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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg
- Brandenburg -

Vom 22. Mai 2024
(GVBl. II Nr. 32 vom 23.05.2024; 28.05.2024 Nr. 37 24)



Auf Grund des § 26 Absatz 1, des § 29 Absatz 10, des § 31 Absatz 1 und des § 45 Absatz 2 des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg vom 9. Oktober 2003 (GVBl. I S. 250), von denen § 31 Absatz 1 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 33 S. 2) geändert worden ist, verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz nach Anhörung des Ausschusses für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz:

Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg

Die Verordnung zur Durchführung des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg vom 28. Juni 2019 (GVBl. II Nr. 45), die durch Artikel 127 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 9 S. 47) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Schwarzwild" ein Komma und die Wörter "Waschbären und Marderhunde" eingefügt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Abweichend von § 19 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesjagdgesetzes ist es verboten, Fanggeräte zu benutzen, die nicht unversehrt fangen. Erlaubt ist der Einsatz von unversehrt fangenden Fanggeräten, die ein Freilassen von Fehlfängen ermöglichen."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

2. § 4 Absatz 1 Satz 7

Bei der Nichterfüllung von Abschussplänen sind die nicht erlegten Stücke dem Abschussplan des nachfolgenden Jagdjahres hinzuzurechnen.

wird aufgehoben.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Nutria, Bisam," gestrichen.

b) In Absatz 2 wird die Tabelle wie folgt gefasst:

Alt:

Tierarten

Jagdzeiten

Rotwild und Damwild
Schmalspießer und Schmaltierevom 16. April bis 15. Januar
Hirsche, Alttiere und Kälbervom 1. August bis 15. Januar
Rehwild
Ricken, Kitzevom 1. August bis 15. Januar
Rehböcke und Schmalrehevom 16. April bis 15. Januar
Muffelwild
Jährlinge und Schmalschafevom 16. April bis 15. Januar
Widder, Schafe, Lämmervom 1. August bis 15. Januar
Schwarzwildganzjährig (unter Berücksichtigung des § 22 Absatz 4 BJagdG)

Als "nicht für die Aufzucht notwendiges Elterntier" im Sinne des § 22 Absatz 4 des Bundesjagdgesetzes ist eine Bache anzusehen, die von der Muttermilch unabhängige Frischlinge führt. Dieses liegt regelmäßig dann vor, wenn Frischlinge nach dem Wechsel zum Winterhaar (Verlust der Streifen) in ihrer Ernährung nicht mehr auf die Muttermilch angewiesen sind.

Feldhasenvom 1. Oktober bis 31. Dezember
Dachs1. August bis 31. Januar
Fuchsvom 1. Juli bis 31. Januar
Jungfüchseganzjährig
Steinmardervom 1. September bis 31. Januar
Mink, Marderhund, Waschbär, Nutria, Bisamganzjährig (unter Berücksichtigung des § 22 Absatz 4 BJagdG)
Nilgansvom 1. September bis 31. Januar
Rabenkrähe, Nebelkrähe, Elstervom 1. Oktober bis 31. Dezember
Graugänsevom 1. August bis 31. Januar, mit der Maßgabe, dass die Jagd in der Zeit vom 1. September bis 31. Oktober sowie vom 16. Januar bis 31. Januar nur zur Schadensabwehr auf gefährdeten Ackerkulturen ausgeübt werden darf
Kanadagänse, Blässgänsevom 16. September bis 31. Januar, mit der Maßgabe, dass die Jagd in der Zeit vom 16. September bis 31. Oktober sowie vom 16. Januar bis 31. Januar nur zur Schadensabwehr auf gefährdeten Ackerkulturen ausgeübt werden darf. Die Jagd auf Blässgänse ist nur mit Büchsenmunition zulässig.


Neu:

NummerTierartenJagdzeiten
1Rotwild und Damwild
Schmalspießer und Schmaltiervom 16. April bis 31. Mai und vom 1. August bis 31. Januar vorbehaltlich des § 10
Hirsch, Alttier und Kalbvom 1. August bis 31. Januar
2Rehwild
Ricke und Kitzvom 1. August bis 31. Januar
Rehbock und Schmalrehvom 16. April bis 31. Mai und vom 1. August bis 31. Januar vorbehaltlich des § 10
3Muffelwild
Jährlingswidder und Schmalschafvom 16. April bis 31. Mai und vom 1. August bis 31. Januar vorbehaltlich des § 10
Widder, Schaf, Lammvom 1. August bis 31. Januar
4Schwarzwildganzjährig unter Berücksichtigung des § 22 Absatz 4 des Bundesjagdgesetzes

Als "nicht für die Aufzucht notwendiges Elterntier" im Sinne des § 22 Absatz 4 des Bundesjagdgesetzes ist eine Bache anzusehen, die von der Muttermilch unabhängige Frischlinge führt. Dieses liegt regelmäßig dann vor, wenn Frischlinge nach dem Wechsel zum Winterhaar durch Verlust der Streifen in ihrer Ernährung nicht mehr auf die Muttermilch angewiesen sind.

5Feldhasevom 1. Oktober bis 31. Dezember
6Dachsvom 1. August bis 31. Januar
7Fuchsvom 1. Juli bis 31. Januar
Jungfuchsganzjährig
8Steinmardervom 1. September bis 31. Januar
9Mink, Marderhund, Waschbärganzjährig unter Berücksichtigung des § 22 Absatz 4 des Bundesjagdgesetzes
10Nilgansvom 1. September bis 31. Januar
11Rabenkrähe, Nebelkrähe, Elstervom 1. September bis 31. Januar
12Graugansvom 1. August bis 31. Januar, mit der Maßgabe, dass die Jagd in der Zeit vom 1. September bis 31. Oktober sowie vom 16. Januar bis 31. Januar nur zur Schadensabwehr auf gefährdeten Ackerkulturen ausgeübt werden darf
13Kanadagansvom 16. September bis 31. Januar, mit der Maßgabe, dass die Jagd in der Zeit vom 16. September bis 31. Oktober sowie vom 16. Januar bis 31. Januar nur zur Schadensabwehr auf gefährdeten Ackerkulturen ausgeübt werden darf
14Blässgansvom 16. September bis 31. Januar, mit der Maßgabe, dass die Jagd als Vergrämungsmaßnahme nur zur Schadensabwehr auf gewerblichen Teichwirtschaften ausgeübt werden darf
15Ringeltaubevom 1. September bis 31. Januar
16Stockentevom 1. September bis 31. Januar".

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 5 und 6 werden wie folgt gefasst:

altneu
5. Saatgänse einschließlich Waldsaatgänse,

6. alle Enten, außer Stockenten, Tafelenten und Krickenten.

"5. Saatgans einschließlich Waldsaatgans und Ringelgans,

6. alle Enten außer Stockenten,"

bb) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

" 7. Rebhuhn."

d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Landesregierung berichtet dem zuständigen Ausschuss des Landtages nach Ablauf von drei Jagdjahren bis spätestens 31. Dezember 2027, ob es einen Anstieg von Wildschadensverfahren in den Monaten Juni und Juli gibt."

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift zu § 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 8 Wildschäden in Forstkulturen, Flurgehölzen und Obstplantagen" § 8 Wildschäden in Forstkulturen, Flurgehölzen und Obstplantagen (zu § 45 Absatz 2 BbgJagdG)".

b) Absatz 1 Satz 1 und 2

Forstkulturen bedürfen keiner Schutzvorrichtung bei einer flächigen, mindestens einen Hektar großen künstlichen Verjüngung oder bei natürlicher Verjüngung, wenn in ihnen überwiegend Hauptholzarten enthalten sind. Hauptholzarten sind Gemeine Kiefer, Rotbuche, Stieleiche, Traubeneiche, Gemeine Birke und Eberesche.

werden aufgehoben.

5. Nach § 9 wird folgender § 10 eingefügt:

" § 10 Übergangsregelung

Abweichend von Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b darf die Jagd auf Schmalspießer, Rehböcke und Jährlingswidder im Jagdjahr 2024/2025 zusätzlich im Zeitraum vom 1. Juni bis 31. Juli ausgeübt werden."

6. Der bisherige § 10 wird § 11.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2024 in Kraft.

ID: 241181


ENDE