umwelt-online: SchfG - Gesetz über das Schornsteinfegerwesen (2)
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§ 31 Witwengeld und Witwergeld 08
(1) Die Witwe eines Bezirksschornsteinfegermeisters, eines Anspruchsberechtigten nach § 29 Abs. 1 oder eines Anwartschaftsberechtigten nach § 29 Abs. 1 Satz 2 erhält Witwengeld. Das Witwengeld beträgt für die Witwe eines Bezirksschornsteinfegermeisters oder eines Anspruchsberechtigten nach § 29 Abs. 1 Satz 1 55 vom Hundert des Jahresbetrages nach § 29 Abs. 4 und 6, den der Verstorbene am Todestag erhalten hat oder erhalten hätte, wenn er anspruchsberechtigt gewesen wäre. Für die Witwe eines Anspruchsberechtigten oder Anwartschaftsberechtigten nach § 29 Abs. 1 Satz 2 beträgt das Witwengeld 55 vom Hundert des Jahresbetrages nach § 29 Abs. 4 Satz 2, das der Verstorbene erhalten hat oder bei Vollendung des 65. Lebensjahres erhalten hätte. Das Witwengeld ist um die Zahlbeträge der Witwenrente zu kürzen, die die Witwe auf Grund einer Pflichtversicherung des Verstorbenen in den sozialen Rentenversicherungen erhält; Rentenerhöhungen und Rentenminderungen auf Grund des § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, das Rentensplitting unter Ehegatten, die Minderung der Witwenrente wegen der Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes, Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie der Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Satz 4 gilt entsprechend für die Witwenrente auf Grund eines Arbeitsunfalles im Sinne der sozialen Unfallversicherung, der zum Erlöschen der Bestellung des Verstorbenen geführt hat. Eine Kürzung hat insoweit zu unterbleiben, als 0,855 vom Hundert des Jahreshöchstbetrages (§ 30) für jedes Jahr der Mitgliedschaft des Verstorbenen als Bezirksschornsteinfegermeister bei der Versorgungsanstalt, höchstens für 30 Jahre, unterschritten wird. Wird die Witwenrente aus den sozialen Rentenversicherungen wegen der Erfüllung oder des Wegfalls der Voraussetzungen für eine große Witwenrente oder der Aufteilung der Witwenrente auf mehrere Berechtigte neu berechnet, so hat die Versorgungsanstalt das Witwengeld neu festzustellen.
(2) § 29 Abs. 7 gilt für das Witwengeld entsprechend.
(3) Der Anspruch auf Witwengeld entsteht,
Der Anspruch auf Witwengeld endet mit dem Tag der Wiederverheiratung der Witwe oder mit Ablauf des Vierteljahrs, in dem die Witwe stirbt.
(4) § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 2 und 3, die §§ 21 und 22 Abs. 1, § 25 Abs. 1, 2 und 4, § 61 Abs. 3 sowie § 69e Abs. 5 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend.
(5) Witwer und überlebende Lebenspartner aus eingetragenen Lebenspartnerschaften der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen erhalten entsprechend den Absätzen 1 bis 4 Witwergeld.
(1) Die Kinder eines verstorbenen Bezirksschornsteinfegermeisters, Anspruchsberechtigten nach § 29 Abs. 1 oder Anwartschaftsberechtigten nach § 29 Abs. 1 Satz 2 erhalten Waisengeld. Ein Anspruch auf Waisengeld besteht nicht, wenn die Waise erst nach Erreichung der Altersgrenze als Kind angenommen worden ist.
(2) Das Waisengeld beträgt für Kinder eines verstorbenen Bezirksschornsteinfegermeisters oder Anspruchsberechtigten nach § 29 Abs. 1 Satz 1 bei Halbwaisen 20 vom Hundert und bei Vollwaisen 40 vom Hundert des Jahresbetrages nach § 29 Abs. 4 und 6, den der Verstorbene am Todestag erhalten hat oder erhalten hätte, wenn er anspruchsberechtigt gewesen wäre. Für die Kinder eines verstorbenen Anspruchsberechtigten oder Anwartschaftsberechtigten nach § 29 Abs. 1 Satz 2 beträgt das Waisengeld bei Halbwaisen 20 vom Hundert und bei Vollwaisen 40 vom Hundert des Jahresbetrages nach § 29 Abs. 4 Satz 2, das der Verstorbene erhalten hat oder bei Vollendung des 65. Lebensjahres erhalten hätte. Das Waisengeld ist um die Zahlbeträge der Waisenrente zu kürzen, die die Waise auf Grund einer Pflichtversicherung des Verstorbenen in den sozialen Rentenversicherungen erhält; Rentenerhöhungen und Rentenminderungen auf Grund Versorgungsausgleichs, das Rentensplitting unter Ehegatten sowie Minderungen der Waisenrente wegen der Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes bleiben unberücksichtigt. § 29 Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Satz 3 gilt entsprechend für die Waisenrente auf Grund eines Arbeitsunfalles im Sinne der Sozialen Unfallversicherung, der zum Erlöschen der Bestellung des Verstorbenen geführt hat. Eine Kürzung hat insoweit zu unterbleiben, als für die Halbwaisen 0,3 vom Hundert und für die Vollwaise 0,6 vom Hundert des Jahreshöchstbetrages (§ 30) für jedes Jahr der Mitgliedschaft des Verstorbenen als Bezirksschornsteinfegermeister bei der Versorgungsanstalt, höchstens für 30 Jahre, unterschritten wird.
(3) Für die Entstehung des Anspruchs auf Waisengeld gilt § 31 Abs. 3 Satz 1 entsprechend. Der Anspruch auf Waisengeld erlischt mit Ablauf des Vierteljahres, in dem die Waise das 18. Lebensjahr vollendet oder stirbt. § 25 Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes und § 48 Abs. 4 und 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch finden entsprechende Anwendung. Das Waisengeld entfällt, wenn aus der gesetzlichen Rentenversicherung Waisenrente nicht gewährt wird.
(4) § 29 Abs. 7 gilt für das Waisengeld entsprechend.
§ 33 Ruhen der Versorgungsleistungen, Vorleistung der Versorgungsanstalt 09
(1) Der Anspruch auf Ruhe-, Witwen-, Witwer- und Waisengeld wird festgestellt, sobald über den Anspruch auf Rente aus den sozialen Renten- oder Unfallversicherungen durch die zuständigen Träger entschieden worden ist.
(2) Bis zur Feststellung der Renten aus den sozialen Renten- oder Unfallversicherungen zahlt die Versorgungsanstalt nach näherer Bestimmung der Satzung angemessene Vorschüsse.
(3) Muß wegen einer Neuberechnung der Renten aus den sozialen Renten- oder Unfallversicherungen der Anspruch auf Ruhe-, Witwen-, Witwer- oder Waisengeld durch die Versorgungsanstalt neu festgestellt werden, kann diese durch schriftliche Anzeige an den Träger der sozialen Renten- oder Unfallversicherung den Anspruch auf Rente in Höhe des zuviel gezahlten Betrages auf sich überleiten. Die Anzeige darf nur erfolgen, wenn die Versorgungsanstalt an der Überzahlung kein Verschulden trifft. Der Rechtsübergang beschränkt sich auf den Anspruch, der dem Berechtigten für die Zeit zusteht, für die die Überzahlung erfolgte.
§ 33a Interne Teilung beim Versorgungsausgleich 09
(1) Zum Ausgleich der nach diesem Gesetz erworbenen Anrechte im Versorgungsausgleich findet zwischen den geschiedenen Ehegatten die interne Teilung nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und der ergänzenden Vorschrift dieses Gesetzes statt.
(2) Die interne Teilung erfolgt, indem zu Lasten der von der ausgleichspflichtigen Person nach diesem Gesetz erworbenen Anrechte für die ausgleichsberechtigte Person Anrechte bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister übertragen werden. Anrechte aus Zeiten im Beitrittsgebiet (§ 56a des Schornsteinfegergesetzes) und aus Zeiten im übrigen Bundesgebiet sind getrennt intern zu teilen.
(3) Mit dem Tod der ausgleichsberechtigten Person geht der Anspruch auf die Hinterbliebenen über. Als Hinterbliebene gelten die nach den §§ 46 und 48 Abs. 1 bis 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Leistungsberechtigten unter den dort für den Leistungsanspruch im Einzelnen bestimmten Voraussetzungen; die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit ist unbeachtlich. Ein Anspruch auf Waisengeld besteht nicht, wenn die Waise erst als Kind angenommen wurde, nachdem die ausgleichsberechtigte Person die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hatte.
(4) Zahlungen aus dem übertragenen Anrecht werden von Beginn des Kalendermonats an geleistet, in dem die ausgleichsberechtigte Person Anspruch auf Leistungen wegen Alters oder wegen Dienst- oder Erwerbsunfähigkeit aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem hat oder, wenn sie einem solchen System nicht angehört, in der gesetzlichen Rentenversicherung gehabt hätte. Zahlungen an Hinterbliebene beginnen mit dem Ablauf des Sterbemonats der ausgleichsberechtigten Person.
(5) Der Anspruch ist schriftlich geltend zu machen. Die allgemeinen Anspruchsregelungen, die dazugehörigen Satzungsbestimmungen und die §§ 30 und 56a Abs. 2 gelten entsprechend.
(6) Der Anspruch der ausgleichsberechtigten Person endet mit Ablauf des Monats, in dem sie verstorben ist. Für Hinterbliebene gelten die §§ 31 und 32 entsprechend.
Zweiter Abschnitt
Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister
§ 34 Träger der Zusatzversorgung
(1) Träger der Zusatzversorgung im Schornsteinfegerhandwerk ist die Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister (Versorgungsanstalt); sie hat ihren Sitz in München.
(2) Die Versorgungsanstalt ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.
§ 35 Mitgliedschaft
Mitglied der Versorgungsanstalt ist jeder Bezirksschornsteinfegermeister und jeder Anspruchsberechtigte nach § 29 Abs. 1.
§ 36 Organe
Die Organe der Versorgungsanstalt sind:
(1) Die Vertreterversammlung besteht aus 30 gewählten Mitgliedern, darunter einem Vertreter der Mitglieder, die Anspruchsberechtigte nach § 29 Abs. 1 sind. Für jedes Mitglied sind zwei Stellvertreter zu wählen, die bei Verhinderung oder Ausscheiden des Mitgliedes eintreten.
(2) Wahlberechtigt und wählbar für die Vertreterversammlung sind die Mitglieder der Versorgungsanstalt. Die Amtsdauer und das Verfahren der Wahl sind in der Satzung der Versorgungsanstalt mit der Maßgabe zu bestimmen, daß die Wahlen in der Gruppe der Bezirksschornsteinfegermeister und die Wahlen in der Gruppe der Anspruchsberechtigten nach § 29 Abs. 1 getrennt voneinander durchzuführen sind.
(3) Die Vertreterversammlung beschließt über alle Angelegenheiten der Versorgungsanstalt, soweit sie nicht durch Gesetz oder Satzung dem Vorstand oder der Geschäftsführung übertragen sind. Der Beschlußfassung der Vertreterversammlung bleibt vorbehalten:
(4) Die nach Absatz 3 Nr. 2 und 4 bis 6 gefaßten Beschlüsse bedürfen für ihre Rechtsgültigkeit der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (§ 42). Die Entscheidung über die Genehmigung eines Beschlusses nach Absatz 3 Nr. 2 und 4 ist im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, nach Absatz 3 Nr. 4 darüber hinaus im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu treffen.
(5) Die in Absatz 3 Nr. 2, 4 und 6 genannten Angelegenheiten können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
(6) Beschlüsse nach Absatz 3 Nr. 4 sind mit dem Genehmigungsvermerk der Aufsichtsbehörde bekanntzumachen.
§ 38 Vorstand und Geschäftsführung
(1) Der Vorstand besteht aus zehn Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen.
(2) Die Geschäftsführung obliegt der Bayerischen Versorgungskammer.
§ 39 Satzung
(1) Die Vertreterversammlung beschließt die Satzung. Versagt die Aufsichtsbehörde die Genehmigung der Satzung, so hat die Vertreterversammlung in der von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist eine neue Satzung zu beschließen. Kommt kein Beschluß zustande oder wird auch die neue Satzung nicht genehmigt, so kann die Aufsichtsbehörde die Satzung erlassen und auf Kosten der Versorgungsanstalt durchführen.
(2) Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über:
(3) Die Satzung und ihre Änderungen sind mit dem Genehmigungsvermerk der Aufsichtsbehörde im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Satzungsänderungen haben, sofern nichts anderes bestimmt wird, auch Wirkung für bestehende Anwartschaften und laufende Versorgungsbezüge. Die Satzung und ihre Änderungen treten, wenn nichts anderes bestimmt wird, mit dem auf die Veröffentlichung folgenden Tag in Kraft.
§ 40 Geschäftsjahr, Rechnungs- und Kassenbücher
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Rechnungsbücher und die Kassenbücher sind jährlich abzuschließen. Die Jahresrechnung ist vom Vorstand zu prüfen und von der Vertreterversammlung abzunehmen.
§ 41 Härtefonds
(1) Die Versorgungsanstalt bildet einen Härtefonds. Die Vertreterversammlung beschließt, welche Mittel jährlich dem Härtefonds zugeführt werden.
(2) Der Vorstand beschließt, in welchen Fällen zur Vermeidung von unbilligen Härten einem ehemaligen Bezirksschornsteinfegermeister oder seinen Hinterbliebenen Unterstützung gewährt wird.
(1) Die Aufsicht über die Versorgungsanstalt führt das Bundesversicherungsamt. § 94 Abs. 2 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(2) Die Versorgungsanstalt erstellt jährlich einen Geschäftsbericht. Der Geschäftsbericht enthält
Der Geschäftsbericht ist bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres zeitgleich der Aufsichtsbehörde, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium der Finanzen sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zuzuleiten.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann die Versorgungsanstalt anweisen, solche Maßnahmen zu treffen, die für die Durchführung der Aufgaben der Versorgungsanstalt dringend geboten sind. Kommt die Versorgungsanstalt nicht innerhalb einer gesetzten Frist diesen Weisungen nach, so kann die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen selbst treffen und dabei auch die Satzung der Versorgungsanstalt ändern.
(4) Vertreter der Aufsichtsbehörde und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sind berechtigt, an den Sitzungen der Organe teilzunehmen; sie sind jederzeit zu hören.
(5) Für die Anlage des Vermögens der Versorgungsanstalt gilt § 54 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechend.
Dritter Abschnitt
Aufbringung der Mittel
(1) Die Mittel zur Durchführung der Zusatzversorgung im Schornsteinfegerhandwerk werden, soweit sie nicht aus den Erträgen des Vermögens oder aus anderen Einnahmen der Versorgungsanstalt gedeckt sind, durch Beiträge aufgebracht.
(2) Beitragspflichtig sind jeder Bezirksschornsteinfegermeister. Die Beitragspflicht entsteht bei Bezirksschornsteinfegermeistern im Zeitpunkt der Bestellung.
(3) Die Beiträge sind an die Versorgungsanstalt zu entrichten. In der Satzung kann bestimmt werden, daß die Beiträge bis zu drei Monaten im voraus zu zahlen sind.
Vierter Abschnitt
Sonstige Vorschriften
§ 44 Wegfall der Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand
(1) Wird ein Anspruchsberechtigter wieder berufsfähig, so hat er sich innerhalb von drei Monaten nach Feststellung der Berufsfähigkeit in die Bewerberliste eintragen zu lassen.
(2) Ein Anspruchsberechtigter, dessen Bestellung wegen Versetzung in den Ruhestand erloschen ist, ist nach Aufforderung durch die Versorgungsanstalt verpflichtet, ein amtsärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand weggefallen sind.
(3) Kommt ein Anspruchsberechtigter den Verpflichtungen nach Absatz 1 oder 2 nicht fristgerecht nach, so ruht der Anspruch auf Ruhegeld.
§ 45 Mitteilungspflicht und Datenübermittlung
(1) Die Mitglieder der Versorgungsanstalt und die nach §§ 31 und 32 Anspruchsberechtigten sind verpflichtet, der Versorgungsanstalt auf ihr Verlangen unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Feststellung ihrer Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft und der Zusatzversorgung erheblich sind. Der Eintritt des Versorgungsfalles ist von einem Anspruchsberechtigten der Versorgungsanstalt unverzüglich anzuzeigen. Die Satzung kann bestimmen, daß eine Verletzung dieser Pflichten das Ruhen der Versorgungsansprüche zur Folge hat.
(2) Die für die Besetzung von Kehrbezirken zuständige Verwaltungsbehörde übermittelt der Versorgungsanstalt den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift des von ihr bestellten Bezirksschornsteinfegermeisters sowie Beginn und Ende der Bestellung. Gleiches gilt für den Namen und die Anschrift von Nutzungsberechtigten sowie den Beginn und das Ende der Nutzungszeit.
§ 46 Übertragung, Verpfändung und Aufrechnung von Versorgungsansprüchen
Ansprüche auf Zusatzversorgung können weder an Dritte übertragen noch verpfändet werden. Die Satzung kann Ausnahmen von dem Übertragungs- und Verpfändungsverbot vorsehen und die Aufrechnung von Beiträgen und sonstigen Ansprüchen aus dem Mitgliedschafts- und Versorgungsverhältnis gegen Versorgungsansprüche regeln.
§ 47 Übergang von Schadenersatzansprüchen
Wird ein Mitglied der Versorgungsanstalt oder ein Anspruchsberechtigter nach § 31 oder § 32 körperlich verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch, der dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen infolge der Körperverletzung oder Tötung gegen einen Dritten zusteht, in der Höhe auf die Versorgungsanstalt über, in der sie infolge der Körperverletzung oder der Tötung zur Gewährung einer Zusatzversorgung verpflichtet ist. Der Übergang ist ausgeschlossen, soweit der Schadenersatzanspruch nach anderen gesetzlichen Bestimmungen auf Träger der Sozialversicherung übergeht. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des Verletzten oder seiner Hinterbliebenen geltend gemacht werden.
§ 48 Verjährung
Ansprüche gegen die Versorgungsanstalt nach diesem Gesetz sowie die Ansprüche der Versorgungsanstalt auf Beiträge, Zinsen und sonstige Nebenkosten verjähren in vier Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die Zahlung verlangt werden kann.
§ 49 Rechtsweg
Für alle Streitigkeiten, die Angelegenheiten der Zusatzversorgung im Schornsteinfegerhandwerk durch die Versorgungsanstalt betreffen, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
V. Teil
Bußgeld-, Übergangs-, Schluß- und sonstige Vorschriften
Erster Abschnitt
Bußgeldvorschriften
§ 51 (aufgehoben)
Zweiter Abschnitt
Zuständige Behörde
§ 52 Zuständige Behörde
Die Landesregierung oder die von ihr ermächtigte Stelle bestimmt durch Rechtsverordnung, welche Behörden für die nach diesem Gesetz zu treffenden Maßnahmen zuständig sind.
§ 53 (aufgehoben)
Dritter Abschnitt
Übergangsvorschriften
§ 55 (aufgehoben)
(1) Die Versorgungsanstalt ist die bisherige Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister.
(2) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Mitgliedschaftsverhältnisse bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister und die Anwartschaften auf Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk stehen den nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entstehenden Mitgliedschaftsverhältnissen und Anwartschaften auf Zusatzversorgung im Schornsteinfegerhandwerk gleich. Die Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 433, 806) bleiben unberührt; Zeiten, für die keine Beiträge entrichtet worden sind, werden auf die Dauer der Mitgliedschaft nicht angerechnet; § 29 Abs. 4 Satz 2 ist anzuwenden.
(3) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gegenüber der Versorgungsanstalt bestehenden Ansprüche auf Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk bleiben in ihrem bisherigen Umfang bestehen. Die Höhe des Ruhegeldes wird um sechs vom Hundert erhöht. Die Höhe des Ruhegeldes unterliegt den gleichen Veränderungen, wie sie für den jeweiligen Jahreshöchstbetrag nach § 30 eintreten. Eine Erhöhung des Ruhegeldes wird jedoch nur vorgenommen, soweit nicht die Summe des Ruhegeldes und der Zahlbeträge der Versichertenrente und der Verletztenrente, die der Anspruchsberechtigte aufgrund einer Pflichtversicherung in den sozialen Rentenversicherungen oder aufgrund eines Arbeitsunfalles im Sinne der sozialen Unfallversicherung, der zur Versetzung in den Ruhestand geführt hat, aus der sozialen Unfallversicherung erhält, die Höhe des jeweiligen Jahreshöchstbetrages nach § 30 übersteigt; Rentenerhöhungen und Rentenminderungen aufgrund des Versorgungsausgleichs sowie die Einkommensanrechnung auf Erziehungsrenten nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Anspruchsberechtigte nach Satz 1, die neben den Leistungen der Versorgungsanstalt kein weiteres Einkommen haben, können ein bis zu zehn vom Hundert erhöhtes Ruhegeld erhalten. Über die Erhöhung beschließt auf Antrag des Anspruchsberechtigten der Vorstand der Versorgungsanstalt. Die Sätze 2 bis 6 gelten für das Witwen- und Waisengeld entsprechend mit der Maßgabe, daß die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch unberücksichtigt bleibt.
(4) Absatz 3 gilt auch für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährten freiwilligen Versorgungsleistungen und für Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung, die auf Ruhegeldansprüche nach Absatz 3 Satz 1 folgen. Absatz 3 und Satz 1 gelten auch für Ansprüche auf Zusatzversorgung im Schornsteinfegerhandwerk, die vom 1. Juli bis 31. Dezember 1969 entstehen.
(5) Bei Ansprüchen auf Zusatzversorgung im Schornsteinfegerhandwerk, die innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entstehen, ist die Höhe der Leistungen nach den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften zu berechnen, wenn dies für den Berechtigten günstiger ist. Dies gilt nicht für die Ansprüche der Hinterbliebenen eines Ruhegeldempfängers, der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Anspruch auf Ruhegeld hat, und für Ansprüche nach Absatz 2 Satz 2.
(6) Das von der Versorgungsanstalt zu gewährende Ruhegeld ist nicht um die Leistungen zu kürzen, die aufgrund einer Pflichtversicherung als Bezirksschornsteinfegermeister in der Handwerkerversicherung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt werden.
(7) Wurde als Voraussetzung für die Zulassung zur Meisterprüfung im Schornsteinfegerhandwerk allgemein eine längere Gesellentätigkeit als fünf Jahre vorgeschrieben, so ist die fünf Jahre übersteigende Zeit auf die Zeit von 12 Jahren nach § 29 Abs. 3 Satz 2 anzurechnen.
(8) Jeder Bezirksschornsteinfegermeister, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, hat der Versorgungsanstalt bis zum 30. April 1970 mitzuteilen, ob er von der Befreiungsmöglichkeit nach § 7 Abs. 7 Handwerkerversicherungsgesetz Gebrauch macht. Wird ein Bezirksschornsteinfegermeister nach § 7 Abs. 7 Handwerkerversicherungsgesetz von der Versicherungspflicht befreit, ist er verpflichtet, den Beitrag, den er ohne Befreiung als Pflichtbeitrag nach dem Handwerkerversicherungsgesetz hätte entrichten müssen, als Zusatzbeitrag an die Versorgungsanstalt zu zahlen.
(9) Die Vertreterversammlung der Versorgungsanstalt hat innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Satzung zu beschließen, die den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht. Bis zum Inkrafttreten dieser Satzung gilt die bisherige Satzung weiter, soweit sie diesem Gesetz nicht widerspricht. Bis zum Inkrafttreten der neuen Satzung gelten der bisherige Verwaltungsrat als Vertreterversammlung und der bisherige Arbeitsausschuß als Vorstand der Versorgungsanstalt.
§ 56a Ruhegeld für Bezirksschornsteinfegermeister in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(1) Für das Ruhegeld eines ehemaligen Bezirksschornsteinfegermeisters, der am 1. August 1994 als Bezirksschornsteinfegermeister in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestellt war oder nach diesem Tag bestellt oder wiederbestellt wird, gilt § 29 mit der Maßgabe, daß
(2) Als Jahreshöchstbetrag (Ost) gilt der Betrag, der sich ergibt, wenn der Jahreshöchstbetrag nach § 30 mit dem Verhältnis aus dem jeweiligen aktuellen Rentenwert (Ost) und dem jeweiligen aktuellen Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung vervielfältigt wird.
§ 56b Beiträge
Bei der Festsetzung der Höhe der Beiträge ist bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland den abweichenden Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet angemessen Rechnung zu tragen; hierzu kann in der Satzung der Versorgungsanstalt auch vorgesehen werden, daß für die Finanzierung der Ausgaben der Versorgungsanstalt, die auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet entfallen, nur die Einnahmen aus der Durchführung der Zusatzversorgung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet verwendet werden.
§ 56c Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane
(1) Die Vertreterversammlung ist für die ab 1. Januar 1994 beginnende Amtsperiode um fünf weitere Mitglieder aus der Gruppe der Bezirksschornsteinfegermeister und je zwei Stellvertreter, der Vorstand um ein weiteres Mitglied zu ergänzen, deren Kehrbezirk in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet liegt.
(2) Die weiteren Mitglieder der Vertreterversammlung werden ohne Wahlhandlung aufgrund von Wahlvorschlägen der Bezirksschornsteinfegermeister, deren Kehrbezirk in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet liegt, gewählt. Auf das Wahlverfahren finden die ansonsten geltenden Wahlvorschriften entsprechende Anwendung, soweit in dieser Vorschrift nichts anderes bestimmt ist. Jedes Land in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bildet einen Wahlbereich. Der Wahlleiter fordert im Bundesanzeiger und in der Fachzeitung "Das Schornsteinfegerhandwerk" die Bezirksschornsteinfegermeister auf, Wahlvorschläge einzureichen und bestimmt gleichzeitig, bis zu welchem Tag und welcher Uhrzeit die Vorschläge bei ihm eingegangen sein müssen. Werden in einem Wahlbereich mehrere gültige Wahlvorschläge eingereicht, gilt diejenige Person als gewählt, auf die die meisten gültigen Vorschläge entfallen. Bei Gleichheit entscheidet das Los, das der Wahlleiter in einer Sitzung des Wahlausschusses zieht.
(3) Das weitere Mitglied des Vorstands wird nach Ergänzung der Vertreterversammlung von den neu bestimmten Mitgliedern der Vertreterversammlung gewählt.
(4) Das Ergänzungsverfahren für die Vertreterversammlung ist bis zum 31. Oktober 1994 abzuschließen.
§ 56d Anwendungsbereich früherer Übergangsregelungen, Übergangsregelungen
(1) § 56 ist in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nicht anzuwenden.
(2) Spätestens bis zum 31. Januar 1996 ist eine neue Vertreterversammlung zu wählen. Die am 1. Januar 1994 beginnende Amtsdauer der Vertreterversammlung endet mit dem Abschluß der Wahl der neuen Vertreterversammlung. Bis zum 31. Juli 1995 ist eine den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Satzung zu beschließen; bis zu diesem Zeitpunkt gilt die bisherige Satzung weiter, soweit sie dem Gesetz entspricht.
(3) Für Berechtigte, die vor dem 1. August 1994 Anspruch auf Waisengeld hatten, gilt § 32 Abs. 3 Satz 3 in der bis zum 31. Juli 1994 geltenden Fassung.
(4) § 31 Abs. 1 Satz 2, 3, 4 Halbsatz 2 und Satz 7 sind in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.
§ 57 Verfahrensrechtliche Übergangsbestimmungen
(1) Für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangenen Entscheidungen gelten die bisherigen Vorschriften über Fristen, Zulässigkeit von Rechtsbehelfen, Zuständigkeit für die Entscheidung über die Rechtsbehelfe sowie über das weitere Verfahren.
(2) Ist bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Klage bei einem Gericht erhoben, so gelten für dieses Verfahren die bisherigen Vorschriften. Der Erhebung der Klage steht die Zustellung eines Zahlungsbefehls im Mahnverfahren gleich.
Vierter Abschnitt
Schlußvorschriften
§ 58 (aufgehoben)
§ 59 Anwendung der Anlage I des Einigungsvertrages
(1) Die §§ 1 Abs. 2, 13 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 lassen Anlage I Kapitel V Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 3 Buchstabe e des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1000) unberührt.
(2) Die in Anlage I Kapitel V Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 3 Buchstabe a des Einigungsvertrages aufgeführte Maßgabe ist mit Ablauf des 31. Juli 1994 nicht mehr anzuwenden.
§ 60 (Inkrafttreten)
ENDE |