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ABA-VwV - Allgemeine Verwaltungsvorschrift Abfallbehandlungsanlagen
Vom 20. Januar 2022
(GMBl. Nr. 4 vom 15.02.2022 S. 78 EU)
siehe auch => Vollzugsfragen zur ABA-VwV
Auf Grund des Artikels 84 Absatz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 48 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), von denen § 48 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, erlässt die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:
A. Allgemeines
I. Anwendungsbereich
Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift gilt für
II. Begriffsbestimmungen und Einheiten im Messwesen
Es gelten die Begriffsbestimmungen und Einheiten im Messwesen der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft) vom 18. August 2021 (GMBl Nr. 48- 54 S. 1050).
III. Zugänglichkeit von Normen
DIN EN-Normen, DIN-Normen sowie VDI-Richtlinien, auf die in dieser Verwaltungsvorschrift verwiesen wird, sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erschienen und können dort bezogen werden. Sie sind beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
B. Besondere Regelungen für Bodenbehandlungsanlagen und Anlagen zur chemischen Behandlung von Abfällen
Es gelten die Anforderungen der Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 18. August 2021. Ergänzend hierzu gelten die nachfolgenden Anforderungen. Sie sind in Bezug auf Regelungen zur Konkurrenz unterschiedlicher Anforderungen den Anforderungen nach Nummer 5.4 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 18. August 2021 gleichgestellt.
Anlagen der Nummer 8.7 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV): Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem Boden durch biologische Verfahren, Entgasen, Strippen oder Waschen
5.4.8.7a Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem Boden durch Waschen
Bauliche und betriebliche Anforderungen
Abgase sind an der Entstehungsstelle zu erfassen und einer Abgasreinigungsanlage zuzuführen.
Messung und Überwachung
Nummer 5.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 18. August 2021 gilt mit der Maßgabe, dass bei Anlagen, die gemäß Spalte d der Tabelle des Anhangs 1 der 4. BImSchV mit dem Buchstaben E gekennzeichnet sind, wiederkehrende Messungen der Konzentration von Gesamtstaub und organischen Stoffen einmal alle drei Jahre gefordert werden.
5.4.8.7 b Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem Boden durch Entgasen oder Strippen
Es gelten die Anforderungen des Abschnitts C Nummer 5.4.8.10f.
Anlagen der Nummer 8.8 des Anhangs 1 der 4. BImSchV
5.4.8.8 Anlagen zur chemischen Behandlung von Abfällen
Es gelten die Anforderungen des Abschnitts C Nummer 5.4.8.10h.
C. Besondere Regelungen für Schredderanlagen, für die physikalisch-chemische Behandlung von Abfällen sowie für die sonstige Behandlung von Abfällen
Anlagen der Nummern 8.9.1, 8.10, 8.11, 8.12 und 8.14 des Anhangs 1 der 4. BImSchV
Die Nummern 5.4.8.9.1, 5.4.8.10, 5.4.8.11, 5.4.8.12 und 5.4.8.14 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 18. August 2021 sind in der folgenden Fassung anzuwenden; sie sind in Bezug auf Regelungen zur Konkurrenz unterschiedlicher Anforderungen den Anforderungen nach Nummer 5.4 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft 18. August 2021 gleichgestellt. Die übrigen Anforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 18. August 2021 bleiben unberührt.
5.4.8.9.1 Anlagen zur Behandlung von nicht gefährlichen metallischen Abfällen in Schredderanlagen
=> Vollzugsfragen
Bauliche und betriebliche Anforderungen
Folgende bauliche und betriebliche Maßnahmen sind anzuwenden:
Ebenfalls zurückzuweisen sind Abfälle, die FCKW-, HFCKW-, HFKW- oder KW-haltiges Polyurethan oder extrudiertes Polystyrol (XPS) als Isolationsmaterial enthalten, zum Beispiel Isolationspanele, Kühlboxen oder Warmwasserboiler. Auf die Verpflichtung, die Erstbehandlung von Elektro-Altgeräten ausschließlich durch nach dem ElektroG zertifizierte Erstbehandlungsanlagen durchzuführen, wird hingewiesen.
Gesamtstaub
Die staubförmigen Emissionen im gereinigten Abgas dürfen die Massenkonzentration 5 mg/m3 nicht überschreiten.
Falls kein Gewebefilter eingesetzt werden kann, dürfen abweichend hiervon die staubförmigen Emissionen im gereinigten Abgas die Massenkonzentration 10 mg/m3 nicht überschreiten.
Organische Stoffe
Nummer 5.2.5 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 18. August 2021 gilt mit der Maßgabe, dass die Anforderungen für die Emissionen an organischen Stoffen der Klassen I und II keine Anwendung finden.
Dioxine und Furane
Nummer 5.2.7.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 18. August 2021 gilt mit der Maßgabe, dass für die Emissionen der in Anhang 4 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 18. August 2021 genannten Dioxine und Furane im Abgas die Massenkonzentration 0,1 ng/m3 nicht überschritten werden dürfen und für die Summe aller in Anhang 2 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1044, 3754), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Dioxine, Furane und polychlorierten Biphenyle die Massenkonzentration 0,1 ng/m3 anzustreben ist.
Messung und Überwachung
Bei Anlagen, die gemäß Spalte d der Tabelle des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben E gekennzeichnet sind, gilt Nummer 5.3.2 Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 18. August 2021 mit der Maßgabe, dass wiederkehrende Messungen der Konzentration von Gesamtstaub und organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, halbjährlich gefordert werden sollen. Für den Fall, dass die obere Vertrauensgrenze für das 90-Perzentil bei einem Vertrauensniveau von 50 Prozent nach der Richtlinie VDI 2448 Blatt 2 (Ausgabe Juli 1997) den Emissionswert nicht überschreitet, kann bei Anlagen, die gemäß Spalte d der Tabelle des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben E gekennzeichnet sind, die wiederkehrende Messung für Gesamtstaub und organische Stoffe jährlich erfolgen. Für die Auswertung können Messergebnisse der letzten vier Jahre herangezogen werden.
Die Notwendigkeit der Messung von staubförmigen anorganischen Stoffen der Nummer 5.2.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 18. August 2021 oder karzinogenen Metallen der Nummer 5.2.7.1.1 Klasse I der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 18. August 2021 bei Anlagen, die gemäß Spalte d der Tabelle des Anhangs 1 der 4. BImSchV mit dem Buchstaben E gekennzeichnet sind, ist im Einzelfall festzulegen. Wird die Messung von Schwermetallen für notwendig erachtet, soll diese jährlich durchgeführt werden.
Bei Anlagen, die gemäß Spalte d der Tabelle des Anhangs 1 der 4. BImSchV mit dem Buchstaben E gekennzeichnet sind, gilt Nummer 5.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 18. August 2021 mit der Maßgabe, dass wiederkehrende Messungen für die in Anhang 2 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen genannten Dioxine, Furane und polychlorierten Biphenyle jährlich gefordert werden sollen.
Bei Anlagen, die gemäß Spalte d der Tabelle des Anhangs 1 der 4. BImSchV mit dem Buchstaben E gekennzeichnet sind, gilt Nummer 5.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 18. August 2021 mit der Maßgabe, dass bei Einsatz von Schreddervormaterial, das bromierte Flammschutzmittel enthält, wiederkehrende Messungen für polybromierte Dibenzo(p)dioxine und -furane im Abgas jährlich gefordert werden sollen.
Sonderregelung
Für Anlagen,
gilt Folgendes:
Gesamtstaub
Bei Anlagen, die nicht oder im Fall von Anlagen mit mehreren Emissionsquellen und gemeinsamer Abgasführung nur teilweise mit Gewebefiltern ausgerüstet sind, dürfen die staubförmigen Emissionen im Abgas die Massenkonzentration 10 mg/m³ nicht überschreiten.
5.4.8.10 Anlagen der Nummer 8.10:
Anlagen zur physikalisch-chemischen Behandlung von Abfällen
5.4.8.10a Anlagen zum Trocknen von Abfällen
Mindestabstand
Bei Errichtung der Anlage ist die Kenngröße der zu erwartenden Geruchszusatzbelastung nach Anhang 7 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 18. August 2021 zu ermitteln. Die so ermittelte Geruchszusatzbelastung darf auf keiner Beurteilungsfläche in der nächsten vorhandenen oder in einem Bebauungsplan festgesetzten Wohnbebauung den gebietstypischen Geruchsimmissionswert gemäß Tabelle 22 des Anhangs 7 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 18. August 2021 überschreiten. Darüber hinaus ist bei der Ersterrichtung an einem Standort ein Abstand von 100 Metern zur nächsten vorhandenen oder in einem Bebauungsplan festgesetzten Wohnbebauung einzuhalten.
Bauliche und betriebliche Anforderungen
Folgende bauliche und betriebliche Maßnahmen sind anzuwenden:
Gesamtstaub
Die staubförmigen Emissionen im Abgas dürfen die Massenkonzentration 5 mg/m3 nicht überschreiten.
Sofern aus verfahrenstechnischen Gründen - zum Beispiel feuchtes Abgas, unvermeidbare Druckstöße, unverhältnismäßig hoher Energiebedarf - Gewebefilter nicht zur Abgasreinigung eingesetzt werden können, dürfen abweichend von Absatz 1 die staubförmigen Emissionen im Abgas die Massenkonzentration 10 mg/m3 nicht überschreiten.
Ammoniak
Die Emissionen an Ammoniak im Abgas dürfen den Massenstrom 0,10 kg/h oder die Massenkonzentration 20 mg/m3 nicht überschreiten.
Gasförmige anorganische Chlorverbindungen
Die Emissionen an gasförmigen anorganischen Chlorverbindungen der Nummer 5.2.4 Klasse III der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 18. August 2021, angegeben als Chlorwasserstoff, dürfen im Abgas den Massenstrom 0,10 kg/h oder die Massenkonzentration 20 mg/m3 nicht überschreiten.
Organische Stoffe
Für die Emissionen an organischen Stoffen im Abgas darf ein Emissionsminderungsgrad von 90 Prozent, bezogen auf Gesamtkohlenstoff, nicht unterschritten werden; gleichzeitig dürfen die Emissionen an organischen Stoffen im Abgas die Massenkonzentration 20 mg/m3, angegeben als Gesamtkohlenstoff, nicht überschreiten. Die Anforderungen der Nummer 5.2.5 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 18. August 2021 für die Emissionen an organischen Stoffen der Klassen I und II finden keine Anwendung.
Geruchsstoffe
Die Emissionen an Geruchsstoffen im Abgas dürfen die Geruchsstoffkonzentration 500 GEE/m3 nicht überschreiten. Erfolgt eine Abgasbehandlung, zum Beispiel mit Biofiltern oder vergleichbaren biologischen Verfahren, darf der Rohgasgeruch reingasseitig nicht wahrnehmbar sein.
Messung und Überwachung
Nummer 5.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 18. August 2021 gilt mit der Maßgabe, dass bei Anlagen, die gemäß Spalte d der Tabelle des Anhangs 1 der 4. BImSchV mit dem Buchstaben E gekennzeichnet sind, wiederkehrende Messungen der Konzentration von Gesamtstaub und organischen Stoffen halbjährlich gefordert werden sollen. Für den Fall, dass der Maximalwert mit einem Vertrauensniveau von 50 Prozent nach der Richtlinie VDI 2448 Blatt 2 (Ausgabe Juli 1997) den Emissionswert nicht überschreitet, kann bei Anlagen, die gemäß Spalte d der Tabelle des Anhangs 1 der 4. BImSchV mit dem Buchstaben E gekennzeichnet sind, die wiederkehrende Messung für Gesamtstaub und organische Stoffe jährlich erfolgen. Für die Auswertung können Messergebnisse der letzten vier Jahre herangezogen werden.
5.4.8.10b Anlagen zum Trocknen von Klärschlamm
Bauliche und betriebliche Anforderungen
Abgase sind an der Entstehungsstelle, zum Beispiel direkt am Trockner oder bei Ableitung aus der Einhausung, zu erfassen und einer Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen.
Gesamtstaub
Die staubförmigen Emissionen im Abgas dürfen die Massenkonzentration 5 mg/m3 nicht überschreiten.
Sofern aus verfahrenstechnischen Gründen, zum Beispiel feuchtes Abgas, unvermeidbare Druckstöße, unverhältnismäßig hoher Energiebedarf, Gewebefilter nicht zur Abgasreinigung eingesetzt werden können, dürfen abweichend von Absatz 1 die staubförmigen Emissionen im Abgas die Massenkonzentration 10 mg/m3 nicht überschreiten.
Ammoniak
Die Emissionen an Ammoniak im Abgas dürfen den Massenstrom 0,10 kg/h oder die Massenkonzentration 20 mg/m3 nicht überschreiten.
Gasförmige anorganische Chlorverbindungen
Die Emissionen an gasförmigen anorganischen Chlorverbindungen der Nummer 5.2.4 Klasse III der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 18. August 2021, angegeben als Chlorwasserstoff, dürfen im Abgas den Massenstrom 0,10 kg/h oder die Massenkonzentration 20 mg/m3 nicht überschreiten.
Organische Stoffe
Die Emissionen an organischen Stoffen im Abgas dürfen die Massenkonzentration 20 mg/m3, angegeben als Gesamtkohlenstoff, nicht überschreiten.
Die Anforderungen der Nummer 5.2.5 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 18. August 2021 für die Emissionen an organischen Stoffen der Klassen I und II finden keine Anwendung.
Geruchsstoffe
Die Emissionen an Geruchsstoffen im Abgas dürfen die Geruchsstoffkonzentration 500 GEE/m3 nicht überschreiten.
Bei einer Abgasbehandlung mit Biofiltern oder vergleichbaren biologischen Verfahren darf der Rohgasgeruch reingasseitig nicht wahrnehmbar sein.
Messung und Überwachung
Nummer 5.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 18. August 2021 gilt mit der Maßgabe, dass bei Anlagen, die gemäß Spalte d der Tabelle des Anhangs 1 der 4. BImSchV mit dem Buchstaben E gekennzeichnet sind, wiederkehrende Messungen der Konzentration von Gesamtstaub und organischen Stoffen halbjährlich gefordert werden sollen. Für den Fall, dass die obere Vertrauensgrenze für das 90-Perzentil bei einem Vertrauensniveau von 50 Prozent nach der Richtlinie VDI 2448 Blatt 2 (Ausgabe Juli 1997) den Emissionswert nicht überschreitet, kann bei Anlagen, die gemäß Spalte d der Tabelle des Anhangs 1 der 4. BImSchV mit dem Buchstaben E gekennzeichnet sind, die wiederkehrende Messung für den entsprechenden Parameter jährlich erfolgen. Für die Auswertung können Messergebnisse der letzten vier Jahre herangezogen werden.
5.4.8.10c Anlagen zur Entsorgung von Kühlgeräten oder -einrichtungen oder anderen Wärmeüberträgern, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW), teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (HFCKW), teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (HFKW), Kohlenwasserstoffe (KW) oder ammoniakhaltige Kältemittel enthalten
Es gelten die Anforderungen des Abschnitts C Nummer 5.4.8.11c.
5.4.8.10d Anlagen zur Behandlung von Aluminiumsalzschlacken
Bauliche und betriebliche Anforderungen
Abgase sind an der Entstehungsstelle zu erfassen und einer Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen.
Gesamtstaub
Die staubförmigen Emissionen aus Brech- und Trockenmahlprozessen im Abgas dürfen die Massenkonzentration 5 mg/m3 nicht überschreiten.
Ammoniak
Die Emissionen an Ammoniak aus Nassmahl- und Laugungsprozessen im Abgas dürfen die Massenkonzentration 10 mg/m3 nicht überschreiten. In der Nr. 5.4.8.10d der TA Luft sind in dem Absatz "Ammoniak" ebenfalls statt der Brech- und Trockenmahlprozesse die Nassmahl- und Laugenprozesse in Bezug zu nehmen.
Schwefelwasserstoff
Die Emissionen an Schwefelwasserstoff aus Nassmahl- und Laugungsprozessen im Abgas dürfen die Massenkonzentration 2 mg/m3 nicht überschreiten. In der Nr. 5.4.8.10d der TA Luft sind in dem Absatz "Schwefelwasserstoff" ebenfalls statt der Brech- und Trockenmahlprozesse die Nassmahl- und Laugenprozesse in Bezug zu nehmen.
Messung und Überwachung
Bei Anlagen, die gemäß Spalte d der Tabelle des Anhangs 1 der 4. BImSchV mit dem Buchstaben E gekennzeichnet sind, gilt Nummer 5.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 18. August 2021 mit der Maßgabe, dass wiederkehrende Messungen jährlich gefordert werden sollen.
5.4.8.10e Anlagen zur chemischphysikalischen Behandlung von festen oder pastösen Abfällen für den Bergversatz
Bauliche und betriebliche Anforderungen
Abgase sind an der Entstehungsstelle zu erfassen und einer Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen.
Gesamtstaub
Die Konzentration von Gesamtstaub im Abgas darf die Massenkonzentration 5 mg/m3 nicht überschreiten.
Messung und Überwachung
Nummer 5.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 18. August 2021 gilt mit der Maßgabe, dass bei Anlagen, die gemäß Spalte d der Tabelle des Anhangs 1 der 4. BImSchV mit dem Buchstaben E gekennzeichnet sind, wiederkehrende Messungen der Konzentration von Gesamtstaub halbjährlich gefordert werden sollen. Für den Fall, dass die obere Vertrauensgrenze für das 90-Perzentil bei einem Vertrauensniveau von 50 Prozent nach der Richtlinie VDI 2448 Blatt 2 (Ausgabe Juli 1997) den Emissionswert nicht überschreitet, kann bei Anlagen, die gemäß Spalte d der Tabelle des Anhangs 1 der 4. BImSchV mit dem Buchstaben E gekennzeichnet sind, die wiederkehrende Messung für Gesamtstaub jährlich erfolgen. Für die Auswertung können Messergebnisse der letzten vier Jahre herangezogen werden.
Wenn aufgrund der chemischen Zusammensetzung der Einsatzstoffe und Betriebsmittel Emissionen an Ammoniak oder organischen Stoffen auftreten können, sind Messungen der Konzentration der entsprechenden Parameter festzulegen. In diesem Fall sollen bei Anlagen, die gemäß Spalte d der Tabelle des Anhangs 1 der 4. BImSchV mit dem Buchstaben E gekennzeichnet sind, wiederkehrende Messungen des entsprechenden Parameters einmal alle drei Jahre durchgeführt werden.
5.4.8.10f Anlagen zur Behandlung von verbrauchter Aktivkohle, Altkatalysatoren und ausgehobenen kontaminierten Böden
Bauliche und betriebliche Anforderungen
Durch geeignete Primärtechniken, zum Beispiel indirekt befeuerte Öfen oder Auswahl emissionsarmer Brennstoffe, sind die Schadstoffgehalte im Abgas zu vermindern.
Abgase sind an der Entstehungsstelle zu erfassen und einer Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen.
Messung und Überwachung
Nummer 5.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 18. August 2021 gilt mit der Maßgabe, dass bei Anlagen, die gemäß Spalte d der Tabelle des Anhangs 1 der 4. BImSchV mit dem Buchstaben E gekennzeichnet sind, wiederkehrende Messungen der Konzentration von Gesamtstaub und organischen Stoffen alle drei Jahre gefordert werden.
Wenn Emissionen von gasförmigen anorganischen Fluor- oder Chlorverbindungen, gemessen als Fluorwasserstoff und Chlorwasserstoff, aufgrund der chemischen Zusammensetzung der Einsatzstoffe oder Betriebsmittel auftreten können, sind Messungen der Konzentration von gasförmigen anorganischen Fluor- und Chlorverbindungen festzulegen. In diesem Fall sollen bei Anlagen, die gemäß Spalte d der Tabelle des Anhangs 1 der 4. BImSchV mit dem Buchstaben E gekennzeichnet sind, wiederkehrende Messungen nach Nummer 5.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 18. August 2021 mindestens alle drei Jahre durchgeführt werden.
5.4.8.10g Anlagen zur Dekontamination PCB haltiger Ausrüstung
Bauliche und betriebliche Anforderungen
Abgase sind an der Entstehungsstelle zu erfassen und einer Abgasreinigungsanlage zuzuführen.
Messung und Überwachung
Nummer 5.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 18. August 2021 gilt mit der Maßgabe, dass bei Anlagen, die gemäß Spalte d der Tabelle des Anhangs 1 der 4. BImSchV mit dem Buchstaben E gekennzeichnet sind, wiederkehrende Messungen der Konzentration von polychlorierten Biphenylen vierteljährlich gefordert werden sollen.
Wenn Lösungsmittel zur Reinigung der kontaminierten Ausrüstung verwendet werden, sind Messungen der Konzentration an organischen Stoffen zu fordern. In diesem Fall sollen bei Anlagen, die gemäß Spalte d der Tabelle des Anhangs 1 der 4. BImSchV mit dem Buchstaben E gekennzeichnet sind, wiederkehrende Messungen des entsprechenden Parameters einmal vierteljährlich durchgeführt werden. Die diffusen Emissionen von organischen Verbindungen sind mindestens jährlich über eine Massenbilanz zu ermitteln. Diese Massenbilanz soll entsprechend Anhang V der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV) vom 21. August 2001, die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erfolgen.
5.4.8.10h Anlagen zur chemischphysikalischen Behandlung von wasserbasierten flüssigen Abfällen
Bauliche und betriebliche Anforderungen
Abgase sind an der Entstehungsstelle zu erfassen und einer Abgasreinigungsanlage zuzuführen.
Organische Stoffe
Wenn aufgrund der chemischen Zusammensetzung der Einsatzstoffe oder Betriebsmittel Emissionen an organischen Stoffen in relevantem Umfang auftreten können, dürfen die Emissionen an organischen Stoffen die Massenkonzentration 20 mg/m3, angegeben als Gesamtkohlenstoff, bei Massenströmen unter 0,5 kg/h die Massenkonzentration 45 mg/m3 nicht überschreiten.
Gasförmige anorganische Chlorverbindungen
Wenn aufgrund der chemischen Zusammensetzung der Einsatzstoffe oder Betriebsmittel Emissionen von gasförmigen anorganischen Chlorverbindungen auftreten können, dürfen die Emissionen an gasförmigen anorganischen Chlorverbindungen die Massenkonzentration 5 mg/m3, angegeben als Chlorwasserstoff, nicht überschreiten.
Messung und Überwachung
Wenn aufgrund der chemischen Zusammensetzung der Einsatzstoffe oder Betriebsmittel Emissionen von organischen Stoffen und gasförmigen anorganischen Chlorverbindungen in relevantem Umfang auftreten können, gilt Nummer 5.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 18. August 2021 mit der Maßgabe, dass bei Anlagen, die gemäß Spalte d der Tabelle des Anhangs 1 der 4. BImSchV mit dem Buchstaben E gekennzeichnet sind, wiederkehrende Messungen der Konzentration von organischen Stoffen und gasförmigen anorganischen Chlorverbindungen halbjährlich gefordert werden sollen.
Für den Fall, dass die obere Vertrauensgrenze für das 90-Perzentil bei einem Vertrauensniveau von 50 Prozent nach der Richtlinie VDI 2448 Blatt 2 (Ausgabe Juli 1997) den Emissionswert nicht überschreitet, kann bei Anlagen, die gemäß Spalte d der Tabelle des Anhangs 1 der 4. BImSchV mit dem Buchstaben E gekennzeichnet sind die wiederkehrende Messung für den entsprechenden Parameter jährlich erfolgen. Für die Auswertung können Messergebnisse der letzten vier Jahre herangezogen werden.
Wenn aufgrund der chemischen Zusammensetzung der Einsatzstoffe oder Betriebsmittel Emissionen von Ammoniak auftreten können, sind Messungen der Konzentration von Ammoniak festzulegen. In diesem Fall sollen wiederkehrende Messungen einmal alle drei Jahre durchgeführt werden.
5.4.8.11 Anlagen zur sonstigen Behandlung von Abfällen
=> Vollzugsfragen
5.4.8.11a Anlagen zur mechanischen Behandlung von gemischten Siedlungsabfällen und ähnlich zusammengesetzten Abfällen
=> Vollzugsfragen
Bauliche und betriebliche Anforderungen
Folgende bauliche und betriebliche Maßnahmen sind anzuwenden:
Gesamtstaub
Die staubförmigen Emissionen im Abgas dürfen die Massenkonzentration 5 mg/m3 nicht überschreiten. Sofern aus verfahrenstechnischen Gründen, zum Beispiel feuchtes Abgas, unvermeidbare Druckstöße, unverhältnismäßig hoher Energiebedarf, Gewebefilter nicht zur Abgasreinigung eingesetzt werden können, dürfen die staubförmigen Emissionen im Abgas abweichend von Satz 1 die Massenkonzentration 10 mg/m3 nicht überschreiten.
Organische Stoffe
Die Emissionen an organischen Stoffen im Abgas dürfen die Massenkonzentration 20 mg/m3, angegeben als Gesamtkohlenstoff, nicht überschreiten.
Die Anforderungen der Nummer 5.2.5 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 18. August 2021 für die Emissionen an organischen Stoffen der Klassen I und II finden keine Anwendung.
Geruchsstoffe
Die Emissionen an Geruchsstoffen im Abgas dürfen die Geruchsstoffkonzentration 500 GEE/m3 nicht überschreiten. Erfolgt eine Abgasbehandlung zum Beispiel mit Biofiltern oder vergleichbaren biologischen Verfahren, darf der Rohgasgeruch reingasseitig nicht wahrnehmbar sein.
Messung und Überwachung
Nummer 5.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 18. August 2021 gilt mit der Maßgabe, dass bei Anlagen, die gemäß Spalte d der Tabelle des Anhangs 1 der 4. BImSchV mit dem Buchstaben E gekennzeichnet sind, wiederkehrende Messungen der Konzentration von Gesamtstaub und organischen Stoffen halbjährlich gefordert werden sollen. Für den Fall, dass die obere Vertrauensgrenze für das 90-Perzentil bei einem Vertrauensniveau von 50 Prozent nach der Richtlinie VDI 2448 Blatt 2 (Ausgabe Juli 1997) den Emissionswert nicht überschreitet, kann bei Anlagen, die gemäß Spalte d der Tabelle des Anhangs 1 der 4. BImSchV mit dem Buchstaben E gekennzeichnet sind, die wiederkehrende Messung für den entsprechenden Parameter jährlich erfolgen. Für die Auswertung können Messergebnisse der letzten vier Jahre herangezogen werden.
5.4.8.11b Anlagen zur sonstigen Behandlung von Abfällen
=> Vollzugsfragen
Bauliche und betriebliche Anforderungen
Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass während des gesamten Behandlungsvorgangs, einschließlich Anlieferung und Abtransport, staubförmige Emissionen möglichst vermieden werden.
Bei Anlagen, die Abfälle für die Verbrennung oder Mitverbrennung vorbehandeln, sind Maschinen, Geräte oder sonstige Einrichtungen zur Aufbereitung in geschlossenen Räumen zu errichten oder es sind die Anlagenteile zu kapseln.
Die Abgasströme dieser Einrichtungen sind zu erfassen und einer Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen.
Für Anlagen zur Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen für die Verbrennung oder Mitverbrennung, insbesondere Anlagen zur Aufbereitung von Althölzern mit einer Kapazität von weniger als 50 Tonnen je Tag sind abweichende Regelungen unter Berücksichtigung der Anforderungen von Nummer 5.2.3 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 18. August 2021 möglich.
Gesamtstaub
Die staubförmigen Emissionen im Abgas dürfen die Massenkonzentration 10 mg/m3 nicht überschreiten.
Bei Anlagen, die Abfälle für die Verbrennung oder Mitverbrennung vorbehandeln, darf die Massenkonzentration 5 mg/m3 nicht überschreiten. Sofern bei diesen Anlagen aus verfahrenstechnischen Gründen, zum Beispiel feuchtes Abgas, unvermeidbare Druckstöße, unverhältnismäßig hoher Energiebedarf, Gewebefilter nicht zur Abgasreinigung eingesetzt werden können, darf abweichend von Satz 2 die Massenkonzentration 10 mg/m3 nicht überschreiten.
Organische Stoffe
Die Emissionen an organischen Stoffen im Abgas dürfen die Massenkonzentration 20 mg/m3, angegeben als Gesamtkohlenstoff, nicht überschreiten.
Bei Anlagen zur sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen finden die Anforderungen der Nummer 5.2.5 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 18. August 2021 für die Emissionen an organischen Stoffen der Klassen I und II keine Anwendung.
Messung und Überwachung
Nummer 5.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 18. August 2021 gilt mit der Maßgabe, dass wiederkehrende Messungen der Konzentration von Gesamtstaub und organischen Stoffen bei Anlagen, die gemäß Spalte d der Tabelle des Anhangs 1 der 4. BImSchV mit dem Buchstaben E gekennzeichnet sind, halbjährlich gefordert werden sollen. Für den Fall, dass die obere Vertrauensgrenze für das 90-Perzentil bei einem Vertrauensniveau von 50 Prozent nach der Richtlinie VDI 2448 Blatt 2 (Ausgabe Juli 1997) den Emissionswert nicht überschreitet, kann bei Anlagen, die gemäß Spalte d der Tabelle des Anhangs 1 der 4. BImSchV mit dem Buchstaben E gekennzeichnet sind, die wiederkehrende Messung für den entsprechenden Parameter jährlich erfolgen. Für die Auswertung können Messergebnisse der letzten vier Jahre herangezogen werden.
5.4.8.11c Anlagen zur Entsorgung von Kühlgeräten oder -einrichtungen oder anderen Wärmeüberträgern, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW), teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (HFCKW), teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (HFKW), Kohlenwasserstoffe (KW) oder ammoniakhaltige Kältemittel enthalten
Die nachfolgenden Anforderungen gelten für Anlagen, in denen Kühlgeräte oder -einrichtungen oder andere Wärmeüberträger behandelt werden, die FCKW nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 286 vom 31.10.2009 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/605 (ABl. L 84 vom 30.03.2017 S. 3) geändert worden ist, HFCKW nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 oder nach Anhang II Gruppe 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. L 150 vom 20.05.2014 S. 195), gesättigte HFKW nach Anhang I Gruppe 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 oder ungesättigte HFKW nach Anhang II Gruppe 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014, Kohlenwasserstoffe (KW) oder ammoniakhaltige Kältemittel enthalten.
Die Anforderungen gelten auch, sofern in diesen Anlagen sonstige FCKW-, HFCKW-, HFKW- oder KW-haltige Abfälle behandelt werden. Die Vorgaben bezüglich bromierter Flammschutzmittel gemäß Verordnung (EU) 2019/1021 und der Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen sind zu beachten.
Bauliche und betriebliche Anforderungen
Um Emissionen an FCKW, HFCKW, HFKW oder KW zu vermeiden, sind mindestens folgende Maßnahmen zu ergreifen:
Messung und Überwachung
Fluorchlorkohlenwasserstoffe, teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe, teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe und Kohlenwasserstoffe
Die Emissionen an FCKW im Abgas der Anlage dürfen die Massenkonzentration 10 mg/m3 nicht überschreiten.
Die Bestimmung der Emissionen im Abgasstrom erfolgt über die Messung von R11 und R12 als Leitkomponenten. Die übrigen vorkommenden FCKW, HFCKW und HFKW sind jährlich im Rahmen einer Übersichtsanalyse des Abgases zu bestimmen und entsprechend ihres Verhältnisses zu R11 und R12 in die Berechnung der Emissionen einzubeziehen. Die Massenkonzentration der Emissionen an FCKW, HFCKW und HFKW im Abgas ist kontinuierlich zu ermitteln. In Abhängigkeit vom Ergebnis der jährlichen Übersichtsanalyse des Abgases kann die zuständige Behörde weitere kontinuierlich zu messende Stoffe festlegen.
Gesamtstaub
Die staubförmigen Emissionen im Abgas dürfen die Massenkonzentration 5 mg/m3 nicht überschreiten. Falls kein Gewebefilter eingesetzt werden kann, dürfen abweichend hiervon die staubförmigen Emissionen im gereinigten Abgas die Massenkonzentration 10 mg/m3 nicht überschreiten.
Messung und Überwachung
Für diese Anlagen gilt Nummer 5.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 18. August 2021 mit der Maßgabe, dass wiederkehrende Messungen der Konzentration von Gesamtstaub und Gesamtkohlenstoff halbjährlich gefordert werden sollen. Für den Fall, dass die obere Vertrauensgrenze für das 90-Perzentil bei einem Vertrauensniveau von 50 Prozent nach der Richtlinie VDI 2448 Blatt 2 (Ausgabe Juli 1997) den Emissionswert nicht überschreitet, kann bei Anlagen, die gemäß Spalte d der Tabelle des Anhangs 1 der 4. BImSchV mit dem Buchstaben E gekennzeichnet sind, die wiederkehrende Messung jährlich erfolgen. Für die Auswertung können Messergebnisse der letzten vier Jahre herangezogen werden.
5.4.8.11d Anlagen zur Re-Raffination von Altöl, zur chemischphysikalischen Behandlung heizwertreicher Abfälle und zur Regenerierung verbrauchter Lösungsmittel
Bauliche und betriebliche Anforderungen
Abgase sind an der Entstehungsstelle zu erfassen und einer Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen.
Organische Stoffe
Nummer 5.2.5 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 18. August 2021 gilt mit der Maßgabe, dass die Konzentration an Gesamtkohlenstoff im Abgas bei einem Massenstrom ab 2 kg/h die Massenkonzentration 30 mg/m3 nicht überschreiten darf. Die Anforderungen an Stoffe der Nummer 5.2.5 Klasse I der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 18. August 2021 bleiben unberührt.
Messung und Überwachung
Bei Anlagen, die gemäß Spalte d der Tabelle des Anhangs 1 der 4. BImSchV mit dem Buchstaben E gekennzeichnet sind, gilt Nummer 5.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 18. August 2021 mit der Maßgabe, dass wiederkehrende Messungen der Konzentration von organischen Stoffen halbjährlich gefordert werden sollen. Für den Fall, dass die obere Vertrauensgrenze für das 90-Perzentil bei einem Vertrauensniveau von 50 Prozent nach der Richtlinie VDI 2448 Blatt 2 (Ausgabe Juli 1997) den Emissionswert nicht überschreitet, kann bei Anlagen, die gemäß Spalte d der Tabelle des Anhangs 1 der 4. BImSchV mit dem Buchstaben E gekennzeichnet sind, die wiederkehrende Messung jährlich erfolgen. Für die Auswertung können Messergebnisse der letzten vier Jahre herangezogen werden
Für Anlagen zur chemischphysikalischen Behandlung heizwertreicher Abfälle und zur Regenerierung verbrauchter Lösungsmittel, die gemäß Spalte d der Tabelle des Anhangs 1 der 4. BImSchV mit dem Buchstaben E gekennzeichnet sind, sind die diffusen Emissionen von organischen Stoffen mindestens jährlich über eine Massenbilanz, mittels anlagenspezifischer Emissionsfaktoren oder durch Messungen zu ermitteln. Diese Massenbilanz soll entsprechend Anhang V der 31. BImSchV erfolgen. Die anlagenspezifischen Emissionsfaktoren sind einmal alle zwei Jahre zu überprüfen.
5.4.8.11e Anlagen zur mechanischen Behandlung von quecksilberhaltigen Elektro- und Elektronik-Altgeräten
Bauliche und betriebliche Anforderungen
Folgende bauliche und betriebliche Maßnahmen sind anzuwenden:
Gesamtstaub
Die staubförmigen Emissionen im Abgas dürfen die Massenkonzentration 5 mg/m3 nicht überschreiten.
Quecksilber
Die Emissionen von Quecksilber im Abgas dürfen die Massenkonzentration 0,007 mg/m3 nicht überschreiten.
Messung und Überwachung
Nummer 5.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 18. August 2021 gilt mit der Maßgabe, dass bei Anlagen, die gemäß Spalte d der Tabelle des Anhangs 1 der 4. BImSchV mit dem Buchstaben E gekennzeichnet sind, wiederkehrende Messungen der Konzentration von Gesamtstaub halbjährlich und Quecksilber einmal vierteljährlich gefordert werden.
5.4.8.11 f Anlagen zur mechanischen Behandlung von Aschen und Schlacken aus der Verbrennung von Abfällen
=> Vollzugsfragen
Bauliche und betriebliche Anforderungen
Bei der Behandlung nass ausgetragener Verbrennungsaschen ist darauf zu achten, dass durch Optimierung des Wassergehalts der Verbrennungsaschen, unter Berücksichtigung der Anforderungen an eine effiziente Aufbereitung zur Metallrückgewinnung und zur Herstellung einer mineralischen Fraktion, diffuse Staubemissionen minimiert werden. Bei potenziell staubbildenden Behandlungsschritten sind, je nach Risiko das von den Schlacken und Aschen hinsichtlich ihrer diffusen Emissionen in die Luft ausgehen kann, zur Minderung staubförmiger Emissionen Brecher, Zerkleinerungs- und Siebeinrichtungen sowie Bandübergaben einzuhausen oder gleichwertige Maßnahmen zur Minderung staubförmiger Emissionen anzuwenden. Die Abgasströme dieser Einrichtungen sind zu erfassen und einer Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen. Ergänzend sind bei stark staubenden Aschen Punktabsaugungen an Aggregaten wie zum Beispiel Siebtrommeln vorzunehmen und Wasserbefeuchtungseinrichtungen an Aufgabe- und Abwurfbändern sowie in Abkipp- und Verladezonen zu installieren. Die Abwurfhöhen sind nach Möglichkeit zu reduzieren und variabel anpassbar zu gestalten. Stark staubende Materialien wie getrocknete Asche mit Korngrößen kleiner als 5 Millimeter sind mindestens windgeschützt zu lagern und gegebenenfalls zu befeuchten. Spezifische Anforderungen zur Umsetzung der vorgenannten Vorgaben zur Staubminderung können der Richtlinie VDI 3460 Blatt 1 (Ausgabe Februar 2014) entnommen werden.
Die Anforderungen an Anlagen der Nummer 8.12.3 des Anhangs 1 der 4. BImSchV bleiben unberührt. Ebenso bleiben die Anforderungen nach Nummer 5.2.3 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 18. August 2021 für staubförmige Emissionen bei Umschlag, Lagerung oder Bearbeitung von festen Stoffen unberührt.
Ergänzend zu den Anforderungen aus Absatz 1 dürfen bei Verbrennungsaschen, die bereits im Anfallszustand trocken ausgetragen werden (Trockenaustrag ohne Nassentschlacker) oder bereits bei Anlieferung einen so geringen Restwassergehalt aufweisen, dass sie zu einer starken Staubentwicklung neigen, zum Schutz vor Verwehungen und erhöhten Staubemissionen nur in geschlossenen Aggregaten oder Gebäuden behandelt werden. Insbesondere diese Abgasströme sind an der Entstehungsstelle, zum Beispiel direkt an den Aggregaten wie Zerkleinerungs- oder Siebeinrichtungen, oder bei Ableitung aus dem Gebäude zu erfassen und einer geeigneten Abgasreinigungseinrichtung, zum Beispiel einem Gewebefilter, zuzuführen.
Gesamtstaub
Die separat erfassten Abgasströme aus der Behandlung von Aschen und Schlacken aus der Abfallverbrennung sind einer geeigneten Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen. Die staubförmigen Emissionen im gereinigten Abgas dürfen eine Massenkonzentration von 5 mg/m³ nicht überschreiten.
Messung und Überwachung
Bei Anlagen, die gemäß Spalte d der Tabelle des Anhangs 1 der 4. BImSchV mit dem Buchstaben E gekennzeichnet sind und in denen trockene Verbrennungsaschen behandelt werden, gilt Nummer 5.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 18. August 2021 mit der Maßgabe, dass wiederkehrende Messungen der Konzentration von Gesamtstaub jährlich gefordert werden sollen.
5.4.8.12/5.4.8.14 Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen Abfällen
Bauliche und betriebliche Anforderungen
Die Abfälle sind entsprechend ihrer Eigenschaften und Gefährlichkeitsmerkmale getrennt zu lagern. Für die Lagerung sind eine angemessene Kapazität und ein gesonderter Bereich für die Lagerung und Handhabung verpackter Abfälle vorzuhalten. Vor Übernahme der Abfälle in das Zwischenlager sind die im Rahmen der Vorabkontrolle festgestellten Merkmale der Abfälle im Zuge des Annahmeverfahrens zu bestätigen. Vor dem Mischen, Vermengen und anderen Behandlungsarten ist die Verträglichkeit von Abfällen durch Prüfmaßnahmen und Tests sicherzustellen. Es ist ein Nachverfolgungssystem und Kataster für Abfälle einzurichten, mit dem Standort und Menge der Abfälle in der Anlage zu verfolgen sind.
Verminderung diffuser Emissionen
Die Anforderungen der Nummer 5.2.3 TA Luft finden für staubförmige Emissionen Anwendung und sind für flüchtige Emissionen entsprechend anzuwenden.
D. Sanierungsfrist
Bestehende Anlagen, ausgenommen Anlagen der Nummer 5.4.8.11f,
sollen die Anforderungen dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift ab dem 18. August 2022 einhalten, sofern sie in Spalte d der Tabelle des Anhangs 1 der 4. BImSchV mit dem Buchstaben E gekennzeichnet sind. Anlagen, die nicht mit dem Buchstaben E gekennzeichnet sind, sollen die Anforderungen ab dem 16. Februar 2027 einhalten.
Bestehende Anlagen der Nummer 5.4.8.11f
sollen die Anforderungen dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift ab dem 4. Dezember 2023 einhalten, sofern sie in Spalte d der Tabelle des Anhangs 1 der 4. BImSchV mit dem Buchstaben E gekennzeichnet sind. Anlagen, die nicht mit dem Buchstaben E gekennzeichnet sind, sollen die Anforderungen bis zum 16. Februar 2027 einhalten.
Sofern bei einer genehmigungsbedürftigen Anlage im Einzelfall bereits Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen festgelegt worden sind, die über die Anforderungen dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift hinausgehen, sind diese weiterhin maßgeblich.
E. Inkrafttreten
Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 20. Januar 2022
IG I 2-5025/010
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*) Red. Anm.: Die bisherige "Anlage 4 - Selektive Behandlung von Werkstoffen und Bauteilen von Altgeräten" wurde zum 01.01.2022 aufgehoben.
1) Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift dient der Umsetzung
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