umwelt-online: VV zum Bundes-Immissionsschutzgesetz Schleswig-Holstein (3)
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10 Zu § 15 (Anzeigepflicht von Änderungen genehmigungsbedürftiger Anlagen):
10.1 Nach § 15 sind beabsichtigte Änderungen der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer immissionsschutzrechtlich genehmigten oder angezeigten (§ 16 GewO, §§ 67, 67a) Anlage vor ihrer Verwirklichung anzuzeigen, damit die Immissionsschutzbehörde in den Stand gesetzt ist, sich von der Bedeutung und den Auswirkungen ein Bild zu verschaffen. Daneben dient die Anzeige der Rechtssicherheit und liegt insoweit auch im Interesse des Anlagenbetreibers. Die Vorlage einer Anzeige ist der Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nicht vergleichbar.
10.2 Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ist jede Änderung - auch eine geringfügige Abweichung von der Genehmigung -, die Auswirkungen auf Schutzgüter des § 1 haben kann, rechtzeitig anzuzeigen.
10.2.1 Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist jede Abweichung von der genehmigten Lage, Beschaffenheit oder Betriebsweise. Ansatzpunkt und Grundlage für die Beurteilung, ob eine Änderung im Rechtssinne beabsichtigt ist, ist damit der Inhalt des Genehmigungsbescheides im Sinne des § 21 der 9. BImSchV einschließlich der in Bezug genommenen Unterlagen. Für die Ermittlung, welcher Zustand der genehmigte ist, kann die Betriebspraxis in denjenigen Fällen eine Rolle spielen, in denen sich aus der Genehmigung einschließlich der in Bezug genommenen Unterlagen keine eindeutige inhaltliche Aussage erschließen läßt.
10.2.2 Maßnahmen, die z.B. ausschließlich der Instandsetzung oder Unterhaltung der Anlage in ihrer genehmigten Beschaffenheit dienen, sind keine Änderungen. Solche Veränderungen der tatsächlichen Beschaffenheit einer Anlage oder ihres tatsächlichen Betriebsablaufes bewegen sich im Rahmen des von der Genehmigung Erlaubten und bedürfen weder einer Genehmigung noch der Anzeige. § 16 Abs. 5 läßt nicht den Schluß zu, beim Austausch von Teilen sei (wenn schon keine Genehmigung, dann doch) eine Anzeige nach § 15 erforderlich.
10.2.3 Werden Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der vorliegenden Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht, handelt es sich nicht um eine Änderung. Festlegungen im Genehmigungsbescheid, die einzelne Anlagenteile betreffen, enthalten in der Regel abstrakte Anforderungen, die nicht durch ein Einzelstück, sondern durch ein Anlagenteil entsprechender Art und Güte (z.B. serienmäßig hergestellter Filter oder Gerät bestimmten Typs) erfüllt werden können. Ist aus der Genehmigung, den in Bezug genommenen Unterlagen oder den Antragsunterlagen eine verbindlich festlegende Genehmigungsaussage zu bestimmten Anlageteilen nicht zu erschließen, ist unter Berücksichtigung der bisherigen Betriebspraxis zu entscheiden, weiche Beschaffenheit oder welche Betriebsweise im einzelnen als genehmigt anzusehen ist.
10.3 Die Änderung muß schutzgutrelevant sein, d.h. sie muß Auswirkungen haben auf die Erfüllung der Betreiberpflichten aus § 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1, d.h. auf den Schutz und die Vorsorge gegen schädliche Umweltauswirkungen, auf die Gewährung der Anlagensicherheit oder z.B. auf die Vermeidung von Abfällen. Es muß sich somit um Wirkungen durch Emissionen und dadurch verursachte Immissionen, durch sicherheitsrelevante Maßnahmen oder durch eine Betriebsweise mit Veränderung von Abfall oder Abwärme handeln.
10.4 Durch Anzeige kann nicht der Wegfall materieller Pflichten bewirkt werden, insbesondere dann nicht, wenn diese durch Nebenbestimmungen einer Genehmigung oder durch nachträgliche Anordnungen konkretisiert worden sind. Wird einer Nebenbestimmung infolge Änderung einer Anlage die sachliche Grundlage entzogen, kann die Nebenbestimmung im Wege der Änderung des Genehmigungsbescheides durch die zuständige Behörde aufgehoben werden, sofern nicht wegen Wesentlichkeit der Änderung ohnehin ein Genehmigungsverfahren durchzuführen ist.
10.5.1 Sofern von ihm gewünscht, soll die Anzeigebehörde den Anlagenbetreiber vor Abgabe der Anzeige - auch zu § 16 Abs. 4 und zur Abstimmung mit für andere öffentlich-rechtliche Zulassungen zuständigen Behörden - beraten.
10.5.2 Um eine Anzeige handelt es sich, wenn der Behörde schriftlich und unter Beigabe fertiger Planunterlagen zielgerichtet die Verwirklichungsabsicht für ein bestimmtes Projekt mitgeteilt wird, dessen Planungsphase im wesentlichen abgeschlossen ist. Es widerspräche dem Zweck des Gesetzes, einen informatorischen Schriftwechsel zwischen Betreiber und Behörde im Vorfeld einer Anlagenänderung nachträglich als Anzeige zu deuten.
10.5.3 Prüfungsgegenstand des Anzeigeverfahrens ist allein die Frage, ob eine wesentliche Änderung im Sinne des § 16 Abs. 1 vorliegt.
10.5.4 Die der Anzeige beigefügten Unterlagen müssen ein Urteil über das Genehmigungserfordernis zulassen. Es sind Feststellungen und Darlegungen zu den möglichen Auswirkungen der beabsichtigten Änderung erforderlich (§ 15 Abs. 1 Satz 1 letzter Sachteil; § 16 Abs. 1). Zwar kommt eine pauschale Anforderung aller in §§ 4a bis 4 d der 9. BImSchV genannten Unterlagen nicht in Betracht, jedoch werden aus dem Kreis dieser Unterlagen diejenigen zur Verfügung stehen müssen, die der Behörde die Beurteilung gestatten, ob die Änderung wesentlich ist, d.h. ob mit ihr nachteilige Auswirkungen verbunden sein können oder ob das Genehmigungserfordernis kraft Gesetzes dennoch entfällt, weil die Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 Satz 2 erfüllt sind.
10.5.5 Der Anzeigepflicht aus § 15 Abs. 1 Satz 1 ist in förmlicher Hinsicht durch Vorlage der Anzeige nebst - inhaltlich vollständiger - Unterlagen in einfacher Ausfertigung Genüge getan; diese ist fristbestimmend.
10.5.6 § 15 Abs. 1 Satz 4 sieht die Nachforderung von Unterlägen vor. Dies beinhaltet nicht die Nachforderung von Sachverständigengutachten als Beweismittel im Verwaltungsverfahren. Werden zusätzliche Unterlagen benötigt, sollen diese unverzüglich und möglichst durch eine - abschließende - Nachforderung herbeigeschafft werden. Die Frist des § 15 Abs. 2 Satz 1 beginnt erst mit dem Eingang aller erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde.
10.5.7 Die Genehmigungsbehörden haben organisatorisch, z.B. durch entsprechende Vertretungsregelungen, sicherzustellen, daß der Eingang von Anzeigen nach § 15 unverzüglich bestätigt und die Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen unverzüglich durchgeführt werden kann. In einfach gelagerten Sachverhalten soll beides zusammen erfolgen. Der Eingang nachgeforderter Unterlagen ist ebenfalls unverzüglich zu bestätigen. Liegt die Anzeige vollständig vor, ist unverzüglich, mindestens aber innerhalb eines Monats zu prüfen, ob die Änderung nicht doch genehmigungsbedürftig ist.
10.5.8 Zeitgleich beabsichtigte Änderungen an mehreren Anlagenteilen oder zu unterschiedlichen (Teil-) Schritten des Betriebes können zum Zwecke der Anzeige in einem Schriftsatz zusammengefaßt werden.
10.6.1 Die Behörde hat innerhalb der Prüffrist des § 15 Abs. 2 Satz 1 Zweifel zum Sachverhalt oder zur technischen Beurteilung einer beabsichtigten Änderung aufzuklären. Können trotz Vornahme der gebotenen Ermittlungshandlungen nicht alle Fragen geklärt werden und bleibt deshalb zweifelhaft, ob die angezeigte Änderung wesentlich i.S. des § 16 ist, ist dem Antragsteller innerhalb der Prüffrist des § 15 Abs. 2 Satz 1 mitzuteilen, daß eine Genehmigung nach § 16 erforderlich ist.
10.6.2 Für die Prüfung im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 kann es erforderlich sein, zur Beurteilung die Stellungnahme einer anderen Fachbehörde einzuholen. In diesem Fall ist die Beteiligung so zu organisieren, daß sie innerhalb der Prüffrist eindeutig zu dem Ergebnis führt, ob die vorgesehene Änderung genehmigungsbedürftig ist oder nicht. Die Beteiligung ist möglichst formlos abzuwickeln. Die Fachbehörden sind ausdrücklich auf die zu laufende Frist und die Rechtsfolgen des Fristversäumnisses nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG hinzuweisen.
10.6.3 Bei binnen Monatsfrist von der Immissionsschutzbehörde zu prüfenden Anzeigen kommt die Einschaltung von Sachverständigen zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 2 in der Regel nicht in Betracht.
10.6.4 Im Rahmen der Prüfung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 werden andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Genehmigungsvoraussetzung sind, nicht geprüft. Sollten bei der Immissionsschutzbehörde Zweifel aufkommen, ob der Anlagenbetreiber andere öffentlich-rechtliche Vorschriften hinreichend beachtet, soll ihn die Immissionsschutzbehörde darauf hinweisen und die betroffene Fachbehörde unterrichten.
10.7.1 Nach einer Anzeige soll die Immissionsschutzbehörde dem Antragsteller mitteilen, daß eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung wegen der vorgesehenen Änderung nicht erforderlich ist. Der Immissionsschutzbehörde steht nicht die Befugnis zu, zugleich über die Erforderlichkeit einer Genehmigung, Zulassung oder sonstigen Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu entscheiden. In ihre Mitteilung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 soll die Immissionsschutzbehörde als Hinweis aufnehmen, daß Entscheidungen nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften von der Mitteilung unberührt bleiben, diese durch die Anzeige also weder ersetzt noch entbehrlich gemacht sind.
10.7.2 Angezeigte Änderungen bedürfen in der Regel der Baugenehmigung (§ 68 Abs. 1 LBO). Der Antragsteller kann im Falle der Baugenehmigungsbedürftigkeit der Änderung zugleich oder vor Abgabe der Anzeige nach § 15 einen für die Änderung erforderlichen Bauantrag stellen. Das Nichtvorliegen einer immissionsschutzrechtlich erforderlichen Anzeige läßt das Sachbescheidungsinteresse für ein parallel betriebenes Baugenehmigungsverfahren nicht entfallen, es sei denn, es handelt sich um den Fall einer wesentlichen Änderung im Sinne des § 16. Die Immissionsschutzbehörde prüft im Rahmen ihrer Beteiligung im Baugenehmigungsverfahren, ob eine immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit gegeben ist. Lassen sich im Einzelfall Zweifel über das Bestehen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit auch durch - gebotene - Sachaufklärung nicht ausräumen, ist von einer solchen Genehmigungsbedürftigkeit auszugehen; die Immissionsschutzbehörde teilt die erforderlich werdende Verfahrensänderung der Baugenehmigungsbehörde unverzüglich mit.
10.8 Nach Ablauf der Monatsfrist des § 15 Abs. 2 ist die Durchführung einer Änderung immissionsschutzrechtlich formell legal, ob nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuschreiten ist, beurteilen die jeweils zuständigen Fachbehörden.
10.9.1 Die Immissionsschutzbehörde erteilt auf die Anzeige einen Bescheid. Wird die Erforderlichkeit eines Änderungsgenehmigungsverfahrens festgestellt, erfolgt eine Rechtsmittelbelehrung. Die Postlaufzeit für die Mitteilung, daß ein Genehmigungsverfahren erforderlich ist, ist auf die Monatsfrist des § 15 Abs. 2 anzurechnen, denn die Mitteilung ist nur fristgerecht, wenn sie innerhalb eines Monats nach Anzeige beim Anlagenbetreiber eingeht.
10.9.2 Die Mitteilung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 ist ein Verwaltungsakt. Regelungsinhalt ist es, die gesetzliche Gestattungswirkung vor Ablauf der Monatsfrist in Geltung zu setzen, angezeigte Änderungen an genehmigungsbedürftigen Anlagen durchführen zu dürfen. Daneben hat die Mitteilung feststellende Regelungselemente.
10.10.1 Im Zusammenhang mit der Prüfung der Anzeige hat die Immissionsschutzbehörde möglichst zeitnah zu prüfen, ob zur - vollen - Durchsetzung immissionsschutzrechtlicher Pflichten eine nachträgliche Anordnung nach § 17 zu erlassen ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn die beabsichtigte Änderung nicht in vollem Umfang dem Stand der Technik entspricht. Eine nachträgliche Anordnung kann auch veranlaßt sein, weil durch die Anzeige ein Pflichtenverstoß bekannt wird. Erweist sich eine nachträgliche Anordnung aus Anlaß der Anzeige als erforderlich, kann die Anordnung in demselben Schriftstück wie die Mitteilung niedergelegt werden. Die Anordnung wird dadurch aber nicht zur Nebenbestimmung der Mitteilung, denn die Anordnung ist selbständiger Verwaltungsakt, da sie nicht dem Zweck der Mitteilung dient, sondern lediglich aus Anlaß der Mitteilung ergeht.
10.10.2 Ist ein Anzeigeverfahren nach § 15 durchgeführt worden, schließt dies nicht aus, zur Abwehr oder zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen oder zur Abwehr sonstiger Gefahren, Nebenbestimmungen in die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderliche Zulassungs- oder Genehmigungsentscheidung aufzunehmen.
10.11 Die Behörde hat nach Abschluß des Anzeigeverfahrens ihre Genehmigungsakte zu vervollständigen. Der Antragsteller soll aufgefordert werden, die Behörde von der Durchführung der Änderung zu unterrichten.
10.12 Die Mitteilung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 an den Antragsteller, daß eine vorgesehene Änderung einer Genehmigung nicht bedarf, kann von Dritten angefochten werden. Geschieht dies, wird die Gestattungswirkung der Mitteilung bis zum Ablauf der
Monatsfrist des § 15 Abs. 1 Satz 1 aufschiebend aufgehoben; nach Ablauf der Monatsfrist greift die gesetzliche Gestattungswirkung, als hätte die zuständige Anzeigebehörde von Anfang an geschwiegen. Will der Widerspruch führende Dritte über Immissionsschutzrecht die Durchführung der Änderung verhindern, kann dies über einen Antrag auf einstweilige Anordnung der Unterlassung der Änderung durchgesetzt werden.
10.13.1 Für die rechtzeitige Anzeige einer vorgesehenen Änderung trägt der Anlagenbetreiber die Verantwortung. Unterläßt er - z.B. infolge Irrtums über die tatsächlichen Voraussetzungen - eine erforderliche Anzeige, kann dies im Rahmen eines möglichen Ordnungswidrigkeitenverfahrens von Bedeutung sein (§ 62 Abs. 2 Nr. 1).
10.13.2 Es ist Aufgabe der Überwachungsbehörde (§ 52), die Durchführung des § 15 zu beobachten und dafür zu sorgen, daß alle erforderlichen Anzeigen tatsächlich abgegeben werden. Wird eine (nicht wesentliche) Änderung ohne vorherige Anzeige durchgeführt, kann neben der Verfolgung als Ordnungswidrigkeit auch nachträglich angeordnet werden, die erforderlichen Angaben und Unterlagen nachzureichen; die Fortführung der Arbeiten zur Durchführung der Änderung kann einstweilen untersagt werden. Die Behörde kann zugleich sachlich-inhaltliche Anordnungen zur Beschaffenheit oder zum Betrieb der Anlage treffen. Stellt sich im Rahmen der Überwachung heraus, daß eine angezeigte Änderung tatsächlich einer Genehmigung nach § 16 bedarf, ist nach den Regelungen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts zu verfahren; das Änderungsgenehmigungsverfahren ist nachzuholen; erweist sich die Änderung als nicht genehmigungsfähig, ist § 20 heranzuziehen.
10.14 Anzeigepflichten nach Betriebseinstellung
10.14.1 Die Betriebseinstellung im Sinne von § 5 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 ist von der befristeten Außerbetriebnahme der Anlage im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 zu unterscheiden (vgl. Nr. 14.2 Abs. 2 dieser Verwaltungsvorschrift). Nach § 15 Abs. 3 hat der Betreiber die beabsichtigte Betriebseinstellung einer genehmigungsbedürftigen Anlage der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht betrifft die in der 4. BImSchV als genehmigungsbedürftig bezeichneten Anlagen. Die nur teilweise Betriebseinstellung einer solchen Anlage genügt nicht. Eine Pflicht zur Anzeige besteht auch bei einer Betriebseinstellung von Anlagen, die als gemeinsame Anlage gemäß § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV oder als rechtlich selbständig genehmigungsbedürftiger Teil einer gemeinsamen Anlage genehmigungsbedürftig sind, sowie von solchen Teilen oder Nebeneinrichtungen, bei denen lediglich das Erfordernis der Erteilung einer gesonderten Genehmigung aufgrund von § 1 Abs. 4 der 4. BImSchV entfallen ist.
10.14.2 Der Betreiber "beabsichtigt" eine Betriebseinstellung, sobald die unternehmerische Entscheidung hierzu getroffen wird. Dies ist nicht erst dann der Fall, wenn die Absicht durch erste Stillegungsvorbereitungen nach außen hin erkennbar wird. Vom Zeitpunkt des Entschlusses an hat der Betreiber die Stillegung unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB), anzuzeigen.
10.14.3 Die gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 der Anzeige beizufügenden Unterlagen müssen insbesondere Angaben über folgende Punkte enthalten:
10.14.5 Ermächtigungsgrundlage für Ordnungsverfügungen nach einer Stillegung zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Abs. 3 ist in jedem Fall § 17 Abs. 1. Folgende Besonderheiten sind zu beachten:
10.14.5.1 Als Adressaten einer Ordnungsverfügung kommen folgende Personen in Betracht: Zunächst kann immer gegen den letzten Betreiber der Anlage vor Betriebseinstellung vorgegangen werden. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn zwischen dem Zustand des Grundstücks und seiner Nutzung als Anlagenstandort kein funktionaler Zusammenhang besteht (z.B. Schredderanlage auf früherem Kokereigelände, vgl. hierzu auch Nr. 4.6.2 Abs. 3).
Beruht der nach § 5 Abs. 3 zu verhindernde Zustand auf dem pflichtwidrigen Verhalten eines früheren Betreibers kann dieser ebenfalls in Anspruch genommen werden, soweit er dazu rechtlich und tatsächlich in der Lage ist. Pflichtwidrig verhält sich auch, wer eine von einem anderen gesetzte Ursache pflichtwidrig nicht beseitigt hat. Die Auswahl unter mehreren Verantwortlichen steht im Ermessen der Behörde. Zu beachten sind dabei sowohl Zweckmäßigkeitserwägungen als auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Kriterien sind etwa die Gefahrennähe und finanzielle Leistungsfähigkeit des jeweiligen Verantwortlichen, das Gewicht des einzelnen Beitrages an der Gefahrensituation sowie der grundsätzliche Vorrang des Handlungsstörers vor dem Zustandsstörer.
10.14.5.2 Bei Betriebseinstellungen ist insbesondere auf mögliche Bodenverunreinigungen zu achten. Auch bei einem begründeten Verdacht können von dem Betreiber unter Berufung auf § 17 Abs. 1 nicht generell Bodenuntersuchungen verlangt werden. Die Ermittlung des Sachverhaltes, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 Abs. 1 überhaupt erfüllt sind, ist Aufgabe der Behörde und kann nicht mittels Ordnungsverfügung auf den Ordnungspflichtigen abgewälzt werden. Dagegen kann dem Ordnungspflichtigen wohl die Ermittlung des Umfangs einer Gefahr bzw. der Reichweite eines bereits eingetretenen Schadens aufgegeben werden.
10.14.5.3 § 17 Abs. 4 Buchst. a setzt für entsprechende Anordnungen eine Frist von zehn Jahren nach der Einstellung des gesamten Betriebes. Für den Beginn der Zehn-Jahres-Frist ist allein der Zeitpunkt der Betriebseinstellung maßgebend. Die Frist beginnt also unabhängig davon zu laufen, ob der Betreiber seiner Anzeigepflicht gemäß § 15 Abs. 3 nachkommt. Nach Ablauf der Zehn-Jahres-Frist sind nur noch aufgrund des Polizei- und Ordnungsrechts Maßnahmen gegen den Eigentümer der Anlage bzw. des Grundstücks oder den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zulässig.
10.14.5.4 Die Pflichten aus § 5 Abs. 3 richten sich nur gegen Anlagenbetreiber, die somit auch allein als Adressaten von § 17 Abs. 1 gestützten Ordnungsverfügungen in Betracht kommen. Daneben bleiben die Regelungen des Polizei- und Ordnungsrechts unberührt. Insbesondere bei einem Auseinanderfallen von Anlagenbetreiber und Grundstückseigentümer können Maßnahmen aufgrund des Polizei- und Ordnungsrechts auch gegen letzteren möglich sein.
10.14.5.5 Bezüglich des Umfangs der Betreiberpflicht aus § 5 Abs. 3 ist darauf hinzuweisen, daß diese nur auf eine Beseitigung bzw. Verhinderung einer Gefahr gerichtet ist; eine Renaturierung des Grundstücks kann nicht verlangt werden.
11 Zu § 16 (Wesentliche Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen):
11.1 Durch die Neufassung des § 16 ist die nachgehende Mitteilung, ob und
welche Abweichungen vom Genehmigungsbescheid eingetreten sind, ersatzlos entfallen. Die Anzeige nach § 15 ist eine der beabsichtigten Änderung vorausgehende Erklärung gegenüber der Behörde. Bei der Immissionsschutzbehörde eingehende Mitteilungen nach § 16- alte Fassung - können für die Überwachung genutzt werden. Die Lücke zwischen der letzten ordnungsgemäßen Mitteilung nach § 16 - alte Fassung - und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes vom 5. Oktober 1996 schließen die Überwachungsbehörden im Rahmen ihrer allgemeinen Überwachung nach § 52.
11.2 Der Begriff der Änderung ist in § 16 sowie in § 15 auszulegen (vgl. oben Nr. 10.2.1). Änderungen sind nach § 16 Abs. 1 Satz 1 wesentlich, wenn nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können, die für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 erheblich sein können. Zu betrachten sind diejenigen Bereiche, zu denen auf der Grundlage materiellen Immissionsschutzrechts Anforderungen festgelegt werden können (z.B. zur Abwehr sonstiger Gefahren, Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen, Anlagensicherheit, Abfallvermeidung). Wesentlich sind nur Änderungen, die die immissionsschutzrechtlichen Betreibergrundpflichten nach § 5 - auch, soweit sie durch Rechtsverordnung nach § 7 konkretisiert sind - betreffen; nur hierauf verweist § 6 Abs. 1 Nr. 1. Sind ausschließlich andere öffentlich-rechtliche Vorschriften (z.B. des Wasserrechts) berührt, ohne daß zugleich eine sonstige Gefahr begründet wäre oder sonstige erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen zu erwarten sind, kann dies die Beurteilung einer Änderung als wesentlich nicht tragen.
11.2.1 Erheblich in Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 sind Auswirkungen bereits dann, wenn sie überhaupt die Durchführung der Betreibergrundpflichten berühren können. Der Begriff "erheblich" ist hier im Sinne von "einschlägig" zu verstehen und wird nicht als Maßstabsangabe verwendet. Nachteilige Auswirkungen müssen nicht nachgewiesen sein; das Gesetz stellt auf einen Möglichkeitsmaßstab ("erheblich sein können") ab.
11.2.2 Nachteilig sind Auswirkungen, die eine vorhandene Situation ungünstig verändern. Mit Blick auf die Betreiberpflicht zur Vorsorge kann auch eine nicht schädliche Umwelteinwirkung nachteilig sein. Es ist ein Vergleich zwischen der Situation vor Durchführung der beabsichtigten Änderung mit der (zu prognostizierenden) Situation nach der Änderung erforderlich. Die Verlagerung von Schadstoffen (z.B. aus der Luft ins Abwasser) ist als "nachteilige Auswirkung" - im Hinblick auf das Abwasser - relevant, wenn zugleich Betreibergrundpflichten nach § 5 betroffen sind.
Soweit sich durch Änderungen ausschließlich Verbesserungen ergeben, ist kein immissionsschutzrechtliches - Genehmigungsverfahren erforderlich. Einer Genehmigung bedarf es nach § 16 Abs. 1 Satz 1 nur, wenn nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können. Bei der Prüfung, ob nachteilige Auswirkungen vorliegen, sind Gegenmaßnahmen nicht zu berücksichtigen, die von dem primär angestrebten Vorhaben trennbar und insofern als selbständig zu prüfende Maßnahmen anzusehen sind. Dagegen ist das Vorhaben als eine Einheit zu betrachten, wenn eine technische Lösung gewählt wird, in die bereits Emissions- oder Sicherheitsmaßnahmen integriert sind. In diesem Fall ist insoweit nicht mit nachteiligen Auswirkungen zu rechnen; es liegt keine wesentliche Änderung vor. Aus § 16 Abs. 2 geht im Umkehrschluß hervor, daß eine saldierende Betrachtung für die Frage der Öffentlichkeitsbeteiligung im Änderungsgenehmigungsverfahren, nicht aber für die Beurteilung der Voraussetzungen der Wesentlichkeit einer Änderung ausschlaggebend ist. Für die Entscheidung über die Nachteiligkeit im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 ist daher eine isolierte Betrachtungsweise maßgeblich, die ausschließlich die möglichen zusätzlichen Auswirkungen infolge der beabsichtigten Änderung ohne entgegenwirkende Vorkehrungen berücksichtigt. Dies gilt auch für Sanierungsvorhaben (z.B. zur Verbesserung des Sicherheitsstandards einer Anlage).
Nachteilige Auswirkungen sind z.B. zusätzliche Emissionen, die durch eine Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs der Anlage hervorgerufen werden können. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Emissionsbegrenzungen des Genehmigungsbescheides auch künftig eingehalten werden. Ausgangspunkt für die Prüfung der Nachteiligkeit ist die tatsächliche, von der Genehmigung gedeckte Lage vor Durchführung der Änderung. Die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen bedeutet nicht, daß sich eine Änderung im Rahmen der vorliegenden Genehmigung hält und deshalb von §§ 15 und 16 nicht erfaßt wird. Gegenstand einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sind Errichtung (Beschaffenheit) und Betrieb einer Anlage, nicht deren Emissionen. Enthält der Genehmigungsbescheid eine Emissionsbegrenzung für eine oder mehrere benannte Quellen, so wird damit lediglich die Obergrenze des rechtlich Zulässigen angegeben. Emissionsbegrenzungen lassen die Pflicht des Betreibers unberührt, im Rahmen der Vorsorgepflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 die Anlage so zu fahren, daß die rechtlich zulässigen Werte möglichst unterschritten werden. Sie sind keine "Gutschrift von Verschmutzungsbefugnissen", sondern Grenzlinien für den Anlagenbetrieb. Deshalb ist für die Beurteilung der Nachteiligkeit einer Änderung hinsichtlich einzelner zu betrachtender Auswirkungen nicht auf die mögliche Überschreitung der äußersten Grenze der Genehmigung abzustellen, sondern auf das Abweichen von der genehmigten Betriebsweise, die möglicherweise zu tatsächlichen Emissionen deutlich unter den festgesetzten Emissionsbegrenzungen führt.
Um Abweichungen von den Emissionen festzustellen, die bei der bisher genehmigten Betriebsweise tatsächlich auftreten, hat die Behörde von den aus der Überwachung gewonnenen Erkenntnissen über die beim genehmigten Betrieb bestehenden tatsächlichen Emissionsverhältnisse auszugehen. Ggf. sind auch andere Erkenntnisse (z.B. aus dem Betrieb vergleichbarer Anlagen) heranzuziehen.
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