Änderungstext
Gesetz zur Errichtung und Auflösung von Landesoberbehörden sowie zur Änderung von Rechtsvorschriften
Vom 15. Juli 2010
(GVBl. I Nr. 28 vom 15.07.2010 S. 14)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur Errichtung des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz und des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung sowie zur Auflösung des Landesumweltamtes und des Landesamtes für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung
§ 1 Errichtung
Als Landesoberbehörden nach § 10 des Landesorganisationsgesetzes werden das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz sowie das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung errichtet.
§ 2 Auflösung
Das Landesumweltamt sowie das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung werden aufgelöst.
§ 3 Aufgaben
(1) Die Aufgaben und Befugnisse des Landesumweltamtes gehen auf das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz über.
(2) Die Aufgaben und Befugnisse des Landesamtes für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung in den Bereichen Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung, Tierschutz, Tierarzneimittelüberwachung, Tierseuchenverhütung und -bekämpfung, Gentechnik, Chemikaliensicherheit, Strahlenschutz und Strahlenschutzvorsorge gehen auf das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz über. Die sonstigen Aufgaben und Befugnisse des Landesamtes für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung gehen auf das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung über.
(3) Die Aufgaben und Befugnisse des Landesamtes für Soziales und Versorgung in den Bereichen Gesundheits- und Krankenhauswesen, Prävention, Gesundheitsförderung, Rehabilitation, Kur- und Bäderwesen, Psychiatrie, Versorgung psychisch Kranker, Maßregelvollzug, Apotheken, Arzneimittel, Medizinprodukte, Heilberufe, Fachberufe des Gesundheitswesens (mit Ausnahme der Berufe in der Altenpflege), Rettungswesen sowie Zivil- und Katastrophenschutz im Gesundheitswesen gehen auf das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz über.
§ 4 Personal
(1) Die Beamtinnen und Beamten sowie die Beschäftigten des Landesumweltamtes werden dem Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz zugeordnet.
(2) Die Beamtinnen und Beamten sowie die Beschäftigten des Landesamtes für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung sowie des Landesamtes für Soziales und Versorgung, die in den in § 3 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 genannten Bereichen tätig sind, werden dem Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz zugeordnet.
Die übrigen Beamtinnen und Beamten sowie Beschäftigten des Landesamtes für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung werden dem Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung zugeordnet.
Artikel 2
Folgeänderungen
(1) § 10 Absatz 2 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (GVBl. I S. 367) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 9 (redaktionell angepaßt Nr. 10) werden die Wörter "Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung" durch die Wörter "Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung" ersetzt.
2. In Nummer 11 (redaktionell angepaßt Nr. 12) wird das Wort "Landesumweltamt" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.
(2) In der Anlage 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVBl. I S. 38), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 198) geändert worden ist, werden im Abschnitt "Besoldungsgruppe B 4" die Wörter "Präsident des Landesamtes für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung" durch die Wörter "Präsident des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung" sowie die Wörter "Präsident des Landesumweltamtes" durch die Wörter "Präsident des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.
(3) In § 4 Absatz 3 des Brandenburgischen Nichtrauchendenschutzgesetzes vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 346), das durch das Gesetz vom 27. Mai 2009 (GVBl. I S. 156) geändert worden ist, wird das Wort "Landesgesundheitsamt" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.
(4) In § 10 Absatz 4 Satz 1 und § 43 Satz 1 des Brandenburgischen Psychisch-Kranken-Gesetzes vom 5. Mai 2009 (GVBl. I S. 134) werden jeweils die Wörter "Landesamt für Soziales und Versorgung" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.
(5) In § 1 Absatz 1 und 2 Satz 2, Absatz 5 Satz 3, § 3 Absatz 1 Satz 3 und § 6 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2001 (GVBl. 2002 I S. 14), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2008 (GVBl. I S. 294) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.
(6) In § 2 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und weiterer Vorschriften vom 28. Juni 2006 (GVBl. I S. 74), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2008 (GVBl. I S. 294) geändert worden ist, werden die Wörter "Landesamtes für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung" durch die Wörter "Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.
(7) § 21 des Landesimmissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1999 (GVBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2009 (GVBl. I S.175) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 4 und Absatz 3 wird jeweils das Wort "Landesumweltamt" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.
2. In Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter "Landesumweltamt Brandenburg" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" und die Wörter "Landesumweltamtes Brandenburg" durch die Wörter "Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.
(8) In § 2 Absatz 4 und § 9 Nummer 2 des Gesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1999 (GVBl. I S. 398), das zuletzt durch das Gesetz vom 16. Dezember 2004 (GVBl. I S. 465) geändert worden ist, wird jeweils das Wort "Landesumweltamt" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.
(9) In § 9 Absatz 2 Satz 1, 2 und 4, § 52 Satz 1, § 55 Absatz 1 und § 58 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 350), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Oktober 2008 (GVBl. I S. 266) geändert worden ist, wird jeweils das Wort "Landesumweltamt" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.
(10) Das Nationalparkgesetz Unteres Odertal vom 9. November 2006 (GVBl. I S. 142) wird wie folgt geändert:
1. In § 16 Absatz 1 wird das Wort "Landesumweltamt" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.
2. In § 17 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Landesamtes für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung" durch die Wörter "Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung" sowie das Wort "Landesumweltamtes" durch die Wörter "Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.
3. In der Anlage 2 Satz 1 der Vorbemerkungen werden die Wörter "Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung" durch die Wörter "Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung" ersetzt.
(11) In § 9 Absatz 5 Satz 2, § 16 Satz 1, 3 und 4, § 29 Absatz 1 Satz 3, § 42 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 9 Satz 1 und 2 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes vom 6. Juni 1997 (GVBl. I S. 40), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2009 (GVBl. I S. 175) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "Landesumweltamt Brandenburg" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.
(12) Das Brandenburgische Wassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 2004 (GVBl. I S. 50), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 262) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 104 Absatz 1 Satz 1, § 111 Absatz 2 Satz 1, § 124 Absatz 1 Nummer 2 und § 125 wird jeweils das Wort "Landesumweltamt" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.
2. In § 104 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und § 105 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort "Landesumweltamtes" durch die Wörter "Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.
(13) In § 10 des Brandenburgischen Abwasserabgabengesetzes vom 8. Februar1996 (GVBl. I S. 14) wird das Wort "Landesumweltamt" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.
(14) Die Verordnung über die Zuständigkeiten im Arzneimittelwesen vom 27. Oktober 1992 (GVBl. II S. 693), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Januar 2006 (GVBl. II S. 13) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Landesamt für Soziales und Versorgung" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.
2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "Landesamt für Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Flurneuordnung" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.
3. § 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
| " (1) Im Rahmen seiner Zuständigkeit nach den §§ 1 und 2 wird dem Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz die Zuständigkeit übertragen für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
- § 25 des Gesetzes über das Apothekenwesen,
- § 97 des Arzneimittelgesetzes,
- § 15 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens,
- § 3 des Gesetzes über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter,
- § 32 des Betäubungsmittelgesetzes,
- § 32 des Gesetzes zur Regelung des Transfusionswesens."
|
(15) In § 2 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker vom 4. März 2000 (GVBl. II S. 75) werden die Wörter "Landesamt für Ernährung und Landwirtschaft Frankfurt (Oder)" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.
(16) In § 1 der Krankenhauszuständigkeitsverordnung vom 31. Juli 2009 (GVBl. II S. 505) werden die Wörter "Landesamt für Soziales und Versorgung" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.
(17) In § 3 Absatz 4, 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 der Kinder- und Jugendgesundheitsdienst-Verordnung vom 18. August 2009 (GVBl. II S. 54 1) wird jeweils das Wort "Landesgesundheitsamt" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.
(18) In § 2 der Sektionsverordnung vom 21. November 2005 (GVBl. II S. 538) werden die Wörter "Landesamt für Soziales und Versorgung" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.
(19) In § 3 der Verordnung über die Erweiterung der Meldepflicht für Infektionskrankheiten vom 23. Januar 2009 (GVBl. II S. 83) werden die Wörter "Landesamt für Soziales und Versorgung, Abteilung 4 Landesgesundheitsamt" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.
(20) In § 1 der Verordnung zur Bestimmung der Zuständigkeiten nach dem Psychotherapeutengesetz vom 19. Oktober 2001 (GVBl. II S. 589) werden die Wörter "Landesamt für Soziales und Versorgung" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.
(21) In § 1 Absatz 1 bis 3 der Verordnung zur Bestimmung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für Ärzte, Zahnärzte und Apotheker vom 10. Oktober 1995 (GVBl. II S. 630) werden jeweils die Wörter "Landesamt für Soziales und Versorgung" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.
(22) In § 3 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes vom 28. März 1996 (GVBl. II S. 258), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2008 (GVBl. I S. 294) geändert worden ist, werden die Wörter "Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.
(23) In § 2 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 und § 4 Nummer 1 der Tierschutzzuständigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 2007 (GVBl. II S. 495) werden jeweils die Wörter "Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.
(24) In den §§ 2 und 3 Nummer 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, dem Verbraucherinformationsgesetz und weiteren Vorschriften vom 12. Juli 2006 (GVBl. II S. 286), die durch die Verordnung vom 10. April 2008 (GVBl. II S. 138) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.
(25) In § 1 Absatz 2 Satz 1 der Rindfleischetikettierungszuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2003 (GVBl. II S. 21), die durch die Verordnung vom 19. April 2005 (GVBl. II S. 212) geändert worden ist, werden die Wörter "Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.
(26) In § 6 Absatz 1 Nummer 11 der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Bergbaufolgelandschaft Grünhaus" vom 14. November 2006 (GVBl. II S. 466) wird das Wort "Landesumweltamt" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.
(27) In § 5 Absatz 1 Nummer 8 der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Pohlitzer Mühlenfließ" vom 4. April 2006 (GVBl. II S. 82) wird das Wort "Landesumweltamt" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.
(28) In § 6 Absatz 1 Nummer 10 der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Tornower Niederung" vom 11. Juli 2005 (GVBl. II S. 434) wird das Wort "Landesumweltamt" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.
(29) In § 5 Absatz 1 Nummer 13 der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Weißer Berg bei Bahnsdorf" vom 7. September 2009 (GVBl. II S. 677) wird das Wort "Landesumweltamt" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.
(30) In § 6 Absatz 1 Nummer 9 der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Drehnaer Weinberg und Stiebsdorfer See" vom 23. Juli 2004 (GVBl. II S. 659) wird das Wort "Landesumweltamt" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.
(31) Die Brandenburgische Kormoranverordnung vom 29. September 2009 (GVBl. II S. 713) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 5, § 5 Absatz 3 Satz 1 und der Überschrift zu § 6 wird jeweils das Wort "Landesumweltamtes" durch die Wörter "Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.
2. In § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort "Landesumweltamt" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.
(32) Die Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung vom 31. März 2008 (GVBl. II S. 122), die durch die Verordnung vom 7. Juli 2009 (GVBl. II S. 423) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift zu § 1 werden die Wörter "Landesumweltamtes Brandenburg" durch die Wörter "Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.
2. In § 1 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3, § 5 Nummer 3, § 8 und § 11 Absatz 1 Nummer 2 werden jeweils die Wörter "Landesumweltamt Brandenburg" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.
(33) In § 2 Absatz 7 der Landesschifffahrtsverordnung vom 25. April 2005 (GVBl. II S. 166), die zuletzt durch die Verordnung vom 31. März 2009 (GVBl. II S. 27 1) geändert worden ist, wird das Wort "Landesumweltamt" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.
(34) In § 1 der Gewässerunterhaltungsverbandsaufsichtsverordnung vom 18. November 2008 (GVBl. II S. 423) wird das Wort "Landesumweltamt" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.
(35) In § 9 der Brandenburgischen Kommunalabwasserverordnung vom 18. Februar 1998 (GVBl. II S. 182), die durch die Verordnung vom 5. April 2000 (GVBl. II S. 112) geändert worden ist, wird das Wort "Landesumweltamt" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.
(36) Die Hochwassermeldedienstverordnung vom 9. September 1997 (GVBl. II S. 778) wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 6 Absatz 1 bis 4, § 8 Absatz 1, 3 Satz 2 und Absatz 6 Satz 2 wird jeweils das Wort "Landesumweltamt" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.
2. In der Überschrift zu § 6 sowie in § 8 Absatz 6 Satz 1 wird jeweils das Wort "Landesumweltamtes" durch die Wörter "Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.
(37) In § 2 Satz 2 Nummer 11 der Brandenburgischen Badegewässerverordnung vom 6. Februar 2008 (GVBl. II S. 78) wird das Wort "Landesumweltamt" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.
(38) Die Verordnung über wirtschaftsrechtliche Zuständigkeiten und Zuständigkeiten zur Zulassung von Rohrfernleitungen vom 7. September 2009 (GVBl. II S. 604) wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift zu § 4 werden die Wörter "Landesumweltamtes Brandenburg" durch die Wörter "Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.
2. In § 4 werden die Wörter "Landesumweltamt Brandenburg" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.
(39) In § 1 Absatz 2 Satz 2 der Untersuchungsstellen-Zulassungsverordnung vom 17. Dezember 1997 (GVBl. II S. 38), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2009 (GVBl. II Nr. 46) geändert worden ist, werden die Wörter "Landesumweltamtes des Landes Brandenburg" durch die Wörter "Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.
(40) In § 1 Absatz 4 der Verordnung zur Änderung der Abgrenzung des Überschwemmungsgebietes der Lausitzer Neiße und der Oder im Bereich der Gemeinde Neißemünde, Ortsteil Ratzdorf vom 3. Februar 2004 (GVBl. II S. 122) werden die Wörter "Landesumweltamt Brandenburg" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg
Das Fischereigesetz für das Land Brandenburg vom 13. Mai 1993 (GVBl. I S. 178), das zuletzt durch das Gesetz vom 11. Mai 2007 (GVBl. I S. 93) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 32 folgende Angabe eingefügt:
" § 32a Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft".
2. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:
" § 32a Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
Zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Aquakultur und der Binnenfischerei wird der für Landwirtschaft zuständige Minister ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen zu treffen über
- die Erfassung von Informationen über gewerbsmäßige Fangtätigkeiten, insbesondere zur Erstellung von Verzeichnissen
- aller Fischereifahrzeuge und gewerbsmäßiger Akteure und Fischer sowie
- aller Einrichtungen oder anderen von den Mitgliedstaaten zugelassenen Stellen oder ermächtigten Personen, die die Erstvermarktung von Erzeugnissen der Binnenfischerei und der Aquakultur durchführen,
- Nachweise über den Fang und die Abgabe von Binnenfischen,
- Verbote oder Einschränkungen des gewerbsmäßigen Fangs und der Erstvermarktung bestimmter Fischarten,
- die Zuständigkeit des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung."
3. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung" durch die Wörter "Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Landesamt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft" durch die Wörter "Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Brandenburgischen Landentwicklungsgesetzes
§ 2 Absatz 2 des Brandenburgischen Landentwicklungsgesetzes vom 29. Juni 2004 (GVBl. I S. 298) wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter "Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung" durch die Wörter "Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung" ersetzt.
2. In Satz 2 wird die Angabe " § 7 Abs. 1" durch die Angabe " § 7" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Brandenburgischen Gesetzes zur Ausführung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
In § 4 Absatz 2 und § 5 Absatz 1 und 2 des Brandenburgischen Gesetzes zur Ausführung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vom 12. Juli 2007 (GVBl. I S. 118) wird jeweils das Wort "Gesundheit" durch das Wort "Frauen" ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Brandenburgischen Sozialberufsgesetzes
In § 1 Absatz 4, § 5 Absatz 4, § 11 Absatz 2 und 4, § 22 Absatz 2 und 3, § 25 Absatz 3 und § 30 Absatz 4 des Brandenburgischen Sozialberufsgesetzes vom 3. Dezember 2008 (GVBl. I S. 278), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 262) geändert worden ist, wird jeweils das Wort "Gesundheit" durch das Wort "Soziales" ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Brandenburgischen Altenpflegehilfegesetzes
In § 7 des Brandenburgischen Altenpflegehilfegesetzes vom 27. Mai 2009 (GVBl. I S. 154) wird das Wort "Gesundheit" durch das Wort "Soziales" ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes
Das Brandenburgische Gesundheitsdienstgesetz vom 23. April 2008 (GVBl. I S. 95) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "Landesamt für Soziales und Versorgung als Landesgesundheitsamt" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.
bb) Satz 2
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 und 2 werden die Aufgaben aus dem Bereich Trinkwasser, Schwimm- und Badebeckenwasser sowie Badegewässer von dem für Verbraucherschutz zuständigen Ministerium und dem Landesumweltamt wahrgenommen.
wird aufgehoben.
b) Absatz 3 Satz 6
Abweichend von Satz 5 übt das für Verbraucherschutz zuständige Ministerium im Bereich der Aufgaben nach Absatz 2 Satz 2 die Sonderaufsicht aus.
wird aufgehoben.
2. In § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 bis 4 und § 9 Absatz 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter "Landesgesundheitsamt" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.
Artikel 9
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Medizinproduktegesetz, der Medizinprodukte-Betreiberverordnung und der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung
Die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Medizinproduktegesetz, der Medizinprodukte-Betreiberverordnung und der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung vom 9. Februar 2005 (GVBl. II S. 138) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "Landesamt für Soziales und Versorgung" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.
2. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
I Rechtsgrundlagen zum nachfolgenden Verzeichnis
- Gesetz über Medizinprodukte (Medizinproduktegesetz)
- Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten (Medizinprodukte-Betreiberverordnung)
- Verordnung über die Erfassung, Bewertung und Abwehr von Risiken bei Medizinprodukten (Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung)
II Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis
1. Im Verzeichnis verwendete Abkürzungen:
MASGF Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie
ZLS Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik
ZLG Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten
LASV Landesamt für Soziales und Versorgung
LME Landesamt für Mess- und Eichwesen Brandenburg
LAS Landesamt für Arbeitsschutz
BfArM Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
DIMDI Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information
2. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses mehrere Behörden erwähnt sind, handelt es sich bei der Verwendung eines Schrägstrichs um eine alternative Zuständigkeit gemäß § 1 Abs. 3.
Lfd. Nr. | Vorschrift | Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde |
1 | Medizinproduktegesetz |
1.1 | § 12 Abs. 1 | Überwachung der Sonderanfertigungen | LAS/LASV/LME |
1.2 | § 13 Abs. 2 | Entscheidung über die Klassifizierung bei Meinungsverschiedenheiten im Konformitätsbewertungsverfahren | MASGF |
1.3 | § 15 Abs. 1, 2 und 5 | Überwachung der Benannten Stellen | ZLG/ZLS im Auftrag des MASGF |
1.4 | § 16 | Erlöschen, Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Akkreditieriung und Benennung | ZLG/ZLS im Auftrag des MASGF |
1.5 | § 18 Abs. 4 | Unterrichtungspflichten über Einschränkung, Aussetzung und Zurückziehung von Bescheinigungen | ZLG/ZLS im Auftrag des MASGF |
1.6 | § 20 Abs. 6 § 20 Abs. 7 | Entgegennahme der Anzeige der klinischen Prüfung; Entscheidung bei Verstoß gegen öffentliche Interessen | LASV LAS/LASV/LME |
1.7 | § 24 Abs. 2 | Entgegennahme der Anzeige der Leistungsbewertungs- prüfungen, Entscheidung bei Verstoß gegen öffentliche Interessen | LASV LAS/LASV/LME |
1.8 | § 25 Abs. 1 bis 5 | Entgegennahme der Anzeigen über die Tätigkeit der Betriebe und Einrichtungen, Übermittlung von Informationen an DIMDI | LASV |
1.9 | § 26 Abs. 1, 2, 3 und 7 | Überwachung von Betrieben und Einrichtungen, Unterrichtungspflichten; Überwachung von Betrieben und Einrichtungen, Unterrichtungspflichten im Zusammenhang mit § 4a der Medizinprodukte-Betreiberverordnung | LAS/LASV/LME LME |
1.10 | § 27 Abs. 1 und 2 | Einleiten von Maßnahmen bei unrechtmäßiger und unzulässiger Anbringung der CE-Kennzeichnung, Unterrichtungspflichten | LAS/LASV/LME |
1.11 | § 28 Abs. 1, 2, 3 und 4 | Einleiten von Maßnahmen zum Schutz vor Risiken, Unterrichtungspflichten | LAS/LASV/LME |
1.12 | § 29 Abs. 1 | Entgegennahme von Meldungen im Rahmen des Beobachtungs- und Meldesystems; Einleiten von Maßnahmen | MASGF |
1.13 | § 30 Abs. 2 | Entgegennahme der Anzeige über den nach Absatz 1 bestimmten Sicherheitsbeauftragten; | LASV |
§ 30 Abs. 3 | Verlangen des Nachweises der Sachkenntnis des Sicherheitsbeauftragten | LAS/LASV/LME |
1.14 | § 31 Abs. 3 | Verlangen des Nachweises der Sachkenntnis des Medizinprodukteberaters | LAS/LME |
1.15 | § 34 Abs. 1 | Ausstellen von Bescheinigungen zur Verkehrsfähigkeit | LASV |
2 | Medizinprodukte-Betreiberverordnung |
2.1 | § 3 | Entgegennahme der BfArM-Meldung über Vorkommnisse | MASGF |
2.2 | § 4 Abs. 2 | Überwachung der Aufbereitung von bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommenden Medizinprodukten | LASV |
2.3 | § 4a | Überwachung der Durchführung von Kontrolluntersuchungen und Vergleichsmessungen in medizinischen Laboratorien | LME |
2.4 | § 5 Abs. 3 | Überprüfung der Belege über die Durchführung der Funktionsprüfung und die Einweisung der vom Betreiber beauftragten Person für Medizinprodukte der Anlage 1 | LAS |
2.5 | § 6 Abs. 1 und 3 | Überwachung der Betreiber hinsichtlich der Durchführung und Protokollierung der sicherheitstechnischen Kontrollen | LAS |
2.6 | § 6 Abs. 2 | Verlängerung von Fristen für die sicherheitstechnischen Kontrollen | LAS |
2.7 | § 6 Abs. 4 | Verlangen des Nachweises der Erfüllung der Voraussetzungen der Person, die sicherheitstechnische Kontrollen durchführen darf | LAS |
2.8 | § 7 Abs. 3 | Einsichtnahme in Medizinproduktebücher | LAS |
2.9 | § 8 Abs. 5 | Überwachung der Betreiber hinsichtlich der Führung eines Bestandsverzeichnisses | LAS/LMB |
2.10 | § 8 Abs. 3 | Befreiung des Betreibers von der Pflicht zur Führung eines Bestandsverzeichnisses oder von der Aufnahme bestimmter Medizinprodukte in das Bestandsverzeichnis | LAS/LME |
2.11 | § 11 Abs. 1 | Überwachung der Betreiber hinsichtlich der Durchführung messtechnischer Kontrollen | LAS/LME |
2.12 | § 11 Abs. 5 | Entgegennahme der Anzeige über die Tätigkeit von Personen und Einrichtungen, die messtechnische Kontrollen durchführen, Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen | LME |
2.13 | Anlage 2 Nr. 3 | Beauftragung von Messstellen für Vergleichsmessungen | MASGF |
3 | Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung |
3.1 | § 14 Abs. 4 | Überwachung der Maßnahmen des Verantwortlichen nach § 5 des Medizinproduktegesetzes | LAS/LASV/LME |
3.2 | § 15 | Treffen der notwendigen Maßnahmen gegen den Verantwortlichen nach § 5 des Medizinproduktegesetzes oder den in Deutschland ansässigen Vertreiber | LAS/LASV/LME |
3.3 | § 17 | Treffen von Maßnahmen, um das Betreiben oder Anwenden der betroffenen Medizinprodukte zu untersagen | LAS/LASV/LME |
| I Rechtsgrundlagen zum nachfolgenden Verzeichnis
- Gesetz über Medizinprodukte (Medizinproduktegesetz)
- Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten (Medizinprodukte-Betreiberverordnung)
- Verordnung über die Erfassung, Bewertung und Abwehr von Risiken bei Medizinprodukten (Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung)
II Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis
1. Im Verzeichnis verwendete Abkürzungen:
MUGV | Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz |
MASF | Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie |
ZLS | Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik |
ZLG | Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten |
LUGV | Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz |
LME | Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg |
LAS | Landesamt für Arbeitsschutz |
BfArM | Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte |
DIMDI | Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information |
2. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses mehrere Behörden erwähnt sind, handelt es sich bei der Verwendung eines Schrägstrichs um eine alternative Zuständigkeit gemäß § 1 Absatz 3.
Lfd. Nr. | Vorschrift | Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde |
1 | Medizinproduktegesetz |
1.1 | § 12 Absatz 1 | Überwachung der Sonderanfertigungen | LAS/LUGV/LME |
1.2 | § 13 Absatz 2 | Entscheidung über die Klassifizierung bei Meinungsverschiedenheiten im Konformitätsbewertungsverfahren | MASF MUGV |
1.3 | § 15 Absatz 1, 2 und 5 | Überwachung der Benannten Stellen | ZLG/ZLS im Auftrag des MASF / MUGV |
1.4 | § 16 | Erlöschen, Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Benennung | ZLG/ZLS im Auftrag des MASF / MUGV |
1.5 | § 18 Absatz 4 | Unterrichtungspflichten über Einschränkung, Verweigerung, Aussetzung und Zurückziehung von Bescheinigungen | ZLG/ZLS im Auftrag des MASF / MUGV |
1.6 | § 24 | Entgegennahme der Anzeige der Leistungsbewertungsprüfungen; Entscheidung bei Verstoß gegen öffentliche Interessen | LUGV LAS/LUGV/LME |
1.7 | § 25 Absatz 1 bis 5 | Entgegennahme der Anzeigen über die Tätigkeit der Betriebe und Einrichtungen, Übermittlung von Informationen an DIMDI | LUGV |
1.8 | § 26 Absatz 1, 2, 3 und 7 | Überwachung von Betrieben und Einrichtungen, Unterrichtungspflichten; Überwachung von Betrieben und Einrichtungen, Unterrichtungspflichten im Zusammenhang mit § 4a der Medizinprodukte-Betreiberverordnung | LAS/LUGV/LME LME |
1.9 | § 27 | Einleiten von Maßnahmen bei unrechtmäßiger und unzulässiger Anbringung der CE-Kennzeichnung, Unterrichtungspflichten | LAS/LUGV/LME |
1.10 | § 28 Absatz 1 bis 4 | Einleiten von Maßnahmen zum Schutz vor Risiken, Unterrichtungspflichten | LAS/LUGV/LME |
1.11 | § 29 Absatz 1 | Entgegennahme von Meldungen im Rahmen des Beobachtungs- und Meldesystems; Einleiten von Maßnahmen | MASF MUGV |
1.12 | § 30 Absatz 2 und 3 | Entgegennahme der Anzeige über den nach Absatz 1 bestimmten Sicherheitsbeauftragten; Verlangen des Nachweises der Sachkenntnis des Sicherheitsbeauftragten | LUGV LAS/LUGV/ LME |
1.13 | § 31 Absatz 3 | Verlangen des Nachweises der Sachkenntnis des Medizinprodukteberaters | LAS/LME |
1.14 | § 34 Absatz 1 | Ausstellen von Bescheinigungen zur Verkehrsfähigkeit | LUGV |
2 | Medizinprodukte-Betreiberverordnung |
2.1 | § 3 | Entgegennahme der BfArM-Meldung über Vorkommnisse | MASF |
2.2 | § 4 Absatz 2 | Überwachung der Aufbereitung von bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommenden Medizinprodukten | LUGV |
2.3 | § 4a | Überwachung der Durchführung von Kontrolluntersuchungen und Vergleichsmessungen in medizinischen Laboratorien | LME |
2.4 | § 5 Absatz 3 | Überprüfung der Belege über die Durchführung der Funktionsprüfung und die Einweisung der vom Betreiber beauftragten Person für Medizinprodukte der Anlage 1 | LAS |
2.5 | § 6 Absatz 1 und 3 | Überwachung der Betreiber hinsichtlich der Durchführung und Protokollierung der sicherheitstechnischen Kontrolle | LAS |
2.6 | § 6 Absatz 2 | Verlängerung von Fristen für die sicherheitstechnische Kontrolle | LAS |
2.7 | § 6 Absatz 4 | Verlangen des Nachweises der Erfüllung der Voraussetzungen der Person, die die sicherheitstechnische Kontrolle durchführen darf | LAS |
2.8 | § 7 Absatz 3 | Einsichtnahme in Medizinproduktebücher | LAS |
2.9 | § 8 Absatz 5 | Überwachung der Betreiber hinsichtlich der Führung eines Bestandsverzeichnisses | LAS/LME |
2.10 | § 8 Absatz 3 | Befreiung des Betreibers von der Pflicht zur Führung eines Bestandsverzeichnisses oder von der Aufnahme bestimmter Medizinprodukte in das Bestandsverzeichnis | LAS/LME |
2.11 | § 11 Absatz 1 | Überwachung der Betreiber hinsichtlich der Durchführung messtechnischer Kontrollen | LAS/LME |
2.12 | § 11 Absatz 5 | Entgegennahme der Anzeige über die Tätigkeit von Personen und Einrichtungen, die messtechnische Kontrollen durchführen, Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen | LME |
2.13 | Anlage 2 Nummer 3 | Beauftragung von Messstellen für Vergleichsmessungen | MASF MUGV |
3 | Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung |
3.1 | § 14 Absatz 4 | Überwachung der Maßnahmen des Verantwortlichen nach § 5 des Medizinproduktegesetzes | LAS/LUGV/ LME |
3.2 | § 15 | Treffen der notwendigen Maßnahmen gegen den Verantwortlichen nach § 5 des Medizinproduktegesetzes oder den in Deutschland ansässigen Vertreiber | LAS/LUGV/LME |
3.3 | § 17 | Treffen von Maßnahmen, um das Betreiben oder Anwenden der betroffenen Medizinprodukte zu untersagen | LAS/LUGV/LME |
|
Artikel 10
Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch
Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch vom 20. Januar 1992 (GVBl. II S. 34), die zuletzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1997 (GVBl. I S. 172) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt gefasst:
" § 2
(1) Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie ist zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für die landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger mit Ausnahme der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung im Sinne des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, über die das Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz die Aufsicht führt.
(2) Der beim Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz eingerichtete Prüfdienst der Kranken- und Pflegekassen ist zuständig für die Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der landesunmittelbaren Kranken- und Pflegeversicherungen (§ 274 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 46 Absatz 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch)."
2. § 3 wird aufgehoben.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "den Minister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen" durch die Wörter "das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter "dem Minister der Finanzen" durch die Wörter "den für Gesundheit und Finanzen zuständigen Mitgliedern der Landesregierung" ersetzt.
Artikel 11
Änderung der Landespflegeausschussverordnung
§ 12 der Landespflegeausschussverordnung vom 7. Juni 1996 (GVBl. II S. 405), die durch die Verordnung vom 22. April 2002 (GVBl. II S. 240) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
| " § 12 Geschäftsstelle
Die Geschäfte des Landespflegeausschusses werden bei dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie geführt." |
Artikel 12
Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit für die Ausführung des Berufsbildungsgesetzes im Bereich der Landwirtschaft und
der Hauswirtschaft
Die Verordnung über die Zuständigkeit für die Ausführung des Berufsbildungsgesetzes im Bereich der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft vom 3. April 1993 (GVBl. II S. 191), die durch die Verordnung vom 30. April 1998 (GVBl. II S. 399) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden die Wörter "Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten" durch die Wörter "Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft" ersetzt.
2. In den §§ 2 und 3 werden jeweils die Wörter "Landesamt für Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter "Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung" ersetzt.
Artikel 13
Änderung der Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung
Die Anlage der Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung vom 27. November 2007 (GVBl. II S. 488) wird wie folgt geändert:
1. Das Abkürzungsverzeichnis wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
| "Verwendete Abkürzungen
MUGV | Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz - oberste Gesundheitsbehörde |
LUGV | Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz |
LK/KfS | Gesundheitsämter der Landkreise / Kreisfreien Städte" |
|
2. In den Nummern 1.4, 1.5 und 3.1 wird jeweils die Angabe "MASGF" durch die Angabe "MUGV" ersetzt.
3. In den Nummern 1. 1, 1.2, 1.3, 7.1 bis 9.1 wird jeweils die Angabe "LASV" durch die Angabe "LUGV" ersetzt.
Artikel 14
Änderung der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Weinrecht
In § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Weinrecht vom 22. Januar 1996 (GVBl. II S. 74) werden die Wörter "den Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten" durch die Wörter "das für Landwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung" ersetzt.
Artikel 15
Änderung der Tierseuchenzuständigkeits-Verordnung
Die Tierseuchenzuständigkeits-Verordnung vom 28. August 1995 (GVBl. II S. 554) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Nummer 1, §§ 5, 7 Nummer 1, § 8 Nummer 1, § 9 Nummer 1, §§ 10, 11 Nummer 1, §§ 12, 13 Nummer 1, § 14 Nummer 1 und den §§ 15 bis 18 werden jeweils die Wörter "Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten" durch die Wörter "Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.
2. In § 1 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2, § 2 Absatz 1 und 2, § 3 Absatz 1 und 2, §§ 4, 6 Absatz 1 und 2, § 8 Nummer 2, § 9 Nummer 2, § 13 Nummer 2 und den §§ 19 und 20 werden jeweils die Wörter "Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Flurneuordnung" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.
Artikel 16
Änderung der Gefahrgutzuständigkeitsverordnung
In § 2 Absatz 3 Buchstabe b der Gefahrgutzuständigkeitsverordnung vom 18. September 2002 (GVBl. II S. 581) werden die Wörter "Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung" durch die Wörter "Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" und die Wörter "Landesamt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.
Artikel 17
Änderung der Strahlenschutzzuständigkeitsverordnung
Die Anlage der Strahlenschutzzuständigkeitsverordnung vom 29. Oktober 2002 (GVBl. II S. 618), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Juni 2005 (GVBl. II S. 303) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Abschnitt II Nummer 1 werden die Wörter "LVLF Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung" durch die Wörter "LUGV Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz", die Wörter "MASGF Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie" durch die Wörter "MASF Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie" und die Wörter "MLUV Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz" durch die Wörter "MUGV Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.
Die Wörter "LUA Landesumweltamt" werden gestrichen.
2. Im Verzeichnis werden in der Spalte "zuständige Behörde/zuständige Stelle" jeweils die Angaben "LVLF" und "LUA" durch die Angabe "LUGV", die Angabe "MASGF" durch die Angabe "MASF" und die Angabe "MLUV" durch die Angabe "MUGV" ersetzt.
Artikel 18
Änderung der Gefahrstoffzuständigkeitsverordnung
Die Gefahrstoffzuständigkeitsverordnung vom 30. Mai 2003 (GVBl. II S. 346), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Juni 2005 (GVBl. II S. 303) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Satz 1 wird jeweils das Wort "Landesumweltamt" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.
2. Abschnitt I der Anlage wird wie folgt gefasst:
"I Rechtsgrundlagen zum nachfolgenden Verzeichnis
1 Gefahrstoffrecht
1.1 Chemikaliengesetz
1.2 Chemikalien-Verbotsverordnung
1.3 Gefahrstoffverordnung
1.4 Verordnungen zum Schutz der Ozonschicht
1.5 Biostoffverordnung
2 Gentechnikrecht
2.1 Gentechnikgesetz
2.2 Gentechnik-Anhörungsverordnung Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung, Gentechnik-Sicherheitsverordnung, Gentechnik-Verfahrensverordnung, Gentechnik-Notfallverordnung
2.3 Gentechnik-Beteiligungsverordnung
3 Wasch- und Reinigungsmittelgesetz, Detergenzien-Verordnung
4 Sprengstoffrecht
4.1 Sprengstoffgesetz
4.2 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz
4.3 Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz
4.4 Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz"
3. Abschnitt II der Anlage wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
II. Erläuterungen zum Nachfolgenden Verzeichnis
- Im Verzeichnis verwendete Abkürzungen:
LAS | Landesamt für Arbeitsschutz |
LBGR | Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe |
OrdB | örtliche Ordnungsbehörde |
LRIOBM | Landrat bzw. Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt als allgemeine untere Landesbehörde |
LUA | Landesumweltamt |
LVLF | Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Fluneuordnung |
MASGF | Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familien |
MI | Ministerium des Innern |
MLUV | Ministerium für ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz |
ZLS | Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik |
- Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses mehrere Behörden erwähnt werden und keine anderweitige ausdrückliche Regelung getroffen worden ist, handelt es sich bei der Verwendung eines Schrägstriches um eine alternative Zuständigkeit.
- Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses das Landesbergamt genannt ist, ist dessen ausschließliche Zuständigkeit in Bezug auf Anlagen und Betriebe (einschließlich Grubenanschlussbahnen) gegeben, die der Bergaufsicht unterliegen.
Lfd. Nr. | Vorschrift | Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde |
1 | Gefahrstoffrecht |
1.1 | Chemikaliengesetz |
1.1.1 | § 16c Abs. 1 | Entgegennahme einer Stoffliste mit Angaben nach den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe | MLUV |
1.1.2 | § 16e Abs. 3 | Bezeichnung der medizinischen Einrichtung | MASGF |
1.1.3 | § 16f Abs. 2 | Entgegennahme von Mitteilungen | LV L |
1.1.4 | § 19a Abs. 4 | Entgegennahme der Mitteilung über die Übergabe der Unterlagen und den Abschluss der schriftlichen Vereinbarung | MLUV |
1.1.5 | § 19a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2b | Feststellung der Verwertbarkeit einer Prüfung im Einzelfall | MLUV |
1.1.6 | § 19b Abs. 1 | Erteilung einer GLP-Bescheinigung auf Antrag | MLUV |
1.1.7 | § 19c Abs. 1 | Mitwirkung bei der Erstellung des Berichts über die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP) durch die Bundesregierung | MLUV |
1.1.8 | § 21 | Überwachung von Verordnungen der Europäischen Union oder auf Grund EG-Rechts erlassener Vorschriften, der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen | |
1.1.8.1 | § 21 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6 | Überwachung
- des Inverkehrbringens oder Einführens anmeldepflichtiger oder anmeldefreier Stoffe sowie von Biozidprodukten im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen nach den Abschnitten II und IIa
- der Einhaltung der Mitteilungspflicht nach §§ 16 bis 16f
- der Einhaltung der Aufbewahrungspflicht nach § 20 Abs. 5
und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Abs. 3, 4 und 6 | LVLF LUA LUA |
1.1.8.2 | § 21 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6 | Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Dritten Abschnittes über Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen sowie von Biozidprodukten, einschließlich des Gefahrenhinweises bei der Werbung nach § 15a, sowie hierzu erlassener Rechtsverordnungen beim Inverkehrbringen und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Abs. 3, 4 und 6 | LUA |
1.1.8.3 | § 21 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6 | Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen über Verbote (§ 17 sowie hierzu erlassener Rechtsverordnungen) und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Abs. 3, 4 und 6 | Bei Inverkehrbringern: LUA/bei gewerblichen Herstellern und Verwendern:
LAS/LBGR/ im Übrigen:
OrdB |
1.1.8.4 | § 21 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6 | Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der FCKW-Verordnungen zum Herstellen und Verwenden und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Abs. 3, 4 und 6. Auf die in der laufenden Nummer 1.4 festgelegten Sonderzuständigkeiten wird hingewiesen. | LUA |
1.1.8.5 | § 21 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6 | Überwachung der Einhaltung der nach § 19 erlassenen Rechtsverordnungen und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Abs. 3, 4 und 6 | LAS/LBGR |
1.1.8.6 | § 21 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6 | Überwachung der Vorschriften des Sechsten Abschnittes und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Abs. 3, 4 und 6 | MLUV |
1.1.9 | § 21a Abs. 2 Satz 1 | Von den Zollstellen zu unterrichtende Behörde | LVLF |
1.1.10 | § 21a Abs. 2 Satz 2 | Entscheidung über die Zurückweisung der Ein- und Ausfuhr von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, deren Beförderungs- und Verpackungsmittel, gegebenenfalls im Zusammenhang mit deren Sicherstellung | LVLF |
1.1.11 | § 22 Abs. 1 Nr. 1 | Entgegennahme der Kurzfassung der Unterlagen sowie von Mitteilungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Unterrichtung vom Ergebnis der Bewertung | LAS |
1.1.12 | § 22 Abs. 1 Nr. 1 | Entgegennahme der Unterrichtung über Anordnungen nach § 11 Abs. 1 bis 3 | MLUV |
1.1.13 | § 22 Abs. 1 Nr. 2 | Entgegennahme der Kurzfassung der Unterlagen und des Ergebnisses der Bewertung der Unterlagen | LAS |
1.1.14 | § 22 Abs. 1 a Nr. 1 | Entgegennahme der Mitteilungen und der Unterrichtungen | LVLF |
1.1.15 | § 22 Abs. 1 a Nr. 2 | Entgegennahme der Unterrichtungen und Verlangen von Beratungen | LVLF/LAS |
1.1.16 | § 23 Abs. 1 bis 2 | Anordnungen zur Beseitigung oder Verhütung von Verstößen gegen das Gesetz oder gegen die nach dem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen oder eine in § 21 Abs. 2 Satz 1 genannte EG-Verordnung | Zuständig sind die in den Nummern 1.1.8.1 bis 1.1.8.6 genannten Behörden |
1.1.17 | § 26 Abs. 1 | Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten | Entsprechend ihren Überwachungsaufgaben die Behörden nach den Nummern 1.1.8.1 bis 1.1.8.6 sowie hinsichtlich
- der ChemVerbotsV das LUA
- der FCKW-Verordnungen das LUA, soweit nicht das LBGR zuständig ist
|
1.1.18 | § 27 | Erforschung von Straftaten in Betrieben die der Bergaufsicht unterliegen, soweit sie im Zusammenhang mit dem technischen Betriebsablauf stehen | LBGR |
1.2 | Chemikalien-Verbotsverordnung |
1.2.1 | § 1 Abs. 3 | Genehmigung von Ausnahmen nach der Spalte 3 des Anhangs auf Antrag | MLUV |
1.2.2 | § 2 Abs. 1 | Erteilung der Erlaubnis zum Inverkehrbringen | LVLF |
1.2.3 | § 2 Abs. 3 | Entgegennahme der Anzeige über den Wechsel der Personen nach § 2 Abs. 2 | LVLF |
1.2.4 | § 2 Abs. 6 Satz 1 und 3 | Entgegennahme der Anzeige vor Aufnahme der Tätigkeit von Berechtigten nach § 2 Abs. 5 und der Anzeige beim Wechsel der Person nach § 2 Abs. 2 | LVLF |
1.2.5 | § 5 Abs. 1 Nr. 1 | Durchführung der Sachkundeprüfung | LVLF |
1.2.6 | § 5 Abs. 3 Nr. 1 | Entgegennahme des Nachweises der Voraussetzung nach Artikel 2 der Richtlinie 74/556/EWG vom 4. Juni 1974 | LVLF |
1.3 | Gefahrstoffverordnung |
1.3.1 | Zweiter Abschnitt und Anhang II | Aufgaben der zuständigen Behörde; im Zusammenhang damit:
Verlangen von Nachweisen nach § 19 Abs. 4, Erteilung von Ausnahmen oder Anordnungen nach § 20, Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 23 und 24 Abs. 1 | LVLF |
1.3.2 | Dritter bis Sechster Abschnitt sowie Anhang III und IV | Aufgaben der zuständigen Behörde; Erteilung von Ausnahmen oder Anordnungen nach § 20, Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 24 Abs. 2, 25 und 26 | LAS/LBGR |
1.3.3 | Anhang III Nr. 4.4 und 4.6, Anhang III Nr. 5.3 Abs. 2 und Nr. 5.7 | Aufgaben der zuständigen Behörde | LAS |
1.3.4 | Anhang III Nr. 4.6 | Entgegennahme der Mitteilung über Schädlingsbekämpfungen in Gemeinschaftseinrichtungen | LR/OBM |
1.4 | FCKW-Verordnungen |
1.4.1 | FCKW-Halon-Verbots-Verordnung |
1.4.1.1 | § 2 Abs. 3 | Erteilung von befristeten Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1 | MLUV |
1.4.1.2 | § 5 Abs. 3 | Zulassung von befristeten Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1 | MLUV |
1.4.1.3 | § 6 Abs. 2 | Zulassung von befristeten Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1 | MI |
1.4.1.4 | § 8 Abs. 4 | Verlangen des Vorlegens der Aufzeichnungen | LUA/LBGR |
1.4.2 | Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen |
1.4.2.1 | Gesamter Verordnungstext | Behördliche Genehmigungen, Erlaubnisse und Einvernehmenserklärungen | MLUV, die Nummern 1. 1. 8.4 und 1.1.16 bleiben unberührt |
1.5 | Biostoffverordnung |
1.5.1 | Gesamter Verordnungstext | Aufgaben der zuständigen Behörde | LAS/LBGR |
2 | Gentechnikrecht |
2.1 | Gentechnikgesetz |
2.1.1 | Erster Teil | Allgemeine Vorschriften | |
2.1.1.1 | § 6 Abs. 3 | Anforderung und Entgegennahme von Aufzeichnungen des Betreibers | LVLF |
2.1.2 | Zweiter Teil | Maßnahmen in Bezug auf gentechnische Arbeiten in gentechnischen | Anlagen |
2.1.2.1 | § 7 Abs. 1a | Zulassung einer niedrigeren Sicherheitsstufe auf Antrag | LVLF |
2.1.2.2 | § 8 Abs. 1 bis 4, § 9 Abs. 2 bis 4 | Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb, zur wesentlichen Änderung von genehmigungsbedürftigen Anlagen oder über die Erteilung einer Teilgenehmigung sowie über die Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten | LV L |
2.1.2.3 | § 8 Abs. 2 und 4, § 9 Abs. 2 bis 4 | Entgegennahme der Anmeldung der Errichtung und des Betriebes gentechnischer Anlagen und der vorgesehenen gentechnischen Arbeiten sowie der Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten | LV L |
2.1.2.4 | § 9 Abs. 4a und 5 | Entgegennahme der Mitteilung | LVLF |
2.1.2.5 | § 10 Abs. 4 bis 7 | Aufgaben der zuständigen Behörde im Genehmigungsverfahren | LVLF |
2.1.2.6 | § 12 Abs. 3 bis 6 | Aufgaben der zuständigen Behörde im Anmeldeverfahren, Zustimmung vor Fristablauf | LVLF |
2.1.2.7 | § 12 Abs. 7 | Untersagung der Durchführung angemeldeter gentechnischer Arbeiten | LVLF |
2.1.3 | Dritter Teil | Maßnahmen in Bezug auf Freisetzung und Inverkehrbringen | |
2.1.3.1 | § 16 Abs. 4 | Abgabe einer Stellungnahme vor Erteilung der Genehmigung für eine Freisetzung | MLUV |
2.1.4 | Vierter Teil | Gemeinsame Vorschriften | |
2.1.4.1 | § 18 Abs. 1 | Durchführung des Anhörungsverfahrens | LV L |
2.1.4.2 | § 19 Satz 3 | Anordnung nachträglicher Auflagen | LVLF |
2.1.4.3 | § 20 Abs. 1 | Anordnung der einstweiligen Einstellung der Tätigkeit des Betriebes der gentechnischen Anlage und der gentechnischen Arbeiten | LVLF |
2.1.4.4 | § 21 | Entgegennahme von Mitteilungen | LVLF |
2.1.4.5 | § 25 | Überwachung und Wahrnehmung der Befugnisse | LVLF |
2.1.4.6 | § 26 | Behördliche Anordnungen | LVLF |
2.1.4.7 | § 27 Abs. 4 | Festlegung einer Frist | LVLF |
2.1.4.8 | § 28 Abs. l und 2 | Unterrichtung des Robert Koch-Institutes (RKI) und Entgegennahme von Informationen des RKI | LVLF |
2.1.5 | Sechster Teil | Straf- und Bußgeldvorschriften | |
2.1.5.1 | § 38 | Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten | LVLF |
2.2 | Gentechnik-Anhörungsverordnung |
2.2.1 | §§ 2 bis 4 | Öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens und Auslegung des Antrages | LVLF |
2.2.2 | § 5 | Entgegennahme und Bekanntgabe von Einwendungen | LVLF |
2.2.3 | §§ 6, 8 bis 10 | Durchführung, Wegfall und Verlegung von Erörterungsterminen | LVLF |
2.3 | Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung |
2.3.1 | §§ 1, 4 Abs. 1 | Anforderung von Aufzeichnungen | LVLF |
2.3.2 | § 4 Abs. 3 | Entgegennahme der Aufzeichnungen bei Betriebsstilllegungen | LVLF |
2.4 | Gentechnik-Sicherheitsverordnung |
2.4.1 | § 8 Abs. 2 | Verlangen des Nachweises | LVLF |
2.4.2 | § 8 Abs. 4 | Anordnungen gegen Aufsichtspersonen und sonstige Beschäftigte | LVLF |
2.4.3 | § 13 Abs. 3 | Entgegennahme und Prüfung von Nachweisen | LVLF |
2.4.4 | § 13 Abs. 4 | Zulassen von Verfahren zur Inaktivierung | LVLF |
2.4.5 | § 13 Abs. 5 | Zulassen anderer thermischer Verfahren zur Sterilisierung | LVLF |
2.4.6 | § 15 Abs. 2 und 3 | Anerkennung der Sachkunde | LVLF |
2.4.7 | § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 | Anerkennung der Fortbildungsveranstaltung | LVLF |
2.4.8 | § 16 Abs. 2 | Gestattung der Bestellung nicht dem Betrieb angehöriger Beauftragter für die Biologische Sicherheit | LVLF |
2.4.9 | Anhang VI Abschnitt A Abs. 7 | Ermächtigung von Ärzten | LAS |
2.4.10 | Anhang VI Abschnitt B Abs. 1 | Entscheidung über das Untersuchungsergebnis und Entgegennahme der Unterrichtung | LAS |
2.4.11 | Anhang V I Abschnitt B Abs. 2 | Entgegennahme ärztlicher Aufzeichnungen | LAS |
2.5 | Gentechnik-Verfahrensverordnung |
2.5.1 | Gesamter Verordnungstext | Aufgaben der zuständigen Behörde | LVLF |
2.6 | Gentechnik-Beteiligungsverordnung |
2.6.1 | § 3 Abs. 5, § 5 Abs. 1 | Entgegennahme der Unterrichtung des RKI | MLUV |
2.7 | Gentechnik-Notfallverordnung |
2.7.1 | Gesamter Verordnungstext | Aufgaben der zuständigen Behörde | LVLF |
3 | Wasch- und Reinigungsmittelgesetz |
3.1 | § 9 Abs. 4 | Entgegennahme der Unterrichtung durch das Umweltbundesamt | LUA |
3.2 | § 10 Abs. l | Durchführung von Überwachungsmaßnahmen auf Grund des Gesetzes sowie im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 10 Abs. 2 bis 4 | |
- hinsichtlich der Anforderungen nach den §§ 3, 4, 5 und 8
| LUA |
- hinsichtlich der Anforderungen nach den §§ 7 und 9
| LUA |
3.3 | § 11 | Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten | Zuständig sind die in Nummer 3.2 genannten Behörden |
4 | Sprengstoffrecht |
4.1 | Sprengstoffgesetz |
4.1.1 | Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt I |
4.1.1.1 | § 5 Abs. 4 | Anordnung weitergehender Anforderungen bei der Verwendung von pyrotechnischen Sätzen, sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör | LAS/LBGR |
4.1.2 | Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt II |
4.1.2.1 | § 7 Abs. 1 (auch in Verbindung mit § 36) | Entscheidung über die Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen | LAS/LBGR |
4.1.2.2 | § 9 Abs. 1 Nr. 2 | Prüfung der Fachkunde zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen | LAS/LBGR |
4.1.2.3 | § 11 Satz 2 | Verlängerung der Fristen nach § 11 Satz 1 bei der Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen | LAS/LBGR |
4.1.2.4 | § 12 Abs. 1 | Entgegennahme der Anzeige über die Fortsetzung des Betriebes nach dem Tode des Inhabers der Erlaubnis | LAS/LBGR |
4.1.2.5 | § 12 Abs. 2 | Untersagung der Fortsetzung des Betriebes nach dem Tode des Inhabers der Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen | LAS/LBGR |
4.1.2.6 | § 14 | Entgegennahme der Anzeige über die Aufnahme und Einstellung des Betriebes, die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle desjenigen, der den Umgang oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreibt | LAS/LBGR |
4.1.2.7 | § 15 Abs. 7 Nr. 1 | Genehmigung des Verbringungsvorganges innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes | LAS/LBGR |
4.1.3 | Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt III |
4.1.3.1 | § 17 Abs. 1 (auch in Verbindung mit § 28) | Entscheidung über die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur wesentlichen Änderung von Lagern für explosionsgefährliche Stoffe | LAS/LBGR, jeweils im Einvernehmen mit LUA |
4.1.3.2 | § 17 Abs. 4 | Entscheidung über die Zulassung der Bauart von Bauteilen oder Systemen von Lagern für explosionsgefährliche Stoffe | LAS |
4.1.4 | Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt IV |
4.1.4.1 | § 20 Abs. 1 (auch in Verbindung mit § 36) | Entscheidung über die Erteilung eines Befähigungsscheines zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen | LAS/LBGR |
4.1.4.2 | § 20 Abs. 4 | Verlängerung der Fristen nach § 11 für den Befähigungsschein | LAS/LBGR |
4.1.4.3 | § 21 Abs. 4 | Entgegennahme der Mitteilung über die Bestellung oder über das Erlöschen der Bestellung der verantwortlichen Personen | LAS/LBGR |
4.1.4.4 | § 22 Abs. 4 Satz 2 (auch in Verbindung mit § 28 und § 36 Abs. 4 Nr. 2) | Zulassung von Ausnahmen | OrdB |
4.1.4.5 | § 23 (auch in Verbindung mit § 28) | Verlangen der Vorlage der mitzuführenden Urkunden beim Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen außerhalb des eigenen Betriebes | LAS/LBGR |
4.1.4.6 | § 26 (auch in Verbindung mit § 28) | Entgegennahme der Anzeige über das Abhandenkommen von explosionsgefährlichen Stoffen während des Umgangs und Verkehrs | LAS/LBGR |
4.1.4.7 | § 26 Abs. 2 | Entgegennahme der Unfallanzeige | LAS/LBGR |
4.1.5 | Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt V |
4.1.5.1 | § 27 | Entscheidung über die Erlaubnis und Zulassung einer Ausnahme vom Alterserfordernis für die Erlaubnis zum Erwerb von und zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im nichtgewerblichen Bereich | LAS |
4.1.6 | Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VI |
4.1.6.1 | § 30 | Überwachung des Umgangs und Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 31 | LAS/LBGR |
4.1.6.2 | § 32 Abs. 1 (auch in Verbindung mit § 36 Abs. 4 Nr. 3) | Anordnungen von Maßnahmen im Einzelfall zur Durchführung des Gesetzes oder der nach dem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen | LAS/LBGR |
4.1.6.3 | § 32 Abs. 2 bis 5 | Anordnungen zur vorübergehenden Einstellung sowie der teilweisen oder gänzlichen Untersagung des Umgangs oder des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen | LAS/LBGR |
4.1.6.4 | § 32a Abs. 1 und 2 | Überprüfung, Anordnung von Maßnahmen, Untersagung der Tätigkeit bei mangelhaften explosionsgefährlichen Stoffen und Zubehör | LAS/LBGR |
4.1.6.5 | § 33 | Untersagung der Beschäftigung von verantwortlichen Personen ohne Befähigungsschein oder bei Vorliegen bestimmter Versagungsgründe | LAS/LBGR |
4.1.7 | Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VII |
4.1.7.1 | § 34 (auch in Verbindung mit § 36 Abs. 3) | Rücknahme und Widerruf von Erlaubnissen, Zulassungen und Befähigungsscheinen bei nachträglich bekannt werden den oder eintretenden Versagungsgründen sowie bei Vor liegen weiterer bestimmter Gründe | LAS/LBGR |
4.1.7.2 | § 35 Abs. 1 | Entgegennahme der Anzeige über den Verlust des Erlaubnisbescheides oder des Befähigungsscheines oder einer Ausfertigung | LAS/LBGR |
4.1.7.3 | § 35 Abs. 2 | Ungültigkeitserklärung von in Verlust geratenen Erlaubnisbescheiden, Befähigungsscheinen und von deren Ausfertigungen sowie Veranlassung der Bekanntmachung der Erklärung der Ungültigkeit im Bundesanzeiger | LAS/LBGR |
4.1.8 | Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VIII |
4.1.8.1 | § 40 Abs. 1 und 2 | Erstattung von Strafanzeigen bei strafbarem Umgang und Verkehr sowie strafbarer Einfuhr | LAS/LBGR/OrdB |
4.1.8.2 | § 41 Abs. 1 Nr. 3d bis 17 | Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten | LAS/LBGR/OrdB |
4.1.8.3 | § 43 | Einziehung von Gegenständen, soweit eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen worden ist | LAS/LBGR/OrdB |
4.1.9 | Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt X |
4.1.9.1 | § 48 | Verlangen, bereits errichtete oder genehmigte Lager zu ändern | LAS/LBGR, jeweils im Einvernehmen mit LUA |
4.2 | Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz |
4.2.1 | Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt I |
4.2.1.1 | § 2 Abs. 5 | Zulassung größerer Mengen im Einzelfall | LAS/LBGR |
4.2.2 | Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt III |
4.2.2.1 | § 12b Abs. 3 | Verlangen der Vorlage der Herstellerunterlagen | LAS/LBGR |
4.2.2.2 | § 12c | Benennung und Überwachung der benannten Stelle | ZLS |
4.2.3 | Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt IV |
4.2.3.1 | § 19 | Bewilligung von Ausnahmen von Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften | LAS/LBGR |
4.2.4 | Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt V |
4.2.4.1 | § 23 Abs. 1 | Überwachung der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände | OrdB |
4.2.4.2 | § 23 Abs. 2 Satz I | Entgegennahme der Anzeige für ein Feuerwerk | OrdB |
4.2.4.3 | § 23 Abs. 2 Satz 3 | Verzicht auf Einhaltung der Anzeigefrist | OrdB |
4.2.4.4 | § 23 Abs. 4 | Genehmigung der Erprobung und Vorführung von Effekten mit pyrotechnischen Gegenständen | OrdB |
4.2.4.5 | § 23 Abs. 5 | Entgegennahme der Anzeige | OrtdB |
4.2.4.6 | § 24 Abs. 1 Satz 1 | Bewilligung von Ausnahmen von Verboten | OrdB |
4.2.4.7 | § 24 Abs. 2 Satz I | Anordnen von Abbrennverboten pyrotechnischer Gegenstände | OrdB |
4.2.5 | Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VI |
4.2.5.1 | § 25 Abs. 2 | Entgegennahme der Mitteilung von den Grenzüberwachungsbehörden über die Einfuhr von Explosivstoffen und pyrotechnischen Sätzen | LAS/LBGR |
4.2.6 | Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VII |
4.2.6.1 | § 29 Abs. 2 | Nichtanerkennung einer Prüfung | LAS/LBGR |
4.2.6.2 | § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2 bis 4 | Abnahme der Prüfung, Unterzeichnung der Niederschrift und des Zeugnisses, Bestimmung einer Frist für eine Wiederholungsprüfung | LAS/LBGR |
4.2.7 | Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VIII |
4.2.7.1 | § 32 Abs. 1 Satz 1 | Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Fachkunde | LAS/für den Bergbau:
LBGR |
4.2.7.2 | § 32 Abs. 5 Satz 2 | Bewilligung von Ausnahmen zur Teilnahmepflicht an fristgemäßen Wiederholungslehrgängen | LAS/LBGR |
4.2.7.3 | § 34 Abs. 2 Satz 1 | Erteilen der Unbedenklichkeitsbescheinigung über die Zuverlässigkeit des Antragstellers zu einem Lehrgang | LAS/LBGR |
4.2.7.4 | § 34 Abs. 2 Satz 5 | Verlangen eines amtsärztlichen Zeugnisses über die körperliche Eignung in Zweifelsfällen | LAS/LBGR |
4.2.7.5 | § 36 Abs. 3 bis 6 | Abnahme der Prüfung, Unterzeichnung der Niederschrift und des Zeugnisses | LAS/LBGR |
4.2.8 | Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt IX |
4.2.8.1 | § 41 Abs. 4 | Verlangen der Vorlage des Verzeichnisses mit den Belegen explosionsgefährlicher Stoffe | LAS/LBGR |
4.2.8.2 | § 41 Abs. 5 | Entgegennahme des Verzeichnisses mit den Belegen | LAS/LBGR |
4.2.8.3 | § 44 Abs. 1 | Bewilligung von Ausnahmen zur Aufzeichnungspflicht | LAS/LBGR |
4.3 | Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz |
4.3.1 | § 3 Abs. 1 | Zulassung von Ausnahmen zur Aufbewahrung von Explosivstoffen | LAS |
4.3.2 | § 3 Abs. 2 | Verlangen von Nachweisen über wirksame Maßnahmen | LAS |
4.3.3 | § 5 Abs. 1 bis 4 | Bauartzulassung | LAS |
4.4 | Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz |
4.4.1 | §§ 1 und 2 | Entgegennahme der Anzeigen über beabsichtigte Sprengungen | OrdB, in deren Bezirk gesprengt werden soll |
4.4.2 | § 3 Abs. 2 | Verzicht auf Erstattung der Anzeige oder Einhaltung der Frist | OrdB, in deren Bezirk gesprengt werden soll |
| "II. Erläuterungen zum Nachfolgenden Verzeichnis 10
1. Im Verzeichnis verwendete Abkürzungen:
LAS | Landesamt für Arbeitsschutz |
LBGR | Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe |
OrdB | örtliche Ordnungsbehörde |
LR/OBM | Landrat bzw. Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt als allgemeine untere Landesbehörde |
LUGV | Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz |
MASF | Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie |
MI | Ministerium des Innern |
MUGV | Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz |
ZLS | Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik |
2. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses mehrere Behörden erwähnt werden und keine anderweitige ausdrückliche Regelung getroffen worden ist, handelt es sich bei der Verwendung eines Schrägstriches um eine alternative Zuständigkeit.
3. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe genannt ist, ist dessen ausschließliche Zuständigkeit in Bezug auf Anlagen und Betriebe (einschließlich Grubenanschlussbahnen) gegeben, die der Bergaufsicht unterliegen.
Lfd. Nr. | Vorschrift | Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde |
1 | Gefahrstoffrecht |
1.1 | Chemikaliengesetz |
1.1.1 | § 9 Absatz 1 | Entgegennahme von Informationen der Bundesstelle für Chemikalien über Mitteilungen der Europäischen Chemikalien-Agentur (ECHA) | LUGV/LAS |
1.1.2 | § 9 Absatz 2 | Unterrichtung der Bundesstelle für Chemikalien über Erkenntnisse und die Anordnung vorläufiger Maßnah- men nach § 23 Absatz 2 | MUGV |
1.1.3 | § 10 Absatz 2 | Entgegennahme von Informationen der Bundesstelle für Chemikalien über die Entscheidung der Kommission nach Artikel 129 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nummer 1907/2006 zu vorläufigen Maßnahmen aufgrund der Inanspruchnahme der Schutzklausel | LUGV |
1.1.4 | § 16e Absatz 3 | Bezeichnung der medizinischen Einrichtung | MUGV |
1.1.5 | § 16f Absatz 2 | Entgegennahme von Mitteilungen | LUGV |
1.1.6 | § 19a Absatz 4 | Entgegennahme der Mitteilung über die Übergabe der Unterlagen und den Abschluss der schriftlichen Vereinbarung | MUGV |
1.1.7 | § 19a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b | Feststellung der Verwertbarkeit einer Prüfung im Einzelfall | MUGV |
1.1.8 | § 19b Absatz 1 | Erteilung einer GLP-Bescheinigung auf Antrag | MUGV |
1.1.9 | § 19c Absatz 1 Satz 3 | Mitwirkung bei der Erstellung des Berichts über die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP) durch die Bundesregierung | MUGV |
1.1.10 | § 21 | Überwachung von Verordnungen der Europäischen Union oder auf Grund EG-Rechts erlassener Vorschriften, der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen | |
1.1.10.1 | § 21 Absatz 1, 2, 3, 4 und 6 | Überwachung
a) des Inverkehrbringens oder Einführens registrier-/zulassungspflichtiger oder -freier Stoffe sowie von Biozidprodukten im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen nach der Verordnung (EG) Nummer 1907/2006 und nach dem Abschnitt IIa
b) der Einhaltung der Mitteilungspflicht nach den §§ 16d bis 16f
c) der Einhaltung der Aufbewahrungspflicht nach § 20 Absatz 5 und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Absatz 3, 4 und 6 | LUGV |
1.1.10.2 | § 21 Absatz 1, 2, 3, 4 und 6 | Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Dritten Abschnittes über Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen sowie von Biozidprodukten, einschließlich des Gefahrenhinweises bei der Werbung nach § 15a, sowie hierzu erlassener Rechtsverordnungen beim Inverkehrbringen und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Absatz 3, 4 und 6 | LUGV |
1.1.10.3 | § 21 Absatz 1, 2, 3, 4 und 6 | Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen über Verbote (§ 17 sowie hierzu erlassener Rechtsverordnungen) und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Absatz 3, 4 und 6 | Bei Inverkehrbringern:
LUGV,
bei gewerblichen Herstellern und Verwendern:
LAS/LBGR,
im Übrigen:
OrdB |
1.1.10.4 | § 21 Absatz 1, 2, 3, 4 und 6 | Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der Verordnungen zum Schutz der Ozonschicht und zu Treibhausgasen zum Herstellen und Verwenden und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Absatz 3, 4 und 6 | LUGV |
1.1.10.5 | § 21 Absatz 1, 2, 3, 4 und 6 | Überwachung der Einhaltung der nach § 9 erlassenen Rechtsverordnungen und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Absatz 3, 4 und 6 | LAS/LBGR |
1.1.10.6 | § 21 Absatz 1, 2, 3, 4 und 6 | Überwachung der Vorschriften des Sechsten Abschnittes und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Absatz 3, 4 und 6 | MUGV |
1.1.10.7 | § 21 Absatz 6a | Bestimmung des Verbleibs beanstandeter Einfuhren | LUGV |
1.1.11 | § 21 Absatz 7 | Entgegennahme von aufgrund des Gesetzes und der EG-Verordnungen von der Bundesstelle für Chemikalien und der Zulassungsstelle erhobenen und gespeicherten Daten in Amtshilfe | LUGV |
1.1.12 | § 21a Absatz 1 Satz 2 | Entgegennahme von Mitteilungen der Zollstellen | LUGV |
1.1.13 | § 21a Absatz 2 Satz 1 | Von den Zollstellen zu unterrichten- de Behörde | LUGV |
1.1.14 | § 21a Absatz 2 Satz 2 | Entscheidung über die Zurückweisung der Ein- und Ausfuhr von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, deren Beförderungs- und Verpackungsmittel, gegebenenfalls im Zusammenhang mit deren Sicherstellung | LUGV |
1.1.15 | § 22 Absatz 1 Satz 1 | Unterrichtung der Bundesstelle für Chemikalien über Erkenntnisse; Entgegennahme der Unterrichtung durch die Bundesstelle | MUGV |
1.1.16 | § 22 Absatz 1 Satz 2 und 3 | Verlangen der Beratung durch die Bundesstelle für Chemikalien oder eine andere benannte Bundesoberbehörde | LUGV/LAS |
1.1.17 | § 22 Absatz 1a Nummer 1 | Entgegennahme der Kurzfassung der Unterlagen sowie von Mitteilungen und Unterrichtungen durch die Zulassungsstelle | LUGV |
1.1.18 | § 22 Absatz 1a Nummer 2 | Entgegennahme der Unterrichtungen der Zulassungsstelle und Verlangen von Beratungen | LUGV/LAS |
1.1.19 | § 23 Absatz 1 bis 2 | Anordnungen zur Beseitigung oder Verhütung von Verstößen gegen das Gesetz oder gegen die nach dem Gesetz erlassenen Rechtsverordnun- gen oder eine in § 21 Absatz 2 Satz 1 genannte EG-Verordnung | Zuständig sind die in den Nummern 1.1.10.1 bis 1.1.10.6 genannten Behörden |
1.1.20 | § 26 Absatz 1 und § 27b Absatz 5 | Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Überwachungsaufgaben die Behörden nach den Nummern 1.1.10.1 bis 1.1.10.6 sowie hinsichtlich | Entsprechend ihren
- der Chemikalien-Verbotsverordnung:
LUGV,
- der Verordnungen zum Schutz der Ozonschicht:
LUGV/LBGR |
1.1.21 | § 27 | Erforschung von Straftaten in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, soweit sie im Zusammenhang mit dem technischen Betriebsablauf stehen | LBGR |
1.2 | Chemikalien-Verbotsverordnung |
1.2.1 | § 1 Absatz 3 | Genehmigung von Ausnahmen nach der Spalte 3 des Anhangs auf Antrag | MUGV |
1.2.2 | § 2 Absatz 1 | Erteilung der Erlaubnis zum Inverkehrbringen | LUGV |
1.2.3 | § 2 Absatz 3 | Entgegennahme der Anzeige über den Wechsel der Personen nach § 2 Absatz 2 | LUGV |
1.2.4 | § 2 Absatz 6 Satz 1 und 3 | Entgegennahme der Anzeige vor Aufnahme der Tätigkeit von Berechtigten nach § 2 Absatz 5 und der Anzeige beim Wechsel der Person nach § 2 Absatz 2 | LUGV |
1.2.5 | § 5 Absatz 1 Nummer 1 | Durchführung der Sachkundeprüfung LUGV | |
1.2.6 | § 5 Absatz 1 Nummer 7 | Anerkennung der Gleichwertigkeit von Sachkundeprüfungen im Rahmen eines Hochschulstudiums | LUGV |
1.2.7 | § 5 Absatz 3 Nummer 1 | Entgegennahme des Nachweises der Voraussetzung nach Artikel 2 der Richtlinie 74/556/EWG | LUGV |
1.3 | Gefahrstoffverordnung |
1.3.1 | Zweiter Abschnitt und Anhang II | Aufgaben der zuständigen Behörde; im Zusammenhang damit:
Verlangen von Nachweisen nach § 19 Absatz 3, Erteilung von Ausnahmen oder Anordnungen nach § 20, Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 23 und 24 Absatz 1 und § 25a | LUGV |
1.3.2 | Dritter bis Sechster Abschnitt sowie Anhang III und IV | Aufgaben der zuständigen Behörde; Erteilung von Ausnahmen oder Anordnungen nach § 20, Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 2 und den §§ 25 und 26 | LAS/LBGR |
1.3.3 | Anhang III Nummer 4.4 und 4.6, Anhang III Nummer 5.3.1 Absatz 2 | Aufgaben der zuständigen Behörde | LAS |
1.3.4 | Anhang III Nummer 4.6 | Entgegennahme der Mitteilung über Schädlingsbekämpfung in Gemeinschaftseinrichtungen | LR/OBM |
1.4 | Verordnungen zum Schutz der Ozonschicht |
1.4.1 | Verordnung (EG) Nummer 1005/2009 |
1.4.1.1 | Gesamter Verordnungstext | Aufgaben der zuständigen Behörde | LUGV |
1.5 | Biostoffverordnung |
1.5.1 | Gesamter Verordnungstext | Aufgaben der zuständigen Behörde | LAS/LBGR |
2 | Gentechnikrecht |
2.1 | Gentechnikgesetz |
2.1.1 | § 16 Absatz 4 | Abgabe einer Stellungnahme vor Erteilung der Genehmigung für eine Freisetzung | MUGV |
2.1.2 | Gesetzestext im Übrigen | Aufgaben der zuständigen Behörde | LUGV |
2.2 | Gentechnik-Anhörungsverordnung, Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung, Gentechnik- Sicherheitsverordnung, Gentechnik-Verfahrensverordnung, Gentechnik-Notfallverordnung |
2.2.1 | Jeweils gesamter Verordnungstext | Aufgaben der zuständigen Behörde | LUGV |
2.3 | Gentechnik-Beteiligungsverordnung |
2.3.1 | § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 5, § 5 Absatz 1 | Entgegennahme der Unterrichtung durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit | MUGV |
2.3.2 | Verordnungstext im Übrigen | Aufgaben der zuständigen Behörde | LUGV |
3 | Wasch- und Reinigungsmittelgesetz, Detergenzien-Verordnung |
3.1 | § 12 Absatz 2 Satz 2 | Entgegennahme der Unterrichtung durch das Umweltbundesamt | MUGV |
3.2 | Gesetzes- und Verordnungstext im Übrigen | Aufgaben der zuständigen Behörde | LUGV |
4 | Sprengstoffrecht |
4.1 | Sprengstoffgesetz |
4.1.1 | Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt I | | |
4.1.1.1 | § 5 Absatz 6 | Anordnung weitergehender Anforde- rungen bei der Verwendung von pyrotechnischen Sätzen, sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör | LAS/LBGR |
4.1.2 | Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt II | | |
4.1.2.1 | § 7 Absatz 1 (auch in Verbindung mit § 36) | Entscheidung über die Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen | LAS/LBGR |
4.1.2.2 | § 8 Absatz 4 | Überprüfung in regelmäßigen Abständen | LAS/LBGR |
4.1.2.3 | § 8a Absatz 4 | Aussetzen der Entscheidung | LAS/LBGR |
4.1.2.4 | § 8a Absatz 5 | Einholen von Auskünften | LAS/LBGR |
4.1.2.5 | § 8b | Feststellen der persönlichen Eignung | LAS/LBGR |
4.1.2.6 | § 9 Absatz 1 Nummer 2 | Prüfung der Fachkunde | LAS/LBGR |
4.1.2.7 | § 11 Satz 2 | Verlängerung der Fristen nach § 11 Satz 1 bei der Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen | LAS/LBGR |
4.1.2.8 | § 12 Absatz 1 | Entgegennahme der Anzeige über die Fortsetzung des Betriebes nach dem Tode des Inhabers der Erlaubnis | LAS/LBGR |
4.1.2.9 | § 12 Absatz 2 | Untersagung der Fortsetzung des Betriebes nach dem Tode des Inhabers der Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen | LAS/LBGR |
4.1.2.10 | § 14 | Entgegennahme der Anzeige über die Aufnahme und Einstellung des Betriebes, die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle desjenigen, der den Umgang oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreibt | LAS/LBGR |
4.1.2.11 | § 15 Absatz 1 Satz 2 | Vorlage der Lager- und Verträglichkeitsgruppenzuordnung auf Verlangen | LAS/LBGR |
4.1.2.12 | § 15 Absatz 4 Satz 2 | Entgegennahme von Informationen der Überwachungsbehörden | LAS/LBGR |
4.1.2.13 | § 15 Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 7 Nummer 1(auch in Verbindung mit § 25a der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz) | Genehmigung des Verbringungsvorganges innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes | LAS/LBGR |
4.1.3 | Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt III | | |
4.1.3.1 | § 17 Absatz 1 (auch in Verbindung mit § 28) | Entscheidung über die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur wesentlichen Änderung von Lagern für explosionsgefährliche Stoffe | LAS/LBGR, jeweils im Einvernehmen mit LUGV |
4.1.3.2 | § 17 Absatz 4 | Entscheidung über die Zulassung der Bauart von Bauteilen oder Systemen Von Lagern für explosionsgefährliche Stoffe | LAS |
4.1.4 | Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt IV | | |
4.1.4.1 | § 20 Absatz 1 (auch in Verbindung mit § 36) | Entscheidung über die Erteilung eines Befähigungsscheines zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen | LAS/LBGR |
4.1.4.2 | § 20 Absatz 4 | Verlängerung der Fristen nach § 11 für den Befähigungsschein | LAS/LBGR |
4.1.4.3 | § 21 Absatz 4 | Entgegennahme der Mitteilung über die Bestellung oder über das Erlöschen der Bestellung der verantwortlichen Personen | LAS/LBGR |
4.1.4.4 | § 22 Absatz 5 (auch in Verbindung mit den §§ 28 und 36 Absatz 4 Nummer 2) | Zulassung von Ausnahmen | OrdB |
4.1.4.5 | § 23 (auch in Verbindung mit § 28) | Verlangen der Vorlage der mitzuführenden Urkunden beim Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen außerhalb des eigenen Betriebes | LAS/LBGR |
4.1.4.6 | § 26 Absatz 1 (auch in Verbindung mit § 28) | Entgegennahme der Anzeige über das LAS/LBGR Abhandenkommen von explosionsgefährlichen Stoffen während des Umgangs und Verkehrs | |
4.1.4.7 | § 26 Absatz 2 (auch in Verbindung mit § 28) | Entgegennahme der Unfallanzeige | LAS/LBGR |
4.1.5 | Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt V | | |
4.1.5.1 | § 27 Absatz 1 (auch in Verbindung mit § 34) Erwerb von und zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im nichtgewerblichen Bereich | Entscheidung über die Erlaubnis zum LAS | |
4.1.5.2 | § 27 Absatz 5 (auch in Verbindung mit § 34) | Zulassung einer Ausnahme vom Alterserfordernis | |
4.1.6 | Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VI | | |
4.1.6.1 | § 30 | Überwachung des Umgangs und Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 31 | LAS/LBGR |
4.1.6.2 | § 32 Absatz 1 (auch in Verbindung mit § 36 Absatz 4 Nummer 3) | Anordnungen von Maßnahmen im Einzelfall zur Durchführung des Gesetzes oder der nach dem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen | LAS/LBGR |
4.1.6.3 | § 32 Absatz 2 bis 5 | Anordnungen zur vorübergehenden Einstellung sowie der teilweisen oder gänzlichen Untersagung des Um- gangs oder des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen | LAS/LBGR |
4.1.6.4 | § 32a Absatz 1 und 2 | Maßnahmen bei mangelhaften explosionsgefährlichen Stoffen und Zubehör | LAS/LBGR |
4.1.6.5 | § 33 | Untersagung der Beschäftigung von verantwortlichen Personen ohne Befähigungsschein oder bei Vorliegen bestimmter Versagungsgründe | LAS/LBGR |
4.1.7 | Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VII | | |
4.1.7.1 | § 34 (auch in Verbindung mit § 36 Absatz 3) | Rücknahme und Widerruf von Erlaubnissen, Zulassungen und Befähigungsscheinen | LAS/LBGR |
4.1.7.2 | § 35 Absatz 1 | Entgegennahme der Anzeige über den Verlust des Erlaubnisbescheides oder des Befähigungsscheines oder einer Ausfertigung | LAS/LBGR |
4.1.7.3 | § 35 Absatz 2 | Ungültigkeitserklärung sowie Veranlassung der Bekanntmachung der Erklärung der Ungültigkeit im Bundesanzeiger | LAS/LBGR |
4.1.8 | Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VIII | | |
4.1.8.1 | § 40 Absatz 1 und 2 | Erstattung von Strafanzeigen bei strafbarem Umgang und Verkehr sowie strafbarer Einfuhr | LAS/LBGR/OrdB |
4.1.8.2 | § 41 Absatz 1 Nummer 1c und 1d; § 41 Absatz 1 Nummer 3 mit Ausnahme einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Absatz 4 Satz 2 oder Satz 3; § 41 Absatz 1 Nummer 4; § 41 Absatz 1 Nummer 4a; § 41 Absatz 1 Nummer 5a bis 17 | Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten | LAS/LBGR/OrdB |
4.1.8.3 | § 43 | Einziehung von Gegenständen, soweit eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen worden ist | LAS/LBGR/OrdB |
4.1.9 | Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt X | | |
4.1.9.1 | § 48 | Verlangen, bereits errichtete oder genehmigte Lager zu ändern | LAS/LBGR, jeweils im Einvernehmen mit LUGV |
4.2 | Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz |
4.2.1 | Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt I | | |
4.2.1.1 | § 2 Absatz 5 | Zulassung größerer Mengen im Einzelfall | LAS/LBGR |
4.2.1.2 | § 4 Absatz 3 | Verlangen des Nachweises der ein- geschränkten Fachkunde | LAS/LBGR |
4.2.2 | Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt III | | |
4.2.2.1 | § 12a Absatz 5 | Verlangen der Vorlage einer Baumusterprüfbescheinigung und etwaiger Ergänzungen | LAS/LBGR |
4.2.2.2 | § 12b Absatz 4 | Verlangen der Vorlage der Herstellerunterlagen | LAS/LBGR |
4.2.2.3 | § 12c | Benennung und Überwachung der benannten Stelle | ZLS |
4.2.3 | Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt IV | | |
4.2.3.1 | § 19 Absatz 2 | Bewilligung von Ausnahmen von Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften | LAS/LBGR |
4.2.4 | Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt V | | |
4.2.4.1 | § 23 Absatz 1 und 2 | Überwachung der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände | OrdB |
4.2.4.2 | § 23 Absatz 3 Satz 1 | Entgegennahme der Anzeige für ein Feuerwerk | OrdB |
4.2.4.3 | § 23 Absatz 3 Satz 3 | Verzicht auf Einhaltung der Anzeigefrist | OrdB |
4.2.4.4 | § 23 Absatz 6 | Genehmigung der Erprobung und Vorführung von Effekten mit pyrotechnischen Gegenständen | OrdB |
4.2.4.5 | § 23 Absatz 7 | Entgegennahme der Anzeige | OrdB |
4.2.4.6 | § 24 Absatz 1 Satz 1 | Bewilligung von Ausnahmen von Verboten | OrdB |
4.2.4.7 | § 24 Absatz 2 Satz 1 | Anordnen von Abbrennverboten pyrotechnischer Gegenstände | OrdB |
4.2.5 | Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VI | | |
4.2.5.1 | § 25 Absatz 2 | Entgegennahme der Mitteilung von den Grenzüberwachungsbehörden über die Einfuhr von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen | LAS/LBGR |
4.2.6 | Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VII | | |
4.2.6.1 | § 29 Absatz 2 | Nichtanerkennung einer Prüfung | LAS/LBGR |
4.2.6.2 | § 30 Absatz 1, § 31 Absatz 2 bis 4 | Abnahme der Prüfung, Unterzeichnung der Niederschrift und des Zeugnisses, Bestimmung einer Frist für eine Wiederholungsprüfung | LAS/LBGR |
4.2.7 | Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VIII | | |
4.2.7.1 | § 32 Absatz 1 Satz 1 | Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Fachkunde | LAS/für den Bergbau: LBGR |
4.2.7.2 | § 32 Absatz 5 Satz 2 | Bewilligung von Ausnahmen zur Teilnahmepflicht an fristgemäßen Wiederholungslehrgängen | LAS/LBGR |
4.2.7.3 | § 34 Absatz 2 Satz 1 | Erteilen der Unbedenklichkeitsbescheinigung über die Zuverlässigkeit des Antragstellers zu einem Lehr- gang | LAS/LBGR |
4.2.7.4 | § 36 Absatz 3 bis 6 | Abnahme der Prüfung, Unterzeichnung der Niederschrift und des Zeugnisses | LAS/LBGR |
4.2.8 | Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt IX | | |
4.2.8.1 | § 40 | Maßnahmen im Zusammenhang mit der Prüfung des Fachkundenachweises | LAS/LBGR |
4.2.8.2 | § 40a Absatz 1 | Prüfung ausreichender Qualifikation vor erstmaliger Erbringung einer nur vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistung | LAS/LBGR |
4.2.9 | Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt X | | |
4.2.9.1 | § 41 Absatz 4 | Verlangen der Vorlage des Verzeichnisses mit den Belegen explosionsgefährlicher Stoffe | LAS/LBGR |
4.2.9.2 | § 41 Absatz 5 | Entgegennahme des Verzeichnisses mit den Belegen | LAS/LBGR |
4.2.9.3 | § 41 Absatz 5a | Entgegennahme von Informationen zum Aufbewahrungsort jedes Explosivstoffs | LAS/LBGR |
4.2.9.4 | § 44 Absatz 1 | Bewilligung von Ausnahmen zur Aufzeichnungspflicht | LAS/LBGR |
4.3 | Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz |
4.3.1 | § 3 Absatz 1 | Zulassung von Ausnahmen zur Aufbewahrung von Explosivstoffen | LAS |
4.3.2 | § 3 Absatz 2 Satz 2 | Verlangen von Nachweisen über wirksame Maßnahmen | LAS |
4.3.3 | § 5 Absatz 1 bis 4 | Bauartzulassung | LAS |
4.4 | Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz |
4.4.1 | §§ 1 und 2 | Entgegennahme der Anzeigen über beabsichtigte Sprengungen | OrdB, in deren Bezirk gesprengt werden soll |
4.4.2 | § 3 Absatz 2 | Verzicht auf Erstattung der Anzeige oder Einhaltung der Frist | OrdB, in deren Bezirk gesprengt werden soll |
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Artikel 19
Änderung der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung
Die Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (GVBl. II S. 842), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. Februar 2010 (GVBl. II Nr. 9) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 1 wird das Wort "Landesumweltamtes" durch die Wörter "Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.
2. In § 4 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "Landesumweltamt Brandenburg" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.
3. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt II Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. In dem Verzeichnis werden folgende Abkürzungen verwandt:
alt | neu |
MLUR | Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung |
LUA | Landesumweltamt |
UAWB | Landkreis und kreisfreie Stadt als untere Abfallwirtschaftsbehörde |
LBGR | Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe |
SBB | Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH |
UB | Landkreise und kreisfreie Städte als untere Bodenschutzbehörde |
LVL | Landesamt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft |
|
MUGV | Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz |
LUGV | Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz |
UAWB | Landkreis und kreisfreie Stadt als untere Abfallwirtschaftsbehörde |
LBGR | Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe |
SBB | Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH |
UB | Landkreise und kreisfreie Städte als untere Bodenschutzbehörde |
LELF | Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung". |
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b) Im Verzeichnis wird jeweils die Angabe "MLUR" durch die Angabe "MUGV", die Angabe "LUA" durch die Angabe "LUGV" und die Angabe "LVL" durch die Angabe "LELF" ersetzt.
Artikel 20
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig treten das Gesetz über die Errichtung eines Landesamtes für Verbraucherschutz und Landwirtschaft und die Auflösung des Landesamtes für Ernährung und Landwirtschaft vom 18. Dezember 2001 (GVBl. I S. 295) und die Verordnung über die Zuständigkeit nach dem Grundbuchbereinigungsgesetz vom 9. Februar 2001 (GVBl. II S. 36) außer Kraft.