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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung

Vom 2. Juli 2020
(BGBl. I Nr. 33 vom 08.07.2020 S. 1544)



Siehe Fn. 1

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verordnet auf Grund

Artikel 1

Die Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 5

Messeinrichtungen gelten als geeignet, wenn sie eine Eignungsprüfung bestanden haben.

wird aufgehoben.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "dauerhaft stillgelegte Anlagen nach Absatz 1, wenn die Anschlussöffnungen für Feuerstätten an der Abgasanlage dichte Verschlüsse aus nicht brennbaren Stoffen unter Beachtung der erforderlichen Feuerwiderstandsdauer der Abgasanlage haben" durch die Wörter "Anlagen nach Absatz 1, die dauerhaft stillgelegt sind, wenn die Anschlussöffnungen für Feuerstätten an der Abgasanlage dichte Verschlüsse aus nicht brennbaren Stoffen haben" ersetzt.

bb) In Nummer 4 werden die Wörter "dauerhaft stillgelegten Anlagen nach Nummer 1" durch die Wörter "betriebsbereiten, jedoch dauernd unbenutzten Anlagen nach Anlage 1 Nummer 1.9 und 2.5" ersetzt.

c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

"(5a) Im Einzelfall kann die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks oder der Räume für Feuerstätten für feste Brennstoffe die in Anlage 1 Nummer 1.3, 1.5 und 1.6 bestimmte Anzahl der Kehrungen auf eine im Kalenderjahr herabsetzen, wenn

  1. eine erkennbar rückstandsarme Verbrennung festgestellt worden ist,
  2. die Betriebs- und Brandsicherheit auch bei einer Herabsetzung sichergestellt ist,
  3. die Feuerstätte mindestens die Anforderungen der Stufe 2 nach § 5 Absatz 1 oder Anlage 4 Nummer 1 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen einhält und
  4. der für die Feuerstätte benutzte Schornstein nur einfach belegt ist.

Stellt die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger erstmals fest, dass die Voraussetzungen für eine Herabsetzung des Umfangs der Kehrungen vorliegen, hat sie oder er die Eigentümerin oder den Eigentümer auf die Möglichkeit eines Antrages nach Satz 1 hinzuweisen. Eine Herabsetzung kann erstmals nach einer Nutzungsdauer der Feuerstätte von einem Jahr beantragt werden. Liegen die Voraussetzungen für die Herabsetzung nicht mehr vor, hat die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger mit dem nächsten Feuerstättenbescheid die Anzahl der Kehrungen wieder entsprechend der Anlage 1 festzulegen."

d) In Absatz 8 werden nach den Wörtern "nach Abschluss der Maßnahmen" die Wörter "durch die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger" eingefügt.

2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "(Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 23. Januar 2007, GMBl S. 122, berichtigt am 8. März 2007, GMBl S. 398)" durch die Wörter "(Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 20. März 2014, GMBl S. 164, die durch die Bekanntmachung vom 2. März 2015, GMBl S. 136, geändert worden ist)" ersetzt.

3. § 3 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Das Wort "Zeitabstände" wird durch das Wort "Zeiträume" ersetzt.

b) Die Wörter "vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38)" werden gestrichen.

c) Das Wort "Zeiträumen" wird durch das Wort "Zeitabständen" ersetzt.

4. § 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 6 Gebühren

(1) Für die Feuerstättenschau nach § 14 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, den Feuerstättenbescheid nach § 14 Absatz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und anlassbezogene Überprüfungen nach § 15 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, soweit tatsächlich Mängel festgestellt wurden, sind Gebühren nach Anlage 3 zu dieser Verordnung zu entrichten.

(2) Die Gebührensätze richten sich nach den in Anlage 3 zu dieser Verordnung festgesetzten Arbeitswerten. Der Arbeitswert ist auf einen Betrag von 1,05 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer festgesetzt.

" § 6 Gebühren

(1) Gebühren sind für folgende Tätigkeiten zu entrichten:

  1. Feuerstättenschau nach § 14 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,
  2. Erlass oder Änderung des Feuerstättenbescheides nach § 14a des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,
  3. anlassbezogene Überprüfung nach § 15 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, wenn bei der Überprüfung tatsächlich Mängel festgestellt wurden,
  4. Mahnung rückständiger Gebühren nach § 20 Absatz 1 Satz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes sowie
  5. Ersatzvornahme nach § 26 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes.

(2) Eine Mahnung kann ausgesprochen werden, wenn eine rückständige Gebühr nach Anlage 3 innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Gebührenrechnung nicht bezahlt wurde. Die Mahngebühr nach Absatz 1 Nummer 4 darf nur einmal je fällige Gebührenrechnung erhoben werden.

(3) Die Gebührensätze richten sich nach den in Anlage 3 festgesetzten Arbeitswerten. Der Arbeitswert beträgt 1,20 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer."

5. § 8 Satz 3

Die §§ 3 und 6 treten am 31. Dezember 2012 außer Kraft.

wird aufgehoben.

6. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1.3 in der Spalte "Anlagen und deren Benutzung" werden die Wörter "und erkennbar rückstandsarmer Verbrennung" gestrichen.

b) Nummer 1.8


1.8nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte mit Einrichtungen zur Sicherstellung der Verbrennungsgüte (z.B. durch CO-Sensoren)1


wird aufgehoben.

c) Die Nummern 1.9 und 1.10 werden die Nummern 1.8 und 1.9.

d) In Nummer 2.6 in der Spalte "Anlagen und deren Benutzung" werden nach den Wörtern "nach § 15 1. BImSchV" die Wörter "oder der 44. BImSchV" eingefügt.

e) In Nummer 2.8 in der Spalte "Anlagen und deren Benutzung" wird das Wort "Anlagen" durch das Wort "Anlage" und das Wort "werden" durch das Wort "wird" ersetzt.

f) In Nummer 2.9 in der Spalte "Anlagen und deren Benutzung" wird das Wort "werden" durch das Wort "wird" ersetzt.

7. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) In dem "Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten" werden in der linken Spalte die Angabe " § 8 EU/EWR-Handwerk-Verordnung" durch die Angabe " § 9 EU/EWR-Handwerk-Verordnung" und in der rechten Spalte die Wörter "Unterschrift des Schornsteinfegers" durch die Wörter "Unterschrift des ausführenden Schornsteinfegers" ersetzt.

b) In der Bescheinigung "Gasförmige Brennstoffe" wird nach der Zeile "Feuerstättenart Art der Anlage" eine neue Zeile mit den Wörtern "Herstellerbescheinigung nach § 6 1. BImSchV () ja () nein" eingefügt.

c) In der Bescheinigung "Flüssige Brennstoffe" wird unter der Zeile "Überprüfungsergebnis gemäß KÜO" in der rechten Spalte unter der Zeile "Abgasleitung" eine neue Zeile mit den Wörtern "O2-Gehalt im Abgas %" eingefügt.

d) In der Bescheinigung "Heizkessel für feste Brennstoffe" wird in der rechten Spalte die Angabe "bzw. § 25 Absatz 5" gestrichen.

e) Die Bescheinigung "Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe" wird wie folgt geändert:

aa) In der rechten Spalte wird die Angabe "bzw. § 26 Absatz 7" gestrichen.

bb) Die Zeile "Offener Kamin oder historische Feuerstätte, zugelassen nur für gelegentlichen Betrieb (§ 4 Absatz 4)" wird wie folgt gefasst:

altneu
Offener Kamin oder historische Feuerstätte, zugelassen nur für gelegentlichen Betrieb (§ 4 Absatz 4)"Offener Kamin, zugelassen nur für gelegentlichen Betrieb (§ 4 Absatz 4), oder historische Feuerstätte (§ 26 Absatz 3 Nummer 5)".

8. Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird in der Spalte "Bezeichnung" die Angabe " § 14 Absatz 2 SchfHwG" durch die Angabe " § 14a SchfHwG" ersetzt.

b) Nummer 2.3 wird wie folgt gefasst:

Alt:

2.3Feuerstättenschau an Abgasanlagen und Gruppen von Abgasanlagen:
für jeden vollen und angefangenen Meter von senkrechten Teilen von alleinstehenden Abgasanlagen und Gruppen von Abgasanlagen1,0
Anmerkung:

Bei Abgasanlagen außerhalb von Gebäuden werden maximal 3 Meter berechnet.


Neu:

"2.3Feuerstättenschau an alleinstehenden Abgasanlagen und Gruppen von Abgasanlagen:
2.3.1für jeden vollen und angefangenen Meter von senkrechten Teilen1,0
2.3.2für jeden vollen und angefangenen Meter von waagerechten Teilen ab einer Länge von 10 Metern1,0".
Anmerkung:
Bei Abgasanlagen außerhalb von Gebäuden werden maximal 3 Meter berechnet."

c) In Nummer 2.5.1 wird in der Spalte "Bezeichnung" jeweils das Wort "Kehrbezirke" durch das Wort "Bezirke" ersetzt.

d) In Nummer 2.6 wird in der Spalte "Anzahl der Arbeitswerte" die Ziffer "10" durch die Ziffer "15" ersetzt.

e) Die Nummern 3.4 bis 3.8 werden wie folgt gefasst:

Alt:

3.4Überprüfung bestimmter Ausstattungen von Zentralheizungen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 26b Absatz 2 Nummer 1 EnEV)3,0
3.5Überprüfung bestimmter Vorrichtungen an Umwälzpumpen in Zentralheizungen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 26b Absatz 2 Nummer 2 EnEV)1,0
3.6Überprüfung der Begrenzung der Wärmeabgabe bei Leitungen/Armaturen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 26b Absatz 2 Nummer 3 EnEV)2,0
3.7Anlassbezogene Überprüfungen (§ 15 SchfHwG) je Arbeitsminute0,8


Neu:

"3.4Überprüfung des Verschlechterungsverbots (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 26b Absatz 2 Nummer 1 EnEV)5,0
3.5Überprüfung bestimmter Ausstattungen von Zentralheizungen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 26b Absatz 2 Nummer 2 EnEV)3,0
3.6Überprüfung bestimmter Vorrichtungen an Umwälzpumpen in Zentralheizungen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 26b Absatz 2 Nummer 3 EnEV)1,0
3.7Überprüfung der Begrenzung der Wärmeabgabe bei Leitungen/Armaturen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 26b Absatz 2 Nummer 4 EnEV)2,0
3.8Anlassbezogene Überprüfungen (§ 15 SchfHwG) je Arbeitsminute0,8".

f) Die folgenden Nummern 4 und 5 werden angefügt:

"4Mahnung (§ 20 Absatz 1 Satz 2 SchfHwG) einer rückständigen Gebühr für eine Tätigkeit nach dieser Anlage5,0
5Ersatzvornahme (§ 26 SchfHwG)
5.1Grundwert60
5.2Je Arbeitsminute1,0".
Anmerkung:
Der Zeitaufwand umfasst die Tätigkeiten und Wartezeiten vor Ort."

Artikel 2

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann den Wortlaut der Kehr- und Überprüfungsordnung in der vom Tag nach der Verkündung dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

1) Notifiziert gemäß der Richtlinie 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S. 1).

ID 201182

ENDE