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Änderungstext

Gesetz zur Errichtung und Auflösung von Landesoberbehörden sowie zur Änderung von Rechtsvorschriften

Vom 15. Juli 2010
(GVBl. I Nr. 28 vom 15.07.2010 S. 14)




Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zur Errichtung des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz und des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung sowie zur Auflösung des Landesumweltamtes und des Landesamtes für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung

§ 1 Errichtung

Als Landesoberbehörden nach § 10 des Landesorganisationsgesetzes werden das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz sowie das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung errichtet.

§ 2 Auflösung

Das Landesumweltamt sowie das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung werden aufgelöst.

§ 3 Aufgaben

(1) Die Aufgaben und Befugnisse des Landesumweltamtes gehen auf das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz über.

(2) Die Aufgaben und Befugnisse des Landesamtes für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung in den Bereichen Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung, Tierschutz, Tierarzneimittelüberwachung, Tierseuchenverhütung und -bekämpfung, Gentechnik, Chemikaliensicherheit, Strahlenschutz und Strahlenschutzvorsorge gehen auf das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz über. Die sonstigen Aufgaben und Befugnisse des Landesamtes für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung gehen auf das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung über.

(3) Die Aufgaben und Befugnisse des Landesamtes für Soziales und Versorgung in den Bereichen Gesundheits- und Krankenhauswesen, Prävention, Gesundheitsförderung, Rehabilitation, Kur- und Bäderwesen, Psychiatrie, Versorgung psychisch Kranker, Maßregelvollzug, Apotheken, Arzneimittel, Medizinprodukte, Heilberufe, Fachberufe des Gesundheitswesens (mit Ausnahme der Berufe in der Altenpflege), Rettungswesen sowie Zivil- und Katastrophenschutz im Gesundheitswesen gehen auf das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz über.

§ 4 Personal

(1) Die Beamtinnen und Beamten sowie die Beschäftigten des Landesumweltamtes werden dem Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz zugeordnet.

(2) Die Beamtinnen und Beamten sowie die Beschäftigten des Landesamtes für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung sowie des Landesamtes für Soziales und Versorgung, die in den in § 3 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 genannten Bereichen tätig sind, werden dem Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz zugeordnet. Die übrigen Beamtinnen und Beamten sowie Beschäftigten des Landesamtes für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung werden dem Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung zugeordnet.

Artikel 2
Folgeänderungen

(1) § 10 Absatz 2 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (GVBl. I S. 367) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 9 (redaktionell angepaßt Nr. 10) werden die Wörter "Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung" durch die Wörter "Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung" ersetzt.

2. In Nummer 11 (redaktionell angepaßt Nr. 12) wird das Wort "Landesumweltamt" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

(2) In der Anlage 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVBl. I S. 38), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 198) geändert worden ist, werden im Abschnitt "Besoldungsgruppe B 4" die Wörter "Präsident des Landesamtes für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung" durch die Wörter "Präsident des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung" sowie die Wörter "Präsident des Landesumweltamtes" durch die Wörter "Präsident des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

(3) In § 4 Absatz 3 des Brandenburgischen Nichtrauchendenschutzgesetzes vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 346), das durch das Gesetz vom 27. Mai 2009 (GVBl. I S. 156) geändert worden ist, wird das Wort "Landesgesundheitsamt" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

(4) In § 10 Absatz 4 Satz 1 und § 43 Satz 1 des Brandenburgischen Psychisch-Kranken-Gesetzes vom 5. Mai 2009 (GVBl. I S. 134) werden jeweils die Wörter "Landesamt für Soziales und Versorgung" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

(5) In § 1 Absatz 1 und 2 Satz 2, Absatz 5 Satz 3, § 3 Absatz 1 Satz 3 und § 6 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2001 (GVBl. 2002 I S. 14), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2008 (GVBl. I S. 294) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

(6) In § 2 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und weiterer Vorschriften vom 28. Juni 2006 (GVBl. I S. 74), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2008 (GVBl. I S. 294) geändert worden ist, werden die Wörter "Landesamtes für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung" durch die Wörter "Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

(7) § 21 des Landesimmissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1999 (GVBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2009 (GVBl. I S.175) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 4 und Absatz 3 wird jeweils das Wort "Landesumweltamt" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

2. In Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter "Landesumweltamt Brandenburg" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" und die Wörter "Landesumweltamtes Brandenburg" durch die Wörter "Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

(8) In § 2 Absatz 4 und § 9 Nummer 2 des Gesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1999 (GVBl. I S. 398), das zuletzt durch das Gesetz vom 16. Dezember 2004 (GVBl. I S. 465) geändert worden ist, wird jeweils das Wort "Landesumweltamt" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

(9) In § 9 Absatz 2 Satz 1, 2 und 4, § 52 Satz 1, § 55 Absatz 1 und § 58 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 350), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Oktober 2008 (GVBl. I S. 266) geändert worden ist, wird jeweils das Wort "Landesumweltamt" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

(10) Das Nationalparkgesetz Unteres Odertal vom 9. November 2006 (GVBl. I S. 142) wird wie folgt geändert:

1. In § 16 Absatz 1 wird das Wort "Landesumweltamt" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

2. In § 17 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Landesamtes für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung" durch die Wörter "Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung" sowie das Wort "Landesumweltamtes" durch die Wörter "Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

3. In der Anlage 2 Satz 1 der Vorbemerkungen werden die Wörter "Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung" durch die Wörter "Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung" ersetzt.

(11) In § 9 Absatz 5 Satz 2, § 16 Satz 1, 3 und 4, § 29 Absatz 1 Satz 3, § 42 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 9 Satz 1 und 2 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes vom 6. Juni 1997 (GVBl. I S. 40), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2009 (GVBl. I S. 175) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "Landesumweltamt Brandenburg" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

(12) Das Brandenburgische Wassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 2004 (GVBl. I S. 50), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 262) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 104 Absatz 1 Satz 1, § 111 Absatz 2 Satz 1, § 124 Absatz 1 Nummer 2 und § 125 wird jeweils das Wort "Landesumweltamt" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

2. In § 104 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und § 105 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort "Landesumweltamtes" durch die Wörter "Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

(13) In § 10 des Brandenburgischen Abwasserabgabengesetzes vom 8. Februar1996 (GVBl. I S. 14) wird das Wort "Landesumweltamt" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

(14) Die Verordnung über die Zuständigkeiten im Arzneimittelwesen vom 27. Oktober 1992 (GVBl. II S. 693), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Januar 2006 (GVBl. II S. 13) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Landesamt für Soziales und Versorgung" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "Landesamt für Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Flurneuordnung" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

3. § 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " (1) Im Rahmen seiner Zuständigkeit nach den §§ 1 und 2 wird dem Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz die Zuständigkeit übertragen für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
  1. § 25 des Gesetzes über das Apothekenwesen,
  2. § 97 des Arzneimittelgesetzes,
  3. § 15 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens,
  4. § 3 des Gesetzes über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter,
  5. § 32 des Betäubungsmittelgesetzes,
  6. § 32 des Gesetzes zur Regelung des Transfusionswesens."

(15) In § 2 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker vom 4. März 2000 (GVBl. II S. 75) werden die Wörter "Landesamt für Ernährung und Landwirtschaft Frankfurt (Oder)" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

(16) In § 1 der Krankenhauszuständigkeitsverordnung vom 31. Juli 2009 (GVBl. II S. 505) werden die Wörter "Landesamt für Soziales und Versorgung" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

(17) In § 3 Absatz 4, 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 der Kinder- und Jugendgesundheitsdienst-Verordnung vom 18. August 2009 (GVBl. II S. 54 1) wird jeweils das Wort "Landesgesundheitsamt" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

(18) In § 2 der Sektionsverordnung vom 21. November 2005 (GVBl. II S. 538) werden die Wörter "Landesamt für Soziales und Versorgung" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

(19) In § 3 der Verordnung über die Erweiterung der Meldepflicht für Infektionskrankheiten vom 23. Januar 2009 (GVBl. II S. 83) werden die Wörter "Landesamt für Soziales und Versorgung, Abteilung 4 Landesgesundheitsamt" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

(20) In § 1 der Verordnung zur Bestimmung der Zuständigkeiten nach dem Psychotherapeutengesetz vom 19. Oktober 2001 (GVBl. II S. 589) werden die Wörter "Landesamt für Soziales und Versorgung" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

(21) In § 1 Absatz 1 bis 3 der Verordnung zur Bestimmung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für Ärzte, Zahnärzte und Apotheker vom 10. Oktober 1995 (GVBl. II S. 630) werden jeweils die Wörter "Landesamt für Soziales und Versorgung" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

(22) In § 3 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes vom 28. März 1996 (GVBl. II S. 258), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2008 (GVBl. I S. 294) geändert worden ist, werden die Wörter "Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

(23) In § 2 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 und § 4 Nummer 1 der Tierschutzzuständigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 2007 (GVBl. II S. 495) werden jeweils die Wörter "Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

(24) In den §§ 2 und 3 Nummer 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, dem Verbraucherinformationsgesetz und weiteren Vorschriften vom 12. Juli 2006 (GVBl. II S. 286), die durch die Verordnung vom 10. April 2008 (GVBl. II S. 138) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

(25) In § 1 Absatz 2 Satz 1 der Rindfleischetikettierungszuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2003 (GVBl. II S. 21), die durch die Verordnung vom 19. April 2005 (GVBl. II S. 212) geändert worden ist, werden die Wörter "Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

(26) In § 6 Absatz 1 Nummer 11 der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Bergbaufolgelandschaft Grünhaus" vom 14. November 2006 (GVBl. II S. 466) wird das Wort "Landesumweltamt" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

(27) In § 5 Absatz 1 Nummer 8 der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Pohlitzer Mühlenfließ" vom 4. April 2006 (GVBl. II S. 82) wird das Wort "Landesumweltamt" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

(28) In § 6 Absatz 1 Nummer 10 der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Tornower Niederung" vom 11. Juli 2005 (GVBl. II S. 434) wird das Wort "Landesumweltamt" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

(29) In § 5 Absatz 1 Nummer 13 der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Weißer Berg bei Bahnsdorf" vom 7. September 2009 (GVBl. II S. 677) wird das Wort "Landesumweltamt" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

(30) In § 6 Absatz 1 Nummer 9 der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Drehnaer Weinberg und Stiebsdorfer See" vom 23. Juli 2004 (GVBl. II S. 659) wird das Wort "Landesumweltamt" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

(31) Die Brandenburgische Kormoranverordnung vom 29. September 2009 (GVBl. II S. 713) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 5, § 5 Absatz 3 Satz 1 und der Überschrift zu § 6 wird jeweils das Wort "Landesumweltamtes" durch die Wörter "Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

2. In § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort "Landesumweltamt" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

(32) Die Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung vom 31. März 2008 (GVBl. II S. 122), die durch die Verordnung vom 7. Juli 2009 (GVBl. II S. 423) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift zu § 1 werden die Wörter "Landesumweltamtes Brandenburg" durch die Wörter "Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

2. In § 1 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3, § 5 Nummer 3, § 8 und § 11 Absatz 1 Nummer 2 werden jeweils die Wörter "Landesumweltamt Brandenburg" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

(33) In § 2 Absatz 7 der Landesschifffahrtsverordnung vom 25. April 2005 (GVBl. II S. 166), die zuletzt durch die Verordnung vom 31. März 2009 (GVBl. II S. 27 1) geändert worden ist, wird das Wort "Landesumweltamt" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

(34) In § 1 der Gewässerunterhaltungsverbandsaufsichtsverordnung vom 18. November 2008 (GVBl. II S. 423) wird das Wort "Landesumweltamt" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

(35) In § 9 der Brandenburgischen Kommunalabwasserverordnung vom 18. Februar 1998 (GVBl. II S. 182), die durch die Verordnung vom 5. April 2000 (GVBl. II S. 112) geändert worden ist, wird das Wort "Landesumweltamt" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

(36) Die Hochwassermeldedienstverordnung vom 9. September 1997 (GVBl. II S. 778) wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 6 Absatz 1 bis 4, § 8 Absatz 1, 3 Satz 2 und Absatz 6 Satz 2 wird jeweils das Wort "Landesumweltamt" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

2. In der Überschrift zu § 6 sowie in § 8 Absatz 6 Satz 1 wird jeweils das Wort "Landesumweltamtes" durch die Wörter "Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

(37) In § 2 Satz 2 Nummer 11 der Brandenburgischen Badegewässerverordnung vom 6. Februar 2008 (GVBl. II S. 78) wird das Wort "Landesumweltamt" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

(38) Die Verordnung über wirtschaftsrechtliche Zuständigkeiten und Zuständigkeiten zur Zulassung von Rohrfernleitungen vom 7. September 2009 (GVBl. II S. 604) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift zu § 4 werden die Wörter "Landesumweltamtes Brandenburg" durch die Wörter "Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

2. In § 4 werden die Wörter "Landesumweltamt Brandenburg" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

(39) In § 1 Absatz 2 Satz 2 der Untersuchungsstellen-Zulassungsverordnung vom 17. Dezember 1997 (GVBl. II S. 38), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2009 (GVBl. II Nr. 46) geändert worden ist, werden die Wörter "Landesumweltamtes des Landes Brandenburg" durch die Wörter "Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

(40) In § 1 Absatz 4 der Verordnung zur Änderung der Abgrenzung des Überschwemmungsgebietes der Lausitzer Neiße und der Oder im Bereich der Gemeinde Neißemünde, Ortsteil Ratzdorf vom 3. Februar 2004 (GVBl. II S. 122) werden die Wörter "Landesumweltamt Brandenburg" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg

Das Fischereigesetz für das Land Brandenburg vom 13. Mai 1993 (GVBl. I S. 178), das zuletzt durch das Gesetz vom 11. Mai 2007 (GVBl. I S. 93) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 32 folgende Angabe eingefügt:

" § 32a Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft".

2. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:

" § 32a Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft

Zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Aquakultur und der Binnenfischerei wird der für Landwirtschaft zuständige Minister ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen zu treffen über

  1. die Erfassung von Informationen über gewerbsmäßige Fangtätigkeiten, insbesondere zur Erstellung von Verzeichnissen
    1. aller Fischereifahrzeuge und gewerbsmäßiger Akteure und Fischer sowie
    2. aller Einrichtungen oder anderen von den Mitgliedstaaten zugelassenen Stellen oder ermächtigten Personen, die die Erstvermarktung von Erzeugnissen der Binnenfischerei und der Aquakultur durchführen,
  2. Nachweise über den Fang und die Abgabe von Binnenfischen,
  3. Verbote oder Einschränkungen des gewerbsmäßigen Fangs und der Erstvermarktung bestimmter Fischarten,
  4. die Zuständigkeit des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung."

3. § 36 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung" durch die Wörter "Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Landesamt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft" durch die Wörter "Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Brandenburgischen Landentwicklungsgesetzes

§ 2 Absatz 2 des Brandenburgischen Landentwicklungsgesetzes vom 29. Juni 2004 (GVBl. I S. 298) wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden die Wörter "Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung" durch die Wörter "Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung" ersetzt.

2. In Satz 2 wird die Angabe " § 7 Abs. 1" durch die Angabe " § 7" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Brandenburgischen Gesetzes zur Ausführung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes

In § 4 Absatz 2 und § 5 Absatz 1 und 2 des Brandenburgischen Gesetzes zur Ausführung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vom 12. Juli 2007 (GVBl. I S. 118) wird jeweils das Wort "Gesundheit" durch das Wort "Frauen" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Brandenburgischen Sozialberufsgesetzes

In § 1 Absatz 4, § 5 Absatz 4, § 11 Absatz 2 und 4, § 22 Absatz 2 und 3, § 25 Absatz 3 und § 30 Absatz 4 des Brandenburgischen Sozialberufsgesetzes vom 3. Dezember 2008 (GVBl. I S. 278), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 262) geändert worden ist, wird jeweils das Wort "Gesundheit" durch das Wort "Soziales" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Brandenburgischen Altenpflegehilfegesetzes

In § 7 des Brandenburgischen Altenpflegehilfegesetzes vom 27. Mai 2009 (GVBl. I S. 154) wird das Wort "Gesundheit" durch das Wort "Soziales" ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes

Das Brandenburgische Gesundheitsdienstgesetz vom 23. April 2008 (GVBl. I S. 95) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "Landesamt für Soziales und Versorgung als Landesgesundheitsamt" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

bb) Satz 2

Abweichend von Satz 1 Nr. 1 und 2 werden die Aufgaben aus dem Bereich Trinkwasser, Schwimm- und Badebeckenwasser sowie Badegewässer von dem für Verbraucherschutz zuständigen Ministerium und dem Landesumweltamt wahrgenommen.

wird aufgehoben.

b) Absatz 3 Satz 6

Abweichend von Satz 5 übt das für Verbraucherschutz zuständige Ministerium im Bereich der Aufgaben nach Absatz 2 Satz 2 die Sonderaufsicht aus.

wird aufgehoben.

2. In § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 bis 4 und § 9 Absatz 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter "Landesgesundheitsamt" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

Artikel 9
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Medizinproduktegesetz, der Medizinprodukte-Betreiberverordnung und der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung

Die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Medizinproduktegesetz, der Medizinprodukte-Betreiberverordnung und der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung vom 9. Februar 2005 (GVBl. II S. 138) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "Landesamt für Soziales und Versorgung" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

2. Die Anlage wird wie folgt gefasst:

altneu
 I Rechtsgrundlagen zum nachfolgenden Verzeichnis
  1. Gesetz über Medizinprodukte (Medizinproduktegesetz)
  2. Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten (Medizinprodukte-Betreiberverordnung)
  3. Verordnung über die Erfassung, Bewertung und Abwehr von Risiken bei Medizinprodukten (Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung)

II Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis

1. Im Verzeichnis verwendete Abkürzungen:

MASGF Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie

ZLS Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik

ZLG Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten

LASV Landesamt für Soziales und Versorgung

LME Landesamt für Mess- und Eichwesen Brandenburg

LAS Landesamt für Arbeitsschutz

BfArM Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

DIMDI Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information

2. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses mehrere Behörden erwähnt sind, handelt es sich bei der Verwendung eines Schrägstrichs um eine alternative Zuständigkeit gemäß § 1 Abs. 3.

Lfd. Nr.VorschriftVerwaltungsaufgabeZuständige Behörde
1Medizinproduktegesetz
1.1 § 12 Abs. 1Überwachung der SonderanfertigungenLAS/LASV/LME
1.2 § 13 Abs. 2Entscheidung über die Klassifizierung bei Meinungsverschiedenheiten im KonformitätsbewertungsverfahrenMASGF
1.3 § 15 Abs. 1, 2 und 5Überwachung der Benannten StellenZLG/ZLS im Auftrag des MASGF
1.4 § 16Erlöschen, Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Akkreditieriung und BenennungZLG/ZLS im Auftrag des MASGF
1.5 § 18 Abs. 4Unterrichtungspflichten über Einschränkung, Aussetzung und Zurückziehung von BescheinigungenZLG/ZLS im Auftrag des MASGF
1.6 § 20 Abs. 6
§ 20 Abs. 7
Entgegennahme der Anzeige der klinischen Prüfung; Entscheidung bei Verstoß gegen öffentliche InteressenLASV LAS/LASV/LME
1.7 § 24 Abs. 2Entgegennahme der Anzeige der Leistungsbewertungs- prüfungen, Entscheidung bei Verstoß gegen öffentliche InteressenLASV LAS/LASV/LME
1.8 § 25 Abs. 1 bis 5Entgegennahme der Anzeigen über die Tätigkeit der Betriebe und Einrichtungen, Übermittlung von Informationen an DIMDILASV
1.9 § 26 Abs. 1, 2, 3 und 7Überwachung von Betrieben und Einrichtungen, Unterrichtungspflichten; Überwachung von Betrieben und Einrichtungen, Unterrichtungspflichten im Zusammenhang mit § 4a der Medizinprodukte-BetreiberverordnungLAS/LASV/LME LME
1.10 § 27 Abs. 1 und 2Einleiten von Maßnahmen bei unrechtmäßiger und unzulässiger Anbringung der CE-Kennzeichnung, UnterrichtungspflichtenLAS/LASV/LME
1.11 § 28 Abs. 1, 2, 3 und 4Einleiten von Maßnahmen zum Schutz vor Risiken, UnterrichtungspflichtenLAS/LASV/LME
1.12 § 29 Abs. 1Entgegennahme von Meldungen im Rahmen des Beobachtungs- und Meldesystems; Einleiten von MaßnahmenMASGF
1.13 § 30 Abs. 2Entgegennahme der Anzeige über den nach Absatz 1 bestimmten Sicherheitsbeauftragten;LASV
§ 30 Abs. 3Verlangen des Nachweises der Sachkenntnis des SicherheitsbeauftragtenLAS/LASV/LME
1.14 § 31 Abs. 3Verlangen des Nachweises der Sachkenntnis des MedizinprodukteberatersLAS/LME
1.15 § 34 Abs. 1Ausstellen von Bescheinigungen zur VerkehrsfähigkeitLASV
2Medizinprodukte-Betreiberverordnung
2.1 § 3Entgegennahme der BfArM-Meldung über VorkommnisseMASGF
2.2 § 4 Abs. 2Überwachung der Aufbereitung von bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommenden MedizinproduktenLASV
2.3 § 4aÜberwachung der Durchführung von Kontrolluntersuchungen und Vergleichsmessungen in medizinischen LaboratorienLME
2.4 § 5 Abs. 3Überprüfung der Belege über die Durchführung der Funktionsprüfung und die Einweisung der vom Betreiber beauftragten Person für Medizinprodukte der Anlage 1LAS
2.5 § 6 Abs. 1 und 3Überwachung der Betreiber hinsichtlich der Durchführung und Protokollierung der sicherheitstechnischen KontrollenLAS
2.6 § 6 Abs. 2Verlängerung von Fristen für die sicherheitstechnischen KontrollenLAS
2.7 § 6 Abs. 4Verlangen des Nachweises der Erfüllung der Voraussetzungen der Person, die sicherheitstechnische Kontrollen durchführen darfLAS
2.8 § 7 Abs. 3Einsichtnahme in MedizinproduktebücherLAS
2.9 § 8 Abs. 5Überwachung der Betreiber hinsichtlich der Führung eines BestandsverzeichnissesLAS/LMB
2.10 § 8 Abs. 3Befreiung des Betreibers von der Pflicht zur Führung eines Bestandsverzeichnisses oder von der Aufnahme bestimmter Medizinprodukte in das BestandsverzeichnisLAS/LME
2.11 § 11 Abs. 1Überwachung der Betreiber hinsichtlich der Durchführung messtechnischer KontrollenLAS/LME
2.12 § 11 Abs. 5Entgegennahme der Anzeige über die Tätigkeit von Personen und Einrichtungen, die messtechnische Kontrollen durchführen, Überprüfung des Vorliegens der VoraussetzungenLME
2.13Anlage 2 Nr. 3Beauftragung von Messstellen für VergleichsmessungenMASGF
3Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung
3.1 § 14 Abs. 4Überwachung der Maßnahmen des Verantwortlichen nach § 5 des MedizinproduktegesetzesLAS/LASV/LME
3.2 § 15Treffen der notwendigen Maßnahmen gegen den Verantwortlichen nach § 5 des Medizinproduktegesetzes oder den in Deutschland ansässigen VertreiberLAS/LASV/LME
3.3 § 17Treffen von Maßnahmen, um das Betreiben oder Anwenden der betroffenen Medizinprodukte zu untersagenLAS/LASV/LME
 I Rechtsgrundlagen zum nachfolgenden Verzeichnis
  1. Gesetz über Medizinprodukte (Medizinproduktegesetz)
  2. Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten (Medizinprodukte-Betreiberverordnung)
  3. Verordnung über die Erfassung, Bewertung und Abwehr von Risiken bei Medizinprodukten (Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung)

II Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis

1. Im Verzeichnis verwendete Abkürzungen:

MUGVMinisterium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
MASFMinisterium für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie
ZLSZentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik
ZLGZentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten
LUGVLandesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
LMELandesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg
LASLandesamt für Arbeitsschutz
BfArMBundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
DIMDIDeutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information

2. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses mehrere Behörden erwähnt sind, handelt es sich bei der Verwendung eines Schrägstrichs um eine alternative Zuständigkeit gemäß § 1 Absatz 3.

Lfd. Nr.VorschriftVerwaltungsaufgabeZuständige Behörde
1Medizinproduktegesetz
1.1 § 12 Absatz 1Überwachung der SonderanfertigungenLAS/LUGV/LME
1.2 § 13 Absatz 2Entscheidung über die Klassifizierung bei Meinungsverschiedenheiten im KonformitätsbewertungsverfahrenMASF MUGV
1.3 § 15 Absatz 1, 2 und 5Überwachung der Benannten StellenZLG/ZLS im Auftrag des MASF / MUGV
1.4 § 16Erlöschen, Rücknahme, Widerruf und Ruhen der BenennungZLG/ZLS im Auftrag des MASF / MUGV
1.5 § 18 Absatz 4Unterrichtungspflichten über Einschränkung, Verweigerung, Aussetzung und Zurückziehung von BescheinigungenZLG/ZLS im Auftrag des MASF / MUGV
1.6 § 24Entgegennahme der Anzeige der Leistungsbewertungsprüfungen;
Entscheidung bei Verstoß gegen öffentliche Interessen
LUGV
LAS/LUGV/LME
1.7 § 25 Absatz 1 bis 5Entgegennahme der Anzeigen über die Tätigkeit der Betriebe und Einrichtungen, Übermittlung von Informationen an DIMDILUGV
1.8 § 26 Absatz 1, 2, 3 und 7Überwachung von Betrieben und Einrichtungen, Unterrichtungspflichten;
Überwachung von Betrieben und Einrichtungen, Unterrichtungspflichten im Zusammenhang mit § 4a der Medizinprodukte-Betreiberverordnung
LAS/LUGV/LME LME
1.9 § 27Einleiten von Maßnahmen bei unrechtmäßiger und unzulässiger Anbringung der CE-Kennzeichnung, UnterrichtungspflichtenLAS/LUGV/LME
1.10 § 28 Absatz 1 bis 4Einleiten von Maßnahmen zum Schutz vor Risiken, UnterrichtungspflichtenLAS/LUGV/LME
1.11 § 29 Absatz 1Entgegennahme von Meldungen im Rahmen des Beobachtungs- und Meldesystems; Einleiten von MaßnahmenMASF
MUGV
1.12 § 30 Absatz 2 und 3Entgegennahme der Anzeige über den nach Absatz 1 bestimmten Sicherheitsbeauftragten; Verlangen des Nachweises der Sachkenntnis des SicherheitsbeauftragtenLUGV LAS/LUGV/ LME
1.13 § 31 Absatz 3Verlangen des Nachweises der Sachkenntnis des MedizinprodukteberatersLAS/LME
1.14 § 34 Absatz 1Ausstellen von Bescheinigungen zur VerkehrsfähigkeitLUGV
2Medizinprodukte-Betreiberverordnung
2.1 § 3Entgegennahme der BfArM-Meldung über VorkommnisseMASF
2.2 § 4 Absatz 2Überwachung der Aufbereitung von bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommenden MedizinproduktenLUGV
2.3 § 4aÜberwachung der Durchführung von Kontrolluntersuchungen und Vergleichsmessungen in medizinischen LaboratorienLME
2.4 § 5 Absatz 3Überprüfung der Belege über die Durchführung der Funktionsprüfung und die Einweisung der vom Betreiber beauftragten Person für Medizinprodukte der Anlage 1LAS
2.5 § 6 Absatz 1 und 3Überwachung der Betreiber hinsichtlich der Durchführung und Protokollierung der sicherheitstechnischen KontrolleLAS
2.6 § 6 Absatz 2Verlängerung von Fristen für die sicherheitstechnische KontrolleLAS
2.7 § 6 Absatz 4Verlangen des Nachweises der Erfüllung der Voraussetzungen der Person, die die sicherheitstechnische Kontrolle durchführen darfLAS
2.8 § 7 Absatz 3Einsichtnahme in MedizinproduktebücherLAS
2.9 § 8 Absatz 5Überwachung der Betreiber hinsichtlich der Führung eines BestandsverzeichnissesLAS/LME
2.10 § 8 Absatz 3Befreiung des Betreibers von der Pflicht zur Führung eines Bestandsverzeichnisses oder von der Aufnahme bestimmter Medizinprodukte in das BestandsverzeichnisLAS/LME
2.11 § 11 Absatz 1Überwachung der Betreiber hinsichtlich der Durchführung messtechnischer KontrollenLAS/LME
2.12 § 11 Absatz 5Entgegennahme der Anzeige über die Tätigkeit von Personen und Einrichtungen, die messtechnische Kontrollen durchführen, Überprüfung des Vorliegens der VoraussetzungenLME
2.13Anlage 2 Nummer 3Beauftragung von Messstellen für VergleichsmessungenMASF
MUGV
3Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung
3.1 § 14 Absatz 4Überwachung der Maßnahmen des Verantwortlichen nach § 5 des MedizinproduktegesetzesLAS/LUGV/ LME
3.2 § 15Treffen der notwendigen Maßnahmen gegen den Verantwortlichen nach § 5 des Medizinproduktegesetzes oder den in Deutschland ansässigen VertreiberLAS/LUGV/LME
3.3 § 17Treffen von Maßnahmen, um das Betreiben oder Anwenden der betroffenen Medizinprodukte zu untersagenLAS/LUGV/LME


Artikel 10
Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch

Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch vom 20. Januar 1992 (GVBl. II S. 34), die zuletzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1997 (GVBl. I S. 172) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt gefasst:

" § 2

(1) Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie ist zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für die landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger mit Ausnahme der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung im Sinne des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, über die das Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz die Aufsicht führt.

(2) Der beim Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz eingerichtete Prüfdienst der Kranken- und Pflegekassen ist zuständig für die Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der landesunmittelbaren Kranken- und Pflegeversicherungen (§ 274 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 46 Absatz 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch)."

2. § 3 wird aufgehoben.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "den Minister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen" durch die Wörter "das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "dem Minister der Finanzen" durch die Wörter "den für Gesundheit und Finanzen zuständigen Mitgliedern der Landesregierung" ersetzt.

Artikel 11
Änderung der Landespflegeausschussverordnung

§ 12 der Landespflegeausschussverordnung vom 7. Juni 1996 (GVBl. II S. 405), die durch die Verordnung vom 22. April 2002 (GVBl. II S. 240) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 12 Geschäftsstelle

Die Geschäfte des Landespflegeausschusses werden bei dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie geführt."

Artikel 12
Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit für die Ausführung des Berufsbildungsgesetzes im Bereich der Landwirtschaft und
der Hauswirtschaft

Die Verordnung über die Zuständigkeit für die Ausführung des Berufsbildungsgesetzes im Bereich der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft vom 3. April 1993 (GVBl. II S. 191), die durch die Verordnung vom 30. April 1998 (GVBl. II S. 399) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden die Wörter "Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten" durch die Wörter "Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft" ersetzt.

2. In den §§ 2 und 3 werden jeweils die Wörter "Landesamt für Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter "Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung" ersetzt.

Artikel 13
Änderung der Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung

Die Anlage der Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung vom 27. November 2007 (GVBl. II S. 488) wird wie folgt geändert:

1. Das Abkürzungsverzeichnis wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Verwendete Abkürzungen
MUGVMinisterium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz - oberste Gesundheitsbehörde
LUGVLandesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
LK/KfSGesundheitsämter der Landkreise / Kreisfreien Städte"

2. In den Nummern 1.4, 1.5 und 3.1 wird jeweils die Angabe "MASGF" durch die Angabe "MUGV" ersetzt.

3. In den Nummern 1. 1, 1.2, 1.3, 7.1 bis 9.1 wird jeweils die Angabe "LASV" durch die Angabe "LUGV" ersetzt.

Artikel 14
Änderung der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Weinrecht

In § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Weinrecht vom 22. Januar 1996 (GVBl. II S. 74) werden die Wörter "den Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten" durch die Wörter "das für Landwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung" ersetzt.

Artikel 15
Änderung der Tierseuchenzuständigkeits-Verordnung

Die Tierseuchenzuständigkeits-Verordnung vom 28. August 1995 (GVBl. II S. 554) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Nummer 1, §§ 5, 7 Nummer 1, § 8 Nummer 1, § 9 Nummer 1, §§ 10, 11 Nummer 1, §§ 12, 13 Nummer 1, § 14 Nummer 1 und den §§ 15 bis 18 werden jeweils die Wörter "Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten" durch die Wörter "Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

2. In § 1 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2, § 2 Absatz 1 und 2, § 3 Absatz 1 und 2, §§ 4, 6 Absatz 1 und 2, § 8 Nummer 2, § 9 Nummer 2, § 13 Nummer 2 und den §§ 19 und 20 werden jeweils die Wörter "Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Flurneuordnung" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

Artikel 16
Änderung der Gefahrgutzuständigkeitsverordnung

In § 2 Absatz 3 Buchstabe b der Gefahrgutzuständigkeitsverordnung vom 18. September 2002 (GVBl. II S. 581) werden die Wörter "Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung" durch die Wörter "Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" und die Wörter "Landesamt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

Artikel 17
Änderung der Strahlenschutzzuständigkeitsverordnung

Die Anlage der Strahlenschutzzuständigkeitsverordnung vom 29. Oktober 2002 (GVBl. II S. 618), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Juni 2005 (GVBl. II S. 303) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Abschnitt II Nummer 1 werden die Wörter "LVLF Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung" durch die Wörter "LUGV Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz", die Wörter "MASGF Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie" durch die Wörter "MASF Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie" und die Wörter "MLUV Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz" durch die Wörter "MUGV Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt. Die Wörter "LUA Landesumweltamt" werden gestrichen.

2. Im Verzeichnis werden in der Spalte "zuständige Behörde/zuständige Stelle" jeweils die Angaben "LVLF" und "LUA" durch die Angabe "LUGV", die Angabe "MASGF" durch die Angabe "MASF" und die Angabe "MLUV" durch die Angabe "MUGV" ersetzt.

Artikel 18
Änderung der Gefahrstoffzuständigkeitsverordnung

Die Gefahrstoffzuständigkeitsverordnung vom 30. Mai 2003 (GVBl. II S. 346), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Juni 2005 (GVBl. II S. 303) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Satz 1 wird jeweils das Wort "Landesumweltamt" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

2. Abschnitt I der Anlage wird wie folgt gefasst:

"I Rechtsgrundlagen zum nachfolgenden Verzeichnis

1 Gefahrstoffrecht

1.1 Chemikaliengesetz
1.2 Chemikalien-Verbotsverordnung
1.3 Gefahrstoffverordnung
1.4 Verordnungen zum Schutz der Ozonschicht
1.5 Biostoffverordnung

2 Gentechnikrecht

2.1 Gentechnikgesetz
2.2 Gentechnik-Anhörungsverordnung Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung, Gentechnik-Sicherheitsverordnung, Gentechnik-Verfahrensverordnung, Gentechnik-Notfallverordnung
2.3 Gentechnik-Beteiligungsverordnung

3 Wasch- und Reinigungsmittelgesetz, Detergenzien-Verordnung

4 Sprengstoffrecht

4.1 Sprengstoffgesetz
4.2 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz
4.3 Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz
4.4 Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz"

3. Abschnitt II der Anlage wird wie folgt gefasst: 

altneu
II. Erläuterungen zum Nachfolgenden Verzeichnis
  1. Im Verzeichnis verwendete Abkürzungen:
    LASLandesamt für Arbeitsschutz
    LBGRLandesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe
    OrdBörtliche Ordnungsbehörde
    LRIOBMLandrat bzw. Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt als allgemeine untere Landesbehörde
    LUALandesumweltamt
    LVLFLandesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Fluneuordnung
    MASGFMinisterium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familien
    MIMinisterium des Innern
    MLUVMinisterium für ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz
    ZLSZentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik
  2. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses mehrere Behörden erwähnt werden und keine anderweitige ausdrückliche Regelung getroffen worden ist, handelt es sich bei der Verwendung eines Schrägstriches um eine alternative Zuständigkeit.
  3. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses das Landesbergamt genannt ist, ist dessen ausschließliche Zuständigkeit in Bezug auf Anlagen und Betriebe (einschließlich Grubenanschlussbahnen) gegeben, die der Bergaufsicht unterliegen.
Lfd. Nr.VorschriftVerwaltungsaufgabeZuständige Behörde
1Gefahrstoffrecht
1.1Chemikaliengesetz
1.1.1 § 16c Abs. 1Entgegennahme einer Stoffliste mit Angaben nach den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer AltstoffeMLUV
1.1.2 § 16e Abs. 3Bezeichnung der medizinischen EinrichtungMASGF
1.1.3 § 16f Abs. 2Entgegennahme von MitteilungenLV L
1.1.4 § 19a Abs. 4Entgegennahme der Mitteilung über die Übergabe der Unterlagen und den Abschluss der schriftlichen VereinbarungMLUV
1.1.5 § 19a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2bFeststellung der Verwertbarkeit einer Prüfung im EinzelfallMLUV
1.1.6 § 19b Abs. 1Erteilung einer GLP-Bescheinigung auf AntragMLUV
1.1.7 § 19c Abs. 1Mitwirkung bei der Erstellung des Berichts über die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP) durch die BundesregierungMLUV
1.1.8 § 21Überwachung von Verordnungen der Europäischen Union oder auf Grund EG-Rechts erlassener Vorschriften, der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen 
1.1.8.1 § 21 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6Überwachung
  1. des Inverkehrbringens oder Einführens anmeldepflichtiger oder anmeldefreier Stoffe sowie von Biozidprodukten im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen nach den Abschnitten II und IIa
  2. der Einhaltung der Mitteilungspflicht nach §§ 16 bis 16f
  3. der Einhaltung der Aufbewahrungspflicht nach § 20 Abs. 5

und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Abs. 3, 4 und 6



LVLF
LUA
LUA
1.1.8.2 § 21 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Dritten Abschnittes über Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen sowie von Biozidprodukten, einschließlich des Gefahrenhinweises bei der Werbung nach § 15a, sowie hierzu erlassener Rechtsverordnungen beim Inverkehrbringen und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Abs. 3, 4 und 6LUA
1.1.8.3 § 21 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen über Verbote (§ 17 sowie hierzu erlassener Rechtsverordnungen) und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Abs. 3, 4 und 6Bei Inverkehrbringern:
LUA/bei gewerblichen Herstellern und Verwendern: LAS/LBGR/ im Übrigen: OrdB
1.1.8.4 § 21 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der FCKW-Verordnungen zum Herstellen und Verwenden und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Abs. 3, 4 und 6. Auf die in der laufenden Nummer 1.4 festgelegten Sonderzuständigkeiten wird hingewiesen.LUA
1.1.8.5 § 21 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6Überwachung der Einhaltung der nach § 19 erlassenen Rechtsverordnungen und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Abs. 3, 4 und 6LAS/LBGR
1.1.8.6 § 21 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6Überwachung der Vorschriften des Sechsten Abschnittes und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Abs. 3, 4 und 6MLUV
1.1.9 § 21a Abs. 2 Satz 1Von den Zollstellen zu unterrichtende BehördeLVLF
1.1.10 § 21a Abs. 2 Satz 2Entscheidung über die Zurückweisung der Ein- und Ausfuhr von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, deren Beförderungs- und Verpackungsmittel, gegebenenfalls im Zusammenhang mit deren SicherstellungLVLF
1.1.11 § 22 Abs. 1 Nr. 1Entgegennahme der Kurzfassung der Unterlagen sowie von Mitteilungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Unterrichtung vom Ergebnis der BewertungLAS
1.1.12 § 22 Abs. 1 Nr. 1Entgegennahme der Unterrichtung über Anordnungen nach § 11 Abs. 1 bis 3MLUV
1.1.13 § 22 Abs. 1 Nr. 2Entgegennahme der Kurzfassung der Unterlagen und des Ergebnisses der Bewertung der UnterlagenLAS
1.1.14 § 22 Abs. 1 a Nr. 1Entgegennahme der Mitteilungen und der UnterrichtungenLVLF
1.1.15 § 22 Abs. 1 a Nr. 2Entgegennahme der Unterrichtungen und Verlangen von BeratungenLVLF/LAS
1.1.16 § 23 Abs. 1 bis 2Anordnungen zur Beseitigung oder Verhütung von Verstößen gegen das Gesetz oder gegen die nach dem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen oder eine in § 21 Abs. 2 Satz 1 genannte EG-VerordnungZuständig sind die in den Nummern 1.1.8.1 bis 1.1.8.6 genannten Behörden
1.1.17 § 26 Abs. 1Verfolgung und Ahndung von OrdnungswidrigkeitenEntsprechend ihren Überwachungsaufgaben die Behörden nach den Nummern 1.1.8.1 bis 1.1.8.6 sowie hinsichtlich
  • der ChemVerbotsV das LUA
  • der FCKW-Verordnungen das LUA, soweit nicht das LBGR zuständig ist
1.1.18 § 27Erforschung von Straftaten in Betrieben die der Bergaufsicht unterliegen, soweit sie im Zusammenhang mit dem technischen Betriebsablauf stehenLBGR
1.2Chemikalien-Verbotsverordnung
1.2.1 § 1 Abs. 3Genehmigung von Ausnahmen nach der Spalte 3 des Anhangs auf AntragMLUV
1.2.2 § 2 Abs. 1Erteilung der Erlaubnis zum InverkehrbringenLVLF
1.2.3 § 2 Abs. 3Entgegennahme der Anzeige über den Wechsel der Personen nach § 2 Abs. 2LVLF
1.2.4 § 2 Abs. 6 Satz 1 und 3Entgegennahme der Anzeige vor Aufnahme der Tätigkeit von Berechtigten nach § 2 Abs. 5 und der Anzeige beim Wechsel der Person nach § 2 Abs. 2LVLF
1.2.5 § 5 Abs. 1 Nr. 1Durchführung der SachkundeprüfungLVLF
1.2.6 § 5 Abs. 3 Nr. 1Entgegennahme des Nachweises der Voraussetzung nach Artikel 2 der Richtlinie 74/556/EWG vom 4. Juni 1974LVLF
1.3Gefahrstoffverordnung
1.3.1Zweiter Abschnitt und Anhang IIAufgaben der zuständigen Behörde; im Zusammenhang damit:

Verlangen von Nachweisen nach § 19 Abs. 4, Erteilung von Ausnahmen oder Anordnungen nach § 20, Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 23 und 24 Abs. 1

LVLF
1.3.2Dritter bis Sechster Abschnitt sowie Anhang III und IVAufgaben der zuständigen Behörde; Erteilung von Ausnahmen oder Anordnungen nach § 20, Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 24 Abs. 2, 25 und 26LAS/LBGR
1.3.3Anhang III Nr. 4.4 und 4.6, Anhang III Nr. 5.3 Abs. 2 und Nr. 5.7Aufgaben der zuständigen BehördeLAS
1.3.4Anhang III Nr. 4.6Entgegennahme der Mitteilung über Schädlingsbekämpfungen in GemeinschaftseinrichtungenLR/OBM
1.4FCKW-Verordnungen
1.4.1FCKW-Halon-Verbots-Verordnung
1.4.1.1 § 2 Abs. 3Erteilung von befristeten Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1MLUV
1.4.1.2 § 5 Abs. 3Zulassung von befristeten Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1MLUV
1.4.1.3 § 6 Abs. 2Zulassung von befristeten Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1MI
1.4.1.4 § 8 Abs. 4Verlangen des Vorlegens der AufzeichnungenLUA/LBGR
1.4.2Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen
1.4.2.1Gesamter VerordnungstextBehördliche Genehmigungen, Erlaubnisse und EinvernehmenserklärungenMLUV, die Nummern 1. 1. 8.4 und 1.1.16 bleiben unberührt
1.5Biostoffverordnung
1.5.1Gesamter VerordnungstextAufgaben der zuständigen BehördeLAS/LBGR
2Gentechnikrecht
2.1Gentechnikgesetz
2.1.1Erster TeilAllgemeine Vorschriften 
2.1.1.1 § 6 Abs. 3Anforderung und Entgegennahme von Aufzeichnungen des BetreibersLVLF
2.1.2Zweiter TeilMaßnahmen in Bezug auf gentechnische Arbeiten in gentechnischenAnlagen
2.1.2.1 § 7 Abs. 1aZulassung einer niedrigeren Sicherheitsstufe auf AntragLVLF
2.1.2.2 § 8 Abs. 1 bis 4,
§ 9 Abs. 2 bis 4
Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb, zur wesentlichen Änderung von genehmigungsbedürftigen Anlagen oder über die Erteilung einer Teilgenehmigung sowie über die Durchführung weiterer gentechnischer ArbeitenLV L
2.1.2.3 § 8 Abs. 2 und 4,
§ 9 Abs. 2 bis 4
Entgegennahme der Anmeldung der Errichtung und des Betriebes gentechnischer Anlagen und der vorgesehenen gentechnischen Arbeiten sowie der Durchführung weiterer gentechnischer ArbeitenLV L
2.1.2.4 § 9 Abs. 4a und 5Entgegennahme der MitteilungLVLF
2.1.2.5 § 10 Abs. 4 bis 7Aufgaben der zuständigen Behörde im GenehmigungsverfahrenLVLF
2.1.2.6 § 12 Abs. 3 bis 6Aufgaben der zuständigen Behörde im Anmeldeverfahren, Zustimmung vor FristablaufLVLF
2.1.2.7 § 12 Abs. 7Untersagung der Durchführung angemeldeter gentechnischer ArbeitenLVLF
2.1.3Dritter TeilMaßnahmen in Bezug auf Freisetzung und Inverkehrbringen 
2.1.3.1 § 16 Abs. 4Abgabe einer Stellungnahme vor Erteilung der Genehmigung für eine FreisetzungMLUV
2.1.4Vierter TeilGemeinsame Vorschriften 
2.1.4.1 § 18 Abs. 1Durchführung des AnhörungsverfahrensLV L
2.1.4.2 § 19 Satz 3Anordnung nachträglicher AuflagenLVLF
2.1.4.3 § 20 Abs. 1Anordnung der einstweiligen Einstellung der Tätigkeit des Betriebes der gentechnischen Anlage und der gentechnischen ArbeitenLVLF
2.1.4.4 § 21Entgegennahme von MitteilungenLVLF
2.1.4.5 § 25Überwachung und Wahrnehmung der BefugnisseLVLF
2.1.4.6 § 26Behördliche AnordnungenLVLF
2.1.4.7 § 27 Abs. 4Festlegung einer FristLVLF
2.1.4.8 § 28 Abs. l und 2Unterrichtung des Robert Koch-Institutes (RKI) und Entgegennahme von Informationen des RKILVLF
2.1.5Sechster TeilStraf- und Bußgeldvorschriften 
2.1.5.1 § 38Verfolgung und Ahndung von OrdnungswidrigkeitenLVLF
2.2Gentechnik-Anhörungsverordnung
2.2.1 §§ 2 bis 4Öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens und Auslegung des AntragesLVLF
2.2.2 § 5Entgegennahme und Bekanntgabe von EinwendungenLVLF
2.2.3 §§ 6, 8 bis 10Durchführung, Wegfall und Verlegung von ErörterungsterminenLVLF
2.3Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung
2.3.1 §§ 1, 4 Abs. 1Anforderung von AufzeichnungenLVLF
2.3.2 § 4 Abs. 3Entgegennahme der Aufzeichnungen bei BetriebsstilllegungenLVLF
2.4Gentechnik-Sicherheitsverordnung
2.4.1 § 8 Abs. 2Verlangen des NachweisesLVLF
2.4.2 § 8 Abs. 4Anordnungen gegen Aufsichtspersonen und sonstige BeschäftigteLVLF
2.4.3 § 13 Abs. 3Entgegennahme und Prüfung von NachweisenLVLF
2.4.4 § 13 Abs. 4Zulassen von Verfahren zur InaktivierungLVLF
2.4.5 § 13 Abs. 5Zulassen anderer thermischer Verfahren zur SterilisierungLVLF
2.4.6 § 15 Abs. 2 und 3Anerkennung der SachkundeLVLF
2.4.7 § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4Anerkennung der FortbildungsveranstaltungLVLF
2.4.8 § 16 Abs. 2Gestattung der Bestellung nicht dem Betrieb angehöriger Beauftragter für die Biologische SicherheitLVLF
2.4.9Anhang VI Abschnitt A Abs. 7Ermächtigung von ÄrztenLAS
2.4.10Anhang VI Abschnitt B Abs. 1Entscheidung über das Untersuchungsergebnis und Entgegennahme der UnterrichtungLAS
2.4.11Anhang V I Abschnitt B Abs. 2Entgegennahme ärztlicher AufzeichnungenLAS
2.5Gentechnik-Verfahrensverordnung
2.5.1Gesamter VerordnungstextAufgaben der zuständigen BehördeLVLF
2.6Gentechnik-Beteiligungsverordnung
2.6.1 § 3 Abs. 5, § 5 Abs. 1Entgegennahme der Unterrichtung des RKIMLUV
2.7Gentechnik-Notfallverordnung
2.7.1Gesamter VerordnungstextAufgaben der zuständigen BehördeLVLF
3Wasch- und Reinigungsmittelgesetz
3.1 § 9 Abs. 4Entgegennahme der Unterrichtung durch das UmweltbundesamtLUA
3.2 § 10 Abs. lDurchführung von Überwachungsmaßnahmen auf Grund des Gesetzes sowie im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 10 Abs. 2 bis 4 
  1. hinsichtlich der Anforderungen nach den §§ 3, 4, 5 und 8
LUA
  1. hinsichtlich der Anforderungen nach den §§ 7 und 9
LUA
3.3 § 11Verfolgung und Ahndung von OrdnungswidrigkeitenZuständig sind die in Nummer 3.2 genannten Behörden
4Sprengstoffrecht
4.1Sprengstoffgesetz
4.1.1Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt I
4.1.1.1 § 5 Abs. 4Anordnung weitergehender Anforderungen bei der Verwendung von pyrotechnischen Sätzen, sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und SprengzubehörLAS/LBGR
4.1.2Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt II
4.1.2.1 § 7 Abs. 1 (auch in Verbindung mit § 36)Entscheidung über die Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen StoffenLAS/LBGR
4.1.2.2 § 9 Abs. 1 Nr. 2Prüfung der Fachkunde zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen StoffenLAS/LBGR
4.1.2.3 § 11 Satz 2Verlängerung der Fristen nach § 11 Satz 1 bei der Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen StoffenLAS/LBGR
4.1.2.4 § 12 Abs. 1Entgegennahme der Anzeige über die Fortsetzung des Betriebes nach dem Tode des Inhabers der ErlaubnisLAS/LBGR
4.1.2.5 § 12 Abs. 2Untersagung der Fortsetzung des Betriebes nach dem Tode des Inhabers der Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen StoffenLAS/LBGR
4.1.2.6 § 14Entgegennahme der Anzeige über die Aufnahme und Einstellung des Betriebes, die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle desjenigen, der den Umgang oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreibtLAS/LBGR
4.1.2.7 § 15 Abs. 7 Nr. 1Genehmigung des Verbringungsvorganges innerhalb des Geltungsbereiches dieses GesetzesLAS/LBGR
4.1.3Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt III
4.1.3.1 § 17 Abs. 1 (auch in Verbindung mit § 28)Entscheidung über die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur wesentlichen Änderung von Lagern für explosionsgefährliche StoffeLAS/LBGR, jeweils im Einvernehmen mit LUA
4.1.3.2 § 17 Abs. 4Entscheidung über die Zulassung der Bauart von Bauteilen oder Systemen von Lagern für explosionsgefährliche StoffeLAS
4.1.4Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt IV
4.1.4.1 § 20 Abs. 1 (auch in Verbindung mit § 36)Entscheidung über die Erteilung eines Befähigungsscheines zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen StoffenLAS/LBGR
4.1.4.2 § 20 Abs. 4Verlängerung der Fristen nach § 11 für den BefähigungsscheinLAS/LBGR
4.1.4.3 § 21 Abs. 4Entgegennahme der Mitteilung über die Bestellung oder über das Erlöschen der Bestellung der verantwortlichen PersonenLAS/LBGR
4.1.4.4 § 22 Abs. 4 Satz 2  (auch in Verbindung mit § 28  und § 36 Abs. 4 Nr. 2)Zulassung von AusnahmenOrdB
4.1.4.5 § 23 (auch in Verbindung mit § 28) Verlangen der Vorlage der mitzuführenden Urkunden beim Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen außerhalb des eigenen BetriebesLAS/LBGR
4.1.4.6 § 26 (auch in Verbindung mit § 28)Entgegennahme der Anzeige über das Abhandenkommen von explosionsgefährlichen Stoffen während des Umgangs und VerkehrsLAS/LBGR
4.1.4.7 § 26 Abs. 2Entgegennahme der UnfallanzeigeLAS/LBGR
4.1.5Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt V
4.1.5.1 § 27Entscheidung über die Erlaubnis und Zulassung einer Ausnahme vom Alterserfordernis für die Erlaubnis zum Erwerb von und zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im nichtgewerblichen BereichLAS
4.1.6Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VI
4.1.6.1 § 30Überwachung des Umgangs und Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 31LAS/LBGR
4.1.6.2 § 32 Abs. 1 (auch in Verbindung mit § 36 Abs. 4 Nr. 3)Anordnungen von Maßnahmen im Einzelfall zur Durchführung des Gesetzes oder der nach dem Gesetz erlassenen RechtsverordnungenLAS/LBGR
4.1.6.3 § 32 Abs. 2 bis 5Anordnungen zur vorübergehenden Einstellung sowie der teilweisen oder gänzlichen Untersagung des Umgangs oder des Verkehrs mit explosionsgefährlichen StoffenLAS/LBGR
4.1.6.4 § 32a Abs. 1 und 2Überprüfung, Anordnung von Maßnahmen, Untersagung der Tätigkeit bei mangelhaften explosionsgefährlichen Stoffen und ZubehörLAS/LBGR
4.1.6.5 § 33Untersagung der Beschäftigung von verantwortlichen Personen ohne Befähigungsschein oder bei Vorliegen bestimmter VersagungsgründeLAS/LBGR
4.1.7Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VII
4.1.7.1 § 34 (auch in Verbindung mit § 36 Abs. 3)Rücknahme und Widerruf von Erlaubnissen, Zulassungen und Befähigungsscheinen bei nachträglich bekannt werden den oder eintretenden Versagungsgründen sowie bei Vor liegen weiterer bestimmter GründeLAS/LBGR
4.1.7.2 § 35 Abs. 1Entgegennahme der Anzeige über den Verlust des Erlaubnisbescheides oder des Befähigungsscheines oder einer AusfertigungLAS/LBGR
4.1.7.3 § 35 Abs. 2Ungültigkeitserklärung von in Verlust geratenen Erlaubnisbescheiden, Befähigungsscheinen und von deren Ausfertigungen sowie Veranlassung der Bekanntmachung der Erklärung der Ungültigkeit im BundesanzeigerLAS/LBGR
4.1.8Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VIII
4.1.8.1 § 40 Abs. 1 und 2Erstattung von Strafanzeigen bei strafbarem Umgang und Verkehr sowie strafbarer EinfuhrLAS/LBGR/OrdB
4.1.8.2 § 41 Abs. 1 Nr. 3d bis 17Verfolgung und Ahndung von OrdnungswidrigkeitenLAS/LBGR/OrdB
4.1.8.3 § 43Einziehung von Gegenständen, soweit eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen worden istLAS/LBGR/OrdB
4.1.9Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt X
4.1.9.1 § 48Verlangen, bereits errichtete oder genehmigte Lager zu ändernLAS/LBGR, jeweils im Einvernehmen mit LUA
4.2Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz
4.2.1Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt I
4.2.1.1 § 2 Abs. 5Zulassung größerer Mengen im EinzelfallLAS/LBGR
4.2.2Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt III
4.2.2.1 § 12b Abs. 3Verlangen der Vorlage der HerstellerunterlagenLAS/LBGR
4.2.2.2 § 12cBenennung und Überwachung der benannten StelleZLS
4.2.3Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt IV
4.2.3.1 § 19Bewilligung von Ausnahmen von Kennzeichnungs- und VerpackungsvorschriftenLAS/LBGR
4.2.4Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt V
4.2.4.1 § 23 Abs. 1Überwachung der Verwendung pyrotechnischer GegenständeOrdB
4.2.4.2 § 23 Abs. 2 Satz IEntgegennahme der Anzeige für ein FeuerwerkOrdB
4.2.4.3 § 23 Abs. 2 Satz 3Verzicht auf Einhaltung der AnzeigefristOrdB
4.2.4.4 § 23 Abs. 4Genehmigung der Erprobung und Vorführung von Effekten mit pyrotechnischen GegenständenOrdB
4.2.4.5 § 23 Abs. 5Entgegennahme der AnzeigeOrtdB
4.2.4.6 § 24 Abs. 1 Satz 1Bewilligung von Ausnahmen von VerbotenOrdB
4.2.4.7 § 24 Abs. 2 Satz IAnordnen von Abbrennverboten pyrotechnischer GegenständeOrdB
4.2.5Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VI
4.2.5.1 § 25 Abs. 2Entgegennahme der Mitteilung von den Grenzüberwachungsbehörden über die Einfuhr von Explosivstoffen und pyrotechnischen SätzenLAS/LBGR
4.2.6Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VII
4.2.6.1 § 29 Abs. 2Nichtanerkennung einer PrüfungLAS/LBGR
4.2.6.2 § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2 bis 4Abnahme der Prüfung, Unterzeichnung der Niederschrift und des Zeugnisses, Bestimmung einer Frist für eine WiederholungsprüfungLAS/LBGR
4.2.7Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VIII
4.2.7.1 § 32 Abs. 1 Satz 1Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der FachkundeLAS/für den Bergbau: LBGR
4.2.7.2 § 32 Abs. 5 Satz 2Bewilligung von Ausnahmen zur Teilnahmepflicht an fristgemäßen WiederholungslehrgängenLAS/LBGR
4.2.7.3 § 34 Abs. 2 Satz 1Erteilen der Unbedenklichkeitsbescheinigung über die Zuverlässigkeit des Antragstellers zu einem LehrgangLAS/LBGR
4.2.7.4 § 34 Abs. 2 Satz 5Verlangen eines amtsärztlichen Zeugnisses über die körperliche Eignung in ZweifelsfällenLAS/LBGR
4.2.7.5 § 36 Abs. 3 bis 6Abnahme der Prüfung, Unterzeichnung der Niederschrift und des ZeugnissesLAS/LBGR
4.2.8Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt IX
4.2.8.1 § 41 Abs. 4Verlangen der Vorlage des Verzeichnisses mit den Belegen explosionsgefährlicher StoffeLAS/LBGR
4.2.8.2 § 41 Abs. 5Entgegennahme des Verzeichnisses mit den BelegenLAS/LBGR
4.2.8.3 § 44 Abs. 1Bewilligung von Ausnahmen zur AufzeichnungspflichtLAS/LBGR
4.3Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz
4.3.1 § 3 Abs. 1Zulassung von Ausnahmen zur Aufbewahrung von ExplosivstoffenLAS
4.3.2 § 3 Abs. 2Verlangen von Nachweisen über wirksame MaßnahmenLAS
4.3.3 § 5 Abs. 1 bis 4BauartzulassungLAS
4.4Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz
4.4.1 §§ 1 und 2Entgegennahme der Anzeigen über beabsichtigte SprengungenOrdB, in deren Bezirk gesprengt werden soll
4.4.2 § 3 Abs. 2Verzicht auf Erstattung der Anzeige oder Einhaltung der FristOrdB, in deren Bezirk gesprengt werden soll
 "II. Erläuterungen zum Nachfolgenden Verzeichnis 10

1. Im Verzeichnis verwendete Abkürzungen:

LASLandesamt für Arbeitsschutz
LBGRLandesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe
OrdBörtliche Ordnungsbehörde
LR/OBMLandrat bzw. Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt als allgemeine untere Landesbehörde
LUGVLandesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
MASFMinisterium für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie
MIMinisterium des Innern
MUGVMinisterium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
ZLSZentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik

2. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses mehrere Behörden erwähnt werden und keine anderweitige ausdrückliche Regelung getroffen worden ist, handelt es sich bei der Verwendung eines Schrägstriches um eine alternative Zuständigkeit.

3. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe genannt ist, ist dessen ausschließliche Zuständigkeit in Bezug auf Anlagen und Betriebe (einschließlich Grubenanschlussbahnen) gegeben, die der Bergaufsicht unterliegen.

Lfd. Nr.VorschriftVerwaltungsaufgabeZuständige Behörde
1Gefahrstoffrecht
1.1Chemikaliengesetz
1.1.1 § 9 Absatz 1Entgegennahme von Informationen der Bundesstelle für Chemikalien über Mitteilungen der Europäischen Chemikalien-Agentur (ECHA)LUGV/LAS
1.1.2 § 9 Absatz 2Unterrichtung der Bundesstelle für Chemikalien über Erkenntnisse und die Anordnung vorläufiger Maßnah- men nach § 23 Absatz 2MUGV
1.1.3 § 10 Absatz 2Entgegennahme von Informationen der Bundesstelle für Chemikalien über die Entscheidung der Kommission nach Artikel 129 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nummer 1907/2006 zu vorläufigen Maßnahmen aufgrund der Inanspruchnahme der SchutzklauselLUGV
1.1.4 § 16e Absatz 3Bezeichnung der medizinischen EinrichtungMUGV
1.1.5 § 16f Absatz 2Entgegennahme von MitteilungenLUGV
1.1.6 § 19a Absatz 4Entgegennahme der Mitteilung über die Übergabe der Unterlagen und den Abschluss der schriftlichen VereinbarungMUGV
1.1.7 § 19a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe bFeststellung der Verwertbarkeit einer Prüfung im EinzelfallMUGV
1.1.8 § 19b Absatz 1Erteilung einer GLP-Bescheinigung auf AntragMUGV
1.1.9 § 19c Absatz 1 Satz 3Mitwirkung bei der Erstellung des Berichts über die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP) durch die BundesregierungMUGV
1.1.10 § 21Überwachung von Verordnungen der Europäischen Union oder auf Grund EG-Rechts erlassener Vorschriften, der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen 
1.1.10.1 § 21 Absatz 1, 2, 3, 4 und 6Überwachung

a) des Inverkehrbringens oder Einführens registrier-/zulassungspflichtiger oder -freier Stoffe sowie von Biozidprodukten im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen nach der Verordnung (EG) Nummer 1907/2006 und nach dem Abschnitt IIa

b) der Einhaltung der Mitteilungspflicht nach den §§ 16d bis 16f

c) der Einhaltung der Aufbewahrungspflicht nach § 20 Absatz 5 und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Absatz 3, 4 und 6

LUGV
1.1.10.2 § 21 Absatz 1, 2, 3, 4 und 6Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Dritten Abschnittes über Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen sowie von Biozidprodukten, einschließlich des Gefahrenhinweises bei der Werbung nach § 15a, sowie hierzu erlassener Rechtsverordnungen beim Inverkehrbringen und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Absatz 3, 4 und 6LUGV
1.1.10.3 § 21 Absatz 1, 2, 3, 4 und 6Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen über Verbote (§ 17 sowie hierzu erlassener Rechtsverordnungen) und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Absatz 3, 4 und 6Bei Inverkehrbringern: LUGV,

bei gewerblichen Herstellern und Verwendern: LAS/LBGR,

im Übrigen: OrdB

1.1.10.4 § 21 Absatz 1, 2, 3, 4 und 6Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der Verordnungen zum Schutz der Ozonschicht und zu Treibhausgasen zum Herstellen und Verwenden und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Absatz 3, 4 und 6LUGV
1.1.10.5 § 21 Absatz 1, 2, 3, 4 und 6Überwachung der Einhaltung der nach § 9 erlassenen Rechtsverordnungen und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Absatz 3, 4 und 6LAS/LBGR
1.1.10.6 § 21 Absatz 1, 2, 3, 4 und 6Überwachung der Vorschriften des Sechsten Abschnittes und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Absatz 3, 4 und 6MUGV
1.1.10.7 § 21 Absatz 6aBestimmung des Verbleibs beanstandeter EinfuhrenLUGV
1.1.11 § 21 Absatz 7Entgegennahme von aufgrund des Gesetzes und der EG-Verordnungen von der Bundesstelle für Chemikalien und der Zulassungsstelle erhobenen und gespeicherten Daten in AmtshilfeLUGV
1.1.12 § 21a Absatz 1 Satz 2Entgegennahme von Mitteilungen der ZollstellenLUGV
1.1.13 § 21a Absatz 2 Satz 1Von den Zollstellen zu unterrichten- de BehördeLUGV
1.1.14 § 21a Absatz 2 Satz 2Entscheidung über die Zurückweisung der Ein- und Ausfuhr von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, deren Beförderungs- und Verpackungsmittel, gegebenenfalls im Zusammenhang mit deren SicherstellungLUGV
1.1.15 § 22 Absatz 1 Satz 1Unterrichtung der Bundesstelle für Chemikalien über Erkenntnisse; Entgegennahme der Unterrichtung durch die BundesstelleMUGV
1.1.16 § 22 Absatz 1 Satz 2 und 3Verlangen der Beratung durch die Bundesstelle für Chemikalien oder eine andere benannte BundesoberbehördeLUGV/LAS
1.1.17 § 22 Absatz 1a Nummer 1Entgegennahme der Kurzfassung der Unterlagen sowie von Mitteilungen und Unterrichtungen durch die ZulassungsstelleLUGV
1.1.18 § 22 Absatz 1a Nummer 2Entgegennahme der Unterrichtungen der Zulassungsstelle und Verlangen von BeratungenLUGV/LAS
1.1.19 § 23 Absatz 1 bis 2Anordnungen zur Beseitigung oder Verhütung von Verstößen gegen das Gesetz oder gegen die nach dem Gesetz erlassenen Rechtsverordnun- gen oder eine in § 21 Absatz 2 Satz 1 genannte EG-VerordnungZuständig sind die in den Nummern 1.1.10.1 bis 1.1.10.6 genannten Behörden
1.1.20 § 26 Absatz 1 und § 27b Absatz 5Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Überwachungsaufgaben die Behörden nach den Nummern 1.1.10.1 bis 1.1.10.6 sowie hinsichtlichEntsprechend ihren

- der Chemikalien-Verbotsverordnung: LUGV,

- der Verordnungen zum Schutz der Ozonschicht: LUGV/LBGR

1.1.21 § 27Erforschung von Straftaten in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, soweit sie im Zusammenhang mit dem technischen Betriebsablauf stehenLBGR
1.2Chemikalien-Verbotsverordnung
1.2.1 § 1 Absatz 3Genehmigung von Ausnahmen nach der Spalte 3 des Anhangs auf AntragMUGV
1.2.2 § 2 Absatz 1Erteilung der Erlaubnis zum InverkehrbringenLUGV
1.2.3 § 2 Absatz 3Entgegennahme der Anzeige über den Wechsel der Personen nach § 2 Absatz 2LUGV
1.2.4 § 2 Absatz 6 Satz 1 und 3Entgegennahme der Anzeige vor Aufnahme der Tätigkeit von Berechtigten nach § 2 Absatz 5 und der Anzeige beim Wechsel der Person nach § 2 Absatz 2LUGV
1.2.5 § 5 Absatz 1 Nummer 1Durchführung der Sachkundeprüfung LUGV 
1.2.6 § 5 Absatz 1 Nummer 7Anerkennung der Gleichwertigkeit von Sachkundeprüfungen im Rahmen eines HochschulstudiumsLUGV
1.2.7 § 5 Absatz 3 Nummer 1Entgegennahme des Nachweises der Voraussetzung nach Artikel 2 der Richtlinie 74/556/EWGLUGV
1.3Gefahrstoffverordnung
1.3.1Zweiter Abschnitt und Anhang IIAufgaben der zuständigen Behörde; im Zusammenhang damit: Verlangen von Nachweisen nach § 19 Absatz 3, Erteilung von Ausnahmen oder Anordnungen nach § 20, Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 23 und 24 Absatz 1 und § 25aLUGV
1.3.2Dritter bis Sechster Abschnitt sowie Anhang III und IVAufgaben der zuständigen Behörde; Erteilung von Ausnahmen oder Anordnungen nach § 20, Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 2 und den §§ 25 und 26LAS/LBGR
1.3.3Anhang III Nummer 4.4 und 4.6, Anhang III Nummer 5.3.1 Absatz 2Aufgaben der zuständigen BehördeLAS
1.3.4Anhang III Nummer 4.6Entgegennahme der Mitteilung über Schädlingsbekämpfung in GemeinschaftseinrichtungenLR/OBM
1.4Verordnungen zum Schutz der Ozonschicht
1.4.1Verordnung (EG) Nummer 1005/2009
1.4.1.1Gesamter VerordnungstextAufgaben der zuständigen BehördeLUGV
1.5Biostoffverordnung
1.5.1Gesamter VerordnungstextAufgaben der zuständigen BehördeLAS/LBGR
2Gentechnikrecht
2.1Gentechnikgesetz
2.1.1 § 16 Absatz 4Abgabe einer Stellungnahme vor Erteilung der Genehmigung für eine FreisetzungMUGV
2.1.2Gesetzestext im ÜbrigenAufgaben der zuständigen BehördeLUGV
2.2Gentechnik-Anhörungsverordnung, Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung, Gentechnik- Sicherheitsverordnung, Gentechnik-Verfahrensverordnung, Gentechnik-Notfallverordnung
2.2.1Jeweils gesamter VerordnungstextAufgaben der zuständigen BehördeLUGV
2.3Gentechnik-Beteiligungsverordnung
2.3.1 § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 5, § 5 Absatz 1Entgegennahme der Unterrichtung durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und LebensmittelsicherheitMUGV
2.3.2Verordnungstext im ÜbrigenAufgaben der zuständigen BehördeLUGV
3Wasch- und Reinigungsmittelgesetz, Detergenzien-Verordnung
3.1 § 12 Absatz 2 Satz 2Entgegennahme der Unterrichtung durch das UmweltbundesamtMUGV
3.2Gesetzes- und Verordnungstext im ÜbrigenAufgaben der zuständigen BehördeLUGV
4Sprengstoffrecht
4.1Sprengstoffgesetz
4.1.1Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt I  
4.1.1.1 § 5 Absatz 6Anordnung weitergehender Anforde- rungen bei der Verwendung von pyrotechnischen Sätzen, sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und SprengzubehörLAS/LBGR
4.1.2Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt II  
4.1.2.1 § 7 Absatz 1 (auch in Verbindung mit § 36)Entscheidung über die Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen StoffenLAS/LBGR
4.1.2.2 § 8 Absatz 4Überprüfung in regelmäßigen AbständenLAS/LBGR
4.1.2.3 § 8a Absatz 4Aussetzen der EntscheidungLAS/LBGR
4.1.2.4 § 8a Absatz 5Einholen von AuskünftenLAS/LBGR
4.1.2.5 § 8bFeststellen der persönlichen EignungLAS/LBGR
4.1.2.6 § 9 Absatz 1 Nummer 2Prüfung der FachkundeLAS/LBGR
4.1.2.7 § 11 Satz 2Verlängerung der Fristen nach § 11 Satz 1 bei der Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen StoffenLAS/LBGR
4.1.2.8 § 12 Absatz 1Entgegennahme der Anzeige über die Fortsetzung des Betriebes nach dem Tode des Inhabers der ErlaubnisLAS/LBGR
4.1.2.9 § 12 Absatz 2Untersagung der Fortsetzung des Betriebes nach dem Tode des Inhabers der Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen StoffenLAS/LBGR
4.1.2.10 § 14Entgegennahme der Anzeige über die Aufnahme und Einstellung des Betriebes, die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle desjenigen, der den Umgang oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreibtLAS/LBGR
4.1.2.11 § 15 Absatz 1 Satz 2Vorlage der Lager- und Verträglichkeitsgruppenzuordnung auf VerlangenLAS/LBGR
4.1.2.12 § 15 Absatz 4 Satz 2Entgegennahme von Informationen der ÜberwachungsbehördenLAS/LBGR
4.1.2.13 § 15 Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 7 Nummer 1(auch in Verbindung mit § 25a der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz)Genehmigung des Verbringungsvorganges innerhalb des Geltungsbereiches dieses GesetzesLAS/LBGR
4.1.3Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt III  
4.1.3.1 § 17 Absatz 1 (auch in Verbindung mit § 28)Entscheidung über die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur wesentlichen Änderung von Lagern für explosionsgefährliche StoffeLAS/LBGR, jeweils im Einvernehmen mit LUGV
4.1.3.2 § 17 Absatz 4Entscheidung über die Zulassung der Bauart von Bauteilen oder Systemen Von Lagern für explosionsgefährliche StoffeLAS
4.1.4Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt IV  
4.1.4.1 § 20 Absatz 1 (auch in Verbindung mit § 36)Entscheidung über die Erteilung eines Befähigungsscheines zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen StoffenLAS/LBGR
4.1.4.2 § 20 Absatz 4Verlängerung der Fristen nach § 11 für den BefähigungsscheinLAS/LBGR
4.1.4.3 § 21 Absatz 4Entgegennahme der Mitteilung über die Bestellung oder über das Erlöschen der Bestellung der verantwortlichen PersonenLAS/LBGR
4.1.4.4 § 22 Absatz 5 (auch in Verbindung mit den §§ 28 und 36 Absatz 4 Nummer 2)Zulassung von AusnahmenOrdB
4.1.4.5 § 23 (auch in Verbindung mit § 28)Verlangen der Vorlage der mitzuführenden Urkunden beim Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen außerhalb des eigenen BetriebesLAS/LBGR
4.1.4.6 § 26 Absatz 1 (auch in Verbindung mit § 28)Entgegennahme der Anzeige über das LAS/LBGR Abhandenkommen von explosionsgefährlichen Stoffen während des Umgangs und Verkehrs 
4.1.4.7 § 26 Absatz 2 (auch in Verbindung mit § 28)Entgegennahme der UnfallanzeigeLAS/LBGR
4.1.5Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt V  
4.1.5.1 § 27 Absatz 1 (auch in Verbindung mit § 34) Erwerb von und zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im nichtgewerblichen BereichEntscheidung über die Erlaubnis zum LAS 
4.1.5.2 § 27 Absatz 5 (auch in Verbindung mit § 34)Zulassung einer Ausnahme vom Alterserfordernis 
4.1.6Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VI  
4.1.6.1 § 30Überwachung des Umgangs und Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 31LAS/LBGR
4.1.6.2 § 32 Absatz 1 (auch in Verbindung mit § 36 Absatz 4 Nummer 3)Anordnungen von Maßnahmen im Einzelfall zur Durchführung des Gesetzes oder der nach dem Gesetz erlassenen RechtsverordnungenLAS/LBGR
4.1.6.3 § 32 Absatz 2 bis 5Anordnungen zur vorübergehenden Einstellung sowie der teilweisen oder gänzlichen Untersagung des Um- gangs oder des Verkehrs mit explosionsgefährlichen StoffenLAS/LBGR
4.1.6.4 § 32a Absatz 1 und 2Maßnahmen bei mangelhaften explosionsgefährlichen Stoffen und ZubehörLAS/LBGR
4.1.6.5 § 33Untersagung der Beschäftigung von verantwortlichen Personen ohne Befähigungsschein oder bei Vorliegen bestimmter VersagungsgründeLAS/LBGR
4.1.7Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VII  
4.1.7.1 § 34 (auch in Verbindung mit § 36 Absatz 3)Rücknahme und Widerruf von Erlaubnissen, Zulassungen und BefähigungsscheinenLAS/LBGR
4.1.7.2 § 35 Absatz 1Entgegennahme der Anzeige über den Verlust des Erlaubnisbescheides oder des Befähigungsscheines oder einer AusfertigungLAS/LBGR
4.1.7.3 § 35 Absatz 2Ungültigkeitserklärung sowie Veranlassung der Bekanntmachung der Erklärung der Ungültigkeit im BundesanzeigerLAS/LBGR
4.1.8Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VIII  
4.1.8.1 § 40 Absatz 1 und 2Erstattung von Strafanzeigen bei strafbarem Umgang und Verkehr sowie strafbarer EinfuhrLAS/LBGR/OrdB
4.1.8.2 § 41 Absatz 1 Nummer 1c und 1d; § 41 Absatz 1 Nummer 3 mit Ausnahme einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Absatz 4 Satz 2 oder Satz 3; § 41 Absatz 1 Nummer 4; § 41 Absatz 1 Nummer 4a; § 41 Absatz 1 Nummer 5a bis 17Verfolgung und Ahndung von OrdnungswidrigkeitenLAS/LBGR/OrdB
4.1.8.3 § 43Einziehung von Gegenständen, soweit eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen worden istLAS/LBGR/OrdB
4.1.9Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt X  
4.1.9.1 § 48Verlangen, bereits errichtete oder genehmigte Lager zu ändernLAS/LBGR, jeweils im Einvernehmen mit LUGV
4.2Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz
4.2.1Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt I  
4.2.1.1 § 2 Absatz 5Zulassung größerer Mengen im EinzelfallLAS/LBGR
4.2.1.2 § 4 Absatz 3Verlangen des Nachweises der ein- geschränkten FachkundeLAS/LBGR
4.2.2Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt III  
4.2.2.1 § 12a Absatz 5Verlangen der Vorlage einer Baumusterprüfbescheinigung und etwaiger ErgänzungenLAS/LBGR
4.2.2.2 § 12b Absatz 4Verlangen der Vorlage der HerstellerunterlagenLAS/LBGR
4.2.2.3 § 12cBenennung und Überwachung der benannten StelleZLS
4.2.3Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt IV  
4.2.3.1 § 19 Absatz 2Bewilligung von Ausnahmen von Kennzeichnungs- und VerpackungsvorschriftenLAS/LBGR
4.2.4Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt V  
4.2.4.1 § 23 Absatz 1 und 2Überwachung der Verwendung pyrotechnischer GegenständeOrdB
4.2.4.2 § 23 Absatz 3 Satz 1Entgegennahme der Anzeige für ein FeuerwerkOrdB
4.2.4.3 § 23 Absatz 3 Satz 3Verzicht auf Einhaltung der AnzeigefristOrdB
4.2.4.4 § 23 Absatz 6Genehmigung der Erprobung und Vorführung von Effekten mit pyrotechnischen GegenständenOrdB
4.2.4.5 § 23 Absatz 7Entgegennahme der AnzeigeOrdB
4.2.4.6 § 24 Absatz 1 Satz 1Bewilligung von Ausnahmen von VerbotenOrdB
4.2.4.7 § 24 Absatz 2 Satz 1Anordnen von Abbrennverboten pyrotechnischer GegenständeOrdB
4.2.5Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VI  
4.2.5.1 § 25 Absatz 2Entgegennahme der Mitteilung von den Grenzüberwachungsbehörden über die Einfuhr von Explosivstoffen und pyrotechnischen GegenständenLAS/LBGR
4.2.6Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VII  
4.2.6.1 § 29 Absatz 2Nichtanerkennung einer PrüfungLAS/LBGR
4.2.6.2 § 30 Absatz 1, § 31 Absatz 2 bis 4Abnahme der Prüfung, Unterzeichnung der Niederschrift und des Zeugnisses, Bestimmung einer Frist für eine WiederholungsprüfungLAS/LBGR
4.2.7Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VIII  
4.2.7.1 § 32 Absatz 1 Satz 1Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der FachkundeLAS/für den Bergbau:
LBGR
4.2.7.2 § 32 Absatz 5 Satz 2Bewilligung von Ausnahmen zur Teilnahmepflicht an fristgemäßen WiederholungslehrgängenLAS/LBGR
4.2.7.3 § 34 Absatz 2 Satz 1Erteilen der Unbedenklichkeitsbescheinigung über die Zuverlässigkeit des Antragstellers zu einem Lehr- gangLAS/LBGR
4.2.7.4 § 36 Absatz 3 bis 6Abnahme der Prüfung, Unterzeichnung der Niederschrift und des ZeugnissesLAS/LBGR
4.2.8Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt IX  
4.2.8.1 § 40Maßnahmen im Zusammenhang mit der Prüfung des FachkundenachweisesLAS/LBGR
4.2.8.2 § 40a Absatz 1Prüfung ausreichender Qualifikation vor erstmaliger Erbringung einer nur vorübergehenden und gelegentlichen DienstleistungLAS/LBGR
4.2.9Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt X  
4.2.9.1 § 41 Absatz 4Verlangen der Vorlage des Verzeichnisses mit den Belegen explosionsgefährlicher StoffeLAS/LBGR
4.2.9.2 § 41 Absatz 5Entgegennahme des Verzeichnisses mit den BelegenLAS/LBGR
4.2.9.3 § 41 Absatz 5aEntgegennahme von Informationen zum Aufbewahrungsort jedes ExplosivstoffsLAS/LBGR
4.2.9.4 § 44 Absatz 1Bewilligung von Ausnahmen zur AufzeichnungspflichtLAS/LBGR
4.3Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz
4.3.1 § 3 Absatz 1Zulassung von Ausnahmen zur Aufbewahrung von ExplosivstoffenLAS
4.3.2 § 3 Absatz 2 Satz 2Verlangen von Nachweisen über wirksame MaßnahmenLAS
4.3.3 § 5 Absatz 1 bis 4BauartzulassungLAS
4.4Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz
4.4.1 §§ 1 und 2Entgegennahme der Anzeigen über beabsichtigte SprengungenOrdB, in deren Bezirk gesprengt werden soll
4.4.2 § 3 Absatz 2Verzicht auf Erstattung der Anzeige oder Einhaltung der FristOrdB, in deren Bezirk gesprengt werden soll

Artikel 19
Änderung der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung

Die Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (GVBl. II S. 842), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. Februar 2010 (GVBl. II Nr. 9) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 1 wird das Wort "Landesumweltamtes" durch die Wörter "Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

2. In § 4 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "Landesumweltamt Brandenburg" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

3. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt II Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

"1. In dem Verzeichnis werden folgende Abkürzungen verwandt:

altneu
MLURMinisterium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung
LUALandesumweltamt
UAWBLandkreis und kreisfreie Stadt als untere Abfallwirtschaftsbehörde
LBGRLandesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe
SBBSonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH
UBLandkreise und kreisfreie Städte als untere Bodenschutzbehörde
LVLLandesamt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft
 
MUGVMinisterium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
LUGVLandesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
UAWBLandkreis und kreisfreie Stadt als untere Abfallwirtschaftsbehörde
LBGRLandesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe
SBBSonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH
UBLandkreise und kreisfreie Städte als untere Bodenschutzbehörde
LELFLandesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung".

b) Im Verzeichnis wird jeweils die Angabe "MLUR" durch die Angabe "MUGV", die Angabe "LUA" durch die Angabe "LUGV" und die Angabe "LVL" durch die Angabe "LELF" ersetzt.

Artikel 20
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten das Gesetz über die Errichtung eines Landesamtes für Verbraucherschutz und Landwirtschaft und die Auflösung des Landesamtes für Ernährung und Landwirtschaft vom 18. Dezember 2001 (GVBl. I S. 295) und die Verordnung über die Zuständigkeit nach dem Grundbuchbereinigungsgesetz vom 9. Februar 2001 (GVBl. II S. 36) außer Kraft.