umwelt-online: VV zum Bundes-Immissionsschutzgesetz Schleswig-Holstein (2)

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6 Zu §§ 8 und 9 (Teilgenehmigung und Vorbescheid):

6.1 Unter bestimmten Voraussetzungen können die Errichtung und der Betrieb einer Anlage abschnittsweise genehmigt werden. Die Teilgenehmigungen unterscheiden sich von der Vollgenehmigung durch ihre gegenständliche Beschränkung. Befristungen, Widerrufs- und Auflagenvorbehalte sind bei einer Teilgenehmigung in weitem Umfang möglich (§ 12 Abs. 3).

6.2 Vor der ersten Teilgenehmigung ist bei Vorhaben, die dem förmlichen Verfahren unterliegen, die Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Für weitere Bekanntmachungen gilt § 8 Abs. 2 9. BImSchV. Im Zweifel ist zugunsten der öffentlichen Bekanntmachung zu entscheiden.

Die Teilgenehmigung kann nach § 12 mit Nebenbestimmungen versehen werden. Wenn diese Nebenbestimmungen erforderlich sind, um die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit der Gesamtanlage sicherzustellen, können sie sich auch auf Anlagen oder Anlagenteile beziehen, die nicht Gegenstand der Teilgenehmigung sind. Darüber hinaus können in Bezug auf Gegenstände, die erst in einer späteren Teilgenehmigung geregelt werden sollen, Nebenbestimmungen getroffen werden, wenn Auswirkungen auf den Gegenstand der Teilgenehmigung zu erwarten sind.

Der Widerruf ist nach § 12 Abs. 3 vorzubehalten, wenn die später zu genehmigenden Teile Auswirkungen auf die früher genehmigten Teile haben können.

6.3 Der Vorbescheid ist keine Genehmigung im Sinne des § 6, sondern schafft die Möglichkeit, über einzelne für das Genehmigungsverfahren erhebliche Fragen vorab zu entscheiden. Inhalt und Umfang des Vorbescheides bestimmt der Antragsteller durch seinen Antrag. Sofern die der Prüfung zugrunde gelegten Angaben nicht geändert werden, führt der Vorbescheid zu einer Bindung der Genehmigungsbehörde; er berechtigt den Antragsteller jedoch nicht zu einzelnen Ausführungshandlungen. Die Bindungswirkung des Vorbescheids kann durch Angabe der Voraussetzungen und Vorbehalte, unter denen er erteilt wird, insbesondere durch Angabe der erforderlichen Nebenbestimmungen zu der späteren Genehmigung, eingeschränkt werden (vgl. § 23 Abs. 2 Nr. 4 der 9. BImSchV). Die Voraussetzungen und Vorbehalte müssen klar und eindeutig sein; sie dürfen nicht so weit gehen, daß der Vorbescheid praktisch inhaltsleer wird. Nebenbestimmungen können einer späteren Genehmigung auch über die ausdrücklich genannten Voraussetzungen hinaus und ohne Vorbehalt im Vorbescheid dann beigefügt werden, wenn sie nicht im Widerspruch zu dessen bindenden Aussagen stehen. Unter den Voraussetzungen des § 21 kann der Vorbescheid widerrufen werden (§ 9 Abs. 3).

6.4 Voraussetzung für die Erteilung einer Teilgenehmigung oder eines Vorbescheides ist in jedem Fall, daß die Genehmigungsfähigkeit der geplanten Anlage insgesamt aufgrund einer vorläufigen Prüfung bejaht wird. Darüber hinaus müssen bei einer Teilgenehmigung hinsichtlich der endgültig genehmigten Teile die Voraussetzungen des § 6 in vollem Umfang erfüllt sein, beim Vorbescheid muß die zur Entscheidung gestellte Frage nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu bejahen sein, d.h. der zu beurteilende Sachverhalt muß mit den Anforderungen des § 6 übereinstimmen.

7 Zu § 8 a (Zulassung vorzeitigen Beginns):

7.1 Die Zulassung vorzeitigen Beginns ist eine Ausnahmeentscheidung. Während sie bisher nur aufgrund öffentlichen Interesses denkbar war, kann sie nunmehr auch aufgrund eines berechtigten Interesses des Antragstellers zugelassen werden. Sie darf lediglich für den Beginn der Errichtung einschließlich der Prüfung der Betriebstüchtigkeit ausgesprochen werden. Im Rahmen einer Anlagenänderung nach § 16 Abs. 1 gilt dies auch für den Betrieb, soweit die Änderungsmaßnahme zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Hieraus folgt, daß nur solche Maßnahmen zugelassen werden können, deren Rückgängigmachung sowohl technisch möglich als auch wirtschaftlich vertretbar ist und bei denen das Risiko der Rückabwicklung den weiteren Entscheidungsprozeß nicht unangemessen belastet.

Die mitwirkungsbedürftige Entscheidung nach § 8 a setzt voraus, daß durch einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ein Genehmigungsverfahren in Gang gekommen ist, in dem sich ein weiterer Antrag auf die Zulassung vorzeitigen Beginns richtet. Die Entscheidung selbst ist ebenso wie die Genehmigung ein Verwaltungsakt mit Drittwirkung; ein hiergegen eingelegter Widerspruch hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung.

Dementsprechend kann sich auch ein Bedürfnis nach Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ergeben.

7.2 Zu den Maßnahmen zur Prüfung der Betriebstüchtigkeit einer Anlage gehört insbesondere die Erprobung, ob die Anlage insgesamt oder in Teilen den gesetzlichen Anforderungen bei Dauerbetrieb voraussichtlich genügen wird. Dagegen zählen Maßnahmen, die lediglich einer weiteren Verbesserung der Fahrweise der Anlage oder ihrer wirtschaftlichen Nutzbarkeit dienen (Anlagenoptimierung), nicht zur Prüfung der Betriebstüchtigkeit im Sinne des Absatzes 1.

7.3 § 8 a würde in seiner Wirkung ins Leere laufen, wenn neben der Zulassung vorzeitigen Beginns weitere öffentlich-rechtliche Entscheidungen erforderlich wären, um die beabsichtigten Maßnahmen durchzuführen. Deshalb ist davon auszugehen, daß Entscheidungen nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z.B. die Baugenehmigung) vor Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Durchführung der nach § 8 a zugelassenen Errichtungsmaßnahmen nicht erforderlich sind. Die nach § 8 a Abs. 1 Nr. 1 erforderliche positive Prognose wird im Regelfall nur angenommen werden können, wenn die beteiligten Fachbehörden eine Stellungnahme abgegeben haben, aus der sich die voraussichtliche Genehmigungsfähigkeit unter den von der jeweiligen Fachbehörde wahrzunehmenden Belangen ergibt; das Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 Baugesetzbuch muß vorliegen oder nach deren Auskunft zu erwarten sein.

Die Prognose ist nicht identisch mit dem "vorläufigen positiven Gesamturteil", das für Teilgenehmigungen oder Vorbescheide nach §§ 8 und 9 erforderlich ist. Denn auch wenn das "positive Gesamturteil" nach §§ 8 und 9 nur ein "vorläufiges" ist, so wird doch über einen Teilaspekt abschließend entschieden, so daß insoweit Bindungswirkung der Behörde eintritt. Eine derartige Bindungswirkung kommt der Zulassung vorzeitigen Beginns gerade nicht zu. Wie § 8 a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 zeigen, wird die Behörde im Hinblick auf die Entscheidung im Genehmigungsverfahren durch die Zulassung vorzeitigen Beginns nicht festgelegt.

7.4 Die Verpflichtung im Sinne des § 8 a Abs. 1 Nr. 3, den Ersatz von Schäden zu übernehmen, muß alle Schäden umschließen, die im Zusammenhang mit der Zulassung vorzeitigen Beginns verursacht werden können. Maßnahmen zur Prüfung der Betriebstüchtigkeit der Anlage sind nach dem Gesetzeswortlaut der Errichtung zugeordnet und von der Verpflichtung zum Schadensersatz zu umfassen.

7.5 Die Zulassung vorzeitigen Beginns nach § 8 a ist in zeitlicher wie in sachlicher Hinsicht in das Ermessen der Genehmigungsbehörde gestellt; dies gilt insbesondere für die Frage, ob vor Zulassung des vorzeitigen Beginns einer Anlage, die der Genehmigung im förmlichen Verfahren unterliegt, die Öffentlichkeitsbeteiligung im Genehmigungsverfahren abzuwarten ist. Die Genehmigungsbehörde muß im Rahmen ihres Ermessens alle Einzelfallumstände sorgfältig abwägen. Dazu gehören auch Fragen der Zweckmäßigkeit und Glaubwürdigkeit der Verfahrensführung. Ist zu befürchten, daß bei Erteilung einer Zulassung die Verfahrensdurchführung unnötig erschwert wird, soll die Genehmigungsbehörde dies im Rahmen ihrer Entscheidung nach § 8 a berücksichtigen.

7.6 Dem Antrag auf Zulassung vorzeitigen Beginns sind die zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen; Antrag und Unterlagen müssen insbesondere die vorläufige Beurteilung tragen, daß sachbezogen (nicht in persönlicher Hinsicht) die Voraussetzungen geschaffen werden, die Betreiberpflichten auf Dauer erfüllen zu können.

7.7 § 8 a Abs. 1 Nr. 3 verlangt von dem Vorhabenträger sowohl das Einstehen für alle - auch unverschuldet entstandene - Schäden als auch die unabhängig von der Höhe der damit verbundenen Aufwendungen bestehende Bereitschaft und Fähigkeit, den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Damit hat der Vorhabenträger das volle Risiko für die Auswirkungen der Zulassung des vorzeitigen Beginns zu übernehmen, ohne daß er sich bei großem Umfang der Folgenbeseitigung auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berufen kann.

Die Verpflichtung nach § 8 a Abs. 1 Nr. 3 erfolgt in der Regel durch einen mit der Genehmigungsbehörde zu schließenden öffentlich-rechtlichen Vertrag, in dem auch die Höhe der regelmäßig zu fordernden Sicherheitsleistung nach Absatz 3 geregelt werden kann. Die Sicherheitsleistung kann aber ebenso in eine Nebenbestimmung zur Zulassung des vorzeitigen Beginns festgesetzt werden. Die Sicherheitsleistung kann sich sowohl auf die Schadensersatzpflicht oder die Wiederherstellungspflicht als auch auf beides beziehen.

7.8 Die Entscheidung über die Zulassung vorzeitigen Beginns braucht nicht mit einem Widerrufsvorbehalt versehen zu werden, da sie kraft Gesetzes jederzeit widerrufen werden kann; insoweit empfiehlt sich aber ein Hinweis auf § 8 a Abs. 2. Die Entscheidung kann mit Auflagen verbunden werden. Insbesondere, wenn mit der Zulassung keine Auflagen verbunden werden, aber abzusehen ist, daß zu bestimmten Fragen noch Forderungen zu erheben sein werden, soll in (einem) entsprechenden Auflagenvorbehalt(en) dem Antragsteller mitgeteilt werden, mit welchen eventuellen Forderungen er noch zu rechnen hat.

7.9 Für die Höhe der Sicherheitsleistung läßt sich keine pauschale Größe angeben; maßgeblich sind allein die Umstände des Einzelfalles. Dabei sind insbesondere das Ausmaß des beabsichtigten Vorhabens und daraus folgend das Ausmaß der Eingriffe zu berücksichtigen. Ebenso wird es auf die vorhandenen Verhältnisse vor Beginn der Errichtung (Industriebrache oder ökologisches Land) und die Anzahl der möglichen Betroffenen ankommen. Soweit erforderlich, können vom Antragsteller zur Beurteilung dieser Frage schlüssige und überprüfbare Angaben, z.B. bezüglich Wiederaufforstungs- oder Rekultivierungskosten, verlangt werden.

8 Zu § 12 (Nebenbestimmungen zur Genehmigung):

8.1 Wegen der Definition der in § 12 genannten Nebenbestimmungen wird auf § 107 Abs. 2 des Landesverwaltungsgesetzes verwiesen.

8.2 Bedingungen und Auflagen dürfen nur ausgesprochen werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Kommen verschiedene Maßnahmen zur Zweckerreichung in Betracht, so ist die den Antragsteller am wenigsten belastende Maßnahme zu wählen.

Eine Bedingung, bei deren Eintritt die Wirksamkeit der Genehmigung entfallen soll (auflösende Bedingung), ist unzulässig, wenn sie die Ausnutzung der Genehmigung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht oder nur für eine unangemessen kurze Zeit ermöglicht. In einem derartigen Fall muß die Erteilung der Genehmigung abgelehnt werden, wenn die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzung nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann.

Die Festsetzung der in § 12 genannten Nebenbestimmungen ist nur bis zum Zeitpunkt der Erteilung der (Schluß-)Genehmigung statthaft. Nach Erteilung der Schlußgenehmigung sind Beschränkungen nur im Rahmen des § 17 zulässig.

8.3 Auflagen müssen bestimmt, nach objektiven Maßstäben rechtlich und tatsächlich erfüllbar sowie durch Erreichung des mit ihnen angestrebten Zieles geeignet sein. Bestimmt ist eine Auflage, wenn der Antragsteller aus ihr zweifelsfrei entnehmen kann, was er zu tun oder zu lassen hat. Unbestimmt ist die bloße Wiederholung von Genehmigungsvoraussetzungen, z.B. des Wortlauts des § 6 i.V.m. § 5 Abs. 1. Es genügt jedoch, wenn beispielsweise die Einhaltung einer bestimmten Emissions- und Immissionsbegrenzung vorgeschrieben ist und die Erfüllung der Auflage im einzelnen dem Betreiber der Anlage überlassen wird. Eine Immissionsbegrenzung darf in der Regel nur im Hinblick auf einen selbständig feststellbaren Immissionsbeitrag der Anlage festgelegt werden.

Nicht erfüllbar ist z.B. eine Auflage, deren Immissionsschutzforderungen im Einzelfall technisch nicht zu verwirklichen sind. Von der Realisierbarkeit haben sich die Genehmigungsbehörden ggf. durch Einholung von Sachverständigengutachten, unter Umständen auch nach Anforderung weiterer Antragsunterlagen zu überzeugen. Die Erfüllbarkeit jeder Auflage muß auch dann geprüft werden, wenn der Antragsteller sich mit den darin enthaltenen (Ziel-)Anforderungen einverstanden erklärt.

Steht aufgrund der Fachkunde der Genehmigungsbehörde, der gutachterlichen Ausführung eines Sachverständigen oder der Stellungnahme anderer Fachbehörden fest, welche Maßnahmen zur Erreichung der erforderlichen Emissionsbegrenzung durchgeführt werden müssen, so sollen diese Maßnahmen - soweit sie nicht in den Antragsunterlagen detailliert angegeben sind - auch in der Auflage benannt werden.

8.4 Bei technisch komplizierten Anlagen oder Anlageteilen, die sich noch nicht im Betrieb bewährt haben, kann es geboten sein, den Leistungsbetrieb nur unter der Bedingung zuzulassen, daß Zwischen- oder Abnahmeprüfungen - ggf. nach Durchführung eines Probebetriebs - zu einem positiven Ergebnis geführt haben. Unter Umständen kann auch eine Inbetriebnahme in der Weise gefordert werden, daß sie nur stufenweise vorgenommen wird und mit der jeweils nächsten Betriebsstufe erst begonnen werden darf, nachdem die Überwachungsbehörde ihr Einverständnis erklärt hat. Dies wird insbesondere bei Versuchsanlagen erforderlich sein. Kommt ein Probebetrieb aus technischen Gründen nicht in Betracht, so sollen - wenn sich die Eignung für die Einhaltung der Zielanforderungen nicht beurteilen läßt - besondere Maßnahmen (Leistungs- oder Betriebszeitbeschränkungen u.ä.) für den Fall vorgeschrieben werden, daß sich die Nichteinhaltung von Zielanforderungen bei der Inbetriebnahme herausstellt. Auf § 20 Abs. 1 ist hinzuweisen.

8.5 Auch nach Erteilung einer Genehmigung kann der Antragsteller ein anderes Mittel zur Erreichung des mit einer Auflage erstrebten Zwecks anbieten. Ist das Mittel ebenso wirksam und ebenso rasch zu verwirklichen wie die in der Auflage geforderte Maßnahme, so hat die Genehmigungsbehörde seine Anwendung auf Antrag durch einen förmlichen Änderungsbescheid zu gestatten. Ist der beabsichtigte Mittelaustausch als wesentliche Änderung gegenüber der genehmigten Ausführung anzusehen, bedarf es der Genehmigung. Das ist in der Regel der Fall, wenn eine mit dem Gesamtinhalt der Genehmigung in untrennbarem Zusammenhang stehende Auflage (sogenannte modifizierende Auflage) durch eine andere ersetzt werden soll.

8.6 Stellt die Errichtung einer genehmigungsbedürftigen Anlage einen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 7 LNatSchG und im Sinne des § 8 BNatSchG dar, ist zunächst zu prüfen, ob die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach den §§ 30, 31, 33 oder 34 BauGB oder nach § 35 BauGB zu beurteilen ist.

Auf Vorhaben im Innenbereich nach § 34 BauGB sind die Vorschriften der Eingriffsregelung nicht anzuwenden; § 29 Abs. 3 BauGB bleibt unberührt. Entscheidungen über die Errichtung von baulichen Anlagen nach § 34 BauGB ergehen im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde (Ausnahme Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB).

Bei Vorhaben nach den §§ 30, 31, 33 BauGB sind die im zugrunde liegenden Bebauungsplan oder vorhabenbezogenen Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen für den Ausgleich als selbständige Nebenbestimmung im Genehmigungsbescheid zu berücksichtigen, sofern sie nicht bereits dem Bauantrag zugrunde liegen. Das gleiche gilt für Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Zugeordnete, d.h. nicht auf dem Baugrundstück getroffene, Ausgleichsmaßnahmen werden jedoch i.d.R. von der Gemeinde durchgeführt (§ 135 a Abs. 2 BauGB).

Ein Benehmen oder Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde ist in diesen Fällen nicht erforderlich (s. § 8a Abs. 3 BNatSchG).

Auf Vorhaben nach § 35 Abs. 1, 2 und 4 BauGB ist materiell die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nach § 7 ff. LNatSchG anzuwenden. Hinsichtlich der Beteiligung der Naturschutzbehörde ist zwischen Vorhaben nach § 35 Abs. 1 und Abs. 4 BauGB, über die im Benehmen mit der Naturschutzbehörde zu entscheiden ist, und Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zu unterscheiden, über die im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde zu entscheiden ist.

In den Fällen des § 35 BauGB hat der Verursacher darzulegen, daß vermeidbare Beeinträchtigungen unterlassen werden. Werden vermeidbare Beeinträchtigungen nicht unterlassen, ist die Genehmigung zu versagen (s. § 7 a Abs. 3 Nr. 1 LNatSchG). Die Genehmigung ist ebenfalls zu versagen, wenn unvermeidbare Beeinträchtigungen nicht oder nicht vollständig ausgeglichen werden, es sei denn, die mit dem Eingriff verfolgten Belange gehen im Rahmen der Abwägung den Belangen des Naturschutzes vor. Ist Letzteres der Fall, ist der Eingriff zulässig; jedoch kommen dann Ersatzmaßnahmen und/oder Ausgleichszahlungen in Betracht (s. § 8 Abs. 3 LNatSchG). Unabhängig vom Vorstehenden ist ein Eingriff jedoch zu versagen, wenn ihm Ziele und Erfordernisse der Landesplanung und Raumordnung entgegenstellen.

Die Entscheidungen über die Vermeidbarkeit und die erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie über die Ausgleichszahlungen trifft die Genehmigungsbehörde im Benehmen oder Einvernehmen (s. oben) mit der Naturschutzbehörde. Auf die Verfahrensvorschriften des § 9 LNatSchG sowie aus dieser Vorschrift sich ergebende weitere Aufgaben für die Genehmigungsbehörde (Absätze 5 und 6) wird ergänzend hingewiesen.

8.7 Soweit sich eine entsprechende Verpflichtung nicht ausdrücklich aus den einschlägigen Rechtsvorschriften ergibt, ist durch eine Auflage zum Genehmigungsbescheid sicherzustellen, daß der Anlagenbetreiber der für die Überwachung zuständigen Behörde unverzüglich jede bedeutsam Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes der Anlage mitteilt.

Als bedeutsame Störung wird ein Ereignis wie schwerer Unfall oder Schadensfall oder sonstige Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes mit erheblichen Auswirkungen sowie Störungen, bei denen erhebliche Auswirkungen nur durch Alarm-, Sicherheits- oder Schutzeinrichtungen verhindert werden konnten, definiert. Alarmeinrichtungen sind Einrichtungen gemäß Ziffer 1.3.1 Anhang 2. Störfallverwaltungsvorschrift, die bei oder unmittelbar vor Verlassen eines bestimmungsgemäßen Betriebszustandes wirksam werden und zusätzlich die Funktion von Sicherheitseinrichtungen gemäß Ziffern 1.3.2 und 1.3.3 Anhang 2. Störfallverwaltungsvorschrift oder Schutzeinrichtungen gemäß Ziffer 3.2.3.2 Störfallverwaltungsvorschrift auslösen.

8.8 Widerrufsvorbehalte sind ausdrücklich nur bei Genehmigungen für Anlagen, die Erprobungszwecken dienen, sowie bei Teilgenehmigungen zugelassen. Bei der Teilgenehmigung kann der Widerruf nur bis zur Entscheidung über die letzte Teilgenehmigung (endgültige Betriebsgenehmigung) vorbehalten werden.

8.9 Die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen muß sichergestellt sein (ggf. durch Auflagen). § 12 Abs. 2 Buchst. a bezieht sich nur auf den Fall einer weiteren Konkretisierung der Anforderungen. Der Vorbehalt nachträglicher Auflagen nach § 12 Abs. 2 Buchst. a setzt voraus, daß zum Zeitpunkt der Entscheidung sicher ist, daß die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt werden. Die Genehmigungsfähigkeit muß feststehen.

8.10 § 12 Abs. 2 Buchst. a kommt nur für überschaubare Sachlagen in Betracht. Gegenstand einer nachträglichen Auflage können bestimmte Nebenpflichten hinsichtlich abgegrenzter Sachverhalte sein. Für komplexe Sachlagen (z.B. eine Abgasreinigungstechnologie bestimmter Beschaffenheit) kommt ein Auflagenvorbehalt nach § 12 Abs. 2 Buchst. a daher grundsätzlich nicht in Betracht. Ein Auflagenvorbehalt ist nur geeignet, wenn feststeht, daß spätere nähere Festlegungen verhältnismäßig sein werden. Das gesetzlich erforderliche Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 Baugesetzbuch kann nicht Gegenstand eines Vorbehalts sein.

9 Zu § 13 (Genehmigung und andere behördliche Entscheidungen):

9.1 Die erteilte Genehmigung schließt andere ausschließlich die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein. Nicht eingeschlossen sind neben den ausdrücklich genannten behördlichen Entscheidungen (z.B. nach Wasserrecht) persönliche Erlaubnisse (z.B. nach Waffenrecht) und gemischt sachlich-persönliche Erlaubnisse (z.B. nach Gaststättenrecht).

Soweit andere behördliche Entscheidungen von der Konzentrationswirkung des § 13 erfaßt werden, hat die Genehmigungsbehörde die zuständigen Behörden einzuschalten, um zu prüfen, ob hierfür die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Ggf. hat sie auch einen erforderlichen Dispens selbst zu erteilen (im Einvernehmen mit der fachlich zuständigen Behörde).

§ 13 enthält keine Zuständigkeitsregelungen, sondern führt durch die Konzentrationswirkung lediglich eine Bündelung mehrerer materieller Zulassungsentscheidungen herbei. Das bedeutet, daß die sich aus Spezialgesetzen (z.B. Landesbauordnung, Landeswassergesetz, Abfallgesetz) ergebenden Überwachungsbefugnisse anderer Fachbehörden unberührt bleiben.

9.2 Die Konzentrationswirkung erfaßt auch die wasserrechtliche Eignungsfeststellung nach § 19h Abs. 1 Satz 1 WHG, mithin die Fälle, in denen die Eignungsfeststellung durch Verwaltungsakt im Einzelfall erfolgt. In der Genehmigung sind auch die Detailanforderungen der wasserrechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen. Sowohl der Anlagenbegriff in § 19 WHG als auch der Begriff der wassergefährdenden Stoffe in § 19g Abs. 5 WHG sind sehr weit gefaßt. Ob eine genehmigungsbedürftige Anlage eine im Sinne des § 19h Abs. 1 Satz 1 WHG eignungsfeststellungsbedürftige Anlage umschließt (Ausnahmen in § 19h Abs. 2 WHG), ist im Behördenbeteiligungsverfahren mit der zuständigen Wasserbehörde zu klären.

Nicht dagegen sind die wasserrechtlichen Erlaubnisse und Bewilligungen nach den §§ 7 und 8 WHG erfaßt.

9.3 Von der Konzentrationswirkung der Genehmigung sind ausdrücklich u.a. Zustimmungen anderer Behörden ausgenommen. Der Begriff Zustimmung wird in den verschiedensten Vorschriften nicht einheitlich verwandt. Zustimmung im Sinne von § 13 ist nur eine solche Entscheidung einer Fachbehörde, die neben der Entscheidung der Genehmigungsbehörde erforderlich ist, von der Fachbehörde unmittelbar an den Antragsteller gerichtet und evtl. mit Bedingungen oder Auflagen versehen wird und deren Erteilung ein Antragsteller im Klagewege gegenüber dieser Fachbehörde erstreiten kann (vgl. z.B. § 9 Abs. 2, 3 FStrG).

Demgegenüber sind die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 Satz 3 Baugesetzbuch oder Zustimmungen, die nach §§ 12 ff. Luftverkehrsgesetz für die Errichtung von Bauwerken innerhalb oder außerhalb von Bauschutzbereichen von Flugplätzen vorgeschrieben sind, vom Regelungsbereich des § 13 nicht berührt. Sie stellen keine neben die immissionsschutzrechtliche Genehmigung tretende eigenständige Entscheidung dar und unterfallen deshalb nicht der Konzentrationswirkung. Vielmehr handelt es sich hierbei um verwaltungsintern abzugebende Aussagen, daß die von diesen Behörden wahrzunehmenden öffentlichen Belange dem zu genehmigenden Vorhaben nicht entgegenstehen. Werden derartige Zustimmungen versagt, darf die Genehmigung nicht erteilt werden. Hält die Genehmigungsbehörde die Versagung für rechtswidrig, hat sie die Entscheidung der zuständigen Fachaufsichtsbehörde(n) herbeizuführen. Eine gerichtliche Prüfung, ob die Versagung zu Recht erfolgt, ist nur im Rahmen der Verpflichtungsklage auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung möglich.

9.4 Zustimmung nach § 83 Landesbauordnung

Die Zustimmung nach § 83 Landesbauordnung ist ebenfalls keine Zustimmung im Sinne des § 13. Sie ist eine der Baugenehmigung vergleichbare selbständige behördliche Entscheidung, die von der Konzentrationswirkung erfaßt wird.

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