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BbgJagdG - Jagdgesetz für das Land Brandenburg
- Brandenburg -

Vom 9. Oktober 2003
(GVBl. I S. 250;. 23.04.2008 S. 94 08; 19.12.2008 S. 367 08a; 13.03.2012 Nr. 16 12; 10.07.2014 Nr. 33 14; 14.02.2023 Nr. 1 23; 05.03.2024 Nr. 9 24)




Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Abschnitt 1
Grundsätze

§ 1 Gesetzeszweck

(1) Wild ist ein wesentlicher Bestandteil der heimischen Natur. Es ist als unverzichtbarer Teil der natürlichen Umwelt in seinem Beziehungsgefüge zu bewahren. Der Schutz des jagdbaren Wildes und seiner Lebensräume ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe.

(2) Dieses Gesetz dient dazu,

  1. einen artenreichen und gesunden Wildbestand in einem ausgewogenen Verhältnis zu seinen natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten;
  2. bedrohte Wildarten zu schützen;
  3. die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes zu sichern, zu verbessern und so weit wie möglich wiederherzustellen;
  4. die von jagdbaren Tieren verursachten Schäden am Wald und auf landwirtschaftlichen Kulturen auf ein wirtschaftlich tragbares Maß zu begrenzen;
  5. die jagdlichen mit den sonstigen öffentlichen Belangen, insbesondere mit denen des Naturschutzes, des Tierschutzes, der Landschaftspflege sowie der Erholungsnutzung in Einklang zu bringen;
  6. die Jagdausübung und die Jagdorganisation zu regeln;
  7. eine biotopgerechte Wildbewirtschaftung durchzusetzen.

Abschnitt 2
Jagdbezirke und Hegegemeinschaften

Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 2 Gestaltung der Jagdbezirke

(1) Jagdbezirke sind durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abzurunden, wenn dies eine ordnungsgemäße Hege des Wildes und die Jagdausübung erfordern.

(2) Bei der Abrundung soll die Gesamtgröße der Jagdbezirke nur verändert werden, soweit dies sachlich geboten ist; Möglichkeiten eines Flächenausgleiches sind auszuschöpfen. Wird durch die Anlage einer Straße oder einer ähnlichen Einrichtung die ordnungsgemäße Hege und Jagdausübung auf einer Teilfläche eines Jagdbezirkes unmöglich oder wesentlich erschwert, so kann die Teilfläche einem anderen Jagdbezirk auch dann angegliedert werden, wenn hierdurch die Gesamtgröße der Jagdbezirke erheblich verändert wird. Abrundungen, durch die ein Jagdbezirk seine gesetzliche Mindestgröße verliert, sind unzulässig.

(3) Eine Abrundung von Jagdbezirken wird auf Antrag einer beteiligten Jagdgenossenschaft oder eines beteiligten Inhabers eines Eigenjagdbezirkes oder von Amts wegen durch die untere Jagdbehörde vorgenommen. Grundflächen, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes keinen Jagdbezirk bilden, sind einem oder mehreren angrenzenden Jagdbezirken anzugliedern. Ist ein Jagdbezirk verpachtet, so bedarf die Abrundung der Zustimmung des Jagdpächters. Vor der Entscheidung über eine Abrundung ist der Jagdberater zu hören.

(4) Abrundungen von Jagdbezirken können auf Antrag eines Beteiligten aufgehoben oder geändert werden, soweit ihre Voraussetzungen nachträglich entfallen sind. Absatz 3 Satz 3 und 4 finden entsprechend Anwendung.

(5) Sind mehrere Jagdbehörden örtlich zuständig so entscheidet die Jagdbehörde, in deren Bezirk sich die größere Abrundungsfläche befindet. Die anderen unteren Jagdbehörden erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme.

§ 3 Zerschneidung von Lebensräumen

Bei Maßnahmen der Verkehrswegeplanung von überregionaler Bedeutung, die geeignet sind, Lebensräume von Wild zu zerschneiden oder zu beeinträchtigen, sind die unteren Jagdbehörden frühzeitig vor Einleitung des Planungsverfahrens zu beteiligen. Im Verfahren sollen Maßnahmen geplant werden, die die Auswirkungen nach Satz 1 verhindern oder mildern.

§ 4 Entschädigung bei Angliederung von Flächen

Der Eigentümer von Flächen, die an einen Eigenjagdbezirk angegliedert werden, hat gegen den Eigentümer oder Nutznießer des Eigenjagdbezirkes einen Anspruch auf eine dem Flächenanteil entsprechende angemessene Entschädigung. Als angemessene Entschädigung ist der ortsübliche Pachtpreis oder Durchschnittspachtpreis der an den Eigenjagdbezirk angrenzenden gemeinschaftlichen Jagdbezirke anzusehen. Bei verpachteten Eigenjagdbezirken hat der Eigentümer einen Anspruch auf eine dem Flächenanteil entsprechend angemessene Entschädigung in Höhe des Pachtpreises, wenn dieser höher ist als die nach Satz 2 zu zahlende Entschädigung.

§ 5 Befriedete Bezirke, Ruhen der Jagd

(1) Befriedete Bezirke sind:

  1. Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen und Gebäude, die mit solchen Gebäuden räumlich zusammenhängen,
  2. Hofräume und Hausgärten, die unmittelbar an ein Gebäude im Sinne der Nummer 1 anschließen und durch eine Umfriedung begrenzt sind,
  3. Friedhöfe,
  4. Wildgehege,
  5. Öffentliche Grün-, Sport- und Erholungsanlagen,
  6. Eisenbahnanlagen und Bundesautobahnen,
  7. Golfplätze,
  8. vollständig eingefriedete Betriebsgelände,
  9. Häfen,
  10. militärisch genutzte Flächen (mit Ausnahme von Truppen- und Standortübungsplätzen), sofern Betretungsverbot für bestimmte Personengruppen besteht und diese ganz oder teilweise durch eine Umfriedung begrenzt sind und
  11. ganzjährig oder saisonal genutzte Flugplätze.

(2) Die untere Jagdbehörde kann auf Antrag des Eigentümers Grundflächen, die gegen das Ein- und Auswechseln von Wild (mit Ausnahme von Federwild, Wildkaninchen und Raubwild) dauernd abgeschlossen und deren Eingänge abgesperrt werden können, für befriedet erklären.

(3) In befriedeten Bezirken kann die untere Jagdbehörde dem Eigentümer, dem Nutzungsberechtigten, dem Jagdausübungsberechtigten eines angrenzenden Jagdbezirkes oder deren Beauftragtem bestimmte Jagdhandlungen unter Beschränkung auf bestimmte Wildarten und auf eine bestimmte Zeit gestatten. Antragsberechtigt ist der Grundeigentümer oder dessen Beauftragter. Jagdhandlungen mit der Schusswaffe dürfen dem Eigentümer, dem Nutzungsberechtigten oder einem Beauftragten nur gestattet werden, wenn diese im Besitz eines gültigen Jagdscheines oder für den Gebrauch von Schusswaffen im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes ausreichend versichert sind. Die waffenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. Den nach Satz 1 Jagdausübungsberechtigten wird die Erteilung dieser Erlaubnis mitgeteilt. Das Aneignungsrecht hat derjenige, dem oder dessen Beauftragtem die Jagdhandlung gestattet wurde.

(4) Mit Zustimmung der unteren Jagdbehörde kann der Eigentümer oder Nutznießer des Eigenjagdbezirkes oder die Jagdgenossenschaft die Jagd ruhen lassen. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn dadurch die Verwirklichung der in § 1 Abs. 2 genannten Ziele nicht gefährdet und der Jagdschutz Gewähr leistet werden.

§ 6 Verantwortlicher Jagdbezirksinhaber (Jagdausübungsberechtigter)

(1) Wem die Ausübung der Jagd in einem Jagdbezirk zusteht (Jagdausübungsberechtigter), ist vorbehaltlich des § 5 Abs. 4 verpflichtet, dort das Jagdrecht auszuüben.

(2) Ist der Eigentümer oder Nutznießer eines Eigenjagdbezirkes eine Personengemeinschaft oder eine juristische Person, so hat er der unteren Jagdbehörde unter Vorlage des entsprechenden Vertrages eine oder mehrere jagdpachtfähige Personen als für die Jagd und den Jagdschutz Verantwortliche zu benennen, wenn die Jagd nicht durch Verpachtung genutzt wird. Es dürfen nicht mehr Personen als verantwortlich benannt werden, als nach § 14 Abs. 1 Jagdpächter sein dürfen.

(3) Absatz 2 gilt sinngemäß, wenn und solange der Jagdausübungsberechtigte aus Gründen, die in seiner Person liegen, an der Ausübung der Jagd einschließlich des Jagdschutzes länger als zwei Monate verhindert ist.

(4) Mitpächter oder mehrere für einen Jagdbezirk verantwortliche Personen im Sinne des Absatzes 2 haben auf Verlangen der unteren Jagdbehörde aus ihrer Mitte einen Bevollmächtigten zu benennen, der gegenüber der unteren Jagdbehörde in allen die Jagdausübung in dem Jagdbezirk betreffenden Angelegenheiten zur Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen sowie zum Empfang von Urkunden und Sachen berechtigt ist.

Unterabschnitt 2
Jagdbezirke

§ 7 Eigenjagdbezirke 24

(1) Die Mindestgröße eines Eigenjagdbezirkes beträgt 150 Hektar. Sie kann auf Antrag des Eigentümers von der unteren Jagdbehörde bis auf 75 Hektar verringert werden, wenn dem nicht wesentliche Belange der Hege und Jagd entgegenstehen. Näheres regelt das für Jagd zuständige Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung. Die Teilung eines Eigenjagdbezirkes von mehr als 150 Hektar in Eigenjagdbezirke unter 150 Hektar ist dabei unzulässig.

(2) Eigenjagdbezirke können in mehrere selbstständige Jagdbezirke oder Teilreviere zur Verpachtung aufgeteilt werden, wenn jeder Teil für sich eine Mindestgröße von 150 Hektar hat und wenn jedes Teilrevier eine ordnungsgemäße Jagdausübung gestattet.

(3) Der Eigentümer oder Nutznießer von Flächen, die einen Eigenjagdbezirk bilden, kann durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber der zuständigen unteren Jagdbehörde auf die Selbstständigkeit seines Eigenjagdbezirkes verzichten. Die Flächen sind alsdann benachbarten Jagdbezirken anzugliedern. Der Verzicht auf die Nutzung (Selbstständigkeit) sowie dessen Widerruf sind erst zum Ende einer laufenden Pachtzeit möglich. Sofern die Angliederung an einen nicht verpachteten Eigenjagdbezirk erfolgt, ist dies nur zum Ende eines Jagdjahres möglich.

(4) Sind mehrere Jagdbehörden örtlich zuständig, so entscheidet die Jagdbehörde, in deren Bezirk sich die größere Fläche befindet. Die anderen unteren Jagdbehörden erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme.

§ 8 Jagdflächen des Landes und des Bundes

(1) Bei Eigenjagdbezirken des Landes nutzt das Land die Jagd selbst oder durch Verpachtung. Übt das Land die Jagd selbst aus, findet § 6 Abs. 2 keine Anwendung. Die Vertretung aller landeseigenen Flächen erfolgt durch die untere Forstbehörde. Das Nähere regelt eine Jagdnutzungsvorschrift, die durch das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Landesregierung erlassen wird.

(2) Für Flächen des Bundes findet § 6 Abs. 2 keine Anwendung. Die Vertretung dieser Flächen erfolgt entsprechend den für die Bundesforstverwaltung geltenden Regelungen.

§ 9 Gemeinschaftliche Jagdbezirke

(1) Die Mindestgröße eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes beträgt 500 Hektar. Abweichend von Satz 1 kann die Jagdbehörde nach Anhörung des Jagdbeirates gemeinschaftliche Jagdbezirke mit einer Größe von wenigstens 250 Hektar zusammenhängender Fläche zulassen, wenn

  1. ein Antrag von der Mehrheit der Grundstückseigentümer der betroffenen Flächen gestellt wird und die Antragsteller über mehr als die Hälfte der zusammenhängenden Grundflächen verfügen und
  2. keine wesentlichen Belange der Hege und Jagd entgegenstehen. Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, zählen bei der Berechnung nach Satz 2 nicht mit.

(2) Werden die Mindestgrößen nach Absatz 1 nicht erreicht, weil die Grundflächen eines Gemeindegebietes von einem oder mehreren Jagdbezirken umschlossen (Enklave) oder geteilt werden, so kann die Jagdbehörde nach Anhörung des Jagdbeirates unter den Voraussetzungen von Absatz 1 Nr. 1 und 2 einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk von wenigstens 150 Hektar zulassen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Die außerhalb eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes liegenden Grundflächen einer Gemeinde oder eines gemeindefreien Gebietes hat die untere Jagdbehörde angrenzenden Jagdbezirken anzugliedern, sofern sie nicht nach Absatz 2 zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk erklärt werden. § 2 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. Werden solche Flächen von einem Jagdbezirk ganz umschlossen, so sind sie dessen Bestandteil, soweit kein Fall des Absatzes 2 vorliegt.

(4) Einem Antrag auf Zusammenlegung zusammenhängender Grundflächen zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk ist unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes stattzugeben, wenn er von der Mehrheit der betroffenen Grundstückseigentümer jeder der beteiligten Gemeinden gestellt wird und die Antragsteller in ihrer Gemeinde jeweils gemeinsam über mehr als die Hälfte der zusammenhängenden betroffenen Grundflächen verfügen. Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, werden nicht in die Berechnung einbezogen.

(5) Die Teilung eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes in mehrere selbstständige Jagdbezirke (§ 8 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes) darf die untere Jagdbehörde nur zulassen, wenn die Jagdgenossenschaft dies beschlossen hat und jeder Teil für sich die Mindestgröße von 500 Hektar hat und eine ordnungsgemäße Jagdausübung gestattet.

(6) Entstehen im Zuge von Gebietsreformen neue Gemeinden oder werden Gemeinden in andere Gemeinden eingegliedert, so bleiben die bisherigen Jagdbezirke bestehen.

(7) Freiwillige Zusammenschlüsse von Jagdbezirken sind möglich, wenn in jeder der beteiligten Jagdgenossenschaften die Beschlüsse jeweils mit den gemäß § 9 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes erforderlichen Mehrheiten gefasst wurden.

§ 10 Jagdgenossenschaft

(1) Die Jagdgenossenschaft entsteht kraft Gesetzes und ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie untersteht der Aufsicht der unteren Jagdbehörde.

(2) Die Jagdgenossenschaft hat eine Satzung aufzustellen. Die Satzung und Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung durch die untere Jagdbehörde. Die Jagdgenossenschaft hat die genehmigte Satzung gemäß der Bekanntmachungsverordnung bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird die Satzung rechtsverbindlich.

(3) Die Satzung muss insbesondere festlegen:

  1. Name und Sitz der Jagdgenossenschaft;
  2. das Gebiet der Jagdgenossenschaft;
  3. die Voraussetzungen, unter denen Umlagen erhoben werden können, wobei der Festsetzungsbeschluss und der Haushaltsplan gleichzeitig in Kraft treten müssen;
  4. unter Beachtung der Landeshaushaltsordnung Bestimmungen für das Haushaltswesen, die Wirtschafts-, Kassen- und Rechnungsführung sowie die Rechnungsprüfung;
  5. die Aufgaben der Jagdgenossenschaftsversammlung und des Vorstandes;
  6. die Form der Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft.

(4) Hat eine Jagdgenossenschaft nicht innerhalb eines Jahres nach ihrer Entstehung eine Satzung beschlossen, so setzt die untere Jagdbehörde die Satzung fest.

(5) Die Jagdgenossenschaft hat ein Jagdkataster zu führen.

(6) Die Jagdgenossenschaft wählt einen Jagdvorstand, der aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern besteht.

(7) Solange die Jagdgenossenschaft keinen Jagdvorstand gewählt hat, werden die Geschäfte des Jagdvorstandes vom hauptamtlichen Bürgermeister, bei amtsangehörigen Gemeinden vom Amtsdirektor wahrgenommen. Die Kosten der vorübergehenden Geschäftsführung bis zur Wahl des Jagdvorstandes trägt die Jagdgenossenschaft. Von der Übernahme der Geschäfte ist die untere Jagdbehörde in Kenntnis zu setzen.

(8) Gehören zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk Flächen verschiedener Gemeinden oder abgesonderter Gemarkungen und gemeindefreier Gebiete, so nimmt der hauptamtliche Bürgermeister oder der Amtsdirektor der Gemeinde, in deren Gebiet der größte Flächenanteil des Jagdbezirkes liegt, bis zur Wahl des Jagdvorstandes dessen Geschäfte wahr.

(9) Die Jagdgenossenschaft kann für ihren durch die sonstigen Einnahmen nicht gedeckten Bedarf Umlagen von den Jagdgenossen erheben.

(10) Gehören Grundflächen von mehr als fünf Eigentümern gemäß § 9 Abs. 3 Satz 3 einem Eigenjagdbezirk an oder werden diesem angegliedert oder macht diese Fläche mindestens ein Drittel des Eigenjagdbezirkes aus, so bilden die Eigentümer der Flächen zur Vertretung ihrer Rechte, die sich aus der Angliederung ergeben, eine Angliederungsgenossenschaft. Auf diese finden die Absätze 6 und 7 sowie § 9 Abs. 1 bis 3 und § 10 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes sinngemäß Anwendung. Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Angliederungsgenossenschaft nicht. Die Flächen nach Satz 1 gehören zu keinem gemeinschaftlichen Jagdbezirk.

§ 11 Jagdnutzung

(1) Die Jagdgenossenschaft kann die Verpachtung insbesondere auf den Kreis der Jagdgenossen oder der jagdpachtfähigen Personen beschränken, die ihre Hauptwohnung in einer durch Beschluss zu bestimmenden Höchstentfernung zum Jagdbezirk haben. Sie kann außerdem ihre Zustimmung zur Weiter- und Unterverpachtung sowie zur Erteilung entgeltlicher Jagderlaubnisscheine, ausgenommen der Erlaubnis zum Abschuss von Einzelstücken, davon abhängig machen, dass ortsansässige Personen angemessen berücksichtigt werden.

(2) Wird die Jagd durch angestellte Jäger ausgeübt, so dürfen nicht mehr Personen angestellt werden, als nach § 14 Abs. 1 Jagdpächter sein dürfen.

Unterabschnitt 3
Hegegemeinschaften

§ 12 Aufgaben und räumlicher Wirkungsbereich der Hegegemeinschaften

(1) Jagdausübungsberechtigte von zusammenhängenden Jagdbezirken können eine Hegegemeinschaft bilden, um eine großräumige Wildbewirtschaftung zu ermöglichen.

(2) Die Hegegemeinschaft entsteht mit der Genehmigung der Satzung durch die untere Jagdbehörde. Die untere Jagdbehörde, über deren Zuständigkeitsbereich sich die Hegegemeinschaft erstreckt, hat die genehmigte Satzung unter Angabe von Ort und Zeit der Auslegung gemäß der Bekanntmachungsverordnung bekannt zu machen. Dem Vorsitzenden der Hegegemeinschaft ist die Satzung mit dem Genehmigungsvermerk zuzusenden.

(3) Zu den Aufgaben einer Hegegemeinschaft zählt insbesondere

  1. Hegemaßnahmen in den einzelnen Jagdbezirken abzustimmen und gemeinsam durchzuführen;
  2. die Wildbestandsermittlung vorzubereiten, zu unterstützen und abzustimmen;
  3. die Abschussplanvorschläge der nach der Satzung bewirtschafteten Wildarten aufeinander abzustimmen;
  4. auf die Erfüllung der Abschusspläne hinzuwirken;
  5. die Bewertung der Streckenergebnisse;
  6. Maßnahmen des vorbeugenden Seuchenschutzes abzustimmen und zu unterstützen;
  7. Maßnahmen der Biotopverbesserung abzustimmen.

(4) An den Beratungen der Hegegemeinschaften, bei denen sich die Mitglieder vertreten lassen können, sind die Jagdvorstände der beteiligten Jagdgenossenschaften, die Eigentümer der verpachteten Eigenjagdbezirke und die zuständige untere Forstbehörde zu beteiligen. Soweit Abschusspläne vom Jagdausübungsberechtigten nicht im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand oder dem Inhaber des Eigenjagdbezirkes aufgestellt worden sind, hat die Hegegemeinschaft auf eine einvernehmliche Abschussplanung hinzuwirken.

(5) Soweit es aus Gründen der Hege im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes erforderlich ist, insbesondere in Bewirtschaftungsgebieten (Einstandsgebieten) für Schalenwild, wirkt die untere Jagdbehörde auf die freiwillige Bildung von Hegegemeinschaften hin. Sind mehrere untere Jagdbehörden örtlich zuständig, so wird diese Aufgabe von der unteren Jagdbehörde wahrgenommen, in deren Bezirk sich das größere Bewirtschaftungsgebiet befindet. Die untere Jagdbehörde prüft und beurteilt die Gesamtplanung der Hegegemeinschaft und informiert die anderen unteren Jagdbehörden. Jede untere Jagdbehörde bestätigt daraufhin die einzelnen Abschusspläne für ihren Zuständigkeitsbereich.

(6) Beteiligt sich ein Jagdausübungsberechtigter nicht an der Hegegemeinschaft, so gibt der Vorstand der Hegegemeinschaft, in deren räumlichem Wirkungsbereich der Jagdbezirk liegt, eine Empfehlung zur Abschussplanung. Diese ist der unteren Jagdbehörde zuzuleiten. Die untere Jagdbehörde übergibt die für die Empfehlung erforderlichen Abschussplanunterlagen an die Hegegemeinschaft. Die territoriale Zuordnung zum Wirkungsbereich einer Hegegemeinschaft erfolgt durch die untere Jagdbehörde. Kommt in einem Jagdgebiet nur Reh- und Schwarzwild vor, ist die Beteiligung der Hegegemeinschaft entbehrlich.

(7) Ist die Bildung von Hegegemeinschaften aus Gründen der Hege erforderlich und ist eine an alle betroffenen Jagdausübungsberechtigten gerichtete Aufforderung der nach Absatz 5 zuständigen Behörde ohne Erfolg geblieben, können Hegegemeinschaften durch die untere Jagdbehörde gebildet werden.

(8) Die Mitglieder der Hegegemeinschaft wählen auf der Grundlage ihrer Satzung aus dem Kreis der ihr angehörenden Jagdausübungsberechtigten für eine bestimmte Amtszeit einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

(9) Wirken in einem Bewirtschaftungsgebiet mehrere Hegegemeinschaften, so ist von ihnen nach Aufforderung durch die untere Jagdbehörde sicher zu stellen, dass die Wildbewirtschaftung nach einheitlichen Kriterien erfolgt. Kommt keine Einigung zu Stande, entscheidet die untere Jagdbehörde. Sind mehrere untere Jagdbehörden betroffen, entscheidet die oberste Jagdbehörde.

Abschnitt 3
Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts

§ 13 Verpachtung

(1) Die untere Jagdbehörde kann die Verpachtung eines Teiles von geringerer Größe als der gesetzlichen Mindestgröße eines Jagdbezirkes an den Jagdausübungsberechtigten eines angrenzenden Jagdbezirkes zulassen, wenn dies einer besseren Jagdbezirksgestaltung dient.

(2) Die Mindestpachtzeit beträgt für Niederwildbezirke neun Jahre, für Hochwildbezirke zwölf Jahre. Ein Jagdbezirk ist nur dann ein Hochwildjagdbezirk, wenn ein Abschuss von Hochwild über mindestens drei Jahre in Folge bereits erfolgt ist. Jagdbezirke, in denen als Hochwild nur Schwarzwild vorkommt, gelten als Niederwildjagdbezirk.

(3) Die Teilung eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes in mehrere Teilreviere zum Zwecke der Verpachtung ist zulässig, wenn jedes Teilrevier mindestens 250 Hektar bejagbarer Fläche umfasst. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehende Jagdpachtverträge, die dieser Bedingung nicht entsprechen, haben Bestandsschutz für die vorgesehene Laufzeit; eine Verlängerung ist nicht zulässig.

§ 14 Mehrzahl von Jagdpächtern

(1) Die Zahl der Jagdpächter wird bei Jagdbezirken mit einem Umfang bis zu 250 Hektar auf zwei Personen beschränkt (Mitpacht). In größeren Jagdbezirken müssen für jeden weiteren Pächter jeweils mindestens 75 Hektar zur Verfügung stehen. Bei der Berechnung der nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Größen bleiben die befriedeten Bezirke außer Betracht.

(2) Die Bestimmungen über den Jagdpachtvertrag gelten mit Ausnahme des § 13 Abs. 2 Satz 1 auch für die Weiter- und Unterverpachtung. In diesen Fällen darf die Zahl der jagdausübungsberechtigten Personen die zulässige Zahl der Jagdpächter nach Absatz 1 nicht überschreiten.

§ 15 Eintragung in den Jagdschein 24

(1) Wer die Erteilung oder Verlängerung eines Jahresjagdscheines beantragt, hat dabei schriftlich oder elektronisch anzugeben, ob er als

  1. Inhaber eines Eigenjagdbezirkes,
  2. Jagdpächter, Mitpächter oder Unterpächter,
  3. Inhaber eines entgeltlichen Jagderlaubnisscheines, ausgenommen die Erlaubnis zum Abschuss von Einzelstücken,

in einem Jagdbezirk zur Jagdausübung befugt ist und welche Flächen anteilig auf ihn entfallen. Die untere Jagdbehörde kann die Erteilung oder Verlängerung des Jagdscheines aussetzen, bis die Angaben gemacht sind. Sie hat die Flächen in den Jagdschein einzutragen. Sie kann die Vorlage des Jagdpachtvertrages oder sonstige Nachweise verlangen.

(2) Jagdpächter, Mit- oder Unterpächter und Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis sind verpflichtet, der unteren Jagdbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss des Pacht- oder Erlaubnisvertrages unter Vorlage des Vertrages die Größe der Flächen mitzuteilen, auf denen ihnen die Ausübung des Jagdrechts zusteht. Ausgenommen davon sind Inhaber einer Jagderlaubnis zum Abschuss von Einzelstücken.

§ 16 Jagderlaubnis

(1) Der Jagdausübungsberechtigte kann einem Dritten (Jagdgast) eine entgeltliche oder unentgeltliche Jagderlaubnis erteilen. Bei mehreren Jagdausübungsberechtigten muss die Jagderlaubnis von allen Jagdausübungsberechtigten erteilt werden. Die Jagdausübungsberechtigten können sich gegenseitig zur Erteilung von Jagderlaubnissen schriftlich bevollmächtigen. Wird eine schriftliche Jagderlaubnis erteilt, ist hierin auf die Bevollmächtigung hinzuweisen.

(2) Die entgeltliche Erteilung einer Jagderlaubnis bedarf der Schriftform. Die Bestimmungen der §§ 12 und 13 des Bundesjagdgesetzes gelten sinngemäß.

(3) Soweit der Jagdgast bei der Jagdausübung nicht von einem Jagdausübungsberechtigten, einem angestellten Jäger oder einem bestätigten Jagdaufseher begleitet wird, hat er eine auf seinen Namen lautende schriftliche Jagderlaubnis bei sich zu führen, die er auf Verlangen den Jagdschutzberechtigten zur Prüfung vorzuzeigen hat.

(4) Angestellte Jäger und bestätigte Jagdaufseher sind im Rahmen ihres Anstellungsvertrages zur Jagdausübung innerhalb ihres Dienstbereiches berechtigt. Sie benötigen dazu keinen Jagderlaubnisschein.

(5) Die untere Jagdbehörde kann im Einzelfall aus Gründen der Hege die Befugnis oder Verpflichtung zur Erteilung einer Jagderlaubnis oder die sonstige Beteiligung anderer an der Jagd vorübergehend beschränken oder aussetzen.

§ 17 Nichtigkeit von Jagdpachtverträgen und Jagderlaubnisverträgen

Ein Vertrag, der gegen die Bestimmungen des § 13 Abs. 2 und § 14 verstößt, ist nichtig.

§ 18 Tod des Jagdpächters

(1) Mit dem Tod des Jagdpächters erlischt der Jagdpachtvertrag. Im Jagdpachtvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden.

(2) Sind mehrere Pächter an dem Jagdpachtvertrag beteiligt, kann der Vertrag nur mit ihnen fortgesetzt werden, soweit die Bestimmung nach § 14 eingehalten wird. Mit Zustimmung der Jagdgenossenschaft oder dem Inhaber eines Eigenjagdbezirkes kann auch ein neuer Mitpächter aufgenommen werden. Dies gilt als Änderung des Jagdpachtvertrages und ist der unteren Jagdbehörde unverzüglich anzuzeigen.

Abschnitt 4
Schutz des Wildes und seiner Lebensräume

§ 19 Wildschutzgebiete

(1) Das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtages Gebiete, in denen ein besonderer Schutz des Wildes oder bestimmter Wildarten erforderlich ist, zu Wildschutzgebieten zu erklären. Die zur Erreichung des Schutzzweckes erforderlichen Gebote und Verbote sind in der Rechtsverordnung zu regeln.

(2) In Wildschutzgebieten kann die Ausübung der Jagd beschränkt oder das Ruhen der Jagd auf bestimmte Wildarten angeordnet sowie das Betreten von Flächen und nicht öffentlichen Wegen zeitweise, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser- und Rastzeiten und zur Durchführung der Wildfütterung in Notzeiten verboten oder beschränkt werden, soweit es der Schutzzweck erfordert. Die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung bleibt davon unberührt.

(3) Das geschützte Gebiet ist an den Zugangswegen als solches kenntlich zu machen.

§ 20 Jagdgatter

(1) Die Eingatterung von Jagdbezirken oder Teilen davon zum Zwecke der Hege und der Jagd ist nicht gestattet. Soweit notwendige Einzäunungen, insbesondere aus Gründen der Verkehrssicherheit, zur Entstehung von Gattern führen, gelten diese als befriedeter Bezirk. Satz 2 gilt nicht für Forstschutzgatter.

(2) Gatter zur landwirtschaftlichen Wildtierhaltung sind keine Jagdgatter im Sinne dieses Gesetzes. Die Tötung der dort gehaltenen Tiere ist keine Jagdausübung.

§ 21 Eingewöhnungs-, Fang- und Quarantänegatter

(1) Flächen bis zu 20 Hektar können mit Genehmigung eingegattert werden, wenn das Gatter als Eingewöhnungsgatter, Fanggatter oder Quarantänegatter der Erhaltung oder Wiedereinbürgerung bestimmter Wildarten oder der Forschung oder der Ausbildung von Jagdhunden am Schwarzwild dient.

(2) Die Genehmigung erteilt die untere Jagdbehörde nach Zustimmung der Eigentümer im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde und im Einvernehmen mit der für den Tierschutz zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

  1. Betretungsrechte durch die Eingatterung nicht unangemessen eingeschränkt werden;
  2. die artgemäße und verhaltensgerechte Unterbringung sowie die fachkundige Betreuung des Wildes Gewähr leistet sind;
  3. die Jagd im übrigen Jagdbezirk nicht wesentlich beeinträchtigt wird;
  4. andere öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

(3) Die Genehmigung darf nur befristet erteilt und kann mit Auflagen verbunden werden.

(4) Die Pflichten zur Einholung von Genehmigungen und Erlaubnissen nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 22 Führung von Hunden

(1) Die Gemeinde kann zum Schutz der Einstände des Wildes sowie der sonstigen frei lebenden Tiere vor Beunruhigungen bestimmen, dass Hunde außerhalb des Waldes in bestimmten Gebieten an der Leine zu führen sind, soweit sie nicht zur erlaubten Jagdausübung, als Hirtenhunde oder im polizeilichen oder einem anderen, im öffentlichen Interesse liegenden Einsatz verwendet werden.

(2) Bei organisierten Veranstaltungen (Übungen, Prüfungen, Wettbewerben) mit Hunden sind die Belange der Jagdausübung zu berücksichtigen. Hierzu ist die Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten erforderlich. Dieser darf die Zustimmung nur verweigern, falls die geplante Veranstaltung nach Ort oder Zeit eine wesentliche Beeinträchtigung der rechtmäßigen Jagdausübung zur Folge haben könnte oder Belange des Natur- oder Tierschutzes (Brut- und Aufzuchtzeit) berührt werden.

Abschnitt 5
Förderung des Jagdwesens

§ 23 Aufkommen, Gegenstand und Verfahren der Förderung (Jagdabgabe)

(1) Mit der Gebühr für den Jagdschein wird vom Jagdscheininhaber für den Jahresjagdschein und den Tagesjagdschein eine Jagdabgabe erhoben, die ausschließlich zur Förderung des Jagdwesens verwendet und im Geschäftsbereich der obersten Jagdbehörde verwaltet wird. Insbesondere sollen gefördert werden:

  1. Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Lebensgrundlagen des Wildes;
  2. wildökologische Forschungen zur Analyse von Lebens- und Umweltbedingungen der Wildarten und zur Verminderung von Wildschäden in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft;
  3. Maßnahmen zur Information der Öffentlichkeit über Jagd- und Naturschutz;
  4. Aufwendungen zur Errichtung und zum Betrieb von anerkannten Pflege- und Auffangstationen zur Versorgung von pflegebedürftigem Wild;
  5. das jagdliche Schießen und das Jagdhundewesen;
  6. die Errichtung und der Betrieb von Muster- und Lehrrevieren sowie sonstige Maßnahmen und Einrichtungen zur Information und zur Aus- und Fortbildung;
  7. Maßnahmen zum jagdlichen Artenschutz und zum Biotopschutz;
  8. das jagdliche Brauchtum und die Jagdkultur.

(2) Die Jagdabgabe wird auch für den Falknerjagdschein erhoben. Wird der Falknerjagdschein zusätzlich zu einem Jagdschein erworben, wird die Abgabe nur einmal erhoben. Bei unterschiedlichen Abgaben ist die höhere Abgabe zu erheben.

(3) Die Erhebung von Gebühren für Jagdscheine und Falknerjagdscheine richtet sich nach den gebührenrechtlichen Vorschriften.

(4) Das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtages und der Landesvereinigungen der Jäger im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung die Höhe der Jagdabgabe festzusetzen und Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen aus der Jagdabgabe zu erlassen.

Abschnitt 6
Jagdausübung

Unterabschnitt 1
Allgemeines

§ 24 Jägerprüfung, Falknerprüfung, Jagdschein 08 23 24

(1) Das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtages eine Prüfungsordnung für die Jäger- und Falknerprüfung zu erlassen. In der Prüfungsordnung sind insbesondere die

  1. Zulassungsvoraussetzungen,
  2. Grundsätze des Prüfungsverfahrens,
  3. Prüfungsorgane,
  4. Prüfungsabschnitte und Prüfungsfächer und
  5. Prüfungsanforderungen

festzulegen. Ferner können Bestimmungen über die Ausbildung der Prüfungsbewerber getroffen werden.

(2) Der Jagdschein und der Falknerjagdschein werden von der unteren Jagdbehörde erteilt, in deren Zuständigkeitsbereich der Antragsteller seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, hat. Die untere Jagdbehörde hat bei der nach § 48 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Waffengesetzes für die Ausführung des Waffengesetzes zuständigen Behörde eine Auskunft einzuholen, ob die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes gegeben sind. Die für die Ausführung des Waffengesetzes zuständige Behörde erteilt der unteren Jagdbehörde die erbetene Auskunft. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes) und das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) werden insoweit eingeschränkt.

(3) Der Jagdschein und der Falknerjagdschein werden als Jahresjagdschein mit einer Geltungsdauer von einem, zwei oder drei Jagdjahren (1. April bis 31. März) oder als Tagesjagdschein mit einer Geltungsdauer von vierzehn aufeinander folgenden Tagen erteilt. Der Falknerjagdschein ist als solcher zu kennzeichnen.

(4) Bei der Erteilung von Tagesjagdscheinen an Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind, können Ausnahmen von § 15 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Bundesjagdgesetzes gemacht werden, wenn der Bewerber ausreichende jagdliche Kenntnisse durch eine gültige Jagdberechtigung seines Heimatlandes vorlegt.

(5) Das Ministerium kann die Organisation und Durchführung der Jägerprüfung an eine nach § 57 Abs. 1 anerkannte Landesvereinigung der Jäger als sachkundige Dritte übertragen (Beleihung), wenn

  1. diese zuverlässig ist,
  2. keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und
  3. gewährleistet ist, dass die Vorschriften des Jagdrechtes über die Jägerprüfung eingehalten werden.

Die Beleihung kann befristet werden. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen oder dem Vorbehalt des Widerrufs verbunden werden. Die Beleihung und deren Widerruf sind öffentlich bekannt zu machen.

§ 25 Gruppenhaftpflichtversicherung

Der Abschluss von Gruppenhaftpflichtversicherungen ohne Beteiligungszwang ist zulässig.

Unterabschnitt 2
Jagdbeschränkungen

§ 26 Sachliche Gebote und Verbote

(1) Das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtages die Verbote des § 19 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes mit Ausnahme der Nummer 16 zu erweitern oder aus besonderen Gründen, insbesondere

  1. der Wildseuchenbekämpfung,
  2. der Landeskultur,
  3. zur Beseitigung kranken oder kümmernden Wildes,
  4. zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden oder
  5. zu wissenschaftlichen Lehr- und Forschungszwecken einzuschränken.

Soweit Federwild betroffen ist, ist die Einschränkung nur aus den in Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Maßgaben zulässig. Unter den gleichen Voraussetzungen können die Verbote auch durch Einzelanordnung eingeschränkt werden. In den Fällen der Sätze 2 und 3 ist das Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde erforderlich. Die tierseuchenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Die oberste Jagdbehörde kann in Einzelfällen die Verbote des § 19 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes aus den Gründen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 örtlich und zeitweise einschränken. Soweit Federwild betroffen ist, ist das Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde erforderlich.

(3) Die Nachtjagd auf Schalenwild, mit Ausnahme von Schwarzwild, ist verboten. Ist zur Erfüllung des Abschussplanes oder zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden die Nachtjagd erforderlich, so kann die untere Jagdbehörde diese für Schalenwild befristet zulassen.

(4) Es ist verboten, die Ausübung der Jagd unbefugt zu stören oder zu behindern.

§ 27 Meldepflicht

(1) Zusammenstöße zwischen Kraftfahrzeugen und Wild hat der Fahrer unverzüglich der zuständigen Leitstelle für Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (Feuerwehr), der nächsten Polizeidienststelle oder dem Jagdausübungsberechtigten zu melden. Dies gilt auch, wenn sich das Wild scheinbar unverletzt entfernt.

(2) Die gleichen Pflichten hat, wer verletztes oder verendetes Wild findet.

§ 28 Örtliche Beschränkungen

(1) Die Ausübung der Jagd in Wildschutzgebieten, Nationalparks, Biosphärenreservaten und Naturschutzgebieten erfolgt im Rahmen der Schutzgebietsverordnungen, Jagdbeschränkungen sind nur zulässig, soweit der Schutzzweck dies erfordert.

(2) Unbeschadet einer Regelung nach Absatz 1 regelt in Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und in Europäischen Vogelschutzgebieten die oberste Jagdbehörde im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde die Ausübung der Jagd durch Allgemeinverfügung, soweit dies zur Sicherung der jeweiligen Erhaltungsziele oder zum Schutz der wild lebenden Vogelarten erforderlich ist.

§ 29 Regelung der Bejagung 14 24

(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat in jedem Jagdjahr für jeden Jagdbezirk der unteren Jagdbehörde bis zum 15. März den Abschussplan auf digitalem Weg nach den Vorgaben der obersten Jagdbehörde für Schalenwild außer Rehwild einzureichen. Gruppenabschusspläne sind zulässig. Für Schwarzwild ist ein Mindestabschussplan einzureichen. Die Bejagung von Schwarzwild vor der Abschussplanbestätigung ist zulässig.

(2) Ein Abschussplan, den der Jagdausübungsberechtigte fristgemäß eingereicht hat, ist von der unteren Jagdbehörde zu bestätigen, wenn

  1. der Abschussplan den jagdrechtlichen Vorschriften entspricht;
  2. der Jagdbeirat zugestimmt hat;
  3. bei verpachteten Eigenjagdbezirken der Abschussplan im Einvernehmen mit dem Verpächter aufgestellt worden ist;
  4. bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken der Abschussplan im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand aufgestellt worden ist;
  5. innerhalb von Hegegemeinschaften die Abschusspläne aufeinander abgestimmt und im Einvernehmen mit den Jagdgenossenschaften und den Inhabern von Eigenjagdbezirken aufgestellt worden sind und
  6. der Zustand der Vegetation, die Wildschadenssituation und die körperliche Verfassung des Wildes berücksichtigt wurden.

Die Abschusspläne für Schwarzwild können auch ohne Zustimmung der Hegegemeinschaft bestätigt oder festgesetzt werden. Die Festsetzung von Mindestabschüssen ist zulässig.

(3) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht vor oder ist insbesondere bereits eingetretenen oder zu erwartenden Wildschäden nicht hinreichend Rechnung getragen, so wird der Abschussplan durch die untere Jagdbehörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat festgesetzt.

(4) Der Jagdausübungsberechtigte hat über das erlegte Wild sowie über das Unfall- und Fallwild eine digitale Streckenliste nach den Vorgaben der obersten Jagdbehörde zu führen. Für Schalenwild sind die Eintragungen in die Liste unverzüglich vorzunehmen. Die untere Jagdbehörde kann jederzeit Einsicht in die Streckenliste nehmen.

(5) Die untere Jagdbehörde kann vom Jagdausübungsberechtigten verlangen, ihr oder einem von ihr Beauftragten das erlegte Wild oder Teile desselben vorzulegen.

(6) Die untere Jagdbehörde kann anordnen, dass die Trophäen und Unterkiefer des innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches erlegten Schalenwildes auf einer Hegeschau der örtlich zuständigen Hegegemeinschaft vorzuzeigen sind.

(7) Erfüllt der Jagdausübungsberechtigte den Abschussplan für Schalenwild nicht, so kann die untere Jagdbehörde die Erfüllung des Abschussplanes durchsetzen.

(8) Die Erlegung von krankem oder kümmerndem Wild außerhalb der Jagdzeiten sowie innerhalb der Jagdzeiten über den Abschussplan hinaus ist der unteren Jagdbehörde unter Angabe der Art der Erkrankung oder Verletzung unverzüglich mitzuteilen. Auf Verlangen ist das erlegte Wild der unteren Jagdbehörde oder einem von ihr Beauftragten vorzuzeigen. Unabhängig von der lebensmittelrechtlichen Beurteilung darf eine Verwertung, Abgabe oder Entsorgung erst nach Freigabe durch die untere Jagdbehörde oder des von ihr Beauftragten erfolgen. Lebensmittel- und tierseuchenrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt. Die Entscheidung über die Freigabe soll binnen drei Tagen erfolgen.

(9) Für die Eigenjagdbezirke des Landes Brandenburg unterrichtet die untere Forstbehörde die untere Jagdbehörde über die jährliche Jagdstrecke der einzelnen Eigenjagdbezirke.

(10) Das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtages

  1. nähere Vorschriften über die Abschussplanung, insbesondere über Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1, sowie über die Bestätigung und Festsetzung der Abschusspläne, ferner über die Überwachung ihrer Durchführung und über die Erzwingung ihrer Erfüllung zu erlassen;
  2. Vorschriften über die Erhebung von Daten über die Revierverhältnisse und das erlegte Wild, ferner über die Erhebung des Bestandes der Wildarten sowie der Abschuss- und Fangergebnisse zu erlassen;
  3. aus Gründen der Wildhege und zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden Bewirtschaftungsgebiete für Schalenwild und die zulässigen Zielbestände festzulegen;
  4. Vorschriften über die Hege und Bejagung des Schalenwildes zu erlassen;
  5. Vorschriften über die Verwendung von Bleischrot, insbesondere an Gewässern, zu erlassen.

(11) In Schutzgebieten, in denen gemäß dem Errichtungsgesetz oder der Schutzgebietsverordnung ein Jagdverbot besteht, kann die oberste Jagdbehörde anordnen, dass der Jagdausübungsberechtigte den Wildbestand in bestimmtem Umfang zu verringern hat, wenn dies aus überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls, insbesondere zur Abwehr von Gefahren für erhebliche Sachwerte, notwendig ist. Die Bestimmungen des Errichtungsgesetzes oder der Schutzgebietsverordnung zur Zulassung von Ausnahmen oder Befreiungen vom Verbot der Jagdausübung bleiben davon unberührt. Anordnungen nach Satz 1 ergehen im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde.

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