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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung und weiterer Vorschriften

Vom 26. Oktober 2021
(BGBl. I Nr. 76 vom 02.11.2021 S. 4740)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Siehe Fn. 1

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung

Die Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juli 2020 (BGBl. I S. 1544) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 6 Absatz 1 wird folgende Nummer 6 angefügt:

"6. anlassbezogene Überprüfung nach § 1 Absatz 8,".

2. In Anlage 2 wird das "Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten" wie folgt geändert:

a) In der linken unteren Spalte werden vor den Wörtern "Anschrift des Schornsteinfegerbetriebes" die Wörter "Name und" eingefügt.

b) In der rechten unteren Spalte werden die Angaben "Bestätigung der Ausführung dieser Schornsteinfegerarbeiten", "Datum" und "Unterschrift des Eigentümers/Verwalters" nebst dem zugehörigen Unterschriftsfeld gestrichen.

3. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2.1 werden in der Spalte "Bezeichnung" nach dem Wort "Gebäude" die Wörter "oder in Sondereigentum stehender Anlagenach § 20 Absatz 2 SchfHwG" eingefügt.

b) Die Nummern 3.3 bis 3.8 werden durch folgende Nummern 3.3 bis 3.12 ersetzt:

Alt:

3.3Überprüfung der Außerbetriebnahme von bestimmten Heizkesseln und der Dämmung von Leitungen/Armaturen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 26b Absatz 1 EnEV)3,0
3.4Überprüfung des Verschlechterungsverbots (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 26b Absatz 2 Nummer 1 EnEV)5,0
3.5Überprüfung bestimmter Ausstattungen von Zentralheizungen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 26b Absatz 2 Nummer 2 EnEV)3,0
3.6Überprüfung bestimmter Vorrichtungen an Umwälzpumpen in Zentralheizungen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 26b Absatz 2 Nummer 3 EnEV)1,0
3.7Überprüfung der Begrenzung der Wärmeabgabe bei Leitungen/Armaturen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 26b Absatz 2 Nummer 4 EnEV)2,0
3.8Anlassbezogene Überprüfungen (§ 15 SchfHwG) je Arbeitsminute0,8

Neu:

"3.3Überprüfung, ob ein Heizkessel, der außer Betrieb genommen werden musste, weiterhin betrieben wird (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 1 GEG)1,5
3.4Überprüfung, ob Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die gedämmt werden mussten, weiterhin ungedämmt sind (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 2 GEG)1,5
3.5Überprüfung, ob ein mit Heizöl beschickter Heizkessel entgegen der Regelung nach § 72 Absatz 4 und 5 GEG ab dem 1. Januar 2026 eingebaut wurde (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 3 GEG)10,0
3.6Überprüfung des Verschlechterungsverbots (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 1 GEG)
3.6.1bei Feststellung keiner Verschlechterung5,0
3.6.2bei Feststellung einer Verschlechterung30,0
3.7Überprüfung, ob eine Zentralheizung mit bestimmten Einrichtungen ausgestattet ist (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 2 GEG)3,0
3.8Überprüfung, ob eine Umwälzpumpe in einer Zentralheizung mit einer bestimmten Vorrichtung ausgestattet ist (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 3 GEG)1,0
3.9Überprüfung der Begrenzung der Wärmeabgabe bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 4 GEG)2,0
3.10Überprüfung, ob der Eigentümer zur Nachrüstung der Ausstattung von Zentralheizungen in bestehenden Gebäuden verpflichtet ist und diese Pflicht erfüllt wurde (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 4 GEG)7,0
3.11Anlassbezogene Überprüfung der Verbrennungsluftversorgung oder der Rauch- oder Abgasführung nach baulichen Maßnahmen (§ 1 Absatz 8) soweit eine Bescheinigung über das Ergebnis ausgestellt wird je Arbeitsminute0,8
3.11.1bei Überprüfung nach Aktenlage pro Nutzungseinheit jedoch maximal35,0
3.11.2bei Überprüfung mit Termin vor Ort pro Nutzungseinheit jedoch maximal45,0
3.12Anlassbezogene Überprüfung nach § 15 SchfHwG je Arbeitsminute0,8".

Artikel 2
Änderung der EU/EWR-Handwerk-Verordnung

Die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 18. März 2016 (BGBl. I S. 509) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann zwischen der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder dem Ablegen einer Eignungsprüfung als Ausgleichsmaßnahme wählen."

2. In § 6 Absatz 3 werden die Wörter " § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder 2" durch die Wörter " § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2" ersetzt.

Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann den Wortlaut der Kehr- und Überprüfungsordnung in der vom Tag nach der Verkündung dieser Änderungsverordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft.

1) Artikel 2 dieser Verordnung dient der Umsetzung von Artikel 14 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22) in Bezug auf die Auferlegung von Ausgleichsmaßnahmen.

ID: 212301

ENDE