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Vollzugsfragen zur ABA-VwV
Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI)
Fassung vom 01.03.2024
(Quelle: www.lai-immissionsschutz.de am 15.04.2024)
UMK-Umlaufbeschluss 04/2024 (LAI Beschluss TOP 8.7.150. LAI)
5.4.8.9.1 - Bezug zum ElektroG bzw. der EAG-BehandV
Frage:
In Nr. 5.4.8.9.1 c wird auf die Anlage 4 des ElektroG verwiesen und welche schadstoffhaltigen Stoffe das Schreddervormaterial demnach nicht enthalten darf. Dieser Verweis läuft bereits mit dem ElektroG in der Fassung vom 1. Januar 2022 ins Leere, da an dieser Stelle nun nicht mehr die "Selektive Behandlung von Werkstoffen und Bauteilen von Altgeräten" geregelt sind, auf die sich die ABA-VwV bezieht, sondern die "Technische Anforderungen an Standorte für die Lagerung und Behandlung von Altgeräten". Die Anforderungen zur Schadstoffentfrachtung der Anlage 4 ElektroG in der genannten Fassung sind mit Inkrafttreten der Elektroaltgeräte-Behandlungsverordnung (EAG-BehandV) am 1. Januar 2022 nun dort geregelt. Worauf soll in der Praxis Bezug genommen werden?
Antwort:
Dem Wortlaut der ABA-VwV zufolge regelt Nr. 5.4.8.9.1 Buchstabe c) die vorherige Schadstoffentfrachtung des angelieferten Materials. Bei der Erarbeitung der beiden Regelwerke (ABA-VwV und EAG-BehandV) kam es zu zeitlichen Überschneidungen, so dass eine korrekte Bezugnahme nicht erfolgte. Auf die Anforderungen der EAG-BehandV ist Bezug zu nehmen.
5.4.8.9.1 - Messung von PCDD/F im Abgas von Schredderanlagen
Frage:
Warum verweist die ABA-VwV zur Messung der Dioxine, Furane und polychlorierten Biphenyle auf die Anlage 2 der 17. BImSchV und nicht auf Anhang 4 der TA Luft (vgl. entsprechende Regelung der Nr. 5.4.8.9.1 TA Luft)?
Antwort:
Hierbei handelt es sich um einen redaktionellen Fehler. Bis zu einer Anpassung des entsprechenden Verweises ist die Anlage 2 der 17. BImSchV heranzuziehen.
Es ist jedoch zu beachten, dass der Verweis nicht für die angegebene Massenkonzentration von 0,1 ng/m3 gilt, d.h. dieser Zielwert bleibt auch bei einer möglichen Änderung (z.B. durch Aufnahme von zusätzlichen Kongeneren in Anlage 2) der 17. BImSchV anzuwenden.
5.4.8.11 - Behandlung von gemischten Bau- und Abbruchabfällen
Frage:
Welcher Nr. der ABA-VwV sind Anlagen zur Behandlung von gemischten Bau- und Abbruchabfällen zuzuordnen?
Antwort:
Vor dem Hintergrund, dass gemischte Bau- und Abbruchabfälle (z.B. Glas, Kunststoff, Holz, Beton, Ziegel) aufgrund ihrer Herkunft und Zusammensetzung keiner der Nrn. 5.4.8.11a, c-f der ABA-VwV zugeordnet werden können, sind Anlagen zur Behandlung von gemischten Bau- und Abbruchabfällen grundsätzlich der Nr. 5.4.8.11b "Anlagen zur sonstigen Behandlung von Abfällen" zuzuordnen.
5.4.8.11b ABA-VwV - 5.4.8.11b Abs. 3 fehlendes Komma
Frage:
Unter Nr. 5.4.8.11b Abs. 3 der ABA-VwV steht:
" Für Anlagen zur Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen für die Verbrennung oder Mitverbrennung, insbesondere Anlagen zur Aufbereitung von Althölzern mit einer Kapazität von weniger als 50 Tonnen je Tag sind abweichende Regelungen unter Berücksichtigung der Anforderungen von Nummer 5.2.3 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 18. August 2021 möglich."
Hier wurde offensichtlich ein Komma vergessen. Wo ist dies einzusetzen?
Antwort:
Das Komma wird hinter "Althölzern" gesetzt. Damit ist sichergestellt, dass abweichende Regelungen von Absatz 2 nur für Anlagen mit einer Kapazität von weniger als 50 t/d möglich sind.
Hinweis:
Es handelt sich um einen redaktionellen Fehler. Das Komma wurde offensichtlich hinter dem Wort "Althölzern" vergessen.
Vergleiche hierzu Abs. 1 Satz 4 der Einzelbegründung zur ABA-VwV zu Nr. 5.4.8.11b (BR-Drs. 735/21, S. 53): "Abs. 3 eröffnet bei Anlagen mit einer Kapazität von weniger als 50 t/d einen an diesen wechselnden Hauptzweck der Abfallbehandlungsanlage angepassten Ermessensspielraum bei der Festlegung der baulichen und betrieblichen Anforderungen."
Hiernach eröffnet Nr. 5.4.8.11b Abs. 3 ABA-VwV einen angemessenen Spielraum nur für Anlagen mit einer Kapazität von weniger als 50 t/d. Dies sind Anlagen, die nicht unter den Anwendungsbereich der IED bzw. der BVT-Schlussfolgerungen für die Abfallbehandlung fallen.
5.4.8.11b - Anforderungen an Anlagen zur Aufbereitung von Altholz
Frage:
Die Nr. 5.4.8.11b ABA-VwV legt u.a. für Anlagen zur Aufbereitung von Altholz besondere Anforderungen fest. Können darüber hinaus auch Anforderungen anderer Nrn. der Nr. 5.4 der TA Luft herangezogen werden, die speziell auf die Bearbeitung und Aufbereitung von Altholz zugeschnittene Regelungen zur Minderung von Staubemissionen enthalten, z.B. Anforderungen der Nrn. 5.4.1.2.1b der TA Luft?
Antwort:
Nein, es gelten grundsätzlich nur die besonderen Anforderungen der Nr. 5.4.8.11b ABA-VwV, ggf. unter Berücksichtigung der allgemeinen Anforderungen der Nr. 5.2.3 der TA Luft ("Staubförmige Emissionen bei Umschlag, Lagerung oder Bearbeitung von festen Stoffen"), auf die im Abschnitt "Bauliche und betriebliche Anforderungen", dritter Absatz, konkret verwiesen wird.
5.4.8.11a / 5.4.8.4 / 5.4.8.6.2 - Anforderung an Fahrwege und Betriebsflächen
Frage:
Warum werden in der TA Luft (Nr. 5.4.8.11a)* und der ABA-VwV in Nr. 5.4.8.11a der "Baulichen und betrieblichen Anforderung" unter f) lediglich "Verbundsteine" in der Aufzählung gefordert, während unter Nr. 5.4.8.4 und 5.4.8.6.2 der TA Luft "fugenvergossene Verbundsteine" gefordert werden?
Antwort:
Im Bundesratsbeschluss zur TA Luft 2021 (Drucksache 314/21 (Beschluss) vom 28.05.2021) wurde unter Nr. 5.4.8.4 Abschnitt Bauliche und Betriebliche Anforderungen Buchstabe e und unter Nr. 5.4.8.6.2 Abschnitt Bauliche und Betriebliche Anforderungen Buchstabe a der Satz:
" Fahrwege und Betriebsflächen im Anlagenbereich sind zu befestigen und sauber zu halten."
klarstellend konkretisiert:
" Fahrwege und Betriebsflächen im Anlagenbereich sind mit einer Decke aus Asphaltbeton, Beton, fugenvergossenen Verbundsteinen oder gleichwertigem Material zu befestigen und sauber zu halten."
Insofern sind die Regelungen in Nr. 5.4.8.4 und 5.4.8.6.2 der TA Luft im Vergleich zur Nr. 5.4.8.11a TA Luft/ABA-VwV inkonsistent.
Es wird bzgl. der Anforderungen an Fahrwege und Betriebsflächen der betroffenen Anlagen empfohlen die wasserrechtlichen Anforderungen aus der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) abzuleiten.
5.4.8.11f - Anforderungen an Aufbereitungsanlagen für Aschen aus der Verbrennung von Abfällen
Frage:
Gemäß Nr. 5.4.8.11f Abs. 1 Satz 2 sind bei potenziell staubbildenden Behandlungsschritten, je nach Risiko das von den Schlacken und Aschen hinsichtlich ihrer diffusen Emissionen in die Luft ausgehen kann, zur Minderung staubförmiger Emissionen Brecher, Zerkleinerungs- und Siebeinrichtungen sowie Bandübergaben einzuhausen oder gleichwertige Maßnahmen zur Minderung staubförmiger Emissionen anzuwenden.
Wie ist mit dem Ausdruck "je nach Risiko" im Vollzug umzugehen?
Antwort:
Das Risiko staubender Güter leitet sich insbesondere anhand der Staubneigung, der Massenkonzentration und dem Gefahrenpotential der Inhaltsstoffe in Verbindung mit der Korngrößenverteilung ab.
Die Anforderung der Nr. 5.4.8.11f Abs. 1 Satz 2 ist die Umsetzung der BVT 24 aus den BVT-Schlussfolgerungen zur Abfallverbrennung 1. Innerhalb der BVT 24 sind die möglichen Staubminderungs-Maßnahmen in einer nicht abschließenden Tabelle (BVT 24 a-f) aufgelistet.
Durch die Formulierung "bei potenziell staubbildenden Behandlungsschritten" in Verbindung mit "je nach Risiko" sind folglich die örtlichen Gegebenheiten und die anlagentechnische Ausgangssituation (Emissionsstelle) unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit im Sinne der TA Luft einzubeziehen. Dabei besteht nicht zwangsläufig die Einschränkung der Maßnahmen-Auswahl auf bestimmte Maßnahmen. Ziel ist die Anwendung von einer oder von mehreren Maßnahmen in Kombination zur Erreichung der Wirkung.
Um die staubenden Eigenschaften des Materials zu beschreiben ("... je nach Risiko ...") kann die VDI 3460 Blatt 3 (Erscheinungsdatum 2023-11) herangezogen werden:
"Diffuse Emissionen werden üblicherweise anhand der VDI 3790 Blatt 3 ermittelt. In dieser Richtlinie sind Methoden zur Abschätzung der Staubfreisetzung durch kontinuierliche und diskontinuierliche Aufnahme- und Abwurfvorgänge beim Umgang mit Schüttgütern beschrieben. Dabei werden insbesondere folgende Parameter zur Berechnung vorgangsbezogener und anlagenspezifischer Emissionsfaktoren berücksichtigt:
Eine besondere Bedeutung bei der Ermittlung der Emissionen kommt den Festlegungen zur sog. Staubneigung des Materials zu. Die Bestimmung der Staubneigung erfolgt nach VDI 3790 Blatt 3 grundsätzlich visuell. Die Staubneigung der Schüttgüter wird in vier Gruppen klassifiziert:
Zudem bestehen als weitere Klasse zur Einstufung "außergewöhnlich feucht" bzw."besonders staubarm".
Vor dem Hintergrund der Bestimmung der Staubneigungs-Klasse gem. VDI 3790 Blatt 3 kann die geeignete Maßnahme oder mehrere Maßnahmen in Kombination abgeleitet werden.
Die Forderung in Nr. 5.4.8.11f Abs. 1 Satz 3, wonach die Abgasströme zu erfassen und einer Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen sind, bezieht sich auf den Fall, dass Quellen eingehaust bzw. gekapselt sind.
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*) (Red. Anm.: Einfügung der Redaktion, um eine sinnvolle Verlinkung zu ermöglichen)
1) DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/2010 DER KOMMISSION vom 12. November 2019 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Abfallverbrennung
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