur Genehmigung der Errichtung und des Betriebs oder der wesentlichen Änderung von Anlagen, die in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV - vom 24. Juli 1985 (BGBl. I S. 1586), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Juli 1988 (BGBl. I S. 1059), genannt sind, ist nach den Vorschriften der § § 8 bis 15 und 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - BImSchG - vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1165) und durch Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089), nach den Vorschriften der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Grundsätze des Genehmigungsverfahrens) - 9. BImSchV - vom 18. Februar 1977 (BGBl. I S. 274), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Mai 1988 (BGBl. I S. 608), und - soweit die vorgenannten Vorschriften keine Regelung enthalten - nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NW.) vom 21. Dezember 1976 (GV. NW. S. 438), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. März 1988 (GV. NW. S. 160), -SGV. NW. 2010 - durchzuführen. Die Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren (§§ 63 bis 71) des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden in keinem Falle Anwendung, da es nicht gemäß § 63 Abs. 1 VwVfG. NW. durch Rechtsvorschrift angeordnet worden ist

I. Genehmigungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb
von Anlagen nach Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV

1 Beratung vor der Antragstellung (§ 2 der 9. BImSchV)

Ein reibungsloser und zügiger Ablauf des Genehmigungsverfahrens liegt im Interesse aller am Verfahren beteiligten Personen und Behörden. Wesentliche Voraussetzungen für einen zügigen Verfahrensablauf können bereits geschaffen werden, bevor der Genehmigungsantrag gestellt wird. Hierzu gehören die frühzeitige Unterrichtung der Genehmigungsbehörde über ein Vorhaben und u. U. eine Beratung desjenigen, der die Errichtung der Anlage plant.

1.1 Derjenige, der eine genehmigungsbedürftige Anlage errichten will, fordert das spätere Genehmigungsverfahren, wenn er sich möglichst frühzeitig und nicht erst nach Abschluß seiner Planungen bei der Genehmigungsbehörde darüber informiert, welche Belange für die Beurteilung des Vorhabens - insbesondere hinsichtlich der Immissionssituation im Bereich des vorgesehenen Standortes - und für die zügige Durchführung des Genehmigungsverfahrens von Bedeutung sind.

1.2 Sobald die Genehmigungsbehörde von einem Vorhaben erfährt, soll sie den Träger des Vorhabens im Hinblick auf die Antragstellung beraten (§ 2 Abs. 2 der 9. BImSchV und § 25 Abs. 2 VwVfG. NW.). Insbesondere soll sie - ggf. unter Einschaltung der Überwachungsbehörde - beim Träger des Vorhabens darauf hinwirken, daß der Antrag und die voraussichtlich erforderlichen Antragsunterlagen formgerecht und vollständig eingereicht werden, damit zeitraubende Rückfragen und Nachforderungen im Genehmigungsverfahren entfallen. Darüber hinaus soll sie dem Träger des Vorhabens zu einem möglichst frühen Zeitpunkt die für die Entscheidung über den späteren Genehmigungsantrag wesentlichen Gesichtspunkte zur Kenntnis bringen. Dabei kann es zweckmäßig sein, die für die Genehmigung der Anlage erheblichen Fragen gemeinsam mit dem Träger des Vorhabens zu besprechen. In dieser Besprechung sind alle für das Genehmigungsverfahren grundlegenden Fragen des Immissions-, Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes insbesondere die Frage der Emissions- und Immissionsbegrenzung zu erörtern. Dem Träger des Vorhabens soll mitgeteilt werden, in welchem Umfang von ihm zu machende tatsächliche Angaben ggf. entbehrlich sind, weil sie der Behörde bereite bekannt sind.

In diesem Zusammenhang kann es nützlich sein, auf bestehende Immissionsbelastungen am vorgesehenen Standort hinzuweisen. Dies gilt insbesondere für Betriebe, die ihrem eigenen Störgrad nach in Industriegebieten angesiedelt werden sollen, aber gegenüber bestimmten Immissionen besonders empfindlich sind.

Dieser frühzeitige Hinweis kann den auf dem belasteten Grundstück Ansiedlungswilligen veranlassen, durch Planung der Anlage oder Schutzvorkehrungen dafür zu sorgen, daß er sich selbst in angemessener Weise vor den in dem Industriegebiet üblicherweise auftretenden Immissionen schützt und auf diese Weise Konflikte zwischen emittierender und immissionsempfindlicher Anlage vermeidet.

Schon vor der Antragstellung soll die Überwachungsbehörde durch die Genehmigungsbehörde beteiligt werden, soweit dies im Hinblick auf deren spätere Überwachungsaufgabe zweckmäßig ist. Darüber hinaus kann es angezeigt sein, bei einer eventuellen Besprechung des Vorhabens auch die übrigen im Genehmigungsverfahren zu beteiligenden Stellen, insbesondere die Träger der überörtlichen und der städtebaulichen Planung, hinzuzuziehen.

1.3 Die Genehmigungsbehörde und die Überwachungsbehörde haben bei der Beratung des Trägers des Vorhabens zu beachten, daß das eigentliche Genehmigungsverfahren erst mit der Stellung des Genehmigungsantrags beginnt und daß Dritte nur während der Auslegungsfrist förmliche Einwendungen erheben können. Eine Entscheidung über einen Genehmigungsantrag kann nur nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens getroffen werden. Deshalb darf die beratende Tätigkeit der Behörde - insbesondere vor der Antragstellung - nicht zu einer Einschränkung ihrer Entscheidungsfreiheit führen.

Die Genehmigungsbehörde und die Überwachungsbehörde können und dürfen auch nicht eine Beraterfunktion ausüben, in der sie - und sei es auch nur zu bestimmten Teilen - unternehmerische Verantwortung übernehmen. Sie können nicht Funktionen übernehmen, die üblicherweise beratenden Ingenieuren oder Architekten zufallen. Sofern derartige Aufgaben anfallen, soll die Genehmigungsbehörde darauf hinwirken, daß der Antragsteller ein sachkundiges Ingenieurbüro einschaltet. Der Genehmigungsbehörde obliegt nur die Aufgabe, über die Erteilung der Genehmigung und damit über die Verleihung eines subjektiven öffentlichen Rechts nach Durchführung des dafür vorgesehenen Verfahrens zu entscheiden. Im Hinblick auf diese Stellung darf die Genehmigungsbehörde bei der Beratung des Antragstellers keine rechtliche oder tatsächliche Bindung eingehen.

Der Zeitaufwand für die Beratung muß sich in einem angemessenen Rahmen halten.

1.4 Vor der Antragstellung können von der Genehmigungsbehörde in der Regel auch keine Auftrage zur Erstellung von Sachverstandigengutachten im Hinblick auf ein zu erwartendes Genehmigungsverfahren erteilt werden. Außerhalb eines anhängigen Verwaltungsverfahrens können Gutachten von den Behörden nur in Auftrag gegeben werden, wenn die Klärung der gestellten Frage allgemein für die Erfüllung der Aufgaben der Behörde von Bedeutung ist (z.B. Ermittlung des Standes der Technik auf einem bestimmten Gebiet; Prüfung der technischen Möglichkeiten, bestimmte Emissions- oder Immissionswerte beim Betrieb einzelner Anlagearten einzuhalten).

Beabsichtigt der Träger des Vorhabens, einem Sachverständigen die Beurteilung von Fragen zu übertragen, die im Genehmigungsverfahren von Bedeutung sind, so ist es in der Regel zweckmäßig, wenn die Genehmigungsbehörde oder in ihrem Auftrag die Überwachungsbehörde bei der Formulierung der Fragestellung mitwirkt. Dabei ist aber ebenso wie bei der übrigen beratenden Tätigkeit der Genehmigungsbehörde zu beachten, daß sie außerhalb des eigentlichen Genehmigungsverfahrens keine Entscheidungen oder Vorentscheidungen zu treffen hat. Sie hat lediglich festzustellen, welche Fragen im Genehmigungsverfahren eine Rolle spielen und welche Unterlagen einschließlich evtl. Sachverständigenäußerungen zur Entscheidung dieser Fragen erforderlich sind.

Im Genehmigungsverfahren vorgelegte Gutachten können nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil sie im Auftrag des Trägers des Vorhabens erstellt worden sind. Die Gutachten sind verwertbar, wenn sie schlüssig sind und eine Urteilsbildung ermöglichen. Auf Nr. 8.1 Abs. 6 wird hingewiesen.

1.5 Soweit es nach Art und Umfang der geplanten Anlage angezeigt ist und der Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens dient, ist der Träger des Vorhabens auf die Möglichkeit hinzuweisen, einen Vorbescheid und/oder eine Teilgenehmigung zu beantragen.

1.6 Sind für die Errichtung oder den Betrieb der Anlage behördliche Entscheidungen erforderlich, die nicht gemäß § 13 BImSchG -, oder anderen Vorschriften von der Genehmigung eingeschlossen werden, so ist der Träger des Vorhabens auch darauf hinzuweisen. Die für diese Entscheidung zuständigen Behörden sind ihm zu nennen. Das gilt z.B., wenn eine Abwasserbehandlungsanlage i.S. des § 58 Abs. 2 des Landeswassergesetzes - LWG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1989 (GV. NW. S. 384), - SGV. NW. 77 - Teil bzw. Nebenanlage einer genehmigungsbedürftigen Anlage i. S. des § 4 BImSchG ist. Ein entsprechender Hinweis ist darüber hinaus geboten, wenn das Vorhaben eine erlaubnispflichtige Abwassereinleitung zur Folge hat und die Regelung der Abwasserbeseitigungspflicht gemäß § 53 LWG erforderlich ist.

2 Anforderungen an die Anträge (§ 3 der 9. BImSchV)

2.1 Gemäß § 10 Abs. 1 BImSchG sind dem schriftlich zu stellenden Antrag die Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen, die erforderlich sind, um das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen prüfen zu können. Der Antragsteller hat dabei anhand der unter Nr. 3 genannten Antragsunterlagen umfassend und im einzelnen nachprüfbar darzulegen, wo und wie die geplante Anlage errichtet und betrieben werden soll und daß alle Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen, insbesondere keine schädlichen Umwelteinwirkungen i. S. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes hervorgerufen werden können und die Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen, ggf. durch welche Maßnahmen die Genehmigungsfähigkeit erreicht werden soll [s. auch Nrn. 2.2.1.1 bis 2.2.1.3 der 1. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz - Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) - vom 27.02.1986 (GMBl. S. 95), berichtigt am 4.4.1986 (GMBl. S. 202), und Nr. 2.211 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 16.07.1968 (BAnz. Nr. 137/1968)].

2.2 Der Genehmigungsantrag muß den Namen und den Wohnort bzw. den Sitz des Antragstellers enthalten. Er muß vom Antragsteller oder von einem Vertretungsberechtigten unterzeichnet sein. Der Antrag wird bei der Genehmigungsbehörde eingereicht, in deren Bezirk die Anlage errichtet werden soll (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG. NW. in Verbindung. mit Nr. 9.111 des Verzeichnisses der Anlage zur Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits-, Immissions- und technischen Gefahrenschutzes - ZustVO AItG - vom 6. Februar 1973 - GV. NW. S. 66, zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. März 1989 - GV. NW. S. 97 -, - SGV. NW. 28 -). Bei ortsveränderlichen Anlagen, die an verschiedenen Standorten betrieben werden sollen (vgl. § 3 Nr. 3 der 9. BImSchV) richtet sich die Zuständigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG. NW. - Ort des Betriebes der Anlage -. Sind hiernach mehrere Genehmigungsbehörden zuständig, so ist gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 VwVfG. NW. zu verfahren.

2.3 Die Genehmigungsbehörde soll im allgemeinen gemäß § 5 der 9. BImSchV verlangen, daß für die
Anträge die nach diesem Erlaß vorgesehenen Formulare verwendet werden (vgl. Anlage 1). Die Formulare und die dazugehörenden Erläuterungen sind bei den Genehmigungsbehörden vorrätig zu halten. Im übrigen haben die Genehmigungsbehörden darauf hinzuwirken, daß bei der Antragstellung die Maßgaben dieses Erlasses beachtet werden.

2.4 Aus der Bezeichnung der Anlage und den Angaben zu ihrer örtlichen Lagen muß sich der Umfang der beantragten Genehmigung ergeben. Eine solche ist für die gesamte Anlage erforderlich (§ 1 Abs. 2 der 4. BImSchV). Welche Anlagenteile und Verfahrensschritte im Einzelfall zum Betrieb notwendig sind (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 der 4. BImSchV), hängt von der Beschreibung der Anlagearten im Anhang der 4. BImSchV ab.

Im Genehmigungsantrag ist auch anzugeben, ob mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen (§ 1 Abs. 3 der 4. BImSchV). Die Tatsachen, die für die Beurteilung des engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhangs Bedeutung haben, sind zu erläutern.

2.5 In dem Antrag sollen die voraussichtlichen Kosten der Errichtung der Anlage unter gesonderter Angabe der Rohbausumme, berechnet nach Nr. 2.12 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 5. August 1980 (GV. NW. S.924), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. September 1988 (GV. NW. S. 367), - SGV. NW. 2011 -, genannt werden. Außerdem muß der vorgesehene Zeitpunkt der Inbetriebnahme angegeben werden.

3 Antragsunterlagen (§ 4 der 9. BImSchV)

Der Antrag und die Unterlagen zur Erläuterung des Antrags (§ 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG) sind regelmäßig in sieben, sofern das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Genehmigungsbehörde ist, in sechs Ausfertigungen zu fordern. Je eine weitere Ausfertigung des Antrags und der Unterlagen ist zu fordern, wenn

Bei den Vorbesprechungen kann sich ergeben, daß außerdem noch weitere Ausfertigungen benötigt werden. Der Standsicherheitsnachweis und die anderen bautechnischen Nachweise (§ 5 der Verordnung über bautechnische Prüfungen - BauPrüfVO - vom 6. Dezember 1984 - GV. NW. S. 774/SGV. NW. 232- sind regelmäßig in zwei Ausfertigungen zu fordern. Nach Beendigung des Genehmigungsverfahrens sollen nicht mehr benötigte Ausfertigungen des Antrags und der Unterlagen an den Antragsteller zurückgegeben werden.

Zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen werden im allgemeinen die in den folgenden Nrn. 3.1 bis 3.8 genannten Unterlagen erforderlich sein:

3.1 Topographische Karte

Bei ortsfesten Anlagen ist eine amtliche topographische Karte (in der Regel in einem Maßstab der nicht größer als 1:10.000 und nicht kleiner als 1:25000 ist) einzureichen, es sei denn, daß mit Emissionen an Rauch, Ruß, Staub, Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Erschütterungen, Geräuschen, Lärm, Wärme, Strahlen oder Schwingungen nur in geringem Umfang zu rechnen ist. Soweit Ausschnitte eingereicht werden, müssen die Rechts- und Hochwerte erkennbar sein. Die Größe der Karte soll so gewählt werden, daß sie den voraussichtlichen Einwirkungsbereich der Emissionen umfaßt. Die Häufigkeit der Windrichtungsverteilung soll eingetragen sein, mindestens muß die Hauptwindrichtung angegeben werden. In der topographischen Karte ist kenntlich zu machen, ob die Flächen, auf denen die Anlage errichtet werden soll, bebaut oder für eine Bebauung vorgesehen sind, ggf. welche bauliche Nutzung dieser Flachen zulässig ist. Soweit es dem Antragsteller möglich ist, soll die Karte erkennen lassen, für welche Bebauung die im voraussichtlichen Einwirkungsbereich der Anlage liegenden Flächen vorgesehen sind und welche Anlagen mit gleichartigen Emissionen vorhanden sind.

Sofern in die topographische Karte sinnvolle Eintragungen nicht vorgenommen werden können, sind Beikarten im geeigneten Maßstab beizufügen, aus denen die genannten Informationen hervorgehen.

Bei Anlagen, deren voraussichtlicher Einwirkungsbereich kleiner als 1 qkm ist, kann die Vorlage eines Stadtplanes anstelle einer topographischen Karte zugelassen werden, wenn hieraus die nach Absatz 1 erforderlichen Angaben hervorgehen.

Bei ortsveränderlichen Anlagen ist der Umfang des Einwirkungsbereichs zu beschreiben; die voraussichtlichen Einsatzorte sind anzugeben.

3.2 Bauvorlagen

Bauvorlagen sind die in der BauPrüfVO genannten Unterlagen.

Bei Anlagen, bei denen aus Gründen des Gefahrenschutzes eine von der Bebauung freizuhaltende Fläche erforderlich ist, muß in dem Lageplan die vom Antragsteller vorgesehene Sicherheits- oder Freizone eingetragen sein. Sofern der Lageplan dadurch unübersichtlich würde, ist die Sicherheits- oder Freizone auf einem besonderen Blatt darzustellen (§ 2 Abs. 3 BauPrüfVO). In der Anlagen- und Betriebsbeschreibung (NR. 3.3) ist darzulegen, in welcher Weise die Freihaltung der Sicherheitszone gewährleistet werden soll.

3.3 Anlagen- und Betriebsbeschreibung

Aus der Anlagen- und Betriebsbeschreibung (einschließlich der dazugehörenden Unterlagen) müssen unter Anknüpfung an die nach Nr. 2.4 erfolgte Bezeichnung der Anlage und die im Zusammenhang damit vorgenommene Benennung der Anlagenteile im einzelnen hervorgehen

  1. alle die Kapazität und Leistung der Anlage und ggf. der Anlagenteile kennzeichnenden Größen,
  2. die Art der in der Anlage bzw. den Anlageteilen verwendeten Apparate,
  3. Art und Menge der
  4. die vorgesehenen Betriebszeiten (einschichtig oder mehrschichtig),
  5. als Ergänzung der nach Nummer 3.4 geforderten schematischen Darstellungen

In einem besonderen Teil (s. Nr. 3.3.1 ff) ist Aufschluß über Art und Ausmaß der zu erwartenden Emissionen zu geben und sind die vorgesehenen Einrichtungen und Maßnahmen zur Verminderung und zur Messung der Emissionen zu erläutern. Die Beschreibung muß so vollständig sein, daß die Genehmigungsbehörde aus den Unterlagen erkennen kann, ob die Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen, insbesondere, daß von der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes hervorgerufen werden können.

Darüber hinaus sind die vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen anzugeben.

3.3.1 Für die Angaben der Anlagen- und Betriebsbeschreibung hinsichtlich der Luftreinhaltung sind die Formulare nach dem Muster der Anlagen 2 bis 6 alle in Spalte 1 des Anhangs der 4. BImSchV genannten Anlagen zu verwenden; ausgenommen sind Anlagen nach Spalte 1 Nrn. 2.14, 3.6, 3.11, 313, 3.14 (Anm.: aufgehoben), 3.16, 3.18, 9.1 und 10.1 des Anhangs der 4. BImSchV.

Die Angaben müssen so umfassend sein, daß auch Fragen des Arbeits-, Feuer- und Explosionsschutzes, der geordneten Lagerung von Abfällen und Reststoffen im Zusammenhang mit dem Anlagenbetrieb sowie grundlegende Fragen der Gewässerreinhaltung geklärt werden können. Die Genehmigungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von der Verwendung der Formulare zulassen.

Erläuterungen zum Ausfüllen der Formulare sind diesem Erlaß als Anlage 7 beigefügt- In den Nrn. (17) und (26) der Erläuterungen ist näher bestimmt, in welchen Fällen Stoffangaben in den Formularen 3 und 4 nicht erforderlich sind. Bei Anlagen nach Nr. 1.10 bis 1.18, 4.1 und 4.4 der Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV ist zusätzlich zu den Angaben in Formular 4 eine Aufstellung erforderlich, die eine Abschätzung der Emissionen aus Leckagen ermöglicht (siehe Nr. (35) der Erläuterungen zum Ausfüllen der Antragsformulare). In der Regel reicht eine Abschätzung der Gesamtemissionen der organischen Gase und Dämpfe aus. In den Fällen, in denen Leckagen in überwiegendem Maße Stoffe der Klasse I des Anhangs E zur TA Luft, krebserzeugende Stoffe oder toxische anorganische Verbindungen enthalten, ist eine Abschätzung dieser Stoffe erforderlich.

Die Formulare sind so gestaltet, daß sie für alle genannten Anlagen einheitlich zur systematischen Beschreibung der Anlagen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Luftreinhaltung, verwendet werden können. Es ist jedoch nicht auszuschließen, daß im Einzelfall (z.B. bei Anlagen nach Spalte 1 Nr. 7.1 des Anhangs zur 4. BImSchV) Abweichungen von der Systematik der Formulare zwingend notwendig sind. In diesen Fällen ist die Art der Darstellung mit der Genehmigungsbehörde abzusprechen.

3.3.2 Im Einzelfall können weitere Informationen verlangt werden sofern diese für die Entscheidung im Genehmigungsverfahren erforderlich sind. Bei Eingriffen in Natur und Landschaft können insbesondere Darlegungen nach § 6 Abs. 2 des Landschaftsgesetzes (LG) vom 26. Juni 1980 (GV. NW. S. 734), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 1989 (GV. NW. S. 366), - SGV. NW. 791 - verlangt werden (§ 6 Abs. 2 Satz 3 und 4 LG). Der Antragsteller ist über die Notwendigkeit zusätzlicher Informationen unverzüglich zu unterrichten (s. Nr. 4.1).

3.3.3 In der Anlagen- und Betriebsbeschreibung sind außerdem die zum Schutz der Beschäftigten (Arbeitsschutz) vorgesehenen Maßnahmen anzugeben. Dieses gilt namentlich bei Anlagen zur Herstellung. Gewinnung, Bearbeitung und Verarbeitung oder Vernichtung von explosionsgefährlichen oder explosionsfähigen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1986 (BGBl. I S. 577), und bei Anlagen, in denen krebserzeugende oder sehr giftige Stoffe oder Zubereitungen im Sinne der Verordnung über die Gefährlichkeitsmerkmale von Stoffen und Zubereitungen nach dem Chemikaliengesetz (ChemG, GefährlichkeitsmerkmaleV) vom 18. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1487) in Verbindung mit der Verordnung über gefährliche Stoffe (Gefahrstoffverordnung) vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1470), geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2721), verarbeitet werden. Bei diesen Anlagen sind in der Regel die vorgesehene Personalbelegung der einzelnen Räume und die Art und Menge der Stoffe aufzuführen, die in diesen Räumen voraussichtlich zur selben Zeit eingesetzt oder gelagert werden sollen; die vorgesehenen Sicherheitsvorkehrungen (hinsichtlich der Schutzzone siehe Nr. 3.2) sind zu beschreiben

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