Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
- Rheinland-Pfalz -
Vom 6. Juli 2005
(GVBl. Nr. 15 S. 295; 30.07.2013 S. 276 13; 06.10.2015 S. 283 15)
Gl.-Nr.: 2129
Aufgrund
des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1, wird von der Landesregierung und
aufgrund
des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung der Landesregierung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 6. November 1968 (GVBl. S. 247, BS 453-1) wird von dem Ministerium für Umwelt und Forsten
verordnet:
§ 1 13 15
(1) Zuständige Behörden nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475) in der jeweils geltenden Fassung sind
- die Struktur- und Genehmigungsdirektionen
- für die Erteilung der Emissionsgenehmigung nach § 4 Abs. 1 TEHG, sofern es sich um eine genehmigungsbedürftige Anlage nach § 4 Abs. 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt,
- für die Erteilung der gesonderten Emissionsgenehmigung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 TEHG,
- für die Entgegennahme der Anzeige über eine geplante Änderung der Tätigkeit in Bezug auf die Angaben nach § 4 Abs. 3 TEHG, soweit diese Änderung Auswirkungen auf die Emissionen haben kann sowie die entsprechende Änderung der Genehmigung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 und 2 TEHG,
- für die Prüfung der Angaben nach § 4 Abs. 3 TEHG und entsprechende Änderung der Genehmigung im Bedarfsfall nach § 4 Abs. 5 Satz 3 TEHG,
- für die Einholung der Stellungnahme des Umweltbundesamtes nach § 4 Abs. 6 TEHG,
- für die Abgabe einer Stellungnahme bei dem Umweltbundesamt nach § 6 Abs. 2 Satz 4 TEHG,
- für die Überwachung der Durchführung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnungen nach § 20 Abs. 1 TEHG,
- für die Entgegennahme der Anzeige zur Änderung der Identität oder Rechtsform des Betreibers nach § 25 Abs. 1 TEHG bei immissionsschutz rechtlich genehmigten Anlagen,
- das Landesamt für Umwelt
- für die Entgegennahme einer Kopie der Zuteilungsentscheidung nach § 9 TEHG,
- für die Entgegennahme der Anforderung einer Stellungnahme durch das Umweltbundesamt nach § 6 Abs. 2 TEHG,
- für jede weitere Art der elektronischen Korrespondenz mit dem Umweltbundesamt, sofern es sich um den Vollzug des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz handelt.
(2) Soweit die sachlich zuständigen Landesbehörden für die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz nicht bestimmt sind, ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion zuständig.
§ 2 13
Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
- nach § 111 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), soweit gegenüber den Struktur- und Genehmigungsdirektionen unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert werden,
- nach § 130 OWiG, soweit eine mit Strafe oder Geldbuße bedrohte Verletzung von Pflichten begangen wird, deren Einhaltung die Struktur- und Genehmigungsdirektionen zu überwachen haben, und
- nach § 32 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 TEHG
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ENDE