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Änderungstext
Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens
Vom 26. November 2008
(BGBl. I Nr. 54 vom 28.11.2008 S. 2242)
▾ Änderungen
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 2
Änderung des Schornsteinfegergesetzes
Das Schornsteinfegergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), zuletzt geändert durch Artikel 147 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
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I. Teil Allgemeine Vorschriften § 1 Kehr- und Überprüfungspflicht § 2 Kehrbezirke § 3 Bezirksschornsteinfegermeister II. Teil Erster Abschnitt § 4 Bewerbung § 5 Bestellung § 6 Reihenfolge der Bestellung § 7 Probezeit Zweiter Abschnitt § 8 Erlöschensgründe § 9 Altersgrenze § 10 Versetzung in den Ruhestand § 11 Rücknahme, Widerruf, Aufhebung III. Teil Erster Abschnitt § 12 Allgemeine Berufspflicht § 13 Aufgaben § 14 Nebenerwerb § 15 Gesellen § 16 Lehrlinge § 17 Wohnsitz § 18 Zugehörigkeit zur Feuerwehr § 19 Aufzeichnungen des Bezirksschornsteinfegermeisters undDatenübermittlung § 20 Vertretung § 21 Nutzungszeit Zweiter Abschnitt § 22 Einteilung der Kehrbezirke § 23 Nachprüfung und Änderung der Kehrbezirkseinteilung Dritter Abschnitt § 24 Gebührenordnung § 25 Einziehung der Gebühren Vierter Abschnitt § 26 Aufsichtsbehörde § 27 Aufsichtsmaßnahmen § 28 Einstweilige Untersagung der Berufsausübung IV. Teil Erster Abschnitt § 29 Ruhegeld § 30 Jahreshöchstbetrag des Ruhegeldes § 31 Witwengeld und Witwergeld § 32 Waisengeld § 33 Ruhen der Versorgungsleistungen, Vorleistung der Versorgungsanstalt Zweiter Abschnitt § 34 Träger der Zusatzversorgung § 35 Mitgliedschaft § 36 Organe § 37 Vertreterversammlung § 38 Vorstand und Geschäftsführung § 39 Satzung § 40 Geschäftsjahr, Rechnungs- und Kassenbücher § 41 Härtefonds § 42 Aufsicht Dritter Abschnitt § 43 Beiträge Vierter Abschnitt § 44 Wegfall der Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand § 45 Mitteilungspflicht und Datenübermittlung § 46 Übertragung, Verpfändung und Aufrechnung von Versorgungsansprüchen § 47 Übergang von Schadenersatzansprüchen § 48 Verjährung § 49 Rechtsweg V. Teil Erster Abschnitt § 50 Ordnungswidrigkeiten Zweiter Abschnitt § 52 Zuständige Behörde Dritter Abschnitt § 54 Rangberechnung § 56 Versorgungsanstalt § 56a Ruhegeld für Bezirksschornsteinfegermeister in dem in Artikel3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet § 56b Beiträge § 56c Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane § 56d Anwendungsbereich früherer Übergangsregelungen,Übergangsregelungen § 57 Verfahrensrechtliche Übergangsbestimmungen Vierter Abschnitt § 59 Anwendung der Anlage I des Einigungsvertrages | "Inhaltsübersicht
I. Teil § 1 (weggefallen) § 2 (weggefallen) § 3 Bezirksschornsteinfegermeister II. Teil 1. Abschnitt § 4 (weggefallen) § 5 Bestellung § 6 Reihenfolge der Bestellung § 7 (weggefallen) 2. Abschnitt § 8 Erlöschensgründe § 9 Altersgrenze § 10 Versetzung in den Ruhestand § 11 Rücknahme, Widerruf, Aufhebung III. Teil 1. Abschnitt § 12 Allgemeine Berufspflicht § 13 Aufgaben § 14 (weggefallen) § 15 Gesellen § 16 Lehrlinge § 17 (weggefallen) § 18 (weggefallen) § 19 (weggefallen) § 20 Vertretung § 21 (weggefallen) 2. Abschnitt § 22 (weggefallen) § 23 (weggefallen) 3. Abschnitt § 24 Gebührenordnung § 25 Einziehung der Gebühren 4. Abschnitt § 26 Aufsichtsbehörde § 27 Aufsichtsmaßnahmen § 28 Einstweilige Untersagung der Berufsausübung IV. Teil 1. Abschnitt § 29 Ruhegeld § 30 Jahreshöchstbetrag des Ruhegeldes § 31 Witwengeld und Witwergeld § 32 Waisengeld § 33 Ruhen der Versorgungsleistungen, Vorleistung der Versorgungsanstalt 2. Abschnitt § 34 Träger der Zusatzversorgung § 35 Mitgliedschaft § 36 Organe § 37 Vertreterversammlung § 38 Vorstand und Geschäftsführung § 39 Satzung § 40 Geschäftsjahr, Rechnungs- und Kassenbücher § 41 Härtefonds § 42 Aufsicht 3. Abschnitt § 43 Beiträge 4. Abschnitt § 44 Wegfall der Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand § 45 Mitteilungspflicht und Datenübermittlung § 46 Übertragung, Verpfändung und Aufrechnung von Versorgungsansprüchen § 47 Übergang von Schadenersatzansprüchen § 48 Verjährung § 49 Rechtsweg V. Teil 1. Abschnitt § 50 (weggefallen) § 51 (weggefallen) 2. Abschnitt § 52 Zuständige Behörde § 53 (weggefallen) 3. Abschnitt § 54 (weggefallen) § 55 (weggefallen) § 56 Versorgungsanstalt § 56a Ruhegeld für Bezirksschornsteinfegermeister in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet § 56b Beiträge § 56c Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane § 56d Anwendungsbereich früherer Übergangsregelungen, Übergangsregelungen § 57 Verfahrensrechtliche Übergangsbestimmungen § 57a Geltung für bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger 4. Abschnitt § 58 (weggefallen) § 59 Anwendung der Anlage I des Einigungsvertrages § 60 (Inkrafttreten)". |
2. Die §§ 1, 2 und 4
§ 1 Kehr- und Überprüfungspflicht(1) Die Eigentümer von Grundstücken und Räumen sind verpflichtet, die kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen fristgerecht reinigen und überprüfen zu lassen.
(2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle wird ermächtigt, nach Anhörung des Landesinnungsverbandes des Schornsteinfegerhandwerks, des Landesfachverbandes der Arbeitnehmer im Schornsteinfegerhandwerk und der für den Bereich des Landes zuständigen Zusammenschlüsse von Hauseigentümern zum Zweck der Erhaltung der Feuersicherheit (Betriebs- und Brandsicherheit) durch Rechtsverordnung (Kehr- und Überprüfungsordnung) zu bestimmen, welche Schornsteine, Feuerstätten, Rauchableitungen, Lüftungsanlagen oder ähnliche Einrichtungen in welchen Zeiträumen gereinigt oder überprüft werden müssen.
(3) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen sind verpflichtet, dem Bezirksschornsteinfegermeister (§ 3) und den bei ihm beschäftigten Personen zum Zwecke des Kehrens und der Überprüfung der kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Die gleiche Pflicht besteht, wenn Beauftragte der zuständigen Verwaltungsbehörde die Tätigkeit des Bezirksschornsteinfegermeisters zu überprüfen oder eine verweigerte Kehrung oder Überprüfung auf Grund eines vollziehbaren Verwaltungsaktes zwangsweise durchzusetzen haben. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
§ 2 Kehrbezirke
(1) Zur Wahrnehmung der Kehr- und Überprüfungsaufgaben werden von der zuständigen Verwaltungsbehörde Kehrbezirke eingerichtet, geändert und besetzt. Für jeden Kehrbezirk wird nur ein Bezirksschornsteinfegermeister bestellt.
(2) Kehr- und Überprüfungsarbeiten (§ 1) dürfen nur von Bezirksschornsteinfegermeistern oder deren Gesellen ausgeführt werden.
§ 4 Bewerbung 06
(1) Bewerber, die sich als Bezirksschornsteinfegermeister bestellen lassen wollen, sind auf Antrag in eine Bewerberliste einzutragen. Die Bewerberliste wird von der zuständigen Verwaltungsbehörde geführt.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erläßt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über
- die Führung der Bewerberliste;
- die Voraussetzungen der Eintragung in die Bewerberliste mit der Maßgabe, daß nur deutsche Staatsangehörige oder Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingetragen werden dürfen, die die Meisterprüfung im Schornsteinfegerhandwerk abgelegt haben, die für ihren Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und in dem Bezirk, für den die Bewerberliste geführt wird, im Schornsteinfegerhandwerk praktisch tätig sind;
- die Voraussetzungen für die Streichung in der Bewerberliste; dabei kann als Grund für die Streichung auch die Ausschlagung eines angebotenen Kehrbezirks oder die Unterlassung der rechtzeitigen Erneuerung der Bewerbung vorgesehen werden;
- die Voraussetzungen und Fristen für die nach Streichung vorgenommene Wiedereintragung in die Bewerberliste; dabei kann bestimmt werden, daß Bewerber, deren Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister wegen Unzuverlässigkeit widerrufen oder wegen Erschleichung der Bestellung zurückgenommen oder deren probeweise Bestellung zweimal aufgehoben oder widerrufen worden ist, nicht mehr eingetragen werden dürfen;
- die Voraussetzungen für die Bewerbung um einen anderen Kehrbezirk.
werden aufgehoben.
3. § 5 wird wie folgt gefasst:
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§ 5 Bestellung
(1) Als Bezirksschornsteinfegermeister darf nur bestellt werden, wer
Bezirksschornsteinfegermeisters praktisch tätig gewesen ist. Die Bestellung ist auf Widerruf vorzunehmen. (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, in welchen Fällen zur Vermeidung besonderer Härten von den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 Ausnahmen zugelassen werden können mit der Maßgabe, daß der Bewerber mindestens imstande sein muß, die Arbeiten der Gesellen und Lehrlinge zu überwachen. | " § 5 Bestellung
(1) Als Bezirksschornsteinfegermeister wird auf bis zum 31. Dezember 2009 frei werdende Bezirke nur bestellt, wer bis zum Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in die Bewerberliste nach § 4 des Schornsteinfegergesetzes in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung eingetragen ist. Ab dem 1. Januar 2010 gelten für die Auswahl und die Bestellung der Bezirksschornsteinfegermeister die §§ 9 und 10 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes entsprechend. (2) Bis zum 31. Dezember 2012 entspricht die Anzahl der Bezirke der Anzahl der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bestehenden Bezirke." |
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) Die Absätze 2 und 4
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erläßt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Rangberechnung mit der Maßgabe, daß im Regelfall der Rang von der Dauer der Eintragung bestimmt wird und daß Ausnahmen hiervon nur wegen des Besuchs von Aus- und Weiterbildungsstätten zum Zwecke der Fortbildung im Schornsteinfegerhandwerk oder wegen der Erlangung eines qualifizierten Hauptschulabschlusses nach zehn Jahren oder mindestens eines mittleren Bildungsabschlusses oder zur Vermeidung besonderer Härten zulässig sind. Als ein besonderer Härtefall gilt insbesondere, wenn die Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister wegen Auflösung des Kehrbezirks nach § 11 Abs. 3 widerrufen wird.(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann durch Rechtsverordnung bestimmen, daß Bewerber bei groben Verstößen gegen die Berufspflichten von der Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister zurückgestellt werden können.
werden aufgehoben.
§ 7 Probezeit 06(1) Ein Bezirksschornsteinfegermeister wird von der zuständigen Verwaltungsbehörde zunächst für die Dauer von einem Jahr auf Probe bestellt; dies gilt nicht für Bewerber, deren Bestellung nach § 11 Abs. 3 widerrufen worden ist. Vor Ablauf der Probezeit ist durch eine Begutachtung des Kehrbezirks und der vom Bezirksschornsteinfegermeister zu führenden Aufzeichnungen festzustellen, ob der Kehrbezirk ordnungsgemäß verwaltet worden ist. Die Kosten dieser Begutachtung trägt der Bezirksschornsteinfegermeister. Wird festgestellt, daß der Bezirksschornsteinfegermeister den an ihn zu stellenden Anforderungen nicht genügt, so ist seine Bestellung aufzuheben.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Begutachtung nach Absatz 1.
wird aufgehoben.
6. In § 8 Nr. 2 werden die Wörter " § 7 Abs. 1 oder" gestrichen.
7. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "probeweise oder endgültige" gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter "probeweise oder endgültige" werden gestrichen.
bb) In Nummer 2 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.
cc) Nummer 3
der Bezirksschornsteinfegermeister trotz Verhängung eines Warnungsgeldes der Aufforderung, einen unerlaubten Nebenerwerb einzustellen, nicht Folge leistet.
wird aufgehoben.
8. § 12 wird wie folgt gefasst:
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§ 12 Allgemeine Berufspflicht 08
(1) Der Bezirksschornsteinfegermeister ist verpflichtet, seine Aufgaben ordnungsgemäß und gewissenhaft auszuführen. (2) Die Tätigkeit des Bezirksschornsteinfegermeisters ist unbeschadet der Vorschrift des § 20 Abs. 1 auf seinen Kehrbezirk beschränkt. In Notfällen oder auf besondere Anordnung der zuständigen Behörde ist der Bezirksschornsteinfegermeister verpflichtet, auch außerhalb seines Kehrbezirks tätig zu werden. | " § 12 Allgemeine Berufspflicht
(1) Die Bezirksschornsteinfegermeister sind verpflichtet, ihre Aufgaben und Befugnisse ordnungsgemäß und gewissenhaft nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie unparteiisch auszuführen. Bezirksschornsteinfegermeister dürfen keine Bescheinigungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 für Anlagen in ihrem Bezirk ausstellen, die sie oder Angehörige ihres Betriebs verkauft oder eingebaut haben. § 20 gilt entsprechend. (2) Bezirksschornsteinfegermeister dürfen an Anlagen in ihrem Bezirk, an denen sie Tätigkeiten ausführen, die nach der Kehr- und Überprüfungsordnung oder der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vorgeschrieben sind, keine gewerblichen Wartungsarbeiten ausführen, wenn diese einen Einfluss auf das Überprüfungs- oder Überwachungsergebnis haben können. (3) Mit ihren Aufgaben und Befugnissen als Bezirksschornsteinfegermeister sind sie unbeschadet der Vorschrift des § 20 auf ihren Bezirk beschränkt. In Notfällen oder auf besondere Anordnung der zuständigen Behörde sind sie verpflichtet, auch außerhalb ihres Bezirks tätig zu werden." |
9. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden vor den Wörtern "Kehr- und Überprüfungsordnung" die Wörter "Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes oder die" eingefügt.
bb) In Nummer 2 werden die Angabe " (§ 1 Abs. 2)" gestrichen und vor den Wörtern "der Kehr- und Überprüfungsordnung" die Wörter "den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes oder" eingefügt.
cc) In Nummer 4 wird die Angabe " (§ 1 Abs. 2)" gestrichen.
dd) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
9. Ausstellung der Bescheinigung zu Rohbau- und Schlußabnahmen nach Landesrecht; | "9. Ausstellung von Bescheinigungen über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Abgasanlagen und von Leitungen zur Abführung von Verbrennungsgasen, soweit dies durch Landesrecht vorgesehen ist;". |
ee) In Nummer 11 werden die Wörter "vom 22. Juli 1976 (BGBl. I S. 1873), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 701)" durch die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2684)" ersetzt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 1, 4 bis 8, 10 und 12 dürfen vorübergehend und gelegentlich auch von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die im Inland keine gewerbliche Niederlassung im Schornsteinfegerhandwerk unterhalten, durchgeführt werden, wenn sie die in den §§ 7 bis 9 der EU/ EWR-Handwerk-Verordnung vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3075) bestimmten Voraussetzungen erfüllen."
§ 14 Nebenerwerb 08(1) Dem Bezirksschornsteinfegermeister ist eine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit außerhalb seines Berufes untersagt, es sei denn, daß der dafür erforderliche Zeitaufwand unerheblich ist.
(2) Die Ausführung von Nebenarbeiten, die zum Schornsteinfegerhandwerk gehören, ist dem Bezirksschornsteinfegermeister nur innerhalb des eigenen Kehrbezirks und nur insoweit gestattet, als dadurch nicht die ordnungsgemäße Verwaltung des Kehrbezirks und die Erfüllung der dem Bezirksschornsteinfegermeister übertragenen Aufgaben gefährdet werden.
(3) Die zuständige Verwaltungsbehörde kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zulassen, soweit die ordnungsgemäße Verwaltung des Kehrbezirks und die Erfüllung der dem Bezirksschornsteinfegermeister übertragenen Aufgaben gewährleistet bleiben.
§ 17 Wohnsitz 08
Der Bezirksschornsteinfegermeister soll innerhalb seines Kehrbezirks oder dessen Nahbereich wohnen. Ausnahmen sind nur aus triftigen Gründen zur Vermeidung besonderer Härten zulässig. Jeder Wohnungswechsel ist der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
§ 18 Zugehörigkeit zur Feuerwehr 08
Der Bezirksschornsteinfegermeister soll bis zur Vollendung des 60. Lebensjahrs der Pflicht- oder Freiwilligen Feuerwehr seines Wohnsitzes angehören.
§ 19 Aufzeichnungen des Bezirksschornsteinfegermeisters und Datenübermittlung 06 08
(1) Der Bezirksschornsteinfegermeister hat in bezug auf eine Feuerungsanlage aufzuzeichnen:
- Name und Anschrift
- des Eigentümers und, falls davon abweichend, des Betreibers oder
- im Falle von Wohnungseigentum des Verwalters nach dem Wohnungseigentumsgesetz und, falls die Feuerungsanlage zum Sondereigentum gehört, des Wohnungseigentümers, den der Verwalter dem Bezirksschornsteinfegermeister auf Anforderung zu benennen hat, und,
- falls abweichend, des Betreibers,
- Art der Anlage einschließlich ihrer technischen Daten und Angaben über ihren Betrieb und Standort der Anlage,
- die Durchführung der nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 9, 10, 11, 12 und Abs. 2 vorgeschriebenen Arbeiten,
- die von ihm festgestellten Mängel (§ 13 Abs. 1 Nr. 3) und
- die von ihm ausgeführten Nebenarbeiten.
(2) Der Bezirksschornsteinfegermeister hat für jedes Kalenderjahr ein Kehrbuch zu führen, in dem mindestens einzutragen sind:
- Art und Standort der Feuerungsanlage,
- die nach der Kehr- und Überprüfungsordnung vorgeschriebenen gebührenpflichtigen Arbeiten und das Datum der Ausführung,
- alle sonstigen gebührenpflichtigen Arbeiten und das Datum der Ausführung,
- die Gebühren nach der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung,
- das Datum der Feuerstättenschau.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erläßt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Führung des Kehrbuches und über die Aufzeichnungen nach Absatz 1, die Dauer ihrer Aufbewahrung, ihre Vorlage an die zuständige Behörde und ihre Übergabe an den Nachfolger im Kehrbezirk.
(3) Der Bezirksschornsteinfegermeister darf die nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen Daten aus seinen Aufzeichnungen an öffentliche Stellen übermitteln, soweit das für die Erfüllung seiner Aufgaben, die Bekämpfung der Luft-, Boden- und Gewässerverschmutzung, die rationelle Energieverwendung, die Bauaufsicht oder die Brandbekämpfung erforderlich ist. Der Empfänger darf die übermittelten Daten für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind. Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke ist zulässig, soweit die Daten auch dafür hätten übermittelt werden dürfen. Erfolgt die Datenübermittlung auf Ersuchen, trägt die ersuchende Behörde die Kosten der Datenübermittlung.
(4) Der Bezirksschornsteinfegermeister darf personenbezogene Daten an nicht-öffentliche Stellen nur übermitteln, soweit der Empfänger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft darlegt und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß der Übermittlung hat. Die Kosten der Datenübermittlung trägt die anfordernde nicht-öffentliche Stelle. Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten und nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden. Die übermittelnde Stelle hat den Empfänger darauf hinzuweisen. Für andere Zwecke dürfen die übermittelten Daten mit Zustimmung der übermittelnden Stelle verarbeitet und genutzt werden, wenn eine Übermittlung der Daten nach Satz 1 zulässig wäre.
werden aufgehoben.
11. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) Absatz 2
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erläßt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren der Bestellung eines Stellvertreters sowie über das Verfahren der Beauftragung eines Vertreters.
wird aufgehoben.
§ 21 Nutzungszeit(1) Nach dem Tod des Bezirksschornsteinfegermeisters verbleibt dem Ehegatten oder, falls dieser nicht mehr lebt, den minderjährigen Kindern des Kehrbezirksinhabers die Nutzung des Kehrbezirks für die Dauer von drei Monaten nach Ablauf des Sterbemonats. Die Berechtigten können die Nutzung des Kehrbezirks jederzeit mit Wirkung für die Zukunft durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde ausschlagen.
(2) Ein Vertreter oder Stellvertreter hat nach Maßgabe des § 20 die Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters wahrzunehmen.
(3) Der Vertreter oder Stellvertreter hat mindestens monatlich einmal mit den Nutzungsberechtigten abzurechnen.
§ 22 Einteilung der Kehrbezirke
(1) Die Kehrbezirke sind so einzuteilen, daß
- die Feuersicherheit gewährleistet ist,
- der Bezirksschornsteinfegermeister seine Aufgaben ordnungsgemäß ausführen kann,
- die Einnahmen aus den regelmäßig wiederkehrenden Entgelten aus seinen Aufgaben (§ 13 Abs. 1 und 2) nach Abzug der nach diesem Gesetz und nach dem Handwerkerversicherungsgesetz zu leistenden Beiträge für die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk und der notwendigen Geschäftskosten dem Bezirksschornsteinfegermeister ein angemessenes Einkommen sichern,
- sie einander möglichst gleichwertig sind und ein möglichst zusammenhängendes Gebiet umfassen.
(2)
§ 23 Nachprüfung und Änderung der Kehrbezirkseinteilung
(1) Die zuständige Verwaltungsbehörde hat in jedem Jahr, dessen Jahreszahl durch fünf teilbar ist, nachzuprüfen, ob die Kehrbezirkseinteilung im Interesse der Feuersicherheit oder der Gleichwertigkeit der Kehrbezirke zu ändern ist. Die Nachprüfung ist ferner in einem kürzeren Zeitraum als fünf Jahre vorzunehmen, wenn besondere Gründe dafür vorliegen. Vor einer Neueinteilung der Kehrbezirke sind der Vorstand und der Gesellenausschuß der Schornsteinfegerinnung zu hören.
(2) Der Kehrbezirksinhaber ist verpflichtet, der zuständigen Verwaltungsbehörde alle zur Nachprüfung der Kehrbezirkseinteilung erforderlichen Auskünfte über den Kehrbezirk zu erteilen und auf Aufforderung die von ihm geführten Aufzeichnungen (§ 19) vorzulegen.
(3) Bei Änderung seines Kehrbezirks hat der Bezirksschornsteinfegermeister keinen Anspruch auf Entschädigung.
werden aufgehoben.
13. § 24 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 24 Gebührenordnung 08
(1) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung (Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung) nach Anhörung des Landesinnungsverbandes des Schornsteinfegerhandwerks, des Landesfachverbands der Arbeitnehmer im Schornsteinfegerhandwerk und der für den Bereich des Landes zuständigen Zusammenschlüsse von Hauseigentümern Vorschriften über Gebühren und Auslagen des Bezirksschornsteinfegermeisters für durchgeführte Arbeiten nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 9, 10, 11, 12 und Abs. 2 zu erlassen. (2) Die Gebühren sind nach dem Arbeitsumfang und den dem Bezirksschornsteinfegermeister entstehenden notwendigen Aufwendungen zu bemessen; bei der Bemessung ist davon auszugehen, daß der Bezirksschornsteinfegermeister den Umsatz aus seiner beruflichen Tätigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes versteuert. Bei Bemessung der Gebühren ist auch zu berücksichtigen, daß durch sie die gebührenfreien Tätigkeiten des Bezirksschornsteinfegermeisters abzugelten sind, die nach diesem Gesetz im Interesse des Gebührenschuldners ausgeführt werden. | " § 24 Gebührenordnung
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 10 und 12 zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Gebühren nach Zeitaufwand, oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind nach der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden zu bemessen; der mit den in Satz 1 genannten Tätigkeiten verbundene Personal- und Sachaufwand des Bezirksschornsteinfegermeisters ist zu berücksichtigen. (2) Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 1 gelten die Kehr- und Überprüfungsgebührenordnungen der Länder fort, die auf der Grundlage des § 24 in seiner vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung erlassen wurden." |
14. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden vor den Wörtern "Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung" die Wörter "Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 1 oder in der" eingefügt.
b) In Absatz 3, 4 und 5 werden jeweils vor den Wörtern "Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung" die Wörter "Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 1 oder der" eingefügt.
15. § 26 Abs. 2 Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:
alt | neu |
Die Aufsichtsbehörde kann auch ohne besonderen Anlaß die Vorlage der vom Bezirksschornsteinfegermeister zu führenden Aufzeichnungen (§ 19) verlangen. | "Die Aufsichtsbehörde kann auch ohne besonderen Anlass die Vorlage des vom Bezirksschornsteinfegermeister nach § 19 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes zu führenden Kehrbuchs und der für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen verlangen. Sie kann verlangen, dass ihr ein Ausdruck des Kehrbuchs vorgelegt oder der Datenträger zugänglich gemacht wird oder die Daten elektronisch übermittelt werden." |
16. § 29 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für die Bemessung des Ruhegeldes ist die Dauer der Mitgliedschaft als Bezirksschornsteinfegermeister bei der Versorgungsanstalt maßgebend. | "Für die Bemessung des Ruhegeldes ist die Dauer der mit Beiträgen belegten Mitgliedschaft als Bezirksschornsteinfegermeister bei der Versorgungsanstalt maßgebend." |
17. § 30 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 30 Jahreshöchstbetrag des Ruhegeldes 08
Der Jahreshöchstbetrag des Ruhegeldes beträgt 72 vom Hundert des jeweiligen jährlichen Bruttoarbeitseinkommens eines verheirateten, kinderlosen Angestellten des Bundes in der höchsten Lebensaltersstufe der Vergütungsgruppe Vc des Bundes-Angestelltentarifvertrages ohne Berücksichtigung vermögenswirksamer Leistungen und solcher Einkommensbestandteile, die nicht grundsätzlich allen Angestellten dieser Vergütungsgruppe zufließen. | " § 30 Jahreshöchstbetrag des Ruhegeldes
(1) Der Jahreshöchstbetrag des Ruhegeldes beträgt 81 vom Hundert des jährlichen Bruttoarbeitseinkommens eines Beschäftigten des Bundes in Entgeltgruppe 8 Stufe 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst in der jeweils geltenden Fassung ohne leistungsorientierte Bezahlungskomponenten, Jahressonderzahlungen und Einmalzahlungen. (2) Als Jahreshöchstbetrag (Ost) gilt der Betrag, der sich ergibt, wenn der Jahreshöchstbetrag nach Absatz 1 mit dem Verhältnis aus dem jeweiligen aktuellen Rentenwert (Ost) und dem jeweiligen aktuellen Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung vervielfältigt wird." |
18. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird die Nummer 1
1. für die Witwe eines Bezirksschornsteinfegermeisters nach Ablauf der Nutzungszeit nach § 21 Abs. 1;
aufgehoben.
b) In Absatz 5 werden nach dem Wort "Witwer" die Wörter "und überlebende Lebenspartner aus eingetragenen Lebenspartnerschaften" eingefügt.
19. § 42 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 42 Aufsicht 06 08
(1) Die Aufsicht über die Versorgungsanstalt führt das Bundesministerium der Finanzen. (2) Der Aufsichtsbehörde ist jährlich ein Geschäftsbericht vorzulegen, der die Jahresrechnung sowie eine Darstellung über die Entwicklung der Versorgungsanstalt im abgelaufenen Geschäftsjahr enthalten muß. (3) Spätestens alle drei Jahre hat die Geschäftsführung eine versicherungstechnische Bilanz für die Versorgungsanstalt aufzustellen und der Aufsichtsbehörde vorzulegen. (4) Die Aufsichtsbehörde kann die Versorgungsanstalt anweisen, solche Maßnahmen zu treffen, die für die Durchführung der Aufgaben der Versorgungsanstalt dringend geboten sind. Kommt die Versorgungsanstalt nicht innerhalb einer gesetzten Frist diesen Weisungen nach, so kann die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen selbst treffen und dabei auch die Satzung der Versorgungsanstalt ändern. (5) Vertreter der Aufsichtsbehörde und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie sind berechtigt, an den Sitzungen der Organe teilzunehmen; sie sind jederzeit zu hören. (6) Die Aufsichtsbehörde erläßt Richtlinien über die Anlage des Vermögens der Versorgungsanstalt. | " § 42 Aufsicht
(1) Die Aufsicht über die Versorgungsanstalt führt das Bundesversicherungsamt. § 94 Abs. 2 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. (2) Die Versorgungsanstalt erstellt jährlich einen Geschäftsbericht. Der Geschäftsbericht enthält
Der Geschäftsbericht ist bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres zeitgleich der Aufsichtsbehörde, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium der Finanzen sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zuzuleiten. (3) Die Aufsichtsbehörde kann die Versorgungsanstalt anweisen, solche Maßnahmen zu treffen, die für die Durchführung der Aufgaben der Versorgungsanstalt dringend geboten sind. Kommt die Versorgungsanstalt nicht innerhalb einer gesetzten Frist diesen Weisungen nach, so kann die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen selbst treffen und dabei auch die Satzung der Versorgungsanstalt ändern. (4) Vertreter der Aufsichtsbehörde und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sind berechtigt, an den Sitzungen der Organe teilzunehmen; sie sind jederzeit zu hören. (5) Für die Anlage des Vermögens der Versorgungsanstalt gilt § 54 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechend." |
20. § 43 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "und die nach § 21 Abs. 1 nutzungsberechtigten Personen" gestrichen.
b) In Satz 2 werden die Wörter "bei den nach § 21 Abs. 1 nutzungsberechtigten Personen im Zeitpunkt des Todes des Kehrbezirksinhabers" gestrichen.
21. Die §§ 50 und 54
§ 50 Ordnungswidrigkeiten 08(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 1 Abs. 1 die kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen nicht fristgerecht reinigen oder überprüfen läßt,
- entgegen § 1 Abs. 3 das Betreten von Grundstücken oder Räumen oder die Vornahme von Kehr- oder Überprüfungsarbeiten nicht duldet.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer entgegen § 2 Abs. 2 Kehr- oder Überprüfungsarbeiten ausführt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 54 Rangberechnung 08
Bei der Rangberechnung ist ein Bewerber hinsichtlich der Zeiten vor dem 1. Dezember 1964, in denen er nicht in die Bewerberliste eingetragen worden war, obwohl die Voraussetzungen des § 11 Nr. 1 bis 3 und 6 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom 28. Juli 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 831) erfüllt waren, so zu stellen, als ob er in die Bewerberliste eingetragen gewesen wäre.
werden aufgehoben.
Es wird folgender § 57a eingefügt:" § 57a Geltung für bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger
Die §§ 34 bis 49 gelten für bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger entsprechend. Für die Versorgungsleistungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sind die §§ 42 bis 47 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes maßgebend."
Artikel 3
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130), wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 werden nach dem Wort "ausgenommen" die Wörter "bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger oder" eingefügt.
2. In § 165 Abs. 1 Satz 1 wird nach Nummer 5 das Komma durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 6
6. bei Bezirksschornsteinfegermeistern ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße, bei Nachweis eines höheren Arbeitseinkommens jedoch dieses Arbeitseinkommen.
aufgehoben.
Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Die Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom 19. Dezember 1969 (BGBl. I S. 2363), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 27 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), tritt am Tag nach der Verkündung außer Kraft.
(3) In Artikel 1 treten die §§ 8 bis 12, 14 bis 16, 18, 20, 21, 27 bis 47 und 49 bis 51 am 1. Januar 2013 in Kraft.
(4) Das Schornsteinfegergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), zuletzt geändert durch Artikel 2 dieses Gesetzes, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
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